Abtei lung II I
C-5392/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
X._______, Israel,
vertreten durch Galili Tomer, Attorney at law,
4 Ezra St. Eshkol Center, IL-76200 Rehovot,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV (Rente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5392/2009
Sachverhalt:
A.
Die am (...) 1958 geborene, verheiratete Schweizerbürgerin
X._______ lebt seit ihrer Geburt in Israel (act. 1). Sie hat in Israel bis
im Jahr 2007 als Buchhalterin gearbeitet und seit dem Jahr 1995
Beiträge an die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung entrichtet (AHV/IV, act. 1 und 4). Sie hat am 27. Novem-
ber 2007 ein Gesuch auf Ausrichtung von Leistungen der schweizeri -
schen Invalidenversicherung (IV) eingereicht (act. 1).
B.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2009 (act. 49) hat die mit dem Leistungs-
gesuch befasste IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend:
IVSTA) gemäss Vorankündigung im Vorbescheid vom 19. März 2009
(act. 40) das Leistungsbegehren von X._______ abgewiesen.
Die IVSTA zog zur Beurteilung des Gesuchs namentlich folgende
Unterlagen bei: den Fragebogen für den Arbeitgeber (act. 7), den
Fragebogen für den Versicherten und den Fragebogen für die im
Haushalt tätigen Versicherten vom 9. März 2008 (act. 8 und 9), die
Atteste von Dr. med. A._______, Rheumatologe, vom 22. Juni 2007
(act. 15) und vom 9. März 2008 (act. 12), die Gutachten von
Prof. B._______, Arzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom
10. Juli 2006 (act. 13) und vom 20. Mai 2008 (act. 44), den Bericht von
Dr. med. C._______, Ärztin für „Beschäftigungsmedizin“, vom 14. Mai
2007 (act. 14), den Arztfragebogen (Verfasser unleserlich; act. 36),
den Bericht von Dr. med. D._______, Psychiater, vom 3. Februar 2009
(act. 37) sowie die medizinischen Stellungnahmen von
Dr. med. E._______, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 18. Mai 2008
(act. 17), vom 15. März 2009 (act. 39) und vom 2. Juli 2009 (act. 48).
Die Ärzte diagnostizierten bei X._______ im Wesentlichen eine
Fibromyalgie.
C.
Gegen die Verfügung vom 9. Juli 2009 hat X._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Tomer Galili, am
27. August 2009 (Posteingang) Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht erhoben. Sie beantragte die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung sowie die Zusprache von mindestens einer Vier-
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telsrente. Zur Begründung führte sie aus, sie sei aufgrund der Fibro-
myalgie nicht mehr arbeitsfähig.
D.
Am 16. September 2009 ist der mit Zwischenverfügung vom 31. Au-
gust 2009 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.--
beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2010 hat die IVSTA die Abwei-
sung der Beschwerde beantragt, da sich alleine aus der Diagnose der
Fibromyalgie keine Invalidität ableiten lasse, sofern keine objektiven,
funktionellen Einschränkungen des Bewegungsapparates vorlägen.
F.
Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be-
weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts ande-
res bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in
sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmun-
gen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten.
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Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die
bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn
und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher
Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grund-
sätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der
Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegi-
timiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvor-
schuss innert Frist geleistet wurde, ist darauf einzutreten.
2.
2.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, dei bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Für die Beurteilung des Leistungsanspruchs sind bis zum 31. Dezem-
ber 2007 das IVG und das ATSG in der Fassung vom 21. März 2003
und die IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision,
AS 2003 3837 beziehungsweise AS 2003 3859, in Kraft vom 1. Januar
2004 bis 31. Dezember 2007) anwendbar. Am 1. Januar 2008 sind die
Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der
IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bezie-
hungsweise AS 2007 5155) in Kraft getreten. Soweit sich der Renten-
anspruch auf die Zeit nach dem 1. Januar 2008 bezieht, sind die Be-
stimmungen der erwähnten Erlasse in der seit diesem Datum gelten-
den Fassung anwendbar.
Sofern sich die einschlägigen Bestimmungen materiell nicht verändert
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haben, werden im Folgenden – falls nichts Gegenteiliges vermerkt –
die Bestimmungen lediglich in der ab 1. Januar 2008 gültig gewesenen
Fassung zitiert.
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessen-
heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG (4. IV-Revision) die rentenberechtigten Versicherten, die bei Ein-
tritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Bei träge an
die schweizerische Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein
Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs
an, so werden die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1
ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate
ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung]).
3.2 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu
mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens
70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision]
respektive Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]). Gemäss Art. 28
Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger
als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine ab-
weichende Regelung vorsehen, was für Israel nicht der Fall ist.
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3.3 Der Rentenanspruch nach Artikel 28 entsteht nach den Vorschrif-
ten der 4. IV-Revision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Ver-
sicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG)
geworden ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG [4. IV-Revision]) oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes-
tens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1
lit. b IVG [4. IV-Revision]). Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision
haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch
zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a bis c IVG [5. IV-
Revision]).
3.4
3.4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG
ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsge-
brechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7
ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge-
sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie-
derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög-
lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
3.4.2 Gemäss Rechtsprechung setzt die Annahme einer invalidisie-
renden (psychischen) Gesundheitsstörung im Sinne von Art. 4 Abs. 1
IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG, namentlich auch einer soma-
toformen Schmerzstörung oder Fibromyalgie, zunächst eine fachärzt-
lich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich
anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 132 V 65 E. 3.4,
130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4, 130 V 396). Wie jede andere psychische
Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhal-
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tende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität.
Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerz-
störung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung
überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewäl-
tigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in
den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person
alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwen-
digen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ent-
scheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vorder-
grund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von er-
heblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können
auch weitere Faktoren, so insbesondere chronische körperliche Be-
gleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf
mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger-
dauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Le-
bens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer inner-
seelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlas-
tenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die
Krankheit") und das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambu-
lanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem the-
rapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Per-
son. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die
entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmswei-
se – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu
verneinen (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch den am
1. Januar 2008 in Kraft getretenen Art. 7 Abs. 2 ATSG). Diese Grund-
sätze gelten auch für gewisse Somatisierungsstörungen, die zum glei-
chen Symptomenkomplex mit pathogenetisch-ätiologisch unklaren
syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische
Grundlage gehören (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 70/07 vom
14. April 2008 E. 5).
Bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen im Besonderen ist
zu beachten, dass diese wesentlich durch psychosoziale Probleme
und/oder emotionale Konflikte verursacht werden (vgl. BGE 130 V 396
E. 6.1). Dabei ist zu differenzieren: Soweit psychosoziale und sozio-
kulturelle Faktoren selbständig und insofern direkte Ursache der Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit sind, liegt keine Krankheit im Sinne
der Invalidenversicherung vor. Wenn und soweit solche Umstände zu
einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen,
indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechter-
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halten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invalidi -
tätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können
sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteile des BGer
9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 4.2, 9C_578/2007 vom 13. Februar
2008 E. 2.2 und I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.2.2, mit Hinweisen;
vgl. auch BGE 127 V 294 E. 5a und SVR 2008 IV Nr. 62).
Die Fibromyalgie ist eine von der WHO anerkannte Erkrankung des
rheumatischen Formenkreises (ICD-10: M79.70), ein nichtentzündlich
bedingtes Schmerzsyndrom mit chronischen Weichteilbeschwerden,
das klinisch als generalisierte Tendomyopathie mit chronischen Mus-
kelschmerzen beschrieben wird, die von subjektiven Begleitsympto-
men wie Morgensteifigkeit, Müdigkeit, peripheren Parästhesien und
Schwellungsgefühlen an den Händen, Spannungskopfschmerz und
Reizkolon überlagert werden. Die Diagnose lautet auf ausgedehnte,
seit mindestens drei Monaten bestehende Schmerzen in rechter und
linker Körperhälfte, ober- und unterhalb der Hüfte sowie mindestens
11 von 18 schmerzhaften Druckpunkten bei Druck von ca. 4 kg/cm (Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts C-5948/2007 vom 2. Juli 2009
E. 5.3 mit Hinweisen).
Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerz-
störungen gemeinsame Aspekte auf. Die Grundsätze, welche die
Rechtsprechung im Rahmen der somatoformen Schmerzstörungen
entwickelt hat, sind deshalb analog anzuwenden in Fällen, in welchen
die Frage zu klären ist, ob eine diagnostizierte Fibromyalgie invali-
disierende Auswirkungen hat (BGE 132 V 65; Urteile des BGer
I 288/04 vom 13. April 2005 E. 5.2, und I 645/05 vom 13. April 2006
E. 3.2.1).
3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel-
len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenversiche-
rungsverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüg-
lich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärzt -
lichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beur-
teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2;
AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
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3.5.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Be-
schwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Da-
nach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die
Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfas-
send und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht,
dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv
zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterla-
gen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medi-
zinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf
die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
3.5.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all -
seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be-
rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend
für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Be-
weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu
das Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 268/2005 vom 26. Januar 2006
E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswür-
digung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und
Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001
S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So
ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat -
ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Experti -
se sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Be-
richte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auf-
tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu
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würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti-
zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil
des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber
Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
3.5.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-
gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen
ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte
Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht,
lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit
schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das
Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begrün-
det erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
3.6 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt
werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichter -
werbstätig einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzu-
wendende Methode der Invaliditätsgradbemessung hat (allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs, gemischte Methode, spezifische
Methode des Betätigungsvergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung
mit Art. 28 Abs. 2, Abs. 2bis und Abs. 2ter IVG [4. IV-Revision] und
Art. 28a IVG [5. IV-Revision]).
3.6.1 Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unver-
änderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti-
gung bestünde. So sind insbesondere bei im Haushalt tätigen Versi-
cherten die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Ver-
hältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben
gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die
Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu be-
rücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den
Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfü-
gung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im
Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialver-
sicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3,
125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
3.6.2 Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für Hausfrauen, die
vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens nicht ganztägig erwerbstä-
tig waren, die sogenannte gemischte Methode anzuwenden (vgl.
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BGE 130 V 393 mit Hinweisen). Dabei wird die Invalidität im Bereich
der Erwerbstätigkeit aufgrund des Einkommensvergleichs bestimmt, im
Bereich der üblichen Tätigkeit im Haushalt jedoch anhand des Betäti -
gungsvergleichs bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG [4. IV-Revision] und
Art. 28a Abs. 3 IVG). Danach wird zunächst der Anteil der Erwerbstä-
tigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande-
rem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Aus-
mass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die
persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beur-
teilt. Der Invaliditätsgrad ergibt sich schliesslich aus einer Addition der
in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten.
Beim Einkommensvergleich wird das Erwerbseinkommen, das die ver-
sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktla-
ge erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der
Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass
die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst
genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (all-
gemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343
E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Ver-
hältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenan-
spruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf
zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame
Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass res-
pektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind
(BGE 129 V 222 E. 4). Für die Ermittlung des Einkommens, welches
der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen),
ist entscheidend, was er im fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozial-
versicherungsrecht allgemein gültigen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je
mit Hinweisen) als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in
der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der rea-
len Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es
empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von die-
Seite 11
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sem Grundsatz müssen ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit erwiesen sein, damit sie berücksichtigt werden können. Für die
Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er-
werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person
konkret steht. Ist – wie hier – kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkom-
men nach Eintritt der Invalidität mehr gegeben, namentlich weil die
versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder
zumindest keine zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so
sind nach der Rechtsprechung die gesamtschweizerischen Tabellen-
löhne gemäss den vom BFS periodisch herausgegebenen Lohnstruk-
turerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
Massgebend sind dabei die monatlichen Bruttolöhne (Zentralwerte) im
jeweiligen Wirtschaftssektor.
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA das Leistungsbegehren der
Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei nicht mehr arbeits-
fähig, da sie zufolge der Schmerzen stark eingeschränkt sei.
4.2 Die IVSTA entgegnet, es sei den ärztlichen Unterlagen zwar zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an Fibromyalgie leide, es sei
jedoch weder eine psychiatrische Diagnose noch eine somatische
Komorbidität festgestellt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass
die Schmerzen überwindbar seien. Eine Arbeitsunfähigkeit liege daher
nicht vor.
4.3
4.3.1 Den Attesten von Dr. med. A._______, Arzt für Rheumatologie,
vom 22. Juni 2007 und vom 9. März 2008 ist zu entnehmen, die Be-
schwerdeführerin leide an Fibromyalgie. Sie sei nicht mehr in der Lage
als Buchhalterin zu arbeiten respektive einer Tätigkeit ausserhalb ihres
Hauses nachzugehen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage mindestens
80%.
4.3.2 Gemäss den Gutachten von Prof. B._______, Arzt für Innere
Medizin und Rheumatologie, vom 10. Juli 2006 und vom 20. Mai 2008
leidet die Beschwerdeführerin an Fibromyalgie, weshalb ihre Arbeits-
fähigkeit auf vier bis fünf Stunden pro Tag, ohne lange Reisen, redu-
ziert sei.
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4.3.3 Dr. med. C._______, Ärztin für "Beschäftigungsmedizin", attes-
tiert der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 14. Mai 2007 das
Vorliegen einer Fibromyalgie sowie einer nicht näher bezeichneten de-
pressiven Störung.
4.3.4 Dem Arztfragebogen (act. 36) ist zu entnehmen, dass bei der
Beschwerdeführerin eine Fibromyalgie mit vielen tender points vor-
liege. Sie sei seit dem Jahr 2006 zu 50% arbeitsunfähig und ab dem
20. Juli 2007 liege eine volle Arbeitsunfähigkeit vor.
4.3.5 Dem Bericht von Dr. med. D._______, Psychiater, vom 3. Feb-
ruar 2008 ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin an-
lässlich der durchgeführten Untersuchung keine akute oder chronische
Psychopatholgie habe festgestellt werden können.
4.3.6 Dr. med. E._______, Arzt für Allgemeinmedizin, attestiert der
Beschwerdeführerin in seinen medizinischen Stellungnahmen vom
15. März 2009 und vom 2. Juli 2009 eine Fibromyalgie, welche jedoch
mangels weiterer Gesundheitsprobleme überwindbar und somit nicht
invalidisierend sei.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ärzte übereinstim-
mend davon ausgehen, bei der Beschwerdeführerin liege eine Fibro-
myalgie vor. Insbesondere mit dem von Prof. B._______ durchgeführ-
ten Dolorimeter-Test wurde der von der Beschwerdeführerin an den für
die Fibromyalgie typischen tender points und den geprüften Kontroll-
punkten empfundene Schmerz nachvollziehbar aufgezeigt. An 16 der
18 geprüften tender points konnte eine auffällige, an den Kontrollpunk-
ten hingegen kaum eine Empfindlichkeit festgestellt werden. Zudem
stimmen die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden mit
dem Bild einer Fibromyalgie überein. Hinweise für eine Aggravation
oder Simulation liegen nicht vor.
Bei der Einschätzung einer zusätzlichen psychischen Beeinträchtigung
sind sich die Ärzte allerdings nicht einig. Dr. med. D._______,
Psychiater, geht davon aus, es liege keine psychische Erkrankung vor.
Dr. med. C._______, welche allerdings nicht Psychiaterin sondern
"Beschäftigungsmedizinierin" ist, attestiert der Beschwerdeführerin
eine nicht näher bezeichnete depressive Störung.
Dr. med. A._______, Arzt für Rheumatologie, Prof. B._______, Arzt für
Innere Medizin und Rheumatologie, sowie der (unbekannte) Arzt, der
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den Fragebogen ausgefüllt hat, gehen davon aus, die Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin sei erheblich eingeschränkt. Aus den ärzt -
lichen Unterlagen geht allerdings nicht hervor, wie die attestierte Ein -
schränkung der Arbeitsfähigkeit begründet wird und ob es sich um
eine Beurteilung der Zumutbarkeit der Überwindung oder eher um eine
rheumatologische Einschätzung handelt. Der auf Anraten von
Dr. med. E._______ des medizinischen Dienstes der IVSTA befragte
Psychiater, Dr. med. D._______, hat sich mangels einer entsprechen-
den Aufforderung durch die IVSTA (vgl. act. 18 und 32) nicht zur Frage
der zumutbaren Überwindung geäussert, obwohl es bei Vorliegen
einer Fibromyalgie rechtsprechungsgemäss die eigentlich zu klärende
Frage wäre, um die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beurteilen zu
können.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass – entgegen der Ein-
schätzung von Dr. med. E._______ – gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nicht nur das Vorliegen von (Begleit-)Erkrankungen
sondern auch weitere Faktoren (wie beispielsweise ein mehrjähriger,
chronifizierter Krankheitsverlauf) einer zumutbaren Überwindung ent-
gegenstehen könnten und nicht ohne weiteres davon auszugehen ist,
Fibromyalgie sei ein überwindbarer Zustand und somit nicht invalidi-
sierend.
Es ist demnach festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin zwar
von allen Ärzten das Vorliegen einer Fibromyalgie bestätigt wurde,
jedoch unklar bleibt, inwiefern sie dadurch eingeschränkt ist respektive
ob und inwiefern es ihr zumutbar ist, diesen Zustand zu überwinden.
Obwohl ein psychiatrischer Bericht eingeholt worden ist, kann nicht auf
diesen abgestellt werden, da der beurteilende israelische Arzt, welcher
die schweizerische Rechtsprechung nicht kennt, nicht darüber infor-
miert wurde, dass er die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Zumut-
barkeit der Überwindung abzuklären hat. Ferner kann nicht auf die Ein-
schätzungen der Arbeitsfähigkeit der anderen Ärzte abgestellt werden,
da sie nicht begründet sind.
Indem die IVSTA die Frage, ob die bei der Beschwerdeführerin dia-
gnostizierte Fibromyalgie zumutbarerweise überwindbar ist, nicht wei-
ter abgeklärt hat, obwohl einige Ärzte der Beschwerdeführerin eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierten und aufgrund der Ak-
ten nicht ohne weiteres von einer Überwindbarkeit ausgegangen wer-
den kann, hat sie den Sachverhalt unvollständig ermittelt. Die Be-
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schwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die angefochtene Ver-
fügung ist aufzuheben. Die Sache ist an die IVSTA zurückzuweisen,
damit diese eine psychiatrische Abklärung durchführe und unter Be-
rücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze
die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ermitt-
le respektive den Invaliditätsgrad festlege.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde-
führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass der Beschwerde-
führerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Ihr ist der geleiste-
te Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihr bekannt zu geben-
des Konto zurückzuerstatten.
Der unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie all-
fällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Be-
schwerdeführerin ist vorliegend anwaltlich vertreten. Ihr ist daher eine
Parteientschädigung für die ihr entstandenen notwendigen Kosten
zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Partei-
entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- erscheint unter
Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwandes als angemessen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die ange-
fochtene Verfügung vom 9. Juli 2009 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägun-
gen vorgeht und über den Rentenanspruch neu verfügt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Partei-
entschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: For-
mular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer
in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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