B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5416/2014
Ur t e i l vom 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
vertreten durch Hinderk Neuhaus, DGB Rechts-
schutz GmbH,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Kinderrenten, Verfügungen vom
15. August 2014.
C-5416/2014
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Sachverhalt:
A.
Der 1951 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwer-
deführer) ist kroatischer Staatsangehöriger und lebt in Deutschland (IV-
STA-act. 54). Laut der Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) vom 15. August 2014 hat er seit
1. Dezember 2006 Anspruch auf eine ganze Rente der schweizerischen
Invalidenversicherung (IVSTA-act. 64).
B.
Mit jeweils separater Verfügung vom 15. August 2014 sprach die IVSTA
dem Versicherten zu seiner ganzen Invalidenrente je eine ordentliche Kin-
derrente für seine 1988 geborene Tochter B._______ für die Zeitspanne
vom 1. Dezember 2006 bis 31. Juli 2009 und für seinen 1990 geborenen
Sohn C._______ für die Zeitspanne vom 1. Dezember 2006 bis 30. Juni
2009 zu (IVSTA-act. 65 und 66).
C.
Gegen diese Verfügungen betreffend Kinderrenten erhob der Versicherte
durch seinen Vertreter mit unbegründeter Eingabe vom 23. September
2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1). Mit
Zwischenverfügung vom 29. September 2014 wurde er aufgefordert, innert
fünf Tagen ab Erhalt der Verfügung Rechtsbegehren zu stellen und diese
zu begründen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde
(BVGer-act. 3). Daraufhin beantragte er in der Beschwerdeverbesserung
vom 13. Oktober 2014, dass für seine beiden Kinder B._______ und
C._______ die Erziehungs- und Ausbildungsjahre bis zum jeweiligen
25. Lebensjahr zu berücksichtigen seien. Zur Begründung machte er im
Wesentlichen geltend, dass seine Tochter im Anschluss an die schulische
Ausbildung bis Dezember 2013 ein Studium absolviert habe. Sein Sohn
absolviere derzeit ebenfalls ein Studium (BVGer-act. 7). Am 16. Oktober
2014 reichte der Beschwerdeführer Beweismittel nach (BVGer-act. 9).
D.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 21. November
2014 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hielt sie im Wesent-
lichen fest, dass keine zweifelsfreien Belege vorgelegt worden seien, die
es erlaubten, akzessorische Kinderrenten zu Ausbildungszwecken über
das Ausbildungsjahr 2009 hinaus zu gewähren (BVGer-act. 14).
C-5416/2014
Seite 3
E.
Mit Replik vom 7. Januar 2015 machte der Beschwerdeführer geltend, dass
er die weiterführende Ausbildung seiner Kinder belegen könne und reichte
dazu Beweismittel ein (BVGer-act. 18).
F.
In ihrer Duplik vom 13. Februar 2015 anerkannte die Vorinstanz aufgrund
der neu eingereichten Beweismittel den Ausbildungsnachweis für den
Sohn bis zum 15. Mai 2012 und beantragte, dass dem Beschwerdeführer
in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Kinderrente für seinen Sohn
auch für die Zeitspanne vom 1. Juli 2009 bis 31. Mai 2012 zuzusprechen
sei (BVGer-act. 20).
G.
Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Triplik vom 17. März 2015 weitere
Beweismittel ein (BVGer-act. 23).
H.
In ihrer Quadruplik vom 2. Juni 2015 führte die Vorinstanz aus, dass die
Überprüfung der neuen Bescheinigungen ergeben habe, dass für eine lü-
ckenlose Fortzahlung der Kinderrenten noch gewisse klärende Angaben
fehlten (BVGer-act. 27).
I.
Mit Eingaben vom 29. Juni und 9. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer
weitere Ausbildungsnachweise ein (BVGer-act. 30 und 33).
J.
Die Vorinstanz beantragte schliesslich am 14. September 2015 gestützt auf
die neu eingereichten Ausbildungsnachweise, dass die Beschwerde inso-
fern gutzuheissen sei, als für den Sohn auch mit Wirkung ab 1. Juli 2009
bis 31. Mai 2012, ab 1. August 2012 bis 31. Mai 2013 und ab 1. September
2013 bis 31. Januar 2015 (Vollendung 25. Altersjahr) die Kinderrente zu
gewähren sei. Im Weiteren sei für die Tochter die Kinderrente bis 31. März
2013 zu leisten (BVGer-act. 35).
K.
Nachdem der Beschwerdeführer innert Frist keine Stellungnahme einge-
reicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Instruktionsverfügung vom
4. November 2015 abgeschlossen (BVGer-act. 41).
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Seite 4
L.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte-
nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59
ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist folglich einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch
Art. 60 ATSG).
2.
Anfechtungsobjekte und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bilden
die Verfügungen vom 15. August 2014, mit denen die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer akzessorische Kinderrenten für seine Tochter vom 1. De-
zember 2006 bis 31. Juli 2009 und für seinen Sohn vom 1. Dezember 2006
bis 30. Juni 2009 zugesprochen hat. Prozessthema bildet die Frage nach
einem weitergehenden Anspruch des Beschwerdeführers auf die Kinder-
renten für seine beiden erwachsenen Kinder.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kroatien, das seit
dem 1. Juli 2013 Mitglied der EU ist. Mangels Unterzeichnung beziehungs-
weise Ratifizierung des Zusatzprotokolls (Protokoll III) ist das Freizügig-
keitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) im Verhältnis
zu Kroatien aber nicht anwendbar. Es ist daher weiterhin das Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroa-
tien über Soziale Sicherheit vom 9. April 1996 (nachfolgend: Sozialversi-
cherungsabkommen, SR 0.831.109.291.1) und die Verwaltungsvereinba-
rung zur Durchführung dieses Sozialversicherungsabkommens vom
24. November 1997 (nachfolgend: Verwaltungsvereinbarung; SR
0.831.109.291.12) anzuwenden. Nach Art. 4 Abs. 1 dieses Abkommens
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sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten
und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, zu
denen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 2 A Bst. ii die
Bundesgesetzgebung über die schweizerische Invalidenversicherung ge-
hört, den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt; abwei-
chende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten. Dem-
nach beantwortet sich die Frage nach dem Kinderrentenanspruch nach
den schweizerischen Rechtsvorschriften, soweit sich aus dem Sozialversi-
cherungsabkommen nichts Abweichendes ergibt.
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügungen vom 15. August 2014 in Kraft standen; weiter aber auch
Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren,
die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü-
che von Belang sind.
4.
4.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für je-
des Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der AHV beanspru-
chen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Die Kin-
derrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten blei-
ben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20
ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat
kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG re-
geln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 35
Abs. 4 IVG). Die Kinderrente ist eine akzessorische Leistung zur Haupt-
rente. Anspruchsberechtigt ist deshalb der rentenberechtigte Versicherte
(BGE 134 V 15 E. 2.3.3).
4.2 Indem Art. 35 Abs. 1 IVG den Kinderrentenanspruch davon abhängig
macht, ob das Kind im Falle des Todes eines Elternteils eine AHV-Waisen-
rente geltend machen könnte, ist IV-rechtlich die Waisenrentenberechti-
gung nach Art. 25 AHVG (SR 831.10) massgebend (vgl. ULRICH
MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
[IVG], 3. Aufl. 2014, S. 471 Rz. 2). Der Anspruch auf die Waisenrente ent-
steht gemäss Art. 25 Abs. 4 AHVG am ersten Tag des dem Tode des Vaters
oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des
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Seite 6
18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise. Für Kinder, die noch in Aus-
bildung sind, dauert der Rentenanspruch nach Art. 25 Abs. 5 AHVG bis zu
deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der
Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt. Zweck der Kinderrente
der Invalidenversicherung für volljährige Kinder ist – wie jener der Waisen-
renten der AHV für volljährige Waisen – die Förderung der beruflichen Aus-
bildung. Das volljährige Kind eines invaliden Elternteils soll durch die Inva-
lidität seines Vaters oder seiner Mutter in seinem beruflichen Weiterkom-
men nicht behindert sein (BGE 139 V 122 E. 4.3).
4.3 Der Bundesrat hat in Art. 49bis AHVV (SR 831.101) geregelt, was als
Ausbildung gilt. Demnach ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der
Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch an-
erkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entwe-
der auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbil-
dung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe
(Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote
wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und
Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten
(Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittli-
ches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maxi-
male volle Altersrente der AHV (Abs. 3). Weiter wird in Art. 49ter AHVV ge-
regelt, dass mit einem Berufs- oder Schulabschluss die Ausbildung been-
det ist (Abs. 1). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebro-
chen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invaliden-
rente entsteht (Abs. 2). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Abs. 2 gelten
unter anderem übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens
4 Monaten (Abs. 3 Bst. a), Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Mona-
ten (Abs. 3 Bst. b) oder gesundheits- und schwangerschaftsbedingte Un-
terbrüche von längstens 12 Monaten (Abs. 3 Bst. c), sofern die Ausbildung
jeweils unmittelbar danach fortgesetzt wird.
5.
5.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist aufgrund der vorinstanzlichen Ak-
ten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor Erlass der ange-
fochtenen Verfügungen nicht angehört worden ist. Gemäss Art. 73bis Abs. 1
IVV (SR 831.201) in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 Bst. c-f IVG e contrario
ist die Berechnung der Kinderrente nicht Gegenstand des Vorbescheidver-
fahrens nach Art. 57a Abs. 1 IVG. Die Vorinstanz durfte auf die Durchfüh-
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rung eines Vorbescheidverfahrens verzichten, weil die Berechnung der ak-
zessorischen Kinderrenten in den Aufgabenbereich der Ausgleichskasse
fällt (Art. 60 Abs. 1 IVG; vgl. IV-Rundschreiben Nr. 179 vom 27. Mai 2003
S. 2; vgl. auch Urteil des BVGer C-6944/2014 vom 10. April 2015 E. 3.2;
BGE 134 V 97 E. 2.1 ff). Die fehlende Verpflichtung zur Durchführung eines
Vorbescheidverfahrens entbindet die Vorinstanz jedoch nicht davon, die
versicherte Person zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs im Sinn von
Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG vor Erlass einer Verfügung in einer
angemessenen Form anzuhören (BGE 134 V 97 E. 2.8). Insofern ist daher
vorliegend von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des
Beschwerdeführers auszugehen.
5.2 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätz-
lich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst
zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 387 E. 5.1).
Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten,
wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer-
deinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei
überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der
Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung
des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu
einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen
führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der
betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1). Im vorliegenden Fall ist aus-
nahmsweise von einer Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör auszugehen, da dem Beschwerdeführer im Rahmen des vier-
fachen Schriftenwechsels vor dem mit voller Kognition ausgestatteten Bun-
desverwaltungsgericht genügend Gelegenheit geboten wurde, zur Sache
Stellung zu nehmen und Beweismittel einzureichen.
6.
6.1 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Ver-
fügung eine Kinderrente für seine Tochter für die Zeitspanne vom 1. De-
zember 2006 bis 31. Juli 2009 zugesprochen. Der Beschwerdeführer be-
antragt, dass die Kinderrente bis zur Vollendung ihres 25. Altersjahrs, mit-
hin bis zum 31. Oktober 2013, auszurichten sei.
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Seite 8
6.2 Aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Akten ergibt sich mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass die Tochter des Beschwerdefüh-
rers ab Januar 2009 ein Studium am D._______ College in E._______ ab-
solviert und dort im Dezember 2010 den Abschluss «Associate of Arts
Degree» erlangt hat. Anschliessend war sie von Januar 2011 bis März 2013
an der Universität von F._______ immatrikuliert und hat dort am 22. März
2013 einen «Bachelor of Arts Degree in Geography» erworben (Beilagen
zu BVGer-act. 33). Nicht umstritten ist, dass es sich bei diesem Studium
um eine Ausbildung im Sinn von Art. 25 AHVG handelt. Angesichts des lü-
ckenlosen Studiennachweises hat die Vorinstanz im Laufe des Beschwer-
deverfahrens mit ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 14. Septem-
ber 2015 einen Kinderrentenanspruch für die Tochter zu Recht bis zum
31. März 2013 anerkannt.
6.3 Die Tochter des Beschwerdeführers hat am 31. März 2013 das 25. Al-
tersjahr zwar noch nicht vollendet, es wird aber weder geltend gemacht
noch ist es aus den Akten ersichtlich, dass sie nach dem Abschluss ihres
Studiums im März 2013 die Ausbildung weitergeführt hat. Einen über den
Zeitpunkt vom 31. März 2013 hinausgehenden Anspruch des Beschwerde-
führers auf eine Kinderrente für seine Tochter ist aus diesem Grund zu ver-
neinen.
7.
7.1 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Ver-
fügung eine Kinderrente für seinen Sohn für die Zeitspanne vom 1. Dezem-
ber 2006 bis 30. Juni 2009 zugesprochen. Der Beschwerdeführer bean-
tragt, dass die Kinderrente bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs seines
Sohnes, mithin bis zum 31. Januar 2015, auszurichten sei. Zwar sind im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur die Verhältnisse bis zum Zeitpunkt
der Verwaltungsverfügung (hier: 15. August 2014) zu beurteilen (BGE 129
V 167 E. 1). Ausnahmsweise kann das Gericht aber aus prozessökonomi-
schen Gründen das Prozessthema über den Verfügungszeitpunkt hinaus
ausdehnen, wenn die Sache spruchreif ist und die Verfahrensrechte der
Parteien respektiert worden sind (BGE 130 V 138 E. 2.1). Diese Voraus-
setzungen sind hier erfüllt, weshalb nichts dagegen spricht, das gestellte
Begehren bis zum 31. Januar 2015 zu beurteilen.
7.2 In Bezug auf den Verlauf der Ausbildung des Sohnes des Beschwerde-
führers ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Akten
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass er von Mai 2008 bis Mai 2012
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Seite 9
am G._______ im Fachbereich Wirtschaft und Verwaltung zunächst die
Fachoberschulreife und danach die Fachhochschulreife erlangt hat (Bei-
lage zu BVGer-act. 18). Nach Erwerb der Fachhochschulreife hat er vom
8. August 2012 bis 22. Mai 2013 an der Schule H._______ in I._______
eine Ausbildung zum MTA-Radiologieassistenten absolviert (Bescheini-
gung vom 7. Juli 2015; Beilage zu BVGer-act. 33). Danach hat er am
1. September 2013 in der Wohngruppe J._______ in K._______ eine Aus-
bildung zum Altenpfleger begonnen, wo er am 30. April 2014 auf eigenen
Wunsch ausgeschieden ist (Zeugnis vom 30. April 2014; Beilage zu
BVGer-act. 33). Ab 1. Mai 2014 hat er die bis voraussichtlich 31. August
2016 dauernde Ausbildung zum Altenpfleger in einer Einrichtung der
L._______ in M._______ weitergeführt (Bescheinigung vom 13. März
2015; Beilage zu BVGer-act. 33).
7.3 Es ist unbestritten, dass die in der umstrittenen Zeit ab 1. Juli 2009
absolvierten Ausbildungsschritte jeweils als Ausbildung im Sinn von Art. 25
AHVG zu betrachten sind, weshalb die Vorinstanz den Anspruch auf eine
Kinderrente für den Sohn in ihrer Duplik vom 13. Februar 2015 für die Zeit-
spanne vom 1. Juli 2009 bis 31. Mai 2012 und in ihrer abschliessenden
Stellungnahme vom 14. September 2015 zusätzlich für die Zeitspannen
vom 1. August 2012 bis 31. Mai 2013 sowie vom 1. September 2013 bis
31. Januar 2015 (Vollendung des 25. Altersjahres) zu Recht anerkannt hat.
7.4 Umstritten bleibt damit einzig der Anspruch für die Zeiträume vom
1. Juni bis 31. Juli 2012 und vom 1. Juni bis 31. August 2013. Die zweimo-
natige Zeitspanne zwischen der Erlangung der Fachhochschulreife und der
Aufnahme der Ausbildung zum MTA-Radiologieassistenten sowie die drei-
monatige Zeitspanne zwischen dem Abschluss der Ausbildung als MTA-
Radiologieassistent und der Aufnahme der Ausbildung zum Altenpfleger
sind nicht als rechtserhebliche Unterbrechungen der Ausbildung zu be-
trachten. Es ist nicht ersichtlich, dass es sich dabei um unplanmässige Un-
terbrüche gehandelt hat beziehungsweise dass der Beschwerdeführer die
Suche nach einem weiterführenden Ausbildungsplatz jeweils nicht unver-
züglich an die Hand genommen hätte (vgl. Urteil des BGer 8C_916/2013
vom 20. März 2014 E. 3), zumal die Unterbrüche auch in die Sommerferi-
enzeit fielen und beide weniger als 4 Monate andauerten (Art. 49ter Abs. 3
Bst. a AHVV). Somit stand der Sohn des Beschwerdeführers in den Mona-
ten vom 1. Juni bis 31. Juli 2012 und vom 1. Juni bis 31. August 2013
ebenfalls in Ausbildung im Sinne von Art. 25 AHVG, womit sein Vater auch
für diese Zeit Anspruch auf eine Kinderrente hat. Insgesamt ist damit ein
lückenloser Anspruch bis zum 31. Januar 2015 gegeben.
C-5416/2014
Seite 10
8.
Nachdem einzig die Frage nach der anspruchsbegründenden Ausbildung
der beiden erwachsenen Kinder strittig war und die übrigen Anspruchsvo-
raussetzungen nicht zur Debatte stehen, folgt aus dem Gesagten, dass der
Beschwerdeführer für seine Tochter vom 1. Dezember 2006 bis zum
31. März 2013 und für seinen Sohn vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Ja-
nuar 2015 je einen Anspruch auf eine akzessorische Kinderrente hat. In
Abänderung der angefochtenen Verfügungen ist die Beschwerde insoweit
gutzuheissen.
9.
9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Dem überwiegend obsie-
genden Beschwerdeführer sind keine Kosten aufzuerlegen. Der Vorinstanz
werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
9.2 Der obsiegende, durch eine Rechtsberatung für Gewerkschaftsmitglie-
der vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Ver-
bindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwal-
tung (vgl. BGE 135 V 473; Urteil des BVGer C-6287/2012 vom 17. April
2013). Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltli-
che berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand
des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der
Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.–
und höchstens Fr. 400.–, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen
mindestens Fr. 100.– und höchstens Fr. 300.– (Art. 10 Abs. 2 Satz 2
VGKE). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung auf-
grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berück-
sichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen
Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vor-
liegend zu beurteilenden Verfahrens ist für die nichtanwaltliche Vertretung
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwert-
steuer; Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.
C-5416/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutheissen, als dem Beschwerdeführer in
Abänderung der Verfügungen vom 15. August 2014 je eine akzessorische
Kinderrente für seine Tochter vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. März
2013 und für seinen Sohn vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Januar 2015
zugesprochen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 1'500.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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