B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5433/2010
U r t e i l v o m 8 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave-
nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV; Verfügung vom 13. Juli 2010.
C-5433/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am 13. September 1960 geborene X._______ (im Folgenden: Be-
schwerdeführer), italienischer Staatsbürger, wohnhaft in Deutschland, ar-
beitete in den Jahren 1986 bis 1989 und 1995 bis 1999 in der Schweiz
(act. IVSTA 5) und vom 6. April 1999 bis 16. Februar 2009 in Deutschland
und entrichtete in dieser Zeit obligatorische Beiträge an die Schweizeri-
sche Alters- Hinterlassenen und Invalidenversicherung und an die Deut-
sche Rentenversicherung (act. IVSTA 54). Am 6. Juli 2009 stellte er bei
der IV-Stelle für Versicherte Im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorin-
stanz) ein Gesuch um Gewährung von Leistungen der Schweizerischen
Invalidenversicherung (act. IVSTA 1).
B.
Die mit der Prüfung des Leistungsbegehrens befasste Vorinstanz forderte
mit Schreiben vom 16. November 2009 den Beschwerdeführer auf, Arzt-
berichte und Informationen zum letzten Arbeitgeber sowie zum Zivilstand
einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte die folgenden Unterlagen
ein: Unfallanzeige vom 9. März 2006 (act. IVSTA 10/2), Ergänzungsblatt
R zur Anmeldung betreffend Rückgriff (act. IVSTA 10), den Fragebogen
für den Arbeitgeber (act. IVSTA 12), den Fragebogen für den Versicherten
(act. IVSTA 13), Arztbericht von Dr. Aa._______ und Dr. Ba._______ vom
30. Dezember 2003 (act. IVSTA 19), Arztbericht von Dr. med. Ca._______
vom 28. November 2005 (act. IVSTA 21), Kurzarztberichte von Dr. med.
Da._______ vom 2. August 2005 und 21. Dezember 2005 (act. IVSTA 20,
22), Laborbefunde vom 31. Januar 2006 (act. IVSTA 23), Durchgangs-
arztberichte von Dr. med. Aa._______ vom 11. April 2006 und vom 9.
März 2006 (act. IVSTA 24), Laborbefunde vom 6. Oktober 2006 (act.
IVSTA 25), Arztbericht von Dr. med. Ea._______ vom 9. November 2006
(act. IVSTA 26), Laborbefunde vom 10. November 2006 (act. IVSTA 27),
Arztbericht von Dr. med. Fa._______ und Dr. med. Ga._______ vom 22.
November 2006 (act. IVSTA 28), Arztbericht vom 23. November 2006 von
Dr. med. Ha._______ und Dr. med. Ea._______ (act. IVSTA 29), Arztbe-
richt von Dr. med. Ia._______ vom 28. November 2006 (act. IVSTA 30),
Kurzarztbericht von Dr. med. Ha._______ und Dr. med. Ka._______ vom
4. Dezember 2006 (act. IVSTA 31), Laborbefunde vom 15. Dezember
2006 (act. IVSTA 32 und 33), Kurzarztbericht von Dr. med. Da._______
vom 27. Dezember 2006 (act. IVSTA 34), Arztbericht von Dr. med.
La._______ vom 29. Dezember 2006 (act. IVSTA 35), ärztlicher Entlas-
sungsbericht von Dr. med. Ma._______, Dr. med. Na._______ und Dr.
C-5433/2010
Seite 3
med. C. Oa._______ vom 5. April 2007 (act. IVSTA 36), Kurzarztbericht
vom 22. Juni 2007 (act. IVSTA 37), Arztbericht von Dr. med. Ia._______
vom 24. Juli 2007 (act. IVSTA 38), Kurzarztbericht von Dr. med.
Pa._______ vom 12. Dezember 2007 (act. IVSTA 39), Laborbefunde vom
14. Februar 2008 (act. IVSTA 40), Arztbericht von Dr. med. Ia._______
vom 1. Juli 2008 (act. IVSTA 41), Arztbericht von Dr. med. Qa._______
vom 17. November 2008 (act. IVSTA 42), Arztbericht von Dr. F.
Ra._______ vom 16. Januar 2009 (act. IVSTA 43), Laborbefunde vom 19.
Januar 2009 (act. IVSTA 44), Arztbericht von Dr. med. Ia._______ inklusi-
ve Laborbefunde vom 8. April 2009 und 8. Mai 2009 (act. IVSTA 45 und
46), Arztbericht von Dr. med. Sa._______ und Dr. med. Ta._______ vom
15. Mai 2009 (act. IVSTA 47), Arztbericht von Dr. med. Ua._______ vom
29. Mai 2009 (act. IVSTA 48), Arztbericht von Dr. med. Va._______ vom
5. Juni 2009 (act. IVSTA 49), Laufzettel von Dr. med. Wa._______ vom
14. September 2009 und Fragebogen zur gutachterlichen Untersuchung
vom 13. August 2009 (act. IVSTA 50), ausführlicher ärztlicher Bericht von
Dr. med. Wa._______ (Formular E 213) vom 14. September 2009 (act.
IVSTA 52), sowie ärztlicher Attest vom 27. Mai 2010 (act. IVSTA 70 und
71) und Reha-Entlassungsbericht von Dr. med. Xa._______, Dr. med.
Na._______ und Dr. med. Oa._______ vom 25. Februar 2010 (act. IVSTA
76).
C.
Gestützt auf die obengenannten Unterlagen und die Stellungnahme des
regionalen ärztlichen Dienstes RAD, Dr. med. Gb._______, vom 20. März
2010, 8. April 2010 und 8. Juli 2010 (act. IVSTA 56, 58 und 79), wies die
Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Juli 2010 (act. IVSTA 80) gemäss An-
kündigung im Vorbescheid vom 26. April 2010 (act. IVSTA 61) das Leis-
tungsgesuch des Beschwerdeführers mangels rentenbegründender Inva-
lidität (Invaliditätsgrad von 15%) ab.
D.
Am 23. Juli 2010 (eingegangen am 29. Juli 2010) reichte der Beschwer-
deführer vertreten durch Y._______ gegen die Verfügung vom 13. Juli
2010 Beschwerde ein (act. BVGer 1). Darin beantragte er sinngemäss die
Zusprechung einer Rente mit der Begründung, gemäss Attest vom 23. Ju-
li 2010 verschlechtere sich sein Gesundheitszustand von Tag zu Tag, ins-
besondere der schlechte Gesundheitszustand von Knochen und Gelen-
ken sei mit starken Schmerzen verbunden und beeinträchtige das norma-
le alltägliche Leben. Eine Einweisung in eine stationäre Rehaklinik sei
deswegen indiziert.
C-5433/2010
Seite 4
E.
Am 21. September 2010 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung, er lebe von der Sozial-
hilfe und sei bedürftig (act. BVGer 7).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2010 (act. BVGer 19) bean-
tragte die Vorinstanz, die Abweisung der Beschwerde und verwies zur
Begründung auf die Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 5. De-
zember 2010 (act. IVSTA 89).
G.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2010 (act. BVGer 24), 24. Januar 2011
(act. BVGer 26), 4. Februar 2011 (act. BVGer 27) und 7. April 2011 (act.
BVGer 30) hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen
und deren Begründung fest und führte ergänzend aus, erst jetzt sei er-
kannt worden, dass er an beiden Formen von Diabetes leide. Der Be-
schwerdeführer reichte einen Arztbericht von Prof. Dr. med. Ya._______,
Prof. Dr. med. Za._______ und Dr. med. Ab._______ vom 23. November
2010 (act. BVGer 26/2), einen Arztbericht von Dr. med. Bb._______ vom
14. Januar 2011 (act. BVGer 26/1), einen Arztbericht von Dr. med.
Cb._______ vom 18. Januar 2011 (act. BVGer 27/1), einen Arztbericht
von Dr. med. Db._______ und Dr. med. Eb._______ vom 15. März 2011
(act. BVGer 30/2), einen Arztbericht von Prof. Dr. med. Ya._______, Prof.
Dr. med. Fb._______ und Dr. med. Ab._______ vom 22. Februar 2011
(act. BVGer 30/1) ein.
H.
Mit Duplik vom 7. April 2011 bestätigte die Vorinstanz die gestellten
Rechtsbegehren (act. BVGer 31) und verwies zur Begründung auf die
Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 29. März 2011 (act. IVSTA
91).
I.
Mit Verfügung vom 27. April 2011 wurde der Schriftenwechsel geschlos-
sen (act. BVGer 32).
J.
Mit Schreiben vom 10. August 2012 liess die Vorinstanz dem Bundesver-
waltungsgericht den abweisenden Rentenbescheid der deutschen Ren-
tenversicherung zukommen (act. BVGer 34).
C-5433/2010
Seite 5
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be-
weismittel wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IVSTA vom 13. Juli 2010, mit
welcher das Gesuch um Ausrichtung einer Rente der schweizerischen In-
validenversicherung vom 6. Juli 2009 abgewiesen wurde.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172. 021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA, die
mit Verfügungen über Rentengesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl.
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]).
1.2 Nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den All-
gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist zur
Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer
durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1
VwVG). Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen hat, ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwür-
diges Interesse. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger mit Wohn-
sitz in Deutschland, weshalb vorliegend das Abkommen vom 21. Juni
1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen
C-5433/2010
Seite 6
Anhang II betreffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit,
anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur An-
wendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Ge-
meinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen Anwen-
dungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnen-
den Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehöri-
gen dieses Staates.
Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft ge-
tretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so-
zialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwend-
baren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Be-
stimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens –
unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Ef-
fektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer
schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen
Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vor-
liegend der Anspruch des Beschwerdeführers ausschliesslich nach dem
innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG,
der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961
(IVV, SR 832.201), dem ATSG sowie der Verordnung vom 11. September
2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,
SR 830.11). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar
2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG
in der Fassung vom 18. März 2011[AS 2011 5659]).
2.3 Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger
eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines
Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann
verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgeleg-
ten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung
als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen Ita-
C-5433/2010
Seite 7
lien und der Schweiz (ebenso wie das Verhältnis zwischen den übrigen
EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist. Gemäss Art. 40
der Verordnung Nr. 574/72 hat der Träger eines Mitgliedstaates aber bei
der Bemessung des Invaliditätsgrades die von den Trägern der anderen
Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie Auskünfte
der Verwaltung zu berücksichtigen, soweit sie rechtsgenüglich ins Verfah-
ren eingebracht werden (vgl. Art. 32 VwVG).
Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind folglich Feststellungen
ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte
bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwenden-
den Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (BGE 130 V 253 E. 2.4,
AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr un-
terstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Be-
weiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des EVG vom 11. Dezember 1981
i.S. D).
2.4 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl.
auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR
830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach den allgemei-
nen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensregeln Anwen-
dung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen
(BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
2.5 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiell-
rechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 103 V
329 und BGE 130 V 445). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit
vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeit-
punkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE
130 V 445). Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem mass-
gebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 13. Juli
2010) eintraten, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu be-
rücksichtigen. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither
verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b, BGE 130 V 329, BGE
130 V 64 E. 5.2.5 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen).
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Seite 8
2.6 Vorliegend finden demnach grundsätzlich jene schweizerischen
Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfü-
gung vom 13. Juli 2010 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vor-
schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die
aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenan-
spruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fas-
sung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1.
Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-
Revision]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi-
cherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen der 4. und
5. IV-Revision). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Ja-
nuar 2012 in Kraft getretene Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG
in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11)
anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsun-
fähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität entsprechen den bisherigen
von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen
und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch
nach Inkrafttreten der Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober
2006 sowie der IVV und ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision
[AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1. Januar 2008) nichts
geändert, weshalb nachfolgend auf die dortigen Begriffsbestimmungen
verwiesen wird.
3.
Im Folgenden werden für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache
wesentliche Bestimmungen und von der Rechtsprechung dazu ent-
wickelte Grundsätze dargestellt.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern-
de, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im
bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krank-
heit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund-
heit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch
C-5433/2010
Seite 9
die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich
berücksichtigt (vgl. Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein-
trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 ATSG).
Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien
definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen
oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. BGE 110 V
273 E. 4a und BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeits-
möglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen
Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren andern Be-
reichen, in sog. Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist
also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen
Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es
somit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen
Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der
funktionellen Einschränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
3.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer (vgl. Art. 36
Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen und der seit dem
1. Januar 2008 geltenden Fassung) Beiträge an die schweizerische Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat.
Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so ent-
steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Den Akten kann entnommen werden, dass bei frühestmöglichem An-
spruchsbeginn die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den An-
spruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt war.
3.3 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu min-
destens 40% invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50%
besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine
Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28
Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] respektive Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]).
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerich-
tet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
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Seite 10
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abwei-
chende Regelung vorsehen, was für Staaten der EU der Fall ist.
3.4 Der Rentenanspruch nach Artikel 28 entsteht nach den Vorschriften
der 4. IV-Revision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist
(Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG [4. IV-Revision, AS 2003 3837]) oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. b
IVG [4. IV-Revision]). Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben
Anspruch auf eine Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern
können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG)
sind (Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG [5. IV-Revision]).
3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel-
chem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Ver-
sicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistun-
gen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125
V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
3.6 Die IV-Stelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43
Abs. 1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG). Zur Beurteilung der medizinischen Vor-
aussetzungen des Leistungsanspruchs stehen den IV-Stellen regionale
ärztliche Dienste (RAD) zur Verfügung (Art. 59 Abs. 2bis Satz 1 IVG). Die
RAD setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massge-
bende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumut-
bare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie
sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art.
59 Abs. 2bis Satz 2 und 3 IVG).
C-5433/2010
Seite 11
3.7 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdi-
gen.
3.7.1 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die rechtsanwendenden Behör-
den in der Schweiz nicht an die Feststellungen ausländischer Versiche-
rungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und An-
spruchsbeginn gebunden sind (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI 1996, S.
179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch die aus
dem Ausland stammenden Beweismittel der freien Beweiswürdigung des
Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG,
heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; zum Grundsatz
der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a).
3.7.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3.7.3 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög-
lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhalts-
darstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen
als die Wahrscheinlichste würdigen (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125
V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
3.7.4 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
C-5433/2010
Seite 12
sätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom
26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in
Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf-
zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil
des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist dem im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte,
welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen so-
wie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung
der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdi-
gung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E.
3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte
schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung
zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies
gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behan-
delnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4
mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008
E. 2.3.2).
3.7.5 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-
verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei-
nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un-
parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
3.7.6 Auf Stellungnahmen eines RAD oder der ärztlichen Dienste kann
nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An-
forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Bundesgericht]
I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann
über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifi-
kationen verfügen (Urteile des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Ja-
C-5433/2010
Seite 13
nuar 2009 E. 2.1, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06
vom 10. April 2007 E. 3.2.1). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die ver-
sicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der Regio-
nalärztliche Dienst (RAD) - respektive analog der Medizinische Dienst -
für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan-
spruchs nur "bei Bedarf" selber ärztliche Untersuchungen durch. In den
übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen
Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht
an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt
insbesondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines fest-
stehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Be-
fassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile
des Bundesgerichts vom 14. Juli 2009 [9C_323/2009] E. 4.3.1 sowie vom
14. November 2007 [I 1094/06] E. 3.1.1, beide mit Hinweisen).
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz einen Leistungsanspruch
des Beschwerdeführers zu Recht mangels anspruchsbegründender Inva-
lidität abgewiesen hat, was vom Beschwerdeführer bestritten wird.
4.1 Den Akten sind aus medizinischer Sicht im Wesentlichen folgende
Beurteilungen zu entnehmen:
– Am 9. März 2006 rutschte der Beschwerdeführer auf vereistem Boden
aus und zog sich Prellungen und Verstauchungen des rechten Hand-
gelenks, Ellenbogen und Schulter zu (act. IVSTA 10/2, act. IVSTA 23
und 24).
– Am 30. Dezember 2003 diagnostizierten Dr. Aa._______ und Dr.
Ba._______ der Beschwerdeführer leide an Divertikulose des Darmes
(act. IVSTA 19).
– Dr. med. Ca._______ hielt am 28. November 2005 fest, der Be-
schwerdeführer leide an arterieller Hypertonie mit mässiggradiger hy-
pertensiver Herzerkrankung und Adipositas (act. IVSTA 21). Die klini-
sche Symptomatik im Alltag sei überwiegend Folge überhöhter Blut-
druckwerte. Überraschenderweise gäbe es beim Belastungs-EKG
deutliche pectanginöse Beschwerden ohne signifikante ischämietypi-
sche Sinustachykardie-Senkungen, jedoch mit vegetativ endokrinem
Syndrom (VES) unter Belastung. Somit könne eine koronare Herz-
krankheit letztlich nicht ausgeschlossen werden. Echokardiographisch
C-5433/2010
Seite 14
zeige sich das Bild einer mässig ausgeprägten hypertensiven Herzer-
krankung. Zur sicheren Beurteilung des Koronarstatus, nicht zuletzt
da der Beschwerdeführer Busfahrer sei, sei ihm eine invasive Abklä-
rung empfohlen worden.
– Im Kurzarztbericht von Dr. med. Da._______ vom 21. Dezember 2005
wurde ein hyperkeratotisch-rhagadisches Handekzem festgestellt
(act. IVSTA 22).
– Dr. med. Ea._______ berichtete am 9. und 23. November 2006 der
Beschwerdeführer leide an eitriger Bronchitis durch Serratia marces-
cens, entgleistem Diabetes mellitus Typ II b, koronarer Herzkrankheit,
arteriellem Hypertonus, Adipositas, Divertikulose des Darmes und
Sioforunverträglichkeit (act. IVSTA 26 und 29).
– Dr. med. Fa._______ und Dr. med. Ga._______ hielten am 22. No-
vember 2006 fest, der Beschwerdeführer leide an Thoraxschmerzen,
Differenzialdiagnose vertebragen, Diabetes mellitus, arterieller Hyper-
tonie, Adipositas, Sioforunverträglichkeit und Colondiverticulose (act.
IVSTA 28). Ein Anhalt für eine koronare Herzkrankheit ergäbe sich
aus den durchgeführten Untersuchungen nicht.
– Dr. med. Ia._______ berichtete am 28. November 2006, der Be-
schwerdeführer leide an Adipositas, Diabetes mellitus Typ II und Met-
forminunverträglichkeit (act. IVSTA 30).
– Dr. med. Ha._______ und Dr. med. Ka._______ erklärten am 4. De-
zember 2006 gestützt auf Röntgenaufnahmen, der Beschwerdeführer
habe Bronchitis (act. IVSTA 31), Relativer Zwerchfellhochstand beid-
seits mit etwas breitbasig aufliegendem normal grossem Herzen ohne
vitientypische Konfiguration, altersentsprechendes Gefässband, nor-
mal breites Mediastinum, regelrecht auffasernder Lungenhilius, keine
frischen entzündlichen Lungeninfiltrate, keine Ergussbildung, leichte
degenerative Brustwirbelsäulen-Veränderung.
– Kurzarztbericht von Dr. med. Da._______ vom 27. Dezember 2006 in
welchem das Kontaktexzem des Beschwerdeführers aufgeführt wurde
(act. IVSTA 34)
– Dr. med. La._______ diagnostizierte am 29. Dezember 2006 sterno-
costale Beschwerdesymptomatik, kein Anhalt für kardiale Grunder-
krankung, Zustand nach invasivem Ausschluss einer koronaren Herz-
C-5433/2010
Seite 15
krankheit 2005, inkompletter Rechtsschenkelblock. Kardiovaskuläre
Risikofaktoren seien insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II, arteriel-
le Hypertonie, Adipositas Grad II (act. IVSTA 35).
– Im ärztlichen Entlassungsbericht vom 5. April 2007 berichteten Dr.
med. Ma._______ und Dr. med. Na._______, der Beschwerdeführer
leide an Diabetes mellitus Typ II, Insulin seit Oktober 2006, arterielle
Hypertonie, Adipositas, Wirbelsäulensyndrom, Gonalgie links stärker
als rechts (act. IVSTA 36). Der Patient sei arbeitsfähig entlassen wor-
den. Als Busfahrer könne er unter Insulintherapie nicht mehr arbeiten.
Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er mittelschwere Arbeiten
ohne ständiges Stehen oder Gehen, ohne Nachtschicht, ohne Akkord,
ohne Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne schweres Heben und
ohne Belastung durch Chrom durchführen. Bei der Reha-Beratung
seien dem Patienten Eingliederungshilfen von der DRV Baden-
Württemberg in Aussicht gestellt worden.
– Dr. med. Ia._______ berichte am 24. Juli 2007, der Patient leide an
Adipositas Diabetes mellitus Typ II, Divertikulose und chronischer Hy-
perglykämie (act. IVSTA 38).
– Im Kurzarztbericht von Dr. med. Pa._______ vom 12. Dezember 2007
wurde ein Brustwirbelsäulen-Syndrom mit multietageren Halswirbel-
säulen- und Brustwirbelsäulen-Blockaden festgestellt (act. IVSTA 39).
– Dr. med. Ia._______ diagnostizierte am 1. Juli 2008 Diabetes mellitus
Typ II – Adipositas und Medikamentenunverträglichkeit für Metformin
und Pioglitazon (act. IVSTA 41)
– Dr. med. Qa._______ führte am 17. November 2008 eine Magnetre-
sonanztomographie des Kniegelenks durch und stellte deutliche
Chondromalazia mit ossärem Stresssignal median sowie Knorpelaus-
dünnung patellar und der korrespondierenden femoralen Gleitbahn
fest, geringer Gelenkerguss, degenerative Veränderungen des In-
nenmeniskus und Aussenmeniskus im Bereich der Pars intermedia
und des Hinterhorns, Aussenmeniskus mit Verdacht auf Beteiligung
der Meniskusunterfläche am Übergang der Pars intermedia zum Hin-
terhorn als Hinweis auf eine fokale Rissbildung (act. IVSTA 42).
– Im Arztbericht vom 6. Januar 2009 wurden bei der Untersuchung des
Augenhintergrundes keine sichtbaren diabetischen Veränderungen
festgestellt (act. IVSTA 43).
C-5433/2010
Seite 16
– Dr. med. Ia._______ diagnostizierte am 8. April 2009 und am 8. Mai
2009 chronische Hyperglykämie bei Adipositas und Insulinresistenz,
Diabetes mellitus Typ II jetzt insulinpflichtig, BOT-Therapiebeginn,
Sigmadivertikulose – Metforminunverträglichkeit, Pioglitazonun-
verträglichkeit und Schlafapnoesyndrom (act. IVSTA 45 und 46).
– Dr. med. Sa._______ und Dr. med. Ta._______ bestätigten am 15.
Mai 2009, der Beschwerdeführer leide an einem obstruktiven Schla-
fapnoesyndrom (act. IVSTA 47).
– Dr. med. Ua._______ untersuchte am 29. Mai 2009 eine Gewebepro-
be von der linken grossen Zehe des Beschwerdeführers und stellte
fest, dass es sich um ein kavernöses Hämangiom handle (act. IVSTA
48).
– Dr. med. Va._______ berichtete am 5. Juni 2009, der Beschwerdefüh-
rer habe Chondropathia patellae beidseits und kavernöses Hämangi-
om bei der linken Grosszehe (act. IVSTA 49).
– Im ausführlichen ärztlichen Bericht vom 14. September 2009 (E 213,
act. IVSTA 52) diagnostizierte Dr. med. Wa._______ beim Beschwer-
deführer eine insulinpflichtige Zuckerkrankheit bei Adipositas II mit ini-
tialer Polyneuropathie, optimierungsbedürftig, grenzwertiger Blutdruck
(1), Retropatellarthrose beidseitig mit Belastungsbeschwerden links,
Retinakulumspaltung beidseitig erfolgte (2), rezidivierende Blockaden
der Wirbelsäule ohne radikuläres Defizit bei Fehlstatik (3), hyperkera-
tonisch-rhagadiformes Ekzem der Hände und Füsse, als Berufs-
krankheit anerkannt, Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30% bei al-
lergischer Disposition (4). An Funktionseinschränkungen sei zu be-
rücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei der nicht optimalen Zu-
ckerstoffwechsellage derzeit keine Tätigkeit als LKW-Fahrer oder
Busfahrer ausüben könne. Hier sei eine Optimierung der Stoffwech-
sellage z.B. im Rahmen einer medizinischen Reha-Massnahme an-
gezeigt, wo auch Gewichtsreduktion erfolgen könne. Leichte bis zeit-
weise mittelschwere Tätigkeiten ohne häufiges Klettern und Steigen,
Knien und Hocken, ohne häufige Zwangshaltungen, ohne häufiges
Heben und Tragen über 10 bis 15kg in Tages- und Wechselschicht,
ohne besonderen Zeitdruck, ohne Hautreizstoffe, Nässe, Kälte, Aller-
gene seien mindestens 6-stündig möglich. Dies wäre z.B. in der Tä-
tigkeit eines Übersetzers der Fall, was der Beschwerdeführer derzeit
als Minijob ausübe. Für die Tätigkeit eines Haustechnikers würde eine
C-5433/2010
Seite 17
erhebliche Gefährdung bestehen, da hier erhebliche Stressbelastun-
gen und unregelmässige Arbeitszeiten vorliegen würden.
– Im Kurzarztbericht von Dr. med. Hb._______, Hausarzt, vom 27. Mai
2010 und 27. Juni 2010 wurden die bereits bekannten Diagnosen
aufgeführt und festgehalten, der Beschwerdeführer könne keine 3
Stunden täglich arbeiten (act. IVSTA 70 und 71).
– Die Dres. med. Xa._______, Na._______ und Oa._______ berichte-
ten am 25. Februar 2010, der Beschwerdeführer leide an Diabetes
mellitus Typ II, Adipositas, arterieller Hypertonie, hyperkeratotisch-
rhagadiformem Ekzem, Wirbelsäulensyndrom, Verdacht auf Retropa-
tellararthrose beidseits. Divertikulose (act. IVSTA 76). Der Beschwer-
deführer sei aus internistischer Sicht arbeitsfähig für bis zu mittel-
schweren Arbeiten, vollschichtig ohne ständiges Stehen und Gehen,
ohne Nachtschicht, Akkord, schweres Heben und häufiges Knien, oh-
ne Kontaktallergene für Hände und Füsse.
4.2 Die Vorinstanz legte die medizinischen Akten ihrem regionalen ärztli-
chen Dienst, Dr. med. Gb._______, vor, welcher in seinen Stellungnah-
men vom 20. März 2010 (act. IVSTA 56), 8. April 2010 (act. IVSTA 58)
und 8. Juli 2010 (act. IVSTA 79) als Hauptdiagnose mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit Diabetes mellitus und als Nebendiagnose mit Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit Retropatellararthrose festhielt. Die Nebendi-
agnose Adipositas habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der
Beschwerdeführer sei in einer Verweisungstätigkeit zu 100% arbeitsfähig
für leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne ständiges Stehen und Gehen,
ohne Nachtschicht, ohne schweres Heben und häufiges Knien. Als Be-
ginn der langdauernden Krankheit sei der 8. April 2009 (Datum des Be-
richts von Dr. Ia._______) zu betrachten.
4.3 Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen
sich noch nicht bei den Akten befindenden Arztbericht von Dr. med.
Va._______ vom 23. Juli 2010 ein, in welchem Femoropatellararthrose
beidseits, aktivierte Spondylarthrose der Brustwirbelsäule, Unkovertebra-
larthrosen der Halswirbelsäule, Muskelspannungsstörungen der Paraver-
tebralmuskulatur diagnostiziert wurden (act. BVGer 1/1). Eine stationäre
Rehabilitation für den Stütz- und Bewegungsapparat sei indiziert.
4.4 Die Vorinstanz legte die bekannten Arztberichte sowie den neuen
Arztbericht vom 23. Juli 2010 ihrem ärztlichen Dienst vor. Dr. med.
C-5433/2010
Seite 18
Ib._______ hielt am 5. Dezember 2010 fest (act. IVSTA 89), die vorlie-
genden Arztberichte würden übereinstimmende Diagnosen und deren
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beschreiben. Der ärztliche Dienst der
IV habe sich diesen Beurteilungen angeschlossen und es gebe keinen
Grund, von dieser Beurteilung abzuweichen. Diese Beurteilungen würden
mit den kurzen Mitteilungen des Hausarztes vom 27. Mai und 27. Juni
2010 kontrastieren. Neue Diagnosen oder zusätzliche Befunde mit Be-
schreibung von Funktionsausfällen habe der Hausarzt nicht mitgeteilt und
auch keine differenzierte Stellungnahme betreffend Verweisungstätigkei-
ten abgegeben. Dasselbe gelte für den zugestellten Attest von Dr.
Va._______. Die Diagnosen seien gleich geblieben. Im Kniegelenk sei
kein Erguss feststellbar, was ein relevantes Zeichen einer Arthrose wäre.
Die radiologischen Befunde der Wirbelsäule hätten keine klinische Rele-
vanz, neurologische Ausfälle produziert durch ein relevantes Wirbelsäu-
lenleiden würden nicht vorliegen. Die Muskelverspannungen seien mit
physikalischer Behandlung behandelbar. Die von Dr. Va._______ be-
schriebenen Befunde seien vereinbar mit leichter bis mittelschwerer Tä-
tigkeit. Die eher geringgradigen degenerativen Veränderungen der Knie
und Wirbelsäule seien mit leichter bis mittelschwerer Tätigkeit vereinbar.
Das beschriebene Kontaktekzem sei bei einer Tätigkeit auf dem Bau re-
levant, aber nicht bei den vorgeschlagenen Verweistätigkeiten.
4.5 Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren sich noch
nicht bei den Akten befindende medizinische Unterlagen ein (act. BVGer
26/1, 26/2, 28, 30/1, 30/2), welche nach dem Verfügungszeitpunkt (13.
Juli 2010) erstellt wurden und daher im vorliegenden Verfahren nicht zu
berücksichtigen sind. Hingegen steht es dem Beschwerdeführer frei, bei
geändertem Gesundheitszustand ein neues Gesuch um Leistung der In-
validenversicherung zu stellen.
4.6 Die vorliegenden medizinischen Unterlagen stimmen betreffend Diag-
nosen und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit überein. Einzig der Hausarzt
des Beschwerdeführers, Dr. med. Hb._______, berichtete, der Be-
schwerdeführer könne keine Arbeiten von über drei Stunden ausführen.
Dr. med. Hb._______ begründet seine abweichende Beurteilung nicht
und stützt sich auch nicht auf entsprechende Unterlagen, womit sein Be-
richt weder schlüssig noch nachvollziehbar ist und diesem daher kein
Beweiswert zukommt.
4.7 Hingegen sind die Beurteilungen der IV-Ärzte Dres. med. Gb._______
und Ib._______ (act. IVSTA 55, 56, 58, 79, 89, 91) für die streitigen Be-
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Seite 19
lange umfassend, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wur-
den in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Sie sind zudem in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei-
lung der medizinischen Situation einleuchtend und in den Schlussfolge-
rungen begründet, so dass darauf abgestellt werden kann.
4.8 Der Beschwerdeführer brachte vor, insbesondere sei der schlechte
Gesundheitszustand von Knochen und Gelenken, mit starken Schmerzen
verbunden und würde das normale alltägliche Leben beeinträchtigen. Dr.
med. Ib._______ hielt in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2010
fest (act. IVSTA 89), die eher geringgradigen degenerativen Veränderun-
gen der Knie und Wirbelsäule seien mit leichter bis mittelschwerer Tätig-
keit vereinbar. In Bezug auf den Diabetes mellitus Typ II hielt Dr. med.
Ib._______ am 29. März 2011 fest, die Zuckereinstellung sei im Spital gut
gelungen, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass dies unter den
üblichen Massnahmen nicht auch im ambulanten Bereich so sei, voraus-
gesetzt, der Beschwerdeführer halte sich an die ärztlichen und diätischen
Anweisungen. Es seien keine objektivierbaren Funktionsausfälle festge-
stellt worden, insbesondere keine diabetische Polineuropathie. Dr. med.
Ib._______ stützt sich bei seiner Beurteilung auf medizinische Berichte,
welche nach dem Verfügungszeitpunkt (13. Juli 2010) erstellt wurden,
was jedoch den Schluss zulässt, dass bereits im Verfügungszeitpunkt
keine diabetische Polineuropathie vorlag.
4.9 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Vorinstanz zurecht
annahm, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit zwar
nicht mehr arbeitsfähig, könne aber eine leichte bis mittelschwere Ver-
weisungstätigkeit ausüben.
5.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Be-
einträchtigungen.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.
16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkom-
mensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das
die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung
der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnah-
men durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarkt-
lage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
C-5433/2010
Seite 20
invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkom-
mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden
hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermit-
telt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Ein-
kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Me-
thode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E.
1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
(hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Va-
liden- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben
und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis
zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu be-
rücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesun-
de tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,
nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange-
passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht,
dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor-
den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er-
stellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
5.3 Die IVSTA hat in ihrem Einkommensvergleich vom 21. April 2010 (act.
IVSTA 60) das Valideneinkommen korrekterweise gestützt auf der Grund-
lage des als Betreuer/Hauswarttechniker in der Zeit von 21. April 2008 bis
16. Februar 2009 in Deutschland erzielten Einkommens von monatlich
EUR 1'688.- festgelegt. Aufgrund der Akten bestehen keine Anhaltspunkte
und wird auch nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer aus in-
validitätsfremden Gründen (z. B. geringe Schulbildung, fehlende berufli-
che Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstel-
lungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurch-
schnittliches Einkommen bezogen hätte. Somit ist davon auszugehen,
dass sich der Beschwerdeführer aus freien Stücken mit einem beschei-
denen Einkommen begnügte. Eine Parallelisierung der Einkommen ist
daher nicht vorzunehmen (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
5.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be-
ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbs-
einkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt
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Seite 21
des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut-
bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Recht-
sprechung Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. das Urteil des BGer
U 75/03 vom 12. Oktober 2006), allenfalls die Zahlen der Dokumentation
über Arbeitsplätze (DAP; vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1, BGE 126 V 75 E.
3.b). Von dem mittels Tabellen ermittelten Invalideneinkommen kann so-
dann ein Abzug von maximal 25% vorgenommen werden, wenn der Ver-
sicherte voraussichtlich infolge seiner leidensbedingten Einschränkung,
seines Alters, seiner Herkunft, der geleisteten Dienstjahre, des Beschäfti-
gungsgrades und dem Umstand, dass er eine gänzlich neue Arbeit antre-
ten muss, nicht das Lohnniveau einer gesunden Person am gleichen Ar-
beitsplatz erreichen dürfte (sog. leidensbedingter Abzug; BGE 126 V 75
E. 5a). Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich die für die Invali-
ditätsbemessung massgebenden Vergleichseinkommen eines im Ausland
wohnenden Versicherten auf den gleichen Arbeitsmarkt beziehen müs-
sen, weil es die Unterschiede in den Lohnniveaus und den Lebens-
haltungskosten zwischen den Ländern nicht gestatten, einen objektiven
Vergleich der in Frage stehenden Einkommen vorzunehmen (vgl. BGE
110 V 277 E. 4b; Urteile des BGer I 817/05 vom 5. Februar 2007 E. 8.1
sowie U 262/02 vom 8. April 2003 E. 4.4).
5.5 Der Beschwerdeführer hat nach Eintritt der Invalidität keine zumutba-
re Vollzeit-Verweisungstätigkeit aufgenommen. Aus diesem Grund ist
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die Ermittlung des Invali-
deneinkommens des in Deutschland wohnhaften Beschwerdeführers auf
die vom Bureau International du Travail (BIT) ermittelten statistischen
Werte des deutschen Arbeitsmarktes für das Jahr 2008 abgestellt hat (ab-
rufbar unter ) und bei einem für einen Arbeiter in ei-
ner Fabrik für Lederwaren ausgewiesenen Stundenlohn von EUR 9.65
und einer im Jahre 2008 durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 39
Stunden ein Monatssalär von EUR 1'630.65 ermittelt hat (9.65 x 39 x 52 :
12, vgl. act. 60) sowie bei einem für einen Arbeiter in einer Schuhfabrik
ausgewiesenen Stundenlohn von EUR 9.20 und einer im Jahre 2008
durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 39 Stunden ein Monatssalär
von EUR 1'554.80 ermittelt hat (9.20 x 39 x 52) und aus beiden Monats-
salären den Durchschnitt berechnet hat, was EUR 1'592.73 ergibt. Im
Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen Leidensab-
zug von 10% gewährt und damit ein Invalideneinkommen von EUR
1'433.45 berechnet hat.
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Seite 22
5.6 Vergleicht man das Valideneinkommen mit dem Invalideneinkommen,
ergibt sich eine Erwerbseinbusse von 15.08% ([{1'688.00 – 1'433.45} x
100] : 1'688 = 15.08%), was abgerundet einem rentenausschliessenden
Invaliditätsgrad von 15% entspricht. Selbst wenn man hinsichtlich der
Verweistätigkeit anstelle der vollen Arbeitszeit von 8 Stunden pro Tag von
den Mindestarbeitszeit von 6 Stunden pro Tag (vgl. Berichte E 213 und
RAD-Arzt) (anstatt 8 Stunden) ausgehen würde, ergäbe dies bei einer
entsprechend auf 75 % reduzierten Verweistätigkeit und damit bei einem
Invalideneinkommen von EUR 1'075.10 einen Invaliditätsgrad von 36 %,
welcher noch unter dem minimalen rentenbegründenden Invaliditätsgrad
von 40 % (vgl. vorne E. 3.3) liegen würde.
5.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat,
weshalb die Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Juli 2010 abzu-
weisen ist.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
6.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei auf-
zuerlegen. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung eingereicht (act. BVGer 7), welches wegen
offensichtlicher Bedürftigkeit betreffend Verfahrenskosten gutzuheissen
ist. Es werden daher keine Verfahrenskosten erhoben.
6.2 Weder der Beschwerdeführer (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario) noch
die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VKGE) haben Anspruch auf eine Parteient-
schädigung.
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-5433/2010
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kei-
ne Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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