B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5397/2014
Ur t e i l vom 2 5 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-5397/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1986 geborene vietnamesische Staatsangehörige B._______ (im Fol-
genden: Gesuchstellerin) beantragte am 26. Mai 2014 bei der Schweizeri-
schen Botschaft in Hanoi ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen Be-
suchsaufenthalt bei A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwer-
deführer) im Kanton Bern.
Der Gastgeber hatte zuvor in einem an die Gesuchstellerin gerichteten Ein-
ladungsschreiben (datiert vom 7. Mai 2014) festgehalten, dass er diese für
einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt einlade und dass er sämtliche mit
dem Aufenthalt verbundenen Kosten übernehme.
B.
Mit Formularentscheid vom 4. Juni 2014 lehnte es die schweizerische Ver-
tretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Hal-
tung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte
Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem
Besuchsaufenthalt.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin am 17. Juni 2014 Ein-
sprache. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die Zweifel an
ihrer fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der
Schweiz seien nicht berechtigt. Sie habe Familie, enge Freunde und eine
gute Arbeitsstelle, bei der sie ein für lokale Verhältnisse hohes Einkommen
erziele und am Umsatz beteiligt werde. Das Vertrauen und die Wertschät-
zung seitens ihres Arbeitgebers zeigten sich gerade darin, dass ihr – ob-
wohl unüblich – ein dreimonatiger Urlaub gewährt würde. Sie habe nicht
die Absicht, länger als vorgegeben in der Schweiz zu bleiben. Der Besuch
diene vor allem dazu, sich über die Gestaltung ihrer Zukunft klar zu werden.
D.
In der Folge liess das Bundesamt für Migration (BFM, seit 1. Januar 2015
Staatssekretariat für Migration SEM) über die Migrationsbehörde des
Wohnsitzkantons schriftliche Auskünfte des Gastgebers einholen. In einer
undatierten Stellungnahme beantragte dieser, das von der Gesuchstellerin
erwünschte Visum sei zu erteilen.
E.
Mit Verfügung vom 9. September 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache
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ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertre-
tung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Ge-
suchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet
werden könne. Die Gesuchstellerin sei jung, ledig und habe keine familiä-
ren Verpflichtungen. Zwar sei sie berufstätig. Allerdings habe sie nur einen
auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrag vorlegen können, der Ende Juli
2015 auslaufe. Gegen das Vorliegen besonderer beruflicher Verpflichtun-
gen spreche auch die Tatsache, dass der Arbeitgeber mit einer dreimona-
tigen – und damit sehr langen – Abwesenheit vom Arbeitsplatz einverstan-
den wäre. Komme hinzu, dass sich die Gesuchstellerin und der Beschwer-
deführer erst seit Dezember 2013 kennen würden, weshalb noch nicht von
einer gefestigten Beziehung ausgegangen werden könne.
F.
Dagegen gelangte der Gastgeber mit einer Beschwerde vom 22. Septem-
ber 2014 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt implizit die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung des ge-
wünschten Besuchsvisums. Zur Begründung macht er im Wesentlichen
geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederaus-
reise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert
wäre. Diese habe durchaus familiäre Verpflichtungen vor Ort, da sie sich
zusammen mit ihrem Bruder um ihre nicht mehr berufstätigen Eltern küm-
mere und diese auch finanziell unterstütze. Die Gesuchstellerin arbeite seit
fünf Jahren für den gleichen Arbeitgeber, einer Firma für Bau und Handel
in Hanoi. Sie sei dort Leiterin der Abteilung Buchhaltung. Dass sie einen
auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrag habe, entspreche allgemeinen
Gepflogenheiten, setze doch jede Lohnerhöhung einen neuen Arbeitsver-
trag voraus. Zwar treffe zu, dass er die Gesuchstellerin im Dezember 2013
und damit vor noch nicht allzu langer Zeit kennengelernt habe. Seither hät-
ten sie aber über elektronische Kommunikationskanäle täglich Kontakt zu-
einander, und er habe die Gesuchstellerin zweimal während zwei bezie-
hungsweise drei Wochen besucht. Der Besuch der Gesuchstellerin in der
Schweiz und ein anschliessend geplanter gleich langer Gegenbesuch in
Vietnam sollten zur Klärung beitragen, ob sie eine gemeinsame Zukunft
wagen und wo sie diese am besten verwirklichen könnten.
Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer drei Arbeits-
verträge (aus der Zeit zwischen 2009 und 2015) samt Übersetzungen ins
Deutsche, die Gesuchstellerin betreffend, zu den Akten.
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G.
Mit einer Eingabe vom 29. Oktober 2014 edierte der Beschwerdeführer un-
aufgefordert weitere Beweismittel (Fotos, zwei E-Mails und ein Zwischen-
zeugnis samt Übersetzung, die Gesuchstellerin betreffend).
H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2014
auf Abweisung der Beschwerde. Dabei hält sie dafür, dass die Arbeitsbe-
dingungen der Gesuchstellerin im Vergleich zu mittel- und westeuropäi-
schen Verhältnissen nicht besonders attraktiv seien. So schreibe der Ver-
trag beispielsweise eine Sechstagewoche mit einer Arbeitszeit von 48
Stunden vor, der Grundlohn liege bei umgerechnet CHF 800.00 und eine
allfällige Schwangerschaft käme einer Vertragsverletzung gleich. Dies alles
relativiere die Gewähr, welche das Arbeitsverhältnis der Gesuchstellerin für
eine Rückkehr in die Heimat bieten sollte.
I.
Mit Replik vom 29. Dezember 2014 hält der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen und deren Begründung fest. Es gehe nicht an, dass das Arbeits-
verhältnis der Gesuchstellerin nach europäischen Massstäben beurteilt
werde. Verglichen mit dem Durchschnittseinkommen pro Jahr in Vietnam
erziele sie mit USD 13'000 einen zehnfach höheren Lohn und sei deshalb
wirtschaftlich sehr gut situiert.
J.
Auf entsprechende Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin
reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2015 einen ak-
tuellen Arbeitsvertrag der Gesuchstellerin (datiert vom 31. Juli 2015) mit
entsprechender Übersetzung, einen aktualisierten Urlaubsantrag der Ge-
suchstellerin und die entsprechende Genehmigung durch die Arbeitgeberin
(samt Übersetzung), Kopien des Reisepasses der Gesuchstellerin, ein Ein-
trittsticket für eine Messe in Singapur sowie diverse Ferienfotos, aufgenom-
men im April 2015, zu den Akten. In Ergänzung zur bisherigen Begründung
macht der Beschwerdeführer in seiner Eingabe geltend, die Gesuchstelle-
rin habe im Mai 2015 eine Geschäftsreise nach Singapur – mithin in ein
reicheres Land als Vietnam – unternommen und sei anschliessend wieder
in ihr Heimatland zurückgekehrt. Er selbst habe die Gesuchstellerin im April
2015 erneut in Vietnam besucht, wobei er auch die Gelegenheit gehabt
habe, die Kontakte zur Familie und zu Freunden der Gesuchstellerin zu
vertiefen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü-
gungen des BFM bzw. SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Ver-
weigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer vietnamesischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf
die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die be-
absichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
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Seite 6
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge-
setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraus-
setzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten ver-
pflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Vorausset-
zungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt
auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. PHILIPP
EGLI / TOBIAS D. MEYER, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis
Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän-
der, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über ei-
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nen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Perso-
nen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom
13.04.2006], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar-
stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst.
e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person
nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wie-
der zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil
des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011
Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige
Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung
oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d
und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederaus-
reise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender
Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl.
BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einrei-
seerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
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Seite 8
Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehö-
rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht er-
füllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu
erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestat-
tet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der
Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81
vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu
Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art.
5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vorder-
grund. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situ-
ation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin
als nicht genügend gesichert. Zur Einschätzung entsprechender Risiken
sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit po-
litisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen kön-
nen ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem
Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
5.3 Die in Richtung Marktwirtschaft gehenden Wirtschaftsreformen Viet-
nams waren in den vergangenen 25 Jahren äusserst erfolgreich. Das Land
erlebte einen fulminanten wirtschaftlichen Aufschwung mit Wachstumsra-
ten von zumeist 7 bis 8 Prozent. Im Jahr 2014 verzeichnete Vietnam ein
Wirtschaftswachstum von 5,98% und konnte sogar die Zielvorgabe von
5,8% übertreffen. Die Inflation, die ab 2010 zunehmend problematisch
wurde – sie betrug Ende 2011 18.1% – konnte inzwischen erfolgreich ein-
gedämmt werden. Die Inflationsrate lag Ende Dezember 2014 bei 2,3%
und im Jahresdurchschnitt unter 5%. Vietnam ist von einem der ärmsten
Länder der Welt zu einem "Middle Income Country" aufgestiegen, und
2014 betrug das Bruttoinlandsprodukt 2072 USD pro Kopf. Allerdings ist
das Einkommen zwischen Stadt und Land sehr ungleich verteilt. Nach wie
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vor leben 60% der Bevölkerung auf dem Land, wo jedoch nur 20% des
Volkseinkommens erwirtschaftet wird (Quellen: Webseite des deutsches
Auswärtigen Amtes: , Aussen- und Europapolitik
> Länderinformationen > Vietnam, Wirtschaft, Stand: März 2015, abgeru-
fen am 1. September 2015, sowie Urteil des BVGer C-6302/2011 vom 12.
April 2013 E. 6.1).
Vor dem Hintergrund solcher wirtschaftlicher Diskrepanzen ist oft festzu-
stellen, dass (vor allem jüngere, arbeitsfähige) Menschen aus ländlichen,
wirtschaftlich schwachen Gebieten in die Städte abwandern und – falls sie
dort wirtschaftlich nicht Fuss fassen können – ins Ausland emigrieren.
5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die allgemeinen Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon-
kreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Per-
son im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaft-
liche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die
Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Anderer-
seits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflich-
tungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen
Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.
6.
6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 29-jährige, unverhei-
ratete und kinderlose Frau. Aus den Vorakten zu schliessen (insbesondere
der im "Household Registration Book" [SEM act. 1 S. 41 ff.] vermerkten
Adresse) lebt sie zusammen mit ihren Eltern und vermutungsweise einem
Bruder in familiärer Gemeinschaft in Hanoi. In der Beschwerde wird aus-
geführt, sie habe familiäre Verpflichtungen ihren nicht mehr erwerbstätigen
Eltern gegenüber; sie und ihr Bruder würden diese betreuen und finanziell
unterstützen. Solche Verhältnisse sind durchaus sozialadäquat. Sie lassen
sich aber meist auf verschiedene Weise organisieren und haben in aller
Regel keine sozial absolut bindende Wirkung. Aus der nur oberflächlichen
Schilderung durch den Beschwerdeführer – aber auch vor dem Hinter-
grund, dass die Gesuchstellerin eine mehrmonatige Landesabwesenheit
plant und eine spätere Heirat und Emigration nicht gänzlich ausschliesst –
kann jedenfalls nicht gefolgert werden, dass die Anwesenheit der Gesuch-
stellerin für ihr unmittelbares familiäres Umfeld auf lange Dauer zwingend
notwendig wäre.
C-5397/2014
Seite 10
6.2 Demgegenüber fällt bei der Risikobewertung positiv ins Gewicht, dass
die Gesuchstellerin offenbar über eine gute Ausbildung verfügt, und stabile
berufliche Verhältnisse vorweisen kann. Seit anfangs August 2009 arbeitet
sie bei ein und derselben Firma für Bau und Handel in Hanoi als Leitern
der Buchhaltungsabteilung. Dass es sich dabei nicht um eine bedeutungs-
lose, leicht ersetzbare Tätigkeit handelt und sich Arbeitgeberin und Arbeit-
nehmerin besonders verbunden sind, davon zeugen nicht zuletzt die von
der Gesuchstellerin bzw. vom Beschwerdeführer edierten geschäftlichen
Unterlagen. Das bisher lückenlose Arbeitsverhältnis wurde per 1. August
2015 wiederum für weitere zwei Jahre vertraglich verlängert. Mit einem mo-
natlichen Lohn von umgerechnet CHF 860.40, zuzüglich eines 13. Monats-
lohns und einer Umsatzbeteiligung von 1% erzielt die Gesuchstellerin ein
Einkommen, das einem Vielfachen des Durchschnitteinkommens in Viet-
nam entspricht. Die Gesuchstellerin dürfte sich somit gemessen an vietna-
mesischen Verhältnissen – und vor allem dieser Vergleich ist in vorliegen-
dem Zusammenhang massgebend – durchaus in einer privilegierten wirt-
schaftlichen und beruflichen Situation befinden. Mit dem Hinweis darauf,
dass sie während einer allfälligen Landesabwesenheit in den elektroni-
schen Geschäftsverkehr mit ihrer Arbeitgeberin eingebunden bliebe, liefert
sie auch eine mögliche Erklärung dafür, weshalb ein so langes Fernbleiben
vom Arbeitsplatz seitens der Arbeitgeberin überhaupt zugelassen würde
und verkraftbar wäre.
6.3 Ebenfalls im Sinne einer positiven Risikobewertung gilt schliesslich zu
bedenken, dass sich die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bereits
in andere Staaten im asiatischen Raum begeben hat (im laufenden Jahr
gemäss Passeinträgen nach Malaysia und Singapur), und danach wieder
in ihre Heimat zurückgekehrt ist.
6.4 Im Übrigen scheint durchaus nachvollziehbar und glaubhaft, wie die
Gesuchstellerin in ihrer schriftlichen Einsprache (SEM act. 2 S. 69 ff.) dar-
legte, weshalb sie kein Interesse daran haben könne, eine für einen befris-
teten Besuch bewilligte Ausreise zur definitiven Migration zu missbrau-
chen.
6.5 Zwar kennen sich Gast und Gastgeber erst seit Dezember 2013 und
damit noch nicht seit langer Zeit. Die Beiden stehen allerdings in einem
sehr intensiven Kontakt zueinander, so aus den Schilderungen des Be-
schwerdeführers zu schliessen, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht.
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In das gleiche Bild passt auch, dass der Beschwerdeführer die Gesuchstel-
lerin seit anfangs 2014 bereits dreimal für jeweils mehrere Wochen besucht
hat.
6.6 Vor dem Hintergrund der aufgezeigten persönlichen Verhältnisse der
Gesuchstellerin und des Engagements, das von Gast und Gastgeber im
Hinblick auf eine Vertiefung ihrer Beziehung ausgeht, kann auf genügende
Gewähr für lautere Absichten geschlossen werden. Auch wenn das Risiko
für eine Missachtung ausländerrechtlicher Normen nie gänzlich ausge-
schlossen werden kann, erscheint es vorliegend doch als gering. Mit ande-
ren Worten ist nicht davon auszugehen, es bestünden Hinderungsgründe
dieser Art gemäss Art. 5 SGK bzw. Art. 5 AuG für die Erteilung des bean-
tragten Visums.
7.
Indem die Vorinstanz den entscheidrelevanten Sachverhalt im Ergebnis
anders gewichtete, hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). So-
weit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist sie gutzuheissen. Die ange-
fochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei bleibt von der Vorinstanz zu
prüfen, ob die übrigen Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4) erfüllt sind.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerde-
führer noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da dem nicht anwaltlich ver-
tretenen Beschwerdeführer zur wirksamen Verfolgung seiner Interessen im
Beschwerdeverfahren vermutungsweise keine notwendigen und verhält-
nismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art.
7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird auf-
gehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der eingezahlte Kosten-
vorschuss von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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