Abtei lung II I
C-5402/2009
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U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
X._______, Spanien,
vertreten durch Rechtsanwalt Abelardo Vazquez Conde,
avenida La Habana, 9-1°, ES-32003 Ourense,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5402/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend:
IVSTA) mit Verfügung vom 1. April 2008 das Leistungsbegehren von
X._______ abgewiesen hat,
dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch
Rechtsanwalt Abelardo Vazquez Conde, gegen diese Verfügung mit
Eingabe vom 24. August 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht erhoben, die Aufhebung der Verfügung, die Durchführung
weiterer medizinischer Abklärungen und die Gewährung einer Invali-
denrente "in gesetzlicher Höhe ab dem Tage der Antragsstellung
(9. November 2006 bzw. 17. Oktober 2007)" beantragt sowie weitere
medizinische Unterlagen zu den Akten gereicht hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG
zuständig ist,
dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und
vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass gemäss Art. 48 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom
21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung (EWG)
Nr. 574/72) die von den beteiligten Trägern getroffenen endgültigen
Entscheidungen dem bearbeitenden Träger zu übermitteln sind, der
bearbeitende Träger die Entscheidungen dem Antragsteller in Form
einer in dessen Sprache abgefassten zusammenfassenden Mitteilung
zustellt und die "Rechtsbehelfsfristen" erst mit der Zustellung der zu-
sammenfassenden Mitteilung an den Antragsteller zu laufen beginnen,
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dass die IVSTA die angefochtene Verfügung vom 1. April 2008 sowohl
dem spanischen Versicherungsträger als auch dem Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers postalisch übermittelte (act. 36),
dass der spanische Versicherungsträger dem Beschwerdeführer die
angefochtene Verfügung am 27. August 2009 im Sinne von Art. 48 der
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zustellte (act. 43), wodurch die Rechts-
mittelfrist zu laufen begann,
dass die Beschwerde vom 24. August 2009 somit als im Sinne von
Art. 60 Abs. 1 ATSG fristgerecht eingereicht zu betrachten ist,
dass die Beschwerde im Übrigen formgerecht eingereicht (Art. 52 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren [VwVG, SR 172.021]) und der Kostenvorschuss fristgerecht ge-
leistet wurde, sodass darauf einzutreten ist,
dass Dr. med. A._______ des IV-ärztlichen Dienstes in seiner Stellung-
nahme vom 29. Januar 2010 zu Handen der IVSTA aufgrund der neu
eingereichten kardiologischen und orthopädischen Unterlagen weitere
Abklärungen empfohlen hat (act. 45),
dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2010 beantragt
hat, die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzu-
heben und die Sache im Sinne der IV-ärztlichen Stellungnahme an die
Verwaltung zurückzuweisen,
dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Beschwerdeschrift die
mangelnde Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz rügte und ins-
besondere beantragte, es sei eine orthopädische und internistische
bzw. kardiologische Begutachtung durchzuführen,
dass sich in Übereinstimmung mit den Vorbringen der Parteien die
Durchführung weiterer medizinischer Begutachtungen als notwendig
erweist,
dass damit feststeht, dass die angefochtene Verfügung vom 1. April
2008 auf einem mangelhaft ermittelten Sachverhalt beruht,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
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dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1
VwVG), verbunden mit der Anweisung, die erforderlichen fachärzt-
lichen Begutachtungen durchführen zu lassen und anschliessend in
der Sache neu zu verfügen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), so dass der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 400.- sowie der zu viel bezahlte Betrag von
Fr. 10.- dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzugebendes Konto
zurückzuerstatten sind,
dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Fe-
bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu ent-
richtende Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen
und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 1'000.- festzusetzen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die ange-
fochtene Verfügung vom 1. April 2008 aufgehoben und die Sache mit
der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, die erforderlichen
fachärztlichen Begutachtungen durchführen zu lassen und neu in der
Sache zu verfügen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer
wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.-
sowie der zu viel bezahlte Betrag von Fr. 10.- nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei-
entschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen:
Doppel der Vernehmlassung vom 12. Februar 2010 inkl. Stellung-
nahme von Dr. med. A._______ vom 29.01.2010 in Kopie [act. 45];
Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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