B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5384/2011
U r t e i l v o m 1 6 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Russland,
Zustelladresse: B._______, Schweiz,
Beschwerdeführer,
Gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Altersrente, Einspracheentscheid vom 2. September 2011.
C-5384/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am 1. Oktober
1938, Schweizer Bürger und wohnhaft in Russland, arbeitete als Profes-
sor in der Schweiz und in Deutschland. Er war von November 1967 bis
April 1997 mit C._______ verheiratet und hatte mit ihr zwei Kinder (Akten
[nachfolgend: act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [nachfolgend:
SAK oder Vorinstanz] 27). Seit Juni 1998 ist er mit D._______ verheiratet.
Mit Verfügung vom 9. März 2011 (act. 29) sprach die Schweizerisches
Ausgleichskasse (nachfolgend: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer eine
ordentliche Altersrente ab 1. Februar 2006 zu. Sie rechnete ihm eine Bei-
tragsdauer von 18 Jahren und ein massgebendes durchschnittliches Jah-
reseinkommen von Fr. 26'448.- an.
B.
Aufgrund der vom Beschwerdeführer am 12. April 2011 (act. 35) erhobe-
nen Einsprache rechnete die Vorinstanz mit Einspracheverfügung vom
1. September 2011 (act. 42) dem Beschwerdeführer neu das Jugendjahr
1954 und damit 19 anstelle von 18 vollen Beitragsjahren an und berech-
nete das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen auf
Fr. 25'056.-. Weitergehende Einspracheanträge, u.a. betreffend Einkom-
menssplitting während der Jahre 1980 bis 1996, wies die Vorinstanz im
Einspracheentscheid vom 2. September 2011 (act. 44) ab, da der Be-
schwerdeführer ab 1980 keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz gehabt
habe.
C.
Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf dessen Nachfrage
hin am 22. September 2011 die Berechnungsgrundlagen zur Altersrente
zugestellt hatte (act. 49), erhob dieser am 28. September 2011 (Post-
stempel; act. im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: B-act.] 1) Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss,
die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm eine detaillierte Begründung und Be-
rechnungsgrundlage für den Einspracheentscheid vom 2. September
2011 zuzustellen. Weiter sei ihm eine neue Frist von 30 Tagen zu gewäh-
ren, um eine detaillierte Beschwerde einreichen zu können und es sei ihm
von 1980 bis 1996/7 der zivilrechtliche Wohnsitz in E._______ und damit
die Unterstellung unter die AHV anzuerkennen.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe ab 1973 eine An-
stellung als ordentlicher Professor an der Universität F._______ in
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Deutschland angenommen und dort in einer Einzimmerwohnung ge-
wohnt. Die Universität habe die Begründung eines Wohnsitzes verlangt.
Die Familienwohnung habe er in E._______ beibehalten und sei von
1973 bis 1996 zwischen G._______ und E._______ hin und her geflogen.
Gestützt auf die Wegleitung des BSV über die Versicherungspflicht in der
AHV (RWL, Rz. 1029 und 1030) habe der Wochenaufenthaltsort nicht als
Wohnsitz zu gelten. Von 1972 bis 1979 habe er zudem eine Vorlesung
pro Semester an der Universität E._______ gehalten.
D.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember
2011 (B-act. 7) die Abweisung der Beschwerde.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Schreiben vom
22. September 2011 mit der detaillierten Rentenberechnung habe sich
wohl mit der Beschwerdeeingabe gekreuzt. Der Beschwerdeführer habe
seinen Wohnsitz aus freien Stücken in der Schweiz aufgegeben und in
Deutschland begründet. Wenn er den Wunsch gehabt hätte, weiterhin bei
der AHV versichert zu sein, hätte er sich bei der freiwilligen AHV/IV an-
melden müssen, wozu er bis zur Revision der Beitrittsbestimmungen der
freiwilligen AHV/IV, in Kraft seit dem 1. April 2001, Gelegenheit gehabt
hätte. Im Weiteren sei er nach dem Erwerbsortsprinzip infolge Erwerbstä-
tigkeit der deutschen Versicherung unterstanden. Nur für Nichterwerbstä-
tigkeit würden die gesetzlichen Vorschriften des Wohnortes gelten. Diese
Regelung ermögliche es auszuschliessen, dass dieselbe Periode sowohl
wegen Erwerbstätigkeit in der Versicherung des einen Staates als auch
infolge Wohnsitzes in der Versicherung des anderen Staates berücksich-
tigt werde.
E.
Replikweise ergänzte der Beschwerdeführer am 27. Februar 2012 (B-
act. 13) im Wesentlichen, die Vorinstanz widerspreche sich bezüglich sei-
nem Wohnsitz in den Jahren 1973 bis 1979; ferner könne gemäss deut-
schem Recht eine Person mehrere Wohnsitze haben. Im Weiteren sei die
Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Der Be-
schwerdeführer ergänzte seine Anträge insoweit, als er auch von 1954
bis 1996 obligatorisch bei der AHV versichert gewesen sei und Art. 5 des
Abkommens zwischen der Schweiz und Deutschland über soziale Si-
cherheit vom 25. Februar 1956 für die Jahre 1973 bis 1996 nicht auf ihn
als Beamter anwendbar sei. Weiter sei das Ehegattensplitting für den
Zeitraum von 1980 bis 1996 durchzuführen und es seien für die Jahre
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1972 bis 1992 21 (halbe) Erziehungsgutschriften (eventualiter von 1972
bis 1979 acht [halbe] Erziehungsgutschriften und für 14 [evtl. 8] Jahre
Übergangsgutschriften) sowie für die Beitragsdauer 36 Zusatzmonate an-
zurechnen. Schliesslich sei ihm das ACOR-Berechnungsblatt unter An-
setzung einer 30-tägigen Frist zur Stellungnahme zur Verfügung zu stel-
len.
F.
Mit Duplik vom 30. März 2012 (B-act. 15) hielt die Vorinstanz fest, dass
die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Begriff des Wohnsitzes
nach deutschem bzw. schweizerischem Recht und den daraus gezoge-
nen Konsequenzen nicht durchzudringen vermöchten. Prioritär sei das
Freizügigkeitsabkommen mit dem Prinzip der Versicherungsunterstellung
am Erwerbsort anwendbar. Dem Beschwerdeführer sei anstelle des inter-
nen ACOR-Berechnungsblattes der Auszug aus dem individuellen Konto
(nachfolgend auch: IK-Auszug) am 22. März 2012 zugeschickt worden.
Der Beschwerdeführer habe keinerlei Belege zum angeführten USA-
Aufenthalt eingereicht. Aufgrund seiner Ausführungen sei davon auszu-
gehen, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in dieser Zeit
der Aufenthaltsort seiner ersten Ehefrau dargestellt habe und er somit
ohne Sonderzweck in den USA gewesen sei. Für das Jahr 1968 habe der
Beschwerdeführer keine Beiträge entrichtet.
G.
Mit Verfügung vom 19. April 2012 (B-act. 20) wurde dem Akteneinsichts-
gesuch des Beschwerdeführers stattgegeben, indem ihm sämtliche Vor-
akten in Kopie zugestellt wurden.
H.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2012 (act. 26) wies der Beschwerdeführer dar-
auf hin, dass für die Jahre 1980-1996 weder das von der Vorinstanz er-
wähnte, damals noch nicht gültige Freizügigkeitsabkommen (FZA) bzw.
die Verordnung Nr. 883/2004 des Europäischen Parlamentes und des Ra-
tes vom 29. April 2004 zur Koordinierung der sozialen Sicherheit noch
das auf Beamte und Professoren nicht anwendbare Abkommen zwischen
der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über soziale Sicherheit
vom 25. Februar 1964 als Grundlage dienen könnten.
I.
Nach erneuter Eröffnung des Schriftenwechsels mittels Verfügung vom
6. Juli 2012 (B-act. 27) wiederholte der Beschwerdeführer mit Schreiben
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vom 17. August 2012 (B-act. 28 und 29) und 3. September 2012 (B-
act. 33) seine Anträge und reichte weitere Beweismittel nach. Er führte
zudem aus, zusätzlich seien für die Jahre 1957, 1967 und 1969 die Bei-
tragszeiten zu ergänzen, da er während seines Auslandaufenthaltes in
den USA/Kanada seinen Wohnsitz in E._______ nicht aufgegeben habe.
J.
Nachdem die Vorinstanz mit Quadruplik vom 3. Oktober 2012 (B-act. 36)
erneut zu den einzelnen Beitragsjahren Stellung genommen und an ihren
Anträgen festgehalten hatte, schloss die Instruktionsrichterin mit prozess-
leitender Verfügung vom 11. Oktober 2012 (B-act. 37) den Schriftenwech-
sel. Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2012 (B-act. 40) wies sie
den Antrag des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2012 auf Wiederer-
öffnung des Schriftenwechsels ab. Das Bundesgericht trat in der Folge
mit Urteil vom 27. Dezember 2012 (B-act. 44) auf die gegen diese Verfü-
gung erhobene Beschwerde vom 17. Dezember 2012 wegen offensichtli-
cher Unzulässigkeit nicht ein.
K.
In der Folge fanden Korrespondenzen zwischen dem Bundesverwal-
tungsgericht und der Einwohnerkontrolle/dem H._______ der Stadt
E._______ statt (B-act. 45 bis 48), und den Parteien wurde mit prozess-
leitender Verfügung vom 23. Juli 2013 (B-act. 49) Gelegenheit gegeben,
sich zu den Äusserungen des H._______ zu äussern; die entsprechen-
den Stellungnahmen der Vorinstanz und des Beschwerdeführers datieren
vom 28. resp. 30. August 2013 (B-act. 51 und 52).
L.
Nachdem der Vorinstanz mit prozessleitender Verfügung vom 5. Septem-
ber 2013 (B-act. 53) betreffend die Eingabe des Beschwerdeführers vom
30. August 2013 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war,
verwies jene im Schreiben vom 26. September 2013 (B-act. 55) auf ihren
bisherigen Schriftenwechsel und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der
Beschwerde fest.
M.
Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Oktober 2013 (B-act. 56) wurde
der Schriftenwechsel erneut geschlossen.
N.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist,
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Seite 6
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf die Be-
schwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der SAK, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG). Eine Aus-
nahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32
VGG; vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10]
in Verbindung mit Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR
830.1]), so dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde zuständig ist.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Ge-
mäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bun-
desgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und
soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach
Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten
Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit
das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG
vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen
Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Über-
gangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejeni-
gen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen
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führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130
V 329 E. 2.3).
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG).
Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Da die Beschwerde auch frist-
und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG;
vgl. auch Art. 60 ATSG), ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach auf die Beschwerde
einzutreten.
1.4 Anfechtungsobjekt bildet der angefochtene Einspracheentscheid vom
2. September 2011. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Rente
des Versicherten korrekt berechnet hat.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
1.6 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE
2009/65 E. 2.1).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz
nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz
in Russland, sodass zur Beurteilung des Leistungsanspruchs in erster Li-
nie Schweizer Recht zur Anwendung gelangt.
2.2 Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder
Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht,
wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Bei-
tragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre
aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gel-
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ten gemäss Abs. 2 Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat
(Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 mindestens den
doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) und für die Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein
volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 der Verordnung vom
31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV; SR 831.101) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Mo-
nate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während die-
ser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von
Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Bei unvollständiger Bei-
tragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem ge-
rundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten
Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG; BGE 121
V 71 E. 1 S. 74).
2.3 Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen
sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten
Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres
und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt
(Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 51 Abs. 2 AHVV werden die dem
Versicherten bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkom-
mens gemäss Art. 52b AHVV zusätzlich angerechneten Beitragsjahre und
die gemäss Art. 52c AHVV herangezogenen Beitragszeiten mit den ent-
sprechenden Erwerbseinkommen mitgezählt. Innerhalb der anwendbaren
Rentenskala (Art. 52 AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem
durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich zusammen aus
den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreu-
ungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Weil die Beiträge während einer
langen Beitragskarriere zum Nominalbetrag bezahlt worden sind, wird die
Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex aufge-
wertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das durchschnittliche Jahreseinkommen
wird alsdann ermittelt, indem die Summe der aufgewerteten Erwerbsein-
kommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften durch die
Anzahl der Beitragsjahre geteilt werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
2.4 Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Alters-
jahres zurückgelegt wurden, werden zur Auffüllung späterer Beitragslü-
cken angerechnet, wenn die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29ter AHVG
unvollständig ist (Art. 29bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 52b
AHVV). Gemäss Art. 52c AHVV können Beitragszeiten zwischen dem
31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entste-
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Seite 9
hung des Rentenanspruchs zur Auffüllung von Beitragslücken herange-
zogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen
werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt. Für fehlende
Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 werden einer Person, welche nach
Artikel 1a oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versichern können,
zusätzlich Beitragsjahre angerechnet (vgl. Art. 52d AHVV).
2.5 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Re-
gel nach ihrem individuellen Konto, in welches die für die Berechnung der
ordentlichen Rente erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter
Abs. 1 AHVG). Grundsätzlich dürfen im individuellen Konto nur Er-
werbseinkommen eingetragen werden, von welchen dem Versicherten
die gesetzlichen Beiträge abgezogen worden sind – unabhängig davon,
ob der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse ent-
richtet hat (Art. 30ter Abs. 2 AHVG). Bei einwandfreiem Nachweis können
auch Einkommen eingetragen werden, die ohne Lohnabzüge aufgrund
einer Nettolohnvereinbarung ausgerichtet wurden (vgl. UELI KIESER, Alters-
und Hinterlassenenversicherung, Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Zürich 2005, N. 3 zu Art. 30ter
AHVG).
2.6 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind,
mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und auch
nicht mehr entrichtet werden können. Hat der Versicherte nie einen Kon-
tenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen
Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener Ein-
spruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Be-
richtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden,
soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis er-
bracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollstän-
dige bzw. fehlende Eintragungen im individuellen Konto (Art. 141 Abs. 3
AHVV; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a). Diese Kontenbereini-
gung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer des Versi-
cherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16
Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die
Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechts-
fragen entscheiden, welche der Versicherte schon früher durch Be-
schwerde im Sinne von Art. 84 AHVG zur richterlichen Beurteilung hätte
bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korri-
gieren (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweis). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt ei-
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Seite 10
ne Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üb-
lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der
volle Beweis verlangt wird. Zu beachten ist allerdings auch der im Sozial-
versicherungsrecht anwendbare Untersuchungsgrundsatz, was zur Folge
hat, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den rechts-
erheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und oh-
ne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklä-
ren und festzustellen haben, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht
trifft; im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten
jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 263 E. 3b
mit Hinweisen).
3.
Bei der Bestimmung der Beitragsjahre ist primär von den Eintragungen im
individuellen Konto des Beschwerdeführers auszugehen. Umstritten unter
den Parteien ist in erster Linie die Dauer des Wohnsitzes des Beschwer-
deführers in der Schweiz resp. die daraus resultierenden AHV-rechtlichen
Folgen für die Berechnung der Altersrente. Aus diesem Grund ist vorab
zu klären, ob, und wenn ja, in welchen Zeiträumen der Beschwerdeführer
in der Schweiz zufolge inländischen Wohnsitzes gemäss Art. 1a Abs. 1
Bst. a AHVG obligatorisch versichert war.
3.1
3.1.1 Nach Art. 1a Abs. 1 AHVG sind obligatorisch versichert unter ande-
rem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a), die
natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben
(Bst. b) sowie Schweizer Bürger, die im Ausland (Bst. c) im Dienste der
Eidgenossenschaft (1.), im Dienste der internationalen Organisationen,
mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die
als Arbeitgeber im Sinne von Art. 12 gelten (2.) oder im Dienste privater,
vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Art. 11 des
Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwick-
lungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe tätig sind (3.).
3.1.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Per-
son nach den Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 (SR 210). Art. 23 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass sich
der Wohnsitz einer Person an dem Ort befindet, wo sie sich mit der Ab-
sicht dauernden Verbleibens aufhält. Er setzt demnach objektiv den phy-
sischen Aufenthalt und subjektiv die Absicht des dauernden Verbleibens
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Seite 11
voraus; letztere ist nur soweit von Bedeutung, als sie nach aussen er-
kennbar ist (RKUV 2005 KV 344 S. 362 E. 3). Die Absicht dauernden
Verbleibens muss demzufolge aus der Gesamtheit der objektiven Um-
stände hervorgehen; der Wille der Person ist nur soweit von Bedeutung,
als er erkannt und nachgeprüft werden kann. Die Hinterlegung von Aus-
weispapieren, die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung und die Aus-
übung politischer Rechte beweisen die Begründung eines Wohnsitzes
nicht, sondern stellen lediglich Indizien dar. Das Gesetz stellt für den
Wohnsitzwechsel keine Vermutung auf; wer sich auf einen solchen
Wechsel beruft, hat dafür den Nachweis zu erbringen. So hat die Recht-
sprechung angenommen, dass sich der Wohnsitz einer Person an dem
Ort befindet, den sie zum Mittelpunkt ihres Lebens und ihrer Beziehungen
gemacht hat. Hat eine Person dauerhafte Beziehungen zu mehreren Or-
ten, so befindet sich ihr Wohnsitz an dem Ort, zu dem sie die engsten
Beziehungen unterhält, den sie zum Mittelpunkt ihres Daseins, ihrer per-
sönlichen Beziehungen, ihrer geistigen und materiellen Interessen, ihres
Lebens und allgemein auch ihrer beruflichen Tätigkeit machen wollte
(BGE 125 V 76 E. 2a; SVR 2000 IV Nr. 14 S. 44 E. 3b; ZAK 1990 S. 248
E. 3b, 1982 S. 179 f. E. 2a mit Hinweisen).
3.1.3 Der Aufenthalt an einem Orte zum Zweck des Besuches einer Lehr-
anstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versor-
gungs-, Heil- oder Strafanstalt begründen keinen Wohnsitz. Obwohl der
Wortlaut nicht ohne weiteres darauf schliessen lässt, wird in Art. 26 ZGB
eine widerlegbare Vermutung angestellt, wonach der Aufenthalt am Stu-
dienort oder in einer Anstalt nicht bedeute, dass auch der Lebensmittel-
punkt an den fraglichen Ort verlegt worden ist; Art. 26 ZGB umschreibt
somit im Ergebnis negativ, was Art. 23 Abs. 1 ZGB zum Wohnsitz in
grundsätzlicher Hinsicht positiv festhält (BGE 133 V 309 E. 3.1 mit Hin-
weisen).
Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie
während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befris-
tet ist (Art. 13 Abs. 2 ATSG). Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet
der Ausdruck "in der Schweiz wohnhaft" sein, dass die versicherte Person
nicht nur zivilrechtlichen Wohnsitz, sondern auch den tatsächlichen Auf-
enthalt in der Schweiz haben muss. Ferner bedarf es des Willens, diesen
aufrecht zu erhalten. Zusätzlich dazu muss der Schwerpunkt aller Bezie-
hungen in der Schweiz bestehen bleiben (BGE 130 V 404 E. 5.2, 111 V
180 E. 4; ZAK 1992 S. 38 E. 2a). Der Begriff des "gewöhnlichen Aufent-
halts" ist in gleicher Weise auszulegen (BGE 119 V 98 E. 6c).
C-5384/2011
Seite 12
Der Begriff des Aufenthalts ist in objektivem Sinne zu verstehen. Mit der
wie auch immer begründeten Abreise ins Ausland ist mithin die An-
spruchsvoraussetzung des tatsächlichen Aufenthaltes in der Schweiz
grundsätzlich zu verneinen. Das Aufenthaltsprinzip lässt allerdings pra-
xisgemäss die beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen und
des voraussichtlich längerfristigen Auslandaufenthalts zu. Dabei darf es
sich nur um Fälle handeln, in denen die versicherte Person zum vorne-
herein bloss eine vorübergehende und keine endgültige Ausreise aus der
Schweiz beabsichtigt hat (BGE 111 V 180 E. 4).
3.1.4 Aufgrund der vorliegenden Akten ist vorab davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer im Zeitraum ab der Geburt 1938 bis Ende Oktober
1963 (Abschluss des Mathematikstudiums an der Universität E._______)
seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hatte (B-act. 28/29 Beila-
gen 1, 3 und 4).
3.1.5 Daran änderte sich auch im Zeitraum zwischen dem 1. November
1963 und September 1967 (Abflug in die USA; vgl. E. 3.1.6 hiernach)
nichts. Der Beschwerdeführer machte geltend, der Professor, bei wel-
chem er die Dissertation begonnen habe, sei im Wintersemester 1963/64
dem Ruf an die Universität I._______ gefolgt, weshalb er in den Jahren
1963 bis 1966 von E._______ nach I._______ gependelt sei; im Sommer
1964 habe er an der Universität E._______ promoviert und im Frühjahr
1967 von dieser Universität die Venia Legendi für Mathematik erhalten
(B-act. 13). Diese Ausführungen sind mit Blick auf das ihm zugesproche-
ne Habilitationsstipendium sowohl glaubhaft als auch von der Kanzlei der
Universität E._______ bestätigt worden (B-act. 28 Beilage 8). Es ist dem-
nach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in den Jahren
1963 bis zu seiner Abreise in die USA im September 1967 ununterbro-
chen in der Schweiz seinen zivilrechtlichen Wohnsitz gehabt hatte. Dass
er sich – da für die Anmeldung in I._______ ein Abmeldeschein erforder-
lich gewesen sei – gemäss Auskunft des H._______ der Stadt E._______
per 29. Oktober 1963 nach Deutschland abgemeldet hatte (B-act. 48),
ändert nichts daran, dass der Aufenthalt in I._______ vordergründig dem
Zweck des Besuchs der Universität gegolten und der Beschwerdeführer
seinen Lebensmittelpunkt nicht nach I._______ verlegt resp. keine end-
gültige Ausreise aus der Schweiz beabsichtigt hatte.
3.1.6 Hinsichtlich des von September 1967 bis Ende April resp. 2. Juli
1969 (Anmeldedatum in E._______; B-act. 48) dauernden Auslandauf-
enthaltes führte der Versicherte insbesondere aus, er sei damals mit sei-
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Seite 13
ner zukünftigen Frau (Heirat am 18. November 1967 in J._______;
act. 12) in die USA gereist, da diese dort ihr Studium habe beenden wol-
len. Er habe eine Temporärstelle angetreten und ein einjähriges Besu-
chervisum erhalten. Da seine Frau das Studium nicht innert eines Jahres
habe abschliessen können, sei er zusammen mit ihr nach Kanada ausge-
reist und habe dort erneut ein Visum für ein Jahr erhalten. Obwohl der
Beschwerdeführer in den USA geheiratet und er bezüglich seiner Tempo-
rärtätigkeiten und der Studien seiner damaligen Partnerin/Ehefrau keine
Beweismittel eingereicht hat, sind seine Ausführungen, wonach er seinen
schweizerischen Wohnsitz während des USA/Kanada-Aufenthalts nicht
aufgegeben habe, trotz des Umstands, dass seine damalige Partne-
rin/Ehefrau über die amerikanische Staatsbürgerschaft verfügt, ebenfalls
nachvollziehbar. Dies insbesondere auch unter den Aspekten, dass er im
Ausland bloss "Non-Immigration-Visa" erhalten und ihn die Universität
E._______ in seiner Funktion als Dozent in der Zeit vom Wintersemester
1967/68 bis zum Wintersemester 68/69 beurlaubt hatte (B-act. 28 Beilage
8 und 11 sowie B-act. 31). Zusammenfassend kann somit davon ausge-
gangen werden, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt
auch während seiner Zeit in Nordamerika nicht endgültig ausserhalb der
Schweiz begründet hatte.
3.1.7 Weiter ist betreffend die Jahre ab 1970 vorab festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer am 2. Juli 1969 in E._______ an der K._______ eine
Wohnung bezogen hatte (B-act. 28 Beilage 12 und B-act. 48), aufgrund
seiner von 1973 bis 1979 dauernden Erwerbstätigkeit in der Schweiz
durchgehend AHV-versichert war und bezüglich dieser Periode weder
hinsichtlich der erfassten Einkommen noch der abgerechneten Beiträge
Unstimmigkeiten zwischen den Parteien bestehen. Strittig ist jedoch, ob
der Versicherte in der Zeit nach Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit in der
Schweiz ab 1980 hier noch versichert war. Während die Vorinstanz die
Ansicht vertritt, die Zuständigkeit im internationalen Verhältnis gehe vom
Erwerbsort aus und die erwerbstätigen Versicherten unterstünden mithin
dem Versicherungssystem des Beschäftigungslandes (B-act. 36), stellt
sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er sei weiterhin aufgrund
seines Wohnsitzes in der Schweiz versichert gewesen (B-act. 28). Diese
Fragen sind nachfolgend zu klären.
3.1.8 Der Beschwerdeführer meldete sich per 21. Juni 1973 erneut aus
der Schweiz ab, weil er in das Amt eines ordentlichen Professors für Ma-
thematik an der Gesamthochschule F._______ berufen worden war (B-
act. 28 Beilagen 13 und 20). Er übte diese Lehrtätigkeit auch nach Aufga-
C-5384/2011
Seite 14
be seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz 1979 weiter aus. Obwohl er
sich im Juni 1973 in der Schweiz abgemeldet und ab 1. November 1973
eine Wohnung in F._______ gemietet hatte, gab der Beschwerdeführer
seinen zivilrechtlichen Wohnsitz bis zur Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit in
Deutschland 1996 in der Schweiz nie auf. Einerseits ist die Abmeldung
bloss als Indiz zur Begründung eines neuen Wohnsitzes in Deutschland
zu qualifizieren. Andererseits geht aus den Akten rechtsgenüglich hervor,
dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers aufgrund der
familiären Beziehungen auch nach 1973 stets in der Schweiz befunden
hatte. Mit anderen Worten war keine endgültige Ausreise aus der Schweiz
beabsichtigt resp. hatte der Aufenthalt zum Zwecke der Lehrtätigkeit kei-
nen neuen Wohnsitz in Deutschland begründet. Dies, obwohl damals eine
dauerhafte Beziehung zu F._______ begann resp. in der Folge Bestand
hatte.
Zwar kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass ihm vom Fi-
nanzamt jeweils ein Abzug für die Mehraufwendung für doppelte Haus-
haltführung zugestanden worden war (B-act. 28 Beilage 15 und B-act. 51
Beilagen 3 bis 14), hinsichtlich seines Wohnsitzes nichts zu seinen Guns-
ten ableiten. Mit Blick auf die Geburt des ersten Sohnes am 11. Septem-
ber 1971 und des zweiten am 29. Januar 1976 (act. 23) ist jedoch ohne
weiteres davon auszugehen, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz des
Beschwerdeführers am Ort seiner damals intakt gewesenen Familie be-
funden hatte. Dies zeigt sich beispielsweise auch im Umstand, dass er im
Gegensatz zu seiner Wohnung in E._______ in F._______ bloss eine
Zweizimmerwohnung gemietet hatte (B-act. 28 Beilage 14).
Daran änderte sich auch nach dem Einstellen der Erwerbstätigkeit in der
Schweiz im Jahre 1979 nichts, zumal die Bindung zu E._______ bzw. die
Schweiz durch den Liegenschaftserwerb im Jahre 1982 (B-act. 28 Beila-
ge 18) noch verstärkt wurde. Schliesslich sprechen auch weitere Fakto-
ren für den Verbleib des zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz. So
wurde der im Juni 1982 erstmals in Verkehr gesetzte Personenwagen
immer im Kanton E._______ der periodischen Fahrzeugprüfung unterzo-
gen (B-act. 28 Beilage 17) und konnte der Beschwerdeführer beweisen,
dass er (bspw.) 1990 insgesamt 42 Mal zwischen Deutschland und der
Schweiz geflogen ist (B-act. 28 Beilage 16).
3.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist als Zwischenergebnis zu-
sammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von
1938 bis 1997 seinen zivilrechtlichen Wohnsitz dauernd in der Schweiz
C-5384/2011
Seite 15
hatte. Daran vermögen die gegenteiligen Äusserungen der Vorinstanz
nichts zu ändern. Daraus ergibt sich, dass er die Voraussetzungen von
Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG zur Unterstellung unter die schweizerische
AHV erfüllte.
4.
Nachfolgend ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob beim Beschwer-
deführer betreffend seine ausländische Erwerbstätigkeit das Erwerbsorts-
prinzip zur Anwendung gelangt.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Abkommen zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über
soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964, in Kraft getreten am 1. Mai
1966 (SR 0.831.109.136.1), sowie das erste Zusatzabkommen (in Kraft
ab1. November 1976; SR 0.831.109.136.121) und das zweite Zusatzab-
kommen (in Kraft ab 1. April 1990, SR 0.831.109.136.122) pro rata tem-
poris seien auf ihn nicht anwendbar. Die Vorinstanz bringt hingegen vor,
für die Periode von 1980 bis 1997 werde im internationalen Verhältnis für
die Zuständigkeit vom Erwerbsort ausgegangen. Die Versicherten unter-
stünden dem Versicherungssystem des Beschäftigungslandes, weshalb
die innerstaatliche Regelung von Deutschland für die Anwendung der
schweizerischen AHV nicht massgebend sei.
4.2 Vorab ist in einem ersten Schritt festzuhalten, dass vorliegend das am
1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft ande-
rerseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkom-
men; SR 0.142.112.681) keine Anwendung findet. Dies gilt ebenso für die
bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesene Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) als auch für die am
1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) sowie
(EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11). Weiter ist auch die erst
am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Wegleitung des Bundesamtes für
Sozialversicherungen (BSV) über die Renten (RWL) vorliegend betreffend
die strittigen Beitragsjahre nicht anwendbar. Schliesslich ist auch die
Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV des BSV (WVP,
C-5384/2011
Seite 16
gültig ab 1. Januar 2002), auf welche sich der Beschwerdeführer stützt,
vorliegend für die fraglichen Beitragsjahre bis 1996 nicht anwendbar.
4.3 Gemäss Art. 4 des auf den 1. Mai 1966 in Kraft getretenen Abkom-
mens mit der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom
25. Februar 1965 (im Folgenden: Abkommen; SR 0.831.109.136.1; AS
1966 602) stehen die in Art. 3 genannten Personen in ihren Rechten und
Pflichten aus den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien einander
gleich, soweit diese Abkommen nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 4
Abs. 1 des Abkommens in der Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 4 des Zweiten
Zusatzabkommens vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122) stehen –
soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt – die in Art. 3 Abs. 1
genannten Personen, die sich im Gebiet einer Vertragspartei gewöhnlich
aufhalten, bei Anwendung der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei de-
ren Staatsangehörigen gleich. Soweit dieses Abkommen nichts anderes
bestimmt, werden Leistungen nach den Rechtsvorschriften der einen Ver-
tragspartei den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei, die sich
ausserhalb der Gebiete der Vertragsparteien gewöhnlich aufhalten, eben-
so erbracht wie den sich dort gewöhnlich aufhaltenden Staatsangehöri-
gen der ersten Vertragspartei (Art. 4 Abs. 2 des Abkommens in der Fas-
sung gemäss Art. 1 Ziff. 4 des Zweiten Zusatzabkommens vom 2. März
1989). Wird eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Gebiet einer Vertrags-
partei ausgeübt, so gelten für die Pflichtversicherung, soweit die Art. 6 bis
9 nichts anderes bestimmen, die Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei
(Art. 5 Abs. 1 1. Satz des Abkommens).
4.4 Im internationalen Verhältnis gilt grundsätzlich das Erwerbsortsprin-
zip. Dieses resp. das Abkommen ist auf den Beschwerdeführer jedoch
nicht anwendbar. Zwar wäre er gemäss diesem Abkommen an sich in
Deutschland pflichtversichert gewesen. Im vorliegenden Fall verhält es
sich jedoch anders: Die Deutsche Rentenversicherung bestätigte am
23. Mai 2013, dass betreffend den Beschwerdeführer keine Beitragszei-
ten zur deutschen Rentenversicherung hätten festgestellt werden können,
da weder in den vorhandenen Versicherungsunterlagen Beiträge be-
scheinigt seien noch die Beitragszahlung glaubhaft erscheine (B-act. 51
Beilage 1). Dass der Beschwerdeführer keine Beitragszeiten in Deutsch-
land aufweist, ergibt sich aufgrund der geltenden Rechtslage in diesem
Land. Gemäss § 5 des Sozialgesetzbuches (SGB) IV (gesetzliche Ren-
tenversicherung) sind unter anderem Beamte versicherungsbefreit (vgl.
). Dass der Beschwerdeführer in seiner
Funktion als Professor an der Gesamthochschule F._______ als Beamter
C-5384/2011
Seite 17
zu qualifizieren war, ergibt sich aus § 121 des Beamtengesetzes für das
Land NRW, wonach die für die Beamten allgemein geltenden Vorschriften
auf Professoren wie den Beschwerdeführer Anwendung finden
(vgl. ). Es ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer
während seiner Erwerbstätigkeit in Deutschland nicht pflichtversichert
war.
4.5 Da das Abkommen auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar ist
resp. dieser aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in Deutschland nicht pflicht-
versichert war, gelten ausschliesslich die schweizerischen Rechtsvor-
schriften. Wie vorstehend dargelegt, hatte der Beschwerdeführer auch in
der Zeit zwischen 1980 und 1997 Wohnsitz in der Schweiz, weshalb er
die Voraussetzungen von Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG zur Unterstellung
unter die schweizerische AHV erfüllte (vgl. E. 3.2 und E. 4.2.8 hiervor).
5.
Nach dem Dargelegten ergibt sich betreffend das Splitting, die Erzie-
hungsgutschriften, Zusatzjahre und Übergangsgutschriften Folgendes:
5.1
Betreffend das Ehegattensplitting ergibt sich, dass Einkommen, welche
die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt
haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet wer-
den. Die Einkommensteilung wird u.a. vorgenommen, wenn beide Ehe-
gatten rentenberechtigt sind (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a AHVG (in Kraft
seit 1. Januar 1997 10. AHV Revision) oder bei Auflösung der Ehe durch
Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. c AHVG). Der Teilung und gegensei-
tigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwi-
schen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs und dem
31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, wel-
cher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegat-
ten in der schweizerischen AHV versichert waren (Art. 29quinquies Abs. 4
AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in
jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert waren, hälftig
geteilt. Beitragslücken, die nach den Artikeln 52b bis 52d AHVV aufgefüllt
werden können, gelten dabei als Versicherungszeiten. Die Anrechnung
fehlender Beitragsjahre nach Artikel 52b AHVV erfolgt auf Grund der Bei-
tragsjahre im Zeitpunkt der Scheidung oder des Eintretens des zweiten
Versicherungsfalles (Abs. 1). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem
Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden
die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Bei-
C-5384/2011
Seite 18
tragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im
Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht
geteilt (Abs. 3).
5.2 Mit Blick auf die vorstehend wiedergegebenen Gesetzes- und Verord-
nungsbestimmung und des Umstands, dass sowohl der Beschwerdefüh-
rer als auch dessen Ehefrau in den fraglichen Jahren den Wohnsitz
durchgehend in der Schweiz gehabt hatten, sind auch die während der
Kalenderjahre der gemeinsamen Versicherungszeit und Ehe (1967 bis
1997) nach 1979 erzielten Einkommen zu teilen und je zur Hälfte dem
Beschwerdeführer und dessen abgeschiedener Ehefrau anzurechnen.
6.
6.1 Hinsichtlich der Erziehungsgutschriften ist festzuhalten, dass gemäss
Art. 29sexies Abs. 1 AHVG (in Kraft seit 1. Januar 1997; 10. AHV Revision)
Versicherten für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet
wird, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder
zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden
Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht
zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelhei-
ten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn a) El-
tern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge
zusteht; b) lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hin-
terlassenenversicherung versichert ist; c) die Voraussetzungen für die An-
rechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalender-
jahres erfüllt werden; d) geschiedenen oder unverheirateten Eltern ge-
meinsam die elterliche Sorge zusteht. Die Erziehungsgutschrift entspricht
dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Arti-
kel 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Abs. 2). Bei
verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalen-
derjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die
Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des
20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfal-
les beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Abs. 3).
Ein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften besteht auch
für Jahre, in denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass
ihnen die elterliche Sorge zustand (Art. 52e AHVV). Erziehungsgutschrif-
ten werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des
Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften ange-
C-5384/2011
Seite 19
rechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften ange-
rechnet. Abs. 5 bleibt vorbehalten (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Die Erzie-
hungsgutschrift für das Jahr, in dem die Ehe aufgelöst wurde oder ein El-
ternteil stirbt, wird dem Elternteil angerechnet, welchem das Kind zuge-
sprochen wurde oder welcher hinterblieben ist (Art. 52f Abs. 2 AHVV).
Steht die elterliche Sorge geschiedenen oder unverheirateten Eltern ge-
meinsam zu, so können diese vorbehältlich Abs. 4 schriftlich vereinbaren,
welchem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet werden
soll. Ohne eine solche Vereinbarung wird die Erziehungsgutschrift hälftig
aufgeteilt. Art. 29sexies Abs. 3 zweiter Satz AHVG gilt sinngemäss (Art. 52f
Abs. 2bis AHVV).
6.2 Da der Beschwerdeführer auch ab 1980 in der Schweiz AHV-
versichert war, hat ihm die Vorinstanz auch Erziehungsgutschriften für die
1971 und 1976 geborenen Kinder bis zu deren 16. Altersjahr anzurech-
nen resp. diese Umstände in der neu zu erlassenden Verfügung zu be-
rücksichtigen.
7.
Hinsichtlich der Zusatzjahre ist weiter festzuhalten, dass für fehlende Bei-
tragsjahre vor dem 1. Januar 1979 Versicherten nach Art. 52d AHVV Zu-
satzjahre angerechnet werden können, wenn sie versichert waren oder
sich hätten versichern können und über mindestens 20 volle Beitragsjah-
re verfügen. Da dem Beschwerdeführer nach dem Dargelegten weit mehr
als bloss eine Beitragsdauer von 19 Jahren und 5 Monaten (act. 44) an-
zurechnen sind, hat die Vorinstanz im Rahmen des Erlasses der neuen
Verfügung auch den Anspruch auf Zusatzjahre zu prüfen.
8.
Betreffend Anspruch auf eine Übergangsgutschrift ergibt sich, dass ge-
mäss Bst. c Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Ok-
tober 1994 (10. AHV-Revision; nachfolgend: ÜbBest. AHV 10) bei der Be-
rechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen,
die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, eine solche berücksichtigt wird,
wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Be-
treuungsgutschriften angerechnet werden konnten. Gemäss Bst. c Abs. 3
ÜbBest. AHV 10 entspricht die Übergangsgutschrift der Höhe der halben
Erziehungsgutschrift. Da dem Beschwerdeführer die maximal möglichen
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften anzurechnen sind und er darü-
ber hinaus im Zeitpunkt des Eintritts des Rentenfalls wieder verheiratet
war, entfällt von vornherein ein Anspruch auf eine Übergangsgutschrift.
C-5384/2011
Seite 20
9.
9.1 Im Zusammenhang mit der Beitragszeit und dem erzielten Einkom-
men ist festzuhalten, dass sich diese grundsätzlich anhand der Einträge
im individuellen Konto ergeben (vgl. E. 3. hiervor). Für den Fall, dass für
die Jahre vor 1968 noch keine Eintragungen von einzelnen Monaten vor-
genommen wurden und keine Belege, wie bspw. Arbeitszeugnisse oder
vergleichbare Dokumente, für diese Zeit vorliegen, muss die mutmassli-
che Beitragsdauer nach Massgabe der Höhe der geleisteten Beiträge an-
hand der "Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in
den Jahren 1948-1968" des Bundesamtes für Sozialversicherung festge-
setzt werden (vgl. Anhang IX zur Wegleitung über die Renten [RWL] in
der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung).
9.2 Die Vorinstanz weist im Formular E 205 vom 1. September 2011
(act. 40) entsprechend dem IK-Auszug des Beschwerdeführers für die
Jahre 1954, 1956, 1959 bis 1961, 1963, 1966 und 1970 bis 1979 je 12
Monate, für das Jahr 1957 11 Monate, das Jahr 1958 5 Monate, das Jahr
1967 6 Monate und das Jahr 1969 7 Monate Beitragszeiten aus. Die Jah-
re 1955, 1962, 1964 und 1965 sowie 1968 sind ohne Beitragszeit. Die
Beitragszeit aus den Jugendjahren 1954, 1956 bis 1985 (total 3 Jahre
und 4 Monate) wurden zur Auffüllung in den Jahren 1962, 1964, 1965 und
1967 verwendet (act. 39). Der Beschwerdeführer hingegen machte betref-
fend die Jahre 1954 bis 1967 geltend, die Beiträge resp. Beitragszeiten
seien offensichtlich unvollständig erhoben worden (B-act. 26 und 29).
Diesbezüglich ergibt sich – nebst dem Umstand, dass der Beschwerde-
führer bis 1997 durchgehend aufgrund seines Wohnsitzes in der Schweiz
obligatorisch AHV-versichert war – Folgendes:
9.2.1 In den Jahren 1955, 1962, 1964, 1965 und 1968 erzielte der Be-
schwerdeführer weder ein Einkommen noch wurden Sozialversiche-
rungsbeiträge erfasst. Aufgrund der Akten liegen keine Beweise resp.
Hinweise vor, welche diese Umstände in Zweifel zu ziehen vermöchten.
Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, im Jahre 1962
ausgeübte Hilfslehrertätigkeit ist festzustellen, dass hierfür weder ein Ar-
beitsvertrag noch Belege über allfällige Lohnzahlungen aktenkundig sind.
Somit kann der Beschwerdeführer keinen vollen Beweis für seine Be-
hauptungen erbringen, und es liegen keine Hinweise darauf vor, dass die
Nichterfassung von Einkommen resp. Beiträgen für das Jahr 1962 offen-
kundig unrichtig gewesen war. Weiter vermag der Beschwerdeführer nicht
zu beweisen, dass die in den Jahren 1956, 1958, 1959, 1960, 1961 und
C-5384/2011
Seite 21
1963 generierten Einkommen resp. abgerechneten Beiträge offensichtlich
falsch eingetragen wurden.
9.2.2 Zwar können aufgrund der im IK-Auszug vom 13. Dezember 2011
insgesamt für das Jahr 1954 erfassten Einkommen die auf dem Blatt
"Périodes d'assurance" gemachten Angaben (total Fr. 525.- Einkommen
im Jahr 1954; act. 39 S. 4) nicht schlüssig nachvollzogen werden. Dies-
bezüglich besteht seitens der Vorinstanz jedoch kein weiterer Abklä-
rungsbedarf, da der Beschwerdeführer gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a
AHVG im Jahr 1954 aufgrund seines Wohnsitzes in der Schweiz versi-
chert war und für die Rentenberechnung nur Erwerbseinkommen berück-
sichtigt werden, die nach dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Alters-
jahrs erzielt worden sind (vgl. E. 2.3 hiervor). Aus demselben Grund
braucht auch die Frage, ob dem Versicherten für das Jahr 1957 zu wenig
Einkommen abgerechnet worden ist, letztlich nicht beantwortet zu wer-
den.
9.2.3 Gemäss IK-Auszug vom 13. Dezember 2011 wurde für das Jahr
1966 ein Einkommen von insgesamt Fr. 2'400.- erfasst. Dafür, dass es
sich dabei um den Lohn für die vom 1. Januar bis 31. März 1966 an der
L._______ (L._______) geleistete Arbeit handelt, konnte der Beschwer-
deführer zwar nicht den vollen Beweis erbringen, jedoch sind seine dies-
bezüglichen Aussagen als glaubhaft zu qualifizieren, weshalb die Vorin-
stanz diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen hat. Dies insbe-
sondere auch mit Blick auf den Protokollauszug der L._______ vom
14. April 1966, denn gemäss diesem Auszug wurde die Anstellung des
Beschwerdeführers vom 1. April bis 30. September 1966 bei einem Mo-
natsgehalt von Fr. 800.- verfügt (act. 39 Beilage 3). Das daraus resultie-
rende Gesamteinkommen in der Höhe von Fr. 4'800.- wurde allenfalls
fälschlicherweise nicht erfasst.
9.2.4 Konkrete Hinweise darauf, dass die die Eintragungen im IK-Auszug
vom 13. Dezember 2011 für das Jahr 1967 offensichtlich falsch (vgl. E.
2.6 hiervor) wären, liegen keine vor. Für die weitergehenden, vom Be-
schwerdeführer gelten gemachten erzielten Einkommen fehlt es erneut
an einem vollen Beweis und es sind diesbezüglich keine weiteren Be-
weismassnahmen durchzuführen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung
BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10
S. 28 E. 4b). Dasselbe gilt auch für die Einkommen im Jahr 1980, denn
die Liste der immatrikulierten Hörer vermag den Beweis, dass für das
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Seite 22
Jahr 1980 zu Unrecht keine Beiträge erfasst wurden, nicht rechtsge-
nüglich zu erbringen.
9.2.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist demnach zusammen-
fassend festzuhalten, dass nur hinsichtlich des im Jahr 1966 erzielten
Einkommens resp. der daraus resultierenden Beitragsdauer weiterer Ab-
klärungsbedarf besteht. Die restlichen (massgeblichen) Eintragungen im
IK-Auszug für die Jahre 1955 bis 1965 und 1968 sind weder offenkundig
falsch noch konnte für deren Unrichtigkeit der volle Beweis erbracht wer-
den, weshalb – allenfalls auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers
(vgl. BGE 117 V 263 E. 3b mit Hinweisen) – der besagte IK-Auszug als
rechtsgenügliche Berechnungsbasis für die Altersrente dienen kann.
10.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu-
stellen, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der Al-
tersrente des Beschwerdeführers zu einigen Beanstandungen Anlass
gibt. Die Beschwerde vom 27. September 2011 (Poststempel: 28. Sep-
tember 2011) ist daher insofern gutzuheissen, als dass der angefochtene
Einspracheentscheid vom 2. September 2011 aufzuheben ist. Die Akten
sind im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen
Verfügung zurückzuweisen.
11.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
11.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfah-
renskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
11.2 Die unterliegende Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205)
und der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer haben – da diesem
keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind resp. er keine
solchen geltend gemacht hat – keinen Anspruch auf eine Parteientschä-
digung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-5384/2011
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 27. September 2011 (Poststempel: 28. September
2011) wird in dem Sinn gutgeheissen, als dass der angefochtene Ein-
spracheentscheid vom 2. September 2011 aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorin-
stanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
C-5384/2011
Seite 24
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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