B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-541/2013
U r t e i l v o m 1 0 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______,
Zustelladresse: Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rente der AHV; Einspracheentscheid SAK vom 5. Dezember
2012.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der am 15. Mai 1946 geborene und in Kosovo lebende X._______
mit Eingabe vom 15. November 2011 an die Schweizerische Ausgleichs-
kasse (SAK, Vorinstanz) sinngemäss die Zusprache einer Altersrente und
eine Rückabwicklung der Rückvergütung der AHV/IV-Beiträge beantragte
(Vorakten 27),
dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2012 in
Abweisung der Einsprache vom 27. Juli 2012 ihre Verfügung vom 17. Juli
2012 bestätigte, wonach das Leistungsbegehren von X._______ abge-
wiesen wurde (vgl Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4041/2012
vom 22. Oktober 2012), dies mit der Begründung, dass im Verhältnis zu
Kosovo seit dem 31. März 2010 kein zwischenstaatliches Abkommen
mehr bestehe, weshalb die auf monatlich Fr. 570.- berechnete Altersrente
mangels Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz nicht in
den Kosovo exportiert werden könne,
dass X._______ (Beschwerdeführer) gegen diesen Einspracheentscheid
mit Eingabe vom 25. Januar 2013 (act. 1) Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht erhob und die Zusprache einer ordentlichen Altersrente
beantragte,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2013 – wovon
ein Doppel dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen ist – die Ab-
weisung der Beschwerde und die Bestätigung ihrer Verfügung vom 27.
Juli 2012 und des Einspracheentscheids vom 5. Dezember 2012 bean-
tragte (act. 3),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art.
33 VGG zuständig ist,
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorlie-
gend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
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dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG
und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb dar-
auf einzutreten ist,
dass Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben und Frauen, wel-
che das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine ordentliche Al-
tersrente haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen,
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können
(vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG),
dass ein volles Beitragsjahr vorliegt, wenn eine Person insgesamt länger
als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert gewesen ist
und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszei-
ten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist (vgl. Art. 50
der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung [AHVV, SR 831.101] i.V.m. Art. 29ter Abs. 2 Bst. a
AHVG),
dass Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne
Schweizer Bürgerrecht jedoch gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenbe-
rechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwi-
schenstaatliche Vereinbarung besteht,
dass im vorliegenden Fall das Leistungsbegehren allein aufgrund des
fehlenden schweizerischen Wohnsitzes des Beschwerdeführers bzw.
mangels zwischenstaatlicher Vereinbarung abgewiesen wurde und die
übrigen Anspruchsvoraussetzungen unbestrittenermassen erfüllt sind,
dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Ab-
kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Fö-
derativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni
1962 (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen) auf Bürgerinnen
und Bürger von Kosovo auch nach dem 1. April 2010 anwendbar ist (in
Rechtskraft erwachsenes Grundsatzurteil C-4828/2010 vom 7. März 2011
sowie Urteile C-4940/2012 vom 13. November 2012, C-6025/2011 vom
19. November 2012, C-501/2011 vom 13. Februar 2012 und C-4457/2011
vom 4. Juli 2012),
dass die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid diese Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts zwar erwähnt, jedoch auf die Weisungen der Auf-
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sichtsbehörde (Bundesamt für Sozialversicherungen) verweist, wonach
die Rentengesuche von kosovarischen Staatsbürgerinnen und -bürgern
bis zum Vorliegen eines materiellen Urteils des Schweizerischen Bun-
desgerichts weiterhin abzuweisen seien,
dass der vorinstanzliche Entscheid somit offensichtlich der Rechtspre-
chung widerspricht und daher aufzuheben ist,
dass die Vorinstanz – auf entsprechende Weisung der Aufsichtsbehörde –
bewusst in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts entschieden hat, um einen materiellen Entscheid des Bundesge-
richts zu ermöglichen,
dass sich aus den Akten und den Eingaben des Beschwerdeführers keine
Hinweise auf eine fehlerhafte Rentenberechnung ergeben,
dass die Beschwerde daher gutzuheissen und dem Beschwerdeführer mit
Wirkung ab 1. Juni 2011 eine Altersrente von monatlich Fr. 570.- zuzu-
sprechen ist,
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine notwendi-
gen und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, weshalb ihm kei-
ne Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contra-
rio).
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einsprache-
entscheid der Vorinstanz vom 5. Dezember 2012 wird aufgehoben. Dem
Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab 1. Juni 2011 eine ordentliche Al-
tersrente von monatlich Fr. 570.- zugesprochen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Beilage: Doppel der Vernehmlassung der
Vorinstanz vom 6. März 2013 zur Kenntnis; Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. ______)
– das Bundesamt für Sozialversicherung
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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