Abtei lung II I
C-5422/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u n i 2 0 0 9
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
I._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adriel Caro,
Scheideggstrasse 73, 8038 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreiseverbot.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5422/2008
Sachverhalt:
A.
Der kroatische Staatsangehörige I._______ (geb. [...], nachfolgend:
Beschwerdeführer) reiste im November 1991 im Rahmen des Fami-
liennachzuges in die Schweiz ein. Im darauffolgenden Jahr erhielt er
eine Niederlassungsbewilligung. Im Sommer 1997 heiratete er die
Schweizer Bürgerin C._______ (geb. [...]). Aus der Ehe gingen die Kin-
der D._______ (geb. 1997) und A._______ (geb. 2005) hervor.
B.
Während seiner Anwesenheit hierzulande geriet der Beschwerdeführer
mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt. Am 28. November 1997 wurde er
von der Bezirksanwaltschaft Horgen des Betrugs für schuldig erklärt
und mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 10 Tagen, unter Anset-
zung einer Probezeit von zwei Jahren, bestraft. Wegen bandenmässi-
gen Raubes, banden- und gewerbsmässigen Diebstahls sowie mehrfa-
cher Sachbeschädigung und mehrfachen, teilweise versuchten Haus-
friedensbruches verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Zürich
am 9. Mai 2000 zu vier Jahren Zuchthaus, abzüglich 72 Tage Unter-
suchungshaft. Gleichzeitig wurde der Vollzug der bedingt ausgespro-
chenen Strafe der Bezirksanwaltschaft Horgen angeordnet. Am
21. Dezember 2000 sprach das Bezirksgericht Meilen den Beschwer-
deführer sodann des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen Diebstahls und Hausfrie-
densbruchs, der mehrfachen Hehlerei etc. für schuldig, was unter an-
derem eine unbedingte Gefängnisstrafe von sechs Monaten sowie
eine bedingt ausgesprochene Landesverweisung von acht Jahren als
Zusatzstrafe zum vorerwähnten obergerichtlichen Urteil nach sich zog.
Schliesslich verhängte das Obergericht des Kantons Zürich am 22. Au-
gust 2003 über ihn wegen versuchter Gefährdung der Sicherheit mit
Waffen, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie der Anstif-
tung dazu eine unbedingte Gefängnisstrafe von zehn Monaten. Aus
dem Strafvollzug dieser letzten Freiheitsstrafe wurde er am 5. Februar
2005 bedingt entlassen, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jah-
ren.
C.
Im Hinblick auf die Prüfung von Entfernungs- und Fernhaltemassnah-
men hatte das Migrationsamt des Kantons Zürich bereits am 15. Sep-
tember 2004 eine Befragung der Eheleute veranlasst. Mit Beschluss
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des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 9. Februar 2005 wurde
der Beschwerdeführer daraufhin für die Dauer von zehn Jahren aus
der Schweiz ausgewiesen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
hiess die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. No-
vember 2005 teilweise gut und befristete die Ausweisung auf fünf Jah-
re. Auf eine gegen diesen Entscheid gerichtete Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Februar 2006 nicht
ein. Mit der Ausweisung ging der Beschwerdeführer seiner Niederlas-
sungsbewilligung verlustig.
D.
Am 8. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Zü-
rich des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage,
der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen unbefugten Da-
tenbeschaffung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffenge-
setz und des Verweisungsbruches für schuldig befunden und in den
Vollzug der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
22. August 2003 ausgefällten Freiheitsstrafe rückversetzt. Unter Einbe-
zug des angefallenen Strafrestes von 100 Tagen Freiheitsstrafe wurde
er gleichzeitig mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten als Gesamt-
strafe bestraft. Der Verurteilung lagen Straftaten zu Grunde, welche
der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem bedingten
Strafvollzug am 5. Februar 2005 begangen hatte. Vom Vorwurf der Fäl-
schung von Ausweisen sowie des Erleichterns der rechtswidrigen Ein-
reise und des rechtswidrigen Verweilens im Lande wurde er mit Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2007 derweil
freigesprochen.
E.
Während der Verbüssung der ihm mit Urteil vom 8. Juni 2007 auferleg-
ten Freiheitsstrafe ist der Beschwerdeführer im Juli 2007 aus dem
Strafvollzug geflüchtet. Aufgrund eines entsprechenden Auslieferungs-
ersuchens wurde er am 26. Mai 2008 von den deutschen Behörden
verhaftet und zwecks Vollzugs der Reststrafe an die Schweiz ausgelie-
fert.
F.
Gestützt auf diesen Sachverhalt verhängte die Vorinstanz über den
Beschwerdeführer am 22. Juli 2008 ein Einreiseverbot auf unbestimm-
te Dauer mit Gültigkeit ab dem 6. August 2008. Zur Begründung führte
sie unter Bezugnahme auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes
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vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) aus, wegen illegalen Aufenthalts liege ein Verstoss
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. Zudem habe das
Verhalten des Beschwerdeführers wiederholt zu Klagen und gerichtli-
chen Verurteilungen Anlass gegeben. Aus den genannten Gründen
entzog das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung.
G.
Am 6. August 2008 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem
Strafvollzug entlassen und gleichentags nach Deutschland ausge-
schafft, wo er im Besitze einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist
und wo sich inzwischen auch seine Familie niedergelassen hat.
H.
Mit Beschwerde vom 22. August 2008 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einreisever-
bots; eventualiter sei die Massnahme in ihrer Dauer bis zum 30. April
2011 zu beschränken. Dabei macht er im Wesentlichen geltend, wohl
habe er im Zeitraum vom 4. Mai 2006 bis 2. September 2006 Strafta-
ten begangen. Hierfür sei er am 8. Juni 2007 jedoch rechtskräftig ver-
urteilt worden und er habe die Strafe verbüsst. Seither habe er sich,
ausser der Flucht aus dem Strafvollzug, was aber keine Straftat dar-
stelle, nichts zu Schulden kommen lassen. Die vorinstanzliche Begrün-
dung, er habe wegen illegalen Aufenthalts gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung verstossen, bedeute angesichts der Tatsache,
dass er sich wegen eines Auslieferungsgesuches zwangsweise hierzu-
lande habe aufhalten müssen, geradezu ein „venire contra factum pro-
prium“. Eine solche Verfügung verstosse gegen den Grundsatz von
Treu und Glauben. Sollte sich das BFM jedoch auf die Taten aus dem
Jahre 2006 beziehen wollen, so müssten gemäss Art. 126 Abs. 4 AuG
die Bestimmungen des alten Rechts angewendet werden, sofern sie
für den Betroffenen milder seien. Nach Art. 13 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121) hätte im Falle des Beschwerdeführers höchstens
eine Einreisesperre von drei Jahren verhängt werden können. Das un-
befristete Einreiseverbot stehe daher zur lex mitior und zum Rückwir-
kungsverbot in Widerspruch. Der angefochtene Entscheid vermöge zu-
dem den Anforderungen von Art. 29 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV SR 101)
an eine rechtsgenügliche Begründung nicht zu genügen. Bei der Dau-
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er des Einreiseverbots zu wenig berücksichtigt habe man ferner seine
persönliche Situation. Er sei mit einer Schweizerin verheiratet und Va-
ter zweier Kinder. Ein Einreiseverbot auf unbestimmte Zeit führte zu ei-
nem massiven Einschnitt in sein Leben bzw. seine persönliche Freiheit
und stellte eine Verletzung des Rechts auf Familienleben nach Art. 13
BV dar. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich habe die Dauer
des Landesverweises in seinem Urteil vom 23. November 2005 seiner-
zeit von zehn auf fünf Jahre reduziert. Die heutige Interessenlage un-
terscheide sich nicht erheblich von derjenigen im Jahre 2005.
Schliesslich sei dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts auch
im Rahmen der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung Rechnung
zu tragen. Sollten die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot über-
haupt hinreichend erfüllt sein, wäre besagte Massnahme soweit zu be-
schränken, dass die Dauer des Landesverweises dadurch nicht de fac-
to verlängert werde.
I.
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens kam die Vorinstanz am
4. November 2008 auf ihre Verfügung vom 22. Juli 2008 zurück und re-
duzierte das Einreiseverbot wiedererwägungsweise auf die Dauer von
zehn Jahren. Der Beschwerdeführer habe mit seinen wiederholten
schweren Verurteilungen über einen längeren Zeitraum hinweg zwar
bewiesen, dass er nicht in der Lage oder gewillt sei, sich an die hiesi-
ge Rechtsordnung zu halten, weshalb die Fernhaltemassnahme
grundsätzlich zu Recht und in Einklang mit der ständigen Praxis er-
gangen sei. Da der Betroffene indessen mit einer Schweizer Bürgerin
verheiratet sei und mit ihr eine enge Beziehung pflege, erscheine es
angezeigt, das Einreiseverbot bis zum 5. August 2018 zu befristen.
J.
Mit Replik vom 11. Dezember 2008 hält der Rechtsvertreter an den ge-
stellten Anträgen fest und rügt ergänzend, auch ein zehnjähriges Ein-
reiseverbot sei übertrieben und völlig unangemessen. Mit Blick auf die
Situation der zwei Kinder sei die angefochtene Verfügung überdies
nicht mit Art. 11, 19 und 36 BV vereinbar.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Seite 5
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu ge-
hört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes
eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfech-
tungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten, soweit sie durch die teilweise Wiedererwä-
gung der Verfügung vom 22. Juli 2008 nicht gegenstandslos geworden
ist (Art. 50 ff. VwVG, vgl. unten Ziff. 2).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
2.
Das Bundesamt hat seine ursprüngliche Verfügung am 4. November
2008 teilweise in Wiedererwägung gezogen (Herabsetzung der Dauer
der Einreisesperre auf zehn Jahre). Gemäss Art. 58 Abs. 3 VwVG setzt
die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fort, soweit
sie durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos ge-
worden ist (vgl. BGE 126 III 85 E. 3 S. 88 f.).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behör-
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de als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in
BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts
2A.451/2002 vom 28. März 2003 sowie Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 2 mit weiteren Hin-
weisen).
4.
4.1 Der Parteivertreter rügt in formeller Hinsicht, die angefochtene
Verfügung sei ungenügend begründet. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garan-
tierte und in Art. 26 ff. VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren kon-
kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem
die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 35 Abs. 1
VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
die Verfügung sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn
sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite
des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich
die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Das
bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausein-
andersetzen müsste. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach
in der Begründung ihres Entscheides diejenigen Argumente aufzufüh-
ren, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 133 III 439
E. 3.3 S. 445; BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540; BGE 129 I 232 E. 3.2 S.
236; vgl. auch LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern 1998,
S. 22 ff.).
4.2 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist zwar sehr knapp
ausgefallen, es geht daraus aber ohne weiteres hervor, aus welchen
Gründen das Bundesamt ursprünglich ein unbefristetes Einreiseverbot
für angezeigt erachtete. Der Hinweis auf die wiederholten gerichtlichen
Verurteilungen erweist sich im dargelegten Kontext als ausreichend,
einer Nennung der einzelnen, dem Beschwerdeführer hinlänglich be-
kannten Strafurteile bedurfte es nicht. Zudem wird mit dem illegalen
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Aufenthalt ein weiterer konkreter Verstoss gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung genannt. Auch die Rechtsgrundlage (Art. 67 Abs. 1
Bst. a AuG) ist aufgeführt. Der Beschwerdeführer war demnach durch
die – wenn auch rudimentäre – Begründung in der Lage, die Verfügung
sachgerecht anzufechten. Seine Rüge erweist sich demnach als unbe-
rechtigt.
4.3 Unerfindlich bleibt, worin im Zusammenhang mit dem Vorwurf der
rechtswidrigen Anwesenheit ein Verstoss gegen den Grundsatz von
Treu und Glauben liegen soll, scheint aufgrund der Akten doch offen-
kundig, dass damit nicht der (legale) Aufenthalt des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz zum Zwecke des Strafvollzugs im Frühjahr/Som-
mer 2008 gemeint sein kann. Soweit der Rechtsvertreter damit darü-
ber hinaus zum Ausdruck bringen will, der Vorwurf als solcher treffe
nicht zu, bezieht sich seine Rüge hingegen auf die materiellrechtliche
Frage der falschen Rechtsanwendung bzw. der willkürlichen Beweis-
würdigung. Somit liegt auch unter diesem Blickwinkel keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.
5.
5.1 Mit Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das ANAG ab-
gelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs 2 zum AuG). Das
AuG beansprucht Geltung auf alle Verfahren, die nach seinem Inkraft-
treten eingeleitet wurden, sei es nun auf Gesuch hin oder von Amtes
wegen (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG e contrario; ferner BVGE 2008/1 E. 2
mit Hinweisen). Die vorliegende Streitsache untersteht somit grund-
sätzlich dem neuen Recht, sofern dessen Anwendung nicht zur echten
Rückwirkung führt. Eine solche ist nur ausnahmsweise und gestützt
auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulässig, die in der in-
tertemporalen Regel des Art. 126 AuG jedoch nicht erblickt werden
kann (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2001 vom 26. Okto-
ber 2001 E. 3b mit Hinweisen).
5.2 Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates
ist, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen (vgl. An-
hang 1 Ziffer 1 AuG) gebunden ist, ein Einreiseverbot nach Art. 67
AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und
Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen
an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsüberein-
kommen [SDÜ], ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) und
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Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die
polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) grund-
sätzlich im Schengener Informationssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff.
SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Aus-
schreibung einer Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund ei-
ner vom BFM verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die
Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verwei-
gert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über ei-
nen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch
Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, ABl. L 105 vom 13. Ap-
ril 2006, S. 1–32]). Anders verhält es sich, wenn die betreffende Per-
son – wie der Beschwerdeführer – im Besitze eines gültigen nationa-
len Aufenthaltstitels eines Schengen-Mitgliedstaates ist. Diesfalls wird
ihr in der Regel lediglich die Einreise in die Schweiz, jedoch nicht in
den übrigen Schengen-Rechtsraum verweigert.
6.
Vorliegend haben sich wesentliche Teile des Sachverhalts noch unter
der Geltung des alten, bis 31. Dezember 2007 geltenden Ausländer-
rechts verwirklicht. Es stellt sich somit vorweg die Frage, inwieweit ei-
ner ausländerrechtlichen Bewertung nach Massgabe des neuen
Rechts das Verbot der echten Rückwirkung entgegensteht (vgl. Ziff.
5.1 hiervor).
6.1 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der alt-
rechtlichen Einreisesperre des Art. 13 ANAG. Es soll künftigen Störun-
gen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorbeugen, nicht aber ein
bestimmtes Verhalten sanktionieren und hat somit keinen Straf-, son-
dern Massnahmencharakter (Botschaft zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813). Die
öffentliche Sicherheit und Ordnung umfasst neben anderen polizeili-
chen Schutzgütern die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung;
deren Verletzung ist namentlich gegeben bei erheblichen oder wieder-
holten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Verfügungen sowie bei Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Verpflichtungen (BBl 2002 3809; vgl. auch RAINER J.
SCHWEIZER / PATRICK SUTTER / NINA WIDMER, in: RAINER J. SCHWEIZER [Hrsg.],
Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel
2008, Teil B, Rz. 13 mit Hinweisen).
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6.2 Das Einreiseverbot kann nach Art. 67 Abs. 1 AuG vom BFM über
ausländische Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen
haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht
haben (Bst. b), ausgeschafft worden sind (Bst. c) oder in Vorberei-
tungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden
mussten (Bst. d). Es wird befristet oder in schwerwiegenden Fällen un-
befristet verfügt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Während der Gültigkeit des Ein-
reiseverbots ist der ausländischen Person die Einreise in die Schweiz
untersagt. Wenn wichtige Gründe es rechtfertigen, kann das Einreise-
verbot vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 4 AuG).
6.3 Hinsichtlich der vorinstanzlichen Vorwürfe an den Beschwerdefüh-
rer stehen seine früheren gerichtlichen Verurteilungen im Vordergrund
(vgl. dazu insbesondere die Ausführungen in der Vernehmlassung).
Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters war es im Falle gravie-
render Vorstrafen schon unter dem alten Recht möglich, Einreisesper-
ren auf unbestimmte Dauer zu verhängen; bei Verurteilungen zu lang-
jährigen Freiheitsstrafen entsprach dies je nach der Art und Schwere
der verletzten Rechtsgütern gängiger Praxis (zum Ganzen siehe
BVGE 2008/24 E. 4.1 – 4.3 mit Hinweisen). Auch mit Blick auf die
fremdenpolizeiliche Ahndung eines allfälligen illegalen Aufenthalts hat
sich die Rechtslage faktisch nicht geändert. Der in der Rechtsmittelein-
gabe angesprochene Art. 126 Abs. 4 AuG bezieht sich im Übrigen ein-
zig auf die Strafbestimmungen des AuG und nicht auf Entfernungs-
und Fernhaltemassnahmen. Der Anwendung des neuen Rechts steht
deshalb das Verbot der echten Rückwirkung nicht entgegen.
7.
Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, liegen der angeordneten
Fernhaltemassnahme hauptsächlich fünf in die Zeitspanne von 1997
bis 2007 fallende, gerichtliche Verurteilungen zu Grunde. Die letzten
Straftaten, wegen welcher der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht
Zürich am 8. Juni 2007 zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt wor-
den ist (betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage,
mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache unbefugte Datenbeschaf-
fung, mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Verwei-
sungsbruch), hat er zwischen Februar 2006 und September 2006 ver-
übt. Was den in der angefochtenen Verfügung mitfigurierenden Vorwurf
des illegalen Aufenthalts anbelangt, so hat der Beschwerdeführer ein-
gestanden, sich vom 1. Mai 2006 bis 5. September 2006 illegal hierzu-
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lande aufgehalten zu haben. Weil er das Land gestützt auf den regie-
rungsrätlichen Beschluss vom 9. Februar 2005 auf den 30. April 2006
hin hätte verlassen müssen (siehe die entsprechende Aufforderung
des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 7. März 2006), qualifi-
zierte das Bezirksgericht Zürich sein diesbezügliches Verhalten im
Strafurteil vom 8. Juni 2007 jedoch als Verweisungsbruch im Sinne von
Art. 291 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. De-
zember 1937 (StGB, SR 311.0). Insoweit trifft besagte Anschuldigung
ebenfalls zu. Ansonsten ist in dieser Hinsicht aktenmässig nichts er-
stellt. Im Ergebnis ändert sich dadurch nichts, ist doch daneben unbe-
stritten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz wiederholt und in
schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
verstossen hat. Die Voraussetzungen für eine Fernhaltemassnahme
gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG sind somit zweifelsohne erfüllt.
8.
Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt
ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen
Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme
beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die
Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonder-
heiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhält-
nisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der
Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen
2006, S. 127 f.).
8.1 Ausgangspunkt und Massstab zur Beurteilung des öffentlichen In-
teresses an einem längeren Einreiseverbot bilden die von den Strafge-
richten verhängten Strafen. Allein angesichts der wiederholten Verur-
teilung des Beschwerdeführers zu Freiheitsstrafen von rund sieben
Jahren besteht ein beträchtliches öffentliches Interesse an seiner
Fernhaltung. Der seit der letzten Strafhandlung bzw. der letzten Verur-
teilung eingetretene Zeitablauf vermag an der objektiven Schwere der
Taten nichts zu ändern. Gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich
vom 8. Juni 2007 ist das Verschulden des Beschwerdeführers insge-
samt als erheblich einzustufen. Es lasse sich weder von den Vorstrafen
noch vom Strafvollzug beeindrucken. Vielmehr lege er ein uneinsichti-
ges und unbelehrbares Verhalten sowie eine hohe kriminelle Energie
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an den Tag. Dass sich der Beschwerdeführer durch seine Stellung als
Ehemann und Vater von (zuletzt) zwei Kindern nicht von seinem straf-
baren Verhalten hat abhalten lassen, wirft ebenfalls ein denkbar
schlechtes Licht auf ihn. Vor diesem Hintergrund musste er generell
damit rechnen, in fremdenpolizeilicher Hinsicht über Jahre hinweg als
Risikofaktor für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betrachtet zu
werden. Zu bedenken gilt es ferner, dass für die Berechnung der Dau-
er des klaglosen Verhaltens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeit-
punkt abzustellen ist. Von vorrangiger Bedeutung ist stattdessen, wie
lange sich eine straffällig gewordene Person nach ihrer Entlassung
aus dem Strafvollzug in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2008/24 E. 4.3
und 6.2). Die letztmalige Entlassung aus der Haft erfolgte vorliegend
erst am 6. August 2008. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer ver-
letzten Rechtsgüter erweist sich die seit seiner Haftentlassung abge-
laufene Bewährungszeit mithin als viel zu kurz, als dass bereits von ei-
ner grundlegenden und gefestigten Wandlung ausgegangen werden
könnte (vgl. BGE 130 II 493 E. 5 S. 504).
8.2 Auch für eine Anpassung der Dauer des Einreiseverbots an das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. November
2005, mit welchem die Ausweisung auf fünf Jahre beschränkt worden
war, besteht kein Anlass, hat der Beschwerdeführer nach dem fragli-
chen Ausweisungsurteil und obwohl er inzwischen ein zweites Mal Va-
ter geworden war, doch nachweislich und in erheblichem Masse wei-
terdelinquiert (siehe dazu wiederum Urteil des Bezirksgerichts Zürich
vom 8. Juni 2007). Die Interessenlage hat sich mit anderen Worten
seither eher noch zu seinen Ungunsten entwickelt. Es ist deshalb nicht
zu beanstanden, wenn das Bundesamt zur Auffassung gelangte, der
Betroffene könne bis auf Weiteres keine Gewähr für ein Respektieren
der schweizerischen Rechtsordnung bieten.
8.3 Der Parteivertreter verweist weiter auf den Resozialisierungsge-
danken des Strafrechts, dem es auch im Rahmen der fremdenpolizeili-
chen Interessenabwägung Rechnung zu tragen gelte. Mit der ange-
fochtenen Verfügung werde im konkreten Fall das Gegenteil erreicht.
Mit seinen Ausführungen verkennt er in grundsätzlicher Weise, dass
die Wiedereingliederung in der Schweiz eine ordentliche Aufenthalts-
bewilligung voraussetzt, über die sein Mandant nicht verfügt und die
ihm auch eine Aufhebung des Einreiseverbots als einer reinen Fern-
haltemassnahme nicht vermitteln kann (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts C-8561/2007 vom 18. Juni 2008 E. 7.4 und C-1331/2006
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vom 9. April 2008 E. 4.1.3 je mit Hinweisen; ferner E. 8.4 hiernach).
Das geltend gemachte Resozialisierungsinteresse wird mit anderen
Worten vom Einreiseverbot nicht berührt und kann somit nicht in die
Interessenabwägung einbezogen werden. Doch selbst wenn es sich
anders verhalten würde, könnte sich der Beschwerdeführer darauf
nicht berufen. Einerseits stehen die Resozialisierungsaussichten nicht
im Vordergrund einer ausländerrechtlichen Interessenabwägung (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1684/2008 vom 28. Oktober
2008 E. 6.2.2 und C-1331/2006 vom 9. April 2008 E. 4.1.2). Anderer-
seits lässt sich den Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts ent-
nehmen, das die Annahme rechtfertigen würde, seine Aussichten auf
eine Wiedereingliederung würden sich in seinem jetzigen Aufenthalts-
staat Deutschland wesentlich ungünstiger gestalten als in der Schweiz.
Aus den dargelegten Gründen erscheint die Anwendung eines stren-
gen Massstabs gerechtfertigt und zum heutigen Zeitpunkt ein öffentli-
ches Interesse an einer langjährigen Fernhaltemassnahme gerechtfer-
tigt.
8.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, durch die ange-
fochtene Verfügung würden seine Schweizer Ehefrau und die beiden
Kinder gezwungen, sich entweder von ihrem Ehemann und Vater zu
trennen oder ihre Heimat auf unbestimmte Zeit bzw. für volle zehn Jah-
re zu verlassen. Er beruft sich damit vorab auf Art. 13 Abs. 1 BV, wel-
cher dem Schutz eines von staatlichen Eingriffen ungestörten Fami-
lienlebens dient.
8.5 In vorliegendem Zusammenhang können allfällige Einschränkun-
gen des Privat- bzw. Familienlebens des Beschwerdeführers aufgrund
sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungs-
gerichts nicht Verfahrensgegenstand sein, soweit diese auf das Fehlen
eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen
sind (siehe Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1401/2008 vom
20. August 2008 E. 6.5, C-8561/2007 vom 18. Juni 2008 E. 7.4 oder
C-137/2006 vom 31. März 2008 E. 6.4). Die Erteilung von Aufenthalts-
bewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone, wo-
bei im Falle einer Bewilligungserteilung auch das bestehende Einreise-
verbot aufzuheben wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_793/2008
vom 27. März 2009 E. 3.2). Dem Beschwerdeführer wurde die Verlän-
gerung seines Anwesenheitsrechts durch die Behörden des Kantons
Zürich verweigert und die Ausweisung aus der Schweiz verfügt. In der
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Zwischenzeit lebt er mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis in
Deutschland (vgl. die entsprechende Mitteilung der Bundesinspektion
Konstanz vom 24. Juli 2008 an die Kantonspolizei Zürich). Laut der
Verfügung vom 15. Juli 2008 betreffend bedingter Entlassung nach
Art. 86 StGB hat er sich mit seiner Familie im süddeutschen Raum nie-
dergelassen, wo seiner damaligen Darstellung zufolge seine Zukunft
liegt. Gleiches gelte für Frau und Kinder. Letztere seien mittlerweile
eingeschult worden und hätten ein neues Umfeld aufbauen können.
Somit stellt sich nurmehr die Frage, ob die über die Verweigerung des
Aufenthalts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich er-
wirkte Erschwernis vor Art. 13 Abs. 1 BV (und Art. 8 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten [EMRK, SR 0.101]) standhält.
8.6 Die Wirkungen des Einreiseverbots bestehen nicht darin, dass
dem Beschwerdeführer während dessen Geltungsdauer Besuchsauf-
enthalte bei ihm nahe stehenden Personen in der Schweiz schlichtweg
untersagt wären. Es steht ihm vielmehr die Möglichkeit offen, aus
wichtigen Gründen mittels begründetem Gesuch die zeitweilige Sus-
pension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art.
Art. 67 Abs. 4 AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für
eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (zum Ganzen siehe eben-
falls die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1401/2008 vom
20. August 2008 E. 6.5, C-8561/2007 vom 18. Juni 2008 E. 7.4 oder
C-1331/2006 vom 9. April 2008 E. 4.1.4). Ob in diesem, in erster Linie
administrativen Erschwernis bereits ein rechtfertigungsbedürftiger Ein-
griff in das Familienleben begründet ist, kann offen bleiben. Selbst
wenn von einem unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK und Art.
13 Abs. 1 BV relevanten Eingriff ausgegangen würde, wäre eine Stö-
rung des Familienlebens in Anbetracht der aktuellen Situation gering-
fügig. Auch eine Verletzung von Art. 11 und 19 BV ist nicht erkennbar,
sieht man einmal davon ab, dass die diesbezüglichen Ausführungen in
der Replik den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den Straf-
vollzugsbehörden widersprechen (siehe E. 8.5 oben).
8.7 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interes-
sen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das im
Vernehmlassungsverfahren auf zehn Jahre befristete Einreiseverbot
eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
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9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung,
nachdem das Bundesamt sie in Wiedererwägung zog, im Lichte von
Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb
abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens, das einem teilweisen Unterliegen
gleichkommt, sind dem Beschwerdeführer nur reduzierte Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 zweiter Satz VwVG). Dement-
sprechend ist ihm auch eine gekürzte Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art 7 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwer-
deführer auferlegt und mit dem am 24. September 2008 geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.-
wird zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 300.- (inkl. MWST) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (mit den Akten ZEMIS [...] und der Aufforderung zur
Anpassung des ZEMIS-Eintrages)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (mit den Akten
Ref-Nr. [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand:
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