Abtei lung II I
C-5441/2007/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M a i 2 0 0 9
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
A._______,
Zustelldomizil: _______
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Mitwirkungspflicht
(Einspracheentscheid vom 23. Juli 2007).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
C-5441/2007
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1962, ist serbische Staatsangehörige, verheiratet
und Mutter von zwei 1984 und 1987 geborenen Söhnen. Mit Datum
vom 6. Mai 2003 (Eingang am 24. Juni 2003) meldete sie sich über
den jugoslawischen Versicherungsträger, unter Hinweis auf mehrere
somatische und ein psychisches Leiden, zum Bezug einer
schweizerischen Invalidenrente an (IV-Akt. 1). In der Anmeldung gab
sie an, von 1988 bis 1996 in der Schweiz in einem Hotel erwerbstätig
gewesen zu sein.
A.a Nach Eingang der medizinischen Unterlagen legte die für die
Abklärung zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfol-
gend: IV-Stelle) das Dossier ihrem medizinischen Dienst zur Beurtei-
lung vor. Die IV-Stellenärztin Dr. B._______ führte in ihrer
Stellungnahme vom 25. April 2004 aus, es sei ausserordentlich
schwierig, aufgrund der vorhandenen ärztlichen Unterlagen eine
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. Es seien folgende
Diagnosen gestellt worden: 1) Beginnendes psychoorganisches
Syndrom mit psychotischen Episoden, 2) Lumboischialgie bds bei
Discarthrosis L5/S1, 3) Chronische Cervikobrachialgie bds,
rechtsbetont C5/6 bei medialer Diskushernie, cervikale
Spinalkanalstenose bds, 4) Hashimotothyreoiditis, euthyreote
Stoffwechsellage, 5) Art. Hypotonie, 6) Trigeminus Neuralgie, 7) COPD
bei Nikotinabusus. Aus somatischer Sicht wäre eine 50 % Verweis-
tätigkeit ihres Erachtens zumutbar. Die psychiatrische Diagnose sei
unklar bzw. „schwammig“. Sie empfehle, eine psychiatrische und
orthopädische Begutachtung in der Schweiz durchzuführen. Aus den
Akten gehe nicht hervor, dass die Versicherte für die Anreise zur
Begutachtung in der Schweiz auf Begleitung angewiesen wäre (IV-
Akt. 62). Mit Schreiben vom 27. Mai 2004 teilte die IV-Stelle der
Versicherten mit, es sei eine vertrauensärztliche (orthopädische und
psychiatrische) Untersuchung in der Schweiz erforderlich und fragte
sie an, ob sie sich ausreichend in deutscher Sprache verständigen
könne (IV-Akt. 66). In ihrer Antwort vom 10. Juni 2004 gab die
Versicherte an, ihre Sprachkenntnisse seien nur sehr elementar und
sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, in die Schweiz
zu reisen. Es wäre ihr aber möglich, nach Belgrad zu reisen und sich
dort von den Vertrauensärzten der IV-Stelle untersuchen zu lassen (IV-
Akt. 67). Daraufhin forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, ein
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Arztzeugnis des behandelnden Arztes betreffend die Reiseunfähigkeit
einzureichen (Schreiben vom 9. Juli 2004, IV-Akt. 70).
A.b Nach Eingang des Berichts von Dr. C._______, Neuropsychiater,
vom 6. August 2004 (der sich zur Frage der Reisefähigkeit nicht
äusserte; IV-Akt. 85), nahm der IV-Stellenarzt Dr. D._______ am
17. September 2004 Stellung. Die medizinische Dokumentation
erlaube keine psychiatrische Beurteilung. Es sei ein lege artis (mit
einer Übersetzungshilfe) erstelltes psychiatrisches Gutachten
erforderlich (IV-Akt. 64). Am 9. Dezember 2004 nahm Dr. D._______
zu den neu eingereichten Berichten von Dr. E._______ vom
2. September 2004 (IV-Akt. 87) und von Dr. F._______ vom
2. September 2004 (IV-Akt. 89) Stellung und attestierte der
Versicherten Reisefähigkeit (IV-Akt. 72). Dr. E._______ präzisiere, die
Versicherte sei nicht fähig, längere Zeit in stehender Position zu
verbleiben, zu gehen und in anstrengender Position zu arbeiten oder
schwere physische Arbeiten auszuüben. Dr. F._______ attestiere zwar
Reiseunfähigkeit, begründe diese aber nicht.
A.c Mit Schreiben vom 14. Januar 2005 teilte die IV-Stelle A._______
mit, es bestünden keine medizinischen Gründe, welche eine
medizinische Untersuchung in der Schweiz verunmöglichten. Weiter
wies sie darauf hin, die Rente könne verweigert werden, wenn sich die
versicherte Person einer angeordneten Untersuchung widersetze, und
forderte sie auf, mitzuteilen, ob sie mit der Begutachtung
einverstanden sei, andernfalls sei eine klare medizinische Begründung
einzureichen (IV-Akt. 73). Die Versicherte wendete mit Schreiben vom
10. Februar 2005 erneut ein, es sei ihr aus gesundheitlichen Gründen
nicht möglich, in die Schweiz zu reisen und brachte sinngemäss auch
vor, die vorhandenen medizinischen Akten genügten, um ihre dauern-
de Erwerbsunfähigkeit nachzuweisen. Zudem reichte sie neue medi-
zinische Berichte ein (IV-Akt. 74 und 93 ff.). Dr. D._______ hielt am
23. Juni 2005 an seiner Einschätzung vom 9. Dezember 2004 fest,
wonach die Versicherte reisefähig sei (IV-Akt. 76). Mit Schreiben vom
11. Juli 2005 wies die IV-Stelle die Versicherte erneut darauf hin, dass
ihrer Ansicht nach keine medizinischen Gründe einer Begutachtung in
der Schweiz entgegenstünden und machte sie auf die Rechtsfolgen
einer Widersetzlichkeit aufmerksam (IV-Akt. 78). Am 17. August 2005
reichte A._______ einen weiteren medizinischen Bericht ein (IV-
Akt. 103) und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszu-
standes geltend. Sie sei unfähig, für sich selbst zu sorgen. Weiter
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ersuchte sie darum, das Verfahren bald abzuschliessen, weil der
serbische Versicherungsträger ihre dauernde Invalidität anerkannt
habe, jedoch nur eine Rente von etwa Fr. 40.- ausrichte (IV-Akt. 80).
Dr. D._______ hielt in seiner Stellungnahme vom 12. November 2005
fest, der neu eingereichte Bericht vom 16. August 2005 beruhe nur auf
einer neurologischen (und keiner psychiatrischen) Untersuchung. Die
Änderung der Medikation begründe keine Reiseunfähigkeit (IV-
Akt. 104).
A.d Mit Mahnung vom 2. Dezember 2005 wies die IV-Stelle
A._______ darauf hin, dass die Reisefähigkeit nach Einschätzung des
medizinischen Dienstes zu bejahen sei und aufgrund der Akten zu ent-
scheiden sei, wenn sie sich in unentschuldbarer Weise einer Begut-
achtung widersetze (IV-Akt. 105). Mit Eingabe vom 26. Dezember 2005
reichte die Versicherte weitere medizinische Berichte ein und hielt
daran fest, eine Reise in die Schweiz sei ihr aus gesundheitlichen
Gründen nicht möglich. Sie bitte darum, die notwendigen Untersuchun-
gen durch einen Vertrauensarzt der Botschaft in Belgrad durchführen
zu lassen (IV-Akt. 109).
A.e Mit Verfügung vom 31. Januar 2006 wies die IV-Stelle das Leis-
tungsbegehren ab (IV-Akt. 112), worauf A._______ am 14. Februar
2006 Einsprache erhob (IV-Akt. 114). In ihrer Einsprache führte sie
aus, sie habe das vollständige medizinische Dossier, das in Serbien
ab dem 13. März 2001 zur Gewährung einer Rente geführt habe,
sowie später erstellte Berichte eingereicht. Sie leide an starken
Rücken- und Bauchschmerzen sowie schwerwiegenden psychischen
Beschwerden. Aufgrund ihrer Krankheit müsse sie stark sedierende
Medikamente nehmen, weshalb sie nicht in der Lage sei, allein eine
Reise nach Genf zu bewältigen. Sie sei ängstlich und benötige
jemanden, der sie auf der Reise begleite und sich um sie kümmere.
Sofern es tatsächlich erforderlich sei, dass sie in die Schweiz komme,
möchte sie wissen, mit welchem Verkehrsmittel sie reisen müsse und
ob eine Vertrauensperson sie während der Reise begleiten werde. Mit
ihrer Rente könne sie mit Mühe ihre Medikamente bezahlen. Sie
möchte deshalb über die Modalitäten der Reisefinanzierung und der
Begleitung zu den Gutachtern informiert werden.
A.f Die IV-Stelle wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom
23. Juli 2007 ab. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, nach
der Beurteilung des medizinischen Dienstes der IV-Stelle sei ihr eine
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Reise in die Schweiz für eine Begutachtung zumutbar. Aus den Akten
gehe nicht hervor, dass sie auf eine Begleitung angewiesen sei (IV-
Akt. 115).
B.
Gegen diesen Entscheid reichte A._______ mit Datum vom 10. August
2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und bestritt die
von der IV-Stelle festgestellte Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht.
Vielmehr sei es ihr aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen
nicht möglich gewesen, der Aufforderung nachzukommen (Akt. 1).
C.
Mit Eingabe vom 4. September 2007 gab die Beschwerdeführerin ein
Zustelldomizil in der Schweiz bekannt (Akt. 4).
D.
Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 12. November
2007, die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid
zu bestätigen. Die in der Beschwerde erhobenen ökonomischen Vor-
bringen gingen fehl, weil die Kosten einer angeordneten medizinischen
Abklärung vom Versicherungsträger zu tragen seien (Akt. 7).
E.
Der mit Zwischenverfügung vom 20. November 2007 auf Fr. 300.-
festgesetzte Kostenvorschuss ging innerhalb der angesetzten Frist bei
der Gerichtskasse ein (Akt. 8 und 10).
F.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2007 hielt die Beschwerdeführerin an
ihrer Beschwerde fest (Akt. 11).
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die eidgenössische IV-
Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von
Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle
ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich
vorgesehen.
Angefochten ist ein Einspracheentscheid der IV-Stelle für Versicherte
im Ausland. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung
der Beschwerde zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bun-
desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1).
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38
ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin des ihre Einspra-
che abweisenden Entscheids ist die Beschwerdeführerin durch die
angefochtene Verfügung berührt und sie hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die
Beschwerde ist, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht
bezahlt wurde, einzutreten.
3.
Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden
gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickel-
ten Grundsätze dazulegen.
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3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Einspracheentscheides (hier:
23. Juli 2007) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Im vorlie-
genden Verfahren sind die durch die 5. IV-Revision eingeführten
Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind
(AS 2007 5129), nicht anwendbar. Im Folgenden werden deshalb die
bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen des IVG und der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201) zitiert.
3.2 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die
Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklä-
rungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte
ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind.
Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung
notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen
zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Es obliegt der IV-Stelle, nach Eingang der Anmeldung zum Leistungs-
bezug die Verhältnisse abzuklären (Art. 57 IVG in Verbindung mit
Art. 69 ff. IVV). In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG
hält Art. 69 Abs. 2 IVV fest, dass die IV-Stelle, wenn die versiche-
rungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unter-
lagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die
Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die
Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschafft
und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten
einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialis-
ten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen kann.
3.3 Gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger auf-
grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nicht-
eintreten beschliessen, wenn die versicherte Person oder andere
Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwir-
kungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen. Er muss
diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen
hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Zur
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Verweigerung der Mitwirkung sieht Art. 73 IVV vor, dass die IV-Stelle,
unter Ansetzung einer angemessenen Frist und Darlegung der Säum-
nisfolgen, aufgrund der Akten beschliessen oder die Abklärungen ein-
stellen und Nichteintreten beschliessen kann, sofern Versicherte
schuldhaft eine ärztliche Untersuchung, eine Begutachtung, das
Erscheinen vor der IV-Stelle oder Auskünfte verweigern.
3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93
E. 4 mit Hinweisen).
3.5 Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leis-
tungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt
sich allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Für die
Beurteilung eines Rentenanspruchs sind daher die Feststellungen des
ausländischen Versicherungsträgers bezüglich Invaliditätsgrad und An-
spruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz
nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996 S. 177
E. 1).
4.
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Verwaltung das Mahn- und
Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG bzw. Art. 73 IVV
korrekt durchgeführt und zu Recht angenommen hat, die Beschwerde-
führerin habe sich in unentschuldbarer Weise bzw. schuldhaft der
Begutachtung widersetzt.
4.1 Die IV-Stelle hat die Beschwerdeführerin mehrmals aufgefordert,
ihre Bereitschaft, sich einer Begutachtung in der Schweiz zu unter-
ziehen, mitzuteilen oder einen hinreichend begründeten Nachweis zu
erbringen, dass ihr eine Reise in die Schweiz nicht zumutbar sei. In
ihren Schreiben vom 14. Januar 2005 und vom 11. Juli 2005 sowie in
der Mahnung vom 2. Dezember 2005 machte die Vorinstanz die
Versicherte darauf aufmerksam, dass ein Aktenentscheid gefällt
werde, wenn sie sich in unentschuldbarer Weise einer Begutachtung
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widersetze. Die Mahnung enthält zudem eine Frist von 30 Tagen, um
eine Stellungnahme einzureichen. Das Mahn- und Bedenkzeitver-
fahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG (bzw. Art. 73 IVV) wurde demnach
korrekt durchgeführt.
4.2 Weiter ist zu prüfen, ob die Weigerung der Beschwerdeführerin,
sich einer Begutachtung zu unterziehen, in unentschuldbarer Weise
erfolgte. Entscheidend ist gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG, ob die Begut-
achtung notwendig und zumutbar ist.
4.2.1 Zunächst ist mit der IV-Stelle festzustellen, dass für die rechts-
konforme Beurteilung des Rentenanspruchs eine – lege artis erstellte
– medizinische Begutachtung erforderlich war. Entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführerin genügen die von ihr im Verlaufe des Verfah-
rens eingereichten medizinischen Unterlagen nicht. Aus den Berichten
geht nicht hervor, aufgrund welcher Befunde eine Einschränkung der
Leistungsfähigkeit angenommen wird. Die Ärzte beschränken sich im
Wesentlichen darauf, eine Liste von Diagnosen aufzuführen und eine
vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Die Berichte enthal-
ten aber weder eine eigentliche Beurteilung der medizinischen Situa-
tion noch begründete Schlussfolgerungen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a,
BGE 122 V 157 E. 1c). Für die Annahme einer psychisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität ist das Vorliegen einer (nach einem
anerkannten Klassifikationssystem diagnostizierten) psychischen Stö-
rung notwendige – wenn auch nicht hinreichende – Voraussetzung
(vgl. ULRICH MEYER-BLASER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
IVG, Zürich 1997, S. 12; BGE 130 V 352 E. 2.2.3, BGE 124 V 29 E. 5b/
bb, vgl. auch BGE 130 V 396). Die Diagnose eines psychoorganischen
Syndroms mit psychotischen Phasen wurde jedoch nicht fachärztlich
in Anwendung eines anerkannten Klassifikationssystems gestellt und
lässt sich zudem nicht nachvollziehen.
Mit welchen Mitteln der medizinische Sachverhalt abzuklären ist, hat
die IV-Stelle in Zusammenarbeit mit ihrem medizinischen Dienst zu
entscheiden. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt dem Versiche-
rungsträger ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit,
Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Abklärungen zu
(Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_163/2007 vom 6. Februar 2008
E. 3.2). Die Anordnung einer Begutachtung in der Schweiz könnte sich
dann als nicht erforderlich und daher unverhältnismässig erweisen,
wenn die Abklärung ohne Weiteres auch am Wohnort der versicherten
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Person durchgeführt werden könnte (vgl. Urteil BGer I 166/06 vom
30. Januar 2007). Die Voraussetzung, dass am Wohnort der Versicher-
ten eine mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungs-
medizin ebenso vertraute – und in diesem Sinne gleichwertige –
Abklärungsstelle vorhanden wäre, ist vorliegend aber nicht erfüllt.
Zudem besteht nach der Rechtsprechung kein Rechtsanspruch auf
Begutachtung im Ausland (Urteil des Eidgenössischen Versicherungs-
gerichts [EVG] I 172/02 vom 7. Februar 2003 E. 4.5 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin kann daher aus ihrer Bereitschaft, sich von
Vertrauensärzten der Botschaft in Belgrad untersuchen zu lassen,
nichts zu ihren Gunsten ableiten.
4.2.2 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit hat die Verwaltung (oder
das Gericht) die gesamten (objektiven und subjektiven) Umstände des
Einzelfalles zu berücksichtigen (Urteil EVG I 214/01 vom 25. Oktober
2001 E. 2b, Urteil BGer I 906/05 vom 23. Januar 2007 E. 6). Die
Beschwerdeführerin macht in erster Linie gesundheitliche Gründe
geltend, weshalb ihr eine Reise in die Schweiz, um sich untersuchen
zu lassen, nicht zumutbar sei. Da nach der Rechtsprechung Schmer-
zen an sich noch keine Arbeitsunfähigkeit begründen (vgl. BGE 130 V
352), lässt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin an
Rücken- und Bauchschmerzen leidet, auch keine Reiseunfähigkeit
ableiten. Die serbischen Ärzte attestieren eine Reiseunfähigkeit (für
eine lange Reise), ohne dies weiter zu begründen. Soweit sich die
Begründungen von Dr. C._______ zur Arbeitsunfähigkeit auch auf die
Reiseunfähigkeit beziehen sollten, wäre nicht nachvollziehbar, wes-
halb beispielsweise die Notwendigkeit der regelmässigen Medika-
menteneinnahme oder eine Diät einzuhalten eine Reiseunfähigkeit
begründen sollten. Was die notwendige Dauerpräsenz therapeutischer
oder anderer Hilfe anbetrifft, wird nicht ausgeführt, was darunter zu
verstehen ist (vgl. IV-Akt. 93). Dass die Vorinstanz die geltend
gemachte Reiseunfähigkeit als nicht nachgewiesen erachtete, ist
daher nicht zu beanstanden.
4.3 In ihrer Einsprache vom 14. Februar 2006 ersuchte die Beschwer-
deführerin darum, über die Modalitäten – insbesondere hinsichtlich
Finanzierung, Transportmittel und allfällige Begleitung – informiert zu
werden, sofern eine Reise in die Schweiz tatsächlich erforderlich sei.
4.3.1 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und
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Art. 42 ATSG garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst unter
anderem die Pflicht der Behörde, die Vorbringen einer Partei tatsäch-
lich anzuhören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksich-
tigen sowie den Entscheid zu begründen (BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE
132 V 368 E. 3.1). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachauf-
klärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir-
kungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechts-
stellung einer Person eingreift (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.3.2 Im Einspracheentscheid vom 23. Juli 2007 ging die Vorinstanz
auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ein und hielt lediglich
fest, in der Einsprache widersetze sie sich weiterhin einer zumutbaren
Untersuchung. Damit hat sie einerseits den Anspruch auf rechtliches
Gehör missachtet, andererseits ist sie ihrer Beratungspflicht gemäss
Art. 27 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen. Nach dieser Bestimmung
hat jede Person Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung
über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versiche-
rungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die
Pflichten zu erfüllen sind.
4.3.3 Sinn und Zweck der durch Art. 27 Abs. 2 ATSG statuierten
Beratungspflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu versetzen,
sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des
jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt (BGE 131 V
472 E. 4.3; Urteil BGer I 714/06 vom 20. April 2007 E. 4.1, publiziert in
Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR] 2008 IV Nr. 10;
ULRICH MEYER, Grundlagen, Begriff und Grenzen der Beratungspflicht
der Sozialversicherungsträger nach Art. 27 Abs. 2 ATSG, in: René
Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung
2006, S. 9 ff., insbes. S. 14 und 15), wobei die zu beratende Person
über die für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten mass-
gebenden Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art zu informieren
und gegebenenfalls ein Rat bzw. eine Empfehlung für das weitere
Vorgehen abzugeben ist (BGE 131 V 472 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil
BGer 8C_624/2007 vom 20. Mai 2008 E. 6.3.1.2).
4.3.4 Nach der Rechtsprechung besteht die Beratungspflicht nicht
voraussetzungslos und bezieht sich grundsätzlich nicht auf Informa-
tionen, die als allgemein bekannt vorausgesetzt werden dürfen (Urteil
BGer 9C_1005/2008 vom 5. März 2009 E. 3.2.2 mit Hinweis). Beste-
hen jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die versicherte Person
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von falschen Annahmen ausgeht, kann sich die Informationspflicht
auch auf an sich Selbstverständliches beziehen (vgl. Urteil BGer
9C_894/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 4). Daher wäre die IV-Stelle
ungeachtet des Umstandes, dass Art. 43 ATSG die Frage der Kosten
einer angeordneten Abklärung regelt, verpflichtet gewesen, auf die
ausdrückliche Nachfrage über die Modalitäten einer Begutachtung in
der Schweiz zu informieren. Im Übrigen entspricht es auch der Praxis
der IV-Stelle, dass sie bei der Anordnung einer Begutachtung über die
Finanzierungsmodalitäten informiert.
4.3.5 Die IV-Stelle wird die Beschwerdeführerin deshalb über die
Modalitäten der Begutachtung zu informieren haben und ihr somit
nochmals Gelegenheit geben, sich einer Begutachtung in der Schweiz
zu unterziehen.
4.4 Anzufügen bleibt, dass die Vorinstanz in der Mahnung einen
Aktenentscheid angedroht und gemäss Formulierung des Verfügungs-
dispositivs einen abweisenden Entscheid gefällt hat. Wie aus der
Begründung der Verfügung und des Einspracheentscheides jedoch
hervorgeht, hat sie keine materielle Prüfung des Anspruchs vorge-
nommen, sondern ist auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten. Ob
allein aufgrund des Umstandes, dass die Verwaltung eine falsche
Rechtsfolge angedroht hat, ein gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG und
Art. 73 IVV erlassener Entscheid aufzuheben wäre, braucht vorliegend
nicht geprüft zu werden.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen
und der Einspracheentscheid vom 23. Juli 2007 aufzuheben ist.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Der
Beschwerdeführerin ist daher der geleistete Kostenvorschuss zurück
zu erstatten. Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten aufer-
legt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine unver-
hältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid
wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Seite 13
C-5441/2007
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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