Abtei lung II I
C-5400/2007/wam
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J u n i 2 0 0 9
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
A._______,
p.A. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV, Einspracheentscheid vom 10. Juli 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5400/2007
Sachverhalt:
A.
Der am _______ 1953 geborene, verheiratete Schweizerbürger
A._______(im Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete in den Jahren
1985 bis 1988 im Sicherheitsdienst der C._______ als Hundeführer
und in der Zeit von 1988 bis am 30. Mai 1994 in seiner eigenen
Bewachungsfirma. Danach war er arbeitslos, zeitweise bezog er
Sozialhilfeleistungen (act. 1, 2, 3, 7 S. 3, 10 S. 3 f., 16, 20, 27 S. 2 und
5, 42, 47 sowie 69).
B.
Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 26. November 1998
sprach die Eidgenössische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (AHV/IV), Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gal-
len (im Folgenden: IV-Stelle St. Gallen), dem Beschwerdeführer auf
Gesuch vom 7. August 1996 hin (act. 3) infolge langdauernder Krank-
heit rückwirkend ab dem 1. August 1995 eine ganze Invalidenrente von
monatlich Fr. 1'124.- zu. Sie ging dabei von einem seit dem 1. Januar
1995 bestehenden Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers von 100%
aus. Den Termin für eine Rentenrevision von Amtes wegen setzte sie
verwaltungsintern auf den 1. Oktober 2003 fest (act. 28 und 36).
C.
Da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz gewechselt hatte, überwies
die IV-Stelle St. Gallen die IV-Akten der Eidgenössischen Invalidenver-
sicherung (IV), IV-Stelle des Kantons Graubünden (im Folgenden: IV-
Stelle Graubünden [act. 38]). Die IV-Stelle Graubünden berechnete in
der Folge die ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers neu
und legte sie mit Wirkung ab dem 1. November 2001 auf monatlich
Fr. 1'164.- fest (act. 39 und 44).
D.
Infolge erneuter Wohnsitzbegründung des Beschwerdeführers im
Kanton St. Gallen übermittelte die IV-Stelle Graubünden am 22. Okto-
ber 2002 die IV-Akten an die IV-Stelle St. Gallen (act. 45). Da der
Beschwerdeführer seinen Wohnsitz am 31. Mai 2003 nach Costa Rica
verlegte (act. 46, 47, 49 und 54), überwies die IV-Stelle St. Gallen die
Sache am 4. März 2004 zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland (im Folgenden: Vorinstanz; vgl. act. 49), die mit
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Schreiben vom 30. September 2004 ein Revisionsverfahren einleitete
(act. 52).
E.
Mit Verfügung vom 16. November 2005, in welcher sie ihren Vorbe-
scheid vom 1. Juli 2005 (act. 74) im Wesentlichen bestätigte, setzte die
Vorinstanz die ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers mit Wirk-
ung ab dem 1. Januar 2006 auf eine Dreiviertelsrente von monatlich
Fr. 921.- herab, und sprach ihm eine entsprechende Zusatzrente von
monatlich Fr. 365.- „für jedes Kind“ zu. Zugleich entzog sie einer gegen
diese Verfügung gerichteten Einsprache die aufschiebende Wirkung.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer
sei wieder in der Lage, eine seinem Gesundheitszustand angepasste
Tätigkeit auszuüben, bei der er mehr als 30% des Valideneinkommens
erzielen könne (act. 81).
F.
In seiner Einsprache vom 16. Dezember 2005 und den ergänzenden
Begründungen vom 12. Juni 2006, 22. September 2006 und 27. No-
vember 2006 (im Folgenden: Einsprache) beantragte der Beschwerde-
führer sinngemäss, in Aufhebung der Verfügung vom 16. November
2005 sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente mit Zusatzrenten zu
gewähren. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die seinen
Gesundheitszustand beurteilenden Vertrauensärzte der Schweizer
Botschaft hätten ihn nicht umfassend genug untersucht. Sein Gesund-
heitszustand habe sich verschlechtert, und er sei nicht in der Lage,
eine Erwerbstätigkeit auszuüben (act. 82 bis 85).
G.
Mit Entscheid vom 10. Juli 2007 wies die Vorinstanz die Einsprache
des Beschwerdeführers ab und bestätigte ihre Verfügung vom 16. No-
vember 2005. Zugleich entzog sie einer allfälligen Beschwerde gegen
den Einspracheentscheid die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung
hielt sie im Wesentlichen fest, aufgrund des Berichtes vom 21. März
2005 von Dr. med. D._______ (act. 68) sei erstellt, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung
der IV-Stelle St. Gallen vom 26. November 1998 wesentlich verbessert
habe. Der Beschwerdeführer sei heute in der Lage, seine letzte Er-
werbstätigkeit (Bewachungsaufgabe mit Hund und Büroarbeiten) zu
40% auszuüben. Daher erleide er eine gesundheitlich bedingte
Erwerbseinbusse von höchstens 60% (act. 92).
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H.
In seiner Beschwerdeschrift vom 3. August 2007 und der Beschwerde-
ergänzung vom 27. August 2007 (im Folgenden: Beschwerde) bean-
tragte der Beschwerdeführer sinngemäss, der Einspracheentscheid
vom 10. Juli 2007 sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. Ja-
nuar 2006 eine ganze Invalidenrente sowie entsprechende Zusatz-
renten zuzusprechen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus,
sein Gesundheitszustand habe sich seit dem 26. November 1998 nicht
verbessert, sondern verschlechtert. Er leide insbesondere an Angst-
zuständen, Panikattacken, Schwindelanfällen und Schlaflosigkeit und
könne daher nicht arbeiten und auch nicht die im Bericht vom 21. März
2005 von Dr. med. D._______ (act. 68) erwähnte „Fronarbeit“ leisten.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2008 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefocht-
enen Einspracheentscheids. Zur Begründung verwies sie im Wesent-
lichen auf die Stellungnahmen ihres ärztlichen Dienstes im vorinstanz-
lichen Verfahren.
J.
Nachdem der Beschwerdeführer innert der mit Verfügung vom 14. Ja-
nuar 2008 gesetzten Frist keine Replik eingereicht hatte, wurde der
Schriftenwechsel mit Verfügung vom 26. Februar 2008 geschlossen.
Zugleich wurde den Parteien die Zusammensetzung des Spruch-
körpers bekannt gegeben; am 28. Mai 2009 zudem eine Änderung des
zuständigen Gerichtsschreibers. Innert den gesetzten Fristen gingen
keine Ausstandsbegehren ein.
K.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
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des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten
Behörden. Zu diesen gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land, die mit Verfügungen über Rentengesuche befindet (Art. 33 Bst. d
VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
1.2 Der mit Beschwerde angefochtene Einspracheentscheid ist ohne
Zweifel als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren. Da
zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundes-
verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.3 Nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist
zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert,
wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen
Verfahren als Partei teilgenommen. Er ist als Adressat durch den
angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt, und hat an
dessen Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse.
1.4 Aufgrund der Akten ist ferner davon auszugehen, dass der ange-
fochtene Einspracheentscheid dem Beschwerdeführer am 1. August
2007 eröffnet wurde. Auf die am 3. bzw. 27. August 2007 frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 60
ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG (vgl. Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Ver-
fahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebe-
urteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2
VGG).
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die vorinstanzliche Ver-
fügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder
des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder
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unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder
sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von
Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen
nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mit-
wirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157
E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und
richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer
Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf
den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand)
rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen,
von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so
oder anders zu entscheiden ist (vgl. GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In
diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicher-
ungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu ver-
anlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer
sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass
besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [im Folgenden: EVG; heute Schweizerisches
Bundesgericht] I 520/99 vom 20. Juli 2000).
2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).
2.4.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisan-
forderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener
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Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge-
schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353
E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht
bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm-
ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Er-
gebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise
zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. UELI KIESER, Das Ver-
waltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212 Rz.
450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320;
GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III 219
E. 3c, BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen).
2.4.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwer-
deverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach
haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be-
weise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Bezüglich des Beweiswertes eines Arzt-
berichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be-
schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge-
geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen-
hänge und Situationen einleuchtet ist, und ob die Schlussfolgerungen
der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-
nahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des EVG I
268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351
E. 3.a).
3.
In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungs-
anspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis-
herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen
(pro rata temporis; BGE 130 V 445).
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Sodann sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts für
die richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhält-
nisse zur Zeit des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides
(hier: 10. Juli 2007) massgebend (BGE 132 V 368 E.6.1, BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweisen). Veränderungen des Sachverhalts, die nach
diesem Zeitpunkt eintraten, sind im vorliegenden Verfahren grund-
sätzlich nicht zu berücksichtigen. Allerdings können Tatsachen, die
den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegen-
stand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b
mit Hinweisen; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungs-
rechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489 Rz. 20 f.).
3.1 Da der Beschwerdeführer Schweizerbürger ist, sind im vorliegen-
den Verfahren ausschliesslich die einschlägigen schweizerischen
Rechtsvorschriften anwendbar. Es ist auf jene Vorschriften abzustel-
len, die bei Erlass des Einspracheentscheids vom 10. Juli 2007 in Kraft
standen; weiter aber auch auf solche Vorschriften, die zu jenem Zeit-
punkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
der streitigen Rentenherabsetzung im vorliegend massgeblichen Zeit-
raum von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 1997 in der
Fassung vom 7. Oktober 1994 [AS 1995 221]; ab dem 1. Januar 2001
in der Fassung vom 23. Juni 2000 [AS 2685]; ab dem 1. Juni 2002 in
der Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 701 sowie AS 2002 685];
ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002
3371 und 3453] und ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom
21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision]).
Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die entsprechende Verord-
nung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten, welche für
die Beurteilung des vorliegend geltend gemachten Leistungsan-
spruchs in ihrer Fassung der 4. IVG-Revision (AS 2003 3853) anwend-
bar sind. Bezüglich der auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur
Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der
Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das EVG er-
kannt, dass es sich bei den in Art. 3 bis Art. 13 ATSG enthaltenen
Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung
der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Be-
griffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt. Inhaltlich haben sich in
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dieser Beziehung keine Änderungen ergeben, so dass die zu den
erwähnten Begriffen entwickelte Rechtsprechung übernommen und
weitergeführt werden kann (BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
Die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
(IVV, SR 831.201) und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-
Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar
2008) sind im vorliegenden Verfahren indessen nicht anwendbar, da
der angefochtene Einspracheentscheid vor Inkrafttreten der entsprech-
enden Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kom-
mentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz. 5 zu Art. 82 [im Folgenden: KIESER,
ATSG]).
4.
Im Folgenden werden die für den Begriff der Invalidität, die Bestim-
mung des Invaliditätsgrades und die Rentenrevision massgebenden
Grundsätze und Normen dargestellt.
4.1 Anlässlich der Revision von Art. 6 Abs. 1 IVG (in seiner Fassung
vom 5. Oktober 1967; AS 1968 29 42, BBl 1967 I 653) wurde die soge-
nannte Versicherungsklausel aufgehoben, wonach nur die bei Eintritt
der Invalidität Versicherten Anspruch auf IV-Leistungen hatten. Ab In-
krafttreten dieser Revision am 1. Januar 2001 (AS 2000 2677 2682
sowie BBl 1999 4983) hat Anspruch auf eine Rente der schweizer-
ischen Invalidenversicherung, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist
(Art. 8 ATSG), und beim Eintritt der Invalidität während mindestens
eines vollen Jahres Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG in der
bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung [AS 2007 5140];
vgl. auch die Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom
23. Juni 2000 Abs. 4). Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt
sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die
andere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während insgesamt
mehr als einem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraus-
setzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordent-
liche Invalidenrente erfüllt ist (vgl. auch act. 7 S. 2, 36, 39 und 44).
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4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen
Fassung bestand ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn
die versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, derjenige auf eine
halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und derjenige auf eine
Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid war. Die seit dem
1. Januar 2004 in Kraft stehenden neuen Rentenabstufungen gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem solchen von
mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem solchen
von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei
einem solchen von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente.
Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt
Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern
eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c).
Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für
Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemein-
schaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente ausge-
richtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
meinschaft Wohnsitz haben – was vorliegend nicht der Fall ist.
4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglich-
keit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1
und 3 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburts-
gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten,
sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
4.3.1 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen
Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen
zu erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen
(BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw.
Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bis-
herigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren
Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grund-
sätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grund-
sätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit
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einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen
Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der
funktionellen Einschränkung (BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
Trotzdem ist die Verwaltung und im Beschwerdefall auch das Gericht
auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch
andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der
Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Aus-
künfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können
(BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991
S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen,
insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbs-
fähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall
dem Gericht.
4.3.2 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist sodann ein dauernd in
seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert
nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs-
oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch
möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, BGE 111 V 235
E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt
der IV-Stelle, aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem Aus-
mass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumut-
barer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der
Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungs-
tätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine
Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
4.3.3 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoreti-
scher und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich
der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung ab-
zugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleich-
gewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen;
anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur
her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen
Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person
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die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und
sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder
nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt,
dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine
invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermit-
telt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Ar-
beitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Ar-
beitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI
1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16
ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumut-
bare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der
allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter
nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeit-
gebers möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S.
322 E. 4).
4.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger wird
das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätig-
keit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invali-
deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das
sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Vali-
deneinkommen; Art. 16 ATSG). Dieser Einkommensvergleich hat in der
Regel so zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein-
kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen-
übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkom-
men ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach
Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die
so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allge-
meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1, BGE
104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
4.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich,
so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu-
kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17
Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änder-
ung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi-
tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invali-
denrente ist demnach nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung
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C-5400/2007
des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich
die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge-
sundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5,
BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). Dagegen ist die unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachver-
halts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisi-
onsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen
der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117 V 199 E. 3b, 112 V 390
E. 1b, 372 E. 2b; ZAK 1987 S. 36 ff.).
4.5.1 Ob eine Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, be-
urteilt sich aufgrund eines Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im
Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräf-
tigen Verfügung, welche auf einer umfassenden materiellen Prüfung
des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be-
weiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen
des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der strei-
tigen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweisen).
Den Akten kann nicht entnommen werden, dass die IV-Stelle Graubün-
den anlässlich der von ihr durchgeführten Rentenneuberechnung eine
umfassende materielle Überprüfung des Rentenanspruchs vornahm
(vgl. act. 39 bis 44). Vor Einleitung des Revisionsverfahrens fand eine
solche vielmehr letztmals im Rahmen des Verfahrens statt, das mit
Verfügung der IV-Stelle St. Gallen vom 26. November 1998 abge-
schlossen wurde (vgl. act. 4 bis 36). Daher hat das Bundesver-
waltungsgericht zu prüfen, ob – und gegebenenfalls ab wann – sich
der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers seit Erlass der
Verfügung der IV-Stelle St. Gallen vom 26. November 1998 bis zum
Erlass des hier streitigen Einspracheentscheids vom 10. Juli 2007 in
massgebender Weise verändert hat.
4.5.2 Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die an-
spruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne
wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs.
2 IVV). Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist von dem Zeitpunkt
an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie
voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu be-
rücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei
Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird
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(Art. 88a Abs. 1 IVV); Art. 29 Abs. 1 IVG ist in derartigen Konstel-
lationen nicht anwendbar (BGE 109 V 125 E. 4a; vgl. auch BGE 133 V
108). Führt die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu einer derartigen
Verminderung des Invaliditätsgrades, dass die Rente herabgesetzt
werden muss, so erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV die Anpas-
sung der Rente grundsätzlich frühestens vom ersten Tag des zweiten
der Zustellung der Revisionsverfügung folgenden Monats an.
5.
Der Beschwerdeführer beanstandet sinngemäss, die Vorinstanz habe
den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und
verkannt, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem 26. November
1998 nicht verbessert, sondern verschlechtert habe.
5.1 Die ursprüngliche Rentenverfügung der IV-Stelle St. Gallen vom
26. November 1998 (act. 36) wurde im Wesentlichen gestützt auf das
Gutachten vom 20. Juli 1998 der Dres. med. E._______ und F._______
von der Medizinischen Abklärungsstelle Luzern (im Folgenden:
MEDAS-Gutachten) erlassen (act. 27). Diese Ärzte berücksichtigten
und würdigten insbesondere Berichte von auf den Gebieten der Allge-
meinmedizin, der Radiologie und Nuklearmedizin, der Physikalischen
Medizin, der Psychiatrie und Psychotherapie praktizierenden Fach-
ärzten aus der Zeit vom 20. Februar 1980 bis 5. Juli 1998 (act. 4, 5, 8,
10, 12 S. 2, 13, 23, 24, 25 und 26) sowie ein Schreiben vom 30. Juni
1998 von der Beruflichen Abklärungsstelle G.________ (act. 22). Als
Diagnose mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeits-
fähigkeit nannten sie eine ausgeprägte Anpassungsstörung; als
Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
alsdann Beinschmerzen beidseits bei leichter Penarthropathia
genuum, Genua valga, muskulärer Dysbalance (vor allem im Bereich
der Adduktoren), Senkfuss beidseits sowie leichtem lumbospondylo-
genem Syndrom (bei leichter Fehlform und muskulärer Dysbalance),
ein leichtes zervikospondylogenes Syndrom bei leichter Fehlform
(Streckhaltung, leichter kyphotischer Knick C5/C6 und kyphosierter
zervikothorakaler Übergang) und beginnender Osteochondrose C3/C4
mit dorsaler Spondylose, eine leichte Periarthropathia humeroscapu-
lans links, eine morbide Adipositas, eine anamnestisch generalisierte
Epilepsie (anfallsfrei seit 1973) sowie eine anamnestische Allergie auf
Gräserpollen. Als Nebenbefunde beurteilten sie ferner einen Status
nach Alkohol- und Benzodiazepinabusus (Seresta in den 80er-Jahren,
Temesta in den 90er-Jahren) und einen Tinnitus beidseits (act. 27 S.
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9). Angesichts dieser Diagnosen – insbesondere der psychopatho-
logischen Befunde – gelangten die Dres. med. E._______ und
F._______ zum Schluss, der Beschwerdeführer sei zirka seit dem
Jahre 1994 in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Autoservice-
und Sicherheitsmann nicht mehr arbeitsfähig. Auch in anderen
Tätigkeiten in der freien Wirtschaft liege bei ihm eine „totale“ Arbeits-
unfähigkeit vor. In geschütztem Rahmen seien ihm indessen körperlich
leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu 100% zumutbar (act. 27 S. 9
f.).
5.2 Ihre Verfügung vom 16. November 2005 (act. 81) und den ange-
fochtenen Einspracheentscheid vom 10. Juli 2007 (act. 92) erliess die
Vorinstanz im Wesentlichen gestützt auf die Stellungnahmen vom
23. Juni 2005 (act. 69 und 71), 7. November 2005 (act. 79) und
18. Juni 2007 (act. 91) ihres ärztlichen Dienstes (Dr. med. H._______).
5.2.1 In seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2005 würdigte Dr. med.
H._______ insbesondere einen Bericht und einen psychologischen
Abklärungsbericht vom 21. März 2005 von Dr. med. D._______ (act. 66
und 68) sowie einen Bericht vom 5. Mai 2005 von Dr. med. I._______
(act. 67).
Diesen fachärztlichen Berichten kann entnommen werden, dass beim
Beschwerdeführer eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, eine
chronische Depression (eventuell bipolar), eine Adipositas sowie eine
chronische zervikale Diskopathie diagnostiziert wurden (act. 66 S. 2
sowie act. 67 S. 2). Dr. med. I._______ gelangte zum Schluss, der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei im Allgemeinen gut.
Zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erachtete er allerdings eine
Psychotherapie für erforderlich, und er attestierte dem Beschwerde-
führer in der Zeit von Mai 2005 bis Juni 2006 eine 100%-ige Arbeits-
unfähigkeit (act. 67). Demgegenüber hielt Dr. med. D._______ fest, der
Beschwerdeführer sei seit dem Jahre 1998 bis zum 21. März 2005 zu
100% arbeitsunfähig (act. 66 S. 1). Der Wegzug aus der Schweiz habe
zweifellos zu einer Verbesserung des allgemeinen und psychischen
Befindens des Beschwerdeführers geführt. Der Beschwerdeführer
habe seither keinen Rückfall in den Alkoholismus erlitten. Zudem seien
auch andere Symptome, wie Wutausbrüche und sozial unangepasstes
Verhalten, fast gänzlich verschwunden. Die Depressionen und körper-
lichen Beschwerden, wie rheumatische Schmerzen, Gelenkschmer-
zen, Schwäche in den Beinen sowie ein zeitweiser Schwindel, stellten
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für den Beschwerdeführer allerdings nach wie vor eine Belastung dar.
Obschon sich sein Gesundheitszustand mittels einer flexiblen Psycho-
therapie noch verbessern liesse, bedeute dies nicht, dass er sich in
Costa Rica „in einen normalen Arbeitsrhytmus eingliedern könne“,
setze doch sein Wohlergehen gerade voraus, dass er keinen Zwang
erlebe und keine grossen Erwartungen erfüllen müsse (act. 66 S. 2
und act. 68).
Angesichts der in den Berichten vom 21. März 2005 von Dr. med.
D._______ erwähnten Verbesserung des psychischen Zustandes
gelangte Dr. med. H._______ am 23. Juni 2005 zum Schluss, der
Beschwerdeführer sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seit dem 21.
März 2005 zu 40% arbeitsfähig (act. 69 und 71).
5.2.2 Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Beschwerde-
führers vom 18. August 2005 zum Vorbescheid (act. 77) bestätigte Dr.
med. H._______ am 7. November 2005 (act. 79) seine Stellungnahme
vom 23. Juni 2005 (act. 69 und 71).
5.2.3 Die Vorakten, die Einsprache und den vom Beschwerdeführer
eingereichten Bericht vom 19. Februar 2007 von Dr. med. L._______,
der – soweit lesbar – eine seit 8 Jahren bestehende posttraumatische
Lumbalgie, eine Fibromyalgie mit hinzutretenden Angstzuständen,
Schlaflosigkeit und eine Depression diagnostizierte (act. 88), unter-
breitete die Vorinstanz in der Folge Dr. med. K._______ vom ärztlichen
Dienst zur Beurteilung (act. 89 und 90). Da sie dessen Stellungnahme
vom 22. April 2004 als „unbrauchbar“ erachtete (act. 90) ersuchte sie
zusätzlich noch Dr. med. H._______ um eine Beurteilung.
In seiner Stellungnahme vom 22. April 2007 bezweifelte Dr. med.
K._______, dass die vorliegenden Arztberichte effektiv eine relevante
Verbesserung des Gesundheitszustandes und die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt belegen
könnten. Er gelangte zum Schluss, es sei an einer 70%-igen Arbeits-
fähigkeit (recte: Arbeitsunfähigkeit) des Beschwerdeführers festzu-
halten (act. 90).
Demgegenüber bestätigte Dr. med. H._______ im Bericht vom 18. Juni
2007 seine bisherigen Stellungnahmen (act. 69, 71 und 79). Ergän-
zend führte er im Wesentlichen aus, auch die im Bericht vom 19. Feb-
ruar 2007 von Dr. med. L._______ erwähnten Rückenleiden hinderten
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den Beschwerdeführer nicht daran, zu 40% in seiner zuletzt ausge-
übten Erwerbstätigkeit als „Wächter mit Hund“ zu arbeiten, oder aber
zu 40% in einer wechselbelastenden leichten oder mittelschweren
Verweisungstätigkeit, wie zum Beispiel als Hausabwart, Parking- oder
Museumswärter, Magaziner, Lieferant mit Fahrzeug oder Billettver-
käufer (act. 91).
6.
Im MEDAS-Gutachten, das der Verfügung der IV-Stelle St. Gallen vom
26. November 1998 zugrunde lag (vgl. E. 5.1 hiervor sowie act. 27),
wurde die vollschichtige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers an-
hand der damaligen Vorakten sowie gestützt auf allseitige, die ge-
klagten Beschwerden berücksichtigende medizinische Untersuch-
ungen festgestellt, und nachvollziehbar sowie einleuchtend begründet.
Diesem Gutachten kommt daher auch im vorliegenden Verfahren ein
erheblicher Beweiswert zu (vgl. E. 2.4.2 hiervor).
Es ist unbestritten und ergibt sich klar aus den neueren ärztlichen
Stellungnahmen, dass die im MEDAS-Gutachten diagnostizierten
rentenrelevanten Gesundheitseinschränkungen des Beschwerdführers
auch heute noch bestehen. Aus ärztlicher Sicht umstritten ist im
Wesentlichen, ob sich die psychopathologischen Leiden derart ge-
bessert haben, dass der Beschwerdeführer wieder (teilweise) arbeits-
fähig ist.
Die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegende,
äusserst kurze Beurteilung von Dr. med. H._______, wonach der Be-
schwerdeführer angesichts der im Abklärungsbericht vom 21. März
2005 von Dr. med. D._______ erwähnten Verbesserung des psych-
ischen Gesundheitszustandes, fehlender Rückfälle in den
Alkoholismus und einer verbesserten sozialen Adaption nun auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt zu 40% arbeitsfähig sein soll (act. 68, 71, 79
und 92 S. 2), wird nicht weiter begründet und ist nicht nachvollziehbar.
Im Abklärungsbericht von Dr. med. D._______ wurde ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer – trotz Verbesse-
rung seines psychischen Gesundheitszustandes – nicht zugemutet
werden könne, sich in einen normalen Arbeitsrhytmus einzugliedern
(act. 68 S. 3). Wie bereits die Dres. med. E._______ und F._______
(act. 27 S. 10) gelangte also auch Dr. med. D._______ aufgrund
persönlich durchgeführter Untersuchungen zum Schluss, dass dem
Beschwerdeführer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit – wenn über-
Seite 17
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haupt – nur in derart eingeschränkter Form möglich ist, wie sie der
allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt (vgl. E. 4.3.3 hiervor).
Die von Dr. med. K._______ geäusserten Zweifel an der
(Rest-)Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stehen im Einklang mit
dieser Schlussfolgerung (act. 90).
Ferner muss bemängelt werden, dass Dr. med. H._______ die
erstmals am 19. Februar 2007 diagnostizierte Fibromyalgie (act. 88)
mit keinem Wort gewürdigt hat (act. 91). Eine Fibromyalgie als solche
vermag zwar in der Regel nicht eine zur Invalidität führende
Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zu begründen. Der Beschwer-
deführer leidet aber auch an Angstzuständen und Depressionen. Da
zudem ein erwiesenermassen mehrjähriger Krankheitsverlauf ohne
längerfristige Remission vorliegt, kann keineswegs ausgeschlossen
werden, dass die Fibromyalgie keine rentenrelevanten Auswirkungen
hat (vgl. zum Ganzen auch BGE 132 V 65 E. 4.1, BGE 130 V 352 ff.;
HANS-JAKOB MOSIMANN, Praxis der Invaliditätsbemessung, SZS/RSAS
51/2007, S. 4 ff.).
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine ausreichend begrün-
dete, nachvollziehbare und alle Diagnosen umfassende Auseinander-
setzung des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz mit den Auswirkungen
des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf dessen
Arbeitsfähigkeit vorliegt. Ohne Vornahme einer ergänzenden medizi-
nischen Abklärung und Beurteilung ist es daher für das Bundesver-
waltungsgericht nicht möglich, mit dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festzu-
stellen, ob in der Zeit vom 26. November 1998 bis zum 10. Juli 2007
eine rentenwirksame Veränderung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers eingetreten ist.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der vor seiner Heirat kinderlose
Beschwerdeführer zwar erklärt haben mag, Kinder seiner Ehefrau
– die aktenkundigerweise von Oktober 2002 bis am 31. Mai 2003 in
der Schweiz wohnhaft war (act. 54, 42, 46, 47) – „angenommen“ zu
haben (act. 68). Die Akten beinhalten hierzu aber keine weiteren
Angaben und Beweismittel. Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist
sich somit auch in dieser Hinsicht als ungenügend abgeklärt. Ins-
gesamt ist daher das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage zu
beurteilen, ob und gegebenenfalls seit wann und in welchem Umfang
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der Beschwerdeführer (vgl. E. 4.5.1) Anspruch auf eine Rente sowie
Kinderrenten hat.
8.
Die Vorinstanz hat demnach den rechtserheblichen Sachverhalt nicht
vollständig festgestellt und gewürdigt (vgl. Art. 43 ff. ATSG sowie Art.
12 VwVG). Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher aufzu-
heben und die Sache ist mit der Weisung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, eine umfassende, multidisziplinäre medizinische Unter-
suchung des Beschwerdeführers (insbesondere in orthopädisch-
rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht mit Beurteilung der
[Rest-]Arbeitsfähigkeit) durchführen zu lassen und zudem die familiäre
Situation des Beschwerdeführers – soweit rentenrelevant – rechts-
genüglich abzuklären (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
Diese Vorgehensweise ist insbesondere auch deshalb gerechtfertigt,
da aktenkundigerweise seit dem 20. Juli 1998 (act. 27) keine ganz-
heitliche Untersuchung und Beurteilung des instabilen Gesundheits-
zustandes des Beschwerdeführers mehr stattfand, und auch die letzte
psychiatrische Beurteilung seines Gesundheitszustandes mehr als 4
Jahre zurück liegt (Abklärungsbericht vom 21. März 2005 von Dr. med.
D._______ [act. 68]).
9.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige
Parteientschädigung.
9.1 Der unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2).
9.2 Da aufgrund der Akten feststeht, dass dem nicht anwaltlich vertret-
enen Beschwerdeführer nur verhältnismässig geringe Kosten entstan-
den sind, ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzu-
sehen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 4 des
Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädig-
ungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Seite 19
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom
10. Juli 2007 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Weisung, die
erforderlichen zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Erwägung 8
vorzunehmen und anschliessend neu zu verfügen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 545.53.482.111)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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