Abtei lung II I
C-5426/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M a i 2 0 1 0
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Zgraggen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Suspension eines Einreiseverbotes.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5426/2009
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende A._______ (geb. 1966; nachfolgend:
Beschwerdeführer) verheiratete sich am 5. August 1988 mit einer
Schweizer Bürgerin, woraufhin ihm das heutige Migrationsamt des
Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner
Ehefrau erteilte. Aus der Ehe gingen die Kinder B._______ (geb.
14. März 1990) und C._______ (geb. 24. Mai 1995) hervor.
B.
Einer geringfügigeren Verurteilung vom 19. April 1990 wegen Dieb-
stahls, wiederholter Fälschung von Ausweisen, fortgesetzten Lenkens
eines Personenwagens ohne Führerausweis und fortgesetzter Lern-
fahrten ohne die erforderliche Begleitperson zu einer bedingten Ge-
fängnisstrafe von 30 Tagen sowie Busse folgten in den Jahren 1992
und 1999 weitere: Mit Urteil vom 23. Januar 1992 wurde der Be-
schwerdeführer von einem Deutschen Gericht wegen unerlaubter Ein-
fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheits-
strafe von 3 Jahren verurteilt. Schliesslich wurde er mit (auf Be-
schwerde hin vom kantonal letztinstanzlich urteilenden Gericht be-
stätigten) Urteil vom 30. März 1999 des Tribunal de district de
Lausanne einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) sowie der Geldwäscherei
für schuldig befunden; das Strafmass lautete auf 14 Jahre Zuchthaus
(sowie auf Landesverweisung nach aArt. 55 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]).
C.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich verfügte daraufhin am
24. Oktober 2003 die Nichtverlängerung der bis zum 21. Dezember
1996 gültig gewesenen Aufenthaltsbewilligung und wies den Be-
schwerdeführer an, das Kantonsgebiet nach der Entlassung aus dem
Strafvollzug unverzüglich zu verlassen. Diese Verfügung wurde in
letzter Instanz vom Bundesgericht mit Urteil 2A.554/2005 vom
21. November 2005 bestätigt.
D.
Am 11. November 2005 erfolgte die Entlassung des Beschwerde-
führers aus dem Strafvollzug, woraufhin das Bundesamt für Migration
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(BFM) mit Verfügung vom 22. Dezember 2005 die kantonale Weg-
weisung auf das ganze Gebiet der Schweiz sowie des Fürstentums
Liechtenstein ausdehnte und den Beschwerdeführer aufforderte, das
Land bis zum 15. Februar 2006 zu verlassen. Dieser Aufforderung
leistete er Folge.
E.
Gestützt auf die strafrechtlichen Verurteilungen verhängte das BFM
gegen den Beschwerdeführer mit (in der Folge unangefochten in
Rechtskraft erwachsener) Verfügung vom 11. April 2006 eine un-
befristete Einreisesperre.
F.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2006 suspendierte das BFM die Einreise-
sperre für die Dauer von 20 Tagen, um dem Beschwerdeführer zu er-
möglichen, sich einem als Folge eines Arbeitsunfalls notwendig ge-
wordenen ambulanten operativen Eingriff zu unterziehen.
Der Beschwerdeführer reiste daraufhin am 6. Juni 2006 in die Schweiz
ein. Tags darauf wurde der Eingriff vorgenommen. Aufgrund ver-
schiedener, in der Folge des Eingriffs notwendig gewordener Nach-
behandlungen und medizinischer Kontrolluntersuchungen wurde die
gewährte Suspension auf entsprechende Erstreckungsgesuche hin
zweimal verlängert.
Am 4. September 2006 setzte ihm das Migrationsamt des Kantons
Zürich schliesslich Frist bis zum 3. Oktober 2006, um das Land zu
verlassen.
G.
Am 27. September 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um wieder-
erwägungsweise Aufhebung der verhängten Einreisesperre,
eventualiter um deren (weitere) Suspendierung. Eine gegen die Ab-
weisung des Gesuchs durch das BFM beim Bundesverwaltungsgericht
erhobene Beschwerde wurde ihrerseits mit Urteil C-88/2006 vom
13. Juni 2007 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
Aufforderungsgemäss hatte der Beschwerdeführer die Schweiz am
3. Oktober 2006 verlassen.
H.
Nachdem ein weiteres, während Hängigkeit des Wiedererwägungsver-
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fahrens gestelltes Gesuch um Suspension der Fernhaltemassnahme
abgewiesen worden war, ersuchte der Beschwerdeführer am 13. Juli
2007 erneut um vorübergehende Aufhebung der Einreisesperre vom
18. August bis 1. September 2007. Dieses Gesuch wurde mit Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-7264/2007 vom 22. April 2008
rechtskräftig abgewiesen.
I.
Mit Urteil vom 29. Februar 2008 hiess das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen
einen Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallver-
sicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) vom 13. Juli 2007, mit
welchem diese die Einstellung der Leistung von Taggeldern per
30. November 2006 bestätigt hatte, in dem Sinne gut, dass die Sache
zur Prüfung des Anspruchs auf weitere Taggeldleistungen bzw. zur
Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und zum an-
schliessenden Entscheid an die SUVA zurückgewiesen wurde.
Ein mit Beschwerde vom 8. November 2007 anhängig gemachtes
sozialversicherungsrechtliches Verfahren betreffend Leistungen nach
dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG, SR 831.20) hatte das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischen-
verfügung vom 20. Dezember 2007 bis zum Vorliegen eines rechts-
kräftigen Entscheides im entsprechenden UVG-Verfahren sistiert. Zur
Begründung hatte es ausgeführt, von dessen Ausgang könne auch
das IVG-Verfahren abhängen.
J.
Mit Gesuch vom 5. September 2008 beantragte der Beschwerdeführer
erneut eine Suspension der bestehenden Einreisesperre. Die Vor-
instanz wies dieses Begehren mit Verfügung vom 15. September 2008
ab mit der Begründung, seit dem Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 22. April 2008, mit welchem eine Beschwerde gegen eine
Suspensionsverweigerung abgewiesen worden sei, seien erst gut vier
Monate vergangen und die wesentlichen Sachverhaltselemente hätten
sich in dieser Zeit kaum verändert. Dem Urteil des Sozialver-
sicherungsgerichts lasse sich zudem entnehmen, die SUVA könne die
Vornahme der notwendigen medizinischen Massnahmen auch im
Kosovo veranlassen, weshalb sich eine Einreise auch unter diesem
Aspekt nicht als notwendig erweise. Schliesslich erklärte das BFM,
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einem erneuten Suspensionsgesuch könnte frühestens im Frühjahr
2009 Erfolg beschieden sein.
K.
Am 6. Februar 2009 stellte der Beschwerdeführer im Kanton Zürich ein
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
seiner Ehefrau und seinen Kindern.
L.
Am 4. März 2009 stellte er ein neuerliches Gesuch um Suspension der
Einreisesperre. Dafür machte er einerseits familiäre Gründe geltend;
andererseits verwies er auf die im Hinblick auf den Abschluss der
beiden hängigen sozialversicherungsrechtlichen Verfahren erforder-
lichen medizinischen Abklärungen, welche seine Anwesenheit in der
Schweiz voraussetzen würden.
M.
Auf das Aufenthaltsgesuch vom 6. Februar 2009 trat das Migrations-
amt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 6. März 2009 nicht ein,
wogegen der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 7. April
2009 beim Regierungsrat des Kantons Zürich rekurriert hat.
N.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2009 teilte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer mit, zwar erachte sie die Voraussetzungen für die Er-
teilung einer Suspension grundsätzlich als erfüllt. Aufgrund des im
Kanton Zürich hängigen Aufenthaltsverfahrens vermöge der Be-
schwerdeführer jedoch nicht genügend Gewähr für seine anstandslose
und fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Die beantragte
Suspension könne daher vorläufig nicht bewilligt werden.
O.
Am 26. Juni 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass einer
entsprechenden formellen Verfügung. Hinsichtlich des im Kanton
Zürich eingeleiteten Familiennachzugsverfahrens führte er aus, es sei
das Ziel der Familie, in Zukunft wieder zusammen in der Schweiz
leben zu können. Dementsprechend habe er alles Interesse daran,
sich insbesondere auch an sämtliche Bedingungen und Befristungen
im Zusammenhang mit einer ihm allenfalls gewährten Suspensions-
bewilligung zu halten. Er werde sich „ausländerrechtlich absolut
korrekt“ verhalten. Das Aufenthaltsverfahren spreche daher nicht
gegen, sondern vielmehr für seine anstandslose und fristgerechte
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Wiederausreise. Auch sei er in den letzten Jahren bereits zweimal an-
standslos und fristgerecht wieder ausgereist.
P.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2009 wies das BFM das Gesuch um
Suspension der Einreisesperre mit der im Schreiben vom 8. Juni 2009
angeführten Begründung ab. Ergänzend gab es an, nach Abschluss
des Familiennachzugsverfahrens durch Rückzug des Gesuchs oder
einen rechtskräftigen Entscheid sei es gegebenenfalls bereit, ein
Suspensionsgesuch erneut zu prüfen.
Q.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Rechts-
mitteleingabe vom 27. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und die ersuchte Suspension der Fernhaltemassnahme zu
gewähren. Zur Begründung führt er erneut aus, angesichts des
hängigen Verfahrens um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe
er alles Interesse daran, sich in ausländerrechtlicher Hinsicht korrekt
zu verhalten und sich insbesondere an Befristungen und Bedingungen
einer allfälligen Suspensionsverfügung zu halten. Es sei für seine
Familie äusserst wichtig, sich wieder einmal in der Schweiz treffen zu
können. Eine über eine längere Zeit hinweg verweigerte Suspension
einer Fernhaltemassnahme könne zu einer unzulässigen Aushöhlung
von Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie von Art. 8 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) führen, was namentlich gelte,
wenn – wie vorliegend – die familiären Beziehungen auf unabsehbare
Dauer nur unter erschwerten Bedingungen im Ausland gepflegt
werden könnten. Die Verlängerungen der bislang einzigen gewährten
Suspension vom 15. Mai 2006 seien aufgrund der während seiner
Anwesenheit hierzulande vorgenommenen Operation am rechten Fuss
bzw. im Nachgang dazu erforderlich gewordener physiotherapeutischer
Behandlungen beantragt und gewährt worden; Festsetzungstendenzen
könnten daraus nicht abgeleitet werden. Seit seiner Haftentlassung am
11. November 2005, mithin vor nunmehr vier Jahren, habe er sich
klaglos verhalten. Es könne daher von seiner grundlegenden und ge-
festigten Wandlung ausgegangen werden. Er habe damit über einen
längeren Zeitraum hinweg den Tatbeweis für konstantes Wohlverhalten
geliefert. Schliesslich habe das Sozialversicherungsgericht des
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Kantons Zürich die SUVA verpflichtet, ihn begutachten zu lassen; im
Kosovo stehe dafür jedoch kein Gutachter mit den notwendigen
Qualifikationen zur Verfügung. Um die erforderliche Begutachtung
durchführen und die sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ab-
schliessen zu können, sei ihm daher die Einreise in die Schweiz zu
ermöglichen.
R.
Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2009 beantragt die Vorinstanz
unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
dem Bundesverwaltungsgericht die Abweisung der Beschwerde.
S.
Mit Eingabe vom 5. November 2009 verzichtete der Beschwerdeführer
seinerseits unter Verweis auf seine bisherigen Ausführungen auf eine
weitergehende Stellungnahme.
T.
Mit ergänzender Eingabe vom 9. November 2009 reichte der Be-
schwerdeführer ein Arztzeugnis betreffend seine Tochter zu den Akten.
U.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche
von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Da-
runter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der
Suspension einer Einreisesperre bzw. eines Einreiseverbots, welche
vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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1.2 Das Gesuch vom 4. März 2009, auf welches sich die an-
gefochtene Verfügung bezieht, wurde nach Inkrafttreten des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 eingereicht. Die materielle
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde erfolgt somit nach der
neurechtlichen Regelung, insbesondere Art. 67 AuG (vgl. Art. 126
Abs. 1 AuG e contrario).
1.3 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.4 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 - 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Wie im Sachverhalt (vgl. Bst. E) erwähnt, wurde über den Beschwer-
deführer am 11. April 2006 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 des bis zum
31. Dezember 2007 geltenden Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121)
eine unbefristete Einreisesperre verhängt. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft. Ein am 27. September 2006 gestelltes
Wiedererwägungsgesuch blieb erfolglos (vgl. das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-88/2006 vom 13. Juni 2007).
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Eine nach altem Recht verfügte Einreisesperre entspricht dem
neurechtlichen Einreiseverbot nach Art. 67 AuG (vgl. ANDREAS
ZÜND/LADINA ARQUINT HILL in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi
Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.80, sowie das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1286/2008 vom 7. Juli 2008
E. 4.1; vgl. auch die Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff.,
3813). Während der Geltungsdauer einer solchen
Fernhaltemassnahme ist der betroffenen ausländischen Person jeg-
liches Betreten des Staatsgebiets ohne ausdrückliche Ermächtigung
des BFM untersagt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 67 Abs. 4 AuG;
ZÜND/ARQUINT HILL, a.a.O., Rz. 8.82). Gemäss Art. 67 Abs. 4 AuG kann
ein Einreiseverbot vorübergehend aufgehoben werden, wenn wichtige
Gründe es rechtfertigen. Solche werden praxisgemäss angenommen,
wenn die Anwesenheit des Betroffenen in der Schweiz im öffentlichen
Interesse liegt oder aus wichtigen persönlichen bzw. zwingenden
humanitären Überlegungen notwendig oder geboten erscheint. In
diesem Zusammenhang sind die Umstände, die zum Erlass der
Fernhaltemassnahme geführt haben, gebührend zu berücksichtigen
(vgl. Ziff. 8.6.2.2 der AuG-Weisungen des BFM, online zu finden unter
> Dokumentation > Rechtliche Grundlagen >
Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 8 Entfernungs-
und Fernhaltemassnahmen). Je gravierender sie erscheinen, desto
gewichtiger und augenfälliger müssen sich die Interessen des Be-
schwerdeführers an der vorübergehenden Aufhebung des Einreise-
verbots darstellen (vgl. zum Ganzen bereits das im Sachverhalt
[Bst. H] erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7264/2007
vom 22. April 2008 E. 3.2). Fernhaltegründe und Gründe, welche für
die Suspension der Massnahme sprechen, stehen daher insofern in
einem Korrelationsverhältnis.
4.
Der Beschwerdeführer begründet das vorliegende Gesuch um
Suspendierung der Einreisesperre mit seiner familiären Situation
einerseits und mit den hängigen Sozialversicherungsverfahren, deren
Abschluss medizinische Untersuchungen bzw. seine Begutachtung in
der Schweiz und folglich seine Einreise erforderlich machten,
andererseits.
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Er macht geltend, das eingeleitete Aufenthaltsverfahren (sein wieder-
holt erklärtes Ziel ist es, mit seiner Familie in der Schweiz zusammen-
leben zu können) spreche nicht gegen die Suspendierung. Be-
schwerdeweise wendet er in diesem Zusammenhang insbesondere
ein, angesichts dieses hängigen Verfahrens habe er vielmehr jegliches
Interesse daran, sich gesetzeskonform zu verhalten und sich ins-
besondere auch an die Befristung einer ihm allenfalls gewährten
Suspension zu halten.
5.
Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob wichtige Gründe gemäss Art. 67
Abs. 4 AuG vorliegen, welche es rechtfertigen, die bestehende Ein-
reisesperre vorübergehend aufzuheben.
Dabei ist – dem Dargelegten entsprechend – zu beachten, dass eine
vorübergehende Aufhebung der Fernhaltemassnahme in Anbetracht
der früheren massiven Delinquenz des Beschwerdeführers lediglich
bei Vorliegen ganz erheblicher privater Interessen seinerseits in
Betracht kommen würde.
5.1 Wie erwähnt beruft sich der Beschwerdeführer – wie bereits im
Verfahren C-7264/2007 – auf sein von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV
geschütztes Recht auf ein von staatlichen Eingriffen ungestörtes Fami-
lienleben. Er macht in diesem Zusammenhang geltend, seit seiner
Haftentlassung im November 2005, also seit nunmehr mehr als vier
Jahren, habe er sich klaglos verhalten. Er bringt zudem – unter Ver-
weis auf die Ausführungen im Urteil vom 22. April 2008 (E. 5.1) – vor,
eine (ihm letztmals im Jahre 2006 gewährte Suspension) dürfe nicht
über längere Zeit verweigert werden, da dies zu einer unzulässigen
Aushöhlung von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV führen könnte. Es sei für
seine Familie sehr wichtig, sich wieder einmal in der Schweiz zu-
sammenfinden zu können.
Zunächst kann in diesem Zusammenhang grundsätzlich auf die all-
gemeinen Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-7264/2007 vom 22. April 2008 verwiesen werden (vgl. die E. 4.2 f.
sowie E. 5.1 – 5.3 sowie die dort angeführten weiteren Hinweise).
Namentlich ist daran zu erinnern, dass die EMRK und die BV kein
Recht auf Einreise oder auf ein Familienleben an einem bestimmten
Ort garantieren.
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Die im Urteil vom 22. April 2008 vorgenommene Einschätzung und
insbesondere auch die Interessenabwägung erfolgten gestützt auf die
damalige Sachlage. Die jenem Urteil zugrundeliegende Suspensions-
verweigerung war trotz der bestehenden privaten Interessen ins-
besondere mit Blick auf die – eingedenk der langen Freiheitsstrafen,
zu welchen der Beschwerdeführer verurteilt worden war – noch nicht
als hinreichend erachtete Bewährungszeit von damals erst zweieinhalb
Jahren seit der letztmaligen Haftentlassung am 11. November 2005
als zulässig und angemessen beurteilt worden.
Auch zum aktuellen Zeitpunkt ist angesichts der der Verhängung der
Einreisesperre zugrundeliegenden Verurteilungen bzw. der ent-
sprechenden Delikte nach wie vor von einem erheblichen öffentlichen
Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers auszugehen.
Inzwischen beträgt die Bewährungszeit jedoch beinahe viereinhalb
Jahre, in welchen er – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht mehr
delinquiert, sondern sich vielmehr rechtskonform verhalten hat. Im
Übrigen ist in diesem Zusammenhang in grundsätzlicher Weise darauf
hinzuweisen, dass die Bewilligung einer Suspension nicht den gänz-
lichen Wegfall der ursprünglichen Fernhaltegründe voraussetzt, davon
auch nicht abhängen kann (diesfalls würde nämlich gar eine wieder-
erwägungsweise Aufhebung der Fernhaltemassnahme in Betracht
fallen).
Letztmals wurde dem Beschwerdeführer im Mai 2006 eine Suspension
der Fernhaltemassnahme bewilligt (nach zwei daraufhin gestellten und
gutgeheissenen Erstreckungsgesuchen reiste er, wie erwähnt, im
Oktober 2006 aus); sämtliche folgenden Gesuche wurden abgewiesen.
Die letzte Suspension liegt somit mittlerweile vier Jahre zurück,
während welchen Zusammenkünfte der Familie lediglich im Ausland
stattfinden konnten. Mit zunehmendem Zeitablauf ist auch das private
Interesse des Beschwerdeführers an der Möglichkeit eines zeitweiligen
Zusammenfindens der Familie in der Schweiz gewachsen; gegen-
wärtig fällt es daher seinerseits erheblich ins Gewicht. Die Vorinstanz
hat denn auch das Bestehen von wichtigen, für die vorübergehende
Aufhebung der Suspension sprechenden Gründen im Sinne von
Art. 67 Abs. 4 AuG in der angefochtenen Verfügung nicht in Abrede
gestellt, sondern vielmehr festgehalten, dass sie die Voraussetzungen
für die Erteilung einer Suspension für eine kurze, klar begrenzte Zeit
„grundsätzlich als erfüllt erachten“ würde.
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Die Verweigerung der Suspension begründete das BFM lediglich mit
dem Argument, der Beschwerdeführer strebe offensichtlich einen
dauernden Aufenthalt an und biete daher (namentlich angesichts des
im Kanton Zürich hängigen Aufenthaltsverfahrens) nicht genügend
Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise. Was
die damit angesprochenen sogenannten "Festsetzungstendenzen" des
Beschwerdeführers anbelangt, ist zunächst hinsichtlich der im Jahre
2006 beantragten Verlängerungen der Suspensionsbewilligung zu
präzisieren, dass diese im Zusammenhang mit medizinischen und
physiotherapeutischen Nachbehandlungen standen (im Zuge der vor-
genommenen Operation). Die Erstreckungsgesuche waren jeweils
rechtzeitig eingereicht worden und der Beschwerdeführer hat die
Schweiz letztlich auch rechtzeitig, d.h. innerhalb der festgesetzten
Ausreisefrist, verlassen. Wie er bzw. sein Rechtsvertreter wiederholt
offen dargelegt hat, verfolgt er längerfristig tatsächlich das Ziel, sich
wieder dauerhaft bei seiner Familie in der Schweiz aufzuhalten. Aus
diesem Grund hat er im Februar vergangenen Jahres im Kanton
Zürich um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht. Gerade an-
gesichts dieses hängigen Verfahrens bzw. im Hinblick auf dieses ver-
folgte Ziel hat der Beschwerdeführer – wie er selbst richtig erkannt
hat – jedoch alles Interesse daran, sich keinerlei Verstösse gegen die
schweizerische Rechtsordnung (beispielsweise in der Form einer
Widerhandlung gegen Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG [rechtswidriger Auf-
enthalt]) mehr zuschulden kommen zu lassen. Ist das hängige Auf-
enthaltsverfahren daher zwar möglicherweise nicht gerade als für die
gesicherte Wiederausreise sprechend zu bezeichnen, so ist es doch in
der gegenwärtigen Situation des Beschwerdeführers in der Tat auch
nicht als einer Bewilligung der Suspension entgegenstehend zu be-
trachten.
Angesichts namentlich dieser manifesten privaten Interessen des
Beschwerdeführers, sich (erstmals nach beinahe vier Jahren) für einen
Besuchsaufenthalt zu seiner Familie in die Schweiz begeben zu
können, vermag bereits aus diesem Grund das öffentliche Interesse
an seiner Fernhaltung eine Verweigerung der Suspension zum
gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr zu rechtfertigen.
5.2 Wie bereits im Sachverhalt (Bst. I) erwähnt, hiess das Sozialver-
sicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. Februar 2008
die gegen den (unter anderem die Einstellung der Taggeldleistungen
per 30. November 2006 bestätigenden) Einspracheentscheid der
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SUVA vom 13. April 2007 erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, als
der Sozialversicherer dazu verpflichtet wurde, den Beschwerdeführer
mit Blick auf seine Arbeitsfähigkeit und deren zeitlichen Verlauf erneut
begutachten zu lassen und daraufhin über seinen Anspruch auf Tag-
geldleistungen für die Zeit nach dem 30. November 2006 neu zu be-
finden (vgl. S. 7 f. des Urteils). Bemühungen der SUVA, eine solche
Begutachtung im Herkunftsland des Beschwerdeführers in die Wege
zu leiten, blieben erfolglos: In einer E-Mail vom 25. August 2009 hielt
sie fest, im Kosovo seien „keine Gutachter auf diesem Bereich“ tätig.
Aufgrund der Identität des Invaliditätsbegriffs im Invaliden- und im
Unfallversicherungsrecht war zudem das beim Bundesverwaltungs-
gericht hängige IVG-Verfahren – wie ebenfalls bereits im Sachverhalt
(vgl. Bst. J) erwähnt – bis zum rechtskräftigen Abschluss des UVG-
Verfahrens sistiert worden (vgl. die Zwischenverfügung vom
20. Dezember 2007 sowie die diese Sistierung nach Fällung des
Urteils vom 29. Februar 2008 bestätigende Verfügung des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 11. März 2008). Somit ist ein Abschluss
letztlich beider sozialversicherungsrechtlicher Verfahren erst nach
einer lediglich in der Schweiz durchführbaren persönlichen Unter-
suchung und Begutachtung des Beschwerdeführers möglich, setzt ein
solcher also notwendig dessen Anwesenheit hierzulande voraus.
Damit besteht an seiner Einreise bzw. an der Suspendierung der be-
stehenden Fernhaltemassnahme zum aktuellen Zeitpunkt – über das
private Interesse des Beschwerdeführers hinaus – auch ein ge-
wichtiges, öffentliches Interesse, insbesondere auch eingedenk
dessen, dass die beiden Verfahren bereits seit geraumer Zeit hängig
sind (das UVG-Verfahren wohl seit Mai 2007, das IVG-Verfahren seit
November 2007).
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum gegenwärtigen
Zeitpunkt vom Vorliegen hinreichend gewichtiger Gründe im Sinne von
Art. 67 Abs. 4 AuG auszugehen ist. Dies einerseits aufgrund der Er-
forderlichkeit der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz
im Hinblick auf den Abschluss hierzulande hängiger Gerichtsverfahren,
andererseits aufgrund des Umstandes, dass Zusammenkünfte der
Familie seit mehreren Jahren lediglich im Ausland haben stattfinden
können, während sich der Beschwerdeführer im gleichen Zeitraum
bewährt zu haben scheint. An der Möglichkeit der Einreise des Be-
schwerdeführers in die Schweiz und damit an der Suspension be-
stehen daher zum aktuellen Zeitpunkt erhebliche – sowohl öffentliche
als auch private – Interessen.
Seite 13
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In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen erscheint es jedoch als
angezeigt, dass die Vorinstanz die Suspension erst zum Zeitpunkt,
wenn und im Hinblick darauf gewährt, dass der Beschwerdeführer eine
Bestätigung hinsichtlich eines für die Vornahme der in Frage
stehenden medizinischen Untersuchungen vereinbarten Termins vor-
legt. Es steht ihr zudem frei, die entsprechende Bewilligung mit
(weiteren) Auflagen und Bedingungen zu verknüpfen. Der Be-
schwerdeführer seinerseits wird durch eine fristgerechte Wiederaus-
reise den Tatbeweis für seine wiederholt geäusserte Bereitschaft, die
Schweiz nach einem kurzen Besuchsaufenthalt wieder zu verlassen
bzw. sich an die Auflagen und Bedingungen einer solchen Bewilligung
zu halten, zu erbringen haben.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die vorüber-
gehende Suspendierung der Einreisesperre zu Unrecht verweigert und
damit Bundesrecht verletzt hat (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
demzufolge – jedoch im Sinne der Erwägungen – gutzuheissen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Abs. 2) und dem Beschwerde-
führer ist daher der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten. In
Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist ihm eine Partei-
entschädigung zuzusprechen. Diese ist gestützt auf Art. 14 Abs. 1 und
2 VGKE aufgrund der Akten auf CHF 600.– (inkl. Auslagen und
MWST) festzusetzen.
Dispositiv S. 15
Seite 14
C-5426/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der in der Höhe von
CHF 600.- geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer
von der Gerichtskasse zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht mit CHF 600.– (inkl. Auslagen und MWST)
zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad Ref-Nr. [...])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Viviane Eggenberger
Versand:
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