B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5423/2013
U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A. A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kinderrente; Einspracheentscheide der SAK
vom 29./30. August 2013.
C-5423/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der im Jahr 1945 geborene A. A._______ (nachfolgend: Versicherter) ist
deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Er arbeitete von
Januar 1984 bis August 2009 in der Schweiz und leistete Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten
der Vorinstanz [SAK] 1, 16-20). Die Schweizerische Ausgleichskasse
SAK (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) sprach ihm mit Verfügung vom
29. Oktober 2010 eine ordentliche Altersrente von Fr. 1'295.– ab
1. August 2010 nebst drei ordentlichen Kinderrenten à Fr. 518.– für die
Söhne B. A._______ (geboren 1986), C. A.________ (geboren 1988) und
D. A.________ (geboren 1991) zu (SAK 31).
B.
Am 1. August 2012 teilte die Vorinstanz C. A._______ im Wesentlichen
mit, seine Kinderrente werde ab nächstem Monat unterbrochen und zu-
sammen mit eventuellen Nachzahlungen wieder aufgenommen, nachdem
er Unterlagen zu seiner Ausbildung (Studium oder Lehre) für das Jahr
2012/2013 eingereicht habe. Mit Schreiben vom 13. November 2012 for-
derte die SAK den Versicherten auf, die per 30. September 2012 vorge-
sehene Ausbildungsabschlussbestätigung für C. A._______ oder ent-
sprechende Bescheinigungen über die Weiterführung der Ausbildung von
C. A._______ zuzustellen (SAK 46 f.).
C.
Nachdem der Versicherte eine Bescheinigung der Pflegedienstleitung der
Universitätsklinik Z._______ eingereicht hatte, wonach C. A._______ ab
12. November 2012 ein dreimonatiges unentgeltliches Pflegepraktikum
als Vorbedingung für das Medizinstudium absolviere (SAK 47 f.), teilte die
SAK mit Verweis auf die schweizerische Gesetzgebung zur Anerkennung
von Praktika als Ausbildung mit, sie werde erst prüfen können, ob der An-
spruch für eine Kinderrente für C. A._______ noch bestehe, wenn dieser
das angestrebte Medizinstudium aufgenommen habe, weshalb die Ren-
tenzahlung vorübergehend in Aufschub bleibe (SAK 49).
D.
Mit Schreiben vom 2. März 2013 sandte der Versicherte der SAK für sei-
nen Sohn C. A.________ eine Bescheinigung der Universitätsklink
Z.________, wonach dieser vom 12. November bis 12. Dezember 2012
Krankenpflegedienst geleistet habe, sowie eine Immatrikulationsbestäti-
gung der Universität Y._______, Philosophisch-Historische Fakultät, mit
C-5423/2013
Seite 3
Gültigkeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2013, zu. Er teilte mit, sein Sohn
C. A.________ habe das Pflegepraktikum unterbrochen und sich ent-
schieden, an der Universität Y.________ Jura und Geschichte zu studie-
ren (SAK 56 f.).
E.
Mit der Verfügung vom 14. März 2013 stellte die SAK die Kinderrente für
C. A._______ rückwirkend auf den 30. September 2012 ein mit der Be-
gründung, dieser habe Ende September 2012 eine Ausbildung zum Me-
dizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten im Universitätsklinikum
Z._______ abgeschlossen. Er habe ein Praktikum am Universitätsklini-
kum Z._______ am 12. Dezember 2012 freiwillig abgebrochen und sich
entschieden, ab 1. Februar 2013 ein Studium mit der Fachrichtung Jura
und Geschichte an der Philosophisch-Historischen Fakultät an der Uni-
versität Y._______ aufzunehmen. Die Voraussetzungen für einen An-
spruch auf eine Kinderrente während des Praktikums (das Voraussetzung
für das Medizinstudium gewesen wäre) sei deshalb nicht gegeben, da
sich C. A._______ mit dem Studium an der Universität Y._______ kom-
plett neu orientiert habe (SAK 58).
F.
Am 28. März 2013 reichte der Versicherte gegen diese Verfügung eine
Einsprache ein mit dem Begehren, die Kinderrente für C. A._______ sei
bis Ende September 2013 weiterzuleisten. C. A._______ nehme (gemäss
Studienbescheinigung vom 27. März 2013) auf den 1. April 2013 das Me-
dizinstudium an der Universität X._______ auf. Der Beruf des Arztes sei
stets C. A._______'s Ziel gewesen. Das Pflegepraktikum habe er wegen
unzumutbaren Bedingungen unterbrochen. C. A._______'s Ausbildungs-
schritte seien systematisch für seine Ausbildung zum Arzt. Dass der Ab-
schluss nicht innert kurzer Frist erfolgen könne, liege nicht an ihm; das
Medizinstudium sei zugangsbeschränkt. C. A.________ habe auf jeden
Fall alles ihm Mögliche getan, um in der für ihn kürzest möglichen Frist
zum Studium zugelassen zu werden (SAK 59.1, 59.5-9).
G.
Mit Einspracheentscheiden vom 29./30. August 2013 hiess die SAK die
Einsprache gut und ersetzte die Verfügung vom 14. März 2013 (SAK 67-
69). Darin sprach sie C. A._______ Kinderrenten für den Zeitraum vom
1. Oktober – 31. Dezember 2012 à Fr. 527.– und vom 1. Mai 2013 –
31. September 2013 à Fr. 532.– zu. Die Vorinstanz begründete die (Teil-)
Gutheissung damit, dass C. A.________'s Ziele offenbar schon immer ein
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Seite 4
Medizinstudium gewesen seien; dafür spreche, dass er sich seit seinem
Abitur im Jahr 2009 vier Mal zum Hochschulstudium beworben habe.
Während der Ausbildung zum Medizinisch-technischen Laboratoriumsas-
sistenten habe er unbestritten als in Ausbildung gegolten. Die einmonati-
ge Unterbrechung zwischen dem Abschluss der Ausbildung zum Medizi-
nisch-technischen Laboratoriumsassistenten und dem Beginn des Prakti-
kums könne "üblichen Ferien" oder "unterrichtsfreien Zeiten" zwischen
zwei Ausbildungsphasen gleichgesetzt und angerechnet werden. Im Wei-
teren erscheine das Pflegepraktikum vorliegend als "faktisch notwendig"
und gelte als Ausbildung. Mit dem Abbruch des Praktikums sei die Ausbil-
dung allerdings bis zur Aufnahme des Studiums im April 2013 beendet
worden; daran ändere nichts, dass das Praktikum aus gutem Grund ab-
gebrochen worden sei. Ab dem Monat nach Beginn der Wiederaufnahme
der Ausbildung im April 2013 – d.h. ab Mai 2013 – bis zur Vollendung des
25. Altersjahrs im September 2013 bestehe wiederum ein Kinderrenten-
anspruch (vgl. auch SAK 70).
H.
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte gegen die Ein-
spracheentscheide der Vorinstanz am 26. September 2013 (Poststempel)
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein mit dem Begehren, die
Kinderrente für seinen Sohn C. A._______ sei auch für den Zeitraum vom
1. Januar bis 30. April 2013 auszuzahlen. Er begründete dies wie folgt:
Die Einspracheentscheide seien insofern inkomplett begründet, da sie
C. A.________'s Studium ab 1. Februar 2013 (an der Universität
Y._______) nicht berücksichtigten beziehungsweise die SAK deswegen
ursprünglich in der Verfügung vom 14. März 2013 die Kinderrente per
30. September 2012 (recte: mit Einspracheentscheid per 31. Dezember
2012) eingestellt habe. Es sei kein Ausbildungsende per Dezember 2012
ersichtlich. Die zweimonatige Ausbildungspause im Januar und Februar
2013 sei analog als eine Ferienpause zu betrachten. Weiter führte er aus,
das Berufsziel von C. A._______ sei immer Arzt gewesen, er habe dies
auch im Rahmen der gegebenen Umstände stets zügig und konsequent
verfolgt. Wegen seines Abiturnotendurchschnitts sei er gezwungen gewe-
sen, das Studium über Wartesemester zu erreichen. Er habe sich deshalb
jedes Semester neu beworben und gleichzeitig die Ausbildung zum Medi-
zinisch-technischen Assistenten absolviert, was ihm einen Bonus bei der
Studienplatzvergabe gegeben habe. Es sei jedoch auch noch Anfang
2013 ungewiss gewesen, wann, und ob C. A.________ in nützlicher Frist
für das Medizinstudium zugelassen würde. Deshalb habe er, um nicht
sinnlos zu warten und auch noch an Studiervermögen zu verlieren, am
C-5423/2013
Seite 5
1. Februar 2013 in seiner zweiten Präferenz ein Studium begonnen, das
auch Faktenlernen erfordert habe, ähnlich wie das angestrebte Medizin-
studium. Das Studium habe er in Y.________ [in der Schweiz] begonnen,
weil jedes Studium in Deutschland nicht zu seiner Wartezeit für Medizin
gezählt hätte. Mit etwas Glück habe C. A._______ am 1. April 2013 dann
das Medizinstudium in X._______ anfangen können (vgl. Beschwerdeak-
ten [B-act.] 1; SAK 59.5).
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Oktober 2013 beantragte die SAK, die
Beschwerde sei abzuweisen. Sie begründete dies damit, dass es nicht
ausreiche, irgendeine Ausbildung zu absolvieren, um Anspruch auf eine
Kinderrente zu haben. Das Kind müsse sich systematisch und zeitlich
überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereiten oder eine
Allgemeinausbildung erwerben, die Grundlage für den Erwerb verschie-
dener Berufe biete. Das zweimonatige Studium an der Philosophisch-
Historischen Fakultät der Universität Y._______ stehe in keinem Zusam-
menhang mit dem angestrebten Abschluss Staatsexamen in Medizin oder
dem Berufsziel Arzt. Auch handle es sich nicht um den Erwerb einer All-
gemeinausbildung. Ebenso wenig könne dieses abgebrochene Studium
mit einem Brückenangebot wie einem Motivationssemester oder einer
Vorlehre gleichgesetzt werden. Mit dem Abbruch des Praktikums im De-
zember 2012 sei die Ausbildung beendet worden. Der Anspruch auf Kin-
derrente lebe vorliegend erst wieder mit dem Beginn des Medizinstudi-
ums im April 2013 auf und sei mit dem Monat nach Beginn der Ausbil-
dung wieder geschuldet. Er ende im September 2013, im Monat, in wel-
chem C. A.________ das 25. Altersjahr erreicht habe (B-act. 3).
J.
In der Replik vom 17. November 2013 hielt der Beschwerdeführer an sei-
nen Anträgen – die Kinderrenten seien für seinen Sohn C. A._______
auch für die Monate Januar bis April 2013 auszurichten – fest. Er führte
aus, es sei Anfang 2013 offen gewesen, ob C. A.________ je in Deutsch-
land würde Medizin studieren können. Er habe sich deshalb entschlos-
sen, alternativ die Studienrichtung seiner zweiten Priorität zu verfolgen
mit dem Ziel, dieses Hochschulstudium abzuschliessen – allerdings in der
Schweiz, um sich die Chance, doch noch in Deutschland Medizin studie-
ren zu können, offen zu halten. Entsprechend sei das Alternativhoch-
schulstudium ab Februar 2013 als Ausbildung zu anerkennen, allenfalls
hilfsweise für den Beginn des Medizinstudiums den 27. März 2013 (Da-
C-5423/2013
Seite 6
tum der Studienbescheinigung) anzunehmen und die zwischenzeitliche
Lücke als systembedingt zu werten (B-act. 5).
K.
Mit Eingabe vom 25. November 2013 verzichtete die Vorinstanz auf die
Einreichung einer Duplik und hielt an ihrer Stellungnahme vom 16. Okto-
ber 2013 fest (B-act. 7).
L.
Mit Verfügung vom 29. November 2013 übermittelte das Bundesverwal-
tungsgericht die Eingabe der Vorinstanz an den Beschwerdeführer zur
Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 8).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen
Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) an-
wendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall
ist.
1.3 Als Adressat der angefochtenen Einspracheentscheide und als Emp-
fänger der Kinderrente ist der Beschwerdeführer von den Entscheiden
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, sodass er gemäss Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben wurde (vgl. Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten.
C-5423/2013
Seite 7
2.
2.1 Weil in zeitlicher Hinsicht diejenigen materiell-rechtlichen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestands Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereiche der
Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den
im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier der
Einspracheentscheide vom 29./30. August 2013, eingetretenen Sachver-
halt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestim-
mungen des AHVG und des AHVV (SR 831.101) gemäss der damals in
Kraft stehenden Fassungen anwendbar.
2.2 Der Beschwerdeführer und sein Sohn sind deutsche Staatsangehöri-
ge und wohnen in Deutschland. Daher sind vorliegend die folgenden Er-
lasse anwendbar: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeits-
abkommen (nachfolgend: FZA; SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72
des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71; vgl. Art. 153a AHVG). Diese sind am 1. April 2012
durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so-
zialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden (AS 2012
2345).
Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt
mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen
Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Zuläs-
sigkeit der Einstellung der Kinderrente nach schweizerischem Recht.
3.
Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob
C. A._______ im Zeitraum von Januar bis April 2013 in Ausbildung war
und demnach ein Anspruch auf eine Kinderrente besteht.
Zunächst sind die für die Beurteilung des Begehrens massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
C-5423/2013
Seite 8
3.1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind,
das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, An-
spruch auf eine Kinderrente (Art. 22ter Abs. 1 Satz 1 AHVG). Für Kinder,
die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Ab-
schluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (vgl. Art. 25
Abs. 5 Satz 1 AHVG).
3.2 Die vom Gesetzgeber genannte Ausbildung zielt – wie den nachfol-
genden Ausführungen in E. 3.3 ff. entnommen werden kann – darauf ab,
die berufliche Ausbildung zu fördern (zuletzt: BGE 139 V 122 E. 4.3) und
den Bezüger einer Rente von zusätzlichen Beiträgen an die Ausbildung
des eigenen Kindes bis zu dessen Eintritt in eine Erwerbstätigkeit zu ent-
lasten, damit es später einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, die es
ihm ermöglicht, den eigenen Lebensunterhalt eigenständig zu verdienen.
Das volljährige Kind eines eine Altersrente beziehenden Elternteils soll
dadurch, dass sein Vater oder seine Mutter kein Erwerbseinkommen
mehr bezieht, in seinem beruflichen Weiterkommen nicht behindert sein.
3.3 Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5
Satz 2 AHVG). Von dieser Befugnis hat er mit Erlass der auf den 1. Janu-
ar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis AHVV (Ausbildung) und 49ter AHVV
(Beendigung und Unterbrechung der Ausbildung) Gebrauch gemacht. In
Art. 49bis AHVV hält der Verordnungsgeber fest:
1
In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsge-
mässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges syste-
matisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorberei-
tet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Er-
werb verschiedener Berufe.
2
Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie
Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, so-
fern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten.
3
Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches
Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der
AHV.
In Art. 49ter AHVV legt der Verordnungsgeber fest:
1
Mit einem Berufs- oder Schulabschluss ist die Ausbildung beendet.
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Seite 9
2
Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen
wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht.
3
Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten die folgenden Zeiten, so-
fern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird:
a. übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten;
b. Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten;
c. gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens
12 Monaten.
3.4 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat in seiner Weglei-
tung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung (vgl.
documents/index/category:23/lang:deu, gültig ab 1. Januar 2003, Stand:
1. Januar 2013; zuletzt besucht am 12. September 2014) zum Begriff der
Ausbildung festgehalten, dass sie mindestens vier Wochen dauern und
systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein müsse (Rz. 3358-
3360, 3362 ff.). Keine Rolle spiele es, ob es eine erstmalige Ausbildung,
eine Zusatz- oder eine Zweitausbildung sei (Rz. 3358).
3.5 Wie das Bundesgericht mehrfach festgehalten hat, ist es Sache der
Verwaltung und der Gerichte zu definieren, was unter Ausbildung im Sin-
ne von Art. 25 Abs. 5 AHVG zu subsumieren ist (vgl. Urteile I 546/01 vom
27. Februar 2002 E. 1b, I 176/01 vom 5. November 2001).
3.5.1 Gemäss Lehre und Rechtsprechung kann der gesetzliche Begriff
der Ausbildung verstanden werden im Sinne der beruflichen Ausbildung;
andererseits geht es um Ausbildung aber auch dort, wo entweder zum
vornherein kein spezieller Berufsabschluss beabsichtigt und nur die Aus-
übung des betreffenden Berufes angestrebt wird oder wo es sich um eine
Ausbildung handelt, die vorerst nicht einem speziellen Beruf dient. Unter
allen Umständen ist eine systematische Vorbereitung auf eines der ge-
nannten Ziele hin erforderlich, und zwar auf der Grundlage eines ord-
nungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (übli-
chen) Lehrganges. In allen Fällen muss sich sodann die strittige Vorkehr
in dem von der Rechtsprechung umschriebenen Masse auf die Erwerbs-
einkünfte auswirken. Eine systematische Ausbildung verlangt, dass die
betreffende Person die Ausbildung mit dem ihr objektiv zumutbaren Ein-
satz betreibt, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich hinter sich zu brin-
gen. Dabei setzt die Ausbildung den Willen voraus, einem im Voraus fest-
gelegten Programm zu folgen, und die Absicht, dieses zu Ende zu führen
C-5423/2013
Seite 10
(vgl. UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rechtspre-
chung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl. 2012,
Art. 25 Rz. 6 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-8867/2010 vom 6. November 2013, E. 3.4.1, C-695/2010 vom 17. De-
zember 2012, C-5865/2011 vom 31. Oktober 2012 E. 3.3, C-7916/2010
vom 27. September 2012 E. 3.3, C-6567/2009 vom 17. September 2010
E. 4.3 und C-3062/2010 vom 13. September 2010 E. 4.3).
3.5.2 In seiner bisherigen Praxis hat das Bundesgericht das Vorliegen
einer Ausbildung bejaht bei einem volljährigen Versicherten, der nach der
Matura ohne Unterbruch die Rekrutenschule, Unteroffiziersschule und die
Offiziersschule absolvierte und danach ein Medizinstudium aufnahm
(Urteil 9C_283/2010 vom 17. Dezember 2010 E. 4), bei einer volljährigen
Tochter, die nach Abschluss der Mittelschule und Anmeldung zum Medi-
zinstudium dazwischen einen zweijährigen obligatorischen Militärdienst
im Ausland leistete (Urteil 9C_910/2008 vom 28. Januar 2009 E. 3), bei
einer volljährigen Versicherten, die eine Ausbildung in einer Fachschule
für Betreuung im Behindertenbereich in Angriff genommen hatte, welche
sowohl Schulbesuch (zu 20-30%) als auch (minder) entlohnte Arbeit im
Ausbildungsbetrieb (zu 70-80%) umfasste (Urteil 9C_165/2007 vom
14. September 2007 E. 3.2), bei einer volljährigen Versicherten in Lehr-
lingsausbildung (Urteil 4C.222/2004 vom 14. September 2004 E. 7.6), bei
einem volljährigen Sohn, der vor Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Be-
reich Web-Design und Marketing sowie späterer Tätigkeit als selbständig
erwerbender Computerfachmann für Grafik und Web-Design ein Prakti-
kum in der Grafik-Abteilung einer Firma absolviert hat und für die Zeit des
Praktikums eine Kinderrente erhielt (Urteil H 138/01 vom 15. Oktober
2002 E. 2.1). In Präzisierung seiner Rechtsprechung hat das Bundesge-
richt mit Urteilen vom 7. März 2013 (publiziert als BGE 139 V 122) und
10. April 2013 (publiziert als BGE 139 V 209, E. 5.3) festgestellt, dass ein
faktisch notwendiges Praktikum, d.h. ein Praktikum, das zwar für einen
bestimmten Bildungsgang weder gesetzlich noch reglementarisch vorge-
schrieben ist, aber im Hinblick auf eine mögliche spätere Ausbildung von
einem Arbeitgeber verlangt wird, als Ausbildung gilt, wenn mit dem Antritt
des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbil-
dung zu realisieren.
Verneint hat es den Anspruch auf Kinderrente bei einem volljährigen Ver-
sicherten für die Zeit des Militärdienstes und die Überbrückungszeit, der
Versicherte leistete nach abgeschlossener Matura seinen Militärdienst
und nahm nach weiteren drei Monaten Überbrückungszeit eine Lehre als
C-5423/2013
Seite 11
Tierpfleger auf, diese absolvierte er jedoch in der ordentlichen Lehrzeit
von drei Jahren (BGE 138 V 286 E. 4 f.), bei volljährigen Versicherten, die
ein arbeitsmarktliches Motivationssemester absolvierten (Urteile
9C_95/2008 vom 9. Februar 2009 und I 176/01 vom 5. November 2001
E. 5b), bei einem volljährigen Versicherten, der ein unbezahltes Prakti-
kum in einer Filmproduktionsfirma ohne systematischen, strukturierten
Lehrgang und ohne Berufsabschluss absolvierte (Urteil 9C_223/2008
vom 1. April 2008 E. 1.2), bei einem volljährigen Versicherten, der ein ar-
beitsmarktliches „Motivationssemester Passage“ besuchte (Urteil I 546/01
vom 27. Februar 2002 E. 3), bei einer volljährigen Tochter, die vor einem
Universitätsstudium in Wirtschaft in Deutschland einen Sprachkurs be-
suchte, der nicht der Befähigung der Aufnahme des Studiums diente (Ur-
teil H 354/01 vom 20. Februar 2002 E. 2b), bei einer volljährigen Versi-
cherten, die nach missglückter Prüfung zur Erlangung des Handelsdip-
loms im Rahmen der Weiterbildung einen wöchentlich während zweiein-
halb Stunden angebotenen Sprachkurs besuchte und erst nach umstritte-
ner Zeitperiode eine weiterführende Ausbildung aufnahm und diese ab-
schloss (Urteil I 220/00 vom 15. September 2000 E. 2) und bei einer voll-
jährigen Versicherten, die ihre Ausbildung zur Krankenschwester gesund-
heitsbedingt abbrach, während eines Dreivierteljahres einer Erwerbstätig-
keit nachging und danach eine Lehre in der Verwaltung aufnahm
(BGE 119 V 36).
4.
4.1 Den Akten kann entnommen werden, dass C. A._______ entgegen
seiner Anmeldungen zu den Wintersemestern 2009/2010, 2010/2011 und
2012/2013 sowie zum Sommersemester 2011 in Deutschland nicht zum
Medizinstudium zugelassen wurde (SAK 59.6-9). Er absolvierte seit dem
1. Oktober 2009 eine Ausbildung als Medizinisch-technischer Laboratori-
umsassistent (SAK 37.2). Dies liess sich mit seinem Berufsziel in Ein-
klang bringen und verbesserte seine Chancen, über diesen Umweg zum
Medizinstudium zugelassen zu werden, wie der Beschwerdeführer nach-
vollziehbar darlegte (vgl. SAK 59.1 und B-act. 1). Nach Abschluss der
Ausbildung zum Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten im
September 2012 hat er sich konsequenterweise – wie die Zulassung be-
weist – wiederum zum Medizinstudium für das Sommersemester 2013
angemeldet. Weiter absolvierte er in der Zeit vom 12. November bis zum
12. Dezember 2012 ein unentgeltliches Krankenpflegepraktikum, wobei
das Praktikum ursprünglich bis am 10. Februar 2013 dauern sollte (vgl.
SAK 47a, 57.2). Am 27. März 2013 wurde er auf das Sommersemester
2013 hin (1. April bis 30. September 2013) zum Studienfach Medizin an
C-5423/2013
Seite 12
der B.________ Universität in X._______ zugelassen (SAK 59.5). Er hat
sich parallel dazu für das Frühjahrssemester 2013 (1. Februar bis 31. Juli
2013) an der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität
Y.________ immatrikuliert (SAK 57.1).
4.2 Anhand der Akten ist demnach ersichtlich, dass C. A._______ seit Er-
langung seines Abiturs das mittelfristige Ziel, das Medizinstudium über
den Umweg der Ausbildung zum Medizinisch-technischen Laboratoriums-
assistenten aufzunehmen, kontinuierlich verfolgte. Weiter ist belegt, dass
er plante, das dreimonatige Krankenpflegepraktikum, dessen Absolvie-
rung für den Abschluss des ersten Teils des Medizinstudiums in Deutsch-
land vorausgesetzt wird (siehe hiernach E. 4.3.4) während der gegebe-
nen Lücke bis Mitte Februar zu absolvieren (SAK 47a). Allerdings brach
er das Praktikum nach einem Monat im Dezember 2012 vorzeitig ab und
begann das Studium in Y.________, weshalb die Vorinstanz den An-
spruch auf eine Kinderrente gestützt auf die laufende Ausbildung nur bis
Dezember 2012 und wiederum im Nachgang zur Aufnahme des Medizin-
studiums per Mai 2013 (Monat nach Wiederaufnahme des Medizinstudi-
ums) anerkannte. Die Vorinstanz ist der Ansicht, C. A._______ habe die
Ausbildung nach Abbruch seines Praktikums im Dezember 2012 (vorü-
bergehend) beendet und das zweimonatige Studium an der Philoso-
phisch-Historischen Fakultät der Universität Y.________ stehe in keinem
Zusammenhang mit dem angestrebten Abschluss Staatsexamen in Medi-
zin (vgl. Art. 49ter Abs. 2 AHVV und RWL 3368 f.).
4.3 Den Ausführungen der Vorinstanz betreffend der Nichtanerkennung
des Kinderrentenanspruchs für die Monate Januar bis April 2013 kann
nicht beigepflichtet werden. Dies aus folgenden Gründen.
4.3.1 Es ist unbestritten, dass C. A._______ in erster Präferenz Medizin
studieren wollte und dieses Ziel sehr gezielt und beharrlich verfolgte (sie-
he oben E. 4.1). Die Annahme der Vorinstanz, er habe sein Praktikum am
12. Dezember 2012 deswegen abgebrochen, um an der Universität
Y.________ das Studium an der Philosophisch-Historischen Fakultät auf-
zunehmen, lässt sich auf Grund der Akten nicht erhärten. Sein Ent-
schluss, sich nach viermaliger Abweisung als Medizinstudent schliesslich
im Sinn einer zweiten Präferenz an der Universität Y.________ zu immat-
rikulieren und ein Alternativstudium aufzunehmen, für den Fall, dass die
Zulassung für das bevorzugte Medizinstudium in Deutschland nicht mehr
erfolgen würde – gleichzeitig sich aber die Option offen zu halten, auf je-
den Fall in Deutschland noch das Studium der Medizin aufnehmen zu
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können –, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen. Er hat dieses zweite
Studium unmittelbar abgebrochen, als er auf den 1. April 2013 doch noch
die Zulassung zum Medizinstudium an der Universität in X.________ er-
hielt.
4.3.2 Zum gleichen Ergebnis führt eine weitere Überlegung. Hätte
C. A._______ nach dem Abbruch seines Praktikums im Dezember 2012
Ferien bezogen und auf eine Zulassung zum Medizinstudium in Deutsch-
land im Frühjahr 2013 bloss spekuliert, hätte – bei seinem Studienbeginn
am 1. April 2013 – die Rente gemäss Art. 49ter Abs. 3 Bst. a AHVV nicht
unterbrochen werden dürfen, da in diesem Fall von einem ferien- bzw.
systembedingten Unterbruch auszugehen gewesen wäre, da das Semes-
ter an der Universität X._______ erst am 1. April 2013 begann.
4.3.3 Es ist C. A._______ im Gegensatz zur Interpretation der Vorinstanz
zugute zu halten, dass er, nachdem er nach mehreren Versuchen (wovon
vier belegt sind) in Deutschland nicht zum Medizinstudium zugelassen
wurde, ohne Zeit zu verlieren seinem Berufswunsch der zweiten Präfe-
renz nachging und umgehend das entsprechende andere Studium auf-
nahm. Hätte er dieses Studium – bei Nichterhalten eines Studienplatzes
für Medizin innert nützlicher Frist – weiter verfolgt, darf gestützt auf die
detaillierten Akten davon ausgegangen werden, dass er die alternativ ge-
wählte Ausbildung genau so gezielt weiterverfolgt hätte, wie er sich zuvor
auf das Berufsziel Arzt vorbereitet hatte. Das Universitätsstudium von
Geschichte und Jura mit dem Ausbildungsziel Bachelor of Arts bezie-
hungsweise Master of Arts erweist sich offensichtlich als anerkannte aka-
demische Ausbildung, weshalb er ab Aufnahme dieses (Zweit-)Studiums
ebenfalls einen Anspruch auf die weitere Ausrichtung der Kinderrente ge-
habt hätte (vgl. RWL Rz. 3358; dies bis zur Vollendung seines 25. Alters-
jahrs im September 2013).
4.3.4 Ergänzend kann zum abgebrochenen Krankenpflegepraktikum und
zur sich daraus ergebenden Lücke von Mitte Dezember 2012 bis Ende
März 2013 angemerkt werden, dass Studierende, die in Deutschland Me-
dizin studieren, bei der Anmeldung zum ersten Abschnitt der Ärztlichen
Prüfung (Physikum) unter anderem den Nachweis eines absolvierten
Praktikums im Krankenpflegedienst eines Krankenhauses (oder einer Re-
habilitationseinrichtung mit einem vergleichbaren Pflegeaufwand) von drei
Monaten erbringen müssen. Dieses Praktikum ist vor Beginn des Studi-
ums oder während den unterrichtsfreien Zeiten des Studiums abzuleisten.
Es kann in maximal drei Abschnitte aufgeteilt werden, wobei der einzelne
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Abschnitt einen Monat (mindestens 30 Kalendertage) betragen muss (vgl.
für X._______: Informationen für Studierende der Medizin für W._______:
http://[...].de/gesundheit/landespruefungsamt/medizin/ Merkblatt Kranken-
pflegedienst; besucht am 12. September 2014).
Vorliegend ist festzustellen, dass C. A._______ die sich ergebende Lücke
zwischen dem Abschluss der Ausbildung zum Medizinisch-technischen
Assistenten und einem allfälligen Beginn des Medizinstudiums nutzen
wollte, um dieses Praktikum zu absolvieren, ohne in diesem Zeitpunkt zu
wissen, ob er überhaupt zum Medizinstudium zugelassen würde. Gestützt
auf die dargelegten Voraussetzungen zur Anerkennung des Praktikums
zeigt sich, dass es durchaus möglich ist, das dreimonatige Praktikum in
bis zu drei Teile à 30 Kalendertage zu unterteilen, ohne die Anrechenbar-
keit der bereits absolvierten Teile zu verlieren. Entsprechend kann er sich
den vom 12. November bis 12. Dezember 2012 während 31 Tagen absol-
vierten ersten Teil des Praktikums für das bis Ende des ersten Teils des
Medizinstudiums noch zu absolvierende Restpraktikum anrechnen las-
sen. Soweit sich danach abweichend vom ursprünglichen Plan, das Prak-
tikum in einem Zug zu absolvieren, eine Lücke ab Mitte Dezember 2012
ergab, erweist sich dies wie bereits dargelegt gestützt auf Art. 49ter Abs. 3
Bst. a AHVV nicht als relevant für den Anspruch auf die in Frage stehen-
de Kinderrente, da er danach umgehend das Medizinstudium aufnahm
beziehungsweise den geplanten Ausbildungsweg zum Arzt unmittelbar
fortsetzte.
4.3.5 Nicht nachvollziehbar bleibt, weshalb die Vorinstanz in ihren Ein-
spracheentscheiden vom 29./30. August 2013 davon ausging, die Rente
sei nach Wiederaufnahme des Medizinstudiums per 1. April 2013 erst
wieder ab Mai 2013 auszurichten. Nach einem längeren Unterbruch des
Studiums besteht der Kinderrentenanspruch wieder ab dem Zeitpunkt, in
dem das Kind das Studium wieder aufnimmt (vgl. RWL Rz. 3367 Bst. b
Beispiel 2). Demnach steht fest, dass – wäre hier von einer Unterbre-
chung der Ausbildung auszugehen gewesen – der Kinderrentenanspruch
bereits wieder seit April 2013 bestand, wie dies auch der Rechtsdienst
der SAK am 17. Juni 2013 intern festgestellt hatte (vgl. SAK 63.2).
4.4 Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Der vermeintliche Wechsel
der Studienrichtung durch den Anspruchsberechtigten nach einer jahre-
langen kontinuierlichen und zielgerichteten Verfolgung des Berufsziels
Arzt erweist sich hier als Alternativlösung für den Fall, dass das erstere
Ziel trotz des investierten Aufwands wegen der Gegebenheiten in
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Deutschland nicht erreicht werden könnte. Durch die Aufnahme des Alter-
nativstudiums (mit dem Ziel dieses abzuschliessen, wenn das Medizin-
studium nicht doch noch möglich würde) ergab sich keine massgebliche
Lücke in der Erreichung seines ersten Berufsziels oder gar eine Ände-
rung der Zielverfolgung. Der Abbruch des im Februar 2013 aufgenomme-
nen Studiums und die (Wieder-)Aufnahme des Medizinstudiums beweist,
dass er das Ausbildungsziel medizinisches Staatsexamen beziehungs-
weise Arzt allenfalls kurzfristig sistiert – aber nicht aufgegeben hatte. Da-
ran ändert auch nichts, dass er das unbezahlte Krankenpflegepraktikum
nach einem Monat abbrach. Wie dargelegt war die Absolvierung des
Praktikums keine Voraussetzung zur Zulassung zum Medizinstudium (sie-
he oben E. 4.3.4). Unter diesen Umständen liegt hier die gemäss der
bundesgerichtlichen Praxis vorgeschriebene Kontinuität der Ausbildungs-
verfolgung offensichtlich vor, auch wenn zwei Monate des vorgesehenen
Praktikums vorerst nicht absolviert wurden. Insbesondere besteht kein
Abbruch der Ausbildung im Sinne von Art. 49ter Abs. 2 AHVV, da sich die
Lücke zwischen Mitte Dezember 2012 und Studienbeginn per 1. April
2013 als systembedingt gemäss Art. 49ter Abs. 3 Bst. a AHVV erweist.
Unter diesen Umständen steht fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht von
einem Abbruch der Ausbildung ausgegangen ist. C. A._______ hat dem-
nach Anspruch auf die Auszahlung der Kinderrenten für Januar bis April
2013. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Vorinstanz anzu-
weisen, dem Beschwerdeführer die offenen Renten für seinen Sohn
C. A.________ auszurichten.
5.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da der obsiegende Be-
schwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist und ihm aufgrund der Akten-
lage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden
sind, wird ihm keine Parteientschädigung zugesprochen.
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Die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, dem
Beschwerdeführer für seinem Sohn C. A._______ eine Kinderrente für die
Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2013 auszurichten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
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und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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