Abtei lung II I
C-5399/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Verfügung vom 22. Juli 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5399/2008
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1949 geborene Beschwerdeführer kosovarischer
Nationalität arbeitete zwischen 1974 und 1990 bei verschiedenen
Unternehmen in der Schweiz (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto
vom 20. Januar 2009 [act. 31]). Nach seiner Rückkehr nach Kosovo im
November 1990 war der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitstätig und
wurde auch nicht als arbeitslos gemeldet (vgl. Anmeldung zum Bezug
von IV-Leistungen für Erwachsene vom 10. September 2007 [act. 3] S.
4 und 5).
B.
Mit formlosem Gesuch vom 16. November 2006 (act. 1), eingegangen
bei der Vorinstanz am 21. November 2006, und Formulargesuch vom
10. September 2007 (act. 3), eingegangen bei der Vorinstanz am
2. Oktober 2007, meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an und be-
antragte die Zusprechung einer Rente.
Er gab an, die Behinderung sei vor allem psychischer Natur; er habe
ständig Probleme mit Familienangehörigen und mit sich selbst, da er
nicht zufrieden sei; er sei hoffnungslos und ärgere sich über Leute sei -
ner Umgebung (vgl. act. 3 S. 5).
C.
Die Vorinstanz zog im Rahmen der Instruktion des Leistungsgesuchs
im Wesentlichen folgende Unterlagen zu den Akten:
• Fragebogen für den Versicherten vom 23. Januar 2007, unterzeichnet am
10. September 2007 (act. 5),
• Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten vom 8. April 2008,
unterzeichnet am 13. Mai 2008 (act. 8),
• Röntgenbild undatiert (act. 9),
• Bericht von Prof. Dr. A._______ vom 27. April 2005 (act. 10, übersetzt in
act. 11),
• Bericht von Dr. S._______ vom 8. Juli 2004 (act. 12, übersetzt in act. 13),
• Bericht von Dr. B._______, Internist, vom 27. April 2005 (act. 14, übersetzt
in act. 15),
• Bericht von Dr. C._______, Augenarzt, vom 27. April 2005 (act. 16, über-
setzt in act. 17),
• Bericht von Dr. L._______ vom 9. Juli 2005 (act. 18, übersetzt in act. 19),
• Röntgenbild vom 20. Februar 2007 (act. 20),
• Bericht von Dr. H._______, Neuropsychiaterin, vom 20. April 2007 (act. 21,
übersetzt in act. 22),
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• Bericht von Dr. I._______, Neuropsychiaterin, vom 27. April 2007 (act. 23,
übersetzt in act. 24),
• Bericht von Dr. J._______, Psychiater, vom 20. Juli 2007 (act. 25, übersetzt
in act. 26).
D.
Im Exposé zum Leistungsgesuch vom 30. Mai 2008 (act. 27) wurde
der Beschwerdeführer als Hausmann qualifiziert und für die Invalidi-
tätsbemessung die spezifische Methode bestimmt.
E.
Dr. P._______, Arzt für Allgemeine Medizin, würdigte die vorgelegten
Arztberichte im Schlussbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes
(RAD) Rhone vom 17. Juni 2008 (act. 28) wie folgt:
Dr. S._______ erwähne in seinem Bericht von Juli 2004 eine Weit -
sichtigkeit; Dr. C._______, Ophtalmologe, gebe in seinem Bericht von
April 2005 die gleiche Diagnose an.
Der Internist Dr. B._______ erwähne im Bericht von April 2005 einen
Bluthochdruck, mit unleserlicher Angabe des Wertes.
In seinem Bericht von April 2005 erwähne Dr. A._______ eine Arthrose
der Kniegelenke und attestiere eine verminderte Arbeitsfähigkeit.
In ihrem Bericht von April 2007 gebe die Neuropsychiaterin Dr.
I._______ depressive Störungen an.
In ihrem Bericht von April 2007 erwähne Dr. H._______ eine post -
traumatische Belastungsstörung, Kopfschmerzen, eine somatische
Depression, eine Kniegelenksarthrose und einen Bluthochdruck, und
attestiere eine volle Arbeitsunfähigkeit.
In seinem Bericht von Juli 2007 stelle der Psychiater Dr. J._______ die
gleichen Diagnosen wie Dr. H._______ und attestiere eine Arbeitsun-
fähigkeit von über 80 %.
Dr. P._______ nannte als Hauptdiagnose eine beidseitige Knie-
gelenksarthrose (ICD-10 M17.2), als Nebendiagnosen ohne Aus-
wirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen arteriellen Bluthochdruck sowie
eine somatische Depression. Die degenerativen Schmerzen der Knie
würden funktionelle Einschränkungen mit sich bringen, welche bei der
Möglichkeit, sich im Haushalt zu betätigen, berücksichtigt worden
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seien. Der Bluthochdruck beeinflusse die Arbeitsfähigkeit nicht. Die
Sehstörungen könnten leicht mit einer Brille korrigiert werden; es liege
keine Verminderung der Sehschärfe vor; diese Beschwerden würden
die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussen. Die geltend gemachte De-
pression beruhe nicht auf ernsten Symptomen und bewirke daher
keine Arbeitsunfähigkeit von langer Dauer. Obwohl eine post-
traumatische Belastungsstörung erwähnt werde, seien die
diagnostischen Kriterien nicht erfüllt, so dass diese Störung nicht be-
rücksichtigt werde.
Dr. P._______ schätzte die Einschränkung des Beschwerdeführers für
Arbeiten im Haushalt auf 25 % seit dem 1. April 2005 (vgl. auch das
Formular "Versicherte im Haushalt – Einschätzung der Invalidität", un-
terzeichnet von Dr. P._______ am 17. Juni 2008 [Beilage zu act. 28]).
F.
Mit Vorbescheid vom 27. Juni 2008 (act. 29) teilte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer mit, gemäss den Akten liege keine ausreichende
durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vor. Trotz
des Gesundheitsschadens sei eine Betätigung im bisherigen Auf-
gabenbereich als Hausmann noch immer in rentenausschliessender
Weise zumutbar. Es liege somit keine Invalidität vor, die einen
Rentenanspruch zu begründen vermöge. Das Leistungsbegehren
müsse daher abgewiesen werden.
G.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2008 (act. 30) wies die Vorinstanz das Leis-
tungsbegehren ab.
H.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
15. August 2008, der kosovarischen Post übergeben am 18. August
2008, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Rente sei aus-
zurichten. Eventuell sei eine Begutachtung in der Schweiz oder in Ko-
sovo durchzuführen. Neu reichte der Beschwerdeführer einen ärztli -
chen Fachrapport von Dr. H._______, Neuropsychiaterin, vom 26. Juni
2008 ein. Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:
• "Posttraumatischer Stress (Stresssyndrom)
• Depression F32.2
• Cephalea
• Somatische Depression
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• Arterielle Hypertension
• Gonarthritis Dex. Arthrosis MPT pedis dex."
Der Patient werde seit Anfang des Jahres 2000 wegen psychischer
und somatischer Probleme behandelt. Er sei bereits seit einigen
Jahren krank und klage über folgende Schmerzen: Kopfschmerzen,
Schwindelgefühl, Schlafprobleme, Alpträume, Angst, Unsicherheit und
allgemeines Schwächegefühl, starke Rückenschmerzen, Schmerzen in
den Gliedmassen, Probleme und Schmerzen am rechten Bein,
Schmerzen am Knie und an der (Fuss-) Fläche, Probleme beim
Bücken, er könne nicht lange stehen, Schweissausbrüche, Schwierig-
keiten bei der Kommunikation, er leide unter Vergesslichkeit sowie
perzeptiver Verwirrtheit.
Der Patient sei nicht in der Lage, etwas in wirtschaftlicher Hinsicht zu
unternehmen. Seine Fähigkeit in dieser Hinsicht sei reduziert und sei -
ne eigenen Vorsichtsvorkehrungen seien nicht vollständig vorhanden.
Er sei zu über 70 % arbeitsunfähig.
I.
Der von der Vorinstanz konsultierte Dr. P._______ vom RAD Rhone
äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 13. März 2009 (act. 37)
zum vorgelegten Bericht der Neuropsychiaterin Dr. H._______ vom
26. Juni 2008 folgendermassen: Die medizinische Dokumentation sei
ausreichend. Die Kniebeschwerden seien bereits in der voran-
gehenden Stellungnahme berücksichtigt worden. Der arterielle Blut-
hochdruck bewirke keine Arbeitsunfähigkeit von langer Dauer. Die an-
gegebenen psychischen Beschwerden seien nicht Gegenstand einer
klinischen Beschreibung. In Ermangelung einer neuen gesundheit-
lichen Beeinträchtigung oder eines objektiven medizinischen
Elements, welches eine Verschlechterung des Gesundheitszustands
vermuten liesse, würden die im Schlussbericht des RAD Rhone vom
17. Juni 2008 genannten Schlussfolgerungen ihre Gültigkeit bewahren.
J.
Mit Vernehmlassung vom 23. März 2009 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, der beurteilende Arzt
habe seine Einschätzung vom 17. Juni 2008, wonach lediglich die
Kniebeschwerden eine arbeitseinschränkende Wirkung zu ver-
ursachen vermöchten, bestätigt. Demzufolge sei der Beschwerde-
führer gemäss Betätigungsvergleich in haushälterischen Tätigkeiten
seit dem 1. April 2005 zu 25 % invalid.
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K.
Mit Replik vom 27. April 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest. Zur Begründung machte er geltend, die Beurteilung des
RAD Rhone vom 13. März 2009 sei unvollständig, indem vor allem die
psychischen Beschwerden vollständig ignoriert würden. Die ge-
schätzte Invalidität von 25 % in haushälterischen Tätigkeiten sei weit
entfernt von der Realität. Seine psychischen Leiden resultierten aus
erlittener Kriegsgewalt. Er sei in Anwesenheit der Familie vom
serbischen Militär geschlagen worden; danach seien sie unter Terror-
umständen nach Mazedonien deportiert worden. Demzufolge sei sein
psychischer und allgemeiner Gesundheitszustand sehr fragil; er habe
nach dem Krieg nicht mehr arbeiten können und dadurch seine ge-
sellschaftliche und gesundheitliche Lage verschlechtert. Mangels
Finanzmitteln sei er praktisch ohne adäquate ärztliche Versorgung. Die
Äusserung der Vorinstanz in Bezug auf die antizipierte Beweis-
würdigung lehne er ab, sei dagegen bereit für eine Begutachtung in
Kosovo oder in der Schweiz.
L.
Der mit Zwischenverfügung vom 26. März 2009 einverlangte Kosten-
vorschuss von Fr. 300.- wurde am 28. April 2009 bezahlt.
M.
Die Vorinstanz teilte mit Duplik vom 19. Mai 2009 mit, da sich aus der
Replik keine neuen Sachverhaltselemente ergäben, bleibe es beim
Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
N.
Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 27. Mai 2009 ge-
schlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die
Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzu-
treten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung der Vorinstanz vom
22. Juli 2008 (act. 30). Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten
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Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33
VGG erlassen wurden.
Der angefochtene Entscheid ist als Verfügung im Sinn von Art. 5
Abs. 1 Bst. c VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist
eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenver-
sicherung (IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen der IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar.
Dieses ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen. Er ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges
Interesse im Sinn von Art. 59 ATSG. Er ist daher zur Beschwerde-
führung legitimiert.
1.3 Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 22. Juli 2008;
sie wurde ohne Zustellnachweis verschickt. Die am 18. August 2008
der kosovarischen Post übergebene Beschwerde wurde fristgemäss
eingereicht im Sinn von Art. 60 Abs. 1 ATSG. Der Kostenvorschuss
wurde innert der gesetzten Frist bezahlt, und auch die Formerforder-
nisse gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, so dass auf die Be-
schwerde einzutreten ist.
2.
Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist im
Folgenden, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um
Zusprechung einer Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). Der
Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, er sei nicht arbeits-
fähig und habe daher Anspruch auf eine ganze Rente. Damit rügt er
sinngemäss eine Verletzung von Bundesrecht.
Seite 7
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2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 212).
3.
Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts ist
der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem
Sozialversicherungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur
Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 489 Rz. 20).
Vorliegend bildet somit das Datum der Verfügung vom 22. Juli 2008 die
zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfung.
4.
Im Folgenden ist darzulegen, welche Rechtsnormen im vorliegenden
Verfahren zur Anwendung gelangen.
4.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze
massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen
Übergangsbestimmungen.
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG
anwendbar ist. Nach Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar,
wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vor-
sehen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar,
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht.
Seite 8
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4.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3), unter
Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen.
4.2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik
Kosovo. Das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik
Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1, in Kraft
seit 1. März 1964) galt seit der Anerkennung von Kosovos Un-
abhängigkeit durch die Schweiz auch für Kosovo als Staat. Gemäss
Art. 2 des Abkommens sind Angehörige der Vertragsstaaten in den
Rechten und Pflichten aus der Bundesgesetzgebung über die In-
validenversicherung einander gleichgestellt, soweit in diesem Ab-
kommen und seinem Schlussprotokoll nichts Abweichendes bestimmt
ist. Der Schweizerische Bundesrat hat am 16. Dezember 2009 be-
schlossen, im Verhältnis zu Kosovo auf die Weiterführung derjenigen
bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik
Serbien zu verzichten, welche im Zeitpunkt der Unabhängigkeit von
Kosovo in Kraft standen. Der Beschluss sieht vor, dass Leistungs-
begehren bis am 31. März 2010 nach den Regelungen des Ab-
kommens, spätere Entscheide aufgrund des innerstaatlichen Rechts
beurteilt werden. Im vorliegenden Fall kommen somit die Regelungen
des Abkommens zur Anwendung.
Mangels einer einschlägigen abkommensrechtlichen Regelung ist die
Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchs-
voraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich
Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4).
Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht
den Leistungsanspruch der beschwerdeführenden Partei grundsätzlich
nach den Regeln des schweizerischen Rechts zu beurteilen haben.
4.2.2 Der Anspruch auf eine Invalidenrente richtet sich nach den Be-
stimmungen des IVG und der zugehörigen Verordnung über die In-
validenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) sowie
denjenigen des ATSG und der zugehörigen Verordnung vom 11.
September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSV, SR 830.11). Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen
des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV vom 28.
September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155) in
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Kraft getreten. Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor
einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeit -
punkt nach den neuen Bestimmungen zu prüfen (BGE 130 V 445).
Demgemäss sind im vorliegenden Fall bis zum 31. Dezember 2007
das IVG und das ATSG in der Fassung vom 21. März 2003 und die IVV
in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw.
AS 2003 3859, in Kraft vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007)
anwendbar. Soweit sich der Rentenanspruch auf die Zeit nach dem
1. Januar 2008 bezieht, sind die Bestimmungen der erwähnten Erlasse
in der seit diesem Datum geltenden Fassung anwendbar.
5.
Anspruch auf eine ganze Rente besteht bei einem Grad der Invalidität
von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von
mindestens 60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von
mindestens 50% und auf eine Viertelsrente bei einem solchen von
mindestens 40% (bis zum 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG; ab
1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad
weniger als 50%, werden die entsprechenden Renten nur an Ver-
sicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (bis 31. Dezember 2007: Art. 28
Abs. 1ter IVG; ab 1. Januar 2008: Art. 29 Abs. 4 IVG). Nach der Recht-
sprechung des Schweizerischen Bundesgerichts stellt Art. 28 Abs. 1 ter
IVG (in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung)
bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift,
sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V
264 E. 6c).
5.1 Art. 8 Abs. 1 ATSG definiert "Invalidität" als die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs-
unfähigkeit. Gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG gelten volljährige Personen,
die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine
Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, als invalid, wenn eine
Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu be-
tätigen. Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein; sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Be-
gründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG). Der Begriff der Invalidität ist
somit nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der
Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen oder sich im bisherigen
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Aufgabenbereich zu betätigen. Nach dem seit dem 1. Januar 2008 in
Kraft stehenden Art. 7 Abs. 2 ATSG, der für nichterwerbstätige
Personen sinngemäss anwendbar ist (vgl. Art. 8 Abs. 3 letzter Satz
ATSG), sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähig-
keit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung
zu berücksichtigen; eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn
sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
5.2 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
5.2.1 Der Beschwerdeführer war nach seiner Rückkehr nach Kosovo
nicht mehr arbeitstätig und auch nicht als arbeitslos gemeldet. Die Vor-
instanz qualifizierte den Beschwerdeführer somit zu Recht als nicht -
erwerbstätig und wendete zur Bemessung der Invalidität die spezi-
fische Methode gemäss Art. 28 Abs. 2bis IVG (in der bis zum 31. De-
zember 2007 gültig gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2008: Art. 28a
Abs. 2 IVG) an.
5.2.2 Nach der Rechtsprechung entspricht die massgebende Arbeits-
unfähigkeit im Sinn von Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG bei nicht erwerbs-
tätigen Personen der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen
im bisherigen Aufgabenbereich (BGE 130 V 97 E. 3.3.1).
6.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG haben Anspruch auf eine Rente
versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Ein-
gliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern
können, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich zu mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig im Sinn von
Art. 6 ATSG gewesen sind und die nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 Prozent invalid im Sinn von Art. 8 ATSG sind.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Leistungsbegehren
des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat, indem sie das Vor-
liegen einer ausreichenden durchschnittlichen Einbusse an
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funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Aufgabenbereich
während eines Jahres verneinte.
6.1 Der Beschwerdeführer leidet nach Angabe der Neuropsychiaterin
Dr. H._______ an einem posttraumatischen Stresssyndrom, einer De-
pression ICD-10 F32.2, Kopfschmerzen, einer somatischen De-
pression, arteriellem Bluthochdruck und einer Arthrose des rechten
Kniegelenks (vgl. Fachrapport vom 26. Juni 2008). Aufgrund dieser
Beschwerden schliesst die Ärztin auf eine über 70 %ige Arbeitsun-
fähigkeit des Beschwerdeführers.
Die geltend gemachten Beschwerden stellen labiles Leiden dar,
welches nach der Rechtsprechung erst nach Ablauf der Wartezeit
gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG den
Rentenanspruch auslöst (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 163/2005
vom 30. Mai 2005; BGE 119 V 98 E. 4a). Im Fall des Beschwerde-
führers wäre während eines Jahres eine durchschnittliche Ein-
schränkung von 50 % in der Haushaltstätigkeit erforderlich, um einen
Rentenanspruch zu begründen (vgl. E. 5).
6.2 Dr. P._______ attestiert den gesundheitlichen Einschränkungen
des Beschwerdeführers nur teilweise eine Auswirkung auf die
Möglichkeit, sich im Haushalt zu betätigen. Im Betätigungsvergleich
vom 17. Juni 2008 (Beilage zu act. 28) berücksichtigt er aufgrund der
Kniebeschwerden eine Einschränkung von je 50 % bei der
Wohnungspflege (Gewichtung: 20 %), beim Einkauf (Gewichtung:
10 %) und bei der Wäsche und Kleiderpflege (Gewichtung: 20 %),
woraus eine durchschnittliche Einschränkung von 25 % resultiert.
Demgegenüber würden der Bluthochdruck und die Sehstörungen die
Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussen.
Zu den psychischen Beschwerden äussert sich Dr. P._______ dahin-
gehend, dass die geltend gemachte Depression nicht auf schwer-
wiegenden Symptomen beruhe und die diagnostischen Kriterien für
eine posttraumtische Belastungsstörung nicht vorlägen (vgl. Schluss-
bericht des RAD Rhone vom 17. Juni 2008 [act. 28]). Was die
Diagnose des posttraumatischen Stresssyndroms betrifft, ist Dr.
P._______s Beurteilung nichts hinzuzufügen. Betreffend die von Dr.
H._______ diagnostizierte schwere depressive Episode (ICD-10
F32.2) muss Dr. P._______s Beurteilung als Relativierung dieser
Diagnose verstanden werden in dem Sinn, dass er die Diagnose F32.2
Seite 12
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aufgrund der genannten Symptome nicht stützt. Dementsprechend
erwähnt Dr. P._______ im Schlussbericht des RAD Rhone vom 17.
Juni 2008 (act. 28) die Diagnose der schweren depressiven Episode
nicht und nennt die somatische Depression lediglich als Neben-
diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. P._______ be-
gründet seine Würdigung der psychischen Leiden damit, dass diese
Störungen nicht klinisch beschrieben worden seien (vgl. den Schluss-
bericht des RAD Rhone vom 13. März 2009 [act. 37]).
6.3 Dr. P._______s Einschätzung, wonach die psychischen Be-
schwerden im vorliegenden Fall keine invalidisierende Wirkung haben,
ist im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu be-
anstanden. Diese geht davon aus, dass im Bereich der psychischen
Leiden zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat not-
wendig ist, welches (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und
nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigt (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a). Am medizinischen Substrat
fehlt es insbesondere in Bezug auf das geltend gemachte post-
traumatische Belastungssyndrom, dessen diagnostische Kriterien
nach Angabe von Dr. P._______ nicht erfüllt sind (vgl. Schlussbericht
des RAD Rhone vom 17. Juni 2008 [act. 28]). Was die schwere de-
pressive Episode F32.2 und die somatische Depression betrifft, fehlt
nach Angabe des beurteilenden Arztes das medizinische Substrat
ebenfalls. Die von Dr. H._______ beschriebenen Symptome wie Kopf-
schmerzen, Schwindelgefühl, Alpträume, Angst und Unsicherheit
vermögen keine Arbeitsunfähigkeit von invalidisierendem Ausmass
verursachen. Nach der Rechtsprechung ist entscheidend, ob der ver-
sicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits-
fähigkeit (bzw. der Fähigkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu
betätigen) sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar
ist (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; BGE 102 V 165). Dies kann im vor-
liegenden Fall, in dem es um die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit
im Haushalt im Umfang von 75 % geht, ohne Weiteres bejaht werden.
6.4 Diese Schlussfolgerung muss umso mehr gelten, als nach der
Rechtsprechung die im Haushalt Tätigen aufgrund der ihnen ob-
liegenden Schadenminderungspflicht Verhaltensweisen zu entwickeln
haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaft-
lichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und
unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die
versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse
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Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand
erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üb-
lichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch
nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen
Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche
nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Ent-
löhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch
nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unver-
hältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditäts-
bemessung bei einem Hausmann zu berücksichtigende Mithilfe von
Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheits-
schädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um
die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich
eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine
Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504 E. 4.2).
Aus dem Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten (act. 8)
geht hervor, dass im Haushalt des Beschwerdeführers 6 erwachsene
Personen, jedoch keine Kinder und keine dauernd pflegebedürftigen
Personen leben. Der Beschwerdeführer gibt an, die Haushaltführung
werde durch seinen ältesten Sohn besorgt. Er beanspruche keine Hilfe
haushaltfremder Personen.
Im vorliegenden Fall kann somit von den mit dem Beschwerdeführer
zusammenlebenden Personen die notwendige Unterstützung bei der
Hausarbeit erwartet werden. Die Einschränkung von 25 % in Bezug
auf Tätigkeiten im Haushalt erscheint vor diesem Hintergrund und in
Berücksichtigung des festgestellten Gesundheitsschadens als an-
gemessen.
6.5 Bei dieser Ausgangslage konnte die Wartezeit gemäss Art. 29
Abs. 1 Bst. b IVG (in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen
Fassung; seit 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG) nicht ablaufen.
Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Anspruchsvoraussetzungen für
eine Rentenzusprache nicht, zumal für ihn als kosovarischen Staats-
angehörige ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% erforderlich wäre,
um in den Genuss einer Rente zu kommen (vgl. E. 5). Er hat daher
keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
Aus den vorstehenden Erwägung ergibt sich, dass der gesundheitliche
Zustand des Beschwerdeführers keine Invalidität in einem renten-
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relevanten Ausmass zu begründen vermag. Die Vorinstanz hat das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen.
7.
Aufgrund der vorliegenden medizinischen Dokumentation, welche von
Dr. P._______ vom RAD Rhone als genügend erachtet wurde, erübrigt
sich eine weitere Untersuchung des Beschwerdeführers. Der ent-
sprechende Antrag ist daher abzuweisen.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als un-
begründet erweist und daher abzuweisen ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem unterliegenden Be-
schwerdeführer die Kosten zu auferlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese
sind mit dem einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 300.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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