Abtei lung II I
C-5438/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiberin Kinga Jonas.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Violeta I. Ilievska,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz,
Invalidenversicherung (Verfügung vom 12.07.2007).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5438/2007
Sachverhalt:
A.
Der am 3. Mai 1953 geborene, in seinem Heimatstaat wohnhafte Be-
schwerdeführer ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er hat in den
Jahren 1983 bis 1997 (act. 167) in der Schweiz gearbeitet und
während dieser Zeit obligatorische Beiträge an die schweizerische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 1999 wies die Vorinstanz ein erstes
Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer
schweizerischen Invalidenrente ab. Am 12. August 2003 richtete der
Beschwerdeführer erneut ein Leistungsbegehren an die
schweizerische Invalidenversicherung.
Mit Vorbescheid vom 26. Januar 2007 (act. 190) teilte die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer mit, dass sein Leistungsbegehren abzuweisen
sein werde. Zwar sei ihm die letzte gewinnbringende Tätigkeit seit
September 2005 nicht mehr zumutbar; die Ausübung einer leichteren,
seinem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit sei ihm jedoch
noch zu 100% zumutbar.
Mit Schreiben vom 30. April 2007 (act. 191) wandte der Beschwerde-
führer gegen den Vorbescheid im Wesentlichen ein, er sei auf Grund
seiner Gesundheitsbeeinträchtigung infolge seines Unfalls im Jahre
1999 nicht in der Lage, Verweisungstätigkeiten nachzugehen.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2007 wies die Vorinstanz das Leistungs-
begehren des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, seine Ein-
wände würden nichts an den Erwägungen im Vorbescheid ändern.
Zwar sei ihm die letzte gewinnbringende Tätigkeit seit dem
23. September 2005 nicht mehr zumutbar; die Ausübung einer
leichteren, seinem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit (wie
beispielsweise Magaziner, Lagerist, kleinere Lieferungen mit einem
Fahrzeug, Verkäufer oder Kassierer) sei ihm jedoch zu 100% zumut-
bar.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 30. Juli 2007
(eingegangen am 15. August 2007), vertreten durch Rechtsanwältin
Violeta I. Ilievska, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, in
welcher er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zu-
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sprechung einer ganzen Invalidenrente beantragt. Ferner ersucht er
sinngemäss um die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Zur Be-
gründung bringt der Beschwerdeführer vor, gestützt auf die gegen-
wärtige Aktenlage sei keine rechtsgenügliche Beurteilung seines
Rentenanspruchs möglich, weshalb zusätzliche Abklärungen zu treffen
seien.
C.
Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2008 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens seien in medizinischer Hinsicht keine neuen
Sachverhaltselemente hinzugekommen, weshalb auf die Stellung-
nahmen ihres ärztlichen Dienstes verwiesen werden könne. Die
Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers begründeten
ab dem 23. September 2005 zwar eine volle Arbeitsunfähigkeit in
dessen bisheriger Tätigkeit als Hilfsarbeiter. Der Beschwerdeführer
könne jedoch leichtere, leidensangepasste Verweisungstätigkeiten
weiterhin in vollem Umfang ausüben. Damit resultiere aus dem Ein-
kommensvergleich eine 32%ige Erwerbseinbusse. Auf eine ver-
trauensärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers könne ver-
zichtet werden, da die ausführliche medizinische Dokumentation ein
umfassendes und präzises Bild seines Gesundheitszustands vermittle.
Mit Replik vom 1. Februar 2008 beantragt der Beschwerdeführer, die
Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, er sei zu einer Begut-
achtung in der Schweiz vorzuladen und seine Erwerbsmöglichkeiten
seien abzuklären. Er sei wegen seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen
nicht in der Lage, den von der Vorinstanz vorgeschlagenen Ver-
weisungstätigkeiten nachzugehen. Sein Lebensunterhalt werde vom
Sozialamt bestritten.
Mit Duplik vom 20. März 2008 beantragt die Vorinstanz weiterhin die
Abweisung der Beschwerde und erklärt, die Invalidenversicherung
habe für invaliditätsfremde Gründe, welche die Verwertung der Rest-
arbeitsfähigkeit erschwerten oder gar verunmöglichten, nicht einzu-
stehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vor-
liegenden Streitsache zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]
i.V.m. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
1.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver-
pflichtet. Vorliegend ist der Vorsitz im Beschwerdeverfahren auf die
Abteilung II übergegangen. Der Spruchkörper setzt sich (neu) aus den
Richtern Stephan Breitenmoser und Jean-Luc Baechler aus der Ab-
teilung II sowie Richterin Franziska Schneider aus der Abteilung III
zusammen.
1.3 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss
Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundes-
gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG
sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung
(Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich
eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Ver-
fügung durch diese berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60
Abs. 1 sowie Art. 61 Bst. b ATSG, Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mazedonien und
lebt dort, so dass vorliegend das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
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Republik Mazedonien über die Soziale Sicherheit vom 9. Dezember
1999 (SR 0.831.109.520.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 4 Abs. 1
dieses Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertrags-
staates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene in ihren
Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Ver-
tragsstaats den Angehörigen dieses Vertragsstaats bzw. deren An-
gehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt; abweichende Be-
stimmungen bleiben vorbehalten.
Demnach richtet sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf
Leistungen der Invalidenversicherung nach schweizerischem Recht,
insbesondere dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenver-
sicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201).
2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestands Geltung haben, und weil nach ständiger Praxis
der Sozialversicherungsgerichte bei der Beurteilung eines Falles
grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des an-
gefochtenen Verwaltungsakts (12. Juli 2007) eingetretenen Sachver-
halt abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 1 E. 1, BGE 129 V 1 E. 1.2,
m.w.H.), sind im vorliegenden Fall die auf den 1. Januar 2004 in Kraft
getretenen Bestimmungen der 4. IV-Revision anwendbar, nicht aber
diejenigen der 5. IV-Revision.
Im Folgenden werden deshalb die ab 1. Januar 2004 (bis Ende 2007)
gültig gewesenen Bestimmungen des IVG (Fassung vom 21. März
2003, AS 2003 3837 ff.) und der IVV (Fassung vom 21. Mai 2003,
AS 2003 3859 ff.) zitiert.
2.3 Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, be-
stimmt sich allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
Für die Beurteilung eines Rentenanspruchs sind daher die Fest-
stellungen des ausländischen Versicherungsträgers bezüglich Invalidi-
tätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden
in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Der
sinngemässe dahingehende Einwand des Beschwerdeführers geht
deshalb fehl.
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3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburts-
gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten,
sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Er-
werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut-
barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsun-
fähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit
in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei
mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente, bei mindestens 50% auf
eine halbe Rente oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu
40% invalid sind. Gemäss Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die
einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur
an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen
Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben.
3.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in
der Regel so zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs-
einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt werden; der Invaliditätsgrad lässt sich sodann aus
der Einkommensdifferenz bestimmen. Können die fraglichen Er-
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werbseinkommen nicht genau ermittelt werden, sind sie nach Mass-
gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so
gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (all-
gemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 29 E. 1;
UELI KIESER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht,
Zürich/St. Gallen 2008, S. 176 ff., Rz. 71 ff.).
3.4 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG
frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Bst. a)
oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewesen war (Bst. b).
Bei Versicherten mit Wohnsitz im Ausland – für die das Staatsver-
tragsrecht keine Ausnahme vorsieht – entsteht der Rentenanspruch
nach Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG jedoch erst, wenn sie während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
50% arbeitsunfähig gewesen sind und der Invaliditätsgrad nach Ablauf
der Wartezeit mindestens 50% beträgt, weil Art. 28 Abs. 1 IVG nicht
eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere An-
spruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c).
3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Ver-
waltung – und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen an-
gewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(vgl. BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62
E. 4b/cc).
Die Verwaltung und das Gericht haben die medizinischen Unterlagen
nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung – wie alle übrigen
Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln,
sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für
das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten.
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3.6 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die im
Sinne des Gesetzes invalid sind und bei Eintritt der Invalidität während
mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben (Art. 36
Abs. 1 IVG). Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach
Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen in Ab-
weichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der An-
meldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG).
4.
Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner
angestammten Tätigkeit als Hilfs- bzw. Bauarbeiter seit dem
23. September 2005 zu 100% arbeitsunfähig ist; dies wird vom Be-
schwerdeführer auch nicht bestritten. Die Vorinstanz geht jedoch
ebenfalls davon aus, dass der Beschwerdeführer leichtere, leidens-
angepasste Verweisungstätigkeiten weiterhin in vollem Umfang aus-
üben könne, womit lediglich von einer 32%igen Erwerbseinbusse
auszugehen sei. Sie erklärt, auf eine vertrauensärztliche Unter-
suchung des Beschwerdeführers könne verzichtet werden, da die
ausführliche medizinische Dokumentation ein umfassendes und
präzises Bild seines Gesundheitszustands vermittle.
Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, er sei wegen seiner
Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht in der Lage, den von der Vor-
instanz vorgeschlagenen Verweisungstätigkeiten nachzugehen.
Gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage sei jedoch keine
rechtsgenügliche Beurteilung seines Rentenanspruchs möglich, wes-
halb zusätzliche Abklärungen zu treffen seien.
4.1 Der Beschwerdeführer hat aktenkundigerweise und un-
bestrittenermassen während insgesamt mehr als einem Jahr Beiträge
an die schweizerische AHV/IV geleistet, so dass die Voraussetzung
der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche In-
validenrente erfüllt ist.
Er hat zuletzt im Jahre 1996 als Arbeiter auf dem Bau gearbeitet. Nach
seiner Rückkehr nach Mazedonien ist er keiner Erwerbstätigkeit mehr
nachgegangen. Aus diesem Grund ist für die Zeit ab Einreichung
seines Rentengesuchs bzw. ein Jahr zuvor, d.h., August 2002 (Art. 48
IVG), auf Grund der ärztlichen Angaben zu prüfen, ob der Be-
schwerdeführer bis zum 12. Juli 2007 eine rentenbegründende In-
validität erlitten hat.
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4.2 Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf folgende Stellungnahmen
ihres ärztlichen Dienstes:
Dr. A._______ hält in seinem Rentenantrag vom 24. Februar 2005 (act.
167a und 167) fest, der Beschwerdeführer leide an einem per-
sistierenden zervicobrachialen Syndrom, Kopfschmerzen und einer
posttraumatischen Epilepsie. Er habe im Januar 1995 einen Autounfall
mit Kontusion des Kopfes und Distorsion der Halswirbelsäule erlitten.
In der Folge sei es zu keiner Ausheilung der bestehenden Be-
schwerden gekommen. Deshalb sei seit dem 15. Januar 1995 für
körperlich schwere Arbeiten von einer 80%igen und für angepasste
Verweisungstätigkeiten von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszu-
gehen. Der Beschwerdeführer könne jedoch noch Verweisungstätig-
keiten wie Museums- oder Parkingwächter, Kassierer oder
Billetverkäufer sitzend, Archivierung, Scannen oder Distribution nach-
gehen.
Dr. B._______ führt in der Zweitmeinung zum Rentenantrag am
11. April 2005 (act. 168) aus, in den medizinischen Dokumenten zum
Rentenantrag des Beschwerdeführers würden Angaben gemacht, die
z.T. nachweislich falsch, nicht ausreichend dokumentiert und zudem
widersprüchlich seien. Falsch sei beispielsweise die Angabe der
anamnetischen Commotio cerebri (Gehirnerschütterung); beim
Selbstunfall des Beschwerdeführers sei es zu einem seitlichen An-
schlagen des Kopfes gekommen, was eine Distorsion (Zerrung) der
Hals- und Nackenmuskulatur zur Folge gehabt hätte. Diese könne nur
im weitesten Sinne als Contusio crani bezeichnet werden. Eine
Commotio bzw. Contusio cerebri oder ein Schleudertrauma hätten
nicht vorgelegen. Deshalb sei eine allfällige Epilepsie nicht post-
traumatischer Natur. Die Epilepsie werde erstmals im April 2002 er-
wähnt und mit einem psychoorganischen Syndrom (POS) im EEG vom
Oktober 2004 diagnostiziert. Die mazedonische IV-Kommission sei den
Diagnosen Epilepsie und POS in ihrem Entscheid vom 3. Juni 2006
nicht gefolgt und habe den Beschwerdeführer als voll arbeitsfähig be-
zeichnet. Dies deute darauf hin, dass die Kommission ebenfalls Zweifel
an den neurologischen Diagnosen habe. Zu beachten sei ferner die
mehrmals und unabhängig beschriebene groteske Aggravations-
tendenz des Beschwerdeführers. Aus diesen Gründen sei der neuro-
psychiatrische Bericht vom 7. Oktober 2004 mitsamt EEG einem
Neurologen in der Schweiz vorzulegen.
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Dr. C._______ hält im Schlussbericht des RAD Rhone vom 23. Januar
2007 (act. 186) fest, der Beschwerdeführer leide seit seinem Auto-
selbstunfall an einer posttraumatischen Anpassungsstörung, einem
persistierenden zervicobrachialen Syndrom, Kopfschmerzen, Nacken-
schmerzen mit Ausstrahlung in die Arme, Parästhesien, Schwindel und
einer posttraumatischen Epilepsie. Auf Grund des EEGs lasse sich
eine Verletzung der Halswirbelsäule vermuten. Dr. A._______
attestiere am 24. Februar 2005 per Januar 1995 eine 80%ige Arbeits-
unfähigkeit; seither hätten sich die beruflichen Einschränkungen nicht
verbessert.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2007 (act. 187) ersuchte die Vorinstanz
Dr. C._______ um eine erneute Stellungnahme zur Entwicklung der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem Jahre 1999, dem
Zeitpunkt, als dessen erstes Rentengesuch abgewiesen worden war.
Sie wies insbesondere auf Dr. B._______s Vorschlag hin, den neuro-
psychiatrischen Bericht vom 7. Oktober 2004 sowie das EEG einem
Neurologen vorzulegen. Zudem verwies die Vorinstanz auf den Bericht
von Dr. D._______ inkl. EEG vom 7. September 2006.
In seinem Schlussbericht vom 8. März 2007 (act. 188) führt Dr.
C._______ aus, das von Dr. D._______ erstellte EEG sei gemäss
Rücksprache mit dem Neurologen Dr. E._______ normal. Die
Schlussfolgerung von Dr. D._______ lasse eine Verletzung der Hals-
wirbelsäule vermuten; die Aussage sei jedoch zu wenig aussagekräftig
für die Festlegung von beruflichen Einschränkungen. Bei der Be-
urteilung im November 1995 durch Dr. F._______ hätten keine
Diagnosen gestellt werden können, die auch nur eine teilweise
Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen könnten. Bei der somatischen Unter-
suchung durch Dr. G._______ im März 1996 hätten ebenfalls keine
relevanten Befunde gestellt werden können; es sei der Verdacht auf
Simulation geäussert und eine psychiatrische Beurteilung empfohlen
worden. Gemäss psychiatrischer Beurteilung durch Dr. H._______
vom April 1996 bestünden beim Beschwerdeführer keine
psychiatrischen Leiden; die vorgetragenen Beschwerden erinnerten an
Simulation und seien in keinem Zusammenhang mit dem Unfall. Im
Dezember 1996 habe der Beschwerdeführer eine Kataraktoperation
am linken Auge gehabt, die bei gutem Visus am rechten Auge jedoch
keine besonderen beruflichen Einschränkungen zur Folge habe. Am
28. April 2005 habe Dr. I._______ eine Gastritis diagnostiziert, die
ebenfalls keine beruflichen Einschränkungen bedinge. Am
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23. September 2005 sei der Beschwerdeführer von Dr. I._______
wegen Lumbago und Kopfschmerzen behandelt worden. Diese Leiden
hätten Einschränkungen bei der Ausübung schwerer körperlicher
Arbeiten zur Folge; leichte und mittelschwere Tätigkeiten seien aber
vollschichtig möglich. Am 23. Februar 2006 beschreibe Dr. I._______
eine posttraumatische Epilepsie, wofür es jedoch gemäss EEG von
Dr. D._______ jedoch keine Hinweise gebe. Ebensowenig gebe es aus
der Krankengeschichte Hinweise auf ein posttraumatisches Psycho-
syndrom oder eine Anpassungsstörung. Ebenfalls fehle es an Hin-
weisen für die beschriebene posttraumatische Augenschädigung.
Diese wäre anlässlich der ophthalmologischen Kontrolle im Zu-
sammenhang mit der Kataraktoperation im Dezember 1996 festgestellt
worden. Die Gastritis könne behandelt werden und bedinge keine
beruflichen Einschränkungen. Die Rückenschmerzen würden sich nur
bei schweren Arbeiten einschränkend auswirken. Die Tomographie des
Schädels im Februar 2006 sei unauffällig gewesen. Dem Beschwerde-
führer seien damit leichte und mittelschwere Arbeiten weiterhin zu-
mutbar. Als Zeitpunkt für den Beginn der Einschränkung der Arbeits-
fähigkeit könne die Behandlung bei Dr. I._______ am 23. September
2005 genommen werden.
Nach der Antwort des Beschwerdeführers auf den Vorbescheid der
Vorinstanz hält Dr. C._______ im Schlussbericht vom 10. Juli 2007
(act. 209) fest, der Beschwerdeführer klage seit seinem Unfall vom
Januar 1995 über multiple Beschwerden. Es habe jedoch weder
psychisch noch somatisch je ein klar definiertes Krankheitsbild be-
schrieben werden können. Er sei auf die diagnostizierten Kopf- und
Rückenschmerzen, Schmerzen in der linken Schulter und den
Visusverlust bereits in seinem letzten Bericht (act. 188) eingegangen
und entsprechend von Einschränkungen bei der Ausübung schwerer
körperlicher Arbeiten ausgegangen. Da sich seit der letzten Be-
urteilung keine neuen Anhaltspunkte ergeben hätten, sei weiterhin von
einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf, jedoch
von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten auszu-
gehen.
4.3 Auf Grund der genannten Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes
fällt zunächst auf, dass sich diese sowohl mit Bezug auf den Umfang
als auch den Beginn der Arbeitsunfähigkeit widersprechen.
Dr. A._______ vertritt im Rentenantrag vom 24. Februar 2005
(act. 167a und 167) die Ansicht, dass beim Beschwerdeführer seit
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dem 15. Januar 1995 für körperliche schwere Arbeiten von einer
80%igen und für angepasste Verweisungstätigkeiten von einer
50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Demgegenüber geht
Dr. C._______ im Schlussbericht vom 8. März 2007 (act. 188) erst per
September 2005 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im an-
gestammten Beruf und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in Ver-
weisungstätigkeiten aus. Diese Ansicht bekräftigt Dr. C._______ im
Bericht vom 10. Juli 2007 (act. 209). Die Vorinstanz folgt im an-
gefochtenen Entscheid Dr. C._______s Meinung und geht lediglich ab
September 2005 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im an-
gestammten Beruf aus.
Wie dargelegt (E. 4.1 hiervor), umfasst der vorliegend zu beurteilende
Zeitraum die Periode zwischen August 2002 und Juli 2007. Soweit er-
sichtlich, stützt die Vorinstanz den Beginn der Arbeitsunfähigkeit per
September 2005 einzig auf folgende nicht näher begründete Aussage
von Dr. C._______: „Als Beginn der Einschränkungen kann die Be-
handlung bei Dr. I._______ vom 23.09.2005 genommen werden.“
(act. 188). Weshalb für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit gerade
auf Dr. I._______s Bericht abzustellen sei bzw. weshalb deren Beginn
nicht vor dem September 2005 anzusiedeln sei, geht jedoch weder
aus dem angefochtenen Entscheid noch aus den Akten eindeutig
hervor. Damit ist nicht rechtsgenüglich erstellt, ob und in welchem
Umfang der Beschwerdeführer zwischen dem 12. August 2002 und
dem 22. September 2005 in seinem angestammten Beruf oder in einer
allfälligen Verweisungstätigkeit arbeits- bzw. arbeitsunfähig war.
4.4 Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer
Verweisungstätigkeit seit dem 23. September 2005 stellt der ärztliche
Dienst der Vorinstanz folgende funktionellen Einschränkungen fest
(act. 168, 188 sowie 209): Arbeitszeit ganztags möglich, in
wechselnden Arbeitspositionen, nur mittelschwere und leichte
Arbeiten, keine Arbeit in der Kälte, keine für die linke Schulter be-
lastenden Arbeiten und keine grossen Anforderungen an das Seh-
vermögen.
Entsprechend werden für den Beschwerdeführer folgende Beispiele
zumutbarer, angepasster Tätigkeiten genannt: nicht qualifizierter
Arbeiter/Hilfsarbeiter in einer Fabrik, einem Werk; Concierge, Haus-
meister, Aufseher auf einer Baustelle; Parkwächter, Museumswächter;
Magaziner, Lagerist; kleinere Lieferungen mit einem Fahrzeug; Ver-
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käufer allgemein; Reparatur von Kleingeräten/Haushaltsartikeln;
Kassierer oder Billetverkäufer in einer sitzenden Position, wobei die
Möglichkeit zum Positionswechsel gegeben sein müsse; Strassen-
reiniger.
4.4.1 Die Akten enthalten namentlich folgende Arztberichte, die über
den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgebenden
Zeitraum Auskunft geben:
Gemäss Bericht (ohne Unterschrift) vom 7. Oktober 2004 aus
Z._______ (act. 166) – der lediglich teilweise übersetzt wurde, da
gemäss Anmerkung des Übersetzers das Manuskript zur Hälfte nicht
lesbar sei – leide der Beschwerdeführer an folgenden Beschwerden:
posttraumatische Kopfschmerzen, posttraumatische Beschwerden der
Halswirbelsäule und der linken Schulter, zeitweise Gedächtnislücken
und auditive Halluzinationen. Gemäss EEG leide er an einer post-
traumatischen Epilepsie, verbunden mit einem psychoorganischen
Syndrom, das sich in Verhaltensauffälligkeiten manifestiere.
Gemäss Bericht von Dr. I._______ vom 23. Februar 2006 (act. 193)
leide der Beschwerdeführer an einer erosiven Magenentzündung und
einer Lumboischialgie.
Der Neurologe Dr. D._______ zieht in seinem Bericht vom
7. September 2006 (act. 200) den Schluss, die neurologische Unter-
suchung des Beschwerdeführers lege eine Verletzung der Halswirbel-
säule nahe.
Gemäss einem weiteren Bericht von Dr. I._______ vom 30. April 2007
(act. 202) klage der Beschwerdeführer bei jeder Untersuchung über
Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und der linken Schulter. Er leide
seit seinem Unfall im Jahre 1995 an wiederkehrenden Kopfschmerzen,
die von gelegentlichen Gleichgewichtsstörungen und beidseitiger
Verminderung der Sehfähigkeit begleitet seien. Er werde mit Schmerz-
und Beruhigungsmitteln sowie Antirheumatika behandelt. Die
Symptome bestünden jedoch trotz Behandlung weiter.
4.4.2 Dr. C._______ begründet im Schlussbericht vom 8. März 2007
(act. 188) – auf den die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid im
Wesentlichen stützt – seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers mit dem Umstand, dass von den diagnostizierten
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Leiden einzig die Lumbago und die Kopfschmerzen Einschränkungen
der Arbeitsfähigkeit bedingen würden.
Es erscheint nachvollziehbar, dass eine Kataraktoperation und eine
behandelbare Gastritis keine Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit
haben. Demgegenüber ist Dr. C._______s Einschätzung der Rest-
arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten nicht nachvollziehbar be-
gründet: „Rückenschmerzen bedingen Einschränkungen bei schweren
Arbeiten, leichte und mittelschwere Tätigkeiten sind weiterhin möglich“.
Weshalb die Rückenbeschwerden und die Kopfschmerzen des Be-
schwerdeführers keinen Einfluss auf die Ausübung einer mittel-
schweren oder leichten Tätigkeit haben können, führt Dr. C._______
nicht aus. Hinzu kommt, dass mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten Verweisungstätigkeit wiederum eine nicht nach-
vollziehbare Diskrepanz zwischen der Einschätzung von
Dr. C._______ und derjenigen von Dr. A._______ besteht; Ersterer
geht von einer 100%igen, Letzterer von einer 50%igen Arbeitsun-
fähigkeit aus (act. 167a und 167).
Des Weiteren hält Dr. C._______ fest, die Schlussfolgerung von
Dr. D._______ lasse zwar eine Verletzung der Halswirbelsäule ver-
muten, dessen Aussage sei jedoch zu wenig aussagekräftig für die
Festlegung von beruflichen Einschränkungen. Auf Grund dieser Fest-
stellung kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die
diagnostizierte Verletzung der Halswirbelsäule des Beschwerdeführers
keinen Einfluss auf dessen Arbeitsfähigkeit in einer mittelschweren
oder leichten Verweisungstätigkeit hat.
Des Weiteren bestehen auch bezüglich der Diagnose Epilepsie
Differenzen in den Einschätzungen des ärztlichen Dienstes der Vor-
instanz: Dr. A._______ geht von einer posttraumatischen Epilepsie aus
(act. 167a und 167). Dr. B._______ führt in der Zweitmeinung zum
Rentenantrag am 11. April 2005 aus, eine allfällige Epilepsie sei nicht
posttraumatischer Natur, sie werde erstmals erst im April 2002
diagnostiziert (act. 168). Dr. C._______ hält im Schlussbericht vom
23. Januar 2007 zunächst fest, es handle sich um eine post-
traumatische Epilepsie (act. 186). In seinem zweiten Schlussbericht
vom 8. März 2007 kommt er demgegenüber zum Schluss, gemäss
EEG von Dr. D._______ vom 7. September 2006 gebe es für eine
posttraumatische Epilepsie keine Hinweise (act. 188).
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Schliesslich bestehen auch angesichts des Umstands, dass die Be-
schwerden des Beschwerdeführers gemäss Bericht von Dr. I._______
vom 30. April 2007 (act. 202) trotz Behandlung mit Schmerz- und Be-
ruhigungsmitteln sowie Antirheumatika weiterbestehen, Zweifel daran,
ob diesem die Ausübung einer leichteren Tätigkeit tatsächlich noch zu
100% zumutbar ist.
4.4.3 Auf Grund der dargelegten Unstimmigkeiten ist für das Bundes-
verwaltungsgericht nicht schlüssig und nachvollziehbar, ob und aus
welchen medizinischen Gründen dem Beschwerdeführer angesichts
der Diagnosen eine leidensangepasste Verweisungstätigkeit ab dem
23. September 2005 zu 100% zumutbar sein solle. Anhand der Akten
ist damit keine zuverlässige Beurteilung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers möglich.
4.5 Zusammenfassend ist auf Grund der genannten aktenkundigen
Unterlagen festzuhalten, dass weder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit
des Beschwerdeführers im angestammten Beruf bzw. in Verweisungs-
tätigkeiten (E. 4.3 hiervor) noch die Beurteilung der (Rest-)Arbeits-
fähigkeit ab dem 23. September 2005 (E. 4.4 hiervor) rechtsgenüglich
erstellt sind. Ohne Vornahme einer ergänzenden medizinischen Ab-
klärung und Beurteilung ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht
möglich, mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festzustellen, ob und
allenfalls in welchem Ausmass der Beschwerdeführer zwischen dem
12. August 2002 und dem 12. Juli 2007 in einem rentenrelevanten
Ausmass invalid gewesen ist.
5.
Die Beschwerde ist damit insoweit gutzuheissen, als die angefochtene
Verfügung vom 12. Juli 2007 aufzuheben und die Sache zu einer
medizinisch nachvollziehbar begründeten, retrospektiven Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zwischen dem 12. August
2002 und dem 22. September 2005 sowie einer medizinischen Unter-
suchung und Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungs-
tätigkeit ab dem 23. September 2005 an die Vorinstanz zurückzu-
weisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Bei verminderter Arbeitsfähigkeit ist
ein Einkommensvergleich durchzuführen und anschliessend eine neue
Verfügung zu erlassen.
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6.
Abschliessend ist über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung zu befinden.
Angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers sind keine Ver-
fahrenskosten zu erheben. Vorinstanzen werden keine Verfahrens-
kosten auferlegt (Art. 63 Abs.1 und 2 VwVG sowie Art. 6 Bst. b des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu-
gesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Die Entschädigung für die Rechtsvertreterin wird mangels Einreichung
einer Kostennote unter Berücksichtigung des gebotenen und akten-
kundigen Anwaltsaufwandes auf Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen) festgesetzt
(Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Diese Ent-
schädigung ist von der Vorinstanz zu leisten.
Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch des Beschwerde-
führers um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden
abzuschreiben.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid
vom 12. Juli 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur Vornahme der im
Sinne der Erwägungen erforderlichen zusätzlichen Abklärungen und
Beurteilungen sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen, zahlbar nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein);
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 500.53.234.159);
- das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Kinga Jonas
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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