B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5379/2017
Ur t e i l vom 3 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richterin Caroline Gehring,
Gerichtsschreiberin Brigitte Blum-Schneider.
Parteien
A._______, (Deutschland),
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV Neuanmeldung;
Verfügung der IVSTA vom 5. September 2017.
C-5379/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1965 geborene, verheiratete sowie in seiner Heimat wohnhafte
deutsche Staatsangehörige und zweifacher Vater, A._______ (nachfolgend
Versicherter oder Beschwerdeführer), ist gelernter Zimmermann und arbei-
tete als Grenzgänger vom 10. Dezember 2001 bis 31. Oktober 2010 als
Holzvorarbeiter bei der B._______ AG, im Kanton C._______ (IV-Akten
[act.] 1, 9 S. 4). Seit August 2001 leistete er bis Oktober 2010 ununterbro-
chen Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (act. 4 S. 2, 88). Über die Arbeitgeberin (B._______ AG)
war der Versicherte gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden:
L._______) versichert (act. 1 S. 5).
B.
B.a Am 8. Oktober 1984 erlitt der Versicherte einen ersten Arbeitsunfall in
Deutschland, bei dem er sich eine Luxationsfraktur am rechten oberen
Sprunggelenk (OSG) zuzog (act. 60 S. 9).
B.b Einen zweiten Arbeitsunfall erlitt der Versicherte am 8. September
2009 in der Schweiz beim Aufladen von Latten, die sich auf einem Hochre-
gal befanden. Er fiel aus ca. 2m Höhe von einer Leiter, stiess mit der linken
Ferse auf den Betonboden und zog sich dabei eine Calcaneus-Mehrfrag-
mentfraktur links zu (act. 9 S. 17 und 27). Am 17. September 2009 wurde
operativ eine offene Reposition und Plattenosteosynthese mit einer Cal-
caneusplatte links vorgenommen (act. 9 S. 66).
C.
Am 18. Juni 2010 meldete sich der Versicherte für Massnahmen der beruf-
lichen Eingliederung bzw. Rentenleistungen wegen gesundheitlicher Be-
einträchtigung als Folge des Arbeitsunfalls vom 8. September 2009 bei der
IV-Stelle des Kantons C._______ an (act. 1). In der Folge wurden diverse
erwerbliche und medizinische Abklärungen eingeleitet. Mit Vorbescheid
vom 4. August 2014 teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit, dass ihm
rückwirkend eine befristete volle Rente vom 1. Dezember 2010 bis 31. Au-
gust 2011 sowie vom 1. November 2011 bis 31. Mai 2012 zugesprochen
werde (act. 64). Mit einem zweiten Vorbescheid gleichen Datums wies die
Vorinstanz das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen ab; Abklä-
rungen hätten ergeben, dass der Versicherte seit dem 8. September 2009
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(Arbeitsunfall) im angestammten Beruf (Zimmermann) 100%ig arbeitsun-
fähig sei, in einer angepassten Tätigkeit jedoch arbeitsfähig zu 100% ab
dem 19. April 2012 (act. 65). Mit zwei Verfügungen vom 6. Oktober 2014
bzw. vom 9. Februar 2015 bestätigte die Vorinstanz den Anspruch auf die
befristete volle Rente bzw. Kinderrente (act. 72, 76). Mit einer weiteren Ver-
fügung vom 16. Oktober 2014 verneinte die Vorinstanz einen Anspruch auf
berufliche Massnahmen (act. 75 S. 3).
D.
D.a Namentlich wegen Arthrose am OSG wurde am 3. September 2015
operativ eine Totalendoprothese am OSG links implantiert (act. 77 S. 6).
D.b Am 2. Mai 2016 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle erneut um Mas-
snahmen der beruflichen Eingliederung bzw. Rentenleistungen wegen
schmerzhafter Arthrose nach Fersenbeinfraktur links, Versteifung des un-
teren Sprunggelenks, Arthrose sowie Totalendoprothese des OSG (act. 78
S. 7).
D.c Am 16. Juni 2016 wurde wegen schmerzhafter Einsteifung des oberen
Sprunggelenks links bei einliegender OSG-Endoprothese, Synovitis und
Arthrofibrose des OSG, wegen verheilter Korrekturarthrodese des Sub-
talargelenks sowie wegen Paratendinitis diverser Sehnen am Unterschen-
kel und am Fuss (act. 83) eine weitere Operation durchgeführt.
D.d Mit Vorbescheid vom 28. Juli 2016 teilte die Vorinstanz mit, sie beab-
sichtige, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten, weil der Versi-
cherte nicht habe glaubhaft machen können, dass sich die tatsächlichen
gesundheitlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verän-
dert hätten (act. 82).
D.e Mit Schreiben vom 31. Juli 2016 erhob der Versicherte Einwand, sein
Gesundheitszustand habe sich wesentlich verändert, er sei seit dem
3. September 2015 zu 100% arbeitsunfähig (act. 83). Gestützt auf weitere
Abklärungen verneinte die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. September
2017 den Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rentenleistungen
(act. 106).
C-5379/2017
Seite 4
E.
E.a Gegen die Verfügung vom 5. September 2017 erhob der Beschwerde-
führer mit Eingabe vom 18. September 2017 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht mit dem Begehren, es sei die Verfügung aufzuheben
und ihm eine Invalidenrente wegen gesundheitlicher Einschränkungen als
Folge des Unfalls vom 8. September 2009 zu gewähren. Er sei seit dem
3. September 2015 zu 100% arbeitsunfähig. Sinngemäss rügte er auch
den fehlenden Einkommensvergleich (Beschwerdeakten [im Folgenden: B-
act.] 1).
E.b Am 11. Oktober 2017 ist der mit Zwischenverfügung vom 29. Septem-
ber 2017 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– beim
Bundesverwaltungsgericht eingegangen (B-act. 2 und 3).
E.c Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2017 verwies die Vorinstanz
auf die Stellungnahme des Sozialversicherungszentrums (SVZ)
C._______ vom 11. Dezember 2017, diese ihrerseits auf die Ausführungen
in der Verfügung vom 5. September 2017, und beantragte die Abweisung
der Beschwerde (B-act. 6).
E.d Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2017 schloss das Bundes-
verwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab (B-act. 7).
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis-
mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst.
b IVG [SR 831.20]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
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Seite 5
deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG;
Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund-
sätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG
(SR 830.1).
2.
2.1 Zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern
ist die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine
Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern
sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbar-
ten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tä-
tigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) erlassen (Art. 40 Abs. 2 IVV).
2.2 Der Beschwerdeführer war Grenzgänger und hatte seine letzte Arbeits-
stelle in (…) im Kanton C._______ (act. 7). Er wohnt zudem noch in (…),
Deutschland. Seine Gesundheitsbeeinträchtigung geht auf die Zeit seiner
Tätigkeit als Grenzgänger zurück. Somit hat die IV-Stelle C._______ zu
Recht die Abklärungen zum Leistungsgesuch vorgenommen und die IV-
STA die angefochtene Verfügung erlassen.
3.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Deutschland und hat dort
seinen Wohnsitz. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21.
Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft
zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II
des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getre-
tenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr.
987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar
2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr.
465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen an den Verordnungen
Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 zu beachten (siehe AS 2015 343, AS 2015
345, AS 2015 353). Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität
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Seite 6
beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordi-
nierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E.
2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4).
4.
Streitig ist die nicht zugesprochene IV-Rente nach Neuanmeldung. Zu-
nächst sind die für die Beurteilung massgebenden gesetzlichen Bestim-
mungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzu-
legen.
4.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1).
Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 5. September 2017 in Kraft standen; weiter aber auch
Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren,
die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü-
che von Belang sind.
4.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 5. September 2017) eingetretenen Sachver-
halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 445 E. 1.2). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei-
ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des
BGer 8C_136/2017 vom 7. August 2017 E. 3). Immerhin sind indes Tatsa-
chen, die sich erst später verwirklichen, soweit zu berücksichtigen, als sie
mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und ge-
eignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beein-
flussen (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteile des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai
2008 E. 2.3.1; 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1).
4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
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Seite 7
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte,
volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
4.4 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% ar-
beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
4.5
4.5.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver-
weigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV (SR 831.201) eine neue Anmel-
dung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Be-
stimmung erfüllt sind. Demnach ist in der Neuanmeldung glaubhaft zu ma-
chen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neu-
anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver-
gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verän-
derung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat dem-
nach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1
ATSG vorzugehen (BGE 130 V 71 E. 3; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinwei-
sen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren
rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie
das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die
festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün-
dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer-
defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE
117 V 198 E. 3a; BGE 109 V 108 E. 2b).
4.5.2 Ob eine erhebliche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den
Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicher-
C-5379/2017
Seite 8
ten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materi-
ellen Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs mit rechtskonfor-
mer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den er-
werblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht, mit demje-
nigen zur Zeit der streitigen Verfügung; vorbehalten bleibt die Rechtspre-
chung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 130 V 71
E. 3.2.3).
4.6
4.6.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt-
liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hin-
sichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und
Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine
begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen
fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22.
November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.6.2 Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Vo-
raussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für
die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit
oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizini-
schen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG).
4.6.3 Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der
IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie
Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt
und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich
feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztli-
che Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl.
C-5379/2017
Seite 9
Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015
vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit
Hinweisen). Der RAD hat die vorhandenen Befunde aus medizinischer
Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen
medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf
die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche
Untersuchung vorzunehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten
für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die
Stellungnahme einer versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine
abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weiterge-
henden Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom
25. März 2011 E. 3.3). Ergänzende Abklärungen sind auch bei nur geringen
Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststel-
lungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465; 122 V 157 E. 1d).
4.7 Die Bemessung der Invalidität erfolgt bei erwerbstätigen Versicherten
in der Regel nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG
i.V.m. Art. 16 ATSG), bei nichterwerbstätigen Versicherten durch einen Be-
tätigungsvergleich nach der spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG
i.V.m. Art. 27 IVV [SR 831.201]) und bei teilerwerbstätigen Versicherten mit
einem Aufgabenbereich nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3
IVG und Art. 27bis IVV i.V.m. Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG; Art. 16 ATSG und
Art. 27 IVV).
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Neuanmeldung des Be-
schwerdeführers zurecht mit der Begründung abwies, der Gesundheitszu-
stand habe sich seit der letzten Verfügung vom 6. Oktober 2014 nicht we-
sentlich verschlechtert.
5.1 Die Vorinstanz hatte dem Versicherten sowie seinen beiden Söhnen
(geboren 1991 und 1996) mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 bzw. vom 9.
Februar 2015 nach Ermittlung des Einkommensvergleichs rückwirkend
eine ordentliche ganze Rente bzw. ordentliche Kinderrenten befristet vom
1. Dezember 2010 bis 31. August 2011 sowie vom 1. November 2011 bis
31. Mai 2012 zugesprochen (act. 66 S. 20-22, 72, 76). Gleichzeitig hielt die
Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 fest, dass sich der Gesund-
heitszustand des Versicherten ab dem 20. Februar 2012 wesentlich ver-
bessert und deshalb ab dem 20. Mai 2012 (nach 3 Monaten rententangie-
rend) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe (act. 72 S. 10). Diese
C-5379/2017
Seite 10
Verfügung vom 6. Oktober 2014 wurde nicht angefochten und ist in Rechts-
kraft getreten und gilt somit als Beginn der Vergleichsbasis (vgl. E. 4.5.2).
5.2 Die IV-Stelle C._______ stützte sich für die rentenzusprechende Ver-
fügung vom 6. Oktober 2014 insbesondere auf die Stellungnahmen des
RAD-Arztes Dr. D._______ vom 21. September 2010, 11. Januar 2011,
24. Februar 2011, 16. September 2011 und vom 16. Dezember 2013, die
im Case Report der IV-Stelle des Kantons C._______ zitiert wurden (act.
66 S. 8-16). Der RAD-Arzt würdigte in seinen Stellungnahmen zahlreiche
medizinischen Berichte (act. 66 S. 15-17). Namentlich sollen folgende er-
wähnt sein:
5.2.1 Gemäss Bericht vom 21. September 2009 wurde im Kantonsspital
E._______ die offene Reposition und Plattenosteosynthese mit einer
3.5/60mm Calcaneusplatte links durch den Operateur, Dr. med. F._______,
Oberarzt Orthopädie, Chirurgie, Allgemeinchirurgie und Unfallchirurgie
FMH durchgeführt (act 9 S. 66, 9 S. 98). Im Austrittsbericht wurden die
folgenden Hauptdiagnosen genannt (act. 9 S. 83):
geschlossene Calcaneus-Vierfragment-Fraktur links vom
08.09.2009 (Typ C 1 nach Zwipp)
Status nach Trümmerfraktur OSG rechts 1984
Status nach Perforation Ulcus ad Pylorus 04/2003
Zusätzlich zu den bereits erwähnten Diagnosen nannte Dr. med.
G._______, Facharzt Orthopädische Chirurgie, Rehaklinik H._______, im
Austrittsbericht vom 9. Juni 2010, eine ausgeprägte Bewegungseinschrän-
kung und Spitzfussstellung bei Status nach Trümmerfraktur OSG rechts
1984 sowie eine chronische Bursitis Präpatellaris links und eine Gonalgie
links (act. 9 S. 24-30).
5.2.2 Am 20. Oktober 2010 wurde in der Klinik I._______ eine Sprungge-
lenksprothese rechts implantiert (act. 11 S. 6), gefolgt von einem Prothe-
senwechsel rechts im Klinikum J._______ am 23. Februar 2011 (act. 24 S.
3).
5.2.3 Die am 21. Januar 2011 von Prof. Dr. med. K._______, FMH für or-
thopädische Chirurgie, durchgeführte kreisärztliche Untersuchung der
L._______ ergab, dass die Situation an beiden Füssen eine berufliche Tä-
tigkeit als Zimmermann nicht mehr zumutbar mache. Für leichte und mit-
telschwere Arbeit bestünde eine Zumutbarkeit, sofern diese kein Gehen
auf unebenem Gelände, kein Arbeiten auf Dächern und Gerüsten, keine
C-5379/2017
Seite 11
Einnahme von Zwangshaltungen beinhalte. Eine volle Arbeitsfähigkeit be-
stehe für Tätigkeiten, die teils stehend oder gehend, mehrheitlich aber sit-
zend absolviert werden können (act. 15 S. 161-164). Ebenso bestehen ge-
mäss Bericht der Klinik für Fuss-Sprunggelenkschirurgie in M._______
vom 19. April 2012 aus medizinischer Sicht keine Bedenken gegen eine
angepasste Tätigkeit, sofern regelhaftes Treppensteigen unter Gewichts-
belastung, das Einnehmen von hockender oder kniender Position sowie
das Besteigen von Leitern und Gerüsten bzw. Gehen auf unebenem Ge-
lände vermieden würden (act. 91 S. 294). Auch die Evaluation der funktio-
nellen Leistungsfähigkeit (EFL) – die in der Fachklinik N._______ am 3.
August 2012 von Dr. med. O._______, Chefarzt Abteilung Orthopädie/Un-
fallchirurgie, durchgeführt wurde – hielt bestätigend fest, dass eine arbeits-
bezogene Belastbarkeit im Bereich einer mittelschweren Tätigkeit überwie-
gend im Stehen und Gehen mit Hantieren von Lasten von 10 bis 15kg,
gelegentlich bis 25kg, auf vorrangig ebenen Untergründen ohne steile
Schrägen zu befürworten sei. Der Versicherte könne jedoch nicht in der
Hocke arbeiten (act. 91 S. 299-309). Schliesslich sei gemäss dem medizi-
nischen Bericht der Klinik P._______ vom 5. September 2012 im Vergleich
zur Voraufnahme vom 27. Januar 2012 eine Befundkonstanz eingetreten
(act. 91 S. 348/793).
5.2.4 In der abschliessenden Stellungnahme vom 16. Dezember 2013 be-
zeichnete der RAD-Arzt den zu beurteilenden Fall als sehr komplex. Un-
verständlicherweise seien zwischen den beiden letzten Anfragen der IV-
Stelle mehr als zwei Jahre vergangen. Eine Beurteilung des Verlaufs der
Arbeitsunfähigkeit sei bei der gegebenen Informationslage nur einge-
schränkt möglich, zumal die beiden Füsse durch zwei Unfallversicherer un-
fallabhängig «betreut» würden. Dennoch beurteilte er schliesslich die Ar-
beitsfähigkeit definitiv seit dem 19. April 2012 in angepasster Tätigkeit dau-
erhaft bei 100% (act. 66 S. 17).
5.3 Mit Verfügung vom 5. September 2017 lehnte die Vorinstanz das er-
neute Gesuch des Versicherten vom 2. Mai 2016 (recte: 28. April 2016;
act. 78 S. 8) mit der Begründung ab, der Gesundheitszustand habe sich
seit der letzten Verfügung vom 6. Oktober 2014 nicht wesentlich ver-
schlechtert (act. 106). Dieser Verfügung liegen gemäss Case Report der
IV-Stelle vom 31. August 2017 (act. 103) im Wesentlichen drei medizini-
sche Berichte zugrunde.
C-5379/2017
Seite 12
5.3.1 Mit dem ärztlichen Befundbericht vom 9. September 2015 stellte Prof.
Dr. med. Q._______, Chefarzt der Klinik für Fuss- und Sprungge-
lenkschirurgie am Krankenhaus P._______, die folgenden Diagnosen:
Arthrose am OSG links; Pes varus
Genu varum
Synovitis des OSG; Kontraktur Achillessehne
Tendinitis Tibialis anterior, Extensor hallucis longus, Extensor digito-
rum longus, Flexor hallucis longus Unterschenkel und Fuss
verheilte komplexe Korrekturarthordese mit einliegendem Osteo-
synthesematerial (2 x 7,3 mm Schraube) rechts
Aufgrund dieser Diagnosen wurde dem Versicherten am 3. September
2015 u.a. eine Totalendoprothese am OSG mit komplexer mehrdimensio-
naler Osteotomie zur Achsenkorrektur distale Tibia links implantiert (act. 77
S. 6-8).
5.3.2 In einem weiteren Befundbericht vom 21. Juni 2016 diagnostizierte
Prof. Dr. med. Q._______, Chefarzt der Klinik für Fuss- und Sprunggelenk-
schirurgie am Krankenhaus P._______ (act. 83), folgende Beschwerdebil-
der:
schmerzhafte Einsteifung des oberen Sprunggelenks links bei ein-
liegender OSG-Endoprothese
Synovitis und Arthrofibrose des oberen Sprunggelenks
verheilte Korrekturarthrodese des Subtalargelenks
Paratendinitis der folgenden Sehnen am Unterschenkel und am
Fuss: Achillessehne, Peroneus longus et brevis, Tibialis posterior,
Flexor digitorum longus. Flexor hallucis longus.
Deshalb erfolgte eine erneute Operation am 16. Juni 2016, bei der u.a. die
OSG-Endoprothese ausgebaut und eine Korrekturarthrodese und eine Os-
teosynthese vorgenommen wurden, zudem wurden eine Tenolyse und ein
Débridement an sechs Sehnen am Fuss und Unterschenkel durchgeführt
sowie die Achillessehne verlängert (act. 83).
5.3.3 Gemäss Stellungnahme des RAD-Arztes, Dr. R._______, vom
29. September 2016 sei aufgrund der Einsteifung bei anhaltender
Schmerzsymptomatik durch die Entfernung der Sprunggelenks-Endopro-
hese und der Versteifung des oberen Sprunggelenks eine neue medizini-
sche Situation eingetreten, die zumindest auf eine vorübergehende Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands seit der letzten Verfügung vom 6.
Oktober 2014 hindeuten könnte (act. 103 S. 6 und 7).
C-5379/2017
Seite 13
5.3.4 Mit ausführlichem ärztlichem Befundbericht vom 27. Februar 2017
(act. 102) bezeichnete Prof. Dr. med. Q._______, Chefarzt, Klinik für Fuss-
und Sprunggelenkschirurgie, die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit:
schmerzhafte Einschränkung des linken oberen Sprunggelenkes
bei Z.n. (Zustand nach) Implantation einer OSG-Endoprothese bei
posttraumatischer Arthrose. Z.n. Korrekturarthrodese im Subtalar-
gelenk. Verheilte OSG-Prothese rechtes Sprunggelenk bei Z.n.
Prothesenwechsel 2011 bei posttraumatischer Arthrose
Arthrose Subtalargelenk rechts
Konsolidierte Calcaneusfraktur links
Wie im Befundbericht ausgeführt, zeige sich eine massive Befundver-
schlechterung des linken Fusses. Auch in weiteren radiologischen Kontrol-
len zeigten sich deutliche degenerative Veränderungen im oberen Sprung-
gelenk linksseitig. Nach der Prothesenimplantation linksseitig zeige sich
eine verbesserte, jedoch noch eingeschränkte Beweglichkeit des oberen
Sprunggelenkes mit einer Dorsalextension/Plantarflektion 0/0/10°. Die
präoperativ bestehende Spitzfussstellung sei behoben worden. Bei den
Kontrollen bestehe ein Druck- und Bewegungsschmerz in Projektion auf
das Subtalargelenk. Trotz einer forcierten Physiotherapie sei keine weitere
Besserung der Beweglichkeit oder der Schmerzsymptomatik erzielt wor-
den. Prognostisch würden bei den bereits eingeleiteten Massnahmen mit
Gangschulung sowie Abrollhilfe stabile Verhältnisse eintreten. Die rechts-
seitig einliegende STAR-Endoprothese werde im Verlauf der Jahre lockerer
werden, sodass hier ebenfalls eine weitere Operation anstehe.
Medizinisch beständen, gemäss den Ausführungen von Prof. Dr. med.
Q._______, körperliche Einschränkungen im Bereich beider Sprungge-
lenke. Daher bestehe ein Defizit bei Tätigkeiten im Stehen und Laufen. Auf-
grund der Arthrodese des oberen und unteren Sprunggelenkes links seien
Tätigkeiten wie z.B. Treppenstegen, auf Leitern steigen oder auf schrägen
Untergründen stehen stark eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit als Zim-
mermann sei daher aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Des Wei-
teren könne es durch lange übermässige Belastung zu schmerzhaften Zu-
ständen und Schwellungen im Bereich beider Sprunggelenke kommen.
Seit der Implantation der OSG-Prothese links und anschliessender Rück-
fusskorrekturarthrodese bestehe eine Einschränkung der Gehfähigkeit.
Nach Konsolidierung der Arthrodese sei eine zunehmende, behinderungs-
angepasste Tätigkeit möglich. Hierunter zählten u.a. sitzende Tätigkeiten
(z.B. im IT-Bereich oder Büroarbeiten) mit einem normalen Arbeitspensum
(z.B. 8 Stunden/Tag). Laufende und stehende Tätigkeiten seien weiterhin
C-5379/2017
Seite 14
nicht empfohlen. Aufgrund der Verletzungen nach Unfallfolge beidseitig
sollte eine Umschulung für eine sitzende Tätigkeit durchgeführt werden
(act. 102).
5.3.5 Gemäss Stellungnahme des RAD-Arztes, Dr. med. R._______, vom
22. Mai 2017 habe sich der Gesundheitszustand des Versicherten leicht
verschlechtert, diese Verschlechterung habe jedoch keine Auswirkungen
auf die bisher definierten Arbeitsfähigkeiten. So bestehe seit dem Arbeits-
unfall im Jahr 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den Beruf als Zim-
mermann. Bei einer adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von
100%, Ausnahmen hätten postoperativ im September 2015 sowie im Juni
2016 für jeweils drei Monate bestanden. Insgesamt würdigte der RAD-Arzt
den medizinischen Befundbericht als plausibel und nachvollziehbar (act.
103 S. 7 und 8).
5.4 Unter Berücksichtigung der RAD-Stellungnahme lehnte die Vorinstanz
die Neuanmeldung zum Rentenbezug mit Verfügung vom 5. September
2017 ab (act. 103 und 104).
6.
Fraglich bleibt und soll nachfolgend geprüft werden, ob die medizinischen
Abklärungen der Vorinstanz ausreichen, um eine Gesamtbeurteilung der
Folgen beider Arbeitsunfälle in Deutschland und in der Schweiz festzule-
gen.
6.1 Mit Beschwerde vom 18. September 2017 rügte der Beschwerdeführer
insbesondere, es sei nicht korrekt, dass die von der Vorinstanz festgehal-
tene Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit (vgl. E. 5.3.5) lediglich
nach den Operationen im September 2015 und Juni 2016 für maximal drei
Monate bestanden habe. Eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% habe zwischen
dem 3. September 2015 und dem 31. Januar 2017 bestanden. In dieser
Zeit seien ihm auch L._______-Taggelder bezahlt worden. Ab dem 1. Feb-
ruar 2017 sei ihm eine Teilarbeitsfähigkeit von 50% zugemutet worden. Seit
dem 1. Mai 2017 beziehe er kein L._______-Taggeld mehr, da nunmehr
eine Arbeitsfähigkeit von 75% bestehe (B-act. 1 Beilage 2 und 3).
6.2
6.2.1 Gemäss Bescheinigung des L._______-Arztes, Dr. med. S._______,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs-
apparates FMH, vom 26. November 2015 müsse nach der Implantation der
Totalendoprothese des oberen Sprunggelenkes (vom 3. September 2015)
C-5379/2017
Seite 15
mit einer vollen Arbeitsunfähigkeit von mindestens vier bis fünf Monaten
gerechnet werden (act. 91 S. 540). Mit einer weiteren Bescheinigung be-
stätigte der L._______-Arzt am 28. Januar 2016, die volle Arbeitsunfähig-
keit sei weiterhin ausgewiesen, mit der Aufnahme einer leichten körperli-
chen Tätigkeit sei frühestens ab Anfang März 2016 zu rechnen (act. 91 S.
594). In den Akten liegen ärztliche Bescheinigungen von Dipl.-Med.
T._______, Facharzt für Chirurgie, über die volle Arbeitsunfähigkeit bis vo-
raussichtlich 9. Oktober 2016 vor (z.B. in act. 91 die Seiten 512, 523, 535,
538, 543, 546-549, 553, 555, 557, 559, 565, 580-581, 588, 592, 595, 597,
606, 610, 625, 627, 629-633, 637, 644-645, 651-653, 658-659, 679-683,
695, 792). Diese bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten wurden von der
L._______ nicht bestritten. Eine gegenteilige Bescheinigung der 100%igen
Arbeitsfähigkeit wurde nach Abklärung mit der zuständigen Deutschen Ver-
bindungsstelle Unfallversicherung – Ausland (DVUA) vom beurteilenden
Arzt korrigiert und von der L._______ ebenso akzeptiert (act. 91 S. 787-
792). Unter Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeitszeugnisse bezahlte
die L._______ dem Versicherten die Taggelder (B-act. 1 Beilage 3).
6.2.2 Gemäss Schreiben der L._______ vom 26. Januar 2017 wurde der
Versicherte am 5. Dezember 2016 durch den ärztlichen Dienst in (…) un-
tersucht. Bezugnehmend auf diese Untersuchung entschied die
L._______, die Taggeldzahlungen ab dem 1. Februar 2017 entsprechend
der Teilarbeitsfähigkeit auf 50% zu reduzieren (B-act. 1 Beilage 2). In einem
weiteren Schreiben vom 5. April 2017 teilte die L._______ dem Versicher-
ten mit, dass für die von der L._______ anerkannten Unfallfolgen (Cal-
caneusfraktur links) ab dem 1. Mai 2017 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
von einer Arbeitsfähigkeit von 75% auszugehen sei und deshalb die Tag-
geldleistungen eingestellt würden (B-act. 1 Beilage 3).
6.2.3 Wenn nun der Beschwerdeführer seine Beschwerde damit begrün-
det, dass die Arbeitsunfähigkeitsgrade, wie sie von der L._______ festge-
halten worden seien, sinngemäss auch Grundlage für den Anspruch einer
Invalidenrente sei, ist ihm nicht ohne weiteres zu folgen. Die Anspruchsvo-
raussetzungen für L._______-Taggelder sind nicht dieselben wie für die
Ausrichtung einer Invalidenrente (vgl. E. 4.4; BGE 133 V 549 E 6.2 m.w.H.).
Immerhin stellt die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit durch die
L._______ ein Indiz für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im IV-Verfahren
dar. Die Vorinstanz hätte sich daher zumindest zur unterschiedlichen Ein-
schätzung der Arbeitsfähigkeiten im Vergleich zur L._______ äussern und
diese begründen müssen. Die Arbeitsfähigkeitsschätzungen stützen sich
auf kreisärztliche Untersuchungen und die Aussagen erfolgen mit Blick auf
C-5379/2017
Seite 16
die Ausübung einer den Leiden angepassten Tätigkeit. Damit bestehen be-
züglich der Höhe und der Dauer der Arbeitsfähigkeit seit 6. Oktober 2014
und insbesondere für den Zeitraum nach Einsetzen der Totalendoprothese
am 3. September 2015 und der Prothesenentfernung am 16. Juni 2016
abweichende Beurteilungen zwischen der L._______ und der IV-Stelle, die
sich nicht auflösen lassen und weiterer Abklärungen bedürfen (vgl. E. 7).
Darauf hinzuweisen bleibt, dass die in den Beschwerdebeilagen erwähnte,
im Voraktendossier der IVSTA jedoch nicht aktenkundige kreisärztliche Ab-
schlussuntersuchung vom 5. Dezember 2016 (vgl. E. 4.2.2), die ergän-
zende CT-Abklärung vom 6. Januar 2017 sowie eine allfällige ergänzende
Stellungnahme des Kreisarztes nicht in die RAD-Beurteilung eingeflossen
sind. Der RAD hat sich schliesslich auch nicht mit den zahlreichen Zwi-
schenberichten von Dipl.-Med. T._______, Facharzt für Chirurgie, ausei-
nandergesetzt, der über die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hinaus
die jeweils aktuelle Beschwerdesituation umschrieben hat (act. 90 S. 710-
731, 757, 775 und 779).
6.3 Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise weiter vor, es bestehe
seit dem 3. September 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund sei-
ner gesamten gesundheitlichen Beschwerden und Einschränkungen als
Folge von zwei Arbeitsunfällen von 1984 in Deutschland und 2009 in der
Schweiz (B-act. 1).
6.3.1 Wie bereits erwähnt berücksichtigt die Unfallversicherung nur die na-
türlich und adäquat kausalen gesundheitlichen und erwerblichen Unfallfol-
gen. Die L._______ prüfte daher nur die Folgen des Unfalls im Jahre 2009
in der Schweiz. Wie der Beschwerdeführer sinngemäss richtig festhält,
müssen zur invalidenversicherungsrechtlichen Beurteilung der Arbeitsfä-
higkeit die gesamten gesundheitlichen Beeinträchtigungen berücksichtigt
werden und somit auch die Beeinträchtigungen als Folge des früheren Un-
falls in Deutschland.
6.3.2 Mit Bericht vom 27. Februar 2017 setzte sich Prof. Dr. med.
Q._______ eingehend mit den behinderungsbedingten Beeinträchtigun-
gen der beiden Unfälle auseinander (siehe hierzu E. 5.3.4). Wie der Fach-
arzt festhält, sei seit dem 16. Juni 2016 eine ganztägige sitzende Tätigkeit
zumutbar. Der Versicherte dürfe eine rein stehende Tätigkeit oder Arbeiten
im Stehen max. je eine Stunde ausüben, Heben und Tragen seien höchs-
tens mit einem Gewicht von 5 bis 10 kg während max. ein bis zwei Stunden
möglich. Ebenso sei nicht mehr als ein bis zwei Stunden Treppensteigen
zumutbar (act. 102). Dieser ärztliche Befundbericht wird vom RAD-Arzt, Dr.
C-5379/2017
Seite 17
R._______, als plausibel und nachvollziehbar bezeichnet (act. 103 S. 6 und
7). Jedoch fehlt im Bericht von Prof. Dr. med. Q._______ wie auch in dem-
jenigen von Dr. R._______ eine Auseinandersetzung mit der abweichen-
den Beurteilung der von der L._______ anerkannten 100%igen Arbeitsun-
fähigkeit von 3. September 2015 bis 31. Januar 2017. Es bleibt insbeson-
dere unklar, warum Prof. Dr. med. Q._______ im Bericht vom 27. Februar
2017 festhält, die gemachten Angaben zur behinderungsangepassten Tä-
tigkeit bestünden seit 16. Juni 2016. An diesem Tag nahm derselbe Arzt
operativ den Ausbau der OSG-Endoprothese vor (act. 83 S. 2) und prog-
nostizierte postoperativ eine mindestens sechswöchige Arbeitsunfähigkeit.
Auch wenn der Versicherte seit mindestens Februar 2011 bei Prof. Dr. med.
Q._______ in Behandlung ist (act. 24 S. 9), ist aus den Berichten nicht
ersichtlich, ob dieser in die übrigen Akten, insbesondere die medizinischen
Akten der L._______ Einsicht hatte und somit eine vollständige Anamnese
durchführen konnte.
6.3.3 Aus den Akten ist im Weiteren nicht ersichtlich, ob der RAD-Arzt, Dr.
R._______, den für die Beurteilung im vorliegenden Fall notwendigen
Facharzttitel aus dem Bereich der Orthopädie aufweist.
6.4 Zusammenfassend steht insgesamt fest, dass die Aktenlage unvoll-
ständig ist, die Sachverhaltsabklärungen mangelhaft durchgeführt wurden
und begründete Zweifel an der Beurteilung des ärztlichen Dienstes der Vo-
rinstanz bestehen (vgl. E. 4.6.3), weshalb die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Vervollständi-
gung der Akten und zu ergänzenden Abklärungen (s. dazu E. 8) gerecht-
fertigt ist.
7.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Vorinstanz habe
keinen Einkommensvergleich durchgeführt. Mit dem Ergebnis der Rück-
weisung und der Anordnung weiterer Abklärungen kann die Frage des Ein-
kommensvergleichs offenbleiben.
8.
Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, als dass die angefochtene
Verfügung vom 5. September 2017 aufzuheben und die Sache zur Vervoll-
ständigung der Akten und zur weiteren Prüfung des Leistungsanspruchs
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Vor-
instanz hat die in den Vorakten fehlenden Berichte der kreisärztlichen Un-
tersuchung der L._______ vom 5. Dezember 2016, der CT-Untersuchung
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Seite 18
vom 6. Januar 2017 sowie allfällig weiterer Beurteilungen und auch allfäl-
lige L._______-Verfügungen zur Frage der Rentenleistungen (vgl. act. 91
S. 267) einzuholen und im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Im Wei-
teren ist die Vorinstanz anzuweisen, eine Begutachtung im Fachbereich
Orthopädie (Folgen der OSG-Problematik, Kraftdefizit der gesamten Bein-
muskulatur rechts [act. 91 S. 300], Paratendinitis verschiedener Sehnen an
Unterschenkel und Fuss [act. 90 S. 667]) in der Schweiz durchzuführen,
um eine Gesamtbetrachtung aller Unfallfolgen und allfälliger zusätzlicher
Gesundheitsbeschwerden vorzunehmen, sowie die funktionelle Arbeitsfä-
higkeit mit Blick auf deren Verlauf seit Oktober 2014 zu bestimmen, unter
Berücksichtigung allenfalls abweichender Beurteilungen im UV-Verfahren.
Ob allenfalls weitere Spezialisten zu involvieren sind, wird in das pflichtge-
mässe Ermessen der Vorinstanz bzw. der Gutachter gestellt. Die beauf-
tragten Sachverständigen sind letztverantwortlich einerseits für die fachli-
che Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entschei-
dungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung
(BGE 139 V 349 E. 3.2 f.).
9.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine
Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par-
tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerde-
führer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Mit Blick auf diesen Verfah-
rensausgang sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. Dem
Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu-
rückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten
auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
9.2 Dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind
keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Par-
teientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
C-5379/2017
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als dass die angefochtene
Verfügung vom 5. September 2017 aufgehoben und die Streitsache im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfü-
gung zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 800.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Brigitte Blum-Schneider
C-5379/2017
Seite 20
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt,
wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes-
gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
Versand: