B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5394/2014
Ur t e i l vom 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______, Portugal,
vertreten durch lic. iur. Dominique Chopard, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anspruch auf eine Invalidenrente,
Verfügung IVSTA vom 15. August 2014.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder
Vorinstanz) mit Verfügung vom 15. August 2014 (zugestellt am 21. August
2014), das Gesuch von X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer oder
Versicherter), portugiesischer Staatsangehöriger, wohnhaft in Portugal, um
Gewährung einer Invalidenrente abgewiesen hat (vgl. act. 1/2),
dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer diese Verfügung mit Be-
schwerde vom 22. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ange-
fochten und beantragt hat (vgl. act. 1), die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, den Sachverhalt rechtsgenüg-
lich zu ermitteln und dem Versicherten eine Invalidenrente auszurichten,
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz,
dass der mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2014 (act. 2) einverlangte
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- am 29. Oktober 2014 bei der
Gerichtskasse eingegangen ist (act. 4),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 22. Dezember 2014 unter
Bezugnahme auf den Bericht des ärztlichen Dienstes der IVSTA vom 15.
Dezember 2014 (act. 6) beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen,
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der er-
wähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversi-
cherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend
keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde (Art. 52
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren [VwVG, SR 172.021], Art. 60 Abs. 1 ATSG) und nachdem auch
der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, auf die Beschwerde
einzutreten ist,
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dass Dr. W._______ des ärztlichen Dienstes der IVSTA in seiner Stel-
lungnahme vom 15. Dezember 2014 darauf hingewiesen hat (act. 6), es
sei unklar, wieweit der Versicherte bei seiner Ausreise aus der Schweiz
bereits hinsichtlich seiner angestammten Tätigkeit auf dem Bau arbeits-
unfähig gewesen sei; zudem werde von verschiedenen Ärzten aus Por-
tugal der Versicherte als vollinvalide bezeichnet; der ganze Verlauf nach
den beiden Hüftoperationen, der totalen Prostatektomie, die Beschwer-
den am Bewegungsapparat und die psychische Verfassung des Versi-
cherten seien bisher nicht diskutiert worden; aus der Ferne lasse sich
daher keine Aussage machen betreffend die Arbeitsfähigkeit in Verwei-
sungstätigkeiten, vielmehr erachte er eine polidisziplinäre Begutachtung
als notwendig,
dass sich die IVSTA in ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2014
(act. 6) der Beurteilung des ärztlichen Dienstes angeschlossen und be-
antragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellung-
nahme an die Verwaltung zurückzuweisen und damit sinngemäss fest-
gestellt hat, dass die Verfügung vom 15. August 2014 auf einem man-
gelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhte und sich die Durch-
führung ergänzender medizinischer Abklärungen als notwendig erweist,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 28. Januar 2015
dem Antrag der Vorinstanz angeschlossen hat (act. 8),
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag
der Parteien nicht entsprochen werden sollte,
dass sich insbesondere die von den Parteien verlangte polydisziplinäre
Begutachtung des Beschwerdeführers, in Anbetracht dessen, dass der
Beschwerdeführer unter multiplen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
leidet, welche bis anhin ungenügend oder gar nicht berücksichtigt wur-
den, rechtfertigt,
dass sich unter diesen Umständen zur Durchführung dieser Begutach-
tung in Anbetracht von BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 eine Rückweisung an
die Vorinstanz rechtfertigt, zumal vorliegend medizinische Fragen und
deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen sind, welche bis-
her vollständig ungeklärt waren,
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dass sich weder die Vorinstanz noch der RAD-Arzt Dr. W._______ über
die zu begutachtenden Disziplinen ausgesprochen haben und sich Nä-
heres darüber auch nicht aus den Akten entnehmen lässt,
dass es daher der Vorinstanz obliegt, bei der Anordnung der entspre-
chenden interdisziplinären Begutachtung in Zusammenarbeit mit den
Gutachtern über Art und Umfang der aufgrund der konkreten Fragestel-
lungen erforderlichen Untersuchung zu befinden, wobei die beauftrag-
ten Sachverständigen letztverantwortlich für die fachliche Güte und die
Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidgrundlage sind
(vgl. hierzu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil BGer U 343/02 vom 10. Sep-
tember 2003 E. 2.1),
dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung vom 15. August 2014 aufzuheben und die Sache nach dem Ge-
sagten zur ergänzenden Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass dem Beschwerdeführer der von ihm geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils somit zu-
rückzuerstatten ist,
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zusprechen kann,
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dass dem vertretenen Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des
notwendigen Aufwandes eine Parteientschädigung von pauschal
Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. Art. 9 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE resp. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 8 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999
[MWSTG, SR 641.20]) auszurichten ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
15. August 2014 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückge-
wiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun-
gen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen, exkl. MWST) zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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