B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5380/2012
U r t e i l v o m 1 8 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Tanja Soland, Advokatin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person.
C-5380/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist Angehörige der tibetischen Ethnie und wurde
1967 in Indien geboren. Am 9. Dezember 1995 reiste sie in Begleitung ih-
rer jüngeren Schwester B._______ (geb. 1973) und im Besitze eines indi-
schen Identitätsausweises ("Identity Certificate") in die Schweiz ein, wo
sie seither lebt. Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde dieses indische
Ersatzreisepapier von der indischen Botschaft in Bern jeweils problemlos
verlängert bzw. neu ausgestellt, letztmals am 23. Februar 2004 mit Gül-
tigkeit bis zum 3. Januar 2012.
B.
Einem ersten Gesuch um Abgabe eines schweizerischen Ersatzreisepa-
piers vom 1. September bzw. 7. Oktober 2003 gab das BFM nicht statt
mit der Begründung, die Beschwerdeführerin verfüge über ein am 4. Ja-
nuar 2002 von der indischen Botschaft in Bern für die Dauer von zehn
Jahren ausgestelltes Reisedokument und sei daher nicht schriftenlos im
Sinne der massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen. Dieser Entscheid
vom 18. Dezember 2003 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 31. März 2005 verheiratete sich die Beschwerdeführerin in Basel mit
dem 1980 in der Volksrepublik China geborenen C._______, welchem –
auf dessen Asylgesuch vom 22. August 2002 hin – mit Entscheid des
BFM vom 4. Oktober 2005 in der Schweiz Asyl gewährt wurde. Am
19. September 2008 wurde der am 23. Dezember 2004 geborene ge-
meinsame Sohn D._______ in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters
einbezogen, wobei ihm ebenfalls Asyl gewährt wurde (vgl. Art. 51 Abs. 3
AsylG [SR 142.31]).
Seit dem 22. November 2011 lebt die Beschwerdeführerin von ihrem
Ehemann gerichtlich getrennt.
D.
Am 12. Juni 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin, seit dem 10. August
2010 im Besitze einer Niederlassungsbewilligung, erneut um Ausstellung
eines Passes für eine ausländische Person. Ihre Schriftenlosigkeit be-
gründete sie damit, dass sie in Indien geboren und aufgewachsen sei. Sie
sei im Besitze eines so genannten "Identity Certificate", welches ihr durch
die indischen Behörden ausgestellt worden sei und nunmehr von der in-
dischen Botschaft in der Schweiz nicht mehr verlängert werde.
C-5380/2012
Seite 3
E.
Mit Schreiben vom 15. August 2012 teilte die Vorinstanz der Beschwerde-
führerin mit, eine Prüfung der Unterlagen habe ergeben, dass die Vor-
aussetzungen für die Ausstellung des entsprechenden Dokuments ge-
mäss der Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Rei-
sedokumenten für ausländische Personen (RDV von 2010, AS 2010 621)
offensichtlich nicht erfüllt seien. Es sei ihr möglich und zumutbar, sich bei
den zuständigen Behörden ihres Heimatstaates (Volksrepublik China) in
der Schweiz um die Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses zu be-
mühen. Sie sei damit nicht auf die Ausstellung eines schweizerischen Er-
satzreisedokuments angewiesen. Technisch oder organisatorisch beding-
te Verzögerungen bei der Passausstellung würden die Schriftenlosigkeit
nicht begründen. Ohne schriftlichen Gegenbericht bis zum 6. September
2012 werde auf den Erlass einer Verfügung verzichtet.
F.
Mit Eingabe vom 8. September 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ih-
rem Gesuch fest.
G.
Mit Verfügung vom 14. September 2012 wies das BFM das Gesuch um
Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers ab. Zur Begrün-
dung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführerin, welche kein Asylgesuch
gestellt habe und über eine Aufenthaltsbewilligung (recte: Niederlas-
sungsbewilligung) verfüge, sei es möglich und zumutbar, sich bei den zu-
ständigen Behörden ihres Heimatstaates in der Schweiz um die Ausstel-
lung eines heimatlichen Reisedokumentes zu bemühen. Dabei obliege es
ihr, die von der heimatlichen Botschaft verlangten notwendigen Anforde-
rungen zur Ausstellung eines Passes zu erfüllen. Technische Verzöge-
rungen bei der Beschaffung eines heimatlichen Reisedokumentes seien
nicht geeignet, um die Schriftenlosigkeit nach Art. 6 RDV zu begründen.
Die Beschwerdeführerin vermöge keine Verweigerungsgründe seitens der
heimatlichen Behörden zu belegen. Das BFM verfüge vielmehr über gesi-
cherte Kenntnisse, dass auch ethnischen Tibetern, welche in Indien gebo-
ren seien, chinesische Reisepässe ausgestellt würden, sobald eine Re-
gistrierung in der Volksrepublik China stattgefunden habe. Da die Be-
schwerdeführerin nicht alle Möglichkeiten zum Erhalt eines heimatlichen
Reisepasses ausgeschöpft habe, gelte sie nicht als schriftenlos.
H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Oktober 2012 an das Bundesverwal-
C-5380/2012
Seite 4
tungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung des gewünsch-
ten Ersatzreisepapiers. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor,
als Tibeterin könne sie China nicht als ihren Heimatstaat akzeptieren. Da
Tibet im Jahre 1959 von China widerrechtlich besetzt worden sei und die
Repression gegenüber den Tibetern seither massiv zugenommen habe,
könne von ihr nicht verlangt werden, bei der chinesischen Botschaft ein
chinesisches Reisedokument zu beantragen. Aufgrund der widerrechtli-
chen Besetzung ihres Heimatstaates habe ihre Familie Tibet verlassen
müssen und sei nach Indien geflüchtet, wo sie (die Beschwerdeführerin)
geboren sei. Wie alle andern tibetischen Flüchtlinge habe sie von der in-
dischen Regierung ein Reisedokument, ein sog. "Indian Identity Certifica-
te (I.C.)", erhalten. Die indische Botschaft in Bern sei jedoch nicht länger
befugt, solche Dokumente auszustellen oder zu verlängern.
Der Eingabe waren nebst zahlreichen Unterlagen aus dem vorinstanzli-
chen Verfahren auch ein Schreiben der Beschwerdeführerin an "The Tibet
Bureau" in Genf vom 27. September 2012 sowie eine Bestätigung von
"The Tibet Bureau, Office of the Representative of H. H. the Dalai Lama"
vom 2. Oktober 2012 beigelegt.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2012 wurde die Beschwerde-
führerin unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts aufgefordert, bis zum 4. Januar 2013 ei-
ne Bestätigung der indischen Botschaft in Bern nachzureichen, wonach
diese ihr kein "Identity Certificate" mehr ausstellen oder verlängern wür-
de.
J.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2013 weist die Beschwerdeführerin darauf
hin, dass sie sich am 3. Dezember 2012 mit einem entsprechenden
Schreiben – welches sie in Kopie beilegt hat – an die indische Botschaft
in Bern gewandt, jedoch noch keine Antwort erhalten habe.
K.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2013 auf
Abweisung der Beschwerde. Das Generalkonsulat der Volksrepublik Chi-
na habe auf Anfrage des BFM hin am 20. Juli 2011 bestätigt, dass Perso-
nen, welche tibetischer Abstammung seien, jedoch weder in China gebo-
ren seien noch jemals dort gelebt hätten, einen chinesischen Pass erhal-
C-5380/2012
Seite 5
ten würden. Kinder von chinesischen Bürgern, wo immer sie geboren sei-
en, könnten einen chinesischen Pass beantragen, wenn sie mit Doku-
menten wie beispielsweise einer Geburtsurkunde nachprüfbar belegen
könnten, dass ihre Eltern chinesische Bürger seien. Sie hätten auch die
Möglichkeit, sich in ihrer Heimat anzumelden und heimatliche Dokumente
zu beschaffen, was selbstverständlich auch für chinesische Bürger tibeti-
scher Abstammung gelte. Im Weitern weist das BFM darauf hin, dass ihm
ein Fall von in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen aus Tibet bekannt
sei, welche im Jahre 2011 beim Generalkonsulat der Volkrepublik China
in Zürich einen chinesischen Reiseausweis erhalten hätten und mit die-
sem Dokument nach China gereist seien. Der Geburtsort einer dieser be-
troffenen Personen sei Indien gewesen. Abschliessend erklärte sich die
Vorinstanz bei Einreichung entsprechender Beweismittel bereit, der Be-
schwerdeführerin ein (schweizerisches) Ersatzreisepapier zur Registrie-
rung in China bzw. zum Erhalt eines heimatlichen Passes auszustellen,
sollte deren Herkunft nicht belegt werden können und ihr daher die kon-
sularische Vertretung der Volksrepublik China in der Schweiz kein Ersatz-
reisepapier zur Reise nach China abgeben.
L.
Mit Replik vom 1. Juli 2013 – ergänzt mit zahlreichen Beweismitteln und
eingereicht durch die neu mandatierte Rechtsvertreterin – hält die Be-
schwerdeführerin an ihrer Beschwerde und deren Begründung fest. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung ersucht. Sie (die Beschwerde-
führerin) stelle nicht in Abrede, dass Kinder von chinesischen Staatsbür-
gern – auch tibetischer Abstammung – einen chinesischen Pass beantra-
gen könnten. Das treffe für sie hingegen nicht zu, sei sie doch kein Kind
von chinesischen Staatsbürgern. Ihre Eltern seien 1959 – unabhängig
voneinander – aus Tibet nach Indien geflüchtet. Diese hätten Tibet somit
kurz nach der widerrechtlichen Besetzung durch China (1949) und mit
dem Volksaufstand sowie der Flucht des Dalai Lamas (1959) verlassen
und seien seither nie wieder dorthin zurückgekehrt. Aus diesem Grunde
hätten sie nie die chinesische Staatsbürgerschaft besessen und seien
heute noch tibetische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Indien. Indem die
Vorinstanz ihr kein Ersatzreisepapier ausstelle, unterstütze sie implizit die
Bestrebungen Chinas, jegliche eigene Identität der tibetischen Gemein-
schaft zu verbieten und deren kulturelle sowie religiöse Autonomie zu
verhindern. Aufgrund des politischen Hintergrundes habe sie kein Inte-
resse, nach China zu reisen, sondern möchte sich anderweitig im Aus-
land aufhalten können (Indien, England, USA). Ohne gültige Reisepapie-
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Seite 6
re sei dies nicht möglich. Trotz mehreren Versuchen sei es ihr nicht ge-
lungen, eine entsprechende Bestätigung der indischen Botschaft in Bern
zu erlangen. Aufgrund der schwierigen Situation betreffend ihre Staats-
bürgerschaft und in Anbetracht ihrer bereits 18-jährigen Anwesenheit in
der Schweiz habe sie sich nunmehr entschieden, ein Einbürgerungsver-
fahren in der Schweiz einzuleiten. Damit werde sie nicht dazu gezwun-
gen, sich den chinesischen Behörden unterzuordnen, indem sie die chi-
nesische Staatsbürgerschaft annehmen müsse.
M.
In einer ergänzenden Vernehmlassung vom 12. August 2013 schliesst die
Vorinstanz nach wie vor auf Abweisung der Beschwerde. Ergänzend
weist sie darauf hin, dass die autonome Region Tibet offiziell Teil der
Volksrepublik China sei. Personen tibetischer Herkunft seien demnach
chinesische Staatsangehörige, weshalb die Beantragung heimatlicher
Reisepässe bei der Vertretung der Volksrepublik China zu erfolgen hätte.
Die Beschwerdeführerin verfüge über eine Niederlassungsbewilligung im
Kanton Basel-Stadt und habe bis zum heutigen Zeitpunkt kein Asylge-
such in der Schweiz gestellt. Es müsse ihr deshalb zugemutet werden,
sich bei den chinesischen Behörden registrieren zu lassen und einen chi-
nesischen Pass zu beantragen. Die Prüfung von asylrelevanten Gründen
sei nicht Teil dieses Verfahrens.
N.
In einer weiteren Stellungnahme vom 16. September 2013 wirft die Be-
schwerdeführerin der Vorinstanz vor, den schwierigen politischen Hinter-
grund der Region Tibet auszublenden, indem sie Tibet offiziell als Teil der
Volksrepublik China und sie als chinesische Staatsangehörige bezeichne.
Ihre Eltern seien aus Tibet geflohen, bevor dieses von China annektiert
worden sei. Mit diesem Land habe sie nie etwas zu tun gehabt, sei sie
doch in Indien zur Welt gekommen, dort aufgewachsen und zur Schule
gegangen. Demzufolge sei es für sie nicht zumutbar, bei der chinesischen
Botschaft einen Reisepass zu beantragen. Ausserdem seien ihre Eltern in
China nicht registriert, da sie vor langer Zeit aus Tibet geflohen seien.
Der Eingabe waren zwei länderspezifische Auskünfte der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. März 2013 bzw. 9. September 2013
beigelegt.
C-5380/2012
Seite 7
O.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem
Verfügungen des BFM, welche die Ausstellung von Reisedokumenten für
ausländische Personen betreffen (vgl. Art. 59 AuG [SR 142.20]). Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes be-
stimmt.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Erhe-
bung des Rechtsmittels legitimiert. Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 sowie BVGE
2012/21 E. 5.1 je mit Hinweisen).
3.
Am 1. Dezember 2012 trat die neue Verordnung vom 14. November 2012
C-5380/2012
Seite 8
über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen
(RDV, SR 143.5) in Kraft, welche die bisherige RDV von 2010 ersetzt.
Gemäss der Übergangsbestimmungen der RDV gilt für die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens der neuen Verordnung hängigen Verfahren um Ausstel-
lung eines Reisedokuments das neue Recht. Vorliegend findet daher die
neue RDV Anwendung (vgl. Urteil des BVGer C-6582/2012 vom 11. März
2014 E. 3), deren hier relevante Bestimmungen inhaltlich allerdings ge-
genüber der alten RDV keine (wesentlichen) Änderungen erfahren haben.
4.
4.1 Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach
dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung
der Staatenlosen (SR 0.142.40) als staatenlos anerkannte Personen so-
wie schriftenlose ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung
(Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AuG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 RDV).
4.2 Die Beschwerdeführerin ist seit August 2010 im Besitze einer Nieder-
lassungsbewilligung und kann somit grundsätzlich einen Anspruch auf
Abgabe eines schweizerischen Ersatzreisepapiers geltend machen. Un-
abdingbare Voraussetzung für die Abgabe eines Passes für eine auslän-
dische Person ist jedoch stets die Schriftenlosigkeit der betreffenden Per-
son.
4.3 Gemäss der Legaldefinition von Art. 10 Abs. 1 RDV gilt als schriften-
los eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres
Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden
kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder
Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedo-
kuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reise-
dokumenten unmöglich ist (Bst. b). Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen
der Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt (Art. 10 Abs. 4 RDV).
4.4 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zurzeit kein
gültiges Reisepapier besitzt. Damit eine Rückkehr in den Heimatstaat je-
derzeit möglich bleibt, müssen ausländische Personen während ihres
Aufenthaltes in der Schweiz im Besitze eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1
AuG anerkannten Ausweispapiers sein (PETER UEBERSAX, Einreise und
Anwesenheit, in: Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der
Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz – von
A(syl) bis Z(ivilrecht), 2. Auflage 2009, Rz. 7.284 mit weiteren Hinweisen;
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
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Seite 9
vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff., 3819). Sie sind verpflichtet, Aus-
weispapiere zu beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behör-
den mitzuwirken (vgl. Art. 89 sowie Art. 90 Bst. c AuG i.V.m. Art. 8 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er-
werbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
5.
5.1 Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz hinsichtlich der
Beschwerdeführerin zu Recht die Schriftenlosigkeit – als unabdingbare
Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisedokuments – verneint hat,
indem sie sowohl die Möglichkeit der Beschaffung eines heimatlichen
Reisepasses (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV) als auch die Zumutbarkeit
entsprechender Bemühungen bei den zuständigen heimatlichen Behör-
den (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV) als gegeben erachtete.
5.2 Die Frage der Zumutbarkeit, mithin diejenige, ob die Beschaffung von
Reisedokumenten bei den Heimatbehörden von den betreffenden Perso-
nen verlangt werden kann, ist in diesem Zusammenhang nicht nach sub-
jektiven, sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Urteil
des BGer 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 mit Hinweis).
5.3 Art. 10 Abs. 3 RDV weist darauf hin, dass bei schutzbedürftigen – d.h.
Personengruppen, welche vom Bundesrat nach bestimmten Kriterien klar
definiert werden (vgl. Art. 66 f. AsylG) – und asylsuchenden Personen im
Hinblick auf eine potentielle Gefährdungslage eine Kontaktaufnahme mit
den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht ver-
langt werden kann. Dasselbe gilt im Übrigen auch für anerkannte Flücht-
linge sowie gemäss den diesbezüglichen Weisungen sowie langjähriger
Praxis des BFM auch in Bezug auf Personen, welche infolge Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs (nach Massgabe von Art. 83 Abs. 1 i.V.m.
Abs. 3 AuG) vorläufig aufgenommen wurden (vgl. Urteil des BVGer
C-6582/2012 E. 5.4 mit Hinweis).
Die Beschwerdeführerin, welche im Dezember 1995 in Begleitung ihrer
jüngeren Schwester auf legalem Wege in die Schweiz eingereist war, hat
hierzulande nie ein Asylverfahren durchlaufen und verfügt heute über ei-
ne Niederlassungsbewilligung. Sie wurde insbesondere nicht in die
Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes, den sie im März 2005 geheira-
tet hat und von dem sie seit bald drei Jahren gerichtlich getrennt lebt,
miteinbezogen. Sie gehört damit nicht einer der obgenannten Personen-
kategorien an.
C-5380/2012
Seite 10
5.4 Daraus ist zu schliessen, dass von der Beschwerdeführerin eine Kon-
taktaufnahme mit den heimatlichen Behörden im Hinblick auf die Beschaf-
fung von Reisedokumenten verlangt werden kann.
5.4.1 Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang jedoch
geltend, als Tibeterin könne sie die Volksrepublik China nicht als ihren
Heimatstaat akzeptieren. Da Tibet im Jahre 1959 von China widerrecht-
lich besetzt worden sei und die Repression gegenüber den Tibetern seit-
her massiv zugenommen habe, könne von ihr nicht verlangt werden, bei
der chinesischen Botschaft ein chinesisches Reisedokument zu beantra-
gen. Zudem sei sie kein Kind von chinesischen Staatsbürgern, seien
doch ihre Eltern 1959 unabhängig voneinander und noch vor der Annexi-
on durch die Volksrepublik China aus Tibet nach Indien geflüchtet. Aus
diesem Grunde hätten sie nie die chinesische Staatsbürgerschaft beses-
sen und seien heute noch tibetische Staatsangehörige mit Wohnsitz in
Indien. Im Weitern wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, den
schwierigen politischen Hintergrund der Region Tibet auszublenden, in-
dem sie Tibet offiziell als Teil der Volksrepublik China und sie als chinesi-
sche Staatsangehörige bezeichne.
5.4.2 Gemäss der Aktenlage ist die Beschwerdeführerin tibetischer
Ethnie. Die Zugehörigkeit Tibets zur Volksrepublik China ist allerdings
umstritten. Da der Staat Tibet seit der Annektierung durch die Volks-
republik China heute nicht mehr existiert, stellt sich die Frage nach der
Staatsangehörigkeit der Einwohner bzw. deren Nachfahren des ehe-
maligen Tibets. Während die tibetische Regierung im Exil konsequent die
Auffassung vertritt, Tibet sei seit dem Einmarsch Chinas in den Jahren
1949/50 in den damals unabhängigen Staat illegal besetzt, besteht die
Volksrepublik China darauf, dass ihre Beziehungen zu Tibet rein innenpo-
litischer Natur seien, da Tibet seit Jahrhunderten integraler Bestandteil
Chinas gewesen und bis heute geblieben sei. Die Schweiz anerkennt den
chinesischen Alleinvertretungsanspruch über Tibet und sie teilt auch die
Auffassung der meisten Staaten der internationalen Gemeinschaft, wo-
nach Tibet als autonome Region im Rang einer Provinz ein integraler Be-
standteil der Volksrepublik China ist (vgl. Bericht der Aussenpolitischen
Kommissionen des Nationalrates vom 4. April 2004 und des Ständerates
vom 7. September 2004 zur Petition Schweizer Tibet-Organisationen, zi-
tiert in EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.4). Wie das BFM zu Recht festgestellt hat,
handelt es sich demnach bei den Bewohnern des Gebiets von Tibet re-
spektive deren Nachfahren, unter Vorbehalt des Staatsangehörigkeitsge-
setzes der Volksrepublik China vom 10. September 1980 ("Nationality
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Seite 11
Law of the People's Republic of China", zu finden im Internet unter:
/english/LivinginChina/184710.htm), um chinesische
Staatsbürger. Zur Frage der Staatsangehörigkeit von im Exil lebenden Ti-
betern hat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in EMARK
2005 Nr. 1 festgehalten, dass auch bei diesen Gesuchstellern tibetischer
Ethnie vorab auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen sei.
Art. 5 des fraglichen Staatsangehörigkeitsgesetzes sieht denn auch vor,
dass eine im Ausland geborene Person die chinesische Staatsangehörig-
keit besitzt, sofern mindestens ein Elternteil chinesischer Staatsbürger ist.
Dies trifft hingegen nicht zu für ein Kind, bei welchem mindestens ein El-
ternteil im Ausland sesshaft ist und welches mit der Geburt eine ausländi-
sche Staatsangehörigkeit erworben hat, da das chinesische Recht dop-
pelte Staatsangehörigkeit verbietet (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer
C-355/2013 vom 19. August 2013 E. 7.1 mit Hinweis auf C-1048/2006
vom 21. Juli 2010 E. 5; vgl. auch C-6582/2012 E. 5.6).
5.4.3 Aufgrund der Akten ergeben sich keinerlei Hinweise für die Annah-
me, wonach die Beschwerdeführerin bei Geburt oder in der Zwischenzeit
eine andere (namentlich die indische) Staatsangehörigkeit erlangt hätte.
Sie ist somit aufgrund ihrer Abstammung als Staatsangehörige der Volks-
republik China und nicht, wie behauptet, als tibetische Staatsangehörige
zu betrachten (vgl. auch Urteil des BVGer C-4804/2011 vom 5. Dezember
2013 E. 4.1), weshalb die Beantragung eines heimatlichen Reisepasses
bei der Vertretung der Volksrepublik China zu erfolgen hätte. In diesem
Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht im Weitern festgehal-
ten, die für die Ausstellung eines chinesischen Reisepapiers notwendigen
Schritte könnten auch von der Schweiz aus unternommen werden (vgl.
C-4804/2011 E. 4.3). Dabei obliegt es der Beschwerdeführerin, die von
der heimatlichen Botschaft verlangten notwendigen Anforderungen zur
Ausstellung eines Passes zu erfüllen.
5.5 Nach dem Gesagten fehlt es an objektiven Gründen für die Annahme
der Unzumutbarkeit nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV. Im Weiteren kann
auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschaffung eines Rei-
sedokumentes für die Beschwerdeführerin unmöglich im Sinne von
Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV ist. Die von ihr hiergegen erhobenen Einwände
sind rein spekulativ, und aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte
dafür, dass sie bereits Schritte zur Beschaffung eines (chinesischen) Rei-
sepapiers unternommen hätte, welche erfolglos geblieben wären. In der
zu den Akten gereichten Lageanalyse der SFH wird gestützt auf mehrere
Quellen geltend gemacht, die chinesischen Behörden würden aktuell kei-
C-5380/2012
Seite 12
ne Reisepässe für Tibeterinnen und Tibeter ausstellen, beziehungsweise
tibetische Personen müssten ein kompliziertes und schwieriges Verfahren
durchlaufen, um einen Reisepass zu erhalten (vgl. Schweizerische
Flüchtlingshilfe, ADRIAN SCHUSTER, China: Registrierung einer in Indien in
einem Flüchtlingslager geborenen Tibeterin in China, Auskunft der SFH-
Länderanalyse, Bern 4. März 2013, S. 5). Aus diesen Auskünften kann
jedoch nicht geschlossen werden, dass die Reisepapierbeschaffung für
Personen tibetischer Ethnie generell und für unabsehbare Zeit unmöglich
ist, weshalb die von der Beschwerdeführerin daraus gezogene Schluss-
folgerung, die chinesischen Behörden würden ihr die Ausstellung eines
Reisepapiers ohnehin verweigern, nicht geteilt werden kann (vgl.
C-4804/2011 E. 4.4).
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt kei-
ne Umstände vorliegen, aufgrund derer die Beschwerdeführerin als
schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV anzusehen wäre. Auch die
weiteren Ausführungen und eingereichten Beweismittel auf Beschwerde-
ebene sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden
rechtlichen Würdigung zu gelangen.
6.
Die Vorinstanz hat demzufolge der Beschwerdeführerin zu Recht die
Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers verweigert. Die
angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG
als rechtmässig und die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
7.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG, dessen
Beurteilung mit Instruktionsverfügung vom 16. August 2013 auf einen
späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, ist abzuweisen, da der Beschwerde
bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung keine Aussicht auf Erfolg zugespro-
chen werden konnte (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dementsprechend sind
die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 800.- festzusetzen sind, der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-5380/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt
Rechtsverbeiständung wird nicht stattgegeben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie sind durch den am 4. Januar 2013 einbezahlten Kostenvor-
schuss gedeckt.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour)
– das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (Akten retour)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand: