Abtei lung II I
C-5407/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . M a i 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Philipp Mäder.
K._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung einer Einreisebewilligung für
N._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5407/2007
Sachverhalt:
A.
Der 1966 geborene kosovarische Staatsangehörige N._______ (nach-
folgend: Gesuchsteller) beantragte am 24. Mai 2007 bei der Schweize-
rischen Vertretung in Pristina ein Visum für einen einmonatigen Be-
suchsaufenthalt bei seinem Bruder K._______ (nachfolgend: Gastge-
ber bzw. Beschwerdeführer) in U._______. Nach formloser Verweige-
rung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch an die Vorins-
tanz zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter.
B.
Nachdem das Amt für Ausländerfragen des Kantons Zug beim Gastge-
ber weitere Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das Ge-
such um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 16. Juli 2007 ab.
Dies mit der Begründung, es bestehe nicht genügend Gewähr für eine
anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchs-
aufenthalt.
C.
Mit Beschwerde vom 12. August 2007 gelangte der Gastgeber an das
Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die vorinstanz-
liche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen Besuchsauf-
enthalt sei zu erteilen. Zur Begründung rügt er implizit, die Vorinstanz
sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Wiederausreise nach einem
Besuchsaufenthalt wäre nicht gewährleistet. Der Gesuchsteller habe
bereits von 1987 bis 1992 in der Schweiz gelebt und gearbeitet und in
dieser Zeit nie zu Beanstandungen Anlass gegeben. Er selbst (der
Gastgeber) lebe und arbeite seit 1991 hier und sei mit seiner Familie
gut integriert. Im Übrigen sei der Eingeladene Taufpate seines ältesten
Sohnes. Der Beschwerde lag eine Kopie der Niederlassungsbewilli-
gung des Beschwerdeführers bei.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2007
auf Abweisung der Beschwerde. Die Verhältnisse im Kosovo hätten
sich seit der Rückkehr des Gesuchstellers dorthin vor fünfzehn Jahren
verändert und der im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignis-
sen angewachsene Migrationsdruck halte unvermindert an. Im Übrigen
sei der Gesuchsteller im Oktober 2006 wieder in die Schweiz einge-
reist und habe hier ein Asylgesuch gestellt. Auch wenn er dieses Ge-
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such wenige Tage später wieder zurückgezogen habe, sei doch offen-
sichtlich, dass er ohne Weiteres bereit gewesen sei, seine Verpflich-
tungen im Heimatland (er habe dort Ehefrau und drei Kinder) auf un-
bestimmte Zeit hinter sich zu lassen.
E.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft
(u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Vi-
sumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss den Übergangsbestim-
mungen richtet sich das Verfahren nach dem neuen Recht (Art. 126
Abs. 2 AuG), womit nach Art. 112 Abs. 1 AuG die allgemeinen Bestim-
mungen der Bundesrechtspflege anwendbar sind.
1.2 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreise-
bewilligung unterliegen demnach der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Gemäss
Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert; auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff.
VwVG).
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2.
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit ge-
rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils
2A.451/2002 vom 28. März 2003). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt
auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden
sind, aber das bisherige (materielle) Recht anwendbar.
2.2 Da das der Beschwerde zugrunde liegende Gesuch um Einreise
am 24. Mai 2007 eingereicht wurde, erfolgt die Beurteilung noch nach
dem alten Recht. Einschlägig sind demnach das Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des
Anhangs zum AuG) sowie die gestützt darauf erlassenen Durchfüh-
rungsvorschriften, insbesondere die Verordnung vom 14. Januar 1998
über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern
(aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39
VEV).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vor-
behältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Be-
willigungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA; PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/
Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
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vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel/Genf/
München 2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1
bis 5 aVEA). Der Gesuchsteller kann sich auf keine Ausnahmerege-
lung berufen; er ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit visumspflich-
tig.
3.3 Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer
die in Art. 1 Abs. 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA haben sie unter anderem Gewähr für
eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Die Vorinstanz verweiger-
te dem Gesuchsteller die Erteilung eines solchen Visums mit der Be-
gründung, seine fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hin-
reichend gesichert.
3.4
3.4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten
Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt
werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern
lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einrei-
segesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen
mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Ver-
hältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die per-
sönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel
und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich demnach aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der
Besucherin oder des Besuchers ergeben.
3.4.2 Die parlamentarische Versammlung des Kosovo hat am 17. Feb-
ruar 2008 die Unabhängigkeit des Kosovo erklärt. Am 27. Februar
2008 anerkannte die Schweiz den Kosovo als selbständigen Staat.
Wie jedoch die internationale Staatengemeinschaft mit dieser neuen
Situation umgehen wird, ist noch ungewiss. Auf die wirtschaftliche und
soziale Lage, in der sich das Land befindet, dürfte der Schritt in die
politische Unabhängigkeit nach Einschätzung von Fachleuten jeden-
falls kurz- und mittelfristig keine spürbaren Auswirkungen haben. Bis-
her ist es aber trotz grosser internationaler Unterstützung nicht gelun-
gen, eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirt-
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schaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch.
So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest
ohne regelmässiges Einkommen. Gemäss World Bank Brief lag der Ar-
mutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005 bereits bei 37%
(Tendenz steigend). Der Zuwanderungsdruck aus dieser Region ist
dementsprechend hoch, was sich auch in der schweizerischen Asyl-
statistik widerspiegelt. So stammten im Jahre 2007 9.2% der Asylsu-
chenden aus Serbien (inklusive Kosovo) und diese Region steht damit
in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen an zweiter Stelle. Die
Problematik liegt dabei nicht so sehr in der Tatsache, dass überhaupt
Asylgesuche gestellt werden, als vielmehr darin, dass diese Gesuche
regelmässig nicht aus dem Ausland, sondern nach illegaler oder sonst
wie erwirkter Einreise in der Schweiz eingereicht werden. Umgehungs-
mechanismen sind aber auch insofern gang und gäbe, als nach erfolg-
ter Einreise mit einem Visum, trotz gegenteiliger Zusicherungen, Ver-
längerungsgesuche gestellt werden oder versucht wird, den Aufenthalt
auf eine ganz andere ausländerrechtliche Grundlage abzustützen.
3.5
3.5.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuch-
steller bzw. einer Gesuchstellerin im Heimat- oder ständigen Aufent-
haltsstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche
oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Pro-
gnose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt
muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die keine der er-
wähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigrati-
on abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risi-
ko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach
bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt hoch eingeschätzt
werden.
3.5.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 41-jährigen, ver-
heirateten Mann und Vater von drei Kindern. Über seine persönliche
Situation ist ansonsten nichts bekannt. Auf den ersten Blick könnte aus
dem Umstand, dass der Gesuchsteller für die Dauer seines Besuchs-
aufenthaltes in der Schweiz seine Ehefrau und seine Kinder in der Hei-
mat zurücklassen würde, durchaus auf persönliche Verpflichtungen
und daraus auf eine gewisse Verwurzelung geschlossen werden. Aller-
dings zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende Angehörige gerade in
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Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich
davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen.
Im Gegenteil, der Entscheid kann dort von der Hoffnung getragen sein,
die Angehörigen aus dem Ausland effizienter unterstützen und allen-
falls später nachziehen zu können. So ist denn auch aktenkundig,
dass sich der Gesuchsteller durch seine familiären Verpflichtungen
nicht davon abhalten lies, im Jahre 2006 illegal in die Schweiz einzu-
reisen und ein Asylgesuch zu stellen. Auf den entsprechenden Hinweis
der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 3. Oktober 2007 replizierte
der Beschwerdeführer nicht. Aufgrund dieser Aktenlage kann folglich
nicht davon ausgegangen werden, dass familiäre oder persönliche
Verpflichtungen vorhanden wären, welche den Gesuchsteller nachhal-
tig davon abhalten könnten, eine Emigration in die Schweiz ernsthaft
in Erwägung zu ziehen.
3.5.3 In gleicher Weise kann auch nicht auf wirtschaftliche Verhältnis-
se geschlossen werden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins
Heimatland bieten würden. Anlässlich der Antragstellung hat der Ge-
suchsteller unter der Formular-Rubrik „Beruf“ vermerkt, er sei „Far-
mer“. Das anschliessende Feld zum „Arbeitgeber“ blieb leer. Die sol-
chermassen dargestellten Verhältnisse bestätigte der Gastgeber ge-
genüber dem kantonalen Ausländeramt, indem er festhielt, der Ge-
suchsteller sei selbständiger Bauer. Über die Grösse des landwirt-
schaftlichen Betriebs und dessen wirtschaftliche Erträge ist indessen
nichts bekannt. Irgendwelche Belege wurden in diesem Zusammen-
hang nicht ediert. So lassen sich aus der beruflichen Tätigkeit keine
Rückschlüsse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers
ziehen. Zudem blieb offen, inwiefern sich die selbständige Bewirtschaf-
tung eines solchen Landwirtschaftsbetriebs mit einer mehrwöchigen
Abwesenheit verträgt. Auf der Grundlage der bestehenden Akten kann
auf jeden Fall nicht davon ausgegangen werden, der Gesuchsteller be-
fände sich in vorteilhaften und stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen,
die verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten.
3.6 Der Beschwerdeführer hat sich dazu bereit erklärt, für die Lebens-
unterhaltskosten des Gesuchstellers während seines geplanten Be-
suchsaufenthaltes aufzukommen. Weiter will er für seine anstandslose
und fristgerechte Rückkehr ins Heimatland garantieren. Die Integrität
des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird in
keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwä-
gung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so
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sehr die Einstellung und Absichten des Gastgebers, sondern in erster
Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur
Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte
und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar
für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels
rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhal-
ten des Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts C-801/2006 vom 29. November 2007 E. 5.4 und C-790/2006
vom 20. November 2007 E. 5.4).
3.7 Gestützt auf vorstehende Erwägungen durfte die Vorinstanz davon
ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet
(vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). Daraus folgt, dass
die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtser-
hebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die
Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutref-
fend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdefüh-
rer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 9)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten 2 296 306 retour)
- das Amt für Ausländerfragen des Kantons Zug (ad ZG 5087)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Philipp Mäder
Versand:
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