B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-541/2011
U r t e i l v o m 1 6 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______ AG, Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreihung im Prämientarif 2011.
C-541/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG mit Sitz in B._______ (im Folgenden: A._______ AG
oder Beschwerdeführerin) hat gemäss Auszug aus dem Zentralen Fir-
menindex (vgl. ; zuletzt abgerufen am 8. März 2013) folgen-
den Zweck: "…". Die A._______ AG ist als Betrieb des Bauhauptgewer-
bes der Klasse 41 A des Prämientarifs zugeteilt; dieser Tarif wurde ab
1995 mehrmals angepasst (Akten [im Folgenden: act.] der Schweizeri-
schen Unfallversicherungsanstalt [im Folgenden: Suva oder Vorinstanz] 4
bis 50).
B.
Anlässlich eines am 24. September 2010 erfolgten Kundenbesuchs der
Suva bei der A._______ AG wurde dieser die am 17. September 2010 er-
stellte Einreihungsverfügung, welche die Festlegung der Prämiensätze für
die obligatorische Unfallversicherung ab dem 1. Januar 2011 beinhaltete,
persönlich übergeben (act. 51 und 52). Nachdem die A._______ AG
mündlich eine Einsprache erwogen hatte (act. 52), ging diese – datiert
vom 14. Oktober 2010 – am 15. Oktober 2010 bei der Suva ein (act. 55).
Darin wurde betreffend die Betriebsunfallversicherung (im Folgenden
auch: BUV) beantragt, der Fall C._______ sei in der Berechnung der
neuen Prämie nicht zu berücksichtigen. Zur Begründung wurde im We-
sentlichen ausgeführt, im Jahr 2009 sei dieser Mitarbeiter tödlich verun-
glückt. Aufgrund der Sachlage liege zu 100 % ein Fremdverschulden vor.
Die Suva habe gegenüber dem Haftpflichtversicherer des unfallverursa-
chenden Fahrzeughalters eine Regressforderung zu stellen. Gemäss der
Aussage der Suva werde der Eingang einer Regresszahlung erst ab dem
Jahr des Eingangs angerechnet. Somit müsste die A._______ AG trotz
Fremdverschulden während mehreren Jahren – im besten Fall für min-
destens ein Jahr – höhere Prämien bezahlen.
Hinsichtlich der Nichtbetriebsunfallversicherung (im Folgenden auch:
NBUV) wurde der Antrag gestellt, die laufenden Rentenfälle aus dem Jahr
2004 und 2006 seien zu überprüfen und die Prämien zu senken. Bezüg-
lich dieses Begehrens wurde ausgeführt, die Rentenfälle seien regelmäs-
sig einer Überprüfung zu unterziehen, damit allfällige Belastungen redu-
ziert werden könnten.
C.
Mit Entscheid vom 21. Dezember 2010 wies die Suva die Einsprache der
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Seite 3
A._______ AG vom 14. Oktober 2010 ab (act. 64). Zur Begründung wur-
de betreffend die BUV zusammengefasst ausgeführt, Regressfälle seien
mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. So sei nicht zum vornherein si-
cher, ob der haftpflichtige Dritte überhaupt belangt werden könne. Falls
auf diesen zurückgegriffen werden könne, sei nicht sicher, ob die Höhe
der Zahlung dem Aufwand entspreche und wann die Zahlung geleistet
werde. Aus diesen Gründen könnten Regresseinnahmen nur dann in die
Prämienbemessung Eingang finden, wenn sie effektiv bei der Suva einge-
troffen seien. Im vorliegenden Fall seien die Ansprüche an den Vertreter
der zuständigen Versicherung gestellt worden. Hinsichtlich der NBUV
wurde weiter vorgebracht, die materielle Richtigkeit der ausgerichteten
Leistungen könne im Rahmen eines Prämienstreits nicht zum Verfah-
rensgegenstand gemacht werden. Die Abwicklung im Unfall Nr. (…) sei
jedoch intern nochmals überprüft und festgestellt worden, dass diese mit
den gesetzlichen Vorgaben in Einklang stünde.
D.
Gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 21. Dezember 2010 er-
hob die A._______ AG beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom
17. Januar 2011 Beschwerde und beantragte im Zusammenhang mit der
BUV, dass im Fall C._______ die mutmassliche Regresszahlung in der
Berechnung der neuen Prämie berücksichtigt und der Prämiensatz ent-
sprechend nach unten angepasst werde (act. im Beschwerdeverfahren
[im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Jahr 2009 sei der
Mitarbeiter C._______ tödlich verunglückt, was die Prämien massiv be-
laste. Es liege zu 100 % ein Fremdverschulden vor. Die Suva könne ge-
genüber dem Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeug-
halters eine Regressforderung stellen, was sie offenbar auch getan habe.
Die A._______ AG müsste aufgrund der Ausführungen der Suva während
mehreren Jahren – im besten Fall für mindestens ein Jahr – höhere Prä-
mien bezahlen, obwohl Fremdverschulden vorliege. Im vorliegenden Fall
sei der Regress nicht mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Mit
Schreiben vom 22. September 2009 bestätige die Sachversicherung den
Abschluss ihrer Regressforderung zu 100 % durch die Haftpflichtversi-
cherung des Unfallverursachers. Demzufolge sei die Schuldfrage klar ge-
regelt und einem zügigen Abschluss der Regressforderung sollte nichts
im Wege stehen. Es könne nicht das Risiko des Versicherungsnehmers
sein, wie schnell die Suva agiere und den Fall vorwärts treibe.
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Seite 4
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2011 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (B-act. 5).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, betreffend den Be-
triebsteil A der Beschwerdeführerin gelange das Prämienmodell Erfah-
rungstarifierung (ET) 03 zur Anwendung. Das Ausmass, in welchem in
diesem Modell die Versicherungsergebnisse des Betriebs berücksichtigt
würden, werde durch die Risikokredibilität angegeben. Der Betriebsteil A
der Beschwerdeführerin habe in der Berufsunfallversicherung eine Risi-
kokredibilität von 69 % (Verfügung vom 17. September 2010), was be-
deute, dass sich der Risikosatz, welcher der Prämienbemessung zugrun-
de liege, zu 69 % aus den Ergebnissen des Betriebs und zu 31 % aus je-
nen der Risikogemeinschaft zusammensetze. Anders als in den Bonus-
Malus-Systemen, in welchen die Regressfälle nur bei der Ermittlung des
Basissatzes mit einbezogen würden, würden sie im Modell ET 03 somit
auch beim betriebseigenen Aufwand berücksichtigt. Würde diese Auf-
wandposition im ET 03 bei der Prämienkalkulation ausgenommen, wür-
den sich Betriebe mit einer hohen Risikokredibilität nur zu einem geringen
Teil am Aufwand der Regressfälle beteiligen. Demgegenüber hätte die Ri-
sikogemeinschaft die gesamten übrigen Kosten zu tragen. Dies sei aber
gerade nicht der Gedanke, welcher dem ET 03 zu Grunde liege, denn in
diesem gehe es darum, dass Grossbetriebe für ihr Risiko in einem hohen
Mass selbst aufkommen. Je grösser aber die Risikogerechtigkeit sei, des-
to geringer sei die Solidarität. Die bei der Suva im Zusammenhang mit
Regressfällen eingehenden Zahlungen würden dem Betrieb gutgeschrie-
ben. Bis zum Eingang der Zahlungen und im Umfang der nicht gedeckten
Regressforderungen werde der Regressfall bei der Prämienbemessung
des Betriebs im Rahmen von dessen Risikokredibilität jedoch berücksich-
tigt. Die Suva bemühe sich, auch in ihrem eigenen Interesse, Regressfäl-
le so schnell wie möglich abzuwickeln. Dies gelte auch für den Regress-
fall der Beschwerdeführerin. Wie interne Abklärungen ergeben hätten,
habe der Fall mit dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers aber
noch nicht abschliessend geregelt werden können. Zusammenfassend
werde festgehalten, dass der Regressfall (…) bei der Prämienbemessung
des Betriebsteils A der Beschwerdeführerin zu Recht berücksichtigt wor-
den sei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2011 wurde die Beschwerdeführe-
rin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvor-
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Seite 5
schuss von Fr. 2'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten
zu leisten (B-act. 6 und 7); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-
act. 9).
G.
In ihrer Replik vom 25. März 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem
Rechtsbegehren fest (B-act. 8).
Zur Begründung führte sie unter anderem aus, es werde als erwiesen er-
achtet, dass die Schuldfrage klar sei, ansonsten der Sachversicherer den
Schaden nicht so rasch hätte abschliessen können. Wenn keine erhebli-
che Unsicherheit bestehe, dass das Geld aus dem Regress eingehen
werde, so bestehe auch nicht die Gefahr, dass die Solidarität der Risiko-
gemeinschaft in Anspruch genommen werde. Basierend auf dieser Aus-
gangslage hätte die Suva bereits ab September 2009 die Möglichkeit ge-
habt, sich mit dem Regress auseinanderzusetzen. Erstaunlicherweise
habe erst am 26. August 2010 ein Gespräch stattgefunden und die Fra-
gen zur möglichen Lohnentwicklung seien am 16. September 2010 be-
antwortet worden. Aufgrund der Anwendung des Tarifs ET 03 habe die
Suva keinerlei Interesse an einer raschen Abwicklung einer Regressfor-
derung, da sie, je länger das Verfahren dauere, desto mehr Prämien kas-
siere. Es gäbe verschiedene Möglichkeiten, die Tarifanwendung der Suva
auf eine faire, partnerschaftliche Ebene zu bringen: Entweder werde ein
Zahlungseingang aus einem Regress rückwirkend angerechnet und zu-
rückliegende Jahre effektiv neu veranlagt, oder eine Regressforderung
der Suva werde unter klaren Schuldverhältnissen in der Tarifberechnung
sofort bei Erstbeurteilung im Schadenjahr berücksichtigt. Es wäre mög-
lich, gemäss Rechtsbegehren vorzugehen, auch wenn das heute offenbar
nicht der Praxis der Suva entspreche.
H.
In ihrer Duplik vom 2. Mai 2011 beantragte die Suva weiterhin die Abwei-
sung der Beschwerde (B-act. 11).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Unsicherheiten
in einem Regressfall bestünden auch darin, ob die Höhe der Regresszah-
lung dem Aufwand entspreche. Dies könne erst beurteilt werden, wenn
der Anspruch auf die Leistungen erlösche, bei einer Rente an den überle-
benden Ehegatten beispielsweise bei dessen Wiederverheiratung oder
Tod. Im Weiteren handle es sich bei den von der Beschwerdeführerin an-
geführten Dokumenten mit Ausnahme des Schreibens des Sachversiche-
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Seite 6
rers nicht um Regresserledigungen, sondern um Leistungsabrechnungen.
Dass der Sachversicherer den Regress mit dem Haftpflichtversicherer
eher habe regeln können, erstaune nicht, da der Sachschaden einerseits
wesentlich geringer sei als der Versorgerschaden und andererseits voll-
umfänglich bekannt sein dürfte. Weil das Strafverfahren noch nicht abge-
schlossen und der Direktschaden der Hinterbliebenen noch nicht beziffert
worden seien, sei der Schadenregulierer nicht zum Abschluss des Re-
gresses bereit. Die Suva könne diese Bereitschaft nicht beeinflussen, und
ein Zivilprozess vermöchte die Sache kaum zu beschleunigen. Dass der
Regress noch nicht habe abgeschlossen werden können, habe somit
nicht die Suva zu vertreten. Indessen sei seitens des Schadenregulierers
am 31. Dezember 2010 eine Akontozahlung von Fr. 130'000.- geleistet
worden. Davon seien Fr. 30'000.- der AHV und Fr. 100'000.- der Suva zu-
gewiesen worden; dieser Betrag werde der Beschwerdeführerin in der Ri-
sikostatistik 2011 gutgeschrieben.
I.
Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Mai 2011 schloss die Instruktions-
richterin den Schriftenwechsel (B-act. 12).
J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne
von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide
über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und
Stufen der Prämientarife ist in Art. 109 Bst. b des Bundesgesetzes vom
20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ausdrück-
lich geregelt und vorliegend gegeben.
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Seite 7
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsge-
setz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss
Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38
ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin des Einspracheent-
scheides vom 21. Dezember 2010 ist die Beschwerdeführerin berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung
(Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvor-
schuss fristgerecht geleistet worden ist, sind sämtliche Prozessvoraus-
setzungen erfüllt worden, weshalb auf die Beschwerde vom 17. Januar
2011 einzutreten ist.
1.4 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Suva vom
21. Dezember 2010 (act. 64). Streitig und zu prüfen ist, ob der Regress-
fall (…) bei der Prämienbemessung des Betriebsteils A der Beschwerde-
führerin zu Recht berücksichtigt worden ist.
1.5
1.5.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
1.5.2 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der
volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel-
raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent-
scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre-
ren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz
zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V
75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwen-
dung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung
hochstehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirt-
schaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei
der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II
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Seite 8
296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3, BGE 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt da-
her keine unzulässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht −
das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist − nicht ohne Not von der Auf-
fassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung techni-
scher, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Spezialfragen geht, in de-
nen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE
135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen
auch YVO HANGARTNER, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen
in der Verwaltungsrechtspflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en
l'honneur de Pierre Moor, Bern 2005, S. 319 ff.; RETO FELLER/MARKUS
MÜLLER, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts –
Probleme in der praktischen Umsetzung, Schweizerisches Zentralblatt für
Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.).
1.5.3 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des
Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des
Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es − im Rahmen der konkreten
Normenkontrolle − die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen
auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen.
Dem Unfallversicherer steht bei der Festsetzung des Prämientarifs für die
Berufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen
greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein; in der Regel ledig-
lich, wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem Gleichbehand-
lungsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) unvereinbar ist, dem
Gedanken der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1 UVG) widerspricht oder
wenn der Tarif sich nicht von objektiven Überlegungen leiten lässt (vgl.
BGE 126 V 344 E. 4a; RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). Es darf nicht
ausser Acht gelassen werden, dass bei der Festsetzung von Tarifen unter
Umständen komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche
Aspekte auf einen Nenner zu bringen sind. Das kann zur Folge haben,
dass eine bestimmte Tarifposition, die für sich allein genommen diskuta-
bel erscheint, im Kontext des Tarifs trotzdem nicht zu beanstanden ist (Ur-
teil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 240/03 vom 2. Juni
2004, E. 3.2.2). Eine Tarifposition darf deshalb nicht losgelöst von den üb-
rigen Tarifbestimmungen gewürdigt werden, sondern ist im Gesamtzu-
sammenhang zu beurteilen (BVGE 2007/27 E. 3.2; Urteil der Eidgenössi-
schen Rekurskommission für die Unfallversicherung [im Folgenden: Re-
kurskommission] vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 3).
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Seite 9
1.5.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefoch-
tenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rü-
gen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die
angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden
Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vor-
gebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufge-
worfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Par-
teivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte
hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; ALEXANDRA RUMO-
JUNGO, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs-
recht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003,
S. 348).
2.
Zunächst sind die bei der Prämientarifgestaltung und der Einreihung der
Betriebe in diesen Tarif zu beachtenden wichtigsten gesetzlichen Be-
stimmungen und massgebenden Grundsätze wiederzugeben.
2.1 Gemäss Art. 92 Abs. 1 UVG werden die Prämien von den Versiche-
rern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen
aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen
für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und
Berufskrankheiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten
Teuerungszulagen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen
Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Mini-
malprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimal-
prämie fest. Laut Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der Prä-
mien in der Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren
Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen
eingereiht. Massgebend sind dabei insbesondere die Unfallgefahr und
der Stand der Unfallverhütung.
2.2 Die Prämienzuschläge für Verwaltungskosten dienen der Deckung
der ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchfüh-
rung der Unfallversicherung erwachsen, einschliesslich der nicht der
Heilbehandlung dienenden Aufwendungen für Dienstleistungen Dritter wie
Rechts-, Beratungs- und Begutachtungskosten (Art. 114 Abs. 1 UVV).
Gemäss Art. 115 Abs. 1 UVV werden die Prämien – unter Vorbehalt der in
den Bst. a bis d genannten Abweichungen – auf dem versicherten Ver-
dienst im Sinne von Art. 22 Abs. 1 und 2 UVV erhoben.
C-541/2011
Seite 10
Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prä-
mientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufs-
krankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprä-
mien bestritten werden können (Art. 113 Abs. 1 der Verordnung über die
Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Auf-
grund der Risikoerfahrungen kann die Zuteilung bestimmter Betriebe zu
den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des
Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG). Die Betriebe oder Be-
triebsteile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und
Stufen des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prä-
mien).
Die Risikogemeinschaften der BUV bestehen bei der SUVA aus Klassen,
Unterklassen und Unterklassenteilen (Art. 13 Abs. 1 des ab 1. Januar
2011 gültigen Prämientarifs der Suva, [Reglement des Verwaltungsrats
der Suva vom 14. November 2008 betreffend die Einreihungsregeln zur
Prämienbemessung in der obligatorischen Unfallversicherung {im Fol-
genden: Einreihungsregeln 2011}]). Klassen sind Risikogemeinschaften,
in welchen zum Zweck der langfristigen Finanzierung Unterklassen des-
selben Wirtschaftszweigs zusammengefasst werden (Abs. 2). Unterklas-
sen sind Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der statistischen
Auswertung Unterklassenteile derselben Branchen zusammengefasst
werden (Abs. 3). Unterklassenteile sind Risikogemeinschaften, in wel-
chen zum Zweck der Prämienbemessung gleichartige Betriebe und Be-
triebsteile mit gleichartigem Unfallrisiko zusammengefasst werden
(Abs. 4). Als Risikoeinheit gelten Betriebe, Betriebsteile und Prämienkon-
zerne (Art. 7 Abs. 1 der Einreihungsregeln 2011). Die Prämienbemessung
erfolgt für jede Risikoeinheit separat (Art. 7 Abs. 2 der Einreihungsregeln
2011).
Jedem Unterklassenteil wird im BUV-Grundtarif ein Prämiensatz als so-
genannter Basissatz zugeteilt (vgl. Art. 13 Abs. 5 der Einreihungsregeln
2011). Ein Betrieb wird grundsätzlich zum Basissatz im Prämientarif ein-
gereiht, wenn nicht das Bonus-Malus-System (BMS) oder die Erfah-
rungstarifierung (ET) zur Anwendung kommt. Insbesondere neu bei der
SUVA versicherte sowie kleinere Betriebe, bei welchen die Risikoerfah-
rungen infolge mangelnder Versicherungsdauer fehlen oder diese wegen
mangelnder Grösse nicht aussagekräftig sind, werden zum Basissatz
eingereiht.
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Seite 11
Die Suva stellt für die verschiedenen Kundensegmente geeignete Prä-
mienmodelle zur Verfügung. Für Betriebe, welche eine ausreichende sta-
tistische Grösse aufweisen, wendet sie Prämienmodelle mit Erfahrungsta-
rifierung an (Art. 19 der Einreihungsregeln). Massgebend für die Bestim-
mung des anwendbaren Prämienmodells ist die Basisprämie einer Risi-
koeinheit. Diese berechnet sich aus der Lohnsumme der Risikoeinheit in-
nerhalb der letzten sechs Jahre und dem Basissatz im Bemessungsjahr
(Art. 20 der Einreihungsregeln). In der BUV berechnet sich der Nettoprä-
miensatz bei einer durchschnittlichen Basisprämie zwischen Fr. 5'000 und
Fr. 300'000 pro Jahr nach dem BMS 03. Sinkt die Basisprämie einer nach
dem BMS 03 eingereihten Risikoeinheit unter 80 % der unteren Grenze,
wird sie zum Basissatz eingereiht (Art. 22 Abs. 1 der Einreihungsregeln).
Ab einer durchschnittlichen Basisprämie von Fr. 300'000.- pro Jahr je
Versicherungszweig gelangt sowohl in der BUV als auch in der NBUV die
ET 03 zur Anwendung (Art. 23 Abs. 1 der Einreihungsregeln). Gelangt auf
eine Risikoeinheit in einem Versicherungszweig (BUV/NBUV) das ET 03
zur Anwendung, wird im anderen Versicherungszweig ab einer durch-
schnittlichen Basisprämie von Fr. 100'000.- pro Jahr ebenfalls das ET 03
angewendet (Art. 23 Abs. 2 der Einreihungsregeln).
2.3 Bei der Prämienbemessung ist weiter das in Art. 61 Abs. 2 UVG vor-
gesehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Dieses Prinzip
verlangt, dass die Suva einerseits keine Gewinne aus dem Versiche-
rungsgeschäft erzielt, andererseits finanziell autonom sein soll. Neben
diesen im Gesetz explizit geregelten Prinzipien müssen sich die Versiche-
rer bei der Aufstellung der Tarife an die allgemeinen Grundsätze halten,
welche aus dem Sozialversicherungsrecht des Bundes, dem Verwal-
tungsrecht und der Bundesverfassung fliessen. Unter die allgemeinen
Prinzipien, welche bei der Tarifgestaltung zu berücksichtigen sind, fällt
namentlich der Grundsatz der Solidarität. Demnach muss das Unfallrisiko
durch eine grosse Zahl von Versicherten getragen werden (BGE 112 V
316 E. 5c). In eine ähnliche Richtung geht das Versicherungsprinzip, wo-
nach das Risiko durch eine Mehrzahl von Versicherten zu tragen ist. Wei-
ter ist der Grundsatz der Verwaltungsökonomie zu beachten (Urteil der
Rekurskommission vom 28. Juni 1996, publiziert in VPB 61.23A_I, E. 4d),
sollen doch die Prämieneinnahmen nicht durch übermässige Verwal-
tungsaufwendungen geschmälert werden.
Das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit sind einan-
der entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für alle
Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögliche
C-541/2011
Seite 12
Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb individuell bestimmte Prämie
bedingen würde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich zwischen
diesen zwei Polen zu bewegen. Aus dem Gegensatz dieser zwei Grund-
sätze fliesst denn auch, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht zur Fol-
ge haben kann, dass für jeden einzelnen Betrieb ein individueller Risiko-
satz bestimmt wird; es fliessen zwangsläufig Faktoren anderer − nicht
identischer − Betriebe für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der
Zuteilung zu den Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichs-
werten (BVGE 2007/27 E. 5.6).
2.4 Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu ent-
sprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8 BV)
und dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Nach ständiger Rechtsprechung ist
der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn rechtliche
Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den
zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterschei-
dungen unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse auf-
drängen. Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn
Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches
nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vor-
ausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbe-
handlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107
E. 3.4.2). Willkürlich ist eine Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernst-
hafte Gründe stützen lässt oder wenn sie sinn- oder zwecklos ist (BGE
132 I 157 E. 4.1; siehe auch BGE 133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.5 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Übrigen festgestellt,
dass im Bereich der Prämientarifgestaltung das Gleichbehandlungsgebot
und das Prinzip der Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind (vgl. RKUV
1998 Nr. U 294 S. 228 E. 1c). Lässt sich also für eine Betriebsart oder ei-
nen Betrieb ein gegenüber anderen Betriebsarten unterschiedliches Risi-
ko feststellen, so gebietet dieser Unterschied, diese Betriebsart ungleich
zu behandeln. Bei gleichen Verhältnissen müssen auch gleiche Leistun-
gen beziehungsweise Prämien resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b mit
Hinweisen), wobei unter Gleichheit nicht Identität zu verstehen ist.
3.
Die A._______ AG ist in einen Betriebsteil A, D._______, und einen Be-
triebsteil B, E._______, eingeteilt. Der Betriebsteil A ist unbestrittener-
massen als Betrieb des Bauhauptgewerbes der Klasse 41 A des Prä-
mientarifs zugeteilt. Die Vorinstanz brachte bei der Beschwerdeführerin
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sodann das Prämienmodell ET 03 zur Anwendung, was unter den Partei-
en ebenfalls nicht strittig ist und sich mit Blick auf die Verfügung vom
17. September 2010 (act. 51) sowie die Beilage "BUV 2011 Einreihung
nach ET 03" und Art. 19, 20 und 23 der ab 1. Januar 2011 gültigen Ein-
reihungsregeln (Beilage zu B-act. 5) auch nicht beanstanden lässt. Nach-
folgend ist jedoch zu prüfen, ob die Vorinstanz die BUV-Prämien für das
Jahr 2011 insbesondere mit Blick auf den Regressfall (…) korrekt bemes-
sen hat.
3.1 Die Vorinstanz begründete den vorliegend angefochtenen Einspra-
cheentscheid insbesondere damit, dass Regresseinnahmen nur dann
Eingang in die Prämienbemessung fänden, wenn sie effektiv bei der Suva
eingetroffen seien (act. 64). Vernehmlassungsweise gab sie dann am
4. März 2011 verschiedene Bestimmungen der Einreihungsregeln 2011
wieder (B-act. 5).
3.2 Im ET werden für die Prämienbemessung die individuellen Risikoer-
fahrungen der Betriebe im Umfang ihrer Risikokredibilität und ihrer Amor-
tisationskredibilität mitberücksichtigt (Art. 39 Abs. 1 der Einreihungsre-
geln). Die Risikokredibilität berechnet sich aus der Nettoprämie der ver-
gangenen fünf Jahre dividiert durch die Nettoprämie der vergangenen
fünf Jahre plus Fr. 1'500'000.- (Art. 39 Abs. 2 der Einreihungsregeln).
Gemäss Beilage 4 zur Verfügung der Suva vom 17. September 2010
(act. 51) beträgt die Risikokredibilität für den Betriebsteil A der Beschwer-
deführerin in der BUV 69 %, was gemäss den unbeanstandet gebliebe-
nen Ausführungen der Vorinstanz in deren Vernehmlassung vom 4. März
2011 bedeutet, dass sich der Risikosatz, welcher der Prämienbemessung
zu Grunde liegt, zu 69 % aus den Ergebnissen des Betriebs und zu 31 %
aus jenen der Risikogemeinschaft zusammensetzt.
Massgebend für die Bestimmung der mit einem Betrieb gemachten Risi-
koerfahrungen sind gemäss Art. 39 Abs. 3 der Einreihungsregeln der
während einer Beobachtungsperiode von 15 Jahren entstandene Auf-
wand für sämtliche Leistungen inklusive der Rückstellungen für die erwar-
teten zukünftigen Kosten. Das Mass für den Aufwand ist der Risikosatz,
welcher in Prozenten der Lohnsumme angegeben wird (vgl. Art. 39 Abs. 5
der Einreihungsregeln).
Gemäss Art. 39 Abs. 4 der Einreihungsregeln werden die im Zusammen-
hang mit Regressfällen eingehenden Zahlungen dem Betrieb gutge-
schrieben.
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Seite 14
3.3
3.3.1 Die Vorinstanz legte in ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2011 dar,
dass Regressfälle deshalb in die Aufwandbetrachtung mit einbezogen
würden, weil die Suva den Versicherten auch in solchen Fällen sämtliche
im UVG vorgesehenen Leistungen schulde und ihr die entstandenen und
zukünftigen Kosten meist erst nach einer gewissen Zeit oder nur teilweise
erstattet würden. Die in einem Regressfall angefallenen Kosten stellten
daher einen Teil des betrieblichen Risikos dar, auch wenn Drittverschul-
den vorliege. Diese Argumentation der Suva ist ohne Weiteres nachvoll-
ziehbar und zu schützen. Dies gilt auch für die weiteren Erklärungen der
Vorinstanz hinsichtlich des – dem Prämienmodell Erfahrungstarifierung
ET 03 zu Grunde liegenden – Gedankens.
3.3.2 Die Praxis der Suva, wonach der Regressfall bei der Prämienbe-
messung des Betriebs im Rahmen von dessen Risikokredibilität bis zum
Eingang der Zahlungen und im Umfang der nicht gedeckten Regressfor-
derungen berücksichtigt wird, lässt sich – entgegen den Ausführungen
der Beschwerdeführerin – nicht beanstanden. Das Vorgehen der Suva ist
in Art. 39 Abs. 4 der Einreihungsregeln in diesem Sinne geregelt und von
objektiven Überlegungen getragen (vgl. E. 1.5.3 hiervor); durch diese
Vorgehensweise sind sowohl das Gleichbehandlungsgebot als auch das
Willkürverbot resp. die Prämienbemessungsgrundsätze beachtet worden
(vgl. E. 2.3 und 2.4 hiervor). Daraus folgt, dass die Vorinstanz den Re-
gressfall (…) bei der Prämienbemessung des Betriebsteils A zu Recht be-
rücksichtigt hat.
3.3.3 Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 25. März 2011
(B-act. 8) gemachten Ausführungen vermögen am Ergebnis nichts zu än-
dern. Die Vorinstanz legte duplicando am 2. Mai 2011 einlässlich dar,
dass die Unsicherheiten in einem Regressfall nicht nur darin bestehen, ob
der haftpflichtige Dritte belangt werden kann, sondern auch, ob die Höhe
der Regresszahlung dem Aufwand entspricht und wann die Zahlung ge-
leistet wird. Weiter leuchtet ein, dass der Sachversicherer den Regress
mit dem Haftpflichtversicherer aufgrund der Geringfügigkeit des Scha-
dens am Fahrzeug "F._______" (B-act. 8 Beilage 4) eher hatte regeln
können als die Suva den Regressfall. Aus der Tatsache, dass der Ehefrau
des verstorbenen Mitarbeiters die Todesfallleistung aus der beruflichen
Vorsorge (B-act. 8 Beilage 2) sowie das Todesfallkapital aus der UVG-
Zusatzversicherung (B-act. 8 Beilage 3) bereits ausbezahlt worden sind,
kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten,
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da der BVG- und UVG-Versicherer zum Schadensabschluss bereit war;
dies im Gegensatz zum Schadenregulierer, welcher den Regress nicht
abschliessen wollte, da das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen und
der Direktschaden der Hinterbliebenen noch nicht beziffert worden war.
Hinzuzufügen bleibt, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Su-
va und zwischen dieser und der Haftpflichtversicherung resp. dem Scha-
denregulierer verschiedene Rechtsverhältnisse bestehen. Dieser Um-
stand rechtfertigt es, dass die Forderung der Suva gegenüber Dritten im
Rahmen der Berechnung der Risikokredibilität bzw. des Prämientarifs der
Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt werden und keinen Eingriff in die
Suva-Praxis rechtfertigen kann.
3.4 Im Sinne eines obiter dictum ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass
es mit Blick auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Duplik vom
2. Mai 2011 zutrifft, dass diese aufgrund der dargelegten Gründe (anhän-
giges Strafverfahren, fehlende Bezifferung des Direktschadens der Hin-
terbliebenen) den Nichtabschluss des Regresses nicht zu vertreten hat.
Ergänzend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den ihr aus einer Akonto-
zahlung des Schadenregulierers zugewiesenen Betrag in der Höhe von
Fr. 100'000.- der Beschwerdeführerin in der Risikostatistik 2011 gutge-
schrieben hat.
4.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der Einspracheent-
scheid der Suva vom 21. Dezember 2010 als rechtens, weshalb die da-
gegen erhobene Beschwerde vom 17. Januar 2011 abzuweisen ist.
5.
Es ist schliesslich noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung zu befinden.
5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie-
genden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu be-
rücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die
Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und
Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller La-
ge der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf
Fr. 2'000.- festzulegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe zu verrechnen.
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5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorin-
stanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch
keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b so-
wie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfall-
versicherung
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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