B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5383/2010
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Beat Weber
Gerichtsschreiber Tobias Merz.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse (SAK), Ave-
nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Witwenrente; Einspracheentscheid vom 5. Juli 2010.
C-5383/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1944 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwer-
deführerin) ist serbische Staatsangehörige und lebt in Serbien. In den
Jahren 1977 bis 1991 arbeitete die Versicherte während insgesamt 64
Monaten in der Schweiz und zahlte Beiträge an die obligatorische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. 15).
Mit Anmeldeformular vom 29. September 2007 (eingegangen bei der
Schweizerischen Ausgleichskasse [nachfolgend SAK oder Vorinstanz] am
18. Dezember 2007) beantragte die Versicherte die Ausrichtung einer Al-
tersrente (act. 1 - 5).
Gestützt auf eine anrechenbare Beitragsdauer der Versicherten von fünf
Jahren und vier Monaten sowie einem massgebenden durchschnittlichen
Jahreseinkommen von CHF 23‘401.– wurde von der Vorinstanz der An-
spruch auf monatliche Altersrente in der Höhe von CHF 182.– mit Leis-
tungsbeginn ab 1. Juli 2008 ermittelt. Gleichzeitig wurde hinsichtlich einer
einmaligen Abfindung der Barwert der Rente per September 2008 be-
rechnet. (act. 16 - 23).
Mit Schreiben vom 27. Juni 2008 wurde die Beschwerdeführerin seitens
der Vorinstanz auf die Regelung im Staatsvertrag zwischen der Schweiz
und Ex-Jugoslawien hingewiesen: Demnach bestand in diesem Fall ein
Wahlrecht zwischen der Auszahlung der monatlichen Altersrente einer-
seits und einer einmaligen Abfindung in der Höhe des Barwertes der Ren-
te (CHF 38‘534.–) andererseits. Mit Formularbrief vom 17. Juli 2008 teilte
die Beschwerdeführerin mit, dass sie die einmalige Abfindung wähle (act.
33 – 34).
Am 6. August 2008 verfügte die Vorinstanz die Ausrichtung einer einmali-
gen Abfindung in der Höhe von CHF 38‘534.– anstelle der Altersrente der
Versicherten (act. 26 – 27).
B.
Mit Brief vom 8. Februar 2010 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ihr
Ehemann am 1. Februar 2010 gestorben sei, dokumentierte die Vorin-
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Seite 3
stanz mit der Sterbeurkunde und beantragte die Ausrichtung einer Wit-
wenrente oder einer einmaligen Abfindung der Hinterlassenenrente.
(act.40 - 41).
Im Schreiben vom 18. Februar 2010 wurde der Versicherten von der Vor-
instanz formfrei mitgeteilt, dass kein Anspruch auf Hinterlassenenleistun-
gen bestehe, da die Rentenleistung abgefunden sei (act. 38).
Die Beschwerdeführerin ersuchte die Vorinstanz mit Brief vom
5. März 2010 um nochmalige Prüfung des Entscheides. Sie wies darauf
hin, dass ihr verstorbener Ehemann bis zu seinem Tod von der Schweize-
rischen Ausgleichskasse eine ordentliche monatliche Altersrente erhalten
habe (act. 44).
Mit Verfügung der Vorinstanz vom 24. März 2010 wurde der Antrag auf
Ausrichtung einer Witwenrente abgelehnt (act. 46).
C.
Gegen die Verfügung vom 24. März 2010 erhob die Versicherte Einspra-
che und beantragte die Ausrichtung einer Witwenrente (act. 50).
Mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2010 nahm die SAK zu den Ein-
wänden der Beschwerdeführerin Stellung und bestätigte den Ableh-
nungsentscheid vom 24. März 2010. Zur Begründung hat sie insbesonde-
re darauf verwiesen, dass bei der Berechnung des Barwertes der abzu-
findenden Rente mit einer Vergleichsrechnung berücksichtigt worden sei,
dass verwitwete Altersrentner Anspruch auf einen Zuschlag von 20% hät-
ten, und dass Anspruch auf die höhere Rente bestehe, wenn gleichzeitig
die Voraussetzungen der Witwen- und der Altersrente erfüllt seien (act. 51
- 52).
D.
Die undatierte Beschwerde der Versicherten ist am 28. Juli 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eingegangen. In ihrer Eingabe beantragte die
Beschwerdeführerin die Überprüfung des Einspracheentscheides und die
Ausrichtung einer Witwenrente. Zur Begründung wurde darauf hingewie-
sen, dass der Ehegatte der Versicherten bis zu seinem Tod eine monatli-
che Altersrente in der Höhe von CHF 206.– erhalten habe. Die Voraus-
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setzungen der Altersrente der Ehefrau und der Witwenrente seien nicht
gleichzeitig erfüllt gewesen, so dass eine Vergleichsrechnung nicht mög-
lich sei. Die Berechnung des Witwenzuschlages auf der Abfindung sei
aus den Berechnungen und Mitteilungen der Vorinstanz nicht ersichtlich
(BVGer act. 1)
Der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2010, ein
Zustellungsdomizil bekanntzugeben, leistete die Beschwerdeführerin
fristgerecht Folge (BVGer act. 2 – 4).
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 2. September 2010
die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Ver-
fügung. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Gesetzgebung zur
Alters– und Hinterlassenenversicherung den gleichzeitigen Bezug von Al-
ters– und Hinterlassenenrenten ausschliesse, und dass Anspruch auf die
höhere Rente bestehe, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen beider
Leistungsarten erfüllt seien. Mit einer Vergleichsrechnung im Zeitpunkt
der Berechnung der Abfindung sei ermittelt worden, dass die Altersrente
der Versicherten mit oder ohne Witwenzuschlag höher wäre als die hypo-
thetische Witwenrente. Bei der Berechnung der Abfindung sei die Vorin-
stanz von der höheren Altersleistung ausgegangen, und die mögliche
Verwitwung sei berücksichtigt worden. Die Abfindung sei anhand der ge-
schlechts– und altersspezifischen Barwerttabellen und der vom Bundes-
amt für Sozialversicherung herausgegebenen mathematischen Formel
berechnet worden (BVGer act. 6).
In der Replik, welche am 6. Oktober 2010 beim Bundesverwaltungsge-
richt eingegangen ist, hielt die Beschwerdeführerin sowohl am Antrag als
auch an ihrer Argumentation fest. Ausserdem machte sie geltend, dass
die Vorinstanz bei der Eröffnung der Wahlmöglichkeit nicht deutlich auf
die Konsequenz der Wahl einer einmaligen Abfindung hingewiesen habe.
Der Mitteilung habe sie nicht entnehmen können, dass die einmalige Ab-
findung nicht nur die eigene Altersrente, sondern auch die Hinterlasse-
nenrente beim Vorversterben des Ehemanns ausschliesse
(BVGer act. 8).
In der Duplik vom 8. November 2010 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag
und der Begründung fest. Ergänzend wurde geltend gemacht, die Versi-
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Seite 5
cherte sei schriftlich darauf aufmerksam gemacht worden, dass nach
Auszahlung der Abfindung weder der Berechtigte noch seine Hinterlasse-
nen irgendwelche Ansprüche gegenüber der AHV geltend machen könn-
ten (BVGer act 9)
Mit Verfügung vom 16. November 2010 wurde der Schriftenwechsel ab-
geschlossen.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgeset-
zes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden ge-
gen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist ei-
ne Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Eine Ausnahme nach
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beson-
ders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutz-
würdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Sie ist
zur Beschwerde legitimiert.
3.
Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfü-
gung oder des Einspracheentscheides einzureichen (Art. 60 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So-
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Seite 6
zialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], vgl. auch Art. 50 Abs. 1
VwVG). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Juli 2010 wurde
der Beschwerdeführerin mit normaler Post zugestellt. Die der serbischen
Post am 24. Juli 2010 übergebene Eingabe, ist beim Bundesverwal-
tungsgericht am 28. Juli 2010 eingegangen. Die Beschwerde erfolgte
fristgerecht. Da die Beschwerde im Übrigen auch formgerecht eingereicht
wurde (Art. 52 VwVG), ist auf sie einzutreten.
4.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
4.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massge-
bend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Über-
gangsbestimmungen.
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine An-
wendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.
Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, so-
weit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorse-
hen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwend-
bar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG
vorsieht.
4.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
vorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E.
2.3).
4.3 Die Schweiz handelt zurzeit mit Serbien ein Sozialversicherungsab-
kommen aus, wobei hinsichtlich des Inkrafttretens noch keine Angaben
möglich sind (vgl. > themen > internationales > Projek-
te > Liste der Sozialversicherungsabkommen, besucht am 30. Mai 2012).
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Seite 7
Bis zum Inkrafttreten dieses neuen Abkommens ist weiterhin das bisheri-
ge Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8.
Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Abkommen mit Ex–
Jugoslawien) anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1
mit Hinweisen). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehö-
rigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1
genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundes-
gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört,
einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die
hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische
Altersrente und der anwendbaren Verfahrensbestimmungen von dem in
Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abwei-
chen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen
schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen.
5.
Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Ausrichtung
einer Hinterlassenenrente zurecht abgelehnt hat.
6.
Vorab ist festzustellen, welche Ansprüche die Versicherte gegenüber der
Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung gehabt hätte,
wenn die Rentenleistungen im Jahre 2008 nicht abgefunden worden wä-
ren.
6.1 Nach Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG haben Frauen nach Vollendung des
64. Altersjahres Anspruch auf eine Altersrente der AHV. Die ordentlichen
Renten werden nach Art. 29bis unter Berücksichtigung der Beitragsjahre,
Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften
der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung
des 20. Altersjahr und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungs-
falls berechnet.
Verwitwete Bezügerinnen von Altersrenten haben Anspruch auf einen Zu-
schlag von 20 Prozent zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den
Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen (Art. 35bis AHVG).
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Unter Berücksichtigung der Beitragszeit der Versicherten, der geteilten
und angerechneten Einkommen der Ehepartner während der gemeinsa-
men Ehejahre sowie einer Erziehungsgutschrift wurde bei der Rentenbe-
rechnung im Jahr 2008 eine ordentliche monatliche Altersrente in der
Höhe von CHF 182.– berechnet (vgl. act. 17 – 18). Im Falle der
Verwitwung wäre die so errechnete Altersrente um 20 % erhöht worden
und hätte CHF 218.– betragen.
6.2 Unter den in Art. 23 f. AHVG genannten Voraussetzungen erhält die
überlebende Ehefrau nach dem Tod ihres Ehepartners Anspruch auf eine
Witwenrente der AHV. Die Hinterlassenenrenten werden auf der Grundla-
ge der Beitragszeiten, Einkommen, Erziehungs- und Betreuungsgutschrif-
ten der verstorbenen Person berechnet (Art. 33 Abs. 1 AHVG). Nach Art.
36 AHVG beträgt die Witwenrente 80 Prozent der dem massgebenden
durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente.
6.3 Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen-
rente und für eine Altersrente so wird nur die höhere Rente ausbezahlt
(Art. 24b AHVG).
Mit einer Schattenrechnung ermittelte die Vorinstanz bei der Rentenbe-
rechnung im Jahre 2008 aufgrund der Beitragszeiten und Einkommen
des Ehemannes sowie einer Erziehungsgutschrift eine hypothetische
Witwenrente in der Höhe von CHF 164.-. Diese hypothetische Hinterlas-
senenrente hätte 80 % desjenigen Betrages entsprochen, welchen der
Ehemann gemäss Mitteilung vom 6. August 2008 (Beschwerdebeilage)
bereits seit 1. Juli 2008 in Form einer monatlichen Altersrente in der Höhe
von CHF 206.– bezogen hatte.
6.4 Sowohl die Berechnung der Altersrente der Versicherten im Jahr 2008
als auch die Berechnung der hypothetischen Hinterlassenenrente wurde
vom Gericht überprüft und kann nicht bemängelt werden. Die Vergleichs-
rechnung zeigt, dass die Altersrente der Versicherten den Betrag einer
allfälligen Witwenrente in jedem Falle übersteigt, dies mit oder ohne Wit-
wenzuschlag. Nach Art. 24b AHVG ist somit auf die Werte der Altersren-
ten abzustellen
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Seite 9
Als Zwischenergebnis steht fest, dass die Beschwerdeführerin nach voll-
endetem 64. Altersjahr Anspruch auf eine Altersrente in der Höhe von
CHF 182.- pro Monat und im Falle des Vorversterbens des Ehemannes
auf eine Altersrente in der Höhe von CHF 218.– pro Monat gehabt hätte.
7.
Nach Art. 3 des Abkommens mit Ex–Jugoslawien werden Alters- und Hin-
terlassenenrenten der AHV an jugoslawische – respektive heute serbi-
sche – Staatsangehörige mit Wohnsitz in Serbien ausgerichtet, auch
wenn sie keinen Wohnsitz in der Schweiz haben. Der Staatsvertrag sieht
damit eine Ausnahme von der Wohnsitzklausel nach Art. 18 Abs. 2 AHVG
vor.
7.1 Gemäss Art. 7 des Abkommens mit Ex–Jugoslawien wird Staatsan-
gehörigen von Serbien, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, unter ge-
wissen Voraussetzungen anstelle einer ordentlichen Teilrente eine Abfin-
dung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Be-
trägt die geschuldete Teilrente mehr als ein Zehntel aber höchstens ein
Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann die versicher-
te Person zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wäh-
len.
7.2 Für die Versicherte wurde 2008 ein massgebendes durchschnittliches
Jahreseinkommen von CHF 23‘868.– ermittelt. Die monatliche Vollrente
hätte bei diesem Wert nach der im Jahr 2008 geltenden Rententabelle
2007 CHF 1‘335.– betragen ( > Praxis > Vollzug > AHV
> Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen, besucht am
30. Mai 2012). Aufgrund des Verhältnisses der Vollrente zur errechneten
Teilrente von CHF 182.– stand der Versicherten das Wahlrecht zwischen
der monatlichen Rente und der Abfindung zu. Nachdem die Versicherte
am 17. Juli 2008 mitgeteilt hat, dass sie die einmalige Abfindung wählt,
wurde am 6. August 2008 deren Ausrichtung verfügt. Die Verfügung wur-
de nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.
8.
In der Folge ist das Verhältnis zwischen dem Anspruch auf Alters– und
Hinterlassenenrente zu prüfen.
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Seite 10
8.1 Art. 24b AHVG sieht vor, dass nur die höhere Rente ausbezahlt wird,
wenn eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwenrente
und für eine Altersrente erfüllt. Das intrasystemische Koordinationsrecht
der AHV sieht somit keine Kumulation von Alters– und Hinterlassenenren-
te, sondern die exklusive Leistung der höheren Rente vor (vgl. auch UELI
KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs-
recht – Alters– und Hinterlassenenversicherung, 2. Auflage, Zürich 2005,
Rz. 1 zu Art. 24b).
8.2 Art. 7 Bst. a dritter Satz des Abkommens mit Ex-Jugoslawien lautet:
«Nach Auszahlung der Abfindung durch die Schweizerische Versicherung
können weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegenüber die-
ser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den durch die Abfindung
abgegoltenen Beiträgen mehr geltend machen». Entsprechend dem Ko-
ordinationsprinzip der Exklusivität sieht der Staatsvertrag vor, dass nach
der Abfindung der Alters– oder Hinterlassenenrente durch Auszahlung
des Barwertes keine weiteren Rentenansprüche mehr geltend gemacht
werden können.
8.3 Soweit der Rentenanspruch der Versicherten im Jahr 2008 abgegol-
ten wurde, kann sie somit keine zusätzliche Hinterlassenenrente geltend
machen.
9.
Die Berechnung des Barwertes der Rente war Gegenstand der Verfügung
vom 6. August 2008; diese ist in Rechtskraft erwachsen und in diesem
Verfahren nicht zu überprüfen.
Da die Beschwerdeführerin jedoch sinngemäss geltend macht, das Ver-
witwungsrisiko sei bei der Abgeltung nicht sachgerecht berücksichtigt
worden, weshalb weiterhin Anspruch auf eine Witwenrente bestehe, ist im
Folgenden zu prüfen, ob dieser Anspruch tatsächlich noch besteht, oder
ob das Verwitwungsrisiko im Rahmen der Abgeltung entsprechend den
Ausführungen der Vorinstanz korrekt berücksichtigt worden ist.
9.1 Entsprechend dem Koordinationssystem von Art. 24b AHVG hat die
Vorinstanz der Barwertberechnung die höheren Werte der Altersrente der
Beschwerdeführerin, und nicht den Wert der Witwenrente, zugrunde ge-
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Seite 11
legt. Es wurde davon ausgegangen, dass die Versicherte ab 1. Juli 2008
eine monatliche Altersrente in der Höhe von CHF 182.– und bei Vorver-
sterben des Ehemannes eine Verwitweten-Altersrente in der Höhe von
monatlich CHF 218.– erhält (vgl. E. 6.4 oben).
9.2 Die Vorinstanz berechnete die einmalige Abfindung gestützt auf die
«Barwerttabellen, Abfindungen geschuldeter Renten» (gültig ab
1. Januar 1997, herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherung,
nachfolgend: Barwerttabellen).
Die Barwerttabellen sehen für die Kapitalisierung der Altersrenten in die-
ser Situation folgende Berechnungsformel vor (Barwerttabellen, S. 15):
«KW:=[B3(x,y) x RH1 + (B2(y) – B3(x,y)) x RH2] x 12»
– KW: Kapitalwert
– B3(x,y): Barwert einer lebenslänglichen Verbindungsrente für einen
Mann im Alter x und einer Frau im Alter y
– B2(y): Barwert einer lebenslänglichen Rente für Frauen
– RH1: Rentenhöhe der aktuellen Rente im Berechnungszeitpunkt
– RH2: Rentenhöhe bei allfälliger Verwitwung im Rentenalter.
9.3 Entsprechend der im Zeitpunkt der Barwertberechnung nicht bekann-
ten zukünftigen Entwicklung werden zwei Kapitalisierungsberechnungen
für die möglichen zukünftigen Lebenssituationen durchführt und deren
Ergebnisse addiert:
– gemeinsamen Ehejahre mit dem Anspruch auf die aktuelle, bekannte
Altersrente;
– Situation der möglichen zukünftigen Verwitwung mit Anspruch auf ei-
ne Verwitweten-Altersrente.
Der Erwartung der gemeinsamen Ehejahre wurde bei der Kapitalisierung
mit dem Barwert einer lebenslänglichen Verbindungsrente auf zwei Leben
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Seite 12
(Alter Mann: 66 / Alter Frau 64) Rechnung getragen. Der entsprechende
Kapitalisierungsfaktor B3(x,y) beträgt 11.614 (Tabelle 3 der Barwerttabel-
len, S. 63). Die zu kapitalisierende Jahresrente der Versicherten beträgt
in dieser Periode CHF 2‘184.– (CHF 182.– x 12). Der Barwert der Ren-
tenerwartung der gemeinsamen Ehejahre beträgt CHF 25‘365.–.
Der Rentenerwartung im Falle der Verwitwung wurde Rechnung getra-
gen, indem der Barwert der Verbindungsrente B3(x,y) vom Barwert einer
lebenslänglichen Rente der Versicherten B2(y) subtrahiert wurde. Der
Kapitalisierungsfaktor für Frauen im Alter 64 (B2(y)) beträgt 16.648 (Ta-
belle 2 der Barwerttafeln, S. 60). Die Differenz der Kapitalisierungsfakto-
ren (B2(y) – B3(x,y)) beträgt 5.034. Die zu kapitalisierende Jahresrente
der Versicherten beträgt in dieser Periode CHF 2‘616.– (CHF 218.– x 12).
Der Barwert der Rentenerwartung der Witwenperiode beträgt CHF
13‘169.–.
9.4 Die Barwertberechnung wurde von der Vorinstanz korrekt durchge-
führt: Es wurde die richtige Formel verwendet und die richtigen Werte für
den im Jahr 2008 eingetretenen Versicherungsfall eingesetzt. Das Total
des Barwertes der Altersrente und damit die Abfindungssumme beträgt
CHF 38‘534.–.
9.5 Die gewählte Berechnungsart berücksichtigt das Szenario, bei wel-
chem sich die Altersrente nach Ableben des Ehegatten erhöht, sachge-
recht. Somit wurde mit der Barauszahlung auch die Altersleistung im Falle
der Verwitwung vollständig abgefunden. Zufolge der vollständigen Abfin-
dung bleibt kein Raum für die Ausrichtung einer Witwenrente (vgl. E. 8,
oben). Die Ablehnung des Rentenanspruches der Vorinstanz erfolgte zu
Recht.
10.
Die Beschwerdeführerin rügt, dass sie bei der Wahl der Abfindung nicht
genügend auf die Konsequenzen der Wahl aufmerksam gemacht worden
sei. Angesprochen und zu prüfen ist damit die Frage, ob die Vorinstanz im
Verfahren um Festsetzung der Altersleistung eine Aufklärungs– oder Be-
ratungspflicht verletzt hat und ob die Beschwerdeführerin daraus einen
Anspruch auf eine Witwenrente herleiten kann.
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10.1 Art 27 ATSG regelt die Verpflichtung der Sozialversicherungsträger
zur Aufklärung und Beratung. Art. 27 Abs. 2 ATSG lautet: «Jede Person
hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte
und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen ge-
genüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen
sind. (…) ». Die Beratung bezieht sich auf die Rechte und Pflichten im
konkreten Einzelfall, wobei eine Beschränkung auf den jeweiligen Versi-
cherungszweig gilt. Ziel der Beratung hat zu sein, dass die betreffende
Person sich so zu verhalten vermag, dass eine den gesetzgeberischen
Zielen des betreffenden Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt. Da-
bei ist die zu beratende Person über die massgebenden Umstände recht-
licher oder tatsächlicher Art zu informieren, die zu einer zutreffenden
Wahrnehmung der Rechte und Pflichten führen (UELI KIESER, ATSG–
Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, hiernach: Kieser ATSG-Kommentar,
N. 19 zu Art. 27). Die Beratung hat auf Begehren hin zu erfolgen, ist aber
auch ohne Antrag vorzunehmen, wenn der Versicherungsträger einen
entsprechenden Bedarf feststellt. Sie kann in einer Amtssprache mündlich
oder schriftlich erfolgen vgl. KIESER ATSG-Kommentar, a.a.O., N. 30 zu
Art. 27.
Aufgrund ihrer Beratungspflicht hatte die Vorinstanz im Rahmen des Ver-
fahrens um Festsetzung und Ausrichtung der Altersleistung eine Ver-
pflichtung, die Versicherte schriftlich oder mündlich über die Rechte und
Pflichten gegenüber der AHV im Zusammenhang mit der Abfindung zu in-
formieren. Dazu gehört die Information, dass im Falle einer Abfindung
keine weiteren Leistungen geltend gemacht werden können.
10.2 Im Schreiben vom 27. Juni 2008, mit welchem der Versicherten die
Wahlmöglichkeit zwischen Auszahlung der Rente und einer einmaligen
Abfindung mitgeteilt worden ist (act. 33), hat die Vorinstanz ausgeführt:
«Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass nach Auszahlung der Abfin-
dung weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegenüber der
schweizerischen AHV irgendwelche Ansprüche aus den Beiträgen, wel-
che als Berechnungsgrundlage für die Abfindung dienten, geltend ma-
chen können». In der Formulierung wurde zwar nicht ausdrücklich der
Begriff «Witwenrente» erwähnt. In ihrer Formulierung hat die Vorinstanz
den allgemeineren Wortlaut von Art. 7 des Abkommens mit Ex–
Jugoslawien aufgenommen, was sachgerecht ist, um verschiedene unbe-
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Seite 14
kannte zukünftige Entwicklungsszenarien abzudecken. Die Formulierung
hält aber unzweideutig fest, dass die «Berechtigte» – somit die Versicher-
te – keinerlei Ansprüche gegenüber der Alters– und Hinterlassenenversi-
cherung – somit auch keine Hinterlassenenleistungen – mehr geltend
machen kann. Die Information erfolgte sachgerecht im Zeitpunkt der Er-
öffnung der Wahlmöglichkeit und nicht erst im Rahmen der Verfügung.
Damit kann die Erfüllung der Beratungspflicht nicht bemängelt werden.
Insbesondere kann aus dem Informationsprozess kein Anspruch auf eine
Witwenrente abgeleitet werden.
11.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die SAK das Gesuch um
Ausrichtung einer Witwenrente zurecht abgelehnt hat und sich die Be-
schwerde als unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist.
12.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfahrens-
kosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
12.1 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Par-
teientschädigung.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi-
gung entrichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Tobias Merz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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