Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-5379/2009
Urteil vom 28. März 2011
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richterin Madeleine
Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien X._______, Deutschland,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente.
C-5379/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1954 geborene, in ihrer Heimat Deutschland wohnhafte X._______
(im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) war von 1984 bis
1989 für die damalige A._______ AG in B._______ (heute: C._______
AG) als Hauptabteilungsleiterin tätig und entrichtete während dieser Zeit
Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 6. November 2002 meldete sie sich
erstmals zum Bezug von IV-Leistungen an; das von der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (im Folgenden: BfA)
weitergeleitete Leistungsgesuch ging zusammen mit weiteren Formularen
am 20. Februar 2003 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK)
ein (vorinstanzliche Akten [im Folgenden: act.] 2 bis 5, 13). Nachdem die
Versicherte den rentenablehnenden Bescheid der BfA am 16. Mai 2003
erfolglos angefochten hatte (act. 7, 8, 10, 16, 17, 21 und 22), erliess die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder
Vorinstanz) – nach Vorliegen weiterer für die Beurteilung des
Leistungsgesuches massgeblichen Abklärungen in beruflich-erwerblicher
und medizinischer Hinsicht (act. 13, 14, 23 bis 29) – am 25. November
2003 eine Verfügung, mit welcher mangels Vorliegens einer Invalidität der
Rentenanspruch verneint wurde (act. 30). Diese Verfügung erwuchs –
soweit aus den Akten ersichtlich – unangefochten in Rechtskraft.
B.
Am 29. Februar 2008 meldete sich die Versicherte erneut zum
Leistungsbezug an; das von der deutschen Sozialversicherungsträgerin
weitergeleitete Antragsformular E 204 ging am 30. April 2008 bei der SAK
ein (act. 32 und 33). Nachdem die deutsche Rentenversicherung der
Versicherten zufolge voller Erwerbsminderung am 4. Juli 2008 eine vom
1. September 2008 bis 30. Juni 2010 befristete Rente zugesprochen
(act. 36) und die IVSTA Kenntnis weiterer Akten hatte (act. 37 bis 48),
empfahl Dr. med. D._______, Fachärztin für Innere Medizin und
Nephrologie, vom medizinischen Dienst der IVSTA am 3. Januar 2009 die
Einforderung von zusätzlichen medizinischen Dokumenten aus
Deutschland (act. 50); diese gingen am 19. März und 2. April 2009 bei
der SAK ein (act. 52 bis 56). Nach Vorliegen der von Dr. med. D._______
am 24. Mai 2009 verfassten Stellungnahme (act. 58) wurde der
Versicherten mit Vorbescheid vom 27. Mai 2009 die Abweisung des
Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (act. 59). Nach Kenntnisnahme
der von der Versicherten am 21. Juni 2009 vorgebrachten Einwendungen
C-5379/2009
Seite 3
(act. 60) erliess die IVSTA am 28. Juli 2009 eine dem Vorbescheid im
Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 61).
C.
Hiergegen erhob die Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit
Eingabe vom 21. August 2009 Beschwerde und beantragte (sinngemäss)
die Aufhebung der Verfügung vom 28. Juli 2009 (Akten im
Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 61).
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei ihr nicht klar, auf welche Akten sich die Vorinstanz
bei der Beurteilung, es liege keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres
vor, gestützt habe. Anfang Februar 2008 sei ihr von einem Neurologen empfohlen worden, die von ihm
befürwortete Rente zu beantragen. Ab diesem Zeitpunkt bzw. ab dem Datum des Rentenantrags sollte eine
Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Im Mai 2008 sei diese durch die Neurologin der Deutschen
Rentenversicherung bestätigt worden. Mit deren Schreiben vom 4. Juli 2008 habe sie den Rentenbescheid
erhalten; spätestens dann sollte eine definitive Arbeitsunfähigkeit bewiesen sein.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2009 beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der
angefochtenen Verfügung (B-act. 5).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, mangels neuer medizinischer Sachverhaltselemente
erlaube man sich, auf die der abweisenden Verfügung zugrundeliegende IV-ärztliche Stellungnahme vom
24. Mai 2009 zu verweisen. Darin sei die beurteilende Ärztin zur Schlussfolgerung gelangt, dass die
Beschwerdeführerin trotz ihrer Leiden weiterhin in der Lage sei, sich entsprechend ihrer Ausbildung als
Industriekauffrau bzw. fremdsprachliche Wirtschaftskorrespondentin vollschichtig zu betätigen.
E.
Nachdem die Beschwerdeführerin im Anschluss an die prozessleitende
Verfügung vom 27. November 2009 (B-act. 6) keine Replik eingereicht
hatte, wurde sie mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2010 unter
Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen
Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen
Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 7); dieser Aufforderung wurde in der
Folge nachgekommen (B-act. 8).
F.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-5379/2009
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den
anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG;
vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was
das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Als Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 28. Juli 2009 (act. 61)
ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch
der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden war (B-act. 8), ergibt
sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
1.3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die
Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten
Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen
Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG),
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
C-5379/2009
Seite 5
1.4. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Juli
2009 (act. 61), mit welcher das Leistungsbegehren der
Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente abgewiesen wurde. Streitig und zu
prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und in diesem
Zusammenhang insbesondere, ob der Sachverhalt in medizinischer
Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt worden ist.
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1. Die Beschwerdeführerin besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und
wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die
Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im
Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der
Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001
betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Ab-
kommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in
Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die
verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich
geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die
Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die
Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten.
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 (SR 0.831. 109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet
eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen
Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit
besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.
Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als
„Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA).
Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung
C-5379/2009
Seite 6
der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach
schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.2. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in
zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V
11 E. 1), ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember
2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der
bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [im Folgenden: BGer]
8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des
Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art.
29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. In Fällen, in denen der Versicherungsfall vor dem
1. Januar 2008 eintrat resp. die einjährige gesetzliche Wartezeit (vgl. E. 2.4 2. Absatz hiernach) vor diesem
Zeitpunkt zu laufen begann und im Jahre 2008 erfüllt wurde, gilt unter der Voraussetzung, dass die
Anmeldung spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht wurde, das alte Recht (vgl. zum Ganzen
Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV-
Revision und Intertemporalrecht]).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des
Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 28. Juli 2009 in Kraft standen; weiter
aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die
Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem
1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar
2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden
Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]).
2.3. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4
Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden
verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung
verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
C-5379/2009
Seite 7
Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich
zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein
medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte
oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der
Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf
oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.4. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn
die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher
auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art.
28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter
IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art.
29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die
einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an
Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche
Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche
Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat
der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). Nach der
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit
1. Januar 2007: BGer) stellt diese Regelung nicht eine blosse
Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung
dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem
die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig
C-5379/2009
Seite 8
(Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,
erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
2.5. Nach Art. 48 IVG (mit Wirkung ab 1. Januar 2008 durch Ziff. I des
IVG vom 6. Oktober 2006 aufgehoben [5. IV-Revision; AS 2007 5129])
erlischt der Anspruch auf Nachzahlung mit dem Ablauf von fünf Jahren
seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war (Abs. 1).
Meldet sich jedoch ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach
Entstehen des Anspruchs zum Leistungsbezug, so werden die
Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate
ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der
Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen
konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme
vornimmt (Abs. 2).
Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin seit dem 29.
Februar 2007, das heisst zwölf Monate vor der Anmeldung zum Leistungsbesuch (vgl. Bst. B. hiervor),
Anspruch auf IV-Leistungen hatte oder ob ein solcher Anspruch danach bis zum Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 28. Juli 2009 entstanden bzw. wieder weggefallen ist.
2.6. Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf eine erneute
Anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu
vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte
Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie
hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17
Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie
fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen
Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue
Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die
festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende
Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall
obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117
V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). Ob eine anspruchsbegründende
Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen
eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur
Rentenrevision nach aArt. 41 IVG (heute: Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 105
C-5379/2009
Seite 9
V 29) – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ersten
Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der
streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI
1999 S. 84 E. 1b).
2.7. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S.
62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen.
Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung
objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für den Fall, dass ihnen materiell
Gutachtensqualität zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen
Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E.
2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen
Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung
einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens
müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist
für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender
spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt
C-5379/2009
Seite 10
(Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8. September
2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch
SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V
254]).
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt
der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“
selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die
vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein
Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen
um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche
Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom
14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
3.
Wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.6 hiervor), beurteilt sich die Frage, ob bei
der Beschwerdeführerin eine wesentliche Änderung eingetreten ist,
welche geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch im
Sinne von Art. 17 ATSG zu beeinflussen, durch Vergleich des
Sachverhaltes, wie er zur Zeit der – soweit ersichtlich – unangefochten in
Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 25. November 2003 (act. 30)
bestanden hatte, mit demjenigen, wie er im Zeitpunkt der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 28. Juli 2009 (act. 61) eingetreten war.
3.1. Im Rahmen der Erstanmeldung vom 6. November 2002 (act. 2) resp.
der Verfügung vom 25. November 2003 (act. 30), mit welcher der
Rentenanspruch der Versicherten – soweit ersichtlich – rechtskräftig
verneint worden war, stützte sich die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht
insbesondere auf die Stellungnahme von Dr. med. E._______, Facharzt
für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, vom medizinischen Dienst der IVSTA vom 19.
November 2003 (act. 29). Darin wurde – insbesondere gestützt auf den
ärztlichen Befundbericht von Prof. Dr. med. F._______ vom 25. Juni 2003
(act. 27) – eine Schleimbeutelentzündung im Ellbogengelenk mit
nachfolgender persistierender Wundheilstörung, ein
Gebährmutterhalskrebs, ein Zustand nach vaginaler Hysterektomie sowie
eine arterielle Hypertonie erwähnt. Weiter war Dr. med. E._______ der
Ansicht, dass wahrscheinlich während einiger Monate eine
Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Diese Periode sei deutlich weniger
lang als vom 26. April 2002 bis 2003 gewesen. Die Versicherte habe
C-5379/2009
Seite 11
keinen Rentenanspruch gehabt und aktuell könne sie ihre Arbeit wieder
vollzeitlich aufnehmen.
3.2. Im Zusammenhang mit der erneuten Anmeldung vom 29. Februar
2008 (act. 32) stützte sich die Vorinstanz in erster Linie auf die
medizinische Stellungnahme von Dr. med. D._______, Fachärztin für
Innere Medizin und Nephrologie, vom 24. Mai 2009 (act. 58).
Dr. med. D._______ diagnostizierte – in Kenntnis des Gutachtens von Dr. med. G._______ (Fachärztin für
Neurologie und Psychiatrie) vom 9. Juni 2008 betreffend die am 20. Mai 2008 durchgeführte Untersuchung
(act. 48), des Berichts des Neurologen, Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. med. H._______ vom 17.
Juli 2007 (act. 53) sowie der Stellungnahme von Dr. med. E._______ vom 19. November 2003 (vgl. E. 3.1
hiervor) – zur Hauptsache eine Polyneuropathie, ein chronisches Cervikal- und Lumbovertebralsyndrom
sowie eine Affektion der rechten L4-Wurzel (Diskusprolaps L5/S1 mit Affektion der linken L5-Wurzel).
Weiter führte Dr. med. D._______ aus, aus medizinischen Gründen könne aus den bereits im Rahmen der
ersten, rentenabweisenden Verfügung vom 25. November 2003 bekannten Diagnosen keine
Arbeitsunfähigkeit resultieren. Im Jahre 2007 werde eine typische neurologische Beeinträchtigung durch
die Polyneuropathie, fast ausschliesslich der unteren Extremitäten (mit Gangstörung und Muskelatrophie
"[nur!]" der unteren Extremitäten), beschrieben. Die Versicherte sei weiterhin in der Lage, Auto zu fahren.
Auch könne sie die allermeisten Arbeiten im Haushalt selbstständig verrichten. Die oberen Extremitäten
seien normal gebrauchsfähig. Insgesamt bestehe eine Polyneuropathie unklarer Aetiologie, die zu einer
typischen Behinderung der Geh- und Stehfähigkeit der Versicherten geführt habe. Es seien ihr keine
Tätigkeiten mehr zuzumuten, die mit langem Gehen oder Stehen verbunden seien. Vorwiegend sitzende
Tätigkeiten könne die Versicherte demgegenüber vollschichtig ausüben; die bisherige kaufmännische
Tätigkeit sei weiterhin vollschichtig zumutbar.
3.3.
3.3.1. Bei der Stellungnahme von Dr. med. D._______ handelt es sich um
einen Bericht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG. Sinn und Zweck des im
Rahmen der 5. IV-Revision (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006; AS
2007 5129 ff.) neu geschaffenen, seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden
und vorliegend anwendbaren Art. 59 Abs. 2bis IVG sowie des neu
gefassten Art. 49 IVV liegen darin, dass die IV-Stellen zur Beurteilung der
medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte und
Ärztinnen zurückgreifen können. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen
versicherungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung der für die
Invalidenversicherung massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit
der Versicherten verantwortlich sein. Damit soll eine konsequente
Trennung der Zuständigkeiten zwischen behandelnden Ärzten
(Heilbehandlung) und Sozialversicherung (Bestimmung der
C-5379/2009
Seite 12
Auswirkungen des Gesundheitsschadens) geschaffen werden. Die RAD
bezeichnen die zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren
Funktionen unter Angabe einer allfälligen medizinisch begründeten
zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche
Eingliederung eine objektivere Festlegung der massgebenden
funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten ermöglicht werden.
Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu beurteilen, was
einer versicherten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was
nicht (vgl. Urteil 9C_323/2009 des BGer vom 14. Juli 2009 E. 4.2 mit
zahlreichen weiteren Hinweisen). Berichten nach Art. 59 Abs. 2bis IVG
kann nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden.
Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des
BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I
694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5).
3.3.2. Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.7 hiervor), kann auf Stel-
lungnahmen des RAD resp. des medizinischen Dienstes nur unter der
Bedingung abgestellt werden, dass sie den allgemeinen beweisrecht-
lichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen und zudem die
beigezogenen Ärzte im Prinzip über die im Einzelfall gefragten
persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen.
3.3.2.1 Obwohl Dr. med. D._______ als Fachärztin für Innere Medizin
und Nephrologie nicht über einen Facharzttitel auf den Gebieten der
Neurologie und der Psychiatrie verfügt, kommt ihrer Stellungnahme vom
24. Mai 2009 aufgrund der bei der Beschwerdeführerin zwar zahlreich
vorhandenen, aber nicht überaus komplexen und schwerwiegenden
Gesundheitsbeeinträchtigungen Gewicht zu resp. ist diese als
beweiskräftig zu qualifizieren. Auf das Einholen von Berichten
entsprechend ausgebildeter Spezialärztinnen und –ärzte konnte im
vorliegenden Fall auch deshalb verzichtet werden, weil Dr. med.
D._______ insbesondere das fachärztliche Gutachten der Neurologin und
Psychiaterin Dr. med. G._______ sowie zahlreiche andere Berichte von
weiteren Fachärztinnen resp. –ärzten zur Verfügung gestanden hatten.
Aus diesem Grund war sie als Internistin und Nephrologin durchaus in der
Lage, die Leiden der Beschwerdeführerin in neurologisch-psychiatrischer
Hinsicht resp. deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit beurteilen zu können, zumal sie über
spezielle versicherungsmedizinische Kenntnisse verfügt (vgl. E. 3.3.1.
hiervor).
C-5379/2009
Seite 13
Dr. med. D._______ erachtete aufgrund der bei der Beschwerdeführerin zweifelsfrei vorliegenden
neurologischen Beeinträchtigung mit langem Gehen oder Stehen verbundene Tätigkeiten als nicht mehr
zumutbar. Jedoch wurde die bisherige kaufmännische Tätigkeit weiterhin als vollschichtig zumutbar
qualifiziert. Diese Beurteilung ist mit Blick auf die gesamten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der
Beschwerdeführerin nachvollziehbar, und es ist – aufgrund der objektiven Festlegung der IV-rechtlich
massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit (vgl. E. 3.3.1. hiervor) – von einem genügend detaillierten
und somit rechtsgenüglichen Zumutbarkeitsprofil auszugehen
3.3.2.2 Dem Bericht von Dr. med. H._______, Neurologe, Psychiater und
Psychotherapeut, vom 17. Juli 2007 kann bereits aufgrund des
Umstands, dass er sich nicht zur zumutbaren Arbeits- und
Leistungsfähigkeit geäussert hat, keine Beweiskraft zukommen.
Ergänzend ist zu erwähnen, dass die von der Beschwerdeführerin
anlässlich der Konsultation vom 13. Juli 2007 erwähnte Unsicherheit beim
Gehen auch im Zumutbarkeitsprofil von Dr. med. D._______
Berücksichtigung fand. Die weiter geltend gemachte Taubheit der Füsse
führt – in Übereinstimmung mit Dr. med. D._______ – nicht zu einer
generellen Fahrunfähigkeit. Auch widerspricht diese
Gesundheitsbeeinträchtigung nicht der Beurteilung von Dr. med.
D._______, wonach die bisherige kaufmännische Tätigkeit vollschichtig
zumutbar sei, denn es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die
Tätigkeit als Hauptabteilungsleiterin zwar gelegentliches Stehen und
Gehen beinhaltet, jedoch vorwiegend in sitzender Position ausgeübt wird.
3.3.2.3 Dr. med. G._______ hielt in ihrem Gutachten vom 9. Juni 2008
dafür, dass die Versicherte nicht in der Lage sei, eine Tätigkeit von
wirtschaftlichem Wert auszuüben. Das Stehen, Gehen und Laufen sei
deutlich eingeschränkt und die Kraft in den Beinen sei reduziert; damit
könne die Versicherte nicht lange stehen, nicht lange sitzen, nicht viel
laufen und keine Leitern steigen. Mit Blick auf das von Dr. med.
D._______ abgegebene Leistungskalkül besteht insofern eine
Übereinstimmung mit Dr. med. G._______, als dass der
Beschwerdeführerin eine Tätigkeit, die mit langem Gehen oder Stehen
verbunden ist, nicht mehr zumutbar ist. Dass der Versicherten aufgrund
der eingeschränkten Steh-, Geh- und Laufdauer und der Kraftreduktion in
den Beinen auch eine vorwiegend sitzende Tätigkeit – wie von Dr. med.
G._______ im Rahmen der sozialmedizinischen Beurteilung postuliert –
unzumutbar sein soll, ist aufgrund der überzeugenden Ausführungen von
Dr. med. D._______ nicht schlüssig. Die nicht rechtsgenüglich
begründete Auffassung von Dr. med. G._______ ist insbesondere auch
aufgrund der Umstände, dass durch die Polyneuropathie fast
C-5379/2009
Seite 14
ausschliesslich die unteren Extremitäten betroffen sind, die
Beschwerdeführerin in rein psychischer Hinsicht eine volle Orientierung
aufgewiesen hatte und Halluzinationen und paranoide Symptome
verneint worden waren, nicht nachvollziehbar. Vielmehr wurde von Dr.
med. D._______ – wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.3.1. und 3.3.2.1 hiervor)
– die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin nach einem objektiven Massstab festgelegt und ist
die entsprechende Zumutbarkeitsbeurteilung nicht zu beanstanden. Dafür
spricht schliesslich auch, dass die Beschwerdeführerin die Mehrheit der
im Haushalt anfallenden Arbeiten selbstständig zu verrichten vermag
resp. diese Haushaltstätigkeiten teilweise (bspw. Gemüse und Früchte
rüsten, Mahlzeiten zubereiten, Betten machen, Wäsche besorgen, etc.)
mit grösseren, vorwiegend körperlichen Anstrengungen verbunden sind
als die Ausübung der angestammten Tätigkeit.
3.4. Aufgrund des schlüssigen und voll beweiskräftigen Berichts von
Dr. med. D._______ vom 24. Mai 2009 steht ausser Frage, dass die
Beschwerdeführerin im Falle der Verwertung der zumutbaren
Restarbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten – und vorliegend
auch angepassten – Tätigkeit ein rentenausschliessendes
Invalideneinkommen von mehr als 60 % des massgebenden
Valideneinkommens erzielen könnte. Da bereits ein Prozentvergleich
ergibt, dass die Beschwerdeführerin keine rentenberechtigende Invalidität
aufweist, erübrigt sich die Durchführung eines (bezifferten)
Einkommensvergleichs (vgl. bspw. Entscheid I 816/05 des EVG vom 7.
Juni 2006, E. 4.3 mit Hinweisen).
4.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend
festzuhalten, dass keine rentenrelevante Verschlechterung des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zwischen dem 25.
November 2003 und dem 28. Juli 2009 (vgl. E. 3. hiervor) eingetreten ist.
Die angefochtene Verfügung vom 28. Juli 2009 erweist sich demnach als
rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. August
2009 abzuweisen ist.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
C-5379/2009
Seite 15
5.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die
Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese werden auf Fr. 400.- festgesetzt und sind mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
5.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegenden
Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-5379/2009
Seite 16
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: