B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5426/2015
Ur t e i l vom 1 . J un i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Michela Bürki Moreni, Richterin Caroline Bissegger,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______ AG, Schweiz,
vertreten durch lic. iur. Richard Schmidt, Rhyner & Schmidt
Rechtsanwälte, Postfach 652, 8750 Glarus,
Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358,
6002 Luzern,
Vorinstanz.
Gegenstand
1. Arbeitssicherheit, Verfügung Arbeitseinstellung vom
15. Juli 2015
2. Arbeitssicherheit, Ermahnung Stufe 1 vom 16. Juli 2015.
C-5426/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG mit Sitz in B._______ (im Folgenden: Versicherte, Ein-
sprecherin oder Beschwerdeführerin) bezweckt gemäss Auszug aus dem
Handelsregister unter anderem C._______ (; zuletzt besucht
am 22. November 2016). Am 15. Juli 2015 führte die Schweizerische Un-
fallversicherungsanstalt (im Folgenden: Suva oder Vorinstanz) auf der
Baustelle „MFH D._______“ in E._______ eine Kontrolle durch und stellte
fest, dass der Graben mit einer Tiefe von mehr als 1,5 m weder abgestützt,
abgeböscht noch mit anderen geeigneten Massnahmen gesichert sei (Gra-
bentiefe: 4 m). Daraufhin ordnete die Suva mit Verfügung vom 15. Juli 2015
die Einstellung der Arbeiten im Graben an, bis die notwendigen Sicher-
heitsmassnahmen umgesetzt seien (Akten [im Folgenden: act.] der Suva
1).
B.
Mit Datum vom 16. Juli 2015 sprach die Suva überdies zufolge der Fest-
stellung, dass ein Teil der Arbeiter den Schutzhelm nicht trage, eine Ermah-
nung Stufe 1 aus. Im Rahmen der zu ergreifenden Massnahmen infor-
mierte sie darüber, es seien die Mitarbeitenden und Vorgesetzten über die
gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Schutzhelmtragpflicht zu instruie-
ren und es sei dafür zu sorgen, dass die persönliche Schutzausrüstung
jederzeit und bestimmungsgemäss verwendet werde (Ziffern 1.1 und 1.2).
Darüber hinaus erwähnte sie – wie bereits in der Verfügung vom 15. Juli
2016 – als Sofortmassnahme die Arbeitseinstellung im Graben bis zur Um-
setzung der notwendigen Sicherheitsmassnahmen (Ziffer 2.1). Als Mass-
nahme fügte sie an, es sei sicherzustellen, dass Gräben den Vorgaben der
Bauarbeitenverordnung, Kapitel 5, entsprächen. Die Mitarbeitenden seien
über das sichere Arbeiten in Gräben, Schächten und Baugruben zu instru-
ieren; hilfreich dafür seien die „Acht lebenswichtigen Regeln für den Hoch-
bau“ (Ziffer 2.2; act. 2).
C.
Nachdem die Versicherte der Suva mit E-Mail vom 16. Juli 2015 unter Bei-
lage von Fotos den Vollzug der Grabenspriessung gemeldet und um Be-
stätigung gebeten hatte, dass die notwendigen Sicherheitsmassnahmen
als umgesetzt gelten würden (act. 3), liess sie, vertreten durch Rechtsan-
walt lic. iur. Richard Schmidt, am 4. September 2015 Einsprache gegen die
Ermahnung Stufe 1 erheben und beantragen, es sei diese in Sachen
Schutzhelmtragpflicht und Gräben vollumfänglich aufzuheben (act. 4). In
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Seite 3
formeller Hinsicht wurde ausgeführt, die Ermahnung stehe im ursächlichen
Zusammenhang mit der vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochte-
nen Verfügung der Suva vom 15. Juli 2015. Die Einsprecherin habe die
Ermahnung Stufe 1 vom 16. Juli 2015 mittels Sprungbeschwerde mitange-
fochten. Die Suva werde ersucht, die Behandlung der vorliegenden Ein-
sprache zu sistieren, bis ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
über die Zulässigkeit der Sprungbeschwerde vorliege. In materieller Hin-
sicht vertrat die Einsprecherin zusammenfassend die Auffassung, die Vor-
instanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Der von der Einspre-
cherin zu erstellende Graben auf der Baustelle habe die gesetzlich gefor-
derten Masse und geforderte Böschungsneigung aufgewiesen. Die
Vorinstanz habe mit dem gleichzeitigen Erlass einer Verfügung nach
Art. 62 Abs. 2 und Art. 64 Abs. 1 der Verordnung über die Verhütung von
Unfällen und Berufskrankheiten vom 19. Dezember 1983 (VUV; SR
832.30) sowie einer Ermahnung nach Art. 62 Abs. 1 VUV für denselben
Lebenssachverhalt gegen den klaren Wortlaut der Verordnung und somit
rechtswidrig gehandelt. Ausserdem habe die Einsprecherin im Zusammen-
hang mit der Verletzung der Schutzhelmtragpflicht sämtliche gesetzlichen
Pflichten erfüllt, weshalb ihr das Nichttragen des Schutzhelms durch einen
einzelnen Arbeitnehmer nicht angelastet werden dürfe. Die angefochtene
Ermahnung Stufe 1 der Suva vom 16. Juli 2015 sei auch aus diesem Grund
vollumfänglich aufzuheben.
D.
Mit Datum vom 4. September 2015 liess die Versicherte durch ihren
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
beantragen, es seien die angefochtene Verfügung der Suva vom 15. Juli
2015 in Sachen Arbeitseinstellung und die angefochtene Ermahnung Stufe
1 der Suva vom 16. Juli 2015 in Sachen Schutzhelmtragpflicht und Gräben
vollumfänglich aufzuheben (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden:
B-act.] 1).
Zur Begründung wurde in formeller Hinsicht geltend gemacht, Ermahnun-
gen komme Sanktionscharakter zu und seien Verfügungen gleichzustellen,
und solche könnten beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Die Beschwerdeführerin erachte die Voraussetzungen für die Beschwerde
ans Bundesverwaltungsgericht als gegeben, weswegen sie die Ermah-
nung Stufe 1 der Suva vom 16. Juli 2015 entgegen dem gesetzlich festge-
schriebenen Instanzenzug direkt dem Bundesverwaltungsgericht zur Prü-
fung unterbreite.
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Seite 4
Im Zusammenhang mit den Verfahrensrügen betreffend die angefochtene
Verfügung vom 15. Juli 2015 wurde zusammengefasst geltend gemacht,
indem die Beschwerdeführerin in ihrer Verfügung vom 15. Juli 2015 bloss
auf die Möglichkeit der Stellungnahme im Rahmen des ausserordentlichen
Durchführungsverfahrens verwiesen habe, habe sie den Anspruch der Be-
schwerdeführerin auf rechtliches Gehör und damit Bundesrecht verletzt.
Die Vorinstanz habe die Verfügung vom 15. Juli 2015 gestützt auf Art. 62
Abs. 2 VUV erlassen und habe dies mit der unmittelbaren schweren Ge-
fährdung von Arbeitnehmern begründet, ohne jedoch die zuständige kan-
tonale Behörde um die Ergreifung vorsorglicher Massnahmen zu ersuchen.
Die Vorinstanz erläutere auch nicht, inwiefern die von Art. 62 Abs. 2 VUV
geforderte Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt sein solle. Die Vorinstanz
habe keine Verfügung im Sinne von Art. 62 Abs. 2 VUV erlassen dürfen
und deshalb Bundesrecht verletzt.
Im Zusammenhang mit den Verfahrensrügen betreffend die angefochtene
Mahnung Stufe 1 wurde geltend gemacht, der eindeutige Wortlaut von
Art. 62 Abs. 2 VUV verbiete der Vorinstanz, für denselben Sachverhalt so-
wohl eine Verfügung als auch eine Ermahnung nach Art. 62 Abs. 1 VUV zu
erlassen.
Im Rahmen der materiellen Rügen liess die Beschwerdeführerin vorbrin-
gen, sie habe den zu erstellenden Graben im Hinblick auf den gut verfes-
tigten, standfesten Baugrund in einem Verhältnis zwischen Senkrechte und
Waagrechte von höchstens 3:1 erstellt. Indem die Beschwerdegegnerin
behaupte, der von der Beschwerdeführerin zu erstellende Graben mit einer
Tiefe von mehr als 1.5 m sei weder abgestützt, abgeböscht, noch mit an-
deren geeigneten Massnahmen gesichert, stelle sie den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig fest. Indem die Beschwerdegegnerin nur eine kurze
Momentaufnahme des von der Beschwerdeführerin zu erstellenden Gra-
bens gemacht und die Masse sowie den Baugrund des fertig erstellten Gra-
bens gänzlich ausser Acht gelassen habe, habe sie den Sachverhalt un-
richtig und unvollständig festgestellt. Die Feststellung der Verletzung der
Schutzhelmtragpflicht in einem isolierten Ausnahmefall begründe keines-
wegs eine Verletzung der Pflichten des Arbeitgebers. Die Beschwerdefüh-
rerin habe sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Massnahmen zur Verhü-
tung von Berufsunfällen durch Instruktion, Anweisung, Schulung und Kon-
trolle der Arbeitnehmer getroffen. Die zeitlich und persönlich stark be-
grenzte Verletzung der Anweisungen der Beschwerdeführerin dürfe ihr
deshalb nicht angelastet werden. Die Ermahnung Stufe 1 der Suva vom
16. Juli 2015 sei auch in diesem Sinn vollumfänglich aufzuheben.
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Seite 5
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2015 wurde die Beschwerde-
führerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Be-
schwerde) aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.- in der Höhe
der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 2 und 3); dieser
Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nach (B-act. 4).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2015 beantragte die Suva die
Abweisung der Anträge auf Aufhebung der Verfügung vom 15. Juli 2015
und der Ermahnung Stufe 1 vom 16. Juli 2015 (B-act. 6).
In formeller Hinsicht machte die Suva geltend, wie die Beschwerdeführerin
erachte auch sie die Voraussetzungen für eine Beurteilung der Be-
schwerde gegen die Ermahnung Stufe 1 vom 16. Juli 2015 und die Verfü-
gung „Arbeitseinstellung“ vom 15. Juli 2015 durch das Bundesverwaltungs-
gericht als gegeben. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin
sei weder der VUV noch der Erwägung 2.4.4 des Urteils des Bundesver-
waltungsgerichts vom 8. Juni 2010 zu entnehmen, dass neben einer Ver-
fügung keine Ermahnung erlassen werden dürfe. Weiter könne von einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein. Die Beschwerdefüh-
rerin rüge, dass es die Vorinstanz versäumt habe, gestützt auf Art. 68 VUV
die kantonale Behörde zu ersuchen, vorsorgliche Massnahmen nach
Art. 86 Abs. 2 UVG zu treffen. Hier verkenne sie, dass diese Bestimmun-
gen nur dann greifen würden, wenn einer vollstreckbaren Verfügung keine
Folge geleistet werde. Dieses Stadium sei keinesfalls erreicht worden,
habe doch die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 16. Juli 2015 den Voll-
zug der Massnahmen bestätigt. Somit könne die Beschwerdeführerin aus
diesen Vorschriften nichts zu ihren Gunsten ableiten.
In materieller Hinsicht vertrat die Vorinstanz den Standpunkt, die Bilder 1
und 2 zeigten klar auf, dass der Graben weder abgestützt, abgeböscht
noch mit anderen Massnahmen gesichert gewesen sei, obwohl die Gra-
bentiefe 4 m betragen und ein Arbeitnehmer im Graben Arbeiten ausge-
führt habe. Ferner habe das seitlich deponierte Aushubmaterial eine zu-
sätzliche Gefahrenquelle dargestellt. Es habe sich um einen dringenden
Fall gehandelt, bei welchem das Durchführungsorgan direkt eine Verfü-
gung nach Art. 64 Abs. 1 VUV erlasse, da eine grosse Wahrscheinlichkeit
bestehe, dass die Grabenwände einstürzten und das zu erwartende Scha-
denausmass gravierend sei. Es sei anerkennenswert, dass die Beschwer-
deführerin ihre Arbeitnehmer durch präzise Anweisungen, regelmässige
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Seite 6
Schulungen, Kontrollen und Ermahnungen ausdrücklich zum Tragen der
Schutzhelme anweise. Dies entbinde sie jedoch nicht von der Pflicht, dafür
zu sorgen, dass die Mitarbeitenden die Massnahmen der Arbeitssicherheit
einhielten.
G.
In ihrer Replik vom 4. Dezember 2015 liess die Beschwerdeführerin an ih-
ren beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren festhalten und weitere
Ausführungen machen (B-act. 8).
Insbesondere vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt, dass ge-
mäss BVGE 2010/37 der Erlass einer Ermahnung, welche denselben Si-
cherheitsmangel wie die zuvor gestützt auf Art. 62 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 64 Abs. 1 VUV erlassene Verfügung festhalte, nicht erforderlich sei.
Die Vorinstanz habe die Verfügung vom 15. Juli 2015 erlassen, ohne den
Rückruf des Bauführers abzuwarten. Eine rechtlich ausreichende Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs wäre erst dann erfolgt, wenn dem zuständigen
Bauführer dieses gewährt worden wäre. Die Vorinstanz hätte aufgrund von
Art. 67 Abs. 2 VUV die zuständige kantonale Behörde darum ersuchen
müssen, vorsorgliche Massnahmen nach Art. 86 Abs. 2 UVG zu treffen.
H.
In ihrer Duplik vom 5. Januar 2015 hielt die Suva an den vernehmlassungs-
weise gestellten Rechtsbegehren und ihrem Standpunkt fest (B-act. 10).
Ergänzend führte sie zur Begründung aus, das Bundesverwaltungsgericht
habe im Entscheid C-1454/2008 vom 8. Juni 2010 (BVGE 2010/37) nicht
erwogen, dass neben einer Verfügung keine Ermahnung erlassen werden
dürfe. Der Erlass einer Ermahnung im ausserordentlichen Durchführungs-
verfahren neben einer Verfügung betreffend Arbeitseinstellung sei vielmehr
im EKAS-Leitfaden ausdrücklich vorgesehen. In diesem Zusammenhang
werde auf Ziffer 5.2.3 hingewiesen, wonach zur Beseitigung der unmittel-
baren Gefährdung das Durchführungsorgan entweder unverzüglich eine
Verfügung zu erlassen oder die kantonale Behörde zu ersuchen hat, vor-
sorgliche Massnahmen zu treffen. Mit der Verfügung „Arbeitseinstellung“
habe sich die Suva für die erste Variante entschieden. Im letzten Satz von
Ziffer 5.2.3 werde ausdrücklich festgehalten, die Grundsätze der Rechts-
gleichheit und der Verhältnismässigkeit würden verlangen, dass derart
schwerwiegende Feststellungen im Rahmen des ausserordentlichen
Durchführungsverfahrens berücksichtigt würden. Deshalb habe die Suva
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zusätzlich zur Verfügung eine Ermahnung ausgesprochen. Die Behaup-
tung der Beschwerdeführerin, das von der Suva gewählte Vorgehen sei
nicht korrekt, entbehre somit jeglicher Grundlage. Betreffend die geltend
gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs habe die Suva aufgrund der
grossen Gefährdung mit dem Erlass der Verfügung nicht zuwarten können,
bis der von der Beschwerdeführerin gewünschte Kontakt stattgefunden
habe. Art. 67 VUV komme nur dann zur Anwendung, wenn einer vollstreck-
baren Verfügung keine Folge geleistet werde. Die Ausführungen der Be-
schwerdeführerin, wonach die Suva die kantonale Behörde gemäss Art. 68
VUV hätte ersuchen müssen, vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 86
Abs. 2 UVG zu treffen, seien unverständlich und in diesem Kontext irrele-
vant.
I.
Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Januar 2016 schloss die Instrukti-
onsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 11).
J.
Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Februar 2017 wurde die Vorinstanz
aufgefordert, innert Frist im Sinn der Erwägungen insbesondere zu den Er-
hebungen vor Ort (Besuchsprotokoll), zum Baugrund, zur Böschungsnei-
gung und zum deponierten Material Stellung zu nehmen sowie sämtliche
einschlägigen Erhebungen und Unterlagen nachzureichen (B-act. 12 und
13).
K.
In ihrer Stellungnahme vom 2. März 2017 hielt die Suva an den Anträgen
in der Vernehmlassung vom 30. Oktober 2015 fest (B-act. 14).
Zur Begründung führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, sie habe die
Voraussetzung gemäss Ziffer 4.4.1 (S. 13) des EKAS-Leitfadens erfüllt.
Aus der Abbildung 1 gehe eindeutig hervor, dass die Tiefe von 1.5 m weit
überschritten sei. Die Breite des Grabens dürfte zirka 60 cm betragen. Aus-
sendienstmitarbeitenden der Suva sei es wegen Einsturzgefahr nicht er-
laubt, solche Gräben zu betreten, weshalb es auch nicht möglich sei, ge-
naue Abmessungen vorzunehmen. Das Verhältnis zwischen Senkrechte
und Waagrechte spiele im vorliegenden Fall keine Rolle. Die Beschwerde-
führerin habe mit E-Mail vom 16. Juli 2015 den Vollzug der Grabenspries-
sung gemeldet und zum Beweis entsprechende Bilder eingereicht. Wären
die Böschungsneigungen verordnungskonform gewesen, hätte die Be-
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Seite 8
schwerdeführerin kaum diese aufwändige Grabenspriessung vorgenom-
men. Aus Bild 5 der Checkliste gehe hervor, dass bei einer Böschungsnei-
gung von 3:1 der Abstand zwischen dem Aushubmaterial und dem Gra-
benrand mindestens 1 m betragen habe. Aus Abbildung 2 sei ersichtlich,
dass zumindest auf der linken Seite des Grabens der Abstand nicht einge-
halten worden sei. In Bezug auf die gewünschte Einreichung weiterer Un-
terlagen durch die Suva sei festzuhalten, dass alle einschlägigen Akten
eingereicht worden seien.
L.
In ihrer Stellungnahme vom 30. März 2017 liess die Beschwerdeführerin
an ihren Rechtsbegehren festhalten (B-act. 16).
Zur Begründung liess sie insbesondere vorbringen, Ermahnungen und Ver-
fügungen erfüllten die Anforderungen an ein „Schreiben an den Betrieb“
gemäss Ziffer 4.4.2 des EKAS-Leitfadens nicht. Ausserdem sei in Ziffer
4.6.1 klar geregelt, dass – wenn der Ermahnung ein Bestätigungsschrei-
ben vorausgehe – nur dann eine Ermahnung zu ergehen habe und an die
in der Bestätigung gesetzte Frist anschliesse, wenn die Frist ergebnislos
verstrichen sei. Würde mit der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen,
dass ihre Verfügung vom 15. Juli 2015 als solches Bestätigungsschreiben
zu betrachten sei, wäre die Ermahnung schon aus diesem Grund nicht
rechtmässig erfolgt, da der Beschwerdeführerin in dieser Verfügung keine
Erfüllungsfrist angesetzt worden sei. Die Ansetzung einer solchen sei aber
gemäss Ziffer 4.8.8 des EKAS-Leitfadens zwingend. Die Erstellung eines
Besuchsprotokolls sei auch gestützt auf Ziffer 4.7.2 zwingend. Schliesslich
mache auch Ziffer 4.7.3 deutlich, dass seitens der Beschwerdegegnerin im
Zusammenhang mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Pflicht
zur Erstellung eines Besuchsprotokolls bestanden habe. Inhaltlich sage die
Beschwerdegegnerin auch in ihrer Stellungnahme vom 2. März 2017 über-
haupt nichts über die Beschaffenheit des Baugrunds auf der betreffenden
Baustelle aus. Der Baugrund sei jedoch von zentraler Bedeutung. Diesbe-
züglich seien Erhebungen und Unterlagen von der Beschwerdegegnerin
unerlässlich. Auch zur lichten Breite des Grabens und zur Böschungsnei-
gung besitze die Beschwerdegegnerin keine verlässlichen Aufzeichnun-
gen. Diese bestreite ausserdem, dass das Verhältnis der Senkrechten zur
Waagrechten im vorliegenden Fall eine Rolle spielen soll. Der Beschwer-
deführerin sei gar keine andere Wahl geblieben, als eine – aufgrund der
ausreichenden Böschungsneigung nicht erforderliche – Grabenspriessung
unverzüglich vorzunehmen. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, der
Abstand zwischen dem Aushubmaterial und dem Grabenrand sei auf der
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Seite 9
linken Seite des Grabens nicht eingehalten, werde ausdrücklich bestritten.
Die Beschwerdegegnerin habe diese Behauptung in ihrer Stellungnahme
vom 2. März 2017 nicht beweisen können.
M.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie Rechtsschriften der Parteien ist –
soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Die SUVA ist eine Vorinstanz im Sinne von
Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der SUVA über Anord-
nungen zur Verhütung von Unfällen, die nicht durch Einsprache anfechtbar
sind, ergibt sich aus Art. 109 Bst. c in Verbindung mit Art. 105a des Bun-
desgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR
832.20).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3
Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1).
1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die ange-
fochtene Verfügung (oder den angefochtenen Einspracheentscheid) be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Schutzwürdig ist das Inte-
resse grundsätzlich nur dann, wenn es nicht nur bei der Beschwerdeein-
reichung, sondern auch im Zeitpunkt der Urteilszeitfällung aktuell und prak-
tisch ist (BGE 123 II 285 E. 4, Urteil des Bundesgerichts [BGer]
2C_166/2009 vom 30. November 2009 E. 1.2.1, Urteil des BGer
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Seite 10
8C_622/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 1.1; zu den Ausnahmen vgl. bspw.
Urteil des BGer 2C_166/2009 vom 30. November 2009 E. 1.2.1, vgl. auch
BGE 135 I 79 E. 1.1). Aktuell ist das Interesse, wenn der durch die ange-
fochtene Verfügung erlittene Nachteil im Zeitpunkt des Entscheids der Be-
schwerdeinstanz noch besteht. Ein praktisches Interesse setzt voraus,
dass dieser Nachteil bei Gutheissung der Beschwerde beseitigt werden
kann. Das Interesse ist somit dann schutzwürdig, wenn durch den Ausgang
des Verfahrens die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerde-
führenden Person noch beeinflusst werden kann. Demgegenüber fehlt es
an einem aktuellen praktischen Interesse, wenn der Nachteil auch bei Gut-
heissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden könnte (BVGE
2009/31 E. 3.1 mit Hinweisen). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe
des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon
bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (Ur-
teil des BGer 2C_1025/2014 vom 3. Dezember 2014 E. 2.2 mit Hinweis auf
BGE 137 I 23 E. 1.3 mit Hinweisen).
1.4 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar sind Verfügungen im
Sinne von Art. 5 VwVG (Art. 44 VwVG, vgl. auch Art. 56 Abs. 1 ATSG). Als
Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten individuelle, an den
Einzelnen gerichtete Hoheitsakte, durch die eine konkrete verwaltungs-
rechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbind-
licher und erzwingbarer Weise geregelt wird. Für das Vorliegen einer Ver-
fügung ist dabei nicht massgebend, ob sie als solche gekennzeichnet ist
oder den gesetzlichen Formvorschriften für eine Verfügung entspricht.
Massgebend ist vielmehr, ob die Strukturmerkmale einer Verfügung vor-
handen sind (Urteil des BVGer A-8518/2007 vom 18. September 2008
E. 4.4 mit Hinweisen).
1.5
1.5.1
1.5.1.1 Angefochten ist einerseits die Verfügung „Arbeitseinstellung“ der
SUVA vom 15. Juli 2015 (act. 1). Diese ohne vorgängige Ermahnung ge-
stützt auf Art. 62 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 VUV erlassene
Verfügung vom 15. Juli 2015 enthält die Feststellung, dass der Graben mit
einer Tiefe von mehr als 1.5 m weder abgestützt, abgeböscht noch mit an-
deren geeigneten Massnahmen gesichert sei, und ordnet als Sofortmass-
nahme die Einstellung der Arbeiten im Graben an, bis die notwendigen Si-
cherheitsmassnahmen umgesetzt seien.
C-5426/2015
Seite 11
1.5.1.2 Mit E-Mail vom 16. Juli 2015 meldete die Beschwerdeführerin der
Suva den Vollzug der Grabenspriessung und bat um eine diesbezügliche
Bestätigung. Obwohl eine solche nicht aktenkundig ist, ist insbesondere
auch mit Blick auf die entsprechenden Fotos (act. 3) davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin die gemäss angefochtener Verfügung vom
15. Juli 2015 geforderten Massnahmen umgesetzt hatte, was im Übrigen
auch die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 5. Januar 2015 (B-act. 10) sowie in
der Vernehmlassung vom 30. Oktober 2015 (B-act. 6) bestätigte. Da die
Umsetzung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom 4. September
2015 (B-act. 1) bereits erfolgt war, ist zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Be-
schwerdeerhebung ein schutzwürdiges Interesse bestanden hatte.
1.5.1.3 Die am 15. Juli 2015 verfügte Feststellung des Verstosses gegen
Vorschriften betreffend die Arbeitssicherheit bleibt auch nach der Behe-
bung des Mangels bestehen und sie kann – wie bei einer Ermahnung – im
Hinblick auf eine spätere Prämienerhöhung zu Lasten der Beschwerdefüh-
rerin berücksichtigt werden. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse ist daher
gegeben (vgl. BVGE 2010/37 E. 2.4.4 mit Hinweis auf Urteil C-3183/2006
vom 6. Juli 2007 E. 3.6).
1.5.2
1.5.2.1 Angefochten ist weiter auch die Ermahnung Stufe 1 der SUVA vom
16. Juli 2015, worin die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, die Mitar-
beitenden und Vorgesetzten über die gesetzlichen Bestimmungen bezüg-
lich Schutzhelmtragpflicht zu instruieren und dafür zu sorgen, dass die per-
sönliche Schutzausrüstung jederzeit und bestimmungsgemäss verwendet
werde; darüber hinaus erwähnte die Vorinstanz – wie bereits in der Verfü-
gung vom 15. Juli 2016 – als Sofortmassnahme die Arbeitseinstellung bis
zur Umsetzung der notwendigen Sicherheitsmassnahmen und präzisierte
die von der Versicherten umzusetzenden Massnahmen im Zusammen-
hang mit dem Graben (act. 2). Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Ermah-
nung Stufe 1 vom 16. Juli 2015 Verfügungscharakter zukommt.
1.5.2.2 Nach der Rechtsprechung ist eine behördliche Mahnung einer Ver-
fügung im Sinne von Art. 5 VwVG gleichzustellen, wenn diese die Rechts-
stellung der Betroffenen verschlechtert (BGE 103 Ib 350 E. 2, vgl. auch
BGE 125 I 119 E. 2a). Im Bereich des Disziplinarrechts liegt insbesondere
dann eine anfechtbare Verfügung vor, wenn eine Ermahnung als Diszipli-
narmassnahme ausgestaltet ist (BGE 125 I 119 E. 2a). Verwarnungen,
Mahnungen und die Androhung belastender Anordnungen sind anfechtbar,
C-5426/2015
Seite 12
wenn sie notwendige Voraussetzung für spätere, schärfere Massnahmen
bilden (Urteil des BGer 5P.199/2003 vom 12. August 2003 E. 1.1), sofern
sich die aktuelle Rechtsstellung der betroffenen Person allein dadurch ver-
schlechtert (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 3. Aufl., Bern 2009, § 28 N. 27; Urteil des BGer 1P.555/2001 vom
3. Januar 2002 E. 4.2 ff.). Im Falle einer Belehrung, eines Verweises, einer
Mahnung oder dergleichen gilt es zu prüfen, ob diesem Akt Sanktionscha-
rakter zukommt; dies trifft dann zu, wenn er den Vorwurf rechtswidrigen
Verhaltens in sich schliesst, dem Betreffenden nahe legt, dieses in Zukunft
zu unterlassen, und objektiv eine Massregelung darstellt. Von Bedeutung
ist sodann, inwiefern sich die früher verhängte Massnahme bei der Beur-
teilung in einem allfällig später eingeleiteten Disziplinarverfahren auswir-
ken würde (Urteil des BGer 5P.199/2003 vom 12. August 2003 E. 1.1 mit
Hinweisen).
1.5.2.3 Nach Art. 62 Abs. 1 VUV macht das für die Kontrolle zuständige
Durchführungsorgan, wenn sich aufgrund eines Betriebsbesuches heraus-
stellt, dass Vorschriften über die Arbeitssicherheit verletzt sind, den Arbeit-
geber darauf aufmerksam und setzt ihm eine angemessene Frist zur Ein-
haltung der Vorschrift. Diese Ermahnung ist dem Arbeitgeber schriftlich zu
bestätigen. Wird der Ermahnung keine Folge geleistet, so ordnet das zu-
ständige Durchführungsorgan, nach Anhörung des Arbeitgebers und der
unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer, die erforderlichen Massnahmen
durch Verfügung an und setzt dem Arbeitgeber eine angemessene Frist
zum Vollzug der Massnahmen (Art. 64 Abs. 1 VUV). In dringenden Fällen
ist die Verfügung ohne vorgängige Ermahnung zu erlassen (vgl. Art. 62
Abs. 2 VUV). Leistet der Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine
Folge oder handelt er auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssi-
cherheit zuwider, kann sein Betrieb nach Art. 66 Abs. 1 VUV in Verbindung
mit Art. 92 Abs. 3 UVG in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt wer-
den (Prämienerhöhung). Ermahnungen des Kontrollorgans sind in der Re-
gel notwendige Voraussetzung für eine spätere Sanktionierung in Form ei-
ner Prämienerhöhung nach Art. 92 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 66
Abs. 1 VUV und verschlechtern die aktuelle Rechtsstellung eines betroffe-
nen Betriebs.
1.5.2.4 Da der Ermahnung Stufe 1 vom 16. Juli 2015 Sanktionscharakter
im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung zukommt, kann diese beim
Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich angefochten werden (BVGE
2010/37 E. 2.4.3 ff. mit Hinweisen).
C-5426/2015
Seite 13
1.5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend fest-
zuhalten, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung
vom 15. Juli 2015 bzw. die Ermahnung Stufe 1 vom 16. Juli 2015 berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Als Verfügungs- resp. Ermah-
nungsadressatin ist die Beschwerdeführerin demnach beschwerdelegiti-
miert. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen (vgl. Art. 60 in Ver-
bindung mit Art. 38 ff. ATSG, Art. 49 ff. VwVG) zweifellos erfüllt sind und
darüber hinaus der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf
die Beschwerden einzutreten.
1.6 Die Beschwerdeführerin vertrat die Auffassung, dass die Vorinstanz be-
treffend die angeblich fehlende Abstützung, Böschung oder Sicherung des
Grabens nicht gleichzeitig eine Verfügung nach Art. 64 Abs. 1 VUV sowie
eine Ermahnung nach Art. 62 Abs. 1 VUV hätte erlassen dürfen. Die Vor-
instanz hingegen stellte sich auf den gegenteiligen Standpunkt. Es trifft
zwar zu, dass dem Entscheid des Bundesverwaltungsgericht BVGE
2010/37 nicht zu entnehmen ist, dass neben einer Verfügung keine Ermah-
nung erlassen werden darf. Jedoch ist – analog zu diesem Entscheid
(E. 2.4.4) – auch betreffend das vorliegende Beschwerdeverfahren darauf
hinzuweisen, dass bezüglich des in der Verfügung vom 15. Juli 2015 an-
geführten Sicherheitsmangels eine (zusätzliche) Ermahnung nicht erfor-
derlich gewesen wäre und es genügt hätte, in der Verfügung – wie bei Er-
mahnungen mit Hinweis auf Art. 92 Abs. 3 UVG (vgl. EKAS-Leitfaden Ziff.
5.3.3 f.) – auf die mögliche Sanktion einer Prämienerhöhung zufolge Ver-
setzung in eine höhere Gefahrenstufe hinzuweisen.
1.7 Hinsichtlich der weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin, die
Vorinstanz hätte die kantonale Behörde gemäss Art. 68 VUV darum ersu-
chen müssen, vorsorgliche Massnahmen nach Art. 86 Abs. 2 UVG zu tref-
fen, was jedoch nicht geschehen sei, ist festzuhalten, dass die Zwangs-
massnahmen gemäss dem unmissverständlichen Wortlaut von Art. 67
VUV nur in denjenigen Fällen greifen, in welchen vollstreckbaren Verfügun-
gen keine Folge geleistet wird, was vorliegend nicht der Fall gewesen war.
Der Passus in Art. 67 Abs. 2 Satz 1 VUV „so ersucht das zuständige Durch-
führungsorgan die kantonale Behörde (Art. 68), die in Artikel 86 Absatz 2
des Gesetzes vorgesehenen vorsorglichen Massnahmen zu treffen“ steht
aufgrund des klaren Wortlauts eindeutig im Zusammenhang mit dem Pas-
sus in Art. 67 Abs. 1 VUV „wenn nötig unter Beizug der kantonalen Behörde
(Art. 68)“ und dieser wiederum im Zusammenhang mit einer Sanktion für
den Fall, dass ein Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge
C-5426/2015
Seite 14
leistet. Unter diesen Aspekten und mit Blick auf den Umstand, dass die
Beschwerdeführerin – wie bereits dargelegt und von der Vorinstanz bestä-
tigt (vgl. E. 1.5.1.2 hiervor) – der Verfügung vom 15. Juli 2015 Folge ge-
leistet hat, lässt sich nicht beanstanden, dass die Vorinstanz die kantonale
Behörde gemäss Art. 68 VUV nicht beigezogen hat.
1.8
1.8.1 Betreffend die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs liess die
Beschwerdeführerin ausführen, die Vorinstanz habe die Verfügung vom
15. Juli 2015 erlassen, ohne den Rückruf des Bauführers der Baustelle ab-
zuwarten. Die Beschwerdeführerin habe deshalb entgegen den Behaup-
tungen der Vorinstanz zu deren Feststellungen keine Stellungnahme ab-
geben können. Der Vorinstanz müsste klar sein, dass das rechtliche Gehör
weder durch eine kurze Besprechung mit einem zufällig angetroffenen Mit-
arbeiter der Beschwerdeführerin vor Ort noch durch ein Telefongespräch
mit dem Verwaltungsratspräsidenten, welcher mit der betroffenen Bau-
stelle überhaupt nicht vertraut gewesen sei, gewährt werden könne. Die
Vorinstanz hingegen vertrat den Standpunkt, dass weder Gesetz noch Ver-
ordnung die Möglichkeit für die direkte Besprechung mit dem Bauführer
vorsehen würden. Die Suva habe der Beschwerdeführerin mehrfach Gele-
genheit eingeräumt, sich zu den Feststellungen zu äussern. Dass die Be-
schwerdeführerin, aus welchen Gründen auch immer, davon keinen Ge-
brauch gemacht habe, könne nicht der Vorinstanz angelastet werden. Von
einer Verletzung des rechtlichen Gehörs könne somit keine Rede sein.
1.8.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der
Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir-
kungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die
ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Be-
troffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent-
scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht
in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden
und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder
sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist,
den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1; Entscheid des BGer
8C_834/2013 vom 18. Juli 2014 E. 5.1). Im Verwaltungsverfahren gilt das
Mitwirkungs- und Äusserungsrecht der betroffenen Person namentlich im
Zusammenhang mit der Durchführung eines Augenscheins, der Befragung
C-5426/2015
Seite 15
von Zeugen sowie bezüglich eines Expertengutachtens. Auf diese Beweis-
mittel darf im Verwaltungsverfahren nicht abgestellt werden, ohne den Be-
troffenen Gelegenheit zu geben, an der Beweisabnahme teilzunehmen o-
der wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen
(BGE 125 V 332 E. 3a). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht beson-
ders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gel-
ten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be-
schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts-
lage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber
die Ausnahme bleiben. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung
des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des
Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti-
schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei
an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären
(BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 126 V 130 E. 2b; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2).
1.8.3 In dringenden Fällen ordnet das zuständige Durchführungsorgan,
nach Anhörung des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Arbeit-
nehmer, ohne vorgängige Ermahnung die erforderlichen Massnahmen
durch Verfügung an (Art. 62 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 VUV).
1.8.4 Unter den Parteien ist nicht strittig, dass ein sich auf der Baustelle
befindlicher Mitarbeiter der Beschwerdeführerin und der Verwaltungsrats-
präsident der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt
und keine Einwände erhoben hatten. Dass im vorliegenden – gemäss der
Auffassung der Vorinstanz dringlichen – Fall lediglich eine mündliche An-
hörung erfolgt war, erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar. Art. 29 Abs.
2 BV verleiht nicht den Anspruch, sich in einer bestimmten – von der be-
troffenen Person gewünschten – Form zu äussern (vgl. MICHELE ALBERTINI,
Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungs-
verfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 336 f.). Unter diesen Um-
ständen kann der Vorinstanz nicht die Verletzung des Rechts auf Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden, auch wenn sie den
Rückruf des Bauführers der Baustelle nicht abgewartet hatte. Die Vorge-
hensweise der Vorinstanz lässt sich somit nicht beanstanden.
1.8.5 Die Frage nach der Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch
offengelassen werden, denn selbst wenn davon ausgegangen würde, dass
die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29
C-5426/2015
Seite 16
Abs. 2 BV verletzt hätte, könnte dieser Mangel im vorliegenden Verfahren
als geheilt gelten. Dies insbesondere auch unter den Aspekten, dass sich
der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungs-
gericht – welches über eine volle Kognition verfügt (vgl. E. 1.9 hiernach) –
im Rahmen der Beschwerde vom 4. September 2015 (B-act. 1), der Replik
vom 4. Dezember 2015 (B-act. 8) sowie der Eingabe vom 30. März 2017
(B-act. 16) ausführlich hatte äussern können und die Rückweisung zu ei-
nem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen füh-
ren würde, die mit dem Interesse der Beschwerdeführerin an einer beför-
derlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären.
1.9 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Nach dem vorstehend Dargelegten bilden Anfechtungsobjekte die Verfü-
gung Arbeitseinstellung vom 15. Juli 2015 und die Ermahnung Stufe 1 vom
16. Juli 2015. In materieller Hinsicht streitig und zu prüfen ist im Folgenden
insbesondere, ob sich im fraglichen Zeitpunkt der Graben auf der Baustelle
„MFH D._______“ in einem sicherheitswidrigen Zustand befunden und ob
die Beschwerdeführerin die Schutzhelmtragpflicht verletzt hat. Hinsichtlich
der Ausführungen der Vorinstanz, wonach das seitlich deponierte Aushub-
material eine Gefahrenquelle darstelle resp. dass zumindest auf der linken
Seite des Grabens der Abstand nicht eingehalten worden sei, ergibt sich,
dass diese Beurteilung weder Gegenstand der angefochtenen Verfügung
vom 15. Juli 2015 noch der Ermahnung Stufe 1 vom 16. Juli 2015 war,
weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Zu erwähnen ist immerhin,
dass Baugruben aufgrund von Art. 55 Abs. 1 und 6 BauAV so auszugestal-
ten sind, dass niemand durch herabfallende oder abrutschende Massen
gefährdet wird, und Deponien von Aushub- und Baumaterial so zu erstellen
sind, dass niemand gefährdet wird. Insofern sind die entsprechenden, aus-
serhalb der Anfechtungsobjekte vorgebrachten Argumente der Vorinstanz
nachvollziehbar.
2.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhü-
tung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu tref-
fen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik an-
wendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Gestützt
C-5426/2015
Seite 17
auf Art. 83 Abs. 1 UVG hat der Bundesrat neben der VUV weitere Verord-
nungen erlassen, in welchen die Anforderungen an die Arbeitssicherheit für
bestimmte Tätigkeiten konkretisiert werden. Dazu gehört namentlich die
Verordnung vom 29. Juni 2005 über die Sicherheit und den Gesundheits-
schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauar-
beitenverordnung [BauAV], SR 832.311.141).
2.2 Gemäss Art. 55 Abs. 2 BauAV sind Gräben, Schächte und Baugruben
von mehr als 1.5 m Tiefe, die nicht verspriesst werden, gemäss Art. 56
BauAV abzuböschen oder durch andere geeignete Massnahmen zu si-
chern. Nach Art. 56 BauAV sind Böschungsneigungen der Standfestigkeit
des Baugrundes anzupassen (Abs. 1). In Sprengfels sowie in homogenem
Fels, der mit mechanischen Geräten abbaubar ist (z.B. Sandstein oder
Mergel), können die Wände senkrecht ausgebildet werden (Abs. 3). Ge-
mäss Art. 56 Abs. 4 BauAV muss ein Sicherheitsnachweis erbracht werden,
wenn: a. die folgenden Verhältnisse zwischen Senkrechte und Waagrechte
nicht eingehalten werden können: 1. höchstens 3 : 1 bei gutem verfestig-
tem, standfestem Material, 2. höchstens 2 : 1 bei mässig verfestigtem, je-
doch noch standfestem Material, 3. höchstens 1 : 1 bei rolligem Material;
b. die Höhe der Böschung mehr als 4 m beträgt; c. die Böschung voraus-
sichtlich durch Fahrzeuge, Baumaschinen oder Materialdepots zusätzlich
belastet wird; d. Hangwasser zutritt oder der Böschungsfuss sich im Grund-
wasserbereich befindet.
2.3
2.3.1 Bezüglich des Grabens vertrat die Beschwerdeführerin den Stand-
punkt, der zu erstellende Graben sei mehr als einen Meter tief gewesen
und die lichte Breite habe 80 cm betragen. Die von Art. 55 Abs. 3 Bst. b
BauAV geforderte lichte Breite von mindestens 60 cm sowie die Breite des
Arbeitsraums gemäss Art. 55 Abs. 4 BauAV von mindestens 60 cm seien
stets eingehalten worden. Art. 55 Abs. 2 BauAV verlange ausserdem, dass
Gräben von mehr als 1.5 m Tiefe, die nicht verspriesst würden, gemäss
Art. 56 BauAV abzuböschen seien. Die Beschwerdeführerin bestreite aus-
drücklich die Feststellung der Vorinstanz, der zu erstellende Graben sei
nicht abgeböscht gewesen. Der Baugrund, in welchem sich der zu erstel-
lende Graben befunden habe, habe aus hinterfülltem und verdichtetem
Material bestanden. Gemäss Art. 56 Abs. 4 Bst. a Ziff. 1 BauAV sei bei gut
verfestigtem, standfestem Baugrund kein Sicherheitsnachweis erforder-
lich, wenn die Böschungsneigung ein Verhältnis zwischen Senkrechte und
Waagrechte von 3:1 einhalte. Dieses Verhältnis sei deutlich eingehalten
C-5426/2015
Seite 18
worden. Indem die Vorinstanz behaupte, der von der Beschwerdeführerin
zu erstellende Graben mit einer Tiefe von mehr als 1.5 m sei weder abge-
stützt, abgeböscht noch mit anderen geeigneten Massnahmen gesichert,
habe sie den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt. Auch sei
die Erstellung des Grabens im Zeitpunkt der Baustellenkontrolle noch nicht
abgeschlossen gewesen. Die von der Vorinstanz deshalb vorgefundene
Böschung des Grabens sei nur vorübergehender Natur gewesen und dürfe
nicht als rechtserheblicher Massstab genommen werden. Weiter sei aus
dem Fotodossier in der Ermahnung Stufe 1 klar ersichtlich, dass der Gra-
ben auf der Baustelle im von Art. 56 BauAV geforderten Verhältnis abge-
böscht gewesen sei. Die Vorinstanz lasse jegliche Ausführungen dazu ver-
missen, um welchen Untergrund es sich beim Graben gehandelt habe und
wie stark der Graben von der gemäss Art. 56 Abs. 4 Bst. a BauAV zulässi-
gen Abböschung abweichen soll. Die Begründung in der Vernehmlassung
der Vorinstanz, das seitlich deponierte Aushubmaterial stelle eine Gefah-
renquelle dar, sei weder in der Ermahnung noch in der Verfügung gerügt
worden, sondern sei bloss nachgeschoben worden. Allerdings lasse auch
hier die Vorinstanz die Ausführungen dazu vermissen, inwiefern das seit-
lich deponierte Aushubmaterial gegen Art. 55 BauAV verstossen soll. Die
Beschwerdeführerin bestreite ausdrücklich, dass das seitlich deponierte
Aushubmaterial eine Gefahrenquelle darstelle. Die vagen Ausführungen
der Vorinstanz mit Bezug auf die angeblichen Verletzungen der Vorschrif-
ten der BauAV durch die Beschwerdeführerin widersprächen der Bere-
chenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns und verletzten
letztlich das Gesetzmässigkeitsprinzip. Sie dürften der Beschwerdeführerin
nicht zum Nachteil gereichen.
2.3.2 Die Vorinstanz hingegen stellte sich auf den Standpunkt, gemäss
Art. 55 Abs. 2 BauAV seien alle Gräben, die nicht verspriesst seien, nach
Art. 56 BauAV abzuböschen oder durch andere geeignete Massnahmen
zu sichern. Die festgestellten Regelverletzungen seien fotografisch doku-
mentiert. Die Bilder 1 und 2 zeigten klar auf, dass der Graben weder abge-
stützt, abgeböscht noch mit anderen Massnahmen gesichert gewesen sei,
obwohl die Grabentiefe 4 m betragen und ein Arbeitnehmer im Graben Ar-
beiten ausgeführt habe. Ferner habe das seitlich deponierte Aushubmate-
rial eine zusätzliche Gefahrenquelle dargestellt. Ein Vergleich mit der
Grösse des sich im Graben befindlichen Mitarbeiters zeige, dass die Gra-
bentiefe mehrere Meter betragen habe und überhaupt keine Böschung vor-
handen gewesen sei. Es brauche nicht viel Vorstellungsvermögen, um zu
merken, dass bei einem Wandsturz das auf der Seite des Grabens gela-
gerte Material eine zusätzliche Gefahrenquelle darstelle.
C-5426/2015
Seite 19
2.3.3 Mit Blick auf die Abbildungen 1 und 2 laut Fotodossier der Suva be-
steht kein Zweifel, dass der Graben von über 1.5 m bis zum 15. Juli 2015
nicht verspriesst war. Dieser Umstand hat in Anwendung von Art. 55 Abs.
2 BauAV zur Folge, dass der Graben gemäss Art. 56 BauAV abzuböschen
oder durch andere geeignete Massnahmen zu sichern ist. Eine zentrale
Rolle im Zusammenhang mit einer Abböschung bzw. mit Böschungsnei-
gungen nimmt dabei die Standfestigkeit des Baugrundes ein (Art. 56 Abs.
1 BauAV).
2.3.4
2.3.4.1 Die Beschwerdeführerin liess ausführen, die Ausmasse des von
der ihr zu erstellenden Grabens hätten wie folgt gelautet: „Tiefe von 4.0 m,
Breite an der Oberkante von 5.0 m“. Die später am 30. Mai 2017 erfolgte
Beurteilung, in Bezug auf die Grabentiefe handle es sich um eine blosse
Schätzung seitens der Vorinstanz (B-act. 16), ist nicht weiter von Relevanz,
denn aus der Abbildung 1 resp. aufgrund des Vergleichs mit der Grösse
des sich im Graben befindenden Mitarbeiters – was unbestritten geblieben
ist – ergibt sich, dass die Tiefe des Grabens jedenfalls mehr als 1.5 m be-
tragen hatte. Gemäss Art. 55 Abs. 2 BauAV ist ein solcher Graben – wenn
er nicht verspriesst wird – gemäss Art. 56 BauAV abzuböschen oder durch
andere geeigneten Massnahmen zu sichern.
2.3.4.2 Da die Beschwerdeführerin anfänglich den Graben nicht ver-
spriesst hatte, ist zu prüfen, ob die Bestimmungen von Art. 56 BauAV ein-
gehalten worden sind. Die Abbildungen 1 und 2 zeigen – nebst der Tiefe –
weiter, dass es sich beim Baugrund nicht um Sprengfels oder homogenen
Fels gehandelt hat, weshalb die Wände der Grube nicht senkrecht ausge-
bildet werden durften (Art. 56 Abs. 3 BauAV). Somit muss – sollten die ent-
sprechenden Verhältnisse zwischen Senkrechte und Waagrechte nicht ein-
gehalten werden können – ein Sicherheitsnachweis erbracht werden (Art.
56 Abs. 4 Bst. a Ziff. 1 bis 3 BauAV). Die entsprechenden Verhältniszahlen
ergeben sich aus der Beschaffenheit des Materials. Es trifft in Übereinstim-
mung mit der Beschwerdeführerin zu, dass gemäss Art. 56 Abs. 4 Bst. a
Ziff. 1 BauAV bei gut verfestigtem, standfestem Baugrund kein Sicherheits-
nachweis erforderlich ist, wenn die Böschungsneigung ein Verhältnis zwi-
schen Senkrechte und Waagrechte von 3:1 einhält. Hinsichtlich dieses Ver-
hältnisses ergibt sich aus den Akten was folgt:
2.3.4.3 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz zeigen die Bilder 1 und 2
eine Abböschung. Da sich die Vorinstanz weder zur Beschaffenheit des
C-5426/2015
Seite 20
Baugrunds auf der betreffenden Baustelle noch zur Abweichung der ge-
mäss Art. 56 Abs. 4 Bst. a BauAV zulässigen Abböschung geäussert und
keine verlässlichen Aufzeichnungen eingereicht hatte, kann die Frage, ob
der Graben richtig abgeböscht war resp. ob die Beschwerdeführerin allen-
falls aufgrund einer Nichteinhaltung der Verhältnisse zwischen Senkrechte
und Waagrechte einen Sicherheitsnachweis gemäss Art. 56 Abs. 4 BauAV
hätte erbringen müssen, nicht rechtsgenüglich beantwortet werden. Mit an-
deren Worten lässt sich der rechtserhebliche Sachverhalt, welcher der vor-
liegend angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2015 zugrunde liegt, nicht
anhand entsprechender vorinstanzlicher Beweismittel erheben. Da die
Nichterbringung dieser Beweise nicht von der Beschwerdeführerin, son-
dern von der Vorinstanz zu verantworten ist (vgl. hierzu BGE 138 V 218
E. 8.1.1 mit zahlreichen Hinweisen), wirkt sich die Beweislosigkeit im Zu-
sammenhang mit dem unvollständig ermittelten Sachverhalt zu deren Un-
gunsten aus.
3.
Betreffend die Schutzhelmtragpflicht ergibt sich weiter was folgt:
3.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 BauAV müssen die Arbeitnehmerinnen und Ar-
beitnehmer bei allen Arbeiten, bei denen sie durch herunterfallende Ge-
genstände oder Materialien gefährdet werden können, einen Schutzhelm
tragen. Abs. 2 bestimmt zudem, bei welchen Tätigkeiten in jedem Fall ein
Schutzhelm getragen werden muss. Dies gilt gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. c
BauAV beim Graben- und Schachtbau sowie beim Erstellen von Baugru-
ben.
3.2 Hinsichtlich der Schutzhelmtragpflicht liess die Beschwerdeführerin
geltend machen, nur ein Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin habe kei-
nen Schutzhelm getragen. Sie bestreite, in diesem Zusammenhang ihre
Pflichten gemäss Art. 82 Abs. 1 UVG verletzt zu haben. Sie habe ihre Ar-
beitnehmer durch präzise Anweisungen, regelmässige Schulungen, Kon-
trollen und Ermahnungen ausdrücklich zum Tragen der Schutzhelme bei
jeder Tätigkeit und zu jedem Zeitpunkt auf allen Baustellen angewiesen.
Die Feststellung der Verletzung der Schutzhelmtragpflicht in einem isolier-
ten Ausnahmefall begründe jedoch keineswegs eine Verletzung der Pflich-
ten des Arbeitgebers gemäss Art. 82 Abs. 1 UVG.
3.3 Die Vorinstanz vertrat die Ansicht, dass gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. c
BauAV beim Graben- und Schachtbau in jedem Fall ein Schutzhelm zu tra-
C-5426/2015
Seite 21
gen sei. Es sei anerkennenswert, wenn die Beschwerdeführerin ihre Ar-
beitnehmer durch präzise Anweisungen etc. ausdrücklich zum Tragen der
Schutzhelme anweise. Dies entbinde sie jedoch nicht von der in Art. 6
Abs. 3 VUV statuierten Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Mitarbeitenden
die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhielten.
3.4 Unter den Parteien ist unbestritten, dass der Bauarbeiter, der sich im
Graben befand, keinen Schutzhelm getragen hatte. Es ist deshalb ohne
Weiteres von einer Verletzung der Helmtragpflicht auszugehen, welche der
Arbeitgeberin anzulasten ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob einer oder
mehrere Arbeitnehmende keinen Schutzhelm getragen hat, und es ist der
Vorinstanz insofern beizupflichten, als die sprachliche Ungenauigkeit nicht
weiter von Relevanz ist. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe
ihre Arbeitnehmer durch präzise Anweisungen etc. ausdrücklich zum Tra-
gen der Schutzhelme angewiesen, vermag nichts daran zu ändern, dass
ihr das Versäumnis des Nichttragens eines Schutzhelms anzulasten ist. In
diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin an Art. 4 Abs. 1 BauAV
zu erinnern. Gemäss dieser Verordnungsbestimmung muss der Arbeitge-
bende auf jeder Baustelle eine Person bezeichnen, die für die Arbeitssi-
cherheit und den Gesundheitsschutz zuständig ist; diese Person kann den
Arbeitnehmenden diesbezügliche Weisungen erteilen. Gemäss Art. 4 Abs.
2 BauAV ist von der Baustelle wegzuweisen, wer durch sein Verhalten oder
seinen Zustand sich selbst oder andere gefährdet. Demnach entbinden
präzise Anweisungen, regelmässige Schulungen, Kontrollen und Ermah-
nungen sowie die Übertragung von Aufgaben der Arbeitssicherheit den Ar-
beitgeber nicht von seiner Verantwortung für die Einhaltung der Arbeitssi-
cherheit (vgl. Art. 82 Abs. 1 UVG, Art. 7 Abs. 2 VUV; Urteil des BVGer C-
8135/2010 vom 10. Januar 2013 E. 3.2). Schliesslich ist an dieser Stelle
ergänzend darauf hinzuweisen, dass das beharrliche Widersetzen im Zu-
sammenhang mit dem Helmobligatorium arbeitsrechtlich als besonders
schwere Verfehlung qualifiziert werden kann, die eine Auflösung des Ar-
beitsverhältnisses rechtfertigt (Urteil des BGer 4C.161/2000 vom 28. Juli
2000 E. 2).
4.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhalts resp. der Akten nicht
rechtsgenüglich beurteilt werden kann, ob im fraglichen Zeitpunkt auf der
Baustelle betreffend Graben ein sicherheitswidriger Zustand vorgelegen
hatte. Da sich die – aus dem durch die Vorinstanz unvollständig ermittelten
C-5426/2015
Seite 22
resp. dokumentierten Sachverhalt resultierende – Beweislosigkeit zuguns-
ten der Beschwerdeführerin auswirkt, ist in Gutheissung der Beschwerde
vom 4. September 2015 die Verfügung der Suva vom 15. Juli 2015 aufzu-
heben. Weiter ist die Ermahnung Stufe 1 vom 16. Juli 2016 betreffend die
Feststellung 2 (Gräben) und die Sofortmassnahme (entsprechend der
Feststellung 1 und der Sofortmassnahme gemäss der Verfügung vom 15.
Juli 2015) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Da die Verletzung
der Schutzhelmtragpflicht der Beschwerdeführerin anzulasten ist, ist die
Beschwerde gegen die Ermahnung Stufe 1, Feststellung 1, abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen hinsichtlich der Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführerin, wonach die Erstellung des Grabens im
Zeitpunkt der Baustellenkontrolle noch nicht abgeschlossen und die von
der Vorinstanz vorgefundene Böschung des Grabens deshalb nur vorüber-
gehender Natur gewesen seien. Weiter ist auch auf die von der Beschwer-
deführerin im Rahmen der Eingabe vom 30. März 2017 vorgebrachten
Äusserungen im Zusammenhang mit dem Verfahren gemäss EKAS-Leit-
faden (Besuchsprotokoll) nicht weiter einzugehen.
5.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Partei-
entschädigung.
5.1 Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs.
2 VwVG). Als teilweise unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin
nur einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Sie werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit
der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 1000.- festgesetzt (vgl.
Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem bereits geleisteten Kosten-
vorschuss in Höhe von Fr. 3‘000.- entnommen. Die Restanz von Fr. 2‘000.-
ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zurückzuerstatten.
5.2 Die teilweise obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin
hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine redu-
zierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (Art. 64 Abs. 1
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VwVG). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung auf-
grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berück-
sichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen
Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vor-
liegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von
Fr. 4'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 15. Juli 2015 auf-
gehoben.
2.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Ermahnung Stufe 1 vom 16. Juli
2016 betreffend die Feststellung 2 und die Sofortmassnahme (entspre-
chend der Feststellung 1 und der Sofortmassnahme gemäss der Verfü-
gung vom 15. Juli 2015) aufgehoben.
3.
Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3‘000.-
entnommen. Die Restanz von Fr. 2‘000.- wird der Beschwerdeführerin
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
5.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 4‘000.- zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
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Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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