B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5441/2018
Ur t e i l vom 1 9 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (Thailand),
Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Kürzung Invalidenrente;
Verfügung der IVSTA vom 29. August 2018.
C-5441/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren
am (…) 1957, schweizerischer und deutscher Staatsangehöriger, verheira-
tet seit (…) 1986 bis zu deren Tode am (…) 2004 mit C._______, lebte und
arbeitete bis 2001 in der Schweiz und entrichtete bis 2004 Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (doc.
83, 112, 115, 127). Ab 2001 bis Ende 2004 lebte er in Deutschland und zog
am 1. Januar 2005 zu seiner neuen Lebensgefährtin D._______ nach Thai-
land. Dort arbeitete er mit reduziertem Pensum selbständig als IT-Berater
bis Juli 2014, bis er seine Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufge-
ben musste (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [doc.] 3 f., 115).
Von Ende April bis anfangs Juni 2015 begab er sich notfallmässig in stati-
onäre Behandlung ins Universitätsspital I._______ (Fachbereiche Derma-
tologie, Gastroenterologie und Hepatologie, Neurologie, Angiologie, Innere
Medizin, Psychiatrie; doc. 7-14) und ins Spital E._______ in (…) (Fachbe-
reich Innere Medizin und konservative Intensivmedizin; doc. 5). Danach
kehrte er nach Thailand zurück (doc. 2).
B.
Am 7. März 2016 stellte der Versicherte bei der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) ein Gesuch um Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung (doc. 2 f.). Gleichentags
reichte er bei der schweizerischen Botschaft in (…) ein Gesuch um Sozial-
hilfe für Auslandschweizer ein. Letzteres Gesuch wurde ab 1. Mai 2016
gutgeheissen (doc. 16, 20). Nach Abklärung der medizinischen und er-
werblichen Situation, nach ersten Stellungnahmen von Dr. F._______ des
medizinischen Dienstes der IVSTA vom 12. und 27. Juli 2016 (doc. 34, 38)
und Einholen eines Gutachtens in Thailand in Form eines Ausführlichen
Ärztlichen Berichts E213 in den Fachrichtungen Psychiatrie, Neurologie
und Rheumatologie vom 20. April 2017 (doc. 80, 87), hielt Dr. F._______
mit Stellungnahme vom 29. Juni 2017 als Diagnosen mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit ein zervikales spondylogenes Syndrom, eine Fallten-
denz aus multifaktoriellen Gründen, eine Polyneuropathie, eine Demenz
mit visuellen Halluzinationen und ein mit Stress assoziiertes psychiatri-
sches Leiden fest. Er schloss, es liege eine schwere Pathologie vor. Im
Vergleich zu den Vorberichten von Mai 2015 sei die Situation stationär, es
bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr, eine Besserung in Zukunft sei ausge-
schlossen (doc. 92). Die IVSTA stellte dem Versicherten mit Vorbescheid
vom 3. Juli 2017 die Gewährung einer ganzen Rente ab 1. September 2016
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in Aussicht (doc. 93). Nachdem der Versicherte explizit erklärte, er sei mit
dem Vorbescheid einverstanden, erliess die Vorinstanz am 7. November
2017 eine entsprechende Rentenverfügung (doc. 105, 119). In ihrer Be-
gründung führte die Vorinstanz aus, es liege eine Gesundheitsbeeinträch-
tigung vor, die seit dem 2. Mai 2015 (Konsilium von Dr. G._______ und Dr.
H._______, Dermatologische Klinik des Universitätsspitals I._______; doc.
13) eine Erwerbseinbusse von 100% verursache. Nach Ablauf der Warte-
frist bestünde deshalb ab 1. Mai 2016 Anspruch auf ganze Rente. Da der
Rentenantrag jedoch erst am 23. März 2016 gestellt worden sei, könne die
Rente – unter Beachtung von Art. 29 Abs. 1 IVG – frühestens ab 1. Sep-
tember 2016 ausgerichtet werden.
C.
Am (…) 2018 heiratete der Versicherte in Thailand seine langjährige Le-
benspartnerin D._______, woraufhin die IVSTA mit Verfügung vom 29. Au-
gust 2018 den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zwar bestätigte, de-
ren Höhe jedoch ab dem der Heirat folgenden Monat von bisher Fr. 1'580.-
auf Fr. 1'317.- kürzte (doc. 2, 124, 127).
D.
D.a Am 18. September 2018 (Datum Postaufgabe) erhob A._______ Be-
schwerde gegen diese Verfügung, rügte, ihm sei die Begründung für diese
Verfügung nicht zugestellt worden, und er könne die Kürzung in Anbetracht
dessen, dass ihn seine Ehefrau seit 2014 pflege und sich finanziell mit der
Heirat nichts geändert habe, nicht verstehen (Beschwerdeakten [B-act.] 1).
D.b Am 2. Oktober 2018 gab der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss
ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt (B-act. 3).
D.c Der Beschwerdeführer leistete in der Folge einen Kostenvorschuss
von Fr. 800.– (B-act. 6), musste jedoch – nachdem Postfinance den Kos-
tenvorschuss fälschlicherweise zurückerstattet hatte – mit Schreiben vom
28. Dezember 2018 zur erneuten Leistung des Kostenvorschusses aufge-
fordert werden (B-act. 9). Am 7. Januar 2019 ging der Kostenvorschuss
von Fr. 800.– erneut in der Gerichtskasse ein (B-act. 11).
D.d Mit Vernehmlassung vom 19. November 2018 stellte die Vorinstanz
den Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefoch-
tenen Verfügung (B-act. 8).
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Seite 4
D.e Am 4. März 2019 brachte der Instruktionsrichter der Vorinstanz zur
Kenntnis, dass der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht hatte, und
schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 15).
E.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung vom 29. August 2018 berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG).
Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Da die Beschwerde im Übrigen
frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss rechtzeitig ge-
leistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 und
Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
Der Beschwerdeführer ist schweizerischer (von Geburt auf) und deutscher
(spätere Annahme des Bürgerrechts) Staatsangehöriger mit Wohnsitz in
Thailand (doc. 3 f.). Die Schweiz hat mit Thailand keinen Staatsvertrag
über Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
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abgeschlossen. Für die materielle Beurteilung des vorliegenden Anspruchs
auf Invalidenrente sind daher ausschliesslich die schweizerischen Rechts-
vorschriften anzuwenden (vgl. Urteil des BVGer C-4694/2013 vom 15. Juni
2015 E. 3.2.1). Aus der deutschen Staatsbürgerschaft ergeben sich dies-
bezüglich keine abweichenden Schlüsse.
3.
3.1 Einleitend macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe
ihre Begründungspflicht dadurch verletzt, dass der angefochtenen Verfü-
gung der Begründungsteil nicht beigefügt worden sei; er verweise dazu auf
die der Beschwerde im Original beigelegte Verfügung, die keinen Begrün-
dungsteil enthalte (B-act. 1). Diese Rüge, die den Anspruch auf Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs beschlägt, ist einleitend zu prüfen.
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 42 ATSG)
gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Per-
son insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu neh-
men, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhe-
bung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest
zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid
zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet
die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu
hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb
sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der
Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht
voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt
insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfü-
gung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180
E. 1a, vgl. auch 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Deshalb führt
dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127
V 431 E. 3d/aa, 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung kann jedoch
eine Verletzung des Gehörsanspruchs dann geheilt werden, wenn die un-
terbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelver-
fahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen
Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber
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Seite 6
ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Ver-
letzung der Parteirechte handelt. Zudem darf den Beschwerdeführenden
kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE
129 I 129 E. 2.2.3, 126 V 130 E. 2b, 126 I 68 E. 2). Bei Verstössen gegen
die Begründungspflicht wird der Mangel als behoben erachtet, wenn die
Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung liefert oder wenn die
Vorinstanz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine genügende Be-
gründung nachschiebt. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung
des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des
Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem forma-
listischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde,
die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beur-
teilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum
Ganzen ausführlich Urteil des EVG I 193/04 vom 14. Juli 2006 sowie bspw.
Urteil BVGer C-263/2010 vom 19. Oktober 2012 E. 3.1 f. mit Hinweisen).
3.4 Die Vorinstanz nahm in ihrer Vernehmlassung zum Vorwurf der fehlen-
den Verfügungsbegründung nicht Stellung (B-act. 8). Festgehalten werden
kann, dass der Begründungsteil zur Verfügung vom 29. August 2018 der
Beschwerde – worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist – nicht
beiliegt. Ob die Begründung dem Beschwerdeführer tatsächlich nicht eröff-
net wurde, kann nicht mit letzter Sicherheit beantwortet werden, ist jedoch
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, da auch den von der
Vorinstanz eingereichten Vorakten kein eigenständiger Begründungsteil
beiliegt (s. doc. 124 S. 1 bis 5). Zumindest kann der dem Beschwerdeführer
eröffneten Verfügung unter dem Titel "Informationen" (auf S. 4 von 5) der
minimale Hinweis "Infolge der Zivilstandsänderung wird die bis zu diesem
Ereignis gewährte Rente abgelöst" entnommen werden. In Anbetracht des-
sen, dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 29. August 2018 mit
Beschwerde vom 18. September 2018 sachgerecht hat anfechten können,
das Bundesverwaltungsgericht vorliegend den Sachverhalt mit voller Kog-
nition überprüft (vgl. dazu bspw. Urteil des BVGer C-1646/2016 vom 1. Ok-
tober 2018 E. 4.8), die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 19. November
2018 die Gründe zur Streichung des Zuschlags für Witwer bzw. die Reduk-
tion der zuvor gewährten höheren Invalidenrente nachvollziehbar und unter
Nennung der gesetzlichen Grundlagen begründet hat und der Beschwer-
deführer danach auf die Einreichung einer Replik verzichtet hat, rechtfertigt
es sich, aus prozessökonomischen Gründen von einer Rückweisung an die
Vorinstanz zu erneutem Entscheid abzusehen.
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Seite 7
Die Sach- und Rechtslage ist klar und kann vom Bundesverwaltungsgericht
abschliessend beurteilt werden. Die Rückweisung an die Vorinstanz würde
zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen
führen, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären.
Unter diesen Umständen kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs als
geheilt betrachtet werden
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt in materieller Hinsicht, dass er nicht verste-
hen könne, weshalb die Rente per 1. Juni 2018 gekürzt worden sei. Er
vermute, dies sei wegen seiner Eheschliessung mit D._______ gesche-
hen. Mit der Heirat habe sich in finanzieller Hinsicht jedoch nichts geändert.
Seine zweite Ehefrau pflege ihn zudem seit 2014 ständig, auch im alltägli-
chen Leben. Da er bettlägerig sei, sei er auf ihre ständige Hilfe angewiesen
(B-act. 1).
4.2 Die Vorinstanz ihrerseits hat in der Vernehmlassung vom 19. Novem-
ber 2018 ausgeführt, gemäss Art. 35bis AHVG hätten Witwer Anspruch auf
einen Witwer-Zuschlag von 20%. Massgebend sei dabei der Zivilstand (ge-
mäss Rz. 5616 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen
über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Inva-
lidenversicherung [RWL]). Bei Wiederverheiratung entfalle dieser Zu-
schlag. Der Beschwerdeführer sei vom (…) 2004 bis (…) 2018 (Datum der
Wiederverheiratung) verwitwet gewesen (doc. 127). Vorliegend habe ab 1.
September 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestanden. Ge-
mäss Rententabellen 2015 bestehe Anspruch auf eine Rente der Skala 33
(bei 28 statt 38 Beitragsjahren des Jahrgangs). Die Berechnung sei nach
Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens erfolgt (Art. 30 Abs.
1 AHVG). Durchschnittlich liege ein Einkommen von Fr. 39'532 vor, dies
ergebe eine Rente von monatlich Fr. 1'317 (Rentenskala 2015 S. 40) bzw.
mit Witwerzuschlag von 20% (gerundet Fr. 263) einen Betrag von Fr. 1'580.
Mit der Wiederverheiratung am (…) 2018 sei der Witwerzuschlag wieder
entfallen; deshalb sei der Betrag mit Verfügung vom 29. August 2018 kor-
rigiert worden.
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Seite 8
4.3 Diese Ausführungen erweisen sich als zutreffend:
4.3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente Versi-
cherte, die b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid
(Art. 8 ATSG) sind. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf
von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach
Artikel 29 Absatz 1 ATSG.
4.3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit dem
1. Mai 2016 Anspruch auf eine volle Invalidenrente hat, die infolge verspä-
teter Anmeldung erst ab 1. September 2016 ausgerichtet werden konnte.
Die dies entsprechend anordnende Verfügung vom 7. November 2017 ist
unangefochten in Rechtskraft erwachsen und die bisher erfolgte Ausrich-
tung einer Invalidenrente in Höhe von Fr. 1'580.- (denn auch) nicht Gegen-
stand des vorliegenden Rechtsstreits.
4.3.3 Für die Berechnung der ordentlichen Renten hält Art. 36 Abs. 2 IVG
explizit fest, dass die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar
sind. Das heisst, vorliegend sind bei der Berechnung der Invalidenrente
des Beschwerdeführers die einschlägigen Bestimmungen des AHVG sinn-
gemäss anzuwenden.
4.3.4 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, der Erwerbseinkommen sowie der Erzie-
hungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwi-
schen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31.
Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Einkommen, wel-
ches die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe er-
zielt haben, wird addiert und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerech-
net. Diese Einkommensteilung (Splitting) wird vorgenommen, wenn beide
Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch
auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art.
29quinquies Abs. 3 AHVG).
Art. 35bis AHVG regelt zudem, dass verwitwete Bezügerinnen und Bezüger
von Altersrenten Anspruch auf einen Zuschlag von 20 % zu ihrer Rente
haben, wobei die Rente und der Zuschlag den Höchstbetrag der Alters-
rente der jeweils anwendbaren Rentenskala nicht übersteigen dürfen (vgl.
auch BGE 132 V 265 E. 3).
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Seite 9
4.3.5 Die Vorinstanz hat in Berücksichtigung der Einträge im Individuellen
Konto (IK) des Beschwerdeführers eine Beitragszeit von 28 Jahren und 11
Monaten (347 Beitragsmonate) ermittelt (doc. 112, 115, 116). Gemäss der
zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung anwendbaren Rententabellen
2015 des BSV, S. 8 "Jahrgangstabellen", weisen Jahrgänger des Be-
schwerdeführers bei Eintritt des Versicherungsfalls im Jahre 2016 (Datum
des Rentenanspruchsbeginns) 38 Versicherungsjahre auf. Gemäss Ren-
tentabellen 2015 des BSV, S. 10 "Skalenwähler", ist bei 38 Beitragsjahren
des Jahrgangs und 28 Beitragsjahren des Versicherten die Rentenskala 33
anwendbar, wie in der Verfügung vom 7. November 2017 zutreffend fest-
gehalten wurde (doc. 119 S. 3).
Als durchschnittliches Jahreseinkommen über die gesamte Beitragszeit,
unter Berücksichtigung des Splittings für die gemeinsamen Ehejahre mit
C._______, hatte die IVSTA einen Wert von Fr. 39'532 ermittelt. Dieser Be-
trag setzt sich wie folgt zusammen: Summe der Einkommen der Jahre
1975-2004 gesplittet (Fr. 1'055'529), aufgewertet mit dem Faktor 1.083 auf
Fr. 1'143'138, geteilt durch die Anzahl Beitragsmonate (347; doc. 116 S. 3),
multipliziert mit 12. Gemäss der Rentenskala 2015 des BSV, S. 40 "Skala
33, monatliche Teilrenten", ist dieser Betrag auf den nächsthöheren Wert
von Fr. 40'890 aufzurunden (doc. 115 S. 7, doc. 119 S. 3). Für letzteren
Wert ist eine Invalidenrente von monatlich Fr. 1'317 vorgesehen. Diesem
Betrag wurden 20% als Witwerzuschlag hinzugerechnet, gerundet Fr. 263.-
(Fr. 1'317 / 100 x 20). Wird der Witwerzuschlag zur Invalidenrente addiert,
ergibt dies den dem Beschwerdeführer seit 1. September 2016 ausgerich-
teten Rentenbetrag von Fr. 1'580.- (Fr. 1'317 + Fr. 263).
4.3.6 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer sich am (…) 2018 wie-
derverheiratet hat. Wie aus Art. 35bis AHVG e contrario zu entnehmen ist,
entfällt der Zuschlag für Witwer bei Wiederverheiratung (vgl. auch Urteile
des BGer 9C_778/2012 vom 5. April 2013 E. 2.2 m.w.H. und des Eidge-
nössischen Versicherungsgerichts EVG H 272/00 vom 19. September
2000 m.H.). Damit hat die Vorinstanz zu Recht die Rente ab 1. Juni 2018
unter Nichtgewährung des Witwerzuschlags ausgerichtet.
4.3.7 Unbeachtlich bleibt dabei, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers
ihn ständig pflegen müsse. Eine Entschädigung des Beschwerdeführers
hierfür unter dem Titel des Witwerzuschlags sieht das Gesetz nicht vor,
ebenso wenig, dass mit der Wiederverheiratung eine finanzielle Änderung
einzutreten habe.
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Seite 10
4.3.8 Es bleibt, den Beschwerdeführer auf die Gewährung der (bereits zu-
gesprochenen) Sozialhilfe für Auslandschweizer zu verweisen, deren Ge-
währung und Höhe von der individuellen Situation und den besonderen
Verhältnisse im Empfangsstaat abhängen (sog. Individualisierungsprinzip)
und die per 1. Januar 2020 vom EDA neu geregelt worden ist (vgl. Eidge-
nössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, Konsularische
Direktion, Weisung über die Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und
Auslandschweizer [701-2], in Kraft seit 1. Januar 2020 [s.
eda/Richtlinien-SAS_DE.pdf>, abgerufen am 11.2.2020]).
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verletzung des rechtlichen
Gehörs des Beschwerdeführers geheilt werden kann. Zudem hat die Vo-
rinstanz die Invalidenrente des Beschwerdeführers korrekt neu festgesetzt.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuwei-
sen ist.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Der Beschwerdeführer
als unterliegende Partei wird damit grundsätzlich kostenpflichtig. Gemäss
Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 73.320.2)
können die Verfahrenskosten einer Partei, der keine unentgeltliche Rechts-
pflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
19681 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise er-
lassen werden, wenn: […] b. andere Gründe in der Sache oder in der Per-
son der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzu-
erlegen. Vorliegend ist aufgrund der besonderen Sachlage auf die Auferle-
gung von Verfahrenskosten zu verzichten. Der vom Beschwerdeführer ge-
leistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist ihm daher nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes
Konto zurückzuerstatten.
C-5441/2018
Seite 11
6.2 Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch
auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem in materieller Hinsicht
unterliegenden und auch nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist
entsprechend dem Verfahrensausgang und in Anbetracht dessen, dass
ihm keine notwendigen und hohen Kosten i.S.v. Art. 63 Abs. 1 VwVG ent-
standen sind, ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. Der vom Be-
schwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist ihm nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeich-
nendes Konto zurückzuerstatten.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: