Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-5431/2010
Urteil vom 26. Januar 2011
Besetzung Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien A._______, Z._______ (Portugal),
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Y._______,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente (Revision);
Verfügung der IVSTA vom 18. Mai 2010.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom
18. Mai 2010 revisionsweise die A._______ ab 1. Februar 2009 gewährte
halbe Rente ab 1. Juli 2010 aufgehoben hat (act. IV/141),
dass A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) diese Verfügung mit
Beschwerde vom 15. Juni 2010 (Poststempel) beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (act. 1),
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig
ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben
ist,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 23. November
2010 unter anderem zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum
12. Januar 2011 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel
nicht eingetreten werde (act. 9),
dass diese Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer gemäss
Rückschein am 29. November 2010 eröffnet worden ist (act. 10),
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der gesetzten
Frist nicht geleistet hat (act. 11),
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
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dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können,
wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als
unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art.
6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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