B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5384/2013
Ur t e i l vom 1 7 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Italien,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bivetti,
Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision,
Verfügung vom 13. August 2013.
C-5384/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1968 geborene, verheiratete Schweizer Bürgerin X._______
lebt in Italien. Sie war in den Jahren 1986 bis 2003 in der Schweiz erwerbs-
tätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung. Zuletzt war X._______ als Büroange-
stellte und nebenamtlich als Hauswartin tätig.
B.
B.a Am 24. Mai 2004 meldete sich X._______ bei der IV-Stelle des Kan-
tons St. Gallen zum Bezug einer Invalidenrente an.
B.b Mit Verfügung vom 13. April 2005 sprach ihr die IV-Stelle St. Gallen mit
Wirkung ab 1. August 2004 bei einem IV-Grad von 76% eine ganze IV-
Rente zu.
Die IV-Stelle stützte sich dabei im Wesentlichen auf den Bericht von
Dr. med. A._______, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 5. Juli 2004, die
Berichte von Dr. med. B._______, Facharzt für Handchirurgie an der Klinik
C._______ und die Stellungnahme von Dr. med. D._______ des Regiona-
len Ärztlichen Dienstes vom 28. August 2004. In den vorgenannten medi-
zinischen Unterlagen wurden bei X._______ folgende Befunde/Diagnosen
erhoben: Chronifizierte Brachialgie rechts, St. n. Dekompression 1. Streck-
sehnenfach (05/1988), St. n. Revision FCR (09/1988), St. n. Karpaltun-
nelspaltung/Handgelenksarthroskopie rechts (11/1990), St.n. 2. Karpaltun-
nelspaltung und ausgedehnter Neurolyse (02/1997), Resektion 1. Rippe
rechts (03/2004), chronische Schmerzen im Bereich rechter Nacken,
rechte Schulter, rechter Arm und rechte Hand bei Status nach Neurolyse,
Arteriolyse und Resektion der 1. Rippe rechts (03/2004) wegen Thoracic-
Outlet-Syndrom rechts.
Die IV-Stelle ging aufgrund der vorgenannten gesundheitlichen Beeinträch-
tigungen von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Ewerbstätigkeiten
und von einer Einschränkung im Haushalt von 43% aus.
C.
Mit Mitteilung vom 14. Mai 2008 bestätigte die IV-Stelle St. Gallen den un-
veränderten Anspruch auf die bisherige Invalidenrente.
C-5384/2013
Seite 3
D.
Im Februar 2011 leitete die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte
im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) eine Rentenrevision ein
und liess X._______ in der Schweiz polydisziplinär begutachten. Gestützt
auf das eingeholte MEDAS-Gutachten der E._______ vom 22. Juni 2012
(IVSTA-act. 41) hob die IVSTA mit Verfügung vom 13. August 2013 (IVSTA-
act. 75) die bisherige Rente mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 auf.
Das der Rentenaufhebung zugrunde liegende MEDAS-Gutachten von
Dr. med. F._______, Facharzt für Allgemein- und Arbeitsmedizin,
Dr. med. G._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
Dr. med. H._______, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin,
Dr. med. I._______, Assistenzärztin Neurologie und Dr. med. J._______,
Assistenzärztin Handchirurgie attestierte X._______ im Wesentlichen eine
mittelgradige depressive Episode mit somatischen Anteilen, einen Ver-
dacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsakzentuierung, ein Impin-
gementsyndrom der rechten Schulter, Zervikobrachialgien unklarer Ätiolo-
gie rechts mit/bei Dekompression 1. Strecksehnenfach, Karpaltunnelspal-
tung, Handgelenksdistorsion rechts mit ausgeprägter Tenosynivitis der
FCR-Sehne rechts, Lipomexzision Oberarm rechts, Abszessinzision Dig II
rechts und Neurolyse/Arteriolyse und Resektion der ersten Rippe rechts
bei Thoracic-Outlet-Syndrom. Die Gutachter erachteten X._______ in einer
leichten Tätigkeit, wie beispielsweise der bisherigen Bürotätigkeit, als zu
50% arbeitsfähig.
E.
Gegen die Verfügung vom 13. August 2013 erhob X._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bivetti,
mit Eingabe vom 24. September 2013 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. In materieller Hinsicht beantragte sie die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und in verfahrensrechtlicher Hin-
sicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeistän-
dung. Zur Begründung führte sie aus, eine Verbesserung des Gesundheits-
zustands sei nicht nachgewiesen und die von der IVSTA durchgeführte Be-
rechnung des IV-Grades sei nicht nachvollziehbar.
F.
Mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2013 (BVGer-act. 3) beantragte die Vo-
rinstanz, der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei
abzuweisen.
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Seite 4
G.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 (BVGer-act. 4) wies der Instruktions-
richter den Antrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung ab.
H.
Mit Vernehmlassung vom 28. November 2013 (BVGer-act. 10) beantragte
die Vorinstanz unter Verweis auf die Stellungnahme von
Dr. med. K._______, Fachärztin für Innere Medizin und Nephrologie, des
medizinischen Dienstes der IVSTA vom 11. November 2013 die Abweisung
der Beschwerde. Dr. med. K._______ führte in ihrer Stellungnahme aus,
die für die Berentung ausschlaggebende Gebrauchsunfähigkeit der rech-
ten oberen Extremität liege nicht mehr vor, was objektiv eindeutig nachge-
wiesen werden könne.
I.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2013 (BVGer-act. 11) reichte die Be-
schwerdeführerin das ausgefüllte Formular sowie Unterlagen zum Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege ein.
J.
Mit Replik vom 30. Januar 2014 (BVGer-act. 13) hielt die Beschwerdefüh-
rerin an ihrem Rechtsbegehren fest. Zur Begründung führte sie aus, eine
Verbesserung des Gesundheitszustandes nach dem 22. Juni 2012 (Datum
des Gutachtens) sei nicht nachgewiesen. Es liege eher eine Verschlechte-
rung des Gesundheitszustandes vor. Im Übrigen sei das Gutachten der
E._______ lediglich als unterschiedliche Beurteilung des Sachverhalts, wie
er im Zeitpunkt der Rentenzusprache vorgelegen habe, anzusehen, wes-
halb nicht von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse auszugehen
sei und somit auch kein Revisionsgrund vorliege. Ergänzend führte die Be-
schwerdeführerin aus, dass im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt
worden sei, dass sie im Gesundheitsfall zum heutigen Zeitpunkt wieder zu
100% erwerbstätig wäre. Im Zeitpunkt der Berentung sei sie lediglich des-
halb in Teilzeit erwerbstätig gewesen, weil sie noch die jüngere, im Jahr
2001 geborene Tochter betreut habe.
K.
Mit Duplik vom 28. März 2014 (BVGer-act. 17) hielt die Vorinstanz an ihren
bisherigen Ausführungen fest.
C-5384/2013
Seite 5
L.
Mit Eingaben vom 16. Dezember 2014 (BVGer-act. 19), vom 16. Juli 2015
(BVGer-act. 21) und vom 5. Oktober 2015 (BVGer-act. 23) reichte die IV-
STA je eine Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. November 2014,
vom 3. Juli 2015 und vom 28. September 2015 (jeweils inklusive Arztbe-
richt/e) zu den Akten.
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis-
mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG
und Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG (SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl.
Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungs-
rechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG
(SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen die-
ses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es
vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva-
lidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den
allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht
mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejeni-
gen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeur-
teilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung,
so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
C-5384/2013
Seite 6
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 13. August 2013) ein-
getretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Deshalb sind
vorliegend die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ein-
gereichten ärztlichen Berichte, welche nach Verfügungserlass erstellt wor-
den sind, nur insofern zu berücksichtigen, als sie sich (auch) zur Situation
vor dem 13. August 2013 äussern.
2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und
der IVV (SR 832.201) respektive des ATSG und der ATSV (SR 830.11) ab-
zustellen, die für die Beurteilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant
waren und in Kraft standen. Da vorliegend der Leistungsanspruch ab
1. Oktober 2013 strittig ist, ist auf die Fassung gemäss dem am 1. Januar
2012 in Kraft getretenen ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG
in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]) abzustellen. Im Fol-
genden wird – ohne anderslautende Hinweise – jeweils auf diese Fassung
Bezug genommen.
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich
verändert hat.
3.1.1 Zu einer Änderung des Invaliditätsgrades Anlass geben kann einer-
seits eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit
C-5384/2013
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und anderseits eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkun-
gen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens
(BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a, 107 V 221 E. 2 mit Hinweisen;
SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Ist die Invalidität nach der Einkommensver-
gleichsmethode gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu bemessen, so kann jede Än-
derung eines der beiden Vergleichseinkommen zu einer für den Anspruch
erheblichen Erhöhung oder Verringerung des Invaliditätsgrades führen.
Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver-
ändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche
Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Aus-
druck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (siehe nur
BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine revisionsrechtlich erheb-
liche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit)
grundsätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich dann, wenn der Schweregrad
eines Leidens sich verringert hat oder es der versicherten Person gelungen
ist, sich besser an das Leiden anzupassen. Ob eine derartige tatsächliche
Änderung vorliegt oder aber eine revisionsrechtlich unbeachtliche abwei-
chende ärztliche Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Gesundheitszustands, bedarf auch mit Blick auf die mitunter einschneiden-
den Folgen für die versicherte Person einer sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt
der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; die blosse Mög-
lichkeit einer Verbesserung tatsächlicher Art genügt nicht (Urteil des Bun-
desgerichts [BGer] 9C_88/2010 vom 4. Mai 2010 E. 2.2.2 mit Hinweis). Bei
den Renten der Invalidenversicherung ist grundsätzlich jede Änderung des
Sachverhalts, die zu einer Über- oder Unterschreitung eines Schwellen-
wertes (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) führt, als erheblich zu betrachten
(BGE 133 V 545 E. 6 f.; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198
E. 4b; SVR 2004 IV Nr. 17 S. 53; Urteil des BGer 9C_223/2011 vom 3. Juni
2011 E. 3.1).
3.1.2 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Än-
derung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhal-
tes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten
rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren-
tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi-
gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten
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Seite 8
für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu-
stands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung
respektive des Einspracheentscheides; vorbehalten bleibt die Rechtspre-
chung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108
E. 5.4).
Vorliegend ist daher für die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin verändert hat und somit ein Revisionsgrund vorliegt, der
Sachverhalt im Zeitpunkt der erstmaligen, in Rechtskraft erwachsenen
Rentenzusprache (Verfügung vom 13. April 2005) mit dem Sachverhalt im
Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Revisionsverfügung vom 13. Au-
gust 2013 zu vergleichen, da anlässlich der im Jahr 2008 durchgeführten
Rentenrevision keine eingehenden Abklärungen stattgefunden haben.
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krank-
heit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Be-
einträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen-
den ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga-
benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die
zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück-
sichtigt (Art. 6 ATSG).
3.2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8 in
Verbindung mit Art. 7 ATSG). Gemäss Rechtsprechung setzt die Annahme
einer invalidisierenden (psychischen) Gesundheitsstörung im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG zunächst eine fach-
ärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich an-
erkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 132 V 65 E. 3.4, 130 V 352
E. 2.2.3 und 2.2.4, 130 V 396). Nicht als Folgen eines psychischen Ge-
sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als re-
levant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versi-
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cherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leis-
tungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren
wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinwei-
sen, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend
ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozial-
praktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fä-
higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und
ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend
objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 127 V 294 E. 4c, 102 V 165;
AHI 2001 S. 228 E. 2b).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf-
gabe des Arztes im schweizerischen Invalidenversicherungsverfahren ist
es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen,
in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der
Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
3.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür-
digen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begrün-
det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit we-
der die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereich-
ten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutach-
ten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2,
mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3.a).
C-5384/2013
Seite 10
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Be-
zug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzu-
stellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des
BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Ver-
waltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche
aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach
Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde
zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be-
weiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver-
lässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren
Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund
deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt
zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti-
zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des
BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des
BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
3.5 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt wer-
den, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichterwerbstätig
einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzuwendende Me-
thode der Invaliditätsgradbemessung hat (allgemeine Methode des Ein-
kommensvergleichs, gemischte Methode, spezifische Methode des Betäti-
gungsvergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a IVG).
Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten
Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie
sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben,
wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten
(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504
E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
3.5.1 Beim Einkommensvergleich wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage er-
zielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt
zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
C-5384/2013
Seite 11
geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensver-
gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe-
tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei-
nander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdiffe-
renz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Ein-
kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Ein-
kommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen)
Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali-
deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige
rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü-
gungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen
sind (BGE 129 V 222 E. 4).
3.5.2 Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne
Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er
im fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein
gültigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl.
BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) als Gesun-
der tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,
nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange-
passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht,
dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden
wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen ebenfalls mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein, damit sie berücksichtigt werden
können.
3.5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be-
ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per-
son konkret steht. Ist – wie hier – kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkom-
men nach Eintritt der Invalidität mehr gegeben, namentlich weil die versi-
cherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder zumin-
dest keine zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der
Rechtsprechung die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne gemäss den
vom BFS periodisch herausgegebenen LSE heranzuziehen (vgl.
BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens
anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesund-
heitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle
Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom durchschnittlichen monat-
lichen Bruttolohn für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tä-
tigkeiten (Anforderungsniveau 4 des Arbeitsplatzes) auszugehen. Dabei
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Seite 12
sind in erster Linie die Lohnverhältnisse (monatlichen Bruttolöhne [Zentral-
werte]) im privaten Sektor massgebend (vgl. SVR 2002 UV Nr. 15 E. 3c
cc). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstun-
den zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durch-
schnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb).
3.6 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu min-
destens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens
60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Prozent auf
eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA die Rente der Beschwerdeführerin
zu Recht revisionsweise aufgehoben hat.
4.1 Die ursprüngliche, rentenzusprechende Verfügung vom 13. April 2005
beruhte im Wesentlichen auf dem Bericht von Dr. med. A._______, Spezi-
alarzt für Innere Medizin, vom 5. Juli 2004, und diversen Berichten von
Dr. med. B._______, Facharzt für Handchirurgie an der Klinik C._______.
Diesen Berichten waren namentlich folgende Diagnosen/Befunde zu ent-
nehmen: eine chronifizierte Brachialgie rechts, ein Verdacht auf Thoracic-
Outlet-Syndrom, ein St. n. Dekompression 1. Strecksehnenfach (05/1988),
ein St. n. Revision FCR (09/1988), ein St. n. Karpaltunnelspaltung/Hand-
gelenksarthroskopie rechts (11/1990), ein St. n. 2. Karpaltunnelspaltung
und ausgedehnter Neurolyse (02/1997), eine Resektion 1. Rippe rechts
(03/2004), funktionelle Magen-Darm-Beschwerden, ein St. n. Radiusfrak-
tur loco classico links, rezidivierende Axillarabszesse und ein St. n. Lipom-
Entfernung. Die Ärzte erachteten die Beschwerdeführerin insbesondere
aufgrund der Beeinträchtigungen ihrer oberen Extremitäten als zu 100%
arbeitsunfähig in jeglichen Tätigkeiten. Im Haushalt ging die IV-Stelle ge-
stützt auf die durchgeführte Haushaltsabklärung vom 13. Januar 2005 von
einer Einschränkung von 43% aus.
4.2 Die angefochtene Verfügung beruht im Wesentlichen auf den folgen-
den Berichten.
4.2.1 Dem MEDAS-Gutachten der E._______ vom 22. Juni 2012 (IVSTA-
act. 41) waren folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu
entnehmen: 1) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen An-
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teilen (ICD-10 F32.1), 2) ein Verdacht auf eine emotional instabile Persön-
lichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1), 3) ein Impingementsyndrom der
rechten Schulter (ICD-10 M74.5) bei leichtgradigen degenerativen Verän-
derungen des Musculus supraspinatus rechts, ausgeprägter muskulärer
Dysbalance der Schultergürtelmuskulatur, diskreter Einengung des Sub-
acromialraumes wegen Acromionprotrusion, 4) eine Zervikobrachialgie un-
klarer Ätiologie rechts (ICD-10 M53.1) mit/bei Dekompression 1. Streck-
sehnenfach 05/1988, Revision FCR 09/1988, Karpaltunnelspaltung/Hand-
gelenksarthroskopie rechts 11/1990, St.n. 2. Karpaltunnelspaltung und
ausgedehnter Neurolyse 02/1997, Abszessabdeckelung axillär rechts
05/2001, Handgelenksdistorsion rechts mit ausgeprägter posttraumati-
scher Tenosynovitis der FCR-Sehne rechts 06/2003, Lipomexzision Ober-
arm rechts 09/2003, Neurolyse/Arteriolyse und Resektion der ersten Rippe
rechts bei Thoracic-Outlet-Syndrom 03/2004, Lipomexzision Oberarm
rechts 03/2004 und Abszessinzision Dig II rechts 03/2007. Als Diagnosen
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter Folgendes fest:
1) residuelle chronische Schmerzen im Bereich der rechten Seite des Na-
ckens, der rechten Schulter, des rechten Armes und der rechten Hand
(ICD-10 M53.1), St.n. Dekompression 1. Strecksehnenfach 05/1988, St.n.
Revision FCR 09/1988, St.n. Karpaltunnelspaltung/Handgelenksarthrosko-
pie rechts 11/1990, St.n. 2. Karpaltunnelspaltung und ausgedehnter Neu-
rolyse 02/1997, St.n. Radiusfraktur loco classico links 2002, ausgedehntes
palmares FCR-Ganglion, St.n. Handgelenksdistorsion rechts 2002, St.n.
Neurolyse, Arteriolyse und Resektion der ersten Rippe rechts 03/2004 we-
gen Thoracic-Outlet-Syndrom rechts, St.n. Lipomexzision Oberarm
03/2004, aktuell ohne organisches Korrelat am Bewegungsapparat, drin-
gender Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung, 2) Lumbovertebrales
Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5), leichtgradige degenerative Veränderun-
gen der LWS ohne Einengung des Spinalkanals und der Neuroforamina,
muskuläre Dysbalance und muskuläre Dekonditionierung der paraverteb-
ralen Muskulatur, 3) Zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M17.1),
leichtgradige degenerative Veränderungen der HWS, ohne Einengung des
Spinalkanals und der Neuroforamina im zervikalen Bereich, ausgeprägte
muskuläre Dysbalance rechtsbetont mit Myogelosen des Musculus trape-
zius rechts, 4) beginnende linksseitige mediale Gonarthrose(ICD-10
M17.1) bei normal erhaltener Beweglichkeit beider Kniegelenke, 5) St.n.
longitudinaler Fraktur am Mittelstrahl des Dig. IV der rechten Hand
10/2011, 6) Lipom, Exzision Oberarm rechts 03/2007, 7) Status nach Abs-
zessinzision Dig II rechts 03/2007, 8) Status nach rezidivierenden Axil-
larabszessen und 9) Status nach Radiusfraktur loco classico links. Die
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Ärzte erachteten die Beschwerdeführerin aufgrund der festgestellten Ein-
schränkungen als zu 50% arbeitsfähig in einer leichten Tätigkeit, wie bei-
spielsweise die bisherige Tätigkeit im Büro. Die Gutachter führten in Bezug
auf die festgestellte Arbeitsunfähigkeit aus, dass diese im Wesentlichen
aus psychiatrischen Gründen bestehe und mangels anderer Angaben aus
früheren Berichten davon auszugehen sei, dass die Einschränkung seit der
vorliegenden Begutachtung bestehe.
4.2.2 In ihren Stellungnahmen, vom 8. November 2012 (IVSTA-act. 45)
und vom 28. April 2013 (IVSTA-act. 70) hielt Dr. med. L._______, Fachärz-
tin für Psychiatrie und Psychotherapie beim medizinischen Dienst der IV-
STA, in Würdigung des MEDAS-Gutachtens fest, es sei von einer Ein-
schränkung im Haushalt und in der bisherigen Tätigkeit im Umfang von
50% auszugehen.
4.2.3 Dr. med. K._______, Fachärztin für Innere Medizin und Nephrologie
beim medizinischen Dienst der IVSTA, bestätigte in ihrer Stellungnahme
vom 21. Juli 2013 (IVSTA-act. 73) die von Dr. med. L._______ vorgenom-
mene Beurteilung.
4.3 Im Zeitpunkt der Rentenzusprache gingen die Ärzte davon aus, dass
die Beschwerdeführerin im Wesentlichen wegen des diagnostizierten und
operativ behandelten Thoracic-Outlet-Syndroms in ihrer Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt sei. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit resultierte somit aus
den diagnostizierten Einschränkungen des Bewegungsapparates.
Im Rahmen des Revisionsverfahrens diagnostizierten die Gutachter eine
mittelgradige depressive Episode mit somatischen Anteilen sowie einen
Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsakzentuierung. Im Üb-
rigen stellen die Ärzte fest, dass sich die ausgeprägte, massive Schmerz-
problematik aufgrund sämtlicher klinischen und radiomorphologischen Be-
funde aus Sicht des Bewegungsapparates nicht (mehr) erklären lasse. Es
bestehe eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Be-
funden und der ausgeprägten Schmerzsymptomatik im Bereich der rech-
ten Hand und des Armes. Ausserdem verfüge die Beschwerdeführerin über
eine normale Handbeschwielung, die auf einen weitgehend normalen
Handgebrauch im Alltag hinweise. Die Ärzte konnten ferner weder trophi-
sche Veränderungen der Handbinnenmuskulatur noch der sonstigen Arm-
muskulatur feststellen, was auch im Widerspruch zur angeblich jahrelan-
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gen Schon- und Minderbelastung stehe. Insgesamt attestierten die Gut-
achter der Beschwerdeführerin überwiegend Probleme psychischer Art
und keine relevanten orthopädischen Einschränkungen
Vergleicht man den medizinischen Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenzu-
sprache mit demjenigen im Revisionszeitpunkt fällt auf, dass die ursprüng-
lich dominierenden Beschwerden der oberen Extremitäten aus objektiver
Sicht in den Hintergrund getreten sind. Neu hinzugekommen sind hingegen
die psychischen Probleme, welche neu hauptverantwortlich für die festge-
stellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sind. Es haben sich somit sowohl
aus orthopädischer als auch aus psychiatrischer Sicht erhebliche Verände-
rungen des Sachverhaltes ergeben, die sich auch in der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit niedergeschlagen haben. Im Zeitpunkt der Rentenzuspra-
che gingen die Ärzte von einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus und im Verfü-
gungszeitpunkt lag nur noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50% in einer leich-
ten Tätigkeit (wie beispielsweise der bisherigen Bürotätigkeit) vor. Insge-
samt hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Ver-
gleichszeitraum somit wesentlich verbessert. Entgegen der Ansicht der Be-
schwerdeführerin ist nicht zu beanstanden, dass die Gutachter den Zeit-
punkt der Veränderung des Gesundheitszustandes rückwirkend nicht mehr
genau feststellen konnten, da dies im Ergebnis keinen Einfluss hat, weil die
Rente ohnehin nur für die Zukunft abgeändert werden kann. Die anlässlich
des Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztberichte datierten nach der
Verfügung und äussern sich nicht ausdrücklich zum Sachverhalt bis zum
13. August 2013, weshalb vorliegend nicht weiter darauf einzugehen ist
(vgl. E. 2.1 hiervor).
5.
Zu prüfen bleibt, inwiefern sich die festgestellte Veränderung des Gesund-
heitszustands und die damit einhergehende Feststellung einer Arbeitsfä-
higkeit von 50% in der bisherigen Tätigkeit seit 22. Juni 2012 (Datum des
MEDAS-Gutachtens) auf den Invaliditätsgrad auswirken.
5.1 Im Zeitpunkt der Rentenzusprache ging die Vorinstanz von einer teil-
weisen Erwerbstätigkeit (55%, bestehend aus 50% Bürotätigkeit und 5%
Hauswartung) aus. Der Invaliditätsgrad wurde damals mit der gemischten
Methode bestimmt.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren machte die Beschwerdeführerin
geltend, sie wäre im Gesundheitsfall heute zu 100% erwerbstätig, da sie
damals nur aufgrund ihrer Betreuungspflichten gegenüber der jüngeren
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Tochter (Jahrgang 2001) in einem reduzierten Pensum erwerbstätig gewe-
sen sei. Vor der Geburt der jüngeren Tochter sei sie nämlich trotz der Be-
treuung der älteren Tochter (Jahrgang 1991) zu 100% arbeitstätig gewe-
sen.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bei der Bestimmung des IV-
Grades ohne weitere Begründung davon ausgegangen ist, es sei wiede-
rum die gemischte Methode anzuwenden. Im Rahmen des Revisionsver-
fahrens klärte die Vorinstanz den Sachverhalt zwar insofern ab als sie die
Beschwerdeführerin die Fragebogen für die Rentenrevision und für die im
Haushalt tätigen Versicherten ausfüllen liess. Es fällt jedoch auf, dass we-
der mit den beiden Fragebogen noch auf eine andere Art und Weise die
Frage geklärt wurde, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin im Ge-
sundheitsfall erwerbstätig wäre. Die Statusfrage wurde somit nicht geklärt.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens machte die Beschwerdeführerin
nun geltend, sie wäre im Gesundheitsfall wie vor der Geburt der jüngeren
Tochter zu 100% erwerbstätig, da dies aufgrund deren Alter wieder möglich
wäre.
Aus den Akten geht nicht hervor, ob die Beschwerdeführerin vor der Geburt
der jüngeren Tochter tatsächlich zu 100% erwerbstätig war. Gemäss Fra-
gebogen für den Arbeitgeber war die Beschwerdeführerin zuletzt während
20 Tagen pro Woche (recte: 20 Stunden pro Woche) als Büroangestellte
erwerbstätig. Angaben zu einem früheren Beschäftigungsgrad sind keine
vorhanden. Dem Auszug aus dem individuellen Konto ist zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1989 (Februar bis Dezember)
Fr. 25'030.-, 1990 Fr. 30'300.- und 1991 Fr. 27'700.- verdient hat. Ab 1992
verdiente die Beschwerdeführerin deutlich weniger, was darauf hindeuten
könnte, dass sie damals aufgrund der Geburt ihrer ersten Tochter ihr Pen-
sum reduzierte. Es wäre demzufolge denkbar, dass die Beschwerdeführe-
rin heute ihr Pensum aufgrund des Alters der Kinder tatsächlich wieder auf-
gestockt hätte. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz
habe den IV-Grad zu Unrecht mit der gemischten Methode berechnet, ist
somit nicht von der Hand zu weisen, aber für eine definitive Beurteilung
dieser Frage fehlt die Befragung der Beschwerdeführerin zu den konkreten
Umständen und Beweggründen sowie eine entsprechende Würdigung.
Nach dem Gesagten kann die Statusfrage aufgrund der vorhandenen Ak-
ten nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit be-
antwortet werden. Es obliegt indessen nicht dem Gericht, sondern der Vo-
rinstanz diese Frage unter Berücksichtigung aller Umstände (namentlich:
Aufgabenteilung der Ehegatten, finanzielle Verhältnisse, Alter der Kinder
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etc.) zu beantworten, weshalb die Sache zur weiteren Abklärung an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist.
5.2 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass bei der Beschwerde-
führerin seit dem 22. Juni 2012 in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfä-
higkeit von 50% besteht. Zufolge unklarer Aktenlage kann indes die Sta-
tusfrage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beantwortet und der
IV-Grad demzufolge nicht bestimmt werden. Die Beschwerde ist somit gut-
zuheissen, die angefochtene Verfügung vom 13. August 2013 aufzuheben
und die Sache an die Vorinstanz zur Abklärung der Statusfrage und an-
schliessenden Berechnung des IV-Grades zurückzuweisen. Ferner sind
die anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingereichten medizinischen
Unterlagen zur weiteren Veranlassung an die Vorinstanz zu überweisen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie-
genden Partei aufzuerlegen. Die Rückweisung der Sache an die Verwal-
tung zu weiteren Abklärung und neuer Verfügung gilt im Sozialversiche-
rungsrecht praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden
Partei (BGE 137 V 210 E. 7.1 und 132 V 215 E. 6). Der unterliegenden Vo-
rinstanz sind als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Parteient-
schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere not-
wendige Auslagen der Partei (Art. 8 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin war im vorliegen-
den Verfahren anwaltlich vertreten, weshalb ihr zu Lasten der unterliegen-
den Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Da keine Kos-
tennote eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung unter Berücksichti-
gung des aktenkundigen und gebotenen Aufwands auf Fr. 2'500.- festzule-
gen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Der unterliegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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6.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch der Beschwerdeführe-
rin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung
als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung vom 13. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Vo-
rinstanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägung 5 den
Sachverhalt abklärt und über den Anspruch der Beschwerdeführerin erneut
verfügt.
2.
Die anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingereichten medizinischen
Unterlagen werden zur weiteren Veranlassung an die Vorinstanz überwie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der IVSTA eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 2'500.- zugesprochen.
5.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbei-
ständung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
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6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit-
tel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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