Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C5438/2011
U r t e i l v om 1 8 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Vito Valenti (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richterin Elena AvenatiCarpani,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______, Türkei,
Zustelladresse: Frau B._______, Schweiz,
vertreten durch B._______, Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Rückvergütung von Beiträgen.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der 1945 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter oder
Beschwerdeführer) am 7. Juni 2010 (Eingangsstempel bei der
Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz]:
2. November 2010) einen Antrag auf Überweisung von AHVBeiträgen
gestellt hat,
dass dieses Leistungsgesuch mit Verfügung vom 5. November 2010
zufolge Wohnsitzes des Versicherten in der Schweiz abgewiesen worden
ist,
dass der Versicherte hiergegen opponiert und im Schreiben vom 2.
Dezember 2010 ausgeführt hat, er sei in der Türkei und werde im März
2011 zwecks definitiver Abmeldung in die Schweiz kommen,
dass gemäss Wohnsitz und Abmeldebestätigung der Gemeinde
C._______ vom 30. März 2011 der Wegzug in die Türkei per 30. April
2011 erfolgt ist,
dass der Versicherte ein Gesuch um Aufrechterhaltung der
Niederlassungsbewilligung gestellt hat und diesem am 15. April 2011
entsprochen worden ist,
dass der Bewilligung zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer der
Abwesenheitsfrist des Amtes für Migration des Kantons D._______ vom
15. April 2011 zu entnehmen ist, dass die Bewilligung zum Aufenthalt im
Ausland ab Abmeldedatum für ein Jahr (Integrationsfrist, verlängerbar)
erteilt worden ist,
dass mit Entscheid der SAK vom 4. August 2011 die Einsprache vom
2. Dezember 2010 abgewiesen worden ist mit der Begründung, die
gesetzlichen Bedingungen für eine Überweisung der Beiträge seien nicht
erfüllt, da aus der Bewilligung des Migrationsamtes vom 15. April 2011
weiterhin auf einen Wohnsitz in der Schweiz zu schliessen sei,
dass der Versicherte im Schreiben vom 15. August 2011 berichtet hat, er
habe sich definitiv bei der Fremdenpolizei sowie bei der Gemeinde
C._______ abgemeldet,
dass die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Abwesenheitsfrist am
6. September 2011 rückwirkend per 30. April 2011 aufgehoben worden
und damit die Niederlassungsbewilligung erloschen ist,
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dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht am 26. September
2011 die Eingaben des Versicherten vom 15. August 2011
(Eingangsstempel bei der SAK: 7. September 2011) samt Beilagen sowie
eine Kopie des Einspracheentscheids vom 4. August 2011 zur weiteren
Veranlassung übermittelt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Versicherten vom
15. August (resp. 7. September) 2011 als Beschwerde
entgegengenommen hat,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2011 die
Gutheissung der Beschwerde und die Rücksendung der Akten zur
Vornahme der noch notwendigen Abklärungen und gegebenenfalls –
zur Berechnung des dem Beschwerdeführer zustehenden
Überweisungsbetrages beantragt hat,
dass sich der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Tochter
B._______, in seiner Replik vom 3. November 2011 mit den Anträgen der
Vorinstanz einverstanden erklärt hat,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die SAK als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat
und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist
(vgl. auch Art. 85bis Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
über die Alters und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]),
weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig ist,
dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf die
Beschwerde vom 15. August 2011 einzutreten ist,
dass mit Blick auf die vernehmlassungsweise gemachten Ausführungen
Nachforschungen beim Handelsregister, bei der Ausgleichskasse des
Kantons D._______, der Krankenkasse und der Pensionskasse des
Beschwerdeführers und den türkischen Behörden erforderlich sind,
dass nach Durchführung dieser Abklärungen das Gesuch des
Beschwerdeführers vom 7. Juni 2010 neu behandelt werden muss,
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Seite 4
dass unter diesen Umständen der Anspruch auf Überweisung von AHV
Beiträgen nicht abschliessend materiell beurteilt werden kann,
dass hinsichtlich der Gutheissung der Beschwerde und – damit
einhergehend – der Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids
vom 4. August 2011 von einer übereinstimmenden Auffassung der
Parteien, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der
Rechts und Sachlage anschliessen kann, auszugehen ist,
dass die Beschwerde demnach insofern gutzuheissen ist, als dass der
angefochtene Einspracheentscheid vom 4. August 2011 aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist
(vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 Satz 1
AHVG),
dass die Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205) und der nicht
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer – da diesem keine
unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind – keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit
Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als dass der angefochtene
Einspracheentscheid vom 4. August 2011 aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Vito Valenti Roger Stalder
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Seite 6
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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