B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5383/2014
Ur t e i l vom 1 0 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rente,
Einspracheentscheid vom 25. August 2014.
C-5383/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde (…) 1930 geboren
und ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist verwitwet und im deutschen
X._______ wohnhaft. Vom 17. September 1952 bis zum 18. Mai 1955 war
er als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig. Am 3. Februar 1995 (Ein-
gangsdatum) meldete er sich zum Bezug einer Rente der schweizerischen
Alters- und Hinterlassenenversicherung an (AHV; Akten der Schweizeri-
schen Ausgleichskasse SAK [nachfolgend: act.] 1). Mit Verfügung vom 14.
August 1995 gewährte ihm die Schweizerische Ausgleichskasse SAK
(nachfolgend: Vorinstanz) mit Wirkung ab 1. September 1995 eine ordent-
liche Ehepaar-Altersrente von Fr. 68.- pro Monat (act. 7).
B.
Auf der Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbestätigung vom 23. September
2013 vermerkte der Beschwerdeführer handschriftlich, seine Ehefrau
B._______ sei nicht rentenberechtigt (act. 21). Mit Schreiben vom 26. Sep-
tember 2013 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, seine Ehe-
frau beziehe ebenfalls eine schweizerische Altersrente. Beide Renten wür-
den an ihn ausbezahlt werden (act. 19). Die Vorinstanz bestätigte sowohl
für den Beschwerdeführer als auch für seine Ehefrau eine monatliche Al-
tersrente von Fr. 68.- (act. 20).
C.
Im Mai 2014 starb B._______ (act. 23). Die Altersrente der Ehefrau wurde
per 1. Juni 2014 eingestellt (act. 23, Seite 4). Die Altersrente des Be-
schwerdeführers wurde mit Verfügung vom 25. Juni 2014 auf den gleichen
Termin auf Fr. 82.- pro Monat festgelegt (act. 28). Die Vorinstanz behielt
zur Tilgung des Saldos zu ihren Gunsten von der Julizahlung einen Betrag
von Fr. 54.- ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. August 2014
Einsprache (act. 30). Er führt aus, seine Ehefrau habe in der Schweiz we-
der gearbeitet noch anderweitig Beiträge an die Sozialwerke bezahlt. Sie
habe folglich keinen eigenen Anspruch auf eine Altersrente gehabt. Er sei
zu 100 % rentenberechtigt. Er beantragte eine entsprechende Berichtigung
mit Zahlungsausgleich. Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Ein-
spracheentscheid vom 25. August 2014 vollumfänglich ab (act. 32).
D.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September
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2014 Beschwerde. Die Beschwerdeschrift ging am 12. September 2014 bei
der Vorinstanz ein, welche sie mit Begleitschreiben vom 17. September
2014 der Zuständigkeit halber an das Bundesverwaltungsgericht weiterlei-
tete. Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde aus, die Altersrente
sei jahrelang auf sein schweizerisches Bankkonto überwiesen worden. Es
handle sich nicht um eine Ehepaar-Altersrente. Nur er allein sei rentenbe-
rechtigt. Er beantragte sinngemäss die weitere Ausrichtung des bisherigen
Rentenbetrags (BVGer act. 1).
E.
Mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2014 beantragte die Vorinstanz unter
Beilage der Vorakten die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung
der angefochtenen Verfügung (BVGer act. 3). Zur Begründung führte sie
im Wesentlichen aus, die Ehepaar-Altersrente des Beschwerdeführers sei
in Nachachtung der 10. AHV-Revision per 1. Januar 2001 in zwei persönli-
che Altersrenten umgewandelt worden. Die persönliche Altersrente der
Ehefrau B._______ sei mit deren Ableben im Mai 2014 erloschen und per
1. Juni 2014 eingestellt worden. Bei der laufenden Altersrente des Be-
schwerdeführers handle es sich um eine sogenannte überführte Rente.
Unter Berücksichtigung des Verwitwetenzuschlags von 20 % belaufe sich
seine Altersrente mit Wirkung ab 1. Juni 2014 auf den verfügten Betrag von
Fr. 82.- pro Monat.
F.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 (BVGer act. 5) führte der Beschwerde-
führer aus, er sei noch nicht verheiratet gewesen, als er vom 17. Septem-
ber 1952 bis zum 18. Mai 1955 als Grenzgänger in der Schweiz gearbeitet
habe. Die Altersrente sei ihm als alleiniger Rentenberechtigter jahrelang
auf sein Bankkonto überwiesen worden.
G.
Mit Stellungnahme vom 23. Oktober 2014 hielt die Vorinstanz an der Ver-
nehmlassung vom 2. Oktober 2014 fest (BVGer act. 7). Mit Verfügung vom
31. Oktober 2014 wurde der Schriftenwechsel durch den Instruktionsrichter
abgeschlossen (BVGer act. 8).
H.
Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 13. November 2014 (BVGer act.
9) führte der Beschwerdeführer aus, die Umwandlung seiner Altersrente
sei ohne sein Einverständnis erfolgt und nicht nachvollziehbar. Er sei mit
der Halbierung des Rentenanspruchs nicht einverstanden.
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Seite 4
I.
Auf die weiteren Vorbingen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel
ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvo-
raussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE
2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein Aus-
nahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Beschwerden
gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Schweize-
rische Ausgleichskasse SAK ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR
831.10]). Der Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse
SAK vom 25. August 2014 stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine
Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid als Adressat in be-
sonderer Weise berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bun-
desgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 25. August 2014
und wurde dem Beschwerdeführer per Post nach Deutschland zugestellt.
Die Beschwerdeschrift vom 7. September 2014 wurde gemäss Poststem-
pel am 8. September 2014 aufgegeben und ging am 12. September 2014
bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK ein, welche sie mit Begleit-
schreiben vom 17. September 2014 der Zuständigkeit halber an das Bun-
desverwaltungsgericht weiterleitete, wo sie am 23. September 2014 eintraf
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(BVGer act. 1). Die Beschwerde wurde fristgerecht innerhalb von dreissig
Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Einspracheentscheids einge-
reicht (Art. 60 ATSG). Die Einreichung der Beschwerde bei der nicht zu-
ständigen Vorinstanz schadet dem Beschwerdeführer gemäss Art. 60 Abs.
2 ATSG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 ATSG nicht (vgl. auch Art. 21 Abs.
2 VwVG).
1.4 Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung und wurde
vom Beschwerdeführer unterschrieben. Der angefochtene Einsprache-ent-
scheid wurde beigelegt (BVGer act. 1). Die Beschwerde wurde damit form-
gerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde vom 18.
März 2014 ist deshalb einzutreten.
2.
Im Folgenden sind die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen
und Rechtsgrundsätze zur Prüfung des Rentenanspruchs darzustellen.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst.
dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die beson-
deren Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die
Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten So-
zialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialver-
sicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestim-
mungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlas-
senenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine
Abweichung vom ATSG vorsieht. In formellrechtlicher Hinsicht finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln mangels anderslauten-
der Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze An-
wendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl.
BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu
Art. 49). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begeh-
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ren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kog-
nition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemach-
ten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis
mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht
(vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983,
S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
2.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür-
digen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän-
gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei-
tigen Rechtsanspruches gestatten. Auch aus dem Ausland stammende Be-
weismittel unterstehen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. AHI-
Praxis 1996, S.179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2; zum Grundsatz der
freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).
2.4 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der
Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-lung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr-
scheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit
Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und –
im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewie-
sen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des
Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Deutschland und hat
seinen Wohnsitz im deutschen X._______. Deshalb sind das am 1. Juni
2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge-
meinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA, SR 0.142.112. 681) sowie gemäss Anhang II des FZA die Verord-
nungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/ 2004
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vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche
am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14.
Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwend-
bar. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit
koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der Ver-
tragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA
und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechts-
akte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechts-
grundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfah-
rens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizeri-
schen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4). Dies hat sich auch mit
dem Inkrafttreten der erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht ge-
ändert.
3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
vorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E.
2.3). Die nachfolgend zu prüfenden Fragen beurteilen sich somit grund-
sätzlich nach den Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31.
Oktober 1947 über die AHV (AHVV, SR 831.101), welche im Zeitpunkt des
Ablebens der Ehefrau B._______ im Mai 2014 gültig gewesen sind.
3.3 Bei der schweizerischen AHV sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter an-
derem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) und
die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausü-
ben (Bst. b), obligatorisch versichert. Männer, welche das 65. Altersjahr
und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, haben Anspruch
auf eine ordentliche Altersrente, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr
Einkommens-, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer-
den können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a und b AHVG in Verbindung mit Art. 29
Abs. 1 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher
der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem
Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG).
3.4 Die ordentlichen Renten der AHV werden nach Massgabe der Beitrags-
jahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgut-
schriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Voll-
endung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versi-
cherungsfalles berechnet (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Verwitwete Bezügerin-
nen und Bezüger von Altersrenten haben Anspruch auf einen Zuschlag von
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20 % zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der
Altersrente nicht übersteigen (Art. 35bis AHVG).
3.5 Die ordentlichen Renten der AHV gelangen in Form von Vollrenten für
Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für
Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung (Art. 29 Abs.
2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte
Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres
und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitrags-
jahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29ter
Abs. 1 AHVG). Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der Vollrente (Art.
38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vol-
len Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie
die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt wer-
den (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
3.6 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in wel-
chen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte
gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag ent-
richtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften
angerechnet werden können (Bst. c). Hinsichtlich der Dauer der Beitrags-
leistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen
Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten
geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden
(Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV).
4.
Anfechtungsgegenstand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis im
Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung im Ver-
waltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Vorlie-
gend bildet der die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Juni 2014 (act. 28)
bestätigende Einspracheentscheid vom 25. August 2014 (act. 32) das An-
fechtungsobjekt. Gegenstand des Einspracheentscheids ist die Neube-
rechnung der Altersrente infolge des Ablebens der Ehefrau. Streitig und zu
prüfen ist der Altersrentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Juni
2014.
4.1 Aus der aktenkundigen Verfügung vom 14. August 1995 (act. 7) geht
zweifelsfrei hervor, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Wir-
kung ab 1. September 1995 eine ordentliche Ehepaar-Altersrente ge-
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währte. Die zugesprochene Rente wurde denn auch als ordentliche Ehe-
paar-Altersrente bezeichnet. Nach Art. 22 AHVG in der Fassung vom 1.
Januar 1995, die bei Gewährung der ordentlichen Ehepaar-Altersrente mit
Verfügung vom 14. August 1995 anwendbar war, hatte der Ehemann sei-
nerzeit Anspruch auf eine solche Rente, sofern er das 65. Altersjahr zu-
rückgelegt hatte und seine Ehefrau entweder das 62. Altersjahr zurückge-
legt hatte oder nach Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi-
cherung invalid war. Diese Voraussetzung hinsichtlich des Alters der Ehe-
frau war beim Erlass der Verfügung vom 14. August 1995 nachweislich er-
füllt (act. 1).
4.2 Gemäss Bst. c Abs. 5 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7.
Oktober 1994 (10. AHV-Revision) wurden laufende Ehepaar-Altersren-ten
vier Jahre nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. Januar
1997 nach den folgenden Grundsätzen durch Altersrenten nach neuem
Recht ersetzt: Die bisherige Rentenskala wurde beibehalten. Jedem Ehe-
gatten wurde die Hälfte des bisherigen für die Ehepaarrente massgeben-
den durchschnittlichen Jahreseinkommens angerechnet. Jedem Ehegat-
ten wurde eine Übergangsgutschrift angerechnet. Nach Bst. c Abs. 10 die-
ser Schlussbestimmungen durften die neuen massgebenden Einkommen
nicht zu tieferen Leistungen führen. Der Bundesrat erliess dafür Berech-
nungsvorschriften. Die Durchführung der 10. AHV-Revision erfolgte im Üb-
rigen ohne das Einverständnis der Rentenbezüger. Wenn der Beschwer-
deführer geltend macht, er habe der Umwandlung der bisherigen Ehepaar-
Altersrente in zwei persönliche Altersrenten für die Ehegatten nicht zuge-
stimmt, so ist dies unbehelflich, weil zwingende Normen des Bundesrechts
nicht durch Parteivereinbarung abänderbar sind.
4.3 Im vorliegenden Fall wurde die Ehepaar-Altersrente nach den nachvoll-
ziehbaren Ausführungen der Vorinstanz im Einspracheentscheid (act. 32)
und in der Vernehmlassung (BVGer act. 3) in Nachachtung der 10. AHV-
Revision per 1. Januar 2001 in zwei persönliche Altersrenten für die Ehe-
gatten umgewandelt. Mit Schreiben vom 26. September 2013 teilte die Vo-
rinstanz dem Beschwerdeführer daher mit, seine Ehefrau beziehe eben-
falls eine schweizerische Altersrente (act. 19). Die Vorinstanz bestätigte
sowohl für den Beschwerdeführer als auch für seine Ehefrau eine monatli-
che Altersrente von je Fr. 68.- (act. 20). B._______ wurde durch die Um-
wandlung der altrechtlichen Ehepaar-Altersrente zur Rentenbezügerin der
schweizerischen AHV, obwohl sie nie in der Schweiz gearbeitet und auch
nicht anderweitig Beiträge an die hiesigen Sozialwerke geleistet hat (act.
23, Seite 3 und act. 30).
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Seite 10
4.4 Bei der laufenden Altersrente des Beschwerdeführers handelt es sich
demnach um eine sogenannte überführte Rente. Überführte Renten sind
nach Rz. 1002 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversiche-
rungen über die Berechnung von überführten und altrechtlichen Renten bei
Mutationen und Ablösungen (KS 3; gültig ab 1. März 2002; Stand 1. Januar
2004) Renten, die vor dem 1. Januar 1997 entstanden sind und die zwi-
schen dem 1. Januar 1997 und dem 1. Januar 2001 gemäss den Über-
gangsbestimmungen der 10. AHV-Revision neu berechnet wurden oder die
am 1. Januar 2001 automatisiert überführt wurden. Überführte Renten gel-
ten als neurechtliche Renten.
4.5 B._______ starb im Mai 2014 (act. 23). Die Altersrente der Ehefrau
wurde aus diesem Grund gestützt auf Art. 21 Abs. 2 AHVG per 1. Juni 2014
eingestellt (act. 23, Seite 4). In der Folge musste auch die überführte Al-
tersrente des Beschwerdeführers an den veränderten Zivilstand angepasst
werden, worüber dieser in der Verfügung vom 25. Juni 2014 auch informiert
wurde (act. 28, Seite 4). Die Vorinstanz berücksichtigte dabei auf der
Grundlage des bisherigen massgebenden durchschnittlichen Jahresein-
kommens und der bisherigen Rentenskala den Verwitwetenzuschlag in der
Höhe von 20 %, sodass die monatliche Altersrente des Beschwerdeführers
mit Wirkung ab 1. Juni 2014 statt wie bisher Fr. 68.- (act. 20) neu Fr. 82.-
beträgt (act. 28). Die Berücksichtigung des Verwitwetenzuschlags von 20
% entspricht der Vorgabe von Art. 35bis AHVG und Rz. 2010 KS 3. Die wei-
tere Rentenberechnung ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus den
vorinstanzlichen Akten (act. 23, 26, 27, 28). Für eine fehlerhafte Berech-
nung der Altersrente bestehen aufgrund der vorhandenen Unterlagen
keine Hinweise.
5.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die überführte Altersrente
des Beschwerdeführers nach dem Ableben seiner Ehefrau B._______ in
Übereinstimmung mit den massgebenden Vorschriften korrekt neu festge-
legt wurde. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. August 2014
erweist sich gestützt auf die obigen Erwägungen als rechtmässig und ist
zu bestätigen. Die Beschwerde ist unbegründet und vollumfänglich abzu-
weisen.
6.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende
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Seite 11
Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen An-
spruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contra-
rio).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
Rechtsmittelbelehrung:
C-5383/2014
Seite 12
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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