B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5388/2009
U r t e i l v o m 1 3 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch
lic. iur. Felice Grella,
c/o Erdös und Lehmann, Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
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Sachverhalt:
A.
Der 1973 geborene X. (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist Staatsange-
höriger von Bangladesch. Am 23. März 1999 reiste er illegal in die
Schweiz ein. Ein daraufhin gestelltes Asylgesuch wurde vom damaligen
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration) mit Ver-
fügung vom 27. April 1999 abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwer-
de wurde von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) mit Urteil vom 2. Juli 1999 abgewiesen. Seit 11. Oktober
2000 galt der Beschwerdeführer als verschwunden.
B.
Nachdem der Beschwerdeführer am 5. Juni 2001 die Schweizer Bürgerin
Z. geheiratet hatte, erhielt er am 14. August 2001 im Kanton Zürich
eine Jahresaufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau.
C.
Am 1.Juli 2003 gab das Ehepaar seine eheliche Gemeinschaft auf, wor-
aufhin das Migrationsamt des Kantons Zürich diverse Abklärungen be-
züglich Wohn- und Lebensverhältnisse des Ehepaares vornahm. Auf-
grund dieses Umstands wurde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwer-
deführers – ausnahmsweise und ohne Präjudiz – am 26. Juli 2006 sowie
am 7. Juni 2007 durch das kantonale Migrationsamt verlängert.
D.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2006 machte die Ex-Ehefrau des Beschwer-
deführers beim Bezirksgericht Zürich eine Scheidungsklage nach Art. 114
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210) anhängig. Nachdem die Ex-Ehefrau die Klage zurückgezogen
hatte, verfügte das Bezirksgericht Zürich am 17. Dezember 2007 die Ab-
schreibung des Prozesses.
E.
Am 21. Mai 2008 ersuchte der – mittlerweile anwaltlich vertretene – Be-
schwerdeführer um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Mit Verfü-
gung vom 8. Dezember 2008 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich
das Gesuch ab; gleichzeitig verlängerte es die Aufenthaltsbewilligung bis
zum 4. Juni 2009.
C-5388/2009
Seite 3
F.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Januar 2009 wurde die Ehe
des Beschwerdeführers geschieden.
G.
Nachdem der Beschwerdeführer am 29. April 2009 beim Migrationsamt
des Kantons Zürich erneut um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
ersucht hatte, unterbreitete dieses das Gesuch dem BFM zur Zustim-
mung. Anschliessend teilte ihm die Vorinstanz mit Schreiben vom 22. Mai
2009 mit, dass sie erwäge, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung zu verweigern und gab ihm Gelegenheit zur schriftlichen
Stellungnahme. Die Frist zur schriftlichen Stellungnahme liess der Be-
schwerdeführer ungenutzt verstreichen.
H.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2009 verweigerte die Vorinstanz die Zustim-
mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig wurde die
Wegweisung des Beschwerdeführers angeordnet und es wurde ihm eine
Ausreisefrist von 8 Wochen ab Eintritt der Rechtskraft der Verfügung ein-
geräumt. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, die Dauer der gelebten
Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers hätte lediglich zwei Jahre und
drei Wochen betragen, weshalb kein gesetzlicher Anspruch auf Verlänge-
rung der Aufenthaltsbewilligung bestünde. Weiter könne im vorliegenden
Fall nicht von einer Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz
gesprochen werden: So bestünden weder in sozialer, gesellschaftlicher
noch in beruflicher Hinsicht besonders intensive – über die normale Integ-
ration hinausgehende – Bindungen.
I.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer beim Bundesver-
waltungsgericht am 25. August 2009 Beschwerde. Darin wird beantragt,
es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz an-
zuweisen, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 2. Dezember 2009 beantragt das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
C-5388/2009
Seite 4
K.
Mit Replik vom 1. Februar 2010 hält der Beschwerdeführer an seinen An-
trägen und der Begründung fest. Mittels Faxeingabe vom 10. Februar
2010 wurde – in Ergänzung zur Replik – ein weiteres Beweismittel einge-
reicht.
L.
Mit schriftlichen Eingaben vom 15. Februar 2011 und vom 14. Januar
2012 aktualisierte der Beschwerdeführer seine Beschwerdevorbringen.
M.
Mit Schreiben vom 1. März 2012 forderte das Bundesverwaltungsgericht
beim Bezirksgericht Zürich die Akten der im Jahr 2006/2007 durchgeführ-
ten Ehescheidungsverhandlung ein. Diese wurden dem Bundesverwal-
tungsgericht am 7. März 2012 zugestellt. Gleichentags wurde der Be-
schwerdeführer darüber schriftlich informiert, dass die Akten im vorlie-
genden Gerichtsverfahren zur Entscheidfindung beigezogen werden.
N.
Auf Weiteres wird – soweit rechtserheblich – in den Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 auf-
geführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des
BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bun-
desverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwer-
de in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen
steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Seite 5
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt.
1.3. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren An-
fechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte
Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2
und 1.3).
3.
Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen in
Kraft – unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas-
sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren,
die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der
übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht an-
wendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin –
so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG – oder von Amtes wegen eröffnet wurde
(vgl. BVGE 2008/1 E. 2).
3.1. Dem Beschwerdeführer ist zwar noch unter dem Geltungsbereich
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige Aufenthalts-
bewilligung erteilt worden; da er jedoch mit Gesuch vom 29. April 2009
die zur Frage stehende Verlängerung dieser Bewilligung beantragt hat, ist
im vorliegenden Verfahren neues Recht anwendbar.
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Seite 6
3.2. Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und
Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die Zustim-
mung durch das BFM. Das Zustimmungserfordernis ergibt sich im vorlie-
genden Fall aus Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE. Letztge-
nannte Bestimmung wird präzisiert durch die Weisungen des BFM im
Ausländerbereich in der Fassung vom 30. September 2011
( > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Wei-
sungen und Kreisschreiben). Diese sehen in Ziffer 1.3.1.4 Bst. e vor, dass
die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehe-
lichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehe-
gatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten
ist, falls die betroffene ausländische Person nicht aus einem Mitgliedstaat
der EFTA oder der EG stammt. Der Ausweis darf erst ausgestellt werden,
wenn die Zustimmung des BFM vorliegt (Art. 86 Abs. 5 VZAE).
4.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schwei-
zerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, An-
spruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und –
nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von
fünf Jahren – Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
(Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft
– mitgemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft – besteht der Anspruch
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn
die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine er-
folgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wich-
tige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erfor-
derlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG).
Das zeitliche Kriterium der dreijährigen Dauer der Ehegemeinschaft ist
nicht gleichbedeutend mit der Dauer der Haushaltsgemeinschaft. Von ei-
ner bestehenden Ehegemeinschaft kann grundsätzlich – und vorbe-
hältlich offenkundiger Missbrauchsabsichten – ausgegangen werden, so-
lange die Ehegatten zusammen leben. Der Fortbestand der Ehegemein-
schaft kann aber auch im Fall ihres Getrenntlebens angenommen wer-
den, nämlich dann, wenn für das Getrenntleben objektivierbare Gründe
bestehen (vgl. MARC SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 2. aktualisierte Auflage, Zürich 2009, Art. 50
AuG N 4). Art. 49 AuG spricht insoweit von wichtigen Gründen, die in der
Botschaft zum AuG vom 8. März 2002 (BBl 2002 3753 f.) zum einen als
berufliche Gründe, zum anderen auch als andere wichtige und nach-
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vollziehbare Gründe bezeichnet werden. Zu letzteren zählt – so explizit
Art. 76 VZAE – eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher fa-
miliärer Probleme, womit der Gesetzgeber insbesondere Fälle häuslicher
Gewalt im Auge hatte (vgl. ESTHER S. AMSTUTZ in: Caroni/Gächter/
Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Art. 49 N 24; Urteile des Bundes-
gerichts 2C_314/2010 vom 26. Juli 2010 E. 2.2 und 2C_544/2010 vom
23. Dezember 2010 E. 2.3.1). Hält im Falle erheblicher Eheprobleme das
Getrenntleben an, so stellt sich die Frage, ob die Trennung als definitiv
und die Familiengemeinschaft damit als aufgelöst zu betrachten ist (vgl.
MARC SPESCHA, a.a.O. Art. 49 AuG N. 3).
5.
5.1. Es ist soweit unbestritten, dass der Beschwerdeführer – der am
5. Juni 2001 die Ehe mit einer Schweizerin einging – bis am 5. Juli 2003
gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau in einer Wohnung in S. gelebt
hat. Nachdem dem Ehepaar die Wohnung gekündigt worden war, zog der
Beschwerdeführer hernach in eine Wohnung nach Zürich; die Ex-Ehefrau
bezog eine Notwohnung in S. Der Beschwerdeführer macht nun in die-
sem Zusammenhang geltend, die eheliche Gemeinschaft sei – entgegen
den vorinstanzlichen Ausführungen – auch nach dem 5. Juli 2003 auf-
rechterhalten worden: Nach der Kündigung der gemeinsamen
Wohnung am 5. Juli 2003 habe ihn seine Ex-Ehefrau mit Unwahrheiten
dazu überlistet, in Zürich eine eigene Wohnung zu nehmen. Seine Ex-
Ehefrau habe hingegen eine Notwohnung in S. bezogen. Konkret habe
das Ehepaar aber die eheliche Gemeinschaft in der Notwohnung weiter-
geführt. Er habe vom 5. Juli 2003 bis Mitte Juli 2006 lediglich 4 bis 8 mal
pro Monat in seiner Wohnung in Zürich übernachtet; dies wenn er bis spät
habe arbeiten müssen und keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr nach
S. gefahren seien. Ansonsten sei er nach der Arbeit in die gemeinsame
Familienwohnung zurückgefahren. Im Jahr 2004 seien die Eheleute zu-
dem gemeinsam in die Ferien verreist, wobei er die gesamten Kosten
übernommen habe. Es könne somit festgehalten werden, dass die eheli-
che Gemeinschaft mindestens fünf Jahre gedauert habe. Im Übrigen sei-
en diese Tatsachen in einem Gerichtsverfahren am Bezirksgericht Zürich
objektiv festgestellt worden. So habe seine Ex-Ehefrau im Oktober 2006
eine Scheidungsklage gemäss Art. 114 ZGB eingereicht. Nachdem ein
umfangreiches gerichtliches Beweisverfahren durchgeführt worden sei,
habe die Ex-Ehefrau die Klage zurückgezogen, da er habe beweisen
können, dass er von August 2003 bis Mitte Juli 2006 mit seiner damaligen
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Seite 8
Ehefrau gemeinsam in S. gelebt habe und sie ein gemeinsames Famili-
enleben geführt hätten. Das Bezirksgericht Zürich habe aufgrund dessen
am 17. Dezember 2007 verfügt, die Parteien hätten übereinstimmend
festgestellt, dass sie erst ab Juli 2006 getrennt leben würden. Auch in
seiner Replik vom 1. Februar 2010 weist der Beschwerdeführer auf die-
sen Umstand hin. Des Weiteren macht er dort geltend, seine Ex-Ehefrau
habe anlässlich eines Gesprächs mit dem Migrationsamt des Kantons Zü-
rich am 7. Juli 2004 ausgesagt, sie lebe nicht mit ihrem Ehemann in der
Notwohnung zusammen, da es die Gemeinde nicht erlaube. Die Gemein-
de habe indes ihre Zustimmung am 3. März 2006 anhaltend verweigert,
da sie irrtümlich davon ausgegangen sei, das Ehepaar sei damals bereits
geschieden gewesen. Indessen ergebe sich aus den Akten, dass das
Fürsorgeamt S. Kenntnis davon gehabt habe, dass er sich regelmässig in
der Notwohnung aufgehalten habe. Im Übrigen habe auch seine Ex-
Ehefrau bestätigt, dass er sich täglich in ihrer Wohnung aufgehalten habe
und sie im Juli 2004 gemeinsam in die Dominikanische Republik gereist
seien. Seine Ex-Ehefrau habe zudem erklärt, dass er sie mit monatlich
Fr. 800.- unterstütze. Auch in einem Schreiben an das Migrationsamt des
Kantons Zürich vom 2. November 2005 habe die Ex-Ehefrau erneut aus-
geführt, dass sie weiterhin mit ihrem Ehemann zusammen wohne. Es
könne somit festgehalten werden, dass er sich nach der Kündigung der
ehemaligen Familienwohnung per 30. Juni 2003 bis mindestens Novem-
ber 2005 täglich in der Notwohnung aufgehalten habe, seine Ex-Ehefrau
persönlich angetroffen habe und sie – im Sinn der ehelichen Beistands-
pflicht – finanziell unterstützt habe.
5.2. Der Beschwerdeführer behauptet somit, er habe mehr als drei Jahre
eine gemeinsame Familienwohnung mit seiner Ex-Ehefrau bewohnt und
die eheliche Gemeinschaft habe mindestens eben solange gedauert. Es
gilt daher vorerst die Aussage des Beschwerdeführers zu überprüfen, er
habe vom 5. Juli 2003 bis Mitte Juli 2006 bzw. bis mind. November 2005
– wie es in der Replik geltend gemacht wird – lediglich 4 bis 8 mal pro
Monat in seiner Wohnung in Zürich übernachtet; dies wenn er bis spät
habe arbeiten müssen und keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr nach
S. gefahren seien. Ansonsten sei er nach der Arbeit in die gemeinsame
Familienwohnung zu seiner damaligen Ehefrau zurückgefahren.
Hätten die Ehegatten drei Jahre an einer gemeinsamen Adresse gelebt,
so würde die Vermutung gelten, dass bis dahin auch ihre eheliche Ge-
meinschaft intakt gewesen sei. Aufgrund der Akten bestehen jedoch er-
hebliche Zweifel, dass die Haushaltsgemeinschaft des Ehepaars nach
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Seite 9
der Kündigung der gemeinsamen Wohnung per 5. Juli 2003 noch weiter
aufrecht erhalten wurde. Bereits die Begründung des Beschwerdeführers,
wieso er sich eine eigene Wohnung in Zürich genommen habe, erscheint
wenig überzeugend. So sei dem Ehepaar die gemeinsame Wohnung per
5. Juli 2003 gekündigt worden, woraufhin ihn seine Ex-Ehefrau überlistet
habe, sich in Zürich eine eigene Wohnung zu nehmen. Zwar wird in ei-
nem Schreiben der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
angetönt, die Ehe habe zu diesem Zeitpunkt in einer Krise gesteckt (vgl.
Schreiben RAin Thambiah vom 16. Januar 2006), nähere Ausführungen
wurden hingegen nicht getätigt und ergeben sich auch nicht aus den Ak-
ten. Auch ein anders gelagerter Grund für den Umstand, dass sich der
Beschwerdeführer eine Wohnung in Zürich genommen hat bzw. nehmen
musste, ist nicht ersichtlich. Zu Recht verweist die Vorinstanz zudem auf
die Schreiben des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau an das Mig-
rationsamt des Kantons Zürich vom 11. Juni 2004 bzw. 18. Juni 2004. Der
Beschwerdeführer führte dort aus, er treffe sich viel mit seiner Ex-
Ehefrau. Er gehe häufig zu ihr oder sie komme auch zu ihm, wenn sie
Zeit habe. Auch telefonischer Kontakt würde bestehen. Auch die Ex-
Ehefrau erklärte, sie würden sich bei ihm oder bei ihr treffen. Keiner der
beiden machte hingegen geltend, das Ehepaar würde in der Familien-
wohnung in S. zusammenleben und der Beschwerdeführer würde ledig-
lich wenige Tage pro Monat in seiner Wohnung in Zürich verbringen. Die
Ex-Ehefrau führte anlässlich einer Befragung beim Migrationsamt des
Kantons Zürich vom 7. Juli 2004 zudem aus, ihr Ehemann könne nicht in
die Wohnung ziehen, da es sich um eine Notwohnung handle. In diesem
Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer, das Fürsorgeamt sei in
Kenntnis darüber gewesen, dass er sich regelmässig in der Notwohnung
seiner Ex-Ehefrau aufgehalten hätte, wie es sich aus einer E-Mail von L.,
der damaligen Leiterin des Fürsorgeamts in S., an das Migrationsamt des
Kantons Zürich vom 9. Juli 2004 ergebe. Dem kann jedoch nicht zuge-
stimmt werden, erscheint es doch – ohne Kenntnis des darin erwähnten
Telefongesprächs zwischen Absender und Empfänger – unmöglich, ge-
wisse Schlussfolgerungen aus der E-Mail zu ziehen. Immerhin könnte der
Umstand, dass der Beschwerdeführer nichts von seinem Lohn an (sei-
nen) Mietanteil oder Unterhaltskosten bezahle, – wie ausgeführt wird –
auch dahingehend interpretiert werden, dass der Beschwerdeführer eben
gerade nicht mit seiner damaligen Ehefrau zusammengelebt hat. Vor die-
sem Hintergrund laufen die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerde-
führers ins Leere.
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Seite 10
5.3. Der Beschwerdeführer beruft sich zudem darauf, dass das Bezirks-
gericht Zürich in der Verfügung vom 17. Dezember 2007 das Datum des
ehelichen Getrenntlebens gerichtlich festgestellt habe. Das Gericht habe
es nach einem umfangreichen Beweisverfahren als erwiesen angesehen,
dass das Ehepaar die eheliche Gemeinschaft in der Notwohnung mindes-
tens fünf Jahre weitergeführt habe.
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers stellte das Bezirksge-
richt Zürich in der Verfügung vom 17. Dezember 2007 jedoch nicht das
Datum der Trennung fest, sondern wirkte lediglich beim Aufstellen der
Vereinbarung mit. Wie diese damals zustande gekommen ist, entzieht
sich den Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts. Die Gerichtsakten
zeigen lediglich auf, dass das Gericht den damaligen Rechtsvertretern
des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau einen schriftlichen Verein-
barungsvorschlag zukommen liess (vgl. Schreiben des Bezirksgerichts
Zürich vom 12. Oktober 2007). Wie sich aus den entsprechenden Schrei-
ben ergibt, wurde die Vereinbarung aufgrund einer anlässlich der Beweis-
verhandlung vom 13. September 2007 – ausser Protokoll – geführten Be-
sprechung sowie eines Telefongesprächs aufgesetzt. Es kann somit – wie
bereits die Vorinstanz geltend machte – nicht davon ausgegangen wer-
den, der Zeitpunkt der Trennung sei gerichtlich festgelegt worden. Über-
dies geht aus der Verfügung vom 17. Dezember 2007 des Bezirksgerichts
Zürich – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – nicht her-
vor, die eheliche Gemeinschaft habe bis Mitte Juli 2006 bestanden, son-
dern es wird lediglich festgestellt, dass die Parteien übereinstimmend
festhalten, dass sie spätestens seit Anfang Juni 2006 ununterbrochen ge-
trennt im Sinne von Art. 114 ZGB leben. Diese Formulierung lässt die
Möglichkeit einer früheren Trennung ohne Weiteres offen. Diesbezüglich
ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst replikweise
geltend macht, sich bis mindestens November 2005 täglich in der Not-
wohnung seiner Ex-Ehefrau aufgehalten zu haben, nachdem er in der
Beschwerde noch ausführt, er habe bis Mitte 2006 dort gelebt.
5.4. Im Übrigen zeigen die vom Bezirksgericht Zürich angeforderten Ak-
ten der Scheidungsverhandlung – entgegen den Behauptungen des Be-
schwerdeführers – keineswegs auf, dass die eheliche Gemeinschaft per-
sönlich und räumlich frühestens am 1. Juni 2006 aufgegeben worden sei.
Der als Zeuge aufgebotene Nachbar der Ex-Ehefrau – welcher seit zehn
Jahren an der gleichen Adresse wohnt – konnte auf Anfrage hin nicht sa-
gen, ob er den Beschwerdeführer bereits einmal gesehen habe (vgl. Pro-
tokoll der Beweisverhandlung mit Zeugeneinvernahmen des Bezirksge-
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Seite 11
richts Zürich vom 13. September 2007). Sollte der Beschwerdeführer tat-
sächlich so oft bei seiner Ehefrau in S. gewesen sein (vom
5. Juli 2003 bis Mitte Juli 2006 sei er lediglich 4 bis 8 mal pro Monat nicht
in S. gewesen), so hätte ihn der Nachbar zumindest vom Sehen her ken-
nen müssen. Immerhin bestand die Nachbarschaft seit dem Einzug der
Ex-Ehefrau in die Notwohnung. Hinzuweisen ist auch auf die Aussagen
des Neffens der Ex-Ehefrau. Dieser erklärte anlässlich der Beweisver-
handlung vom 13. September 2007, er habe letztes oder vorletztes Jahr
zwei bis drei Monate bei seiner Tante gelebt. Auch der Beschwerdeführer
sei ab und zu auf Besuch gekommen. Auf Anfrage hin, wie oft er in die
Wohnung gekommen sei, sagte dieser aus "zwischen ein- und dreimal".
Der Beschwerdeführer habe aber nicht dort übernachtet. Anlässlich vor-
heriger Besuche bei seiner Tante, die ca. eine Stunde oder eine halbe
Stunde gedauert hätten, habe er den Beschwerdeführer nicht gesehen
(vgl. Protokoll der Beweisverhandlung mit Zeugeneinvernahmen des Be-
zirksgerichts Zürich vom 13. September 2007). Die Schwester der Ex-
Ehefrau sagte anlässlich der genannten Beweisverhandlung aus, sie sei
nur wenige Male bei ihrer Schwester gewesen. Sie wisse nicht, ob die
beiden zwischen Mitte 2003 und Mitte 2006 zusammengelebt hätten (vgl.
Protokoll der Beweisverhandlung mit Zeugeneinvernahmen des Bezirks-
gerichts Zürich vom 13. September 2007). Auch die Aussagen eines wei-
teren an der Beweisverhandlung vom 13. September 2007 einvernom-
menen Zeugen sind in Bezug auf die eheliche Wohngemeinschaft wenig
aussagekräftig: Der Kollege des Beschwerdeführers gab an, er sei nur
einmal in der Wohnung der Ex-Ehefrau gewesen, das zweite Mal sei der
Beschwerdeführer dann auf die Strasse gekommen, da die Ex-Ehefrau
nicht so gerne Kollegen im Haus habe. Er habe den Beschwerdeführer
ca. alle 3 ½ bis 4 Monate dort getroffen. Nach 2004 habe er den Be-
schwerdeführer einmal in der Wohnung in S. getroffen. Er habe damals
feststellen können, dass der Beschwerdeführer dort gewohnt habe, da er
dort ein Paar Schuhe und Kleider des Beschwerdeführers gesehen habe.
Der Beschwerdeführer sei in kurzen Hosen gewesen und habe sich dort
eine andere Hose angezogen. Er wisse zudem, dass der Beschwerdefüh-
rer von Mitte 2003 bis Mitte 2006 in S. gelebt habe, da er ihn ein- oder
zweimal im Monat mit dem Postbus Richtung S. habe fahren sehen. Es
habe auch Monate gegeben, in denen er ihn nicht gesehen habe (vgl.
Protokoll der Beweisverhandlung mit Zeugeneinvernahmen des Bezirks-
gerichts Zürich vom 13. September 2007). Aufgrund der geschilderten
Zeugenaussagen ist somit gerade nicht erstellt, dass der Beschwerdefüh-
rer vom 5. Juli 2003 bis Mitte Juli 2006 mit seiner Ex-Ehefrau
in S. zusammengelebt hat. Nur so erklärt sich auch der Umstand, dass
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Seite 12
das Bezirksgericht Zürich dem Migrationsamt des Kantons Zürich mit
Schreiben vom 20. März 2007 mitteilte, beim Beschwerdeführer bestehe
der Verdacht auf Festhalten an der Ehe aus aufenthaltsrechtlichen Grün-
den.
Abschliessend gilt es auch auf die Aussagen der Ex-Ehefrau anlässlich
der Hauptverhandlung betreffend Ehescheidung hinzuweisen. Dort sagte
diese aus, ihr Ex-Ehemann sei per 1. Juli 2003 ausgezogen und seither
habe keine Vereinigung mehr stattgefunden (vgl. Protokoll der Hauptver-
handlung des Bezirksgerichts Zürich vom 29. November 2006 und 14.
März 2007). Noch am 7. Juli 2004 führte sie hingegen anlässlich der Ein-
vernahme beim Migrationsamt des Kantons Zürich aus, sie würde sich
täglich mit ihrem Ehemann treffen, zudem erwähnte sie auch in einem
Schreiben an die kantonale Behörde vom 18. Juni 2004, sie habe eine
Beziehung zu ihrem Ehemann und sie würden sich regelmässig sehen.
Auch erklärte sie, wieder mit ihrem damaligen Ehemann zusammenzie-
hen zu wollen. Sie wisse allerdings nicht wann. Am 2. November 2005
teilte sie der kantonalen Migrationsbehörde zudem mit, sie lebe nach wie
vor mit ihrem Ehemann zusammen. Zwar stehen diese Aussagen im Wi-
derspruch zu ihren vor Gericht getätigten Erklärungen. In Anbetracht des
Verlaufs der Ehe erscheinen die geschilderten Aussagen jedoch wenig
glaubhaft. Immerhin liess sich die Ex-Ehefrau bereits im Jahr 2003 in der
Dominikanischen Republik ein erstes Mal vom Beschwerdeführer schei-
den, wobei sie die Scheidung in der Schweiz nicht anerkennen liess und
das Scheidungsurteil weggeworfen haben will (vgl. Schreiben von RAin
Thambiah vom 16. Januar 2006). Es folgte die Einreichung einer ersten
Scheidungsklage beim Bezirksgericht Zürich und deren Rückzug im Jahr
2005 durch die Ex-Ehefrau (vgl. Verfügung des Bezirksgerichts Zürich
vom 11. Mai 2007, wo die Scheidungsklage vom 15. August 2005 als
Hauptbeweis der Ex-Ehefrau aufgeführt wird). Die Ex-Ehefrau gebar 2005
einen Sohn, wodurch der Beschwerdeführer als Vater des Kindes einge-
tragen wurde, daraufhin liess sie durch ihren Beistand eine Vaterschafts-
klage erheben. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2006 machte die Ex-Ehefrau
erneut eine Scheidungsklage anhängig, welche mit Verfügung vom
17. Dezember 2007 als erledigt abgeschrieben wurde. Mit Urteil und Ver-
fügung vom 29. Januar 2009 wurde die Ehe geschieden. Vor diesem Hin-
tergrund sind ihre gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Zürich ge-
tätigten Aussagen lediglich als Gefälligkeitshandlungen für den Be-
schwerdeführer abzutun.
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5.5. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, glaubhaft darzu-
legen, dass er nach seinem Auszug per 5. Juli 2003 noch weiterhin mit
seiner Ehefrau gemeinsam in einer Wohnung in S. gelebt hat. Vielmehr
muss davon ausgegangen werden, dass die Eheleute nach der Kündi-
gung der gemeinsamen Wohnung am 5. Juli 2003 den ehelichen Haus-
halt nicht mehr aufgenommen haben und die beiden seitdem über ge-
trennte Wohnsitze verfügen.
5.6. Wurde der gemeinsame Haushalt nach zwei Jahren und drei Wochen
und somit vor Ablauf von drei Jahren aufgehoben, so stellt sich die Frage,
ob die eheliche Gemeinschaft trotzdem weiterhin Bestand hatte. Dies
kann bejaht werden, wenn für die getrennten Wohnsitze – wie oben dar-
gelegt (E. 4) wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familien-
gemeinschaft fortbesteht (vgl. dazu ESTHER S. AMSTUTZ, a.a.O., N 22 zu
Art. 49). Der Beschwerdeführer zitiert zwar diesbezüglich in seiner
Rechtsmitteleingabe aus den Weisungen des BFM (Stand 13. Februar
2008), wo darauf hingewiesen wird, dass aus wichtigen Gründen ein ge-
trenntes Wohnen auch vor der Frist von drei Jahren möglich sein kann,
unterlässt es aber, einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AuG für
die räumliche Trennung geltend zu machen. Immerhin ist darauf hinzu-
weisen, dass bei einer Trennung wegen familiären Problemen eine Aus-
nahme vom rechtsbegründenden Erfordernis des Zusammenlebens nur
dann denkbar ist, wenn diese Probleme an die Schwere häuslicher Ge-
walt heranreichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_314/2010 vom
26. Juli 2010 E.2.2). Hierfür bestehen im vorliegenden Fall hingegen kei-
ne Anhaltspunkte. In Anbetracht der vorhergehenden Ausführungen zum
allgemeinen Verlauf der Ehe (vgl. E. 5.4) und des Umstands, dass die
Haushaltsgemeinschaft nach dem Auszug aus der gemeinsamen Woh-
nung am 5. Juli 2003 gar nicht wieder aufgenommen wurde, ist in casu
nicht davon auszugehen, dass die Ehegatten nach der Aufhebung des
gemeinsamen Haushalts noch den Willen zur Weiterführung der Ehe hat-
ten. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass die Eheleute
noch im Jahr 2004 gemeinsam in die Dominikanische Republik reisten.
Aufgrund der Akten ist zu bezweifeln, dass das Ehepaar die Ferien tat-
sächlich zusammen verbrachte: Gemäss Protokoll der Hauptverhandlung
betreffend Ehescheidung vom 14. März 2007 erklärte der Beschwerde-
führer, er habe damals mit seiner Ex-Ehefrau im Haus ihrer Mutter gelebt,
währenddem seine Ex-Ehefrau aussagte, sie habe mit ihren Kindern bei
ihrem Freund gelebt; der Beschwerdeführer habe hingegen bei ihrer
Schwester gelebt (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung mit persönlicher
Befragung des Bezirksgerichts Zürich vom 14. März 2007). Diese Aussa-
C-5388/2009
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ge wird auch von der Schwester der Ex-Ehefrau bestätigt, sagte diese
doch als Zeugin anlässlich der Beweisverhandlung vom 13. September
2007 aus, der Beschwerdeführer habe in den Ferien bei ihr gewohnt, ihre
Schwester habe bei ihrem Freund gelebt (vgl. Protokoll der Beweisver-
handlung mit Zeugeneinvernahme des Bezirksgerichts Zürich vom
13. September 2007).
5.7. Im Ergebnis steht damit fest, dass die eheliche Gemeinschaft des
Beschwerdeführers vor Ablauf von drei Jahren beendet war. Art. 50
Abs. 1 Bst. a AuG findet in seinem Fall somit keine Anwendung. Im Rah-
men dieser Bestimmung kommt es auf die behauptete Integration – die
ein kumulatives Kriterium wäre – nicht mehr an.
6.
Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht – unabhängig von der bis-
herigen Dauer der Familien- bzw. Ehegemeinschaft – auch dann der An-
spruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen. Solche Gründe können namentlich – so explizit Art. 50 Abs. 2
AuG – vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt
wurde und seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark ge-
fährdet erscheint; beide Bedingungen müssen jedoch nicht kumulativ er-
füllt sein (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Weitere wichtige – und im Zusam-
menhang mit der Ehe stehenden Gründe – können sich auch daraus er-
geben, dass der in der Schweiz lebende Ehepartner gestorben ist oder
gemeinsame Kinder vorhanden sind (vgl. MARC SPESCHA, a.a.O. Art. 50
AuG N. 7 sowie MARTINA CARONI in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.],
a.a.O., Art. 50 N 23 f.).
6.1. Im Falle des Beschwerdeführers sind jedoch keine spezifischen, auf
seiner Ehe bzw. deren Auflösung beruhenden Gründe ersichtlich, die ihm
einen Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz verschaffen könn-
ten. Aus seiner Ehe sind keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen.
Auch der Umstand, dass seine Ehe gescheitert ist, lässt nicht erkennen,
dass seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bangladesch)
stark gefährdet wäre.
6.2. Anspruchsbegründend können auch sonstige wichtige persönliche
Gründe sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst auf eine abschlies-
sende Aufzählung der Gründe verzichtet (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts C-6133/2008 vom 15. Juli 2011 E. 7.3 oder C-4625/2009
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vom 31. März 2011 E. 7.2). Entscheidend ist hierbei die persönliche Si-
tuation des jeweils Betroffenen. Auch die in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgelis-
teten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die Beurteilung eines
(nachehelichen) Härtefalles herangezogen werden und eine wesentliche
Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen
Härtefall zu begründen vermögen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Aus-
drücklich aufgeführt werden dort die Integration (Bst. a), die Respektie-
rung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die fi-
nanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben
und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e),
der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten der Wiedereinglie-
derung im Herkunftsland (Bst. g; siehe hierzu MARTINA CARONI in: Caro-
ni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 N 23 f.). Schliesslich sind
auch die Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben, zu berück-
sichtigen (zum Ganzen vgl. BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7 f.). Im Zusammen-
hang mit Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG sind an den Grad der Eingliederung
der betroffenen Person jedoch höhere Anforderungen zu stellen als im
Anwendungsbereich von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG, welcher neben der
dreijährigen Ehegemeinschaft eine "erfolgreiche Integration" verlangt (vgl.
dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 5.3;
im zugrundeliegenden Fall hatte das Bundesgericht die Integration eines
weder strafrechtlich verurteilten noch je von der Sozialhilfe unterstützten
Beschwerdeführers als für die Annahme eines wichtigen persönlichen
Grundes nicht ausreichend betrachtet).
6.3. Beschwerdeweise wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei
in der Schweiz erfolgreich integriert. Er beherrsche die deutsche Sprache,
halte sich an die hiesigen Gesetze und weise keine Betreibungen auf.
Fast durchgehend habe er gearbeitet und verfüge diesbezüglich über ei-
nen einwandfreien Leumund. Lediglich im Jahr 2005 sei er von der Sozi-
alhilfe unterstützt worden, da er unverschuldet arbeitslos geworden sei.
Im hiesigen Arbeitsmarkt sei er denn auch ausgezeichnet integriert. Ent-
gegen diesen Ausführungen verneint die Vorinstanz hingegen eine erfolg-
reiche Integration in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht. Es habe keine
berufliche Entwicklung stattgefunden, welche ihn für den Schweizer Ar-
beitsmarkt in besonderer Weise interessant machen würde. Er habe aus-
nahmslos Anstellungen im Gastgewerbe bekleidet und sei zwischendurch
auch arbeitslos und fürsorgeabhängig gewesen. In der Vernehmlassung
weist die Vorinstanz zudem darauf hin, dass der Beschwerdeführer durch
einen Kleinkredit von Fr. 30'000.- schwer verschuldet sei. Es sei
somit nicht vermessen, bezüglich des Beschwerdeführers von einem Ar-
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Seite 16
muts- bzw. Fürsorgerisiko zu sprechen. Aus einem am 14. Januar 2012
eingereichten Schreiben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er am
1. Oktober 2010 eine neue Stelle bei der A. AG angetreten habe und dort
einen Bruttolohn von Fr. 4'500.- erhalte. Den Kleinkredit habe er zudem
auf Fr. 3'300.- reduzieren können; es sei damit zu rechnen, dass der Be-
schwerdeführer in 5 Monaten schuldenfrei sei. Auch die aus dem Tren-
nungs- und Scheidungsverfahren resultierenden offenen Gerichtskosten
habe er begleichen können. Dem Strafregisterauszug sei zudem zu ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer zu keinen Klagen Anlass gebe. Es
bestünden auch keine Betreibungen gegen ihn. Dem Schreiben beigelegt
wurde unter anderem auch ein Zwischenzeugnis des jetzigen Arbeitsge-
bers des Beschwerdeführers.
6.4. Zu erwähnen ist in casu, dass der Beschwerdeführer – welcher nun
seit rund 13 Jahren in der Schweiz lebt – sich nichts hat zuschulden
kommen lassen, wie aus dem Strafregisterauszug vom 10. Oktober 2011
hervorgeht. Das darf allerdings auch allgemein erwartet werden. Zudem
konnte er – wie aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich ist – seinen
Kleinkredit von Fr. 30'000.- auf Fr. 3'909.- abtragen. Ob gegen den Be-
schwerdeführer tatsächlich keine Betreibungen vorliegen, muss hingegen
offen gelassen werden, da der im Schreiben vom 14. Januar 2012 ange-
kündigte Betreibungsauszug bis heute nicht nachgereicht wurde. Was je-
doch die Integration des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht
anbelangt, so entspricht diese dem, was normalerweise nach einem Auf-
enthalt von 12 Jahren üblich ist, geht aber nicht darüber hinaus: Bis heute
arbeitete er an verschiedenen Orten im Gastgewerbe als Buffet-
Mitarbeiter, Aushilfe sowie Allrounder und war zudem vom 21. Juni 2004
bis 30. April 2005 sowie 1. August 2005 bis 28. Februar 2006 arbeitslos
(vgl. Schreiben RA Wiedler Friedmann vom 1. Dezember 2008 sowie
Zwischenzeugnis A. AG vom 2. Dezember 2011). Auch die sprachliche In-
tegration geht nicht über das Mass hinaus, was nach einem langjährigen
Aufenthalt in der Schweiz normalerweise erwartet werden kann und darf.
Zum sozialen Umfeld des Beschwerdeführers werden hingegen keine
Angaben gemacht, ausser der pauschalen Aussage, aufgrund der berufli-
chen Kompetenzen des Beschwerdeführers habe ihm sein Arbeitgeber
für verschiedene Arbeitsläufe die Verantwortung übertragen, womit fest-
gehalten werden könne, dass er sich beruflich, sprachlich und auch sozial
in der Schweiz integriert habe (vgl. Schreiben vom 14. Januar 2012). Es
ist somit nicht davon auszugehen, seine Bestrebungen im gesellschaftli-
chen Bereich vermöchten den Grad einer gewöhnlichen Integration zu
übertreffen. Gesamthaft gesehen kann in casu somit nicht von einer be-
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achtlichen Integration ausgegangen werden (vgl. als Beispiel für eine er-
folgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-7294/2008 vom 23. November 2011 E.
6).
6.5. In Anbetracht der geschilderten Umstände steht auch der Rückkehr
des Beschwerdeführers in sein Heimatland nichts entgegen. Er hat die
ersten 26 Jahre seines Lebens und damit die prägenden Jahre seiner
Kindheit und Jugend in Bangladesch verbracht. Zwar macht er geltend, er
habe in seinem Heimatland lediglich noch Beziehungen zu seinen ge-
brechlichen Eltern. Doch selbst wenn er von seinen dortigen Familienmit-
glieder keine finanzielle Hilfe erwarten kann, dann doch zumindest im
Sinne einer kurzfristigen Wohnmöglichkeit oder im Sinne von moralischer
Unterstützung, bis er selbst finanziell auf eigenen Beinen steht. Im Übri-
gen erwähnt die Vorinstanz auch seine fünf Geschwister in seinem Hei-
matland, allerdings versäumt es der Beschwerdeführer bezüglich dieser
weitere Erörterungen zu treffen. Die von ihm hier erworbenen Fähigkeiten
können ihm denn auch bei der beruflichen Wiedereingliederung von Nut-
zen sein. Zudem verfügt er in seinem Heimatland über eine hochstehen-
de schulische Bildung, wie es die Vorinstanz ausführt. Ohne Belang ist
es, wenn der Beschwerdeführer in seiner Heimat wirtschaftliche Verhält-
nisse vorfindet, die nicht denen der Schweiz entsprechen. Entscheidend
ist lediglich, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliede-
rung als stark gefährdet zu geltend hat und nicht, ob ein Leben in der
Schweiz einfacher wäre (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Da
er, mittlerweile erst 39 Jahre alt, offensichtlich keine gravierenden ge-
sundheitlichen Probleme hat, ergeben sich insgesamt gesehen auch kei-
ne wichtigen persönlichen Gründe, die eine Verlängerung seiner Aufent-
haltsbewilligung erfordern würden.
7.
Der Beschwerdeführer besitzt somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1
Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration)
noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe)
einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dass die
Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
verweigert hat, kann daher nicht beanstandet werden.
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Seite 18
8.
Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung
hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c
AuG). Es bleibt aber zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der
Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG) und das BFM
gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen.
8.1. Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen
im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant,
ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete
Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre.
8.2. Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar
sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage
ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansäs-
sige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein
schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung
zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar,
wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer
existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie
sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod
konfrontiert sähe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-6627/2008
vom 26. März 2010 E. 8.2 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer hat sich dahingehend geäussert, dass er beim
Vollzug der Wegweisung ernsthafte und nicht wieder gutzumachende
Nachteile befürchten müsse. Konkrete Ausführungen wurden hingegen
nicht getätigt, weshalb der Vollzug seiner Wegweisung als zumutbar zu
erachten ist.
9.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als
rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzu-
folge abzuweisen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Seite 19
11.
In der Verfügung des Instruktionsrichters vom 1. Oktober 2009 wurde der
Entscheid über das Gesuch betreffend Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG auf einen späteren Zeit-
punkt verschoben, weshalb dieser nun nachzuholen ist.
Die unentgeltliche Verbeiständigung bleibt – wie bereits in obgenannter
Verfügung mitgeteilt wurde – nach dem Wortlaut der Bestimmung aus-
drücklich patentierten Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, d.h. jenen,
die sich nach Art. 8 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der An-
wältinnen und Anwälte (BGFA, SR. 935.61) im Anwaltregister eintragen
können (vgl. MARCEL MAILLARD in: Praxiskommentar VwVG, Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 65 N 41, siehe auch [in
analoger Anwendung zu Art. 64 Abs. 2 BGG] Urteil des Bundesgerichts
2C_331/2011 vom 25. Januar 2012 E. 6). Der Beschwerdeführer hat am
28. April 2008 eine Anwaltsvollmacht unterzeichnet, die eine Substituti-
onsklausel enthält, woraufhin lic. iur. Felice Grella eine Substitutionsvoll-
macht ausgestellt wurde. Dieser ersuchte in seiner von ihm verfassten
und persönlich unterzeichneten Rechtsmitteleingabe um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands ("in der Person des Unterzeichneten").
Letzterer verfügt jedoch nicht über das Rechtsanwaltspatent. Dem Ge-
such um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist demzu-
folge nicht stattzugeben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird
nicht stattgegeben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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