B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5418/2015
Ur t e i l vom 1 0 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Yves Rubeli.
Parteien
A._______, (Deutschland),
vertreten durch Jörg Prinz, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentensistierung
(Verfügung vom 30. Juli 2015).
C-5418/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 2. April 2001 hiess die für Grenzgänger zuständige
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden auch: Vorinstanz)
das Leistungsgesuch des am (…) 1956 geborenen A._______ (im Folgen-
den: Beschwerdeführer oder Versicherter) vom 19. Oktober 2000 (IV-act.
[Akten der kantonalen IV-Stelle] 2) gut und gewährte ihm mit Wirkung ab
dem 1. November 2000 eine ganze Invalidenrente sowie die entspre-
chende Zusatzrente für die Ehegattin (Invaliditätsgrad: 100%, IV-act. 21).
Diese Verfügung trat in der Folge unangefochten in Rechtskraft. Der Inva-
liditätsgrad von 100% und die ganze Invalidenrente des Versicherten wur-
den bei den in den Jahren 2002 und 2005 von der Sozialversicherungsan-
stalt X._______ (im Folgenden: kantonale IV-Stelle) durchgeführten amtli-
chen Rentenrevisionen bestätigt (IV-act. 24, 31). Im Oktober 2010 schritt
die kantonale IV-Stelle zu einer weiteren Revision (IV-act. 36). Dabei ver-
anlasste sie das polydisziplinäre (internistische, psychiatrische und rheu-
matologische) Gutachten des B._______ vom 12. Juli 2012 (IV-act. 62).
Gestützt darauf und nach (von der kantonalen IV-Stelle) durchgeführtem
Vorbescheidverfahren hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Novem-
ber 2012 (IV-act. 80 S. 15-19) ihre rentenzusprechende Verfügung vom
2. April 2001 sowie die Rentenansprüche des Versicherten wiedererwä-
gungsweise per Ende Dezember 2012 auf (vgl. IV-act. 80 S. 18 i.V.m. S. 7
oben). Die Vorinstanz hielt in ihrer Wiedererwägungsverfügung vom 12.
November 2012 fest, die im Zeitpunkt der ersten Rentenverfügung vom 2.
April 2001 angenommene vollständige Arbeitsunfähigkeit habe sich als
falsch herausgestellt. Gemäss dem eingeholten Gutachten vom 12. Juli
2012 sei der Beschwerdeführer sowohl für die angestammte berufliche Tä-
tigkeit als technischer Mitarbeiter in einer Nuklearanlage als auch für jede
andere körperlich leichte bis mittelschwere Verweisungstätigkeit seit jeher
zu 100% arbeitsfähig. Mittels Wiedererwägung sei die ursprünglich unrich-
tige Feststellung des Sachverhaltes zu korrigieren (vgl. IV-act. 80 S. 16 und
18). Gegen die Wiedererwägungsverfügung vom 12. November 2012 er-
hob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm,
Integration Handicap, mit Eingabe vom 13. Dezember 2012 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Weiterausrichtung der
bisherigen ganzen Rente und eventualiter die Rückweisung der Sache an
die kantonale IV-Stelle (vgl. IV-act. 80 S. 5-13).
C-5418/2015
Seite 3
A.b Mit Urteil B-6494/2012 vom 29. September 2014 (IV-act. 86) hiess das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Versicherten in dem Sinne
gut, als die angefochtene Wiedererwägungsverfügung vom 12. November
2012 aufgehoben und die Sache zur Prüfung beruflicher Massnahmen, zur
Durchführung allfälliger weiterer Sachverhaltsabklärungen und zum Erlass
einer neuen Verfügung an die IVSTA zurückgewiesen wurde. Soweit wei-
tergehend wurde die Beschwerde abgewiesen (vgl. Urteil B-6494/2012
Disp.-Ziff. 1, IV-act. 86 S. 31). Das Bundesverwaltungsgericht hielt in sei-
nem Urteil fest, aus dem schlüssigen polydisziplinären B._______-Gutach-
ten vom 12. Juli 2012 gehe in eindeutiger Weise hervor, dass der Be-
schwerdeführer seit jeher sowohl für seinen zuletzt ausgeübten Beruf als
auch für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Verweisungstätig-
keit zu 100% arbeitsfähig gewesen sei (vgl. Urteil B-6494/2012 E. 9.2). Das
Bundesverwaltungsgericht bestätigte in seinem Urteil die zweifellose Un-
richtigkeit der Rentenverfügung vom 2. April 2001 und auch die erhebliche
Bedeutung der Berichtigung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. Urteil
B-6494/2012 E. 6, 6.4 am Ende und 4.1 ff.). Es stellte aber fest, im mass-
gebenden Zeitpunkt vom 12. November 2012 (Datum der im Verfahren B-
6494/2012 angefochtenen Wiedererwägungsverfügung) sei der am
15. September 1956 geborene Beschwerdeführer 56 Jahre alt gewesen,
weshalb die Selbsteingliederung des Beschwerdeführers nicht ohne Wei-
teres als zumutbar betrachtet werden könne. Vielmehr seien vorgängig ei-
ner wiedererwägungsweisen Rentenaufhebung entsprechende Abklärun-
gen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie gegebenen-
falls beruflich-erwerbliche Massnahmen erforderlich. Vorliegend schlage
sich das medizinisch-theoretisch festgestellte Leistungsvermögen nicht eo
ipso in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad nieder. Die Vorinstanz
habe vor Erlass der angefochtenen Verfügung weder geprüft, ob dem Be-
schwerdeführer eine Selbsteingliederung in die bisherige oder eine neue
berufliche Tätigkeit möglich und zumutbar wäre, noch berufliche Massnah-
men zur Wiedereingliederung ins Arbeitsleben gewährt. Unter diesen Um-
ständen erweise sich der bundesverwaltungsgerichtlich zu überprüfende
Sachverhalt als unvollständig erhoben (vgl. Urteil B-6494/2012 E. 10.4).
B.
B.a Nach Kenntnisnahme des obgenannten Urteils B-6494/2012 vom
29. September 2014 zeigte die kantonale IV-Stelle dem Versicherten mit
Mitteilung vom 7. November 2014 die Überprüfung des Eingliederungsbe-
darfs an und machte ihn dabei auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam
C-5418/2015
Seite 4
(vgl. IV-act. 87). Mit Schreiben vom 25. November 2014 lud der Eingliede-
rungsberater der kantonalen IV-Stelle, C._______, den Beschwerdeführer
erstmals zu einem für den 9. Dezember 2014 bei der kantonalen IV-Stelle
vorgesehenen Abklärungsgespräch betreffend berufliche Eingliederungs-
möglichkeiten ein (vgl. IV-act. 90).
B.b Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 liess der weiterhin durch
Rechtsanwältin Käser Fromm vertretene Beschwerdeführer der kantona-
len IV-Stelle zwei Arztberichte einreichen, aus denen hervorgehe, dass er
an einem Urothelkarzinom links leide, welches ihn zusätzlich in seiner Ar-
beitsfähigkeit einschränke (vgl. IV-act. 92 S. 1, mit Beilage eines [unrichtig
datierten] Berichts von Dr. D._______, Facharzt für Innere Medizin und Ne-
phrologie, (…), vom 27. August 2014 [IV-act. 92 S. 2-4] und eines [in die-
sem Bericht erwähnten, vgl. IV-act. 92 S. 3 Mitte] CT-Befunds Nieren von
Dr. E._______, Facharzt für Diagnostische Radiologie, (…), vom 3. Sep-
tember 2014, IV-act. 92 S. 5). Die kantonale IV-Stelle holte darauf eine
Stellungnahme von Dr. F._______, Facharzt für orthopädische Chirurgie
und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), ein. Der RAD-Arzt
Dr. F._______ stellte in seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2015 in Be-
zug auf die eingereichten Arztberichte fest, dass seit der Verfügung vom
7. November 2012 (recte: 12. November 2012) keine medizinisch objekti-
vierbare Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sei (IV-
act. 98).
B.c Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 teilte der Beschwerdeführer der
kantonalen IV-Stelle aufgrund seines Wegzugs von (…) nach (…) eine
Adressänderung mit (per 1. März 2015, IV-act. 99). Mit Schreiben des Ein-
gliederungsberaters C._______ vom 16. Februar 2015 wurde der Be-
schwerdeführer erneut zu einem Abklärungsgespräch bei der kantonalen
IV-Stelle eingeladen, welches diesmal für den 2. März 2015 vorgehen war
(vgl. IV-act. 100).
B.d Nach Eingang des Abschlussberichts Integration des Eingliederungs-
beraters C._______ (IV-act. 101) vom 5. März 2015, nach welchem die
durchgeführten Massnahmen, d.h. die angebotenen Assessmentgesprä-
che vom 9. Dezember 2014 und 2. März 2015 nicht hätten durchgeführt
werden können (der erste Termin wurde vom Beschwerdeführer abgesagt,
dem zweiten ist er unentschuldigt ferngeblieben), und gestützt auf die vor-
erwähnte Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. F._______ vom 23. Januar
2015 forderte die kantonale IV-Stelle den Beschwerdeführer mit einge-
schriebenem Schreiben vom 9. April 2015 auf, sich bis zum 30. April 2015
C-5418/2015
Seite 5
mit der Eingliederungsberatung der kantonalen IV-Stelle in Verbindung zu
setzen und einen neuen Termin zu vereinbaren und zu bestätigen, dass er
bei der Eingliederung aktiv mitwirke mit der Androhung, dass, wenn er sei-
ner Mitwirkungspflicht nicht nachkomme, die IV-Stelle berufliche Massnah-
men ablehnen und den Rentenanspruch aufheben würde (IV-act. 103).
Das Schreiben der Vorinstanz vom 9. April 2015 ging der Rechtsvertreterin
bzw. in der Folge dem Beschwerdeführer zu (vgl. Schreiben von Rechts-
anwältin Käser Fromm vom 13. April 2015, telefonische Mitteilung des Ver-
sicherten vom 21. April 2015, Gesprächsnotiz der kantonalen IV-Stelle, IV-
act. 104-106).
C.
C.a Mit Vorbescheid der kantonalen IV-Stelle vom 24. Juli 2015 wurde dem
Beschwerdeführer die Abweisung seines Leistungsbegehrens bezüglich
Eingliederungsmassnahmen angezeigt mit der Begründung, dass er der
Prüfung von Eingliederungsmöglichkeiten ausschliesslich aus subjektiven
Gründen nicht nachgekommen sei, sodass eine Verweigerung von Einglie-
derungsmassnahmen vorliege (IV-act. 116).
C.b Gegen diesen Vorbescheid der kantonalen IV-Stelle vom 24. Juli 2015
erhob der Beschwerdeführer persönlich mit Schreiben vom 28. Juli 2015
Einwand (IV-act. 119 S. 1-2). Der Beschwerdeführer hielt in seinem Schrei-
ben fest, der Verdacht auf Blasenkarzinom (sic) bestehe weiterhin; wie und
wann eine entsprechende Operation durchgeführt werde, sei aber alleine
seine Entscheidung. Weiter hielt er fest, am 16. August 2015 trete er für
die Entfernung eines (Parotis-)Tumors ins Klinikum G._______ ein (ge-
plante laterofaziale Parotidektomie rechts [Speicheldrüsenoperation], vgl.
Schreiben der Hals-Nasen-Ohrenklinik, Klinikum G._______, vom 21. Juli
2015, IV-act. 119 S. 5 [vgl. auch S. 4], vgl. auch Austrittsbericht dieser Klinik
vom 23. August 2015, act. 126 S. 2). Weiter verwies der Beschwerdeführer
auf die seinem Schreiben beigelegten Berichte von Dr. H._______, Fach-
arzt für Neurologie sowie für Nervenheilkunde und Schlafmedizin, (…),
vom 3. Juni 2015 (IV-act. 119 S. 9 [= IV-act. 117 S. 10-11]) und von
Dr. I._______, Facharzt für Orthopädie, (…), vom 13. Juli 2015 (IV-act. 119
S. 7-8 [= IV-act. 117 S. 8-9]). Zudem reichte der Beschwerdeführer einen
Bericht von Dr. J._______, Facharzt für Radiologie sowie Nuklearmedizin,
(…), vom 13. Juli 2015 ein (Sonographie-Befund der Schilddrüse und des
Halses, IV-act. 119 S. 10-11 [= IV-act. 117 S. 6-7]).
C-5418/2015
Seite 6
Am 30. Juli 2015 ging bei der kantonalen IV-Stelle ein IV-Formularbericht
von Dr. K._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, (…), vom 23. Juli 2015
ein (IV-act. 117 S. 1-5 mit den erwähnten Berichten von Dr. J._______,
Dr. I._______ und Neurologe H._______ als Beilagen).
D.
D.a Mit Verfügung der Vorinstanz vom 30. Juli 2015 (IVST-act. 68 [= IV-act.
118 S. 3-5]) wurde die Invalidenrente des Beschwerdeführers per sofort
sistiert, wobei festgehalten wurde, dass nach stattgefundenem Eingliede-
rungsgespräch die Rentenleistung wieder ausgerichtet werde. Einer allfäl-
ligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wir-
kung entzogen (Verfügung S. 2 Mitte). In ihrer Sistierungsverfügung hielt
die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Versicherte melde sich zwar je-
weils telefonisch oder schriftlich bei der IV-Stelle und teile mit, dass er ent-
weder die Termineinladung nicht bekommen habe, dass aufgrund des
Wegzuges nach (…) eine Eingliederung kaum noch in Frage komme
oder reiche Arbeitszeugnisse (recte: Arztzeugnisse) ein, die eine vollstän-
dige Arbeitsunfähigkeit ausweisen würden. Medizinische Berichte, die eine
Veränderung des Gesundheitszustandes objektiv belegen würden, seien
mehrfach in Aussicht gestellt worden, hätten aber bis dato nicht beige-
bracht werden können. Es sei der IV-Stelle daher nicht möglich, den wei-
teren Leistungsanspruch zu prüfen. Bis heute sei damit der Prüfung der
Eingliederungsmöglichkeiten ausschliesslich aus subjektiven Gründen
nicht nachgekommen worden (Verfügung S. 2 oben).
D.b Mit Schreiben an die kantonale IV-Stelle vom 12. August 2015 kriti-
sierte der Beschwerdeführer die vorgenommene Rentensistierung. Er hielt
in seinem Schreiben fest, sein Gesundheitszustand habe sich seit 2012
sehr verschlechtert, weshalb nicht gesagt werden könne, er arbeite nicht
mit. Der Beschwerdeführer legte seinem Schreiben eine Arbeitsunfähig-
keitsbescheinigung des Orthopäden Dr. I._______ vom 12. August 2015
bei (IV-act. 123).
D.c Mit Schreiben vom 27. August 2015 übermittelte der Beschwerdeführer
der kantonalen IV-Stelle den Entlassungs-Bericht der HNO-Klinik des Kli-
nikums G._______ vom 23. August 2015 betreffend einen am 20. August
2015 erfolgten als laterofaciale Parotidektomie rechts bezeichneten Eingriff
(Bericht über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in dieser
Klinik vom 19. August 2015 bis 23. August 2015, IV-act. 126 S. 2). Der Be-
schwerdeführer wies in seinem Schreiben darauf hin, dass die Histologie
C-5418/2015
Seite 7
noch ausstehe, und gab an, der Heilungsprozess brauche Zeit; wenn alles
gut werde, stehe er Herrn C._______ natürlich für die Eingliederung zur
Verfügung. Der Beschwerdeführer bat erneut um Aufhebung der Renten-
sistierung (IV-act. 126 S. 1).
D.d Am 2. September 2015 informierte der Beschwerdeführer die kanto-
nale IV-Stelle telefonisch, dass er den Termin für den postoperativen Nach-
untersuch beim HNO-Arzt (Dr. L._______, vgl. IV-act. 119 S. 6) in fünf bis
sechs Wochen habe. Da das Labor, welches die Art des Tumors zeigen
werde, noch etwas dauere, werde der HNO-Arzt auch erst in fünf bis sechs
Wochen einen Bericht erstellen. Die entsprechenden Unterlagen werde er
der kantonalen IV-Stelle zukommen lassen, sobald diese vorlägen (vgl. Ak-
tennotiz vom 2. September 2015, IV-act. 128).
D.e Mit Schreiben vom 7. September 2015 teilte Rechtsanwältin Käser
Fromm der kantonalen IV-Stelle die Beendigung ihres Mandats für den Be-
schwerdeführer mit. Sie ersuchte die kantonale IV-Stelle, sämtliche künf-
tige Korrespondenz direkt an den Beschwerdeführer zu richten und In-
tegration Handicap keine Kopien mehr zuzustellen (IV-act. 129).
E.
E.a Mit Eingabe vom 7. September 2015 (Datum Postaufgabe) erhob der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, nunmehr vertreten
durch Rechtsanwalt Jörg Prinz, (…), Beschwerde gegen die Sistierungs-
verfügung der Vorinstanz vom 30. Juli 2015. Er beantragte, die Beschwer-
degegnerin (recte: Vorinstanz) sei unter Aufhebung der angefochtenen
Verfügung zu verpflichten, ihm weiterhin die bisherige Invalidenrente zu
gewähren. Dies begründete er einstweilen damit, dass die eingereichten
ärztlichen Berichte eine weitere Verschlechterung seines gesundheitlichen
Zustands dokumentierten, die eine Eingliederung ins Erwerbsleben aus-
schlösse. Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer um Einsichtnahme
in die Verwaltungsakten und stellte eine weitere Beschwerdebegründung
in Aussicht (BVGer-act. 2).
E.b Mit Eingabe vom 14. September 2015 übermittelte die Vorinstanz dem
Bundesverwaltungsgericht aufforderungsgemäss ihre vorinstanzlichen IV-
Akten (Akten „IVST“ 1-70, Stand: 14. September 2015, BVGer-act. 6).
E.c Am 22. September 2015 leistete der Beschwerdeführer den mit Zwi-
schenverfügung vom 9. September 2015 einverlangten Kostenvorschuss
von Fr. 400.- (vgl. BVGer-act. 3 und 7).
C-5418/2015
Seite 8
E.d Mit Vernehmlassung vom 4. November 2015 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihrer angefochtenen
Verfügung (vgl. BVGer-act. 11 samt Beilage der Akten der kantonalen IV-
Stelle [IV-act. 1-131; Stand 26. Oktober 2015]). Zur Begründung verwies
die Vorinstanz auf die Darlegungen, Erläuterungen und Begründungen in
der angefochtenen Sistierungsverfügung vom 30. Juli 2015 sowie auf die
entsprechenden Akten (IV-act. 1-131). Zudem wies sie auf eine im Vorbe-
scheidverfahren im konnexen Verfahren betreffend den Anspruch auf Ein-
gliederungsmassnahmen eingegangene weitere Stellungnahme von RAD-
Arzt Dr. F._______ vom 26. September 2015 hin (IV-act. 130), gemäss wel-
cher der Beschwerdeführer, ausser während längstens drei Wochen,
durchwegs in der Lage gewesen sei, an einem Erstgespräch für Eingliede-
rungsmassnahmen teilzunehmen (vgl. BVGer-act. 11).
E.e Mit prozessleitender Verfügung vom 11. November 2015 ging ein Dop-
pel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 4. November 2015 an den
Beschwerdeführer mit der Einladung, innert 30 Tagen nach Erhalt dieser
Verfügung eine Replik einzureichen (BVGer-act. 12). Gleichzeitig und mit
separater Paketpost gingen die Akten zur Einsichtnahme an den Be-
schwerdeführer (Akten der kantonalen IV-Stelle sowie der IVSTA).
E.f Nachdem der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist keine Replik
eingereicht und mithin implizit darauf verzichtet hat, sich zur Vernehmlas-
sung der Vorinstanz vom 4. November 2015 zu äussern, und nach Retour-
nierung der mit Schreiben vom 22. Januar 2016 zur Einsichtnahme über-
lassenen Akten (BVGer-act. 20), wurde der Schriftenwechsel abgeschlos-
sen (prozessleitende Verfügung vom 3. Februar 2016, BVGer-act. 21).
E.g Die die Rechtmässigkeit der Eingliederungsmassnahmen ablehnen-
den Verfügung, welche die Vorinstanz am 26. April 2016 erlassen hat, bil-
det Gegenstand des separaten Beschwerdeverfahrens C-3338/2016 bzw.
des entsprechenden Urteils des BVGer vom 10. April 2018.
F.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C-5418/2015
Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren
Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet an-
geht, ist in casu nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG).
1.2 Die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2015 ordnet während eines
laufenden Revisionsverfahrens die Einstellung der Zahlung der laufenden
Invalidenrente infolge Verletzung der Mitwirkungspflichten an. Die Verfü-
gung, mit welcher die Rentenzahlung während des Revisionsverfahrens
wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten eingestellt wird, ist ein resolutiv
bedingter Endentscheid, welcher ohne Weiteres Anfechtungsgegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet (vgl. BVGE 2010/36 E. 4.1,
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 27 ff.).
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehal-
ten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die
bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und
soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach
Massgabe von Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV an-
wendbar. In formellrechtlicher Hinsicht finden nach den allgemeinen inter-
temporalrechtlichen Regeln mangels anderslautender Übergangsbestim-
mungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.4 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei
teilgenommen. Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Ver-
fügung vom 30. Juli 2015 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 VwVG) ist daher, nachdem auch der
Verfahrenskostenvorschuss (Art. 21 Abs. 3 VwVG) in der Höhe von
Fr. 400.– geleistet wurde (BVGer-act. 7), einzutreten.
C-5418/2015
Seite 10
1.5 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung
verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Miss-
brauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen
(Art. 49 VwVG).
1.6 Gemäss Art. 40 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-Stelle,
in deren Tätigkeitsgebiet diese eine Erwerbstätigkeit ausüben, zur Entge-
gennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Dies gilt auch für
ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen
Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesund-
heitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die
Verfügungen werden von der IVSTA erlassen (Abs. 2). Die einmal begrün-
dete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt im Verlaufe des Verfahrens erhalten
(Abs. 3).
Diese Kompetenzregelung ist nicht nur bei der erstmaligen, sondern auch
bei der revisionsweisen Prüfung des Rentenanspruchs anzuwenden, so-
fern Versicherte den Wohnsitz nicht gewechselt, die Grenzzone nicht ver-
lassen und den Arbeitsort nicht von einem Kanton in einen anderen ver-
schoben haben (Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversi-
cherung [KSVI, gültig ab 1. Januar 2010; Stand 1. Januar 2015], Rz. 4008).
Vorliegend war – da die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle im
Verlaufe des Verfahrens erhalten bleibt – die IV-Stelle X._______ auch
nach dem angezeigten Wohnsitzwechsel des Beschwerdeführers von (…)
nach (…) weiterhin für die revisionsweise Prüfung des Eingliederungsbe-
darfs zuständig und wurde die angefochtene Rentensistierungsverfügung
zu Recht von der IVSTA erlassen.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in
seiner Heimat, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a
IVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin gel-
tenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in-
soweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
C-5418/2015
Seite 11
Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit ko-
ordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Ver-
tragsstaaten zu gewährleisten.
2.1.1 Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohn-
ten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten auf-
grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehö-
rigen dieses Staates selbst, soweit die Bestimmungen dieser Verordnung
nichts anderes vorsehen. Dabei war im Rahmen des FZA und der Verord-
nung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von
Anhang II des FZA).
2.1.2 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (30. Juli 2015) finden vorlie-
gend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) An-
wendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Perso-
nen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts an-
deres bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechts-
vorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staa-
tes.
2.1.3 Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die
Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über sozi-
ale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Si-
cherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung die-
ser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die
Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Um-
ständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin An-
wendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt
sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestim-
mungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so
ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Die
Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Ver-
C-5418/2015
Seite 12
ordnung (EG) Nr. 883/2004. Die Bestimmung der Invalidität und die Be-
rechnung der Rentenhöhe richten sich auch nach dem Inkrafttreten des
FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil BGer
9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m.w.H.; vgl. auch Art. 46 Abs. 3
der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 i.V.m. Anhang VII). Ferner besteht für
die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an Fest-
stellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Kranken-
kassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbe-
ginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; vgl. auch Urteil BGer 8C_329/2015 vom
5. Juni 2015; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch Zeitschrift für die Aus-
gleichskassen [ZAK] 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus
dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung durch
das Gericht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG,
seit 1. Januar 2007 Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.;
vgl. auch BGE 125 V 351 E. 3a).
2.1.4 Demnach beurteilt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf Weiterausrichtung seiner sistierten Rente der schweizerischen In-
validenversicherung allein aufgrund der innerstaatlichen schweizerischen
Rechtsvorschriften.
3.
3.1 Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit-
punkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt
seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver-
waltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Nach Erlass des streitigen
Entscheids ausgestellte Arztberichte (und andere einschlägige Doku-
mente) sind allerdings in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie
Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsver-
fahrens gegebene Situation erlauben (vgl. Urteil 9C_136/2009 vom 10. Au-
gust 2009 E. 2.5 mit Hinweisen). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grund-
sätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfül-
lung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE
130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem
Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den
neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis-Regel, vgl. BGE 130 V 445).
C-5418/2015
Seite 13
3.1.1 Damit finden vorliegend grundsätzlich jene materiellen Rechtsvor-
schriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom
30. Juli 2015 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu
jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beur-
teilung des streitigen Sachverhalts im vorliegend massgebenden Zeitraum
von Belang sind (das IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011
5659; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, in Kraft seit 1. Januar
2012]; die IVV in der entsprechenden Fassung).
3.1.2 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeits-
unfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) sowie Invalidität (Art. 8) ent-
sprechen den von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwi-
ckelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und
3.3). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der 5. und 6. IV-Revision nichts
geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen
verwiesen wird (vgl. Urteil BGer 8C_944/2010 vom 21. März 2011 E. 3;
Urteil BGer 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1; siehe auch BGE
135 V 215 E. 7; vgl. AS 2011 5659; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpa-
ket).
4.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat
den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215
E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
C-5418/2015
Seite 14
5.
Die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung
der Invalidenrente bei versicherten Personen, die – wie vorliegend – das
55. Altersjahr zurückgelegt haben oder die Rente seit mehr als 15 Jahren
beziehen, ist rechtsprechungsgemäss nur zulässig, wenn die Verwaltung
zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat
(vgl. etwa Urteil des BGer 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3; vgl.
auch Urteil B-6494/2012 E.10 ff.). Die revisionsweise Herabsetzung (oder
Aufhebung) einer Rente kann erst erfolgen, wenn die versicherte Person
im Rahmen des Zumutbaren bestmöglich eingegliedert ist. Die Eingliede-
rungsfrage ist auch im Revisionsverfahren prioritär und von Amtes wegen
zu prüfen, woran grundsätzlich nichts ändert, wenn sich die versicherte
Person im Ausland befindet (Urteil des BGer 9C_921/09 vom 22. Juni 2010
E. 5.3 mit Hinweisen; hingegen gelten für die Kostenübernahme von Ein-
gliederungsmassnahmen im Ausland besondere Anforderungen; Art. 23bis
IVV). Eingliederungsmassnahmen müssen eingliederungswirksam sein,
was nebst der objektiven auch eine subjektive Eingliederungsfähigkeit, d.h.
die Eingliederungsbereitschaft der betroffenen Person voraussetzt, was
insbesondere auch für die Arbeitsvermittlung gilt (vgl. Urteil des BGer
8C_664/2013 vom 25. März 2014 E. 2 am Ende; betr. Anspruch auf Ar-
beitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG im Besonderen vgl. MEYER/REICH-
MUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N 8 zu
Art. 18 IVG mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des BVGer C-3056/2017 vom
8. März 2018 E. 10.1 f.).
5.1 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren
Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit
verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu
bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt
oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die
Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit
einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine
Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21
Abs. 4 ATSG). Zusätzlich sieht Art. 7 Abs. 2 IVG u.a. vor, dass die versi-
cherte Person an allen zumutbaren Massnahmen, die zu ihrer Eingliede-
rung ins Erwerbsleben dienen, aktiv teilnehmen muss. Dies sind insbeson-
dere: Massnahmen der Frühintervention (Bst. a); Integrationsmassnahmen
zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Bst. b); Massnahmen
beruflicher Art (Bst. c) sowie medizinische Behandlungen nach Art. 25 KVG
C-5418/2015
Seite 15
(Bst. d; zum Ganzen vgl. Urteil des BGer 9C_438/2009 vom 26. März 2010
E. 4.1).
5.2 Verstösse gegen die Pflicht zur Mitwirkung an Eingliederungsmassnah-
men führen zur Rechtsfolge der Kürzung, Verweigerung (Art. 7b Abs. 1 IVG
i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ASTG) oder Aufhebung von Leistungen im Revisions-
verfahren. Im Unterschied zu Abs. 1 von Art. 21 ATSG unterliegen der Kür-
zung oder Verweigerung nicht nur Geld-, sondern auch Eingliederungsleis-
tungen (vgl. MEYER/ REICHMUTH, a.a.O., N 8 zu Art. 7-7b IVG, mit Hinweis
auf Urteil des BGer 9C_961/2008 E. 6.3). Schliesslich darf der Sozialversi-
cherungsträger auch im Sinne eines allgemeinen prozessualen Grundsat-
zes in der Bundessozialversicherung die Zahlung der Versicherungsleis-
tungen einstellen, wenn die versicherte Person ihre Mitwirkungspflicht ver-
letzt hat (vgl. Urteil des BGer 9C_345/2007 vom 26. März 2008 E. 4 mit
Hinweis auf BGE 107 V 24 E. 3 und FRANZ SCHLAURI, Die vorsorgliche
Einstellung von Dauerleistungen der Sozialversicherung, in: Die Revision
von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 208 f.;
BVGE 2010/36 E. 4.1). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweige-
rung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbeson-
dere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berück-
sichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). Gegenstand einer Leistungskürzung oder
-verweigerung zufolge fehlender Selbsteingliederung oder mangelnder Ko-
operation im Zusammenhang mit einer Eingliederungs- oder Abklärungs-
massnahme können nur Vorkehren sein, welche für die versicherte Person
unter Berücksichtigung ihrer Verhältnisse, objektiv betrachtet, zumutbar,
insbesondere ihrem Gesundheitszustand angemessen sind (Art. 7a IVG e
contrario; MEYER/ REICHMUTH, a.a.O., N 31 zu Art. 7-7b IVG). Die (objek-
tive) Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Eingliederungsmassnahme
liegt bei der versicherten Person (vgl. Urteile des BGer 9C_842/2010 vom
26. Januar 2011 E. 2.2, 9C_156/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.2.2 mit Hinweis;
vgl. auch MEYER/ REICHMUTH, a.a.O., N 33 zu Art. 8 IVG mit Hinweis).
6.
6.1 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das
Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie
von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das
Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes
vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu
fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
C-5418/2015
Seite 16
Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat vielmehr jener Sachverhalts-
darstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als
die wahrscheinlichste würdigen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen;
Urteil 9C_591/2016 vom 21. März 2017 E. 6.1.10.1). Führen die von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sach-
verhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Be-
weismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte
Beweiswürdigung; vgl. UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der So-
zialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 153 und 537; FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 274; vgl. auch BGE 122
II 469 E. 4a, BGE 120 1b 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen).
6.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4, BGE 125 V 256 E. 4).
6.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
tin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE 125 V
351 E. 3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge-
reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gut-
achten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352 E. 3a).
6.4 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er-
C-5418/2015
Seite 17
forderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungs-
organ die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Un-
tersuchungsgrundsatz abzuklären, sodass gestützt darauf die Verfügung
über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Auf dem
Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (zuständi-
gen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56 in Verbindung mit Art. 57
Abs. 1 Bst. c - g IVG).
6.5 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Be-
urteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur
Verfügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversiche-
rung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der
Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Auf-
gabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1
IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Gut-
achten im Sinn von Art. 44 ATSG nicht erfasst werden, weshalb die in die-
ser Norm enthaltenen Verfahrensregeln bei der Einholung von RAD-Be-
richten keine Wirkung entfalten (BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258 ff.; Urteil des
BGer 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert
von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist nach der Rechtsprechung
mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleich-
bar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gut-
achten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson
über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210
E. 1.2.1 S. 219 f.). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Ab-
klärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann bereits bei Vorlie-
gen geringer Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit nicht abge-
stellt werden (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.;
Urteil des BGer 8C_385/2014 E. 4.2.2).
7.
7.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsge-
richt zu prüfen, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vom
30. Juli 2015 zu Recht die Invalidenrente des Beschwerdeführers sistiert
hat, was die Vorinstanz bejaht, der Beschwerdeführer hingegen bestreitet.
7.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom 5. Septem-
ber 2015 geltend, die eingereichten ärztlichen Berichte dokumentierten
eine weitere Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustands, weshalb
eine Eingliederung ins Erwerbsleben ausgeschlossen sei.
C-5418/2015
Seite 18
7.3 Die Vorinstanz stellte in ihrer Sistierungsverfügung vom 30. Juli 2015
fest, der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 25. November 2014 zu
einem Erstgespräch am 9. Dezember 2014 eingeladen worden. Am 2. De-
zember 2014 habe er sich telefonisch bei der IV-Stelle gemeldet, um die-
sen Termin infolge eines Zufallsbefundes – Verdacht auf Blasenkarzinom
– abzusagen. In der Folge seien der IV-Stelle medizinische Unterlagen zu-
gestellt worden; auch die IV-Stelle selbst habe bei den behandelnden Ärz-
ten weitere Berichte angefordert (vgl. etwa IV-Formularbericht von
Dr. K._______ vom 23. Juli 2015, IV-act. 117 S. 1-5). Die Prüfung dieser
Unterlagen habe ergeben, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht
keine objektivierbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor-
liege, zumal eine blosse Verdachtsdiagnose zur Begründung der Organizi-
tät eines Befundes nicht genüge. Seitens der IV-Stelle sei daher an der
Notwendigkeit der Prüfung des Eingliederungsbedarfs festgehalten wor-
den und der Beschwerdeführer sei neuerlich mit Schreiben vom 16. Feb-
ruar 2015 zu einem Eingliederungsgespräch, angesetzt auf den 2. März
2015, eingeladen worden. Dieser Termin sei jedoch nicht eingehalten wor-
den und die IV-Stelle habe den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9.
April 2015 unter Androhung der Säumnisfolgen aufgefordert, einen neuen
Termin bis 30. April 2015 zu vereinbaren. Dieser Aufforderung sei der Be-
schwerdeführer bisher nicht nachgekommen. Er melde sich zwar jeweils
telefonisch (vgl. etwa Gesprächsnotiz vom 2. Dezember 2014, IV-act. 91)
oder schriftlich (vgl. Schreiben vom 5. Dezember 2015 [recte: 2014], IV-
act. 93 S. 1-2 [= IV-act. 108 S. 3-4]) bei der IV-Stelle und teile mit, dass er
entweder die Termineinladung nicht bekommen habe, dass aufgrund sei-
nes Wegzuges nach (…) eine Eingliederung kaum noch in Frage komme
oder reiche Arbeitszeugnisse (recte: Arztzeugnisse) ein, die eine vollstän-
dige Arbeitsunfähigkeit ausweisen würden. Medizinische Berichte, die eine
Veränderung des Gesundheitszustandes objektiv belegen würden, seien
mehrfach in Aussicht gestellt worden, hätten aber bis dato nicht beige-
bracht werden können. Es sei der IV-Stelle daher nicht möglich, den wei-
teren Leistungsanspruch zu prüfen. Bis heute sei der Beschwerdeführer
damit der Prüfung der Eingliederungsmöglichkeiten lediglich aus subjekti-
ven Gründen nicht nachgekommen. Abschliessend hielt die Vorinstanz
fest, dass nach stattgefundenem Eingliederungsgespräch die Rentenleis-
tung wieder ausgerichtet werde (vgl. IV-act. 118 S. 3 und 4).
7.3.1 In ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2015 (BVGer-act. 11) ver-
wies die Vorinstanz auf die Darlegungen, Erläuterungen und Begründun-
gen in der angefochtenen Verfügung vom 30. Juli 2015 sowie auf die ent-
sprechenden Akten (IV-act. 1-131). Die Vorinstanz führte aus, aufgrund
C-5418/2015
Seite 19
des Berichts des RAD vom 26. September 2015 (act. 130) wäre der Be-
schwerdeführer, ausser während längstens drei Wochen, durchwegs in der
Lage gewesen, an einem Erstgespräch für Eingliederungsmassnahmen
teilzunehmen. Im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-6494/2012
vom 29. September 2014 sei die zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100% für
den bisherigen ausgeübten Beruf als auch für jede andere körperlich
leichte bis mittelschere Verweistätigkeit bestätigt worden. Diesbezüglich
liege heute kein veränderter Zustand vor. Die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe (ge-
mäss den eingeholten RAD-Stellungnahmen) objektiv nicht belegt werden
können. Die Vorinstanz erklärte, aufgrund der laterofazialen Parotidekto-
mie vom 20. August 2015 hätten die Eingliederungsmassnahmen ab dem
20. August 2015 für längstens drei Wochen unterbrochen werden müssen.
Es wäre dem Beschwerdeführer damit seit der Mitteilung vom 7. November
2014 (betr. Überprüfung des Eingliederungsbedarfs, IV-act. 87) möglich
und zumutbar gewesen, bei beruflichen Eingliederungsmassnahmen mit-
zuwirken. Auf die Mitwirkungspflicht und auf die ansonsten konkreten Fol-
gen bzw. Sanktionen sei damals bereits aufmerksam gemacht worden (vgl.
IV-act. 87 S. 1 unten). Die Sistierung des Rentenanspruches sei daher aus
Sicht der Vorinstanz nicht rechtswidrig erfolgt. Zudem habe die geltend ge-
machte Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die eine Eingliede-
rung ausschliesse, auch aufgrund der aktuellen Berichte (vgl. nachfol-
gende E. 8) nicht objektiv belegt werden können.
8.
8.1 Bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers wurde im
Urteil des BVGer B-6494/2012 vom 29. Oktober 2014 auf das als zuverläs-
sig beurteilte B._______-Gutachten vom 12. Juli 2012 abgestellt (E. 9.2,
vgl. auch E. 7). Gemäss diesem Gutachten bestanden beim Beschwerde-
führer keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diag-
nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden angegeben:
chronisches, ausgedehntes Schmerzbild vorwiegend der linken Körper-
seite ohne organisch-strukturelles Korrelat mit/bei
o diskreten degenerativen Veränderungen vor allem der Hals- und
Lendenwirbelsäule,
o einer Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule bei muskulärer
Insuffizienz und allgemeiner Dekonditionierung,
o aktuell keinen objektivierbaren neurologischen Ausfällen,
o ausgeprägter Symptomausweitung und Selbstlimitierung;
Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10
F68.0);
C-5418/2015
Seite 20
Persönlichkeitsakzentuierung mit abhängigen und narzisstischen Persön-
lichkeitsanteilen (ICD-10 Z73.1);
metabolisches Syndrom mit/bei:
o oberkörperbetonter Adipositas zweiten Grades nach WHO (BMI
von 37.1 Kilogramm/m2, Bauchumfang 128 cm),
o schlecht eingestellter Diabetes mellitus Typ 2 ohne Spätfolgen,
o unbehandelter schwerer arterieller Hypertonie,
o unbehandelter gemischter Hyperlipidämie,
o medikamentös therapierter Hyperurikämie,
o NASH (nicht alkoholische Steato-Hepatitis);
Status nach zweimaliger Commotio cerebri in den Jahren 1975 und 1976.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wurde im B._______-Gutachten vom 12.
Juli 2012 angegeben, der Beschwerdeführer sei seit jeher sowohl für die
zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Techniker in einer Nuklearanlage als auch
für alle alters- und Habitus-entsprechenden, zumindest körperlich leichten
bis mittelschweren Verweistätigkeiten uneingeschränkt, d.h. zu 100% ar-
beitsfähig (vgl. IV-act. 62 S. 42).
8.2 Im (unrichtig datierten) Bericht von Dr. D._______, Nephrologe, (…)
vom 27. August 2014 wurden folgende Diagnosen genannt:
Chronische Nierenerkrankung G2 A1 (KDIGO)
o Verdacht auf traumatisch strukturelle Läsion der linken Nieren
(Trauma ca. 1960)
Metabolisches Syndrom
o Adipositas II°, Steatosis hepatis, Hepatomegalie
o Hypercholisterinämie, Hyperurikämie
Chronisches Schmerzsyndrom
o Zustand nach Polytrauma ca. 1975
o Langzeit-NSAR-Einnahme
Arterielle Hypertonie
Zustand nach Nikotinabusus (30py bis 2001)
Zudem wurde in diesem Bericht, gestützt auf den Hinweis im CT-Befund
Abdomen (Nieren) vom 3. September 2014 (Befund von Dr. E._______, IV-
act. 92 S. 5), ein Verdacht auf Urothelkarzinom links genannt (IV-act. 92
S. 2-3).
8.3 In der von der kantonalen IV-Stelle darauf eingeholten RAD-Stellung-
nahme vom 23. Januar 2015 (IV-act. 98) hielt der RAD-Arzt Dr. F._______
in Bezug auf die von Rechtsanwältin Käser Fromm am 1. Dezember 2014
eingereichten Berichte fest, im Bericht des Nephrologen Dr. D._______
vom 27. August 2014 (IV-act. 92 S. 2-4) werde als Fach-Diagnose eine
chronische Nierenerkrankung angegeben. Mittels CT-Abdomen sei am
3. September 2014 ein Nierenzellkarzinom ausgeschlossen worden, dabei
C-5418/2015
Seite 21
allerdings als Zufallsbefund der Verdacht auf ein Urothelkarzinom des lin-
ken Ureters geäussert worden, was nun zeitnah urologisch weiter abgeklärt
werden müsse. Der RAD-Arzt Dr. F._______ hielt in seiner Stellungnahme
fest, anders als die Rechtsvertreterin in ihrem Schreiben vom 1. Dezember
2014 unter Hinweis auf die beiden Arztberichten (Urologie, Radiologie)
glauben machen wolle, „dass der Versicherte an einem Urothelkarzinom
links leidet“, bestehe vorliegend allenfalls computertomographisch ein Hin-
weis auf ein Urothelkarzinom links. Es sei jedoch mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass innert der vergangenen dreieinhalb
Monate die zeitnahe urologische Abklärung erfolgt sei und dass dieser Ver-
dacht nicht habe erhärtet werden können. Denn andernfalls wäre der IV-
Stelle längstens ein Operationsbericht übermittelt worden. Die Organizität
geklagter Beschwerden sei erst dann hinreichend nachgewiesen, wenn die
erhobenen Befunde mit apparativen bildgebenden Abklärungen bestätigt
würden, mithin objektivierbar seien. Eine blosse Verdachtsdiagnose ge-
nüge zur Begründung der Organizität eines Befundes nicht. Entsprechend
und in Bezug auf die Fragen der Sachbearbeitung erklärte Dr. F._______
Folgendes: (1.) Seit der Verfügung vom 7. November 2012 (recte: 12. No-
vember 2012) sei keine medizinisch objektivierbare Verschlechterung des
Gesundheitszustands eingetreten. (2.) Der Beschwerdeführer sei sowohl
in der angestammten Tätigkeit als Techniker in einer Nuklearanlage als
auch für alle dem Alter und Habitus entsprechenden, körperlich leichten bis
mittelschweren Verweistätigkeiten seit 2001 uneingeschränkt, d. h. weiter-
hin zu 100% arbeitsfähig. (3.) Weitere medizinische Abklärungen seien
nicht angezeigt (IV-act. 98).
8.4 Der Facharzt für Neurologie und für Nervenheilkunde und Schlafmedi-
zin, H._______, (…), diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. Juni 2015
eine beinbetonte, distalbetonte Polyneuropathie gemäss ICD-10 G62.9
und hielt als Therapieempfehlung Wechselbäder, Alpha-Lipon-Säure-Infu-
sionen und Injektionen von Vitamin B 1 und B 12 fest (IV-act. 111 S. 2 =
117 S. 10 = 119 S. 9).
8.5 Der Facharzt für Radiologie sowie Nuklearmedizin, Dr. J._______, be-
schrieb in seinem Bericht über die Sonographie der Schilddrüse und des
Halses (an den HNO-Arzt Dr. L._______) vom 13. Juli 2015 eine 5,1 x 1,9
x 3 cm grosse Raumforderung im Bereich der Glandula parotis (Ohrspei-
cheldrüse) rechts. Er schloss ein malignes Geschehen nicht aus und riet
dringend zu einer weiteren Abklärung (vgl. IV-act. 117 S. 6-7 = 119 S. 10-
11).
C-5418/2015
Seite 22
8.6 Der Orthopäde Dr. I._______, (…), nannte in seinem Bericht vom
13. Juli 2015 folgende Diagnosen: chronisch rezidivierendes HWS-BWS-
LWS-Syndrom mit cervikalen und lumbalen Wurzelreizungen bei Band-
scheibenschaden, Schulter-Arm-Syndrom beidseits mit Schultereckarth-
rose rechts, beginnende Handgelenksarthrose beidseits sowie Daumen-
arthrose, beginnende Gonarthrose beidseits, Senk-Spreizfüsse mit Abroll-
störungen und Arthrosen sowie Fersensporn und Polyneuropathie (IV-act.
117 S. 8-9 = 119 S. 7-8).
8.7 Mit Überweisungsschein vom 14. Juli 2015 überwies der behandelnde
HNO-Arzt, Dr. L._______, den Beschwerdeführer zur weiteren Abklärung
an das Klinikum G._______, HNO-Klinik (IV-act. 119 S. 6).
8.8 Dr. K._______, (…), hielt in seinem IV-Formularbericht vom 23. Juli
2015 (IV-act. 117 S. 1-5) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits-
fähigkeit ein degeneratives LWS-Syndrom, ein HWS-BWS-LWS-Syndrom,
eine Polyneuropathie sowie einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus fest.
Dr. K._______ legte seinem Bericht einen Medikationsplan bei (IV-act. 117
S. 2 Ziff. 1.5; darin genannt Diclofernac [recte: Diclofenac], nach Bedarf,
vgl. IV-act. 117 S. 11). In seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung bezeichnete
Dr. K._______ die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als nicht
mehr zumutbar; angepasste wechselbelastende Tätigkeiten seien (soweit
lesbar) nur unter drei Stunden pro Tag möglich (vgl. IV-act. 117 S. 5).
8.9 Nach Erlass der angefochtenen Verfügung datieren folgende medizini-
sche Berichte, welche gemäss dargestellter Rechtslage insoweit zu be-
rücksichtigen sind, als sie Rückschlüsse auf die Zeit vor Verfügungserlass
erlauben (vgl. E. 3.1 hiervor):
8.9.1 Gemäss Austrittsbericht vom 23. August 2015 weilte der Beschwer-
deführer vom 19. bis 23. August 2015 in der HNO-Klinik des Klinikums
G._______, wo gestützt auf die Diagnose Parotistumor (Ohrspeicheldrü-
senkrebs) rechts am 20. August 2015 ein als laterofaciale Parotidektomie
rechts bezeichneter Eingriff erfolgte (partielle Entfernung der Ohrspeichel-
drüse). In Bezug auf die Histologie wurde angegeben, diese stehe noch
aus. Betreffend den Verlauf bzw. weitere Befunde wurden im Bericht ein
postoperativ komplikationsloser Verlauf, eine zeitgerechte Wundheilung
und eine Facialisfunktion ohne pathologischen Befund festgehalten. Es
wurden Wundkontrollen durch den behandelnden Dr. L._______ und eine
Wiedervorstellung bei Bedarf empfohlen (vgl. IV-act. 126 S. 2).
C-5418/2015
Seite 23
8.9.2 Am 26. September 2015 nahm der RAD-Arzt Dr. F._______ erneut
Stellung (IV-act. 130). Zu den vorerwähnten medizinischen Unterlagen
bzw. Akten hielt Dr. F._______ fest, es sei mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit anzunehmen, dass mittlerweile der Verdacht auf ein Urothelkarzi-
nom des linken Ureters ausgeräumt worden sei. Der Beschwerdeführer
habe sich erst am 20. April 2015 wieder in ärztliche Behandlung begeben.
An Stelle von Befunden habe der Beschwerdeführer in der Folge lediglich
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen übersandt. In der am 20. April 2015
erstellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) von Dr.
K._______ werde der Beschwerdeführer für arbeitsunfähig seit 20. April
2015 bis voraussichtlich einschliesslich 15. Mai 2015 gehalten (vgl. IV-act.
108 S. 5). In der Folgebescheinigung vom 7. Mai 2015 werde diese Arbeits-
unfähigkeit bis zum 29. Mai 2015 verlängert (vgl. IV-act. 109 S. 2) und er-
neut am 29. Mai 2015 bis 12. Juni 2015 (vgl. IV-act. 110 S. 2). Jeweils am
22. April 2015, 8. Mai 2015, 29. Mai 2015 und am 13. Juli 2015 habe der
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass Facharztuntersuchungen anstünden
und Termine vergeben worden seien, ohne diese zu spezifizieren. Der Or-
thopäde Dr. I._______ habe am 11. Juni 2015 die Arbeitsunfähigkeits-
schreibung bis einschliesslich 14. Juli 2015 übernommen (vgl. IV-act. 111
S. 3), später erneut am 13. Juli 2015 bis einschliesslich 14. August 2015
(vgl. IV-act. 112 S. 2) und schliesslich am 12. August 2015 bis 11. Septem-
ber 2015 (vgl. IV-act. 123 S. 2). In seinem Arztbrief vom 3. Juni 2015 habe
der Neurologe H._______ über eine beinbetonte, distal betonte Polyneu-
ropathie berichtet und diese nach ICD-10 mit G62.9 als nicht näher be-
zeichnete Polyneuropathie codiert. Der Neurologe habe keine objektivier-
baren Funktionsdefizite feststellen können. Er habe Wechselbäder, Alpha-
Lipon-Säure-Infusionen und Injektionen von Vitamin B 1 und B 12 empfoh-
len. Über die Durchführung dieser Therapie sei nicht berichtet worden. Eine
Dringlichkeit dieser lediglich symptomatischen Behandlung sei zu keinem
Zeitpunkt gegeben gewesen. Aufgrund dieser seit 15 Jahren angegebenen
Beschwerden in den Beinen wäre der Beschwerdeführer durchwegs in der
Lage gewesen, an einem Erstgespräch für Eingliederungsmassnahmen
teilzunehmen und im Anschluss daran an Eingliederungsmassnahmen ge-
mäss früherem Belastungsprofil mitzuwirken (vgl. IV-act. 130 S. 3). Dr.
F._______ hielt in Bezug auf die im Bericht von Dr. I._______ festgehalte-
nen Diagnosen und Befunde (vgl. IV-act. 117 S. 8) fest, eine Steilstellung
der HWS mit geringer Uncarthrose, eine leichte Osteochondrose der BWS
mit Hyperkyphosierung, eine noch so deutliche Hyperlordosierung mit
Spondylarthrose der LWS, eine beginnende Gonarthrose beidseits, ein be-
ginnender Fersensporn beidseits, eine leichte Arthrose im Bereich des
Grosszehengrund- und des unteren Sprunggelenkes beidseits, eine leichte
C-5418/2015
Seite 24
Handgelenks- und Daumenarthrose und eine leichte Schultereckarthrose
rechts könnten nicht als klar ausgewiesenes organisches Substrat der Be-
schwerden qualifiziert werden. Gleiches gelte für eine Bandscheiben-
protrusion C 3-7 mit Forameneinengung oder eine Steilstellung der LWS
mit Anuluseinriss und Protrusion L5/S1. Ohne objektivierbare pathologi-
sche Befunde oder gar ebensolche Funktionsdefizite – paravertebraler
Hartspann und Schmerzbekundungen zählten nicht dazu – lasse sich die
Organizität geklagter Beschwerden nicht nachvollziehen. Dr. F._______
hielt weiter fest, die zunehmende Orientierung auf Lebensumstände ohne
Symptome einer Erkrankung habe mit weit über 20 Objekten aus bildge-
benden Verfahren ein riesiges Potential für eine medizinische Diagnose,
stelle allerdings ohne weitergehende Therapieoptionen lediglich eine anti-
zipatorische Medikalisierung des Alterns dar. Ein angegebener Hohl-Rund-
rücken erscheine diskrepant zu einer Steilstellung der LWS im MRI. Lokale
Infiltrationsbehandlungen mit Cortison (vgl. Bericht von Dr. I._______, IV-
act. 117 S. 8) und/oder Dexamethason intramuskulär würden bei der vor-
liegenden Grunderkrankung – insulinpflichtiger Diabetes/diabetogene Po-
lyneuropathie – zu schwerwiegenden Wechselwirkungen führen. Die unkri-
tische Anwendung von Diclofenac (erwähnt in eingereichter Medikamen-
tenliste, IV-act. 117 S. 11) intramuskulär sei als Behandlungsfehler zu wer-
ten. Ein blosses Aneinanderreihen möglichst vieler Diagnosen ohne objek-
tivierbare Funktionsdefizite stelle letztendlich keinen Indikator für die Er-
mittlung der Schwere eines Gesundheitsschadens dar. Mit oder ohne eine
solche Therapie wäre der Beschwerdeführer durchwegs in der Lage gewe-
sen, an einem Erstgespräch für Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen
und im Anschluss daran an Eingliederungsmassnahmen gemäss früherem
Belastungsprofil mitzuwirken. Dem Arztbericht von Dr. K._______ vom
23. Juli 2015 seien lediglich leicht modifizierte Diagnosen zu entnehmen.
Der amorphe Befund beschränke sich auf die vom Beschwerdeführer kol-
portierte deutliche Druckdolenz im gesamten Wirbelsäulenbereich und die
Hypästhesie der Beine mit Kribbelparästhesien. Eine 100%ige Arbeitsun-
fähigkeit selbst für angepasste Tätigkeit lasse sich damit nicht generieren.
Aufgrund dieser Befunde ohne Pathologie wäre der Beschwerdeführer ab
9. April 2015 – Eröffnung Mitwirkungsverfahren (vgl. Mahnschreiben vom
9. April 2015, IV-act. 103) – durchwegs in der Lage gewesen, an einem
Erstgespräch für Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen und im An-
schluss daran an Eingliederungsmassnahmen gemäss früherem Belas-
tungsprofil mitzuwirken. Die Sonographie des Halses vom 13. Juli 2015
habe eine 5,1 x 1,9 x 3 cm grosse Raumforderung im Bereich der Glandula
parotis rechts erkennen lassen. Der HNO-Arzt Dr. L._______ habe den Be-
schwerdeführer am 14. Juli 2015 an das Klinikum G._______, HNO-Klinik,
C-5418/2015
Seite 25
überwiesen, in welchem am 20. August 2015 die Parotidektomie rechts
stattgefunden habe. Bei postoperativ komplikationslosem Verlauf, zeitge-
rechter Wundheilung, einer Facialisfunktion ohne pathologischen Befund
und der Entlassung bereits drei Tage nach dem Eingriff sei nicht von einer
belastenden Operation auszugehen. Insbesondere habe es dazu keines
20 cm langen Hautschnittes bedurft (vgl. Angabe des Beschwerdeführers
einer 20 cm langen Narbe in Telefonnotiz der kantonalen IV-Stelle vom
27. August 2018, IV-act. 124). Auch in deutschen Kliniken sei es üblich,
intraoperativ einen Schnellschnitt in der Pathologie zu veranlassen, der
über die Dignität Aufschluss gebe. Spätestens im Zeitpunkt der Nahtmate-
rialentfernung durch den behandelnden HNO-Arzt Dr. L._______ wäre die-
sem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der histologische Befund vor-
gelegen. Die Dauer von sechs Wochen bis zu dessen Eintreffen sei völlig
illusorisch. Damit hätte der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen
ab 9. April 2015 – Eröffnung Mitwirkungsverfahren – durchwegs in der Lage
sein können, an einem Erstgespräch für Eingliederungsmassnahmen teil-
zunehmen und im Anschluss daran an Eingliederungsmassnahmen ge-
mäss früherem Belastungsprofi mitzuwirken. Aufgrund der Operation (la-
terofaciale Parotidektomie rechts vom 20. August 2015, IV-act. 126 S. 2)
hätten diese Eingliederungsmassnahmen ab dem 20. August 2015 längs-
tens für drei Wochen unterbrochen werden müssen (vgl. IV-act. 130).
9.
9.1 Vorliegend sind die RAD-Stellungnahmen von Dr. F._______ vom 23.
Januar 2015 und 26. September 2015 vollständig, begründet und nachvoll-
ziehbar. Der medizinische Sachverhalt ist mit diesen RAD-ärztlichen Stel-
lungnahmen und in Berücksichtigung des früher eingeholten zuverlässigen
polydisziplinären B._______-Gutachtens vom 12. Juli 2012 für den hier zu
beurteilenden vorinstanzlichen Sistierungsentscheid hinreichend abge-
klärt. Dies insbesondere deshalb, da gemäss dem angefochtenen Sistie-
rungsentscheid nach respektive mit erfolgtem Eingliederungsgespräch die
Nichtmitwirkung dahinfiele und die Rentenleistung wieder ausgerichtet
würde. Der Beschwerdeführer ist gemäss B._______-Gutachten vom
12. Juli 2012 in jeder körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit seit
jeher voll arbeitsfähig (vgl. Urteil B-6494/2012 E. 9.2). Die vom Beschwer-
deführer geltend gemachte anhaltende Verschlechterung seines Gesund-
heitszustands bzw. seiner Arbeitsfähigkeit findet in den medizinischen Ak-
ten gemäss den nachvollziehbaren Stellungnahmen von RAD-Arzt
Dr. F._______ keine Stütze. Dr. F._______ legte insbesondere nachvoll-
ziehbar dar, dass in Bezug auf die Verdachtsdiagnose Urothelkarzinom
C-5418/2015
Seite 26
links mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass
dieser Verdacht in der Folge nicht hatte erhärtet werden können (vgl. E. 8.3
und 8.9.2 hievor am Anfang), und dass auch die Raumforderung im Bereich
der Glandula parotis rechts, aufgrund welcher am 20. August 2015 eine
laterofaziale Parotidektomie rechts erfolgt war, keine längerdauernde Er-
werbsunfähigkeit begründete. Bei postoperativ komplikationslosem Ver-
lauf, zeitgerechter Wundheilung, einer Facialisfunktion ohne pathologi-
schen Befund und Entlassung bereits drei Tage nach dem Eingriff ist nicht
von einer nachhaltigen Belastung auszugehen. Es wäre dem Beschwerde-
führer damit seit der Mitteilung der kantonalen IV-Stelle vom 7. November
2014 betreffend die Überprüfung des Eingliederungsbedarfs (IV-act. 87)
bzw. seit deren Mahnschreiben vom 9. April 2015 aus medizinischer Sicht
jedenfalls möglich und zumutbar gewesen, bei beruflichen Eingliederungs-
massnahmen mitzuwirken. Der Beschwerdeführer wäre dabei – ausser
während längstens drei Wochen ab der laterofazialen Parotidektomie vom
20. August 2015, womit lediglich eine vorübergehende und mithin revisi-
onsrechtlich nicht relevante Sachverhaltsänderung vorlag (vgl. dazu U. KIE-
SER, Die Erheblichkeit der Invalidtätsgradänderung als Rentenanpas-
sungsvoraussetzung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, in: Schaffhauser/Schlauri
[Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 159) – durchwegs in der
Lage gewesen, an einem zweistündigen Erstgespräch (Assessment) sowie
an allfälligen Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.
9.2 In Bezug auf die mehreren vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen
Verfahren eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist auf die
diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Sistierungsverfügung
zu verweisen. Eine attestierte Arbeitsunfähigkeit begründet nicht per se
auch das Vorliegen einer rentenbegründenden Erwerbsunfähigkeit oder
eine fehlende Eingliederungsmöglichkeit. Vorliegend wurde die Arbeitsun-
fähigkeit in den eingereichten heimatlichen Bescheinigungen von ärztlicher
Seite in der bisherigen Tätigkeit attestiert (Arbeitsunfähigkeitsbescheini-
gungen zur Vorlage beim Arbeitgeber). Für die Bemessung des lnvalidi-
tätsgrades ist jedoch ausschliesslich die Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 7
ATSG massgebend (vgl. vorstehende E. 4). Soweit der behandelnde
Dr. K._______ in seinem IV-Formularbericht vom 23. Juli 2015 auch eine
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster
Tätigkeit abgab (IV-act. 117 S. 1-5), ist zu berücksichtigen, dass dafür eine
nachvollziehbare Begründung fehlt und der Bericht auch keine Stellung-
nahme zur abweichenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des polydisziplinä-
ren B._______-Gutachtens enthält bzw. eine Stellungnahme zum Verlauf
C-5418/2015
Seite 27
der Arbeitsfähigkeit fehlt. Es darf und muss deshalb vorliegend die Erfah-
rungstatsache berücksichtigt werden, dass Hausärzte – und auch regel-
mässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des BGer I 551/06 vom 2. Ap-
ril 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau-
ensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl.
etwa Urteil des BGer 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1 mit Hin-
weisen), weshalb vorliegend nicht auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung
von Dr. K._______ in seinem IV-Formularbericht vom 23. Juli 2015 abge-
stützt werden kann.
In Bezug auf den Bericht von Dr. I._______ vom 13. Juli 2015 (IV-act. 117
S. 8 f.) fällt schliesslich auf, dass Dr. I._______ darin zwar u.a. cervikale
und lumbale Wurzelreizungen bei Bandscheibenschäden diagnostizierte,
jene aber durch die im gleichen Bericht von Dr. I._______ rezitierenden
MR-Befunde (vgl. IV-act. 107 S. 8) der HWS (Bandscheibenprotrusion C3-
7 mit Forameneinengung) und LWS (Steilstellung, Anulusriss, Protrusion
L5/S1) gerade nicht festgestellt werden. Die von Dr. I._______ angegebe-
nen cervikalen und lumbalen Wurzelreizungen ergeben sich im Übrigen
auch nicht aus dem kurze Zeit zuvor erstellten Untersuchungsbericht des
Neurologen H._______ vom 3. Juni 2015, in welchem weder Wurzelreizun-
gen noch ein Ausfallssyndrom diagnostiziert wurden (vgl. IV-act. 117 S. 10;
vgl. auch RAD-Stellungnahme von Dr. F._______ vom 26. September
2015, wonach der Neurologe H._______ keine objektivierbaren Funktions-
defizite habe feststellen können [IV-act. 130 S. 3 Mitte]). Bezüglich der von
Dr. I._______ genannten Bandscheibenbefunde ist festzuhalten, dass
diese bereits in Arztberichten aus dem Jahr 2000 festgestellt wurden und
die Ärzte dabei von einem pseudo-radikulären Syndrom ausgegangen wa-
ren (vgl. u.a. MRI-Befund von Radiologe Dr. M._______ vom 20. Juli 2000
[IV-act. 4 S. 11], Berichte von Dr. med. N._______ ab 5. Dezember 2000,
Bericht von Dr. O._______, Arzt für Orthopädie, vom 26. November 2000,
act. 8 S. 5-6). Diese Berichte waren im B._______-Gutachten entspre-
chend berücksichtigt worden (IV-act. 62 S. 3 f. und 22). Entsprechend ist
vorliegend nicht erstellt, dass bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der B._______-
Begutachtung derart verändert hätte, dass an der Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers in körperlich allenfalls angepassten leichten bis mittel-
schweren Verweistätigkeiten (vgl. Urteil B-6494/2012 E. 9.2) nicht festge-
halten werden könnte.
C-5418/2015
Seite 28
9.3 Auch das fortgeschrittene Alter des am 15. September 1956 geborenen
Beschwerdeführers begründet keine Unzumutbarkeit der beruflichen Ein-
gliederung. Vorliegend ist die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitpunkt der Erstattung der RAD-
Stellungnahme von Dr. F._______ vom 26. September 2015 auf dem aus-
geglichenen Arbeitsmarkt zu bejahen. Der in diesem Zeitpunkt 59-jährige
Beschwerdeführer wies, wie dargestellt, in angepasster Tätigkeit stets –
über praktisch die ganze Leistungsbezugszeit – eine volle Arbeitsfähigkeit
auf und verfügte jedoch – anders als bei seiner Bekundung der Eingliede-
rungsbereitschaft vom 10. September 2012 (vgl. Telefonnotiz von Rechts-
anwältin Käser Fromm, IV-act. 80 S. 20) – offensichtlich nicht mehr über
den für Eingliederungsmassnahmen erforderlichen subjektiven Eingliede-
rungswillen (vgl. E. 5 hievor; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-
3056/2017 vom 8. März 2018 E. 9.1 ff. mit Hinweisen).
10.
Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. F._______ vom 26. September
2015 hat die kantonale IV-Stelle den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
9. April 2015 förmlich aufgefordert, sich bis zum 30. April 2015 mit der Ein-
gliederungsberatung der IV-Stelle in Verbindung zu setzen und einen
neuen Termin zu vereinbaren und zu bestätigen, dass er bei der Eingliede-
rung aktiv mitwirke, mit der Androhung, dass wenn er seiner Mitwirkungs-
pflicht nicht nachkomme, die IV-Stelle berufliche Massnahmen ablehnen
und den Rentenanspruch aufheben würde (IV-act. 103). Dem Beschwer-
deführer wurde damit unter substantiierter Bezugnahme auf das von ihm
geforderte Verhalten schriftlich mitgeteilt, welche Folgen sein renitentes
Verhalten nach sich ziehen kann, und wurde aufgefordert, seiner zumutba-
ren Schadenminderungspflicht nachzukommen. Dazu wurde ihm eine an-
gemessene Bedenkzeit bis 30. April 2015 eingeräumt, wobei zu berück-
sichtigen ist, dass die kantonale IV-Stelle den Beschwerdeführer bereits
mit Mitteilung vom 7. November 2014 unmissverständlich auf seine Mitwir-
kungspflicht bei der Überprüfung des Eingliederungsbedarfs bzw. die Fol-
gen einer nicht vollumfänglichen Mitwirkung aufmerksam gemacht hatte,
nämlich die Renteneinstellung (vgl. IV-act. 87 S. 2 oben). Die Mahnung der
Vorinstanz vom 9. April 2015 ist der damaligen Rechtsvertreterin bzw. dem
Beschwerdeführer auch zugegangen, wie sich aus dem Schreiben von
Rechtsanwältin Käser Fromm vom 13. April 2015 (IV-act. 104) und der Mit-
teilung des Beschwerdeführers vom 21. April 2015 zweifelsfrei ergibt (vgl.
Gesprächsnotiz der kantonalen IV-Stelle, IV-act. 106). In der Folge verein-
barte der Beschwerdeführer aber nicht wie verlangt bis zum 30. April 2015
einen neuen Termin. Der Beschwerdeführer teilte der kantonalen IV-Stelle
C-5418/2015
Seite 29
am 21. bzw. 22. April 2015 telefonisch bzw. schriftlich mit, dass er aufgrund
der ärztlichen Krankschreibung im Umfang von 100% bis zum 15. Mai 2015
keinen Termin mit Herrn C._______ abmachen könne (vgl. IV-act. 106 und
108, Gesprächsnotiz von Eingliederungsberater C._______ vom 21. April
2015 im Protokoll der kantonalen IV-Stelle, S. 2 am Ende; vgl. auch Ar-
beitsunfähigkeitsbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber von Dr.
K._______ vom 20. April 2015, IV-act. 108 S. 5). Die vom Beschwerdefüh-
rer erneut geltend gemachte, wie oben dargelegt jedoch nicht nachvollzieh-
bare Arbeitsunfähigkeit vermag seine verweigerte Mitwirkung bei der Über-
prüfung des Eingliederungsbedarfs jedoch nicht zu rechtfertigen. Hinsicht-
lich der Geltendmachung des Beschwerdeführers in seinem Schreiben
vom 22. April 2015, wonach der Eingliederungsberater C._______ anläss-
lich eines Telefonats vom 21. April 2015 auch zum Schluss gekommen sein
soll, eine Arbeitsintegration bringe nichts (IV-act. 108 S. 1-2), ist zu bemer-
ken, dass eine solche Äusserung durch nichts belegt ist (vgl. Telefonnotiz
vom 21. April 2015, IV-act. 106 und Protokoll der kantonalen IV-Stelle, S. 2
am Ende) und unter Berücksichtigung aller Umstände eher als Schutzbe-
hauptung erscheint, umso mehr als die kantonale IV-Stelle in ihrem förmli-
chen Mahnschreiben vom 9. April 2015 das vom Beschwerdeführer gefor-
derte Verhalten klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat.
Schliesslich durfte die kantonale IV-Stelle aufgrund des vorliegend korrekt
durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens von der Durchführung ei-
nes zusätzlichen Vorbescheidverfahrens vor Erlass der Rentensistierungs-
verfügung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdefüh-
rers absehen (vgl. Urteil des BVGer C-7281/2014 vom 15. August 2016
E. 3.1.4).
11.
Zusammenfassend war es dem Beschwerdeführer in Anbetracht aller kon-
kreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls objektiv gesehen zumutbar,
sich mit der Eingliederungsberatung der IV-Stelle in Verbindung zu setzen
und einen neuen Termin zu vereinbaren und zu bestätigen, dass er bei der
Eingliederung aktiv mitwirke. Weiter ist erstellt, dass der Beschwerdeführer
lediglich aus subjektiven Gründen der Einladung zur Prüfung der Einglie-
derungsmöglichkeiten nicht nachgekommen ist. Da Eingliederungsmass-
nahmen rechtsprechungsgemäss nebst der objektiven auch die subjektive
Eingliederungsfähigkeit, d.h. die Eingliederungsbereitschaft der betroffe-
nen Person voraussetzen (vgl. E. 5 am Ende), rechtfertigte die vorliegend
mangelnde Kooperation im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Ab-
klärungsmassnahme mithin die vorläufige Sistierung der Invalidenrente,
was zur Abweisung der Beschwerde führt.
C-5418/2015
Seite 30
12.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
12.1 Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung des Umfanges
und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf
Fr. 400.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind vom un-
terliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aus
dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.– zu entnehmen.
12.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende
Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)
C-5418/2015
Seite 31
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.– ent-
nommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Yves Rubeli
C-5418/2015
Seite 32
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: