B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5431/2014
Ur t e i l vom 8 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
c/o Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für auswärtige
Angelegenheiten EDA, Konsularische Direktion – Zentrum
für Bürgerservice, Sozialhilfe für Auslandschweizer / innen
(SAS), Bundesgasse 32, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer.
C-5431/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am 14. Januar
1947, ist Bürger von Z._______. Im Jahr 1967 verliess er die Schweiz und
hielt sich seither im Ausland auf. Seit April 1970 lebt der Beschwerdeführer
ununterbrochen in Thailand. Am 4. Juni 1979 heiratete er eine thailändi-
sche Staatsangehörige. Die thailändische Staatsbürgerschaft erwarb er
durch ordentliche Einbürgerung. Seine zwei 1979 und 1982 geborenen
Kinder sind ebenfalls schweizerisch-thailändische Doppelbürger.
B.
Am 15. Dezember 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um monatliche
Unterstützung für sich und seine Ehefrau nach dem Bundesgesetz vom
21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehö-
rige im Ausland (BSDA, SR 852.1). Nachdem die Vorinstanz das Gesuch
mit Verfügung vom 3. Juni 2009 abgewiesen hatte, hiess das Bundesver-
waltungsgericht eine dagegen gerichtete Beschwerde in Bezug auf seine
Person mit Urteil vom 22. September 2010 gut (Urteil
C-4566/2009).
C.
Am 27. Dezember 2011 erhielt die Schweizer Vertretung in Bangkok ein
neues Gesuch des Beschwerdeführers um weitere Ausrichtung von Sozi-
alhilfeleistungen gemäss BSDA. Im Rahmen weiterer Abklärungen durch
die Vorinstanz und eines regen Schriftverkehrs zwischen der Vorinstanz,
der Schweizer Vertretung und dem Beschwerdeführer reichte letzterer zu-
sätzliche Belege zu den Akten.
D.
Mit an die Auslandvertretung in Bangkok gerichtetem Schreiben vom
7. Juni 2013 beanstandete der Beschwerdeführer die schleppende Bear-
beitung seines Gesuchs.
E.
Auf Aufforderung der Vorinstanz hin ersuchte der Beschwerdeführer am
22. Oktober 2013 erneut um Ausrichtung einer wiederkehrenden Unterstüt-
zungsleistung nach dem BSDA. Vom Dezember 2013 bis Ende Mai 2014
erhielt der Beschwerdeführer monatliche Unterstützungsleistungen.
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Seite 3
F.
Am 17. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer durch eine Mitarbei-
terin der Vorinstanz in seinem Haus in Bangkok besucht. Am 18. Dezember
2013 wurde darüber ein Bericht verfasst.
G.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Fort-
setzung der Ausrichtung einer wiederkehrenden Unterstützungsleistung
gemäss BSDA sowie implizit um nachträgliche Ausrichtung von Sozialhilfe
für die Jahre 2012 und 2013.
H.
Am 11. Juni 2014 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schriftlich
mit, dass er davon auszugehen habe, die Fortsetzung der Ausrichtung ei-
ner periodischen Unterstützung könne nicht bewilligt werden, da aufgrund
fehlender Angaben seinerseits nicht hinreichend geklärt werden könne, ob
er im Sinne des Gesetzes bedürftig sei. In Bezug auf das Gesuch um rück-
wirkende Ausrichtung einer Unterstützung für die Jahre 2012 und 2013
müssten noch einige Abklärungen gemacht werden.
I.
Mit Verfügung vom 20. August 2014 wies die Vorinstanz das Gesuch des
Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus,
bezüglich der rückwirkenden Unterstützung für die Jahre 2012 und 2013
seien dem Beschwerdeführer diverse Fragen zu seinen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen gestellt worden; dabei habe er lediglich zwei Fra-
gen beantwortet. Zum heutigen Zeitpunkt könne somit nicht hinreichend
geklärt werden, ob der Beschwerdeführer damals über genügend finanzi-
elle Mittel verfügt habe und ob er bedürftig im Sinne des BSDA sei. Auch
könne keine Fortsetzung der Unterstützung bewilligt werden, da auch hier
der Beschwerdeführer die nötigen Angaben nicht geliefert habe.
J.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Rechtsmittelein-
gabe vom 12. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben.
K.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2014
unter Erläuterung der bereits erwähnten Gründe auf Abweisung der Be-
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schwerde. Insbesondere hebt sie hervor, dass eine Liquidation des Grund-
eigentums des Beschwerdeführers ins Auge gefasst werden müsse und
ein Umzug in ein günstigeres Haus erwartet werden könne. Der Erlös
könne den Lebensunterhalt der ganzen Familie während Jahrzehnten si-
cherstellen. Sozialhilfe werde nämlich nur ausgerichtet, wenn alle Möglich-
keiten der Mittelbeschaffung ausgeschöpft würden. Dazu gehöre auch die
Liquidierung von Vermögenswerten wie Grundstücke und Häuser. Der Be-
schwerdeführer sei indessen trotz entsprechender Aufforderung in dieser
Hinsicht untätig geblieben. Wegen des Grundstückbesitzes sei zu vermu-
ten, dass er nicht bedürftig im Sinne des BSDA sei, weshalb die Unterstüt-
zung nicht fortgeführt werden könne.
L.
Von seinem Replikrecht machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen der
Konsularischen Direktion des EDA (KD; bis 31. Dezember 2014 Bundes-
amt für Justiz, Fachbereich Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen) betref-
fend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
nach Art. 14 Abs. 1 BSDA.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der vorinstanzlichen Verfügung
vom 20. August 2014 zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher
einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
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Seite 5
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Ge-
biet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätz-
lich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich zum Zeit-
punkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil des
BVGer C-4622/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2 m.H.).
3.
Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Aus-
landschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage be-
finden, Sozialhilfeleistungen. "Auslandschweizer" im Sinne dieses Geset-
zes sind Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland Wohnsitz ha-
ben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten (vgl. Art. 2 BSDA).
4.
Der Beschwerdeführer ist schweizerisch-thailändischer Doppelbürger. Mit
Urteil C-4566/2009 vom 22. September 2010 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass das Schweizer Bürgerrecht als vorherrschend zu
erachten sei. Den dortigen Ausführungen kann zum heutigen Zeitpunkt
(noch) gefolgt werden.
5.
Art und Mass der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnis-
sen des Aufenthaltsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Le-
bensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers (vgl. Art. 8 Abs.
1 BSDA). Die Leistungen im Ausland werden wiederkehrend oder einmalig
ausgerichtet. Wiederkehrende Leistungen werden dabei höchstens für ein
Jahr zugesichert; die Zusicherung kann erneuert werden (vgl. Art. 4 der
Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an
Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR 852.11]).
6.
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Seite 6
6.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 20. August 2014 aus, der
Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 1. Juni 2014 um nachträgliche
Ausrichtung von Sozialhilfe für die Jahre 2012 und 2013 ersucht. Diesbe-
züglich gilt es zu präzisieren, dass der Beschwerdeführer bereits am 27.
Dezember 2011 bei der Schweizer Vertretung um weitere Ausrichtung von
Sozialhilfeleistungen gemäss BSDA ersuchte. Ein weiteres Gesuch reichte
der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2013 ein.
6.2 Sozialhilfeleistungen werden grundsätzlich nur zur Beseitigung einer
aktuellen oder drohenden Notlage ausgerichtet. Eine beispielsweise durch
Beiträge von Verwandten bereits behobene Notlage führt denn auch dann
nicht zu rückwirkenden Leistungen, wenn zum Zeitpunkt der Bedürftigkeit
ein Anspruch auf materielle Unterstützung bestanden hätte (FELIX WOLF-
FERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 1993, S. 164). Da die Sozialhilfe die
Aufgabe hat, den gegenwärtigen Bedarf zu decken, kann sie grundsätzlich
nicht für Schulden aus der Vergangenheit aufkommen. Dieses Prinzip gilt
jedoch nicht absolut, ist doch die Übernahme von Schulden insbesondere
dann geboten, wenn durch deren Nichtbezahlung eine neue Notlage her-
beigeführt würde, welche wiederum nur mit dem Einsatz von Sozialhilfe
behoben werden könnte. Ob Schulden übernommen werden sollen, hat die
Sozialhilfebehörde aufgrund einer Abwägung der Interessen im Einzelfall
zu entscheiden. Ein Anspruch auf rückwirkende Hilfe besteht zudem dann,
wenn die Schulden der hilfsbedürftigen Person auf säumiges Verhalten der
Behörden zurückzuführen ist oder wenn ein zunächst abgelehntes Unter-
stützungsbegehren im Rechtmittelverfahren gutzuheissen ist (vgl. Art. 6
Abs. 2 VSDA sowie WOLFFERS, a.a.O., S. 152 sowie S. 164).
6.3 Da die Vorinstanz erst mit Verfügung vom 20. August 2014 über die
nachträgliche Leistung von Sozialhilfe für die Jahre 2012 und 2013 befun-
den hat, obwohl die entsprechenden Gesuche bereits im Jahre 2011 bzw.
2013 gestellt worden sind, rechtfertigt es sich ohne weiteres, auf das Ge-
such des Beschwerdeführers um (rückwirkende) Ausrichtung von Sozial-
hilfe für die Jahre 2012 und 2013 einzugehen.
7.
7.1 Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA werden gemäss Art. 5 BSDA nur
Personen gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eige-
nen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen
des Aufenthaltsstaates bestreiten können. Diese Bestimmung nennt mit
der Bedürftigkeit eine weitere – wirtschaftliche – Voraussetzung für die
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Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen. Gleichzeitig findet sich in ihr der
Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe verankert: Auf solche Leistun-
gen besteht nur Anspruch, wenn sämtliche anderen Möglichkeiten, den Le-
bensunterhalt zu finanzieren (insbesondere eigene Erwerbstätigkeit, Ver-
mögensverzehr, Versicherungsleistungen, Verwandtenunterstützung, So-
zialhilfe des Aufenthaltsstaats) ausgeschöpft sind (vgl. Ziffern 1.2.2 und 1.4
der ab 1. Januar 2015 geltenden Richtlinien der KD zur Sozialhilfe für Aus-
landschweizerinnen und Auslandschweizer, welche inhaltlich der Version
des BJ vom 1. Januar 2010 entsprechen [nachfolgend: Richtlinien], online
abrufbar unter: > Dienstleistungen und Publikationen >
Dienstleistungen für Schweizer Staatsangehörige im Ausland > Sozialhilfe
für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [SAS]).
7.2 Wer um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ersucht, hat nachzuwei-
sen, dass er nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig in der Lage ist, selbst
für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner mit ihm zusammenle-
benden Familienangehörigen aufzukommen. Der gesuchstellenden Per-
son obliegen dabei verschiedene Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 15 VSDA);
insbesondere hat sie der Schweizer Vertretung ihre persönlichen und fi-
nanziellen Verhältnisse offen zu legen (Art. 15 Abs. 1 Bst. b VSDA) und
jede Änderung ihrer persönlichen oder finanziellen Verhältnisse unverzüg-
lich der Schweizer Vertretung zu melden (Art. 15 Abs. 1 Bst. e VSDA sowie
Ziff. 8.1.2. der Richtlinien). Kommt eine Person ihrer Mitwirkungs- bzw.
Auskunftspflicht nicht nach, kann dies dazu führen, dass ihr Anspruch auf
Sozialhilfeleistungen nicht geklärt werden kann. In diesem Fall kann die
Verletzung von Mitwirkungspflichten bei der Abklärung der Bedürftigkeit
dazu führen, dass keine Sozialhilfe gewährt wird, weil die Bedürftigkeit
nicht hinreichend festgestellt werden kann; es fehlt somit an einer Voraus-
setzung für den Leistungsanspruch (vgl. CHRISTOPH HÄFELI ET AL., Das
Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 307 f.). Gemäss
Art. 7 Bst. c BSDA kann die Sozialhilfe denn auch abgelehnt oder entzogen
werden, wenn der Gesuchsteller sich weigert, den Sozialhilfeorganen über
seine persönlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen oder sie zur Einholung
von Auskünften zu ermächtigen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
soll dabei aber gewahrt werden (vgl. Ziff. 7 der Richtlinien). Auch darf die
Vorinstanz im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nicht vorschnell
von einem Nichtbestehen der Bedürftigkeit ausgehen, sondern muss die
zumutbaren entsprechenden Abklärungen treffen. Wo nach seriösen Ab-
klärungen die Bedürftigkeit unbewiesen bleibt, trifft dies nach den allgemei-
nen Beweislastregeln den Gesuchsteller. Das heisst, in einem solchen Fall
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können Leistungen verweigert werden (CHRISTOPH HÄFELI ET AL., a.a.O., S.
309).
7.3 In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz in Bezug auf die
rückwirkende Unterstützung für die Jahre 2012 und 2013 aus, der Be-
schwerdeführer sei mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 ersucht wor-
den, verschiedene Fragen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhält-
nissen zu beantworten. Insbesondere habe der Kontostand des Beschwer-
deführers am 20. Februar 2011 ein Guthaben von THB 79'487.85 aufge-
wiesen; am 27. Oktober 2011 habe sich dieser auf THB 216'778.12 belau-
fen, dies u.a. nach einer Einzahlung von THB 100'000.00 am 4. April 2011.
Zudem habe der Beschwerdeführer anlässlich seines ersten Gesuchs an-
gegeben, er besitze kein Vermögen, allerdings habe er verschiedene Male
von seinem Haus gesprochen. Leider seien nur zwei Fragen beantwortet
worden, die übrigen seien offen geblieben. Damit habe bis zum heutigen
Zeitpunkt nicht hinreichend geklärt werden können, ob er damals über ge-
nügend finanzielle Mittel verfügt habe und ob er aktuell bedürftig im Sinne
des BSDA sei. Dem Gesuch um Ausrichtung einer Unterstützung für die
Jahre 2012 und 2013 könne damit nicht entsprochen werden.
7.4 Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon
ausgegangen ist, es könne nicht hinreichend geklärt werden, ob der Be-
schwerdeführer über genügend finanzielle Mittel verfügt habe und ob er
bedürftig im Sinne des BSDA gewesen sei. In diesem Zusammenhang ist
insbesondere zu verifizieren, ob die Vorinstanz die zumutbaren Abklärun-
gen getroffen hat, um von einer unbewiesenen Bedürftigkeit ausgehen zu
können.
7.4.1 Gemäss den Akten ersuchte der Beschwerdeführer bei der Schwei-
zer Vertretung am 27. Dezember 2011 um Ausrichtung von Sozialhilfeleis-
tungen. Allerdings fehlten detaillierte Bankauszüge (vgl. E-Mail der Schwei-
zer Vertretung an die Vorinstanz vom 28. Dezember 2011, act. 2). In der
Folge reichte der Beschwerdeführer, auf Aufforderung hin, einen Konto-
auszug für den Zeitabschnitt vom 9. bis 18. Dezember 2011 ein (vgl. E-Mail
des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2012 an die CH-Vertretung, act.
3). Da sich sein Kontostand seit dem 20. Februar 2011 von THB 79'487.85
auf THB 216'77.12 erhöht hatte (vgl. E-Mail der Vorinstanz vom 26. März
2012 an die CH-Vertretung, act. 5), liess die Vorinstanz weitere Abklärun-
gen durch die Schweizer Vertretung tätigen. Insbesondere wurde der Be-
schwerdeführer mit E-Mail vom 2. April 2012 von der Auslandvertretung
unter anderem aufgefordert, weitere Bankauszüge über den Zeitraum vom
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1. November 2011 bis 31. März 2012
einzureichen (act. 6). Aus dem in der Folge eingesandten Bankkontoaus-
zug des Beschwerdeführers wurde ersichtlich, dass zwei Gutschriften in
der Höhe von THB 100'000 (ca. Fr. 3'055.-) am 4. April 2011 sowie von THB
70'290 (ca. Fr. 2'147.-) am 21. April 2011 auf seinem Konto verbucht wor-
den waren, die der weiteren Abklärungen bedurften (act. 7).
7.4.2 In einem Schreiben vom 15. Juli 2012 (act. 12) machte der Be-
schwerdeführer diesbezüglich geltend, er habe insgesamt THB 187'950 an
Sozialhilfeleistungen erhalten. Den Restbetrag möchte er nicht erklären,
denn er wisse es beim besten Willen nicht mehr. In einem undatierten
Schreiben (act. 14, Eingang Schweizer Vertretung: 17. Januar 2013) teilte
der Beschwerdeführer wiederum mit, er könne sich die Kontoauszüge beim
besten Willen nicht erklären, am ehesten noch könne er sich vorstellen,
dass dies "Handgelder für professionellen Restaurantbetrieb" gewesen
seien. Auch in seiner Beschwerde vom 12. September 2014 führte der Be-
schwerdeführer aus, er wisse beim bestem Willen nicht mehr, woher das
Geld stamme; könne es nicht sein, dass man ein Blackout habe und etwas
total vergesse?
7.4.3 Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers war die genaue Ab-
klärung seiner finanziellen Einkommenssituation schlichtweg nicht mög-
lich: Ins Gewicht fällt hier, dass er keinerlei Angaben über die zwei Kon-
toeinzahlungen von insgesamt THB 170'290 machte. Die diesbezüglichen
Ausführungen des Beschwerdeführers, er könne sich die Einzahlungen
nicht erklären, erscheinen nicht glaubhaft; immerhin handelt es sich um
zwei bedeutende Beträge. Vielmehr liegt die Vermutung nahe, dass er eine
zusätzliche Einnahmequelle nicht deklarierte, zumal er selbst noch darauf
hinweist, es könnte sich um Handgelder handeln (vgl. E. 7.4.2). Diese zu-
sätzlichen Einnahmen hätte der Beschwerdeführer offen legen müssen
(vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. b VSDA). Kommt hinzu, dass nicht geklärt werden
konnte, wie er sich den Lebensunterhalt seit der Einstellung der Unterstüt-
zungsleistungen am 31. Dezember 2011 finanziert hat. Seine diesbezügli-
chen Vorbringen, er sei von den Kindern finanziert worden und habe hie
und da eine Sackgeldspende erhalten; er habe Schulden bei Einheimi-
schen und Expats (vgl. Schreiben vom 22. Oktober 2013) werfen allenfalls
die Frage auf, inwieweit die Möglichkeit der Verwandtenunterstützung aus-
geschöpft wurde (vgl. E. 7.1). Dieser Aspekt wurde hingegen nicht geklärt.
Auch belegte er seine Behauptungen nicht und reichte – was von ihm zwei-
fellos hätte erwartet werden können – weder eine genaue Auflistung seiner
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Schulden ein noch machte er genaue Angaben betreffend den Darlehens-
gebern oder die Höhe seiner Schulden.
7.5 Somit gilt es als erstellt, dass der Beschwerdeführer seinen Mitwir-
kungspflichten nicht nachgekommen ist, insbesondere hat er seine finan-
ziellen Verhältnissen nicht vollumfänglich offen gelegt (vgl. Art. 15 Abs. 1
Bst. b VSDA). Die Vorinstanz konnte die Bedürftigkeit – als eine Voraus-
setzung für den Leistungsbezug – nicht hinreichend feststellen. Es wäre
dem Beschwerdeführer denn auch zweifellos zumutbar gewesen, die ge-
forderten Angaben bzw. Dokumente einzureichen. Vor diesem Hintergrund
hat die Vorinstanz das Gesuch um nachträgliche Ausrichtung von Sozial-
hilfeleistungen für die Jahre 2012 und 2013 zu Recht abgelehnt. Der Be-
schwerdeführer selbst macht in seiner Rechtsmitteleingabe vom 12. Sep-
tember 2014 im Übrigen geltend, er habe die zwei Jahre bereits gestrichen.
8.
8.1 Des Weiteren gilt es über die Fortsetzung der Sozialhilfeleistungen zu
befinden, nachdem dem Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2013 bis
zum 31. Mai 2014 bereits monatliche Unterstützungsleistungen gewährt
worden waren.
8.2 Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, der Beschwerdeführer sei nicht
mittellos; gemäss ihrer Ansicht verfüge er über ein Haus und Land (vgl.
E-Mail der Vorinstanz vom 13. Oktober 2013). In ihrer Verfügung vom
20. August 2014 macht sie geltend, der Beschwerdeführer sei mit der Be-
willigung der sechs Monate dauernden Unterstützung vom Dezember 2013
bis Mai 2014 beauftragt worden, diverse Fragen zur Sicherstellung der
Rückerstattung der bisher ausgerichteten sowie allfälliger künftiger Sozial-
hilfeleistungen zu klären und Wege zu suchen, um seinen künftigen Le-
bensunterhalt mittels Vermögen zu finanzieren. Die Abklärungen durch den
Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in Bangkok im Februar 2014
hätten ergeben, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine Möglichkeit habe,
die Rückerstattung der Sozialhilfeleistungen sicherzustellen. Eine Fortset-
zung der Unterstützung könne nicht bewilligt werden, da der Beschwerde-
führer die nötigen Angaben nicht geliefert habe. Er habe es an der nötigen
Mitwirkung fehlen lassen und weder einen Vorschlag unterbreitet, wie er
die Forderung der Vorinstanz nach Rückerstattung der Sozialhilfeleistun-
gen sichern könne, noch was er zu unternehmen gedenke, seinen Lebens-
unterhalt künftig über sein Vermögen zu decken. Der Beschwerdeführer
habe lediglich darauf hingewiesen, dass der Verkauf von Grundstück und
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Seite 11
Land für ihn kein Thema sei. In ihrer Vernehmlassung vom 7. November
2014 weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Vermögenswerte des Be-
schwerdeführers im Verhältnis zu den Lebenshaltungskosten in Thailand
so bedeutsam seien, dass eine Liquidation ins Auge gefasst werden müsse
und ein Umzug in ein günstigeres Haus erwartet werden könne. Der Erlös
könne den Lebensunterhalt der Familie während Jahrzehnten sicherstel-
len. Wegen des Grundstückbesitzes sei zu vermuten, dass der Beschwer-
deführer nicht bedürftig im Sinne des BSDA sei.
8.3 Eine Voraussetzung für den Anspruch auf Unterstützungsleistungen
der Sozialhilfe stellt – wie bereits erwähnt (vgl. E. 7.1) – die Einhaltung des
Subsidiaritätsprinzips dar. Nach Art. 5 BSDA wird Sozialhilfe nur Ausland-
schweizern gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eige-
nen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen
des Aufenthaltsstaates bestreiten können. Mit anderen Worten ist die So-
zialhilfe subsidiärer Natur und greift erst dann, wenn alle anderen Möglich-
keiten, den Lebensunterhalt zu finanzieren (insbesondere eigene Erwerbs-
tätigkeit, Vermögensverzehr, Versicherungsleistungen, Verwandtenunter-
stützung, Sozialhilfe des Aufenthaltsstaats), erschöpft sind (vgl. dazu FELIX
WOLFFERS, a.a.O., S. 71 f. sowie Ziffer 1.4.2 der Richtlinien). Als eine Vo-
raussetzung für den Anspruch auf wiederkehrende Leistungen wird denn
auch in Art. 5 Abs. 1 Bst. b VSDA explizit erwähnt, ein solcher Anspruch
bestehe nur, wenn das liquidierbare Vermögen der Person verwendet wor-
den sei.
8.4 Bei vorhandenem Vermögen gilt es zu beachten, dass das Vermögen
grundsätzlich leicht liquidiert werden kann, wie bspw. Bank- und Postgut-
haben, Aktien, Obligationen, Autos, Edelmetalle, wertvoller Hausrat. Bei
wiederkehrenden Leistungen über längere Zeit muss in der Regel auch
weniger leicht liquidierbares Vermögen – wie Liegenschaften – veräussert
werden (vgl. Ziff. 1.2.2 der Richtlinien sowie Urteile des BVGer
C-5801/2008 vom 12. Januar 2011 E. 5.3.1 und C-1273/2006 vom 3. Au-
gust 2007 E. 4.5). Den gesuchstellenden Personen ist dabei ein Freibetrag
zu belassen (vgl. Art. 8 Abs. 3 VSDA).
8.4.1 Gemäss den Akten verfügt der Beschwerdeführer über ein Grund-
stück sowie über eine Liegenschaft. Aus einem Bericht der Vorinstanz vom
18. Dezember 2013, welcher anlässlich eines Hausbesuches beim Be-
schwerdeführer erstellt wurde, geht hervor, dass er über ein 1600m2 gros-
ses Grundstück mit zwei verbundenen Häusern (ein gemauertes und ein
Holzgebäude) sowie einen Gartenschopf verfügt. Die Liegenschaft stehe
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in einem Aussenquartier von Bangkok; das ganze Quartier sei im Aufbau.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2014 führt die Vor-instanz aus,
das Grundstück und die Immobilie koste nach Angaben des Beschwerde-
führers insgesamt ca. 505'000 THB; die Schweizer Vertretung schätze den
aktuellen Wert der Liegenschaft auf ca. 1. Mio THB (knapp Fr. 30'000.-).
Die Vertretung habe darauf hingewiesen, dass der Wert einer Immobilie in
Thailand hauptsächlich im Grundstück, nicht zwingend im Haus liege, ins-
besondere sei dies in Bangkok so, wo die Grundstückpreise in den letzten
Jahren um ein Vielfaches gestiegen seien. Gemäss aktuellen Vergleichs-
zahlen für die betreffende Region belaufen sich die Bodenpreise auf THB
25'000 pro Quadrat WA (400 Quadrat WA würden dabei 1'600 m2 entspre-
chen). Der Beschwerdeführer hat sich zwar stets auf den Standpunkt ge-
stellt, das Grundstück und das Haus, welches er bewohne, hätten keinen
grossen Wert. Immerhin kann darauf hingewiesen werden, dass er mit
Schreiben vom 15. November 2013 (Eingang Schweizer Vertretung) den
Wert des Landes – welches er im Jahre 1976 für THB 300'000 gekauft
habe – selbst auf THB 500'000 bis THB 800'000.- schätzte und angab, die
Errichtung seines Hauses habe ihn dazumal THB 500'000.- gekostet. Es
ist davon auszugehen, dass bei steigenden Grundstückspreisen in der
Metropole Bangkok (siehe da-
zu )
das Land des Beschwerdeführers heutzutage ein Vielfaches an Wert hat.
8.4.2 In Anbetracht des Subsidiaritätsprinzips ist der Beschwerdeführer
grundsätzlich verpflichtet, seinen Lebensunterhalt zunächst aus eigenen
Mitteln zu bestreiten. Insbesondere ist er gemäss Art. 7 Bst. e BSDA ver-
pflichtet, alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um seine Lage zu verbes-
sern. Dazu gehört auch, dass er sein Vermögen im Rahmen des ihm Zu-
mutbaren für seinen Lebensunterhalt einzusetzen und gegebenenfalls ge-
bundene Vermögenswerte zu verflüssigen hat (vgl. dazu Urteil des BGer
2A.197/2004 vom 5. April 2004 E. 3.3). Vorliegend kann somit das Grund-
eigentum des Beschwerdeführers nicht unbeachtet bleiben. Immerhin wur-
den ihm auch die monatlichen Unterstützungsleistungen vom Dezember
2013 bis Ende Mai 2014 nur deshalb gewährt, um diverse Fragen zur Si-
cherstellung der Rückerstattung der bisher ausgerichteten sowie allfälliger
künftiger Sozialhilfeleistungen zu klären und Wege zu suchen, um seinen
künftigen Lebensunterhalt mittels seines Vermögens zu finanzieren (vgl.
Verfügung der Vorinstanz vom 20. August 2014).
8.4.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich nicht da-
rum bemühte, diesbezüglich die nötigen Vorkehrungen bzw. Abklärungen
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zu treffen. Beschwerdeweise führt er in lediglich pauschaler Hinsicht aus,
er stehe zwischen zwei Firmen und sehe keine Möglichkeit des Verkaufs
(vgl. Beschwerde vom 12. September 2014). In dieser Hinsicht gilt zu er-
wähnen, dass er in einem undatierten Schreiben (Eingang Schweizer Ver-
tretung: 17. Januar 2013) ausführte, das Haus in dem er wohne, gehöre
der inaktivierten Y._______ Co; diese Gesellschaft gehöre 7 Mitgliedern,
welche ihm der damalige Anwalt "untergejubelt" habe. Das Bauland habe
er vor rund 25 Jahren für THB 300'000.- durch Handschlag gekauft. Dem
Schreiben beigelegt war eine Jahresabrechnung der Y._______ Co. in thai-
ländischer Sprache. Nach weiteren Abklärungen der Schweizer Vertretung
stellte diese fest, dass das Haus, in dem der Beschwerdeführer lebt, zwar
den Aktionären der Y._______ Co. gehöre, die Aktionäre jedoch der Be-
schwerdeführer, seine Ehefrau sowie deren beide Kinder seien (vgl. E-Mail
der Vorinstanz vom 3. Juli 2013). Anlässlich des Hausbesuchs vom 18. De-
zember 2013 erklärte der Beschwerdeführer, das Stück Land, auf welchem
sein Haus stehe, gehöre ihm. Er habe es vor 30 Jahren gekauft. Vor die-
sem Hintergrund kann vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er die
Immobilie oder zumindest Teile seines Landbesitzes veräussert. Es ist ins-
besondere auch darauf hinzuweisen, dass die Kinder im Rahmen der Ver-
wandtenunterstützung nach Art. 328 f. ZGB ohnehin verpflichtet wären, ih-
ren Vater zu unterstützen.
8.4.4 Dass der Beschwerdeführer nach einem Verkauf der Immobilie allen-
falls in eine Mietwohnung umziehen müsste und Mietzinskosten anfallen
würden, ändert dabei nichts an der Tatsache, dass die vorgängige Verwer-
tung liquidierbaren Vermögens (als Ausfluss des Subsidiaritätsprinzips)
eine Voraussetzung für die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen der
Sozialhilfe darstellt (vgl. Urteil des BVGer C-8801/2010 vom
4. Mai 2012 E. 4.2).
8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer
nicht ernsthaft darum bemüht hat, seinen Lebensunterhalt aus anderweiti-
gen Quellen zu finanzieren. Der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe
nach BSDA erweist sich damit als nicht eingehalten. Die erneut verlangte
Unterstützung wurde von der Vorinstanz zu Recht unter Hinweis auf das
Vermögen des Beschwerdeführers verweigert.
8.6 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
auch aus dem Umstand, dass ihm in der Vergangenheit bereits Unterstüt-
zungsleistungen ausbezahlt wurden, nichts ableiten kann, zumal die Vo-
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rinstanz zum damaligen Zeitpunkt noch nichts von seinen Vermögensver-
hältnissen (Immobilien- sowie Landbesitz) wusste und die Sozialhilfeleis-
tungen von Dezember 2013 bis Ende Mai 2014 lediglich deshalb ausge-
richtet wurden, um in dieser Zeit weitere Abklärungen tätigen zu können
oder dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einräumte, bereits ein Stück
Land zu verkaufen (vgl. E-Mail der Vorinstanz vom 28. November 2013).
Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 teilte ihm die Vorinstanz denn auch in
Bezug auf die Fortsetzung der periodischen Unterstützung mit, es sei da-
von auszugehen, dass eine Fortsetzung nicht bewilligt werden könne, da
aufgrund fehlender Angaben seinerseits nicht hinreichend geklärt werden
könne, ob er bedürftig im Sinne des Gesetzes sei.
9.
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als bundesrechtskonform.
Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt
und die Vorinstanz hat auch ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl.
Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch
von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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