Abtei lung II I
C-5432/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
A._______, Ägypten,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV (Aufnahme in die freiwillige Versicherung).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5432/2008
Sachverhalt:
A.
Die am (...) 1970 geborene, verheiratete Schweizerbürgerin
A._______ lebt in Ägypten (act. 1). Sie war in den Jahren 1988 bis
April 2006 in der obligatorischen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung versichert (act. 5a). Sie ersuchte mit
Beitrittserklärung vom 19. September 2007 (act. 1) bei der Schwei-
zerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) um Aufnahme in die
freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfol-
gend: freiwillige Versicherung).
B.
Mit Verfügung vom 28. November 2007 (act. 7) hat die SAK das Bei-
trittsgesuch von A._______ mit der Begründung abgewiesen, sie sei
unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen
Versicherung nicht während mindestens fünf Jahren versichert
gewesen und zudem habe sie die einjährige Frist zur Erklärung des
Beitritts nicht eingehalten.
C.
Gegen die Verfügung vom 28. November 2007 hat A._______,
vertreten durch B._______, mit Eingabe vom 19. Mai 2008 Einsprache
erhoben. Sie beantragte sinngemäss die Aufnahme in die freiwillige
Versicherung und führte aus, sie habe bis ins Jahr 2006 Beiträge an
die obligatorische Versicherung bezahlt, und da sie nun in Ägypten
wohne, wolle sie der freiwilligen Versicherung beitreten. Gemäss einer
Auskunft der AHV-Zweigstelle C._______ sei eine Nachzahlung innert
fünf Jahren möglich.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 5. August 2008 (act. 11) hat die SAK die
Einsprache mit der Begründung abgewiesen, die Beitrittsfrist sei nicht
eingehalten worden und die Nachzahlungsfrist von fünf Jahren gelte
nur für die obligatorische Versicherung.
E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 5. August 2008 hat A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch B._______, mit
Eingabe vom 22. August 2008 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragte die Aufnahme in
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die freiwillige Versicherung und führte aus, sie habe sich zwar zu spät
angemeldet, dies sei jedoch auf falsche respektive fehlende
Informationen verschiedener Behörden zurückzuführen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 15. September 2008 beantragte die SAK die
Abweisung der Beschwerde, da die Beitrittserklärung zu spät einge-
reicht worden und unklar sei, wer welche Auskünfte erteilt habe und
somit ein Fehlverhalten der Behörden nicht feststehe.
G.
Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Ak-
ten wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Augsgleichskasse.
Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zustän-
dig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
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wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf
einzutreten.
2.
2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Beurtei-
lung des am 19. September 2007 gestellten Aufnahmegesuchs richtet
sich demzufolge nach Art. 2 Abs. 1 AHVG in der seit 1. Juni 2002 gel-
tenden sowie Art. 7 und 8 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die
freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV,
SR 831.111) in der seit 1. April 2001 gültigen Fassung.
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die SAK den Sachverhalt richtig festgestellt und die Beschwerdeführe-
rin zu Recht nicht in die freiwillige Versicherung aufgenommen hat.
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3.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staats-
angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitglied-
staat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihan-
delsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können,
falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfol-
genden Jahren obligatorisch versichert waren.
Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung vom 26. Mai 1961 (VFV,
SR 831.111) können Personen der freiwilligen Versicherung beitreten,
welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 AHVG
erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens der
obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 VFV muss die Beitrittserklärung schriftlich bei
der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsver-
tretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens
aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf
dieser Frist ist der Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr mög-
lich. Liegen ausserordentliche Umstände vor, die nicht vom Antragstel-
ler zu vertreten sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzel-
fällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr
erstrecken. Die Gewährung oder die Ablehnung ist durch eine Kassen-
verfügung zu treffen (Art. 11 VFV). Rechtsprechungsgemäss sind die
Voraussetzungen für die Annahme von ausserordentlichen Verhältnis-
sen und der daraus folgenden Verlängerung der Beitrittsfrist gemäss
Art. 11 VFV sehr streng. Mangelndes Wissen eines Versicherten um
seine Rechte und Pflichten gehört nicht zu den Fällen, in welchen eine
Verlängerung der Frist möglich ist (vgl. BGE 97 V 213 E. 2 mit Hinwei-
sen).
3.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin vor dem Aus-
scheiden aus der obligatorischen Versicherung mehr als fünf Jahre
versichert war und nun ausserhalb der Schweiz und der EU Wohnsitz
genommen hat. Ferner ist unbestritten und mittels Abmeldebestäti-
gung nachgewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin per Ende April
2006 aus C._______ abgemeldet und in Ägypten Wohnsitz genommen
hat. Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung konnte somit
grundsätzlich noch bis Ende April 2007 erfolgen. Die Beitrittserklärung
ist von der Beschwerdeführerin jedoch erst am 19. September 2007
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unterzeichnet und eingereicht worden, weshalb diese – wie auch die
Beschwerdeführerin einräumt – zu spät erfolgte. Die Voraussetzungen
für eine Verlängerung der Beitrittsfrist gemäss Art. 11 VFV, welche
rechtsprechungsgemäss nur in sehr seltenen Fällen gegeben sind,
sind vorliegend auch nicht erfüllt.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt, sie sei von diversen Behörden unvoll-
ständig und falsch informiert worden. Indirekt macht sie damit eine
Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf Treu und Glauben
geltend.
4.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in sei-
nem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet
(unter anderem), dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden
unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abwei-
chende Behandlung des Rechtssuchenden gebieten. Gemäss Recht-
sprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend, wenn (1) die
Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Perso-
nen gehandelt hat, (2) sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft
zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden
Gründen als zuständig betrachten durfte, (3) der Bürger die Unrichtig-
keit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte, (4) er im Ver-
trauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die
nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und (5) die
gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung er-
fahren hat. Als Dispositionen in diesem Sinne gelten nach konstanter
Rechtsprechung auch Unterlassungen (vgl. BGE 121 V 65 E. 2a und b
mit Hinweisen).
Gemäss konstanter Rechtsprechung sind schweizerische Auslands-
vertretungen zwar befugt, aber nicht verpflichtet, die Auslandschweizer
über die Beitrittsmöglichkeiten und die Auswirkungen der freiwilligen
Versicherung zu orientieren. Machen sie indessen von dieser Möglich-
keit Gebrauch, sind sie gehalten, die Auslandschweizer richtig zu be-
raten und über die Beitrittsmöglichkeiten zur freiwilligen Versicherung
zu informieren (BGE 121 V 65 E. 4a mit Hinweisen).
4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei sowohl von der
SAK, der Botschaft in Kairo als auch vom Gemeindeammann in
C._______ falsch und unvollständig über die Beitrittsmodalitäten zur
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freiwilligen Versicherung informiert worden. Sie sei weder anlässlich
ihrer Abmeldung in C._______ noch bei der Anmeldung in Kairo
darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie nur ein Jahr Zeit habe,
sich der freiwilligen Versicherung anzuschliessen. Ferner habe die
SAK das Beitrittsformular fälschlicherweise nach Ägypten anstatt in
die Schweiz zu ihrer Mutter geschickt.
Trotz Aufforderung des Instruktionsrichters hat sich die Beschwerde-
führerin nicht dazu geäussert, bei wem sie sich betreffend Anmeldung
zur freiwilligen Versicherung konkret erkundigt hatte, wie die entspre-
chenden Antworten lauteten und ob es dafür Belege gibt. Schliesslich
bleibt mangels Stellungnahme der Beschwerdeführerin offen, wann sie
das Anmeldeformular bestellt hatte und wann es bei ihr eintraf. Aus
den mit der Beschwerde eingereichten Kopien des E-Mail-Verkehrs mit
der Botschaft in Kairo ist lediglich ersichtlich, dass sich die Beschwer-
deführerin dort anlässlich ihrer Auswanderung in Bezug auf die ver-
schiedensten Belange (z.B. Kranken- und Haftpflichtversicherung,
Führerschein) erkundigt hatte. Eine konkrete Anfrage in Bezug auf die
AHV war jedoch nicht erfolgt. Es reicht nicht, wenn die Beschwerde-
führerin die Botschaft in allgemeiner Form auffordert, ihr Hinweise zu
geben, woran sie beim Umzug noch denken müsse. Aus dieser allge-
meinen Anfrage kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten
ableiten. Ebenso wenig kann sie für sich aus dem Umstand ableiten,
dass beim zugestellten Informationsblatt eine Broschüre betreffend
freiwillige Versicherung gefehlt haben soll. Auf dem Informationsblatt
war vermerkt, dass betreffend AHV ein Broschüre beiliege. Es oblag
somit der Beschwerdeführerin zu prüfen, ob sie vollständige Unterla-
gen erhalten hatte. Für die angeblich falschen Informationen des Ge-
meindeammanns aus C._______ und der SAK legt die
Beschwerdeführerin keine Beweise ins Recht. Abschliessend ist
festzuhalten, dass auch nicht davon auszugehen ist, die
Beschwerdeführerin habe die Anmeldefrist verpasst, weil die SAK das
Formular versehentlich nach Ägypten anstatt zu ihrer Mutter in die
Schweiz geschickt hatte. Die Beschwerdeführerin macht nämlich nicht
geltend, die falsche Zustellung habe dazu geführt, dass sie die Frist
verpasst habe. Auch aus den Akten sind keine diesbezüglichen
Anhaltspunkte ersichtlich. Aus dem Gebot des Verhaltens nach Treu
und Glauben der Behörden kann die Beschwerdeführerin somit keinen
Anspruch auf eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung
ableiten.
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Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführe-
rin die Frist zum Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht eingehalten
hat, eine Verlängerung aus Gründen gemäss Art. 11 VFV nicht erfol-
gen kann und auch kein Anspruch aus dem Grundsatz von Treu und
Glauben abgeleitet werden kann. Die SAK hat die Beschwerdeführerin
somit zu Recht nicht in die freiwillige Versicherung aufgenommen und
die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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