Abtei lung II I
C-541/2010/mas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u n i 2 0 1 0
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Susanne Marbet Coullery.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Althaus,
Spielhof 14a, 8750 Glarus,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Verfügung vom 4. Januar 2010,
rechtliches Gehör.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-541/2010
Sachverhalt:
A.
Die 1965 geborene, türkische Staatsangehörige X._______ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) lebte seit 1974 in der Schweiz.
Anlässlich eines Verkehrsunfalles am 2. Januar 1991 zog sie sich
schwere Verletzungen insbesondere am rechten Arm und am rechten
Bein sowie ein Schädelhirntrauma zu. Seither war sie nicht mehr
erwerbstätig.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 1993 wurde der Beschwerdeführerin
von der kantonalen Ausgleichskasse Glarus eine ordentliche ganze IV-
Rente mit Wirkung ab 1. Januar 1992 zugesprochen (Akten IVSTA, act.
57). Seitens der Basler Versicherungs-Gesellschaft wurde ihr zudem
eine Komplementärrente gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. März
1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ausgerichtet.
Anlässlich der in den nachfolgenden Jahren durchgeführten Renten-
revisionsverfahren wurde jeweils festgestellt, dass sich der für den An-
spruch massgebliche Sachverhalt nicht wesentlich verändert habe,
weshalb der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze IV-Rente aus-
gerichtet wurde. Im Juli 2000 kehrte die Beschwerdeführerin in ihre
Heimat zurück, so dass die Schweizerische Ausgleichskasse für die
Zahlung der IV-Rente zuständig wurde. Am 10. März 2008 wurde von
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder
Vorinstanz), welcher die Sache zuständigkeitshalber überwiesen wor-
den war, erneut ein Rentenrevisionsverfahren eröffnet. In diesem Zu-
sammenhang wurde die türkische Sozialversicherungsbehörde aufge-
fordert, einen medizinischen Bericht zur aktuellen gesundheitlichen Si-
tuation der Beschwerdeführerin erstellen zu lassen. Da der ärztliche
Dienst der IVSTA die mit Schreiben vom 17. September 2008 einge-
reichten Unterlagen als ungenügend erachtete, wurde die ausländi-
sche Behörde erneut ersucht, eine umfassende psychiatrische sowie
eine rheumatologische Untersuchung durchzuführen. Gestützt auf den
zusätzlichen Bericht vom 11. Februar 2009 liess die IVSTA schliesslich
der Beschwerdeführerin am 28. Mai 2009 einen Vorbescheid zukom-
men, wonach sie keinen Anspruch auf eine Rente mehr habe (Vor-
akten IVSTA, act. 149).
Aufgrund eines von der Basler Versicherungs-Gesellschaft im Jahr
2008 veranlassten Revisionsverfahrens war zudem im August 2008
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eine erneute Begutachtung der Beschwerdeführerin im medizinischen
Zentrum Römerhof (MZR) in Zürich durchgeführt worden. Die Gut-
achter des MZR kamen im umfassenden interdisziplinären Gutachten
vom 13. November 2008 (vgl. Vorakten SUVA, nicht paginiert) zum
Schluss, dass die Beschwerdeführerin sowohl im angestammten Beruf
als auch in anderen leichten bis mittelschweren Tätigkeiten zu 100%
arbeitsfähig sei, worauf die Basler Versicherungs-Gesellschaft mit Ver-
fügung vom 16. Dezember 2008 ihre Rentenleistungen einstellte (vgl.
Vorakten SUVA). Eine gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache
wies die Basler Versicherungs-Gesellschaft am 17. März 2009 ab (vgl.
Vorakten SUVA, act. 155). Dagegen führte die Beschwerdeführerin am
29. April 2009 beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus Be-
schwerde (vgl. Vorakten IVSTA, act. 150).
Nach Empfang des Vorbescheids vom 28. Mai 2009 informierte der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die IVSTA mit Schreiben vom
17. Juli 2009 über das beim kantonalen Verwaltungsgericht hängige
Verfahren und beantragte, das Rentenrevisionsverfahren der IVSTA bis
zum Vorliegen eines verwaltungsgerichtlichen Entscheides zu sistieren
(Vorakten IVSTA, act. 153).
B.
Am 4. Januar 2010 erliess schliesslich die IVSTA eine Verfügung,
wonach die Beschwerdeführerin ab dem 28. Februar 2010 keinen An-
spruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Als Be-
gründung führte sie lediglich an, auf Grund der neu erhaltenen Unter-
lagen sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin wieder in
der Lage wäre, eine ihrem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit
auszuüben und dabei mehr als 50% des Erwerbseinkommens zu er-
zielen, das sie heute erreichen würde, wenn sie nicht invalid geworden
wäre. Gleichzeitig wurde einer allfälligen gegen diese Verfügung ge-
richteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 29. Januar
2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und stellte folgende
Anträge:
1. Es sei die Verfügung vom 4. Januar 2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeur -
teilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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3. Es seien die vorinstanzlichen Akten beizuziehen.
4. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung mit Rechtsan-
walt lic. iur. Daniel Althaus zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Zur Begründung machte sie geltend, die Vorinstanz habe weder darge-
legt, auf welche Unterlagen sie sich abgestützt habe, noch habe sie
ausgeführt, welche dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit
noch ausgeübt werden könnten. Dementsprechend könne die Recht-
mässigkeit der Verfügung nicht beurteilt werden. Aufgrund dieser Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei die Verfügung auf-
zuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
Da ihre Versicherungsleistungen per 28. Februar 2010 aufgrund einer
rechtswidrigen, haltlosen und unbegründeten Verfügung eingestellt
würden und sie damit in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten gelan-
ge, sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung begründete sie damit,
dass sie nebst der IV-Rente von Fr. 3'000.– monatlich über kein zu-
sätzliches Einkommen verfüge und dieser Betrag gerade für den
Lebensunterhalt für sich und ihre beiden Kinder reiche.
D.
In ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2010 zum Gesuch um Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde führte die
IVSTA aus, nach der Praxis des Bundesgerichts sei das öffentliche
Interesse an der Vermeidung von Rückforderungen von zu Unrecht
geleisteten Renten in der Regel höher zu gewichten als das private
Interesse an der weiteren Ausrichtung von möglicherweise unrecht-
mässigen Leistungen, zumal deren Geltendmachung, insbesondere
bei ausländischem Wohnsitz der versicherten Person, mit administrati-
ven Erschwernissen und der Gefahr der Nichteinbringlichkeit verbun-
den sei. Das Gesuch sei daher abzuweisen.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2010 bezüglich der gerügten
Verletzung des rechtlichen Gehörs machte die Vorinstanz geltend, aus
dem Umstand, dass in der angefochtenen Verfügung lediglich auf die
Feststellungen des IV-ärztlichen Dienstes verwiesen worden sei, wo-
nach sich aus den neu erhaltenen Unterlagen wieder eine gänzliche
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C-541/2010
Arbeitsfähigkeit ergebe, könne keine Gehörsverletzung erblickt wer-
den. Die in der Türkei erstellen ärztlichen Untersuchungsergebnisse
seien der Gegenpartei bekannt gewesen und der ärztliche Dienst habe
sie als schlüssig und nachvollziehbar erachtet und sei zum Schluss
gekommen, dass keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit mehr beste-
he. Damit wäre es der Gegenpartei durchaus möglich gewesen, sich
ein Bild über die Tragweite des Entscheides zu machen, um die Verfü-
gung sachgerecht anfechten zu können; im Zweifel hätte sie um Akten-
einsicht ersuchen können. Im Weiteren wäre die Heilung eines allfäl li-
gen Mangels auch anlässlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
noch möglich. Die Beschwerde sei daher abzuweisen.
E.
Beide Stellungnahmen wurden der Beschwerdeführerin zur Kenntnis
gebracht und der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. April 2010
geschlossen.
F.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher
einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die IVSTA ist eine
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen
Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen.
Angefochten ist die Verfügung der IVSTA vom 4. Januar 2010. Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig.
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2.
Nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist
zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert,
wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen
Verfahren als Partei teilgenommen. Sie ist als Adressatin durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat an ihrer Aufhebung
bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 ATSG;
vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 50 und Art. 52 VwVG).
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG (vgl. Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Rechts-
sätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
2.2 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die vorinstanzliche Ver-
fügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder
des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder
sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut -
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Anspruch auf rechtliches
Gehör sei verletzt worden, da die Vorinstanz die angefochtene Verfü-
gung nicht rechtsgenüglich begründet habe.
3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 42
Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG haben die Parteien
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Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 VwVG). Das recht-
liche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es
ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent-
scheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift (BGE
132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). Der verfassungsmässige Anspruch
umfasst das Recht der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf
Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Dazu gehört
auch deren Recht, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden
und Einsicht in die Akten zu nehmen (vgl. auch Art. 26 VwVG) sowie
die Pflicht der Behörden, den Entscheid zu begründen (BGE 132 V
368 E. 3.1, BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE 133 III 439, E. 3.3).
3.2 Im Bereich der Invalidenversicherung hat die Verwaltung – ab-
gesehen von hier nicht massgeblichen Ausnahmen (vgl. BGE 134 V
97) – das rechtliche Gehör grundsätzlich im Vorbescheidverfahren (Art.
57a IVG) zu gewähren.
3.2.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten
Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren
oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leis-
tung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Die versicherte Person hat An-
spruch auf rechtliches Gehör (Satz 2). Die Parteien können innerhalb
von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
[IVV, SR 831.201]). Die versicherte Person kann ihre Einwände schrift -
lich oder mündlich bei der IV-Stelle deponieren (Art. 73 ter Abs. 2 Satz 1
IVV). Beschliesst die IV-Stelle über ein Leistungsbegehren, hat sie
sich in der Begründung mit den für den Beschluss relevanten Einwän-
den auseinander zu setzen (Art. 74 Abs. 2 IVV).
3.2.2 Das Vorbescheidverfahren wurde im Rahmen der Massnahmen
zur Verfahrensstraffung per 1. Juli 2006 wieder eingeführt – mit dem
Ziel, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen
und dadurch die Akzeptanz der Entscheide bei den Versicherten zu
verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7). Der Dialog zwischen der IV-Stelle
und der versicherten Person sowie deren Einbezug in die Ermittlung
des rechtserheblichen Sachverhalts erschienen dem Gesetzgeber ent-
scheidend für die Verbesserung der Akzeptanz der Entscheide der IV-
Stellen. An die Gewährung des rechtlichen Gehörs und die daraus
fliessende Begründungspflicht sind daher erhöhte Anforderungen zu
stellen (vgl. HANS-JAKOB MOSIMANN, Vorbescheidverfahren statt Einspra-
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cheverfahren in der IV, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversi-
cherung und berufliche Vorsorge 2006, S. 277 ff. mit Hinweisen).
3.2.3 Mit Schreiben vom 16. Juni 2008 informierte die IVSTA die
Beschwerdeführerin darüber, dass zwecks Durchführung einer Ren-
tenrevision bei der türkischen Sozialversicherungsbehörde neue ärzt-
liche Unterlagen angefordert worden seien. In der Folge musste sie die
türkische Behörde mehrmals auffordern, die notwendigen medizini-
schen Berichte beizubringen resp. die erforderlichen Untersuchungen
durchzuführen. Mit Schreiben vom 10. Januar 2009 wandte sich die
Beschwerdeführerin an die IVSTA und informierte diese über die in der
Türkei – im Vergleich zu den Ende September und Anfang Oktober
2008 erfolgten detaillierten ärztlichen Untersuchungen im MZR – ihrer
Ansicht nach nur oberflächlich und unseriös durchgeführten Untersu-
chungen. Am 28. Mai 2009 eröffnete die IVSTA der Beschwerdefüh-
rerin einen Vorbescheid, in welchem sie die Aufhebung der IV-Rente in
Aussicht stellte mit folgender Begründung: "Auf Grund der neu erhal -
tenen Unterlagen haben wir festgestellt, dass wieder eine dem Ge-
sundheitszustand angepasste Tätigkeit ausgeübt werden könnte. Da-
bei könnte mehr als 50% des Erwerbseinkommens erzielt werden, das
heute erreicht würde, wenn keine Invalidität vorläge". Zudem wies sie
darauf hin, dass innert dreissig Tagen schriftlich gegen den Vorbe-
scheid Einwand erhoben werden könne, unter Beifügung der Beweis-
mittel.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin wandte sich mit Schreiben vom
17. Juli 2009 an die IVSTA und informierte diese, dass gegen den
Einspracheentscheid vom 17. März 2009 der Basler Versicherungs-
Gesellschaft betreffend die Einstellung der Rente ein Verfahren am
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus hängig sei, weshalb die IVSTA
ersucht werde, das IV-Rentenrevisionsverfahren bis zum Vorliegen
eines verwaltungsgerichtlichen Entscheides zu sistieren. Die IVSTA
erliess darauf am 4. Januar 2010 die angefochtene Verfügung, worin
sie im Wesentlichen ausführte, aufgrund der neu erhaltenen Unter-
lagen habe sie festgestellt, dass die Beschwerdeführerin wieder in der
Lage wäre, eine ihrem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit aus-
zuüben, und dass sie mehr als 50% des Erwerbseinkommens erzielen
könnte, das sie heute erreichen würde, wenn sie nicht invalid gewor-
den wäre. Die Vorinstanz wies zudem darauf hin, dass sie von den
Bemerkungen der Beschwerdeführerin vom 17. Juli 2009 Kenntnis ge-
nommen habe und zum Schluss gekommen sei, dass diese an der
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Richtigkeit des Vorbescheides vom 28. Mai 2009 nichts zu ändern
vermöchten.
3.2.4 Der Beschwerdeführerin wurden weder die massgeblichen ärztli-
chen Unterlagen zur Kenntnis gebracht, noch kann der äusserst dürfti -
gen Begründung der Verfügung der Vorinstanz entnommen werden, ob
sich diese lediglich auf die nicht sehr ausführlichen Unterlagen aus der
Türkei abgestützt hat, oder ob die IVSTA auch das umfassende MZR-
Gutachten vom 13. November 2008, das ihr von der Basler Versiche-
rungs-Gesellschaft zur Kenntnis gebracht worden war, für die Beur tei-
lung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin herangezo-
gen hat. Auch ist die Vorinstanz in ihrer Verfügung mit keinem Wort auf
die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die angeblich ober-
flächlichen Untersuchungen in der Türkei eingegangen, und schliess-
lich ist der Äusserung der IVSTA, die Bemerkungen vom 17. Juli 2009
vermöchten an der Richtigkeit des Vorbescheides nichts zu ändern,
keine Begründung zu entnehmen – weder bezüglich der Abweisung
des Sistierungsgesuchs der Beschwerdeführerin noch bezüglich der
Beurteilung des medizinischen Sachverhalts als Grundlage der ange-
fochtenen Verfügung. Dadurch hat die IVSTA ihre Begründungspflicht
und damit das Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör in
mehrfacher Hinsicht und in besonders schwerwiegender Weise ver-
letzt.
3.2.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen
Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE
127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung
kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs allerdings dann als geheilt
gelten, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs
(also etwa die unterlassene Ermöglichung der Akteneinsicht oder eine
ungenügende Begründung) in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt
wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis
entscheidet wie die untere Instanz.
Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders
schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, zudem darf den
Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll
die Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V 130 E. 2b,
BGE 126 I 68 E. 2). Selbst eine schwerwiegende Gehörsverletzung
kann allerdings dann geheilt werden, wenn und soweit die Rückwei-
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sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzö-
gerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei
an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren
wären (BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 116 V 187 Erw. 3d). Bei Ver-
stössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als behoben
erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begrün-
dung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens eine genügende Begründung nachschiebt (Ur-
teil des BVGer A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2; LORENZ KNEU-
BÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 214 mit Hinweisen).
3.2.6 Angesichts der im vorliegenden Fall festgestellten mehrfachen
und besonders schweren Verletzung der Begründungspflicht und des
Umstandes, dass es sich um ein Rentenrevisionsverfahren mit ein-
schneidenden Konsequenzen für die Beschwerdeführerin handelt,
sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Vorbescheidver-
fahren an das rechtliche Gehör erhöhte Anforderungen zu stellen sind
und vorliegend eine Rückweisung keineswegs als formalistischer
Leerlauf zu qualifizieren, sondern zur ausreichenden Wahrung der
Parteirechte erforderlich ist, kann die Gehörsverletzung nicht geheilt
werden.
3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Anspruch
der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ver-
letzt hat. Eine Heilung dieser Verletzung ist im vorliegenden Beschwer -
deverfahren nicht möglich. Die Verfügung vom 4. Januar 2010 ist auf-
zuheben und die Sache ist zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und
der Ergänzung des Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos und die
IV-Rente ist im bisherigen Umfang zumindest bis zum Erlass einer
neuen Verfügung weiterhin auszurichten.
4.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei -
entschädigung.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Die Rückweisung entspricht den beschwerdeführerischen Anträgen
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und gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei
(BGE 132 V 215 E. 6). Der unterliegenden Vorinstanz werden jedoch
keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
4.2 Der obsiegenden Partei kann nach Massgabe ihres Erfolges von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen
werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
4.3 Im vorliegenden Verfahren ist der Beschwerdeführerin auf Grund
ihres weitgehenden Obsiegens eine angemessene Parteientschädi-
gung zuzusprechen, die von der Vorinstanz zu bezahlen ist (Art. 64
Abs. 2 VwVG). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Ver-
tretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8
VGKE). Die Höhe der Entschädigung ist nach pflichtgemässem Ermes-
sen aufgrund der Akten zu bestimmen, hat doch die anwaltlich vertre-
tene Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht (Art. 14 Abs. 2
VGKE). Das Anwaltshonorar ist nach dem notwendigen Zeitaufwand
der Vertreterin zu bemessen wobei der Stundenansatz mindestens
Fr. 200.– und höchstens Fr. 400.– beträgt. In diesen Stundenansätzen
ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten (Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).
Vorliegend ist allerdings keine Mehrwertsteuer geschuldet und somit
auch nicht zu entschädigen (vgl. Urteil des EVG I 30/03 vom 22. Mai
2003 E. 6.4). Unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen und des
angezeigten und sich aus den Akten ergebenden Vertretungsaufwan-
des erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung
(inklusive Auslagenersatz) von insgesamt Fr. 1'200.– als angemessen.
4.4 Das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgelt-
liche Prozessführung wird damit obsolet und ist als gegenstandslos
geworden abzuschreiben.
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 4. Januar
2010 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückge-
wiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen vorgehe.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland wird verpflichtet, der Be-
schwerdeführerin innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.–
auszurichten.
5.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstands-
los abgeschrieben.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. xxxx; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery
Seite 12
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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