B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5412/2012
U r t e i l v o m 1 8 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Jörg Prinz, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave-
nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz,
Gegenstand
IV (Rentenanspruch).
C-5412/2012
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Sachverhalt:
A.
Der am _______ 1953 geborene, verheiratete deutsche Staatsan-
gehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete 1974
vier Monate sowie ab 1981 bis 2008 mit Unterbrüchen in der Schweiz und
war folglich der obligatorischen schweizerischen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung unterstellt (vgl. vorinstanzliche Akten [im Fol-
genden: Dok.] 13). Zuletzt war der Beschwerdeführer als Gipser, Maler
sowie Gerüstbauer bei der X._______ in Deutschland tätig (vgl. Dok. 12
S. 1 sowie 19).
B.
Am 11. August 2009 stellte der Beschwerdeführer beim deutschen Sozial-
versicherungsträger zuhanden der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(im Folgenden: Vorinstanz oder IVSTA) ein Gesuch um Ausrichtung einer
ordentlichen Invalidenrente. Der deutsche Sozialversicherungsträger
übermittelte der Vorinstanz zusammen mit dem Antrag einen deutschen
Rentenbescheid vom 25. Mai 2010 sowie ein ärztliches Gutachten vom
10. Dezember 2009. Die Unterlagen sind bei ihr am 3. Juni 2010 einge-
gangen (vgl. Dok. 1-6). In der Folge zog die Vorinstanz weitere Unterla-
gen bei, liess den Beschwerdeführer über den deutschen Sozialversiche-
rungsträger begutachten und unterbreitete das Gutachten dem medizini-
schen Dienst der IVSTA zur Stellungnahme (vgl. Dok. 7 f., 11-13, 16, 19-
23, 25 sowie 29-45). Gestützt auf dessen Beurteilung vom 25. November
2011 (Dok. 44) wies sie mit der ihren Vorbescheid vom 21. Februar 2012
(Dok. 49) bestätigenden Verfügung vom 18. September 2012 das Leis-
tungsbegehren mangels anspruchsbegründender Invalidität ab (vgl. Dok.
59).
C.
Unter Beilage zweier ärztlicher Berichte vom 3. Juli 2012 sowie vom
16. Oktober 2012 gelangte der Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Jörg Prinz, mit Beschwerde vom 17. Oktober 2012 an das
Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung vom 18. Sep-
tember 2012 sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente gestützt
auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50% zu gewähren. Zur Be-
gründung verweist er im Wesentlichen auf das von der Vorinstanz einge-
holte Gutachten, welches hinsichtlich der Beurteilung der Leistungsfähig-
keit fehlerhaft sei. Aus den beschwerdeweise eingereichten Berichten sei
ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe,
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weshalb er auch keine leichten bis mittelschweren Verweisungstätigkeiten
verrichten könne.
D.
Unter Beilage einer Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom
26. Januar 2013 sowie eines neu durchgeführten Einkommensvergleichs
vom 22. Februar 2013 beantragt die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom
25. Februar 2013 die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die
Zusprache einer befristeten Dreiviertelsrente vom 1. Juli 2010 bis zum
31. Januar 2012 und ab dem 1. Juli 2012 die Zusprache einer Viertelsren-
te. Zur Begründung führt sie aus, sie habe zu den beschwerdeweise ein-
gereichten Berichten eine zweite Stellungnahme des medizinischen
Dienstes eingeholt, in welcher der zweitbeurteilende Arzt zur Ansicht ge-
lange, dass im angestammten Beruf wie auch in leichten Verweisungstä-
tigkeiten seit dem 2. Juli 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 80% bestehe.
Ab Mai 2010 habe sich der Gesundheitszustand insofern verändert, als
dass der Beschwerdeführer in leichten Verweisungstätigkeiten zu 50%
und ab dem 17. Oktober 2011 zu 100% arbeitsfähig sei, ab Juli 2012 in
leichten Verweisungstätigkeiten jedoch wieder zu 30% in seiner Leis-
tungsfähigkeit eingeschränkt sei. Der neu durchgeführte Einkommens-
vergleich führe daher zu den eingangs erwähnten abgestuften Renten
während den entsprechenden Zeitabschnitten.
E.
Am 22. März 2013 hat der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügung
vom 1. März 2013 einverlangten Konstenvorschuss von Fr. 400.- geleis-
tet. Mit Eingaben vom 25. März 2013 und vom 17. April 2013 bekräftigt
der Beschwerdeführer unter Verweis auf einen nachgereichten Bericht
seines Hausarztes vom 12. April 2013 seinen Antrag auf Ausrichtung ei-
ner Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50%.
F.
Gestützt auf die im Anhang beigefügte Stellungnahme des medizinischen
Dienstes vom 11. Mai 2013 bestätigt die Vorinstanz mit Duplik vom
27. Mai 2013 die mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2013 gestellten
Anträge und deren Begründungen.
G.
Mit Stellungnahme vom 23. Januar 2014 bestreitet der Beschwerdeführer
weiterhin die Feststellungen der Vorinstanz hinsichtlich der Arbeitsfähig-
keit und beantragt die Vernehmung des behandelnden Arztes oder die
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Seite 4
Einholung eines fachärztlichen Gutachtens. Die Eingabe des Beschwer-
deführers wurde mit Verfügung vom 30. Januar 2014 der Vorinstanz zur
Kenntnisnahme gebracht.
H.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrens-
regeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in
Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen ge-
hört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Verfügungen
über Leistungen der IV befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung bzw. Änderung. Er ist da-
her zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 59
ATSG).
1.4 Der einverlangte Verfahrenskostenvorschuss wurde vom Beschwer-
deführer fristgerecht geleistet, weshalb auf die im Übrigen frist- und form-
C-5412/2012
Seite 5
gerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 52 Abs. 1
VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf
einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner
Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im
Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz
abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage,
Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das
Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie
von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivil-
prozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungs-
recht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas
Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sach-
verhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die
Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste wür-
digen (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwal-
tung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über-
zeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich
zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. UELI KIESER,
Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S.
212, Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich
2013, Rz. 153 und 537; GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E.
4a, BGE 120 1b 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen).
C-5412/2012
Seite 6
2.4 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge-
schränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten
der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hin-
weisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklä-
rungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder
verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des strei-
tigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sach-
verhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es ab-
hängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist
(vgl. FRITZ GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Ver-
waltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklä-
rungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund
der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender An-
haltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a mit
Hinweis; Urteil des EVG I 520/99 vom 20. Juli 2000).
2.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdi-
gen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prü-
fen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (vgl.
auch E. 4.4.1 hiernach).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in
Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit
vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR
0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I
4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestim-
mungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des
Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002).
Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin gelten-
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Seite 7
den bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union inso-
weit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit
koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der
Vertragsstaaten zu gewährleisten.
3.1.1 Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates
wohnten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsan-
gehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser
Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei war im Rahmen des FZA
und der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten
(Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA).
3.1.2 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (18. September 2012) finden
vorliegend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen
(EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) An-
wendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Per-
sonen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts
anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die
Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über so-
ziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Si-
cherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung
dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für
die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen
Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin
Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufge-
führt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Be-
stimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung
gilt, so ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.
883/2004). Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art.
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Seite 8
11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Die Bestimmung der Invalidität
und die Berechnung der Rentenhöhe richten sich auch nach dem In-
krafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E.
2.4).
3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit-
her verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver-
waltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitlicher
Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel-
tung hatten (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die
Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE
130 V 445).
3.2.1 Damit finden grundsätzlich jene materiellen Rechtsvorschriften An-
wendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. Septem-
ber 2012 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu
jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Be-
urteilung des streitigen Sachverhalts im vorliegend massgebenden Zeit-
raum von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2008 in der Fas-
sung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision] sowie in der
Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659; 6. IV-Revision, erstes Mass-
nahmenpaket]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden-
versicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen).
3.2.2 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September
2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,
SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
sowie der Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art.
17) entsprechen den von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung
entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2
und 3.3). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG
und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom 28.
September 2007 (5. IV-Revision) nichts geändert, weshalb im Folgenden
auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
C-5412/2012
Seite 9
4.
4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri-
gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.1.1 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden
Fassung) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% An-
spruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem solchen
von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente.
4.1.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Er-
werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er-
halten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines
Jahres (Wartezeit) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu
mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 Abs. 1
ATSG) sind (Bst. b und c). Der Invaliditätsgrad von Versicherten mit
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt ausserhalb der Schweiz muss –
abgesehen von der vorliegend zutreffenden Ausnahme – der Invaliditäts-
grad nach Ablauf der Wartezeit 50% betragen (vgl. Art. 29 Abs. 4 erster
Satz IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
4.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel-
C-5412/2012
Seite 10
chem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Ver-
sicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistun-
gen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125
V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Aufgrund
des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der
Schadenminderungspflicht ist ein dauernd in seiner Arbeitsfähigkeit ein-
geschränkter Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit im ange-
stammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie noch möglich und zumutbar erscheint (BGE 113
V 22 E. 4a, BGE 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt
bzw. am Vertrauensarzt der IV-Stelle aus medizinischer Sicht zu ent-
scheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Ar-
beitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit
hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verwei-
sungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine
Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
4.2.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil BGer I 268/2005 vom 26.
Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
4.2.2 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi-
gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-
achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E.
3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer
Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Unter-
suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkre-
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Seite 11
te Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V
353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte
schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung
zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies
gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behan-
delnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4
mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008
E. 2.3.2).
4.2.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-
verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei-
nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un-
parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
4.2.4 Nicht in jedem Einzelfall zwingend erforderlich ist, dass solche Ärzte
den Versicherten persönlich untersuchen. Das Fehlen eigener Untersu-
chungen vermag daher ihre Stellungnahmen, Berichte oder Gutachten für
sich alleine nicht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn
es im Wesentlichen um die Beurteilung der erwerblichen Folgen eines be-
reits feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, folglich die direkte
ärztliche Befassung mit dem Versicherten in den Hintergrund rückt (vgl.
zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009
E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1 sowie BGE 125
V 351 E. 3.a und E. 3b/ee, je mit Hinweisen). Allerdings müssen versiche-
rungsinterne Ärzte oder solche eines RAD über die zur Beurteilung des
Einzelfalles erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen
verfügen, andernfalls ein gewichtiges Indiz gegen die Zuverlässigkeit ih-
rer Expertise oder Stellungnahme vorliegt (vgl. dazu Urteile des Bundes-
gerichts I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 ff. und I 362/06 vom
10. April 2007 E. 3.2.1, beide mit Hinweisen).
5.
5.1 Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 18. September 2012 (Dok. 59)
gestützt auf die Stellungnahme des medizinischen Dienstes der IVSTA
(Dr. med. M._______) vom 25. November 2011 (Dok. 44) das Leistungs-
gesuch des Beschwerdeführers aufgrund eines rentenausschliessenden
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Invaliditätsgrades abgewiesen. Vom Beschwerdeführer wird in erster Li-
nie die Beurteilung der Auswirkungen seiner Leiden auf die Erwerbsmög-
lichkeiten bestritten.
5.1.1 Basierend auf dem ausführlichen Arztbericht der deutschen Ärztin
Dr. med. T._______ vom 17. Oktober 2011 (Dok. 31), den die Vorinstanz
aufgrund von Dr. med. M._______ Stellungnahme vom 15. November
2010 (Dok. 21) über den deutschen Sozialversicherungsträger in Auftrag
gegeben hat, führt die IV-Ärztin aus, dass beim Beschwerdeführer lang-
wierige Lumbalgien bestünden, deren Auswirkungen auch mit ausge-
dehnten Therapien nicht hätten gebessert werden können. Eine eigentli-
che Wurzelkompression habe indes ausgeschlossen werden können. Als
Hauptdiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhob die Ärztin
schliesslich ein sensibles geringgradig motorisches Wurzelreizsyndrom
L5/S1 rechts bei degenerativen Veränderungen und Bandscheibenpotru-
sionen. Daneben stellte sie als Nebendiagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine schlecht eingestellte Hypertonie sowie – ohne Aus-
wirkungen auf die Leistungsfähigkeit – einen Status nach Hepatitis B fest.
Daher erachtet sie den Beschwerdeführer im angestammten Beruf ab
dem 2. Juli 2009 zu 100% und ab Sommer 2010 zu 80% als arbeitsunfä-
hig. Hingegen seien ihm noch leichte wechselbelastende Verweisungstä-
tigkeiten zu 100% zumutbar. Ab welchem Datum konnte die IV-Ärztin je-
doch nicht genau feststellen. Sie vermutete am ehesten ab Frühsommer
2010. In der Folge stellte die Vorinstanz offenbar auf den Bericht des
_______ Klinikum _______ vom 10. Mai 2010 ab und erachtete die voll-
schichtige Ausübung der Verweisungstätigkeiten ab Mai 2010 für zumut-
bar (vgl. Dok. 45 sowie den vollständigen Bericht unter Dok. 35).
5.1.2 Soweit der Beschwerdeführer die Beurteilung der deutschen Ver-
trauensärztin betreffend die Arbeitsfähigkeit im ausführlichen Arztbericht
vom 17. Oktober 2011 bestreitet, ist ihm zu entgegen, dass der auf allsei-
tigen Untersuchungen beruhende und in Kenntnis der Vorakten abgege-
bene Arztbericht für die streitigen Belange umfassend ist und in nachvoll-
ziehbarer Weise die Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit in Verwei-
sungstätigkeiten begründet. Er entspricht den von der Rechtsprechung
aufgestellten Kriterien (vgl. E. 4.2.1 f. hiervor). Konkrete Indizien gegen
dessen Beweistauglichkeit bringt weder der Beschwerdeführer vor noch
sind solche den Akten zu entnehmen. Daher ist nicht zu beanstanden,
dass der medizinische Dienst der Vorinstanz darauf abgestellt hat. Dem-
nach ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer zumindest ab dem
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Seite 13
17. Oktober 2011 bis zum Juli 2012 leichte, den Leiden angepasste Ver-
weisungstätigkeiten zu 100% zumutbar waren. Dies halten sowohl Dr.
med. M._______ als auch der im Beschwerdeverfahren herbeigezogene
zweitbeurteilende IV-Arzt Dr. med. L._______ in ihren Stellungnahmen
zutreffend fest (vgl. Dok. 44 und Beilage zu B-act. 6).
5.2 Allerdings ist zum einen fraglich, ob dem Beschwerdeführer bereits
vor der Begutachtung vom 17. Oktober 2011 hätte zugemutet werden
können, eine entsprechende leichte Verweisungstätigkeit vollschichtig
aufzunehmen. Zum anderen wird die Leistungsfähigkeit ab Juli 2012 un-
terschiedlich beurteilt.
5.2.1 Die Vorinstanz ging zunächst aufgrund der Stellungnahme von
Dr. med. M._______ vom 25. November 2011 und gestützt auf den Be-
richt des _______ Klinikum _______ vom 10. Mai 2010 von einer voll-
schichtigen Arbeitsfähigkeit ab Mai 2010 aus (vgl. E. 5.1.1 hiervor). Im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens korrigierte sie infolge der beschwer-
deweise eingereichten Arztberichte vom 3. Juli 2012 sowie vom 16. Okto-
ber 2012 (vgl. Beilage zu B-act. 1) gestützt auf die Stellungnahme des
zweitbeurteilenden Arztes Dr. med. L._______ vom 26. Januar 2013 ihre
Auffassung dahingehend, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Mai
2010 bis zu 16. Oktober 2011 in leichten Verweisungstätigkeiten lediglich
zu 50% arbeitsfähig sei und ab Juli 2012 aufgrund einer erneuten Ver-
schlechterung eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30% be-
stünde.
5.2.2 Die Feststellungen betreffend den Zeitraum Mai 2010 bis zum
17. Oktober 2011 erweisen sich für das Bundesverwaltungsgericht als
nicht nachvollziehbar, insbesondere weil der Sachverhalt vorliegend un-
genügend abgeklärt wurde. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 5.1.1 hiervor),
konnte Dr. med. M._______ den Beginn der Zumutbarkeit nicht mit Si-
cherheit benennen. Auch der zweitbeurteilende IV-Arzt Dr. med.
L._______ weist in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2013 hinsicht-
lich des Zeitpunkts darauf hin, dass kaum zu belegen oder zu bestreiten
sei, ob bereits ab Mai 2010 eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe.
So liegt insbesondere kein Behandlungskalendarium des Hausarztes des
Beschwerdeführers vor. Ebenso wenig lässt sich diesbezüglich etwas
dem Gutachten von Dr. med. T._______ vom 17. Oktober 2011 entneh-
men. Daher ist auch nicht nachvollziehbar, dass Dr. med. L._______ –
trotz seines Hinweises, dass für den betreffenden Zeitraum ungenügende
C-5412/2012
Seite 14
Informationen vorliegen – eine von der Erstmeinung abweichende Beur-
teilung vornimmt, ohne jedoch diese fundiert zu begründen.
5.2.3 Den Akten kann entnommen werden, dass die Vorinstanz offen-
sichtlich nicht über sämtliche bestehende medizinischen Dokumente ver-
fügt hat. So wird zum Beispiel im für den deutschen Sozialversicherungs-
träger angefertigten orthopädischen Gutachten von Dr. med. W._______
vom 10. Dezember 2009 erwähnt, dass sich der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt der Begutachtung in einer ambulanten medizinischen Rehabili-
tation befunden habe und die Erstellung eines Leistungsbildes erst nach
erfolgten Abschluss sinnvoll wäre. Obwohl auch Dr. med. T._______ in ih-
rem Gutachten vom 17. Oktober 2011 diese Rehabilitationsmassnahmen
erwähnt (vgl. Dok. 5 S. 8 sowie Dok. 31 S. 2), lassen sich den vorinstanz-
lichen Akten keine Unterlagen bezüglich dieser ambulanten Rehabilitation
entnehmen. Zudem listet Dr. med. T._______ weitere ärztliche Berichte
auf, die sich ebenfalls nicht in den vorinstanzlichen Akten befinden. So
fehlen der Bericht der Klinik K._______ vom Oktober 2009, der Bericht
des ambulanten Stabilisierungsprogramms (ASP) vom März 2010, das
Gutachten der Agentur für Arbeit vom Februar 2011, der Bericht der sozi-
almedizinischen Fallberatung Y._______ vom November 2009 sowie der
Bericht der Praxis E._______ vom 30. Juli 2009 (vgl. dazu die Auflistung
in Dok 31 S. 2). Diese Berichte könnten hinsichtlich der Frage, ab wann
und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit in
leichten Verweisungstätigkeiten habe zugemutet werden können, durch-
aus aufschlussreich sein. Des Weiteren erwähnt auch Dr. med.
M._______ in ihrer ersten Stellungnahme vom 15. November 2010 einen
medizinischen Bericht, der offenbar vom Februar 2010 datiert, sich jedoch
ebenfalls nicht in den vorinstanzlichen Akten befindet (vgl. Dok. 21 S. 2).
Aus dem Bericht des _______ Klinikums _______ vom 10. Mai 2010
(Dok. 35 und 45), auf welchen die Vorinstanz offenbar abgestellt hat, ist
hingegen nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer bereits ab Mai 2010
eine Verweisungstätigkeit hätte ausüben können, da sich der Bericht in
keiner Weise zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers äussert. Die
Vorinstanz hat daher ihre Akten mit den entsprechenden Berichten zu er-
gänzen.
5.3 Ebenfalls bedarf der Sachverhalt ab Juli 2012 weiterer Abklärungen.
Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte legen zwar glaubhaft
dar, dass sich der gesundheitliche Zustand ab Juli 2012 wieder etwas
verschlechtert hat. Doch ob und inwiefern sich die Verschlechterung auf
das gesamte Leistungsbild des Beschwerdeführers auswirkt, geht aus
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Seite 15
den Unterlagen nicht genügend hervor. Aufgrund dieser Berichte attestiert
Dr. med. L._______ dem Beschwerdeführer ab Juli 2012 eine Leistungs-
einschränkung von 30% für leichte Verweisungstätigkeiten. Er weicht
demnach hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit von der Einschätzung des
Hausarztes Dr. med. G._______ ab, welcher die Arbeitsfähigkeit auch in
leichten, z.B. sitzenden Verweisungstätigkeiten auf unter drei Stunden
schätzt (vgl. Beilage zu B-act. 16).
5.3.1 Beide Beurteilungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nicht
schlüssig nachvollziehbar. Dr. med. G._______ erwähnt zwar in seinen
Berichten vom 16. Oktober 2012 und vom 12. April 2013, dass es beim
Beschwerdeführer zu Wurzelreizungen kommen könne und dass auf-
grund der Schmerzsituation immer wieder Injektionen zur Schmerzbe-
handlung angezeigt seien. Weshalb daraus eine praktisch gänzliche Ar-
beitsunfähigkeit resultieren soll, ist indes nicht nachvollziehbar, da von ei-
ner Schmerzbehandlung erfahrungsgemäss zumindest eine teilweise
Linderung der Beschwerden zu erwarten ist.
5.3.2 Dr. med. L._______ rein auf Akten beruhende Beurteilung ist dem-
gegenüber nicht nachvollziehbar, da er sich bei seiner Beurteilung ledig-
lich auf Erfahrungswerte und – wie soeben dargelegt – auf eine ungenü-
gende Aktenlage stützt. Dies genügt jedoch nicht den Beweisanforderun-
gen (vgl. E. 4.2.4 hiervor). Daher wird nur eine erneute fachärztliche or-
thopädische Untersuchung Aufschluss über die Auswirkungen des ver-
schlechterten Gesundheitszustandes auf die Leistungsfähigkeit des Be-
schwerdeführers geben.
5.4 Bleibt noch die Vorinstanz hinsichtlich des von ihr durchgeführten
Einkommensvergleichs darauf aufmerksam zu machen, dass sie zwar
vorliegend betreffend das hypothetische Invalideneinkommen zu Recht
auf deutsche Tabellenlöhne und daher auf einen vergleichbaren örtlichen
Arbeitsmarkt abgestellt hat (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-2563/2006 vom 8. Februar 2008 E. 9.1). Sie hat allerdings die
Anpassung an die Lohnentwicklung nicht anhand deutscher, sondern an-
hand italienischer Lohnentwicklungsindizes vorgenommen, was nicht zu-
lässig ist. Dies hat sie beim erneut durchzuführenden Einkommensver-
gleich zu berücksichtigen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechtserheb-
lichen Sachverhalt insofern unvollständig ermittelt und gewürdigt hat, als
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sie den Zeitpunkt der Zumutbarkeit der Aufnahme einer leichten Verwei-
sungstätigkeit vor dem 17. Oktober 2011 nicht ausreichend abgeklärt hat,
zumal sie nicht über sämtliche medizinische Dokumente verfügte (vgl.
E. 5 ff.). Des Weiteren lässt sich aufgrund der Akten nicht mit dem im So-
zialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit feststellten, ob und in welchem Umfang die Leistungs-
fähigkeit des Beschwerdeführers ab Juli 2012 beeinträchtigt ist. Unter
diesen Umständen rechtfertigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz
zur Vervollständigung der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
(vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
Daher ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene
Verfügung vom 18. September 2012 aufzuheben und die Sache gestützt
auf Art. 61 Abs. 1 VwVG mit der Anweisung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen, die Akten insbesondere mit den in E. 5 ff. erwähnten, jedoch auch
mit seit Erlass der Verfügung vom 18. September 2012 neu ergangenen
medizinischen Dokumenten zu vervollständigen und eine erneute fach-
ärztliche orthopädische Begutachtung des Beschwerdeführers durchfüh-
ren zu lassen und anschliessend über den Leistungsanspruch des Be-
schwerdeführers neu zu verfügen.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine
Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei (BGE 132 V 215 E 6), womit diese keine Verfahrenskosten zu tra-
gen hat. Der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- ist dem
Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten aufer-
legt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Der durch einen deutschen Anwalt vertretene Beschwerdeführer hat
Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Vorinstanz zu leisten
ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Da keine Kostenno-
te eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten fest-
zusetzen (14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und
aktenkundigen Aufwandes des nicht in einem schweizerischen Anwalts-
register eingetragenen, berufsmässigen Vertreters wird die Parteient-
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schädigung inklusive Auslagenersatz auf Fr. 1'500.- festgelegt (Art. 10
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Ver-
fügung vom 18. September 2012 aufgehoben und die Sache an die Vor-
instanz zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen
Abklärungen und Beurteilungen im Sinne der Erwägungen vornehme und
anschliessend neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Ver-
fahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu-
gesprochen, die nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils von
der Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Milan Lazic
C-5412/2012
Seite 18
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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