Abtei lung II I
C-544/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J u n i 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille,
Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung (sowie Wegweisung).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-544/2006
Sachverhalt:
A.
Der 1977 in Jerusalem geborene X._______ ist Staatsangehöriger von
Jordanien. Seine heutige Ehefrau, eine Schweizer Bürgerin, lernte er
während ihres Touristenaufenthalts in Israel kennen und heiratete sie
am 21. Mai 2000 in seiner Geburtsstadt. Im Rahmen des Familien-
nachzugs gelangte er am 14. Juli 2000 in die Schweiz und erhielt eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner im Kanton Basel-
Landschaft lebenden Ehefrau. Am 1. Januar 2003 trennten sich die
Eheleute voneinander; ihre gerichtliche Trennung wurde sechs Wo-
chen später ausgesprochen.
B.
Angesichts der Trennung der Ehegatten überprüfte das Amt für Mi-
gration des Kantons Basel-Landschaft im Juni 2004 und Mai 2005 den
Aufenthaltsanspruch von X._______ und holte telefonisch Auskünfte
der Ehefrau ein. Da diese die künftige Wiederaufnahme der ehelichen
Gemeinschaft nicht für ausgeschlossen hielt, verlängerte das Amt die
Aufenthaltsbewilligung für den Ehemann letztmalig bis zum 13. Juli
2006.
C.
Am 21. Juni 2006 unterbreitete die oben genannte Behörde die wieder
anstehende Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X._______
dem Bundesamt zur Zustimmung. Dieses teilte dem Gesuchsteller am
5. Juli 2006 mit, dass es die beantragte Zustimmung zu verweigern
beabsichtige, und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. Dem-
entsprechend äusserte dessen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 20.
Juli 2006, sein Mandant lebe seit sechs Jahren in der Schweiz und
habe sich, nachdem er seiner Ehefrau zuliebe in die Schweiz ge-
kommen sei, mit erheblichem Aufwand an die hiesigen Verhältnisse
angepasst. Das Scheitern seiner Ehe bedauere er sehr. Mittlerweile
sei er bestens integriert und spreche gut hochdeutsch und Dialekt. In
den Jahren 2001/2002 habe er die gewerblich-industrielle Berufs-
schule Muttenz besucht; seit 2004 absolviere er am SAE International
Institute in Zürich eine Ausbildung als Tontechniker, die er Ende 2006
abschliessen werde. Seinen Lebensunterhalt verdiene er mit ver-
schiedenen Aushilfsarbeiten. Die Heimat, die er früher verlassen habe,
existiere in dieser Form nicht mehr. Er habe im Westjordanland bei
Jerusalem gelebt, einem Gebiet, wo Israel inzwischen eine 9 m hohe
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Betonmauer erstellt habe. Bei einer Rückkehr dorthin müsste er mit
Repressalien von allen Seiten rechnen. Einen Familien- oder Freun-
deskreis habe er an diesem Ort nicht mehr; es fehle auch die Grund-
lage für den Aufbau einer neuen Existenz. Der Eingabe vom 20. Juli
2006 sind Arbeits- und Ausbildungsbestätigungen sowie Sympathie-
schreiben beigefügt.
D.
Mit Verfügung vom 18. August 2006 verweigerte die Vorinstanz die
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wies
X._______ aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist an.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dessen eheliche
Gemeinschaft sei bereits nach zwei Jahren und sieben Monaten
aufgelöst worden und somit lange bevor ein Anspruch auf Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung entstanden sei. Auch wenn sich der
Gesuchsteller in der Schweiz gut integriert habe, sei ihm die Rückkehr
in sein Herkunftsland zumutbar. Er sei jung und offensichtlich gesund,
und es sei davon auszugehen, dass er mit den Verhältnissen in seiner
Heimat nach wie vor vertraut sei. Nicht zuletzt aufgrund der in der
Schweiz erworbenen beruflichen Kenntnisse werde er in der Lage
sein, sich dort eine Existenz aufzubauen.
E.
Gegen diese Verfügung erhob X._______, vertreten durch Martin Ilg,
am 20. September 2006 mit dem Antrag auf Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung Beschwerde. Weiterhin beantragt er, das
Verfahren sei zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. zur
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an den Kanton zurückzu-
weisen. Eventualiter sei die Zustimmung zur Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im Wesentlichen macht der Be-
schwerdeführer geltend, er habe aufgrund seiner Aufenthaltsdauer und
der seit sechs Jahren bestehenden Ehe Anspruch auf Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung, wobei der Bund keine Entscheidkompe-
tenz habe. Es komme im vorliegenden Fall allein auf den formellen Be-
stand der Ehe an, so dass die Trennung der Ehegatten keine Rolle
spielen dürfe; andernfalls wäre der ausländische Ehegatte der Willkür
seines schweizerischen Partners ausgeliefert. Im Übrigen sei die
Rückkehr in die Heimat unzumutbar. Hierzu habe die Vorinstanz keine
ausreichenden Abklärungen getätigt. Ergänzend macht der Beschwer-
deführer mit Eingabe vom 21. September 2006 geltend, aufgrund
seiner derzeitigen technischen Ausbildung und der entsprechenden
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fehlenden Berufsperspektiven in seiner Heimat befinde er sich in einer
persönlichen Notlage.
F.
Am 20. September 2006 richtete die Ehefrau des Beschwerdeführers
an das EJPD ein Unterstützungsschreiben, in welchem sie auf die
gute Integration ihres Ehemannes hinweist und ihrer Hoffnung auf
künftige Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft Ausdruck verleiht.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2006 nimmt die Vorinstanz
Bezug auf die in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Ausfüh-
rungen und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
H.
Am 28. April 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer mit, dass es die kantonalen Akten beigezogen habe.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2008 wurde ihm die Gelegenheit zu
Schlussbemerkungen eingeräumt, wobei ihm insbesondere nahege-
legt wurde, zur zwischenzeitlichen Entwicklung seiner beruflichen und
persönlichen Situation und zur Verwendung der ihm in den Jahren
2006 und 2008 erteilten Rückreisevisa Stellung zunehmen.
I.
Hierzu teilte der vom Beschwerdeführer neu bevollmächtigte Rechts-
vertreter, Bernhard Zollinger, am 12. Juni 2008 mit, die Wohnsituation
und die übrige persönliche Situation stelle sich unverändert dar. Nach
wie vor lägen die getrennten Wohnsitze der Ehegatten in der schwie-
rigen persönlichen und familiären Lebenssituation begründet. Die be-
rufliche Situation habe sich insoweit geändert, als sein Mandant nun-
mehr in einem Restaurant in Basel arbeite. Die ihm erteilten Rück-
reisevisa habe er für Besuche seiner kranken Mutter benötigt. Die
nachgereichten Unterlagen enthalten u.a. einen Lohnausweis für das
Jahr 2007 (Nettolohn II: 45'402 Franken) sowie ein Arbeitszeugnis, aus
dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer vom 26. Februar 2007 bis
zum 30. April 2008 als Wasserschadensanierer beschäftigt war.
Eingereicht wurde auch eine von Y._______ verfasste und von
X._______ mitunterschriebene Schilderung der gegenwärtigen ehe-
lichen Situation. Darin verweist die Ehefrau – wie bisher – auf die
immer noch andauernden schwierigen Lebensumstände beider Ehe-
partner, die ein Zusammenleben nicht zuliessen. Sie teilt weiterhin mit,
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ihr Ehemann habe seine kranke Mutter in Jerusalem besucht; sie
selbst habe ihn dabei aber nicht begleiten wollen.
J.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche
von einer der in Art. 33 und Art. 34 VGG aufgeführten Behörde
erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend
Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbe-
willigung und betreffend Wegweisung.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichts-
gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen
oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechts-
mittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt.
1.3 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Janu-
ar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben
(Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I Anhang AuG). Da das der vorliegenden
Beschwerde zugrundeliegende Gesuch um Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung vor Inkrafttreten des AuG eingereicht wurde, ist
gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige Recht, d.h. das aANAG und
die darauf abgestützten, per 1. Januar 2008 ebenfalls aufgehobenen
Verordnungen (Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]),
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anwendbar. Demgegenüber findet das neue Verfahrensrecht Anwen-
dung (vgl. Art. 126 Abs. 2 AuG).
1.4 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zur deren
Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend
ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BGE 129 II 215 nicht publ. E. 1.2).
3.
Die Kantone sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von
Bewilligungen (Art. 15 Abs. 1 und 18 aANAG sowie Art. 51 der Verord-
nung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Aus-
länder [aBVO, AS 1986 1791]). Vorbehalten bleibt jedoch die Zustim-
mung durch das BFM (Art. 51 letzter Satz aBVO i.V.m. Art. 1 der
Verordnung über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (AS
1983 535). Diese Kompetenz des BFM ist im vorliegenden Fall
gegeben (zum Ganzen vgl. BGE 130 II 49 E. 2.1 S. 51, BGE 127 II 49
E. 3 S. 51 ff., BGE 120 Ib 6 E. 3a S. 9 ff.; Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 69.76 E. 12, VPB 70.23 E. 10).
4.
4.1 Gemäss Art. 4 aANAG entscheidet die zuständige Behörde, im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Aus-
land, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und
Niederlassung. Auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthalts-
bewilligung besteht grundsätzlich kein Anspruch, es sei denn, der Aus-
länder oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen können sich
auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages
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berufen (BGE 133 II 6 nicht publ. E. 1.1, 131 II 339 E. 1 S. 342 f. mit
Hinweisen).
4.2 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat Anspruch
auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs.
1 aANAG). Kein Anspruch besteht jedoch dann, wenn die Ehe ein-
gegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Nieder-
lassung von Ausländern und namentliche jene über die Begrenzung
der Zahl der Ausländer zu umgehen. Erfasst davon wird zum einen die
so genannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe, bei der die Ehe-
gatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsich-
tigen. Doch auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen
wurde, heisst das nicht zwingend, dass dem ausländischen Ehe-
partner der Aufenthalt ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet
werden muss; in einem solchen Fall ist zu prüfen, ob sich die Ehe nicht
anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 2C_674/2007 vom 26. Februar 2008 E. 2 und BGE 130 II 113
E. 4.2 S. 117 mit Hinweisen).
4.3 Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig
zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechts-
institut nicht schützen will (BGE 133 II 6 E. 3.2 S. 12). Im Zusammen-
hang mit Art. 7 aANAG ist dies der Fall, wenn sich der Ausländer im
Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auf eine Ehe be-
ruft, welche nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw.
Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht oder einzig
mit dem Ziel aufrecht erhalten wird, der ausländischen Person hierzu-
lande ein Anwesenheitsrecht zu ermöglichen. Dieses Ziel wird von
Art. 7 ANAG nicht geschützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_674/2007 a.a.O., BGE 131 ll 265 E. 4.2 mit Hinweisen). Ein
Rechtsmissbrauch darf jedoch nicht leichthin angenommen werden,
insbesondere deshalb nicht, weil der Gesetzgeber die Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung nicht vom ehelichen Zusammenleben abhängig
gemacht hat, um auf diese Weise den ausländischen Ehegatten vor
der Willkür des schweizerischen Gatten zu schützen. Erforderlich sind
klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft
nicht mehr beabsichtigt bzw. zu erwarten ist (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 2C-674/2007 a.a.O.).
4.4 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als ausländischer
Ehegatte einer Schweizerin ursprünglich Anspruch auf Erteilung und
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jeweilige Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung hatte (Art. 7 Abs. 1
aANAG). Aus den Akten geht aber auch hervor, dass sich die Ehe-
gatten nach einer Ehedauer von rund zweieinhalb Jahren trennten und
die eheliche Gemeinschaft nicht wieder aufnahmen. Diesbezüglich
vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, er habe bereits aufgrund
des formellen – im Zeitpunkt der Beschwerde sechsjährigen – Be-
stands der Ehe Anspruch auf Verlängerung der Aufenthalts- wenn
nicht sogar auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Glaubhafte
Anhaltspunkte dafür, dass er die eheliche Lebensgemeinschaft wieder
aufnehmen will, liefert der Beschwerdeführer jedoch nicht. In seiner
Beschwerde nennt er zwar die „Wiederversöhnung ein aktuelles The-
ma“ und verweist diesbezüglich auf Erklärungen seiner Ehefrau; sei-
nerseits fehlen jedoch jegliche Konkretisierungen seiner angeblichen
Versöhnungsbereitschaft bzw. Angaben dazu, unter welchen Umstän-
den für ihn die Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung erfolgen
kann. Abgesehen davon hatte er bereits in seiner an die Vorinstanz
gerichteten Stellungnahme vom 20. Juli 2006 deutlich gemacht, dass
er seine Ehe als gescheitert betrachtete. Die Schlussbemerkungen
vom 12. Juni 2008 führen zu keiner anderen Einschätzung: Ins-
besondere lässt auch die von beiden Ehegatten unterschriebene Schil-
derung ihrer gegenwärtigen Lebenssituation – nach einer Trennungs-
zeit von nunmehr bereits fünfeinhalb Jahren – keinen echten Willen
zum Zusammenleben mehr erkennen.
4.5 Auch das frühere Verhalten der Ehefrau lässt nicht darauf schlies-
sen, dass eine Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung bevorstehen
könnte. In ihrer Eingabe an das EJPD vom 20. September 2006 und in
dem der Beschwerde beigefügten Aktenbericht des Kantons Basel-
Landschaft vom 12. September 2006 erläutert sie zwar die Gründe,
warum es zur Trennung der Ehegatten gekommen ist und welche
Schwierigkeiten (finanzielle Probleme, 3 Kinder aus der vorhergehen-
den Ehe) der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft entgegen-
stehen. Angesichts dieser vagen und nicht plausiblen Begründung,
aber auch angesichts der langen – und die Ehedauer überschreiten-
den Trennungszeit – kann der von ihr zum Ausdruck gebrachten Hoff-
nung auf Fortsetzung der Ehe keine entscheidende Bedeutung bei-
gemessen werden. Hinzu kommt, dass sie noch am 4. Juni 2006 auf
dem Polizeiposten Münchenstein gegen ihren Ehemann Strafanzeige
wegen Körperverletzung erhoben hatte, wobei auch der Beschwerde-
führer dort erschien und gegenüber dem diensthabenden Polizeibe-
amten äusserte, nichts mehr mit seiner Ehefrau zu tun haben zu
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wollen (vgl. die in den vorinstanzlichen Akten befindliche Anzeige des
Polizeistützpunkts Reinach vom 12. Juni 2006).
4.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass spätestens
im Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe mit einer Wiederaufnahme der
ehelichen Gemeinschaft nicht mehr zu rechnen war. Es stellt sich
jedoch die Frage, ob noch innerhalb der in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 aANAG
genannten Fünfjahresfrist – die für den Beschwerdeführer am 13. Juli
2005 endete – ernsthafte Chancen auf Fortführung der Ehe be-
standen. In diesem Falle könnte dem Beschwerdeführer kein rechts-
missbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden, und er dürfte sich zu
Recht auf einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilli-
gung berufen. Der Akteninhalt lässt allerdings eine derartige Schluss-
folgerung nicht zu. Laut beigezogener Akten des Migrationsamtes
Basel-Landschaft ist die Initiative zur Trennung vom Beschwerdeführer,
der Anfang 2003 die eheliche Wohnung verlassen hat, ausgegangen
(vgl. Aktennotiz vom 1. Juli 2004). Dies kann als Indiz dafür angesehen
werden, dass er die eheliche Gemeinschaft dauerhaft beenden wollte,
zumal seinerseits auch keine Gründe für die Trennung genannt wur-
den. Wie oben dargelegt, hat X._______ zu diesem Punkt auch in
seiner Beschwerde nicht Stellung genommen, sondern sich lediglich
auf den formellen Bestand der Ehe (d.h. die fehlende Scheidung)
berufen. Das kantonale Migrationsamt ist bei den 2004 und 2005
anstehenden Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung zwar von der
Möglichkeit der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft aus-
gegangen, hat diese Einschätzung aber nur auf die Äusserungen der
Ehefrau gestützt, dem im Hinblick auf die Fortführung der Ehe in-
differenten Verhalten des Beschwerdeführers aber keine Bedeutung
beigemessen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die eheliche
Gemeinschaft nach zweieinhalb Jahren aufkündigte und in den folgen-
den zweieinhalb Jahren keine Bestrebungen zu deren Wiederher-
stellung unternahm, lässt jedoch keinen Zweifel daran, dass er seine
Ehe nur noch der Form halber und zwecks Verlängerung seines
Aufenthalts bzw. zwecks Erlangung der Niederlassungsbewilligung
aufrecht erhielt.
4.7 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass für den
Beschwerdeführer eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft
bereits vor Ablauf der massgeblichen Fünfjahresfrist nicht mehr in
Frage kam. Sein – bis in die Gegenwart hineinreichendes – Festhalten
an der nur noch formell bestehenden Ehe erfolgte lediglich im Hinblick
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auf einen mutmasslichen Aufenthaltsanspruch und ist demzufolge als
rechtsmissbräuchlich anzusehen.
5.
Als Anspruchsnormen kommen allenfalls noch Art. 8 Abs. 1 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) sowie Art. 13 Abs. 1 der
Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101)
in Betracht, die beide – abgesehen vom Recht auf Familienleben –
auch das Recht auf Achtung des Privatlebens gewährleisten. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt diesem Recht in aus-
länderrechtlichen Fällen zwar grundsätzlich eine selbständige Auffang-
funktion gegenüber dem engeren das Familienleben betreffenden
Schutzbereich zu; allerdings bedarf es hierfür besonders intensiver,
über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen
gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter
sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen
Bereich (Urteil des Bundesgerichts 2C_425/2007 vom 13. November
2007 E. 2.1.2, BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit Hinweisen). Der-
artige Beziehungen werden vom Beschwerdeführer jedoch gar nicht in
konkreter Form geltend gemacht; sie sind auch aus den in den Akten
befindlichen Sympathieschreiben, Arbeits- und Studienbescheinigun-
gen nicht ersichtlich.
6.
6.1
Ist demzufolge ein Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers zu
verneinen, stellt sich die Frage, ob im Rahmen des Ermessens die
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen
ist (Art. 4 aANAG). Die Ermessensausübung bedeutet nicht, dass die
Bewilligungsbehörde in ihrer Entscheidung völlig frei wäre. Insbeson-
dere hat sie die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den
Grad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1
aANAG und Art. 8 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März
1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder [aANAV, AS 1949 228]). Dementsprechend ist eine Abwägung
der öffentlichen Interessen der Schweiz und der privaten Interessen
des Betroffenen vorzunehmen, wobei ein strengerer Massstab zur An-
wendung gelangt als bei jenen Aufenthaltsbewilligungen, auf die ein
Rechtsanspruch besteht.
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6.2 Was das öffentliche Interesse anbelangt, ist festzuhalten, dass die
Schweiz hinsichtlich des Aufenthalts von Ausländerinnen und Auslän-
dern aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (nachfolgend Drittstaatsangehö-
rige) eine restriktive Politik betreibt (vgl. BGE 133 II 6 E. 6.3.1 S. 28).
Diese Politik findet ihren Ausdruck insbesondere in den strengen regu-
latorischen Zulassungsbeschränkungen der Begrenzugsverordnung,
denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Gestalt hoher
Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 aBVO) und der
Höchstzahlen (Art. 12 aBVO) unterworfen sind. Das erhebliche Ge-
wicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restriktiven
Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich
daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang
erst Bedeutung erlagen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die
Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von
Art. 13 Bst. f aBVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe, durch
welche die ausländische Person von den restriktiven qualitativen und
quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverord-
nung ausnimmt, muss die ausländische Person dieses öffentliche In-
teresse grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen, auch wenn sie
gemäss Art. 12 Abs. 2 aBVO den Höchstzahlen der Begrenzungs-
verordnung nach wie vor nicht untersteht. Es ist deshalb ein ver-
gleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen
gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interessen
bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durch-
setzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat (vgl. das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-497/2006 vom 21. April 2008
E. 6.1 mit Hinweis). Auf Seiten des betroffenen Ausländers sind u. a.
Aufenthaltsdauer, berufliche Situation, persönliche Beziehungen zur
Schweiz sowie Verhalten und Integration zu berücksichtigen, auf der
Gegenseite insbesondere die wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen
Interessen der Schweiz.
7.
7.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Zeit
vom 22. Dezember 2000 bis zum 28. Mai 2001 eine vorübergehende
Beschäftigung als Hilfsmonteur und Betriebsarbeiter ausübte und in
der Zeit vom 3. Juni 2002 bis zum 31. Oktober 2003 als Kassierer und
Verkäufer bei der Genossenschaft Migros-Basel angestellt war. Weiter-
hin geht aus den Akten hervor, dass er in der Zeit vom 3. September
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2001 bis zum 28. Juni 2002 die gewerblich-industrielle Berufsschule
Muttenz besucht hat und in der Zeit vom 31. November 2004 bis zum
30. Juni 2005 sowie vom 9. Januar 2006 bis zum 30. November 2006
als Student am SAE (school of audio engineering) Institut Zürich
eingeschrieben war. Die aufgezeigten Beschäftigungen und Ausbil-
dungsbemühungen deuten zwar darauf hin, dass der Beschwerde-
führer zeitweise für seinen Lebensunterhalt aufkommen konnte und
darüberhinaus auch eine berufliche Qualifikation angestrebt hat. Aus
alledem lässt sich jedoch nicht ableiten, dass er in beruflicher Hinsicht
fest eingebunden wäre. Nichts anderes lässt sich den Schluss-
bemerkungen vom 12. Juni 2008 und den nachgereichten Unterlagen
entnehmen: Daraus geht hervor, dass er von Ende Februar 2007 bis
Ende April 2008 als Wasserschadensanierer gearbeitet hat und derzeit
offensichtlich in einem Restaurant beschäftigt ist.
7.2 Was die persönliche Beziehung zur Schweiz anbelangt, so wird
nicht bestritten, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise
im Juli 2000 in der Schweiz gut eingelebt und offenbar auch die
deutsche Sprache gelernt hat. Angesichts seiner Aufenthaltsdauer in
der Schweiz – seine Aufenthaltsbewilligung wurde letztmalig bis zum
13. Juli 2006 verlängert – ist diese Feststellung jedoch zu relativieren.
Die eheliche Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers, aus der
keine Kinder hervorgegangen sind, hat nur zweieinhalb Jahre ge-
dauert. Abgesehen von fehlenden familiären Bindungen sind auch
keine sonstigen aussergewöhnlichen Beziehungen ersichtlich. In den
vorinstanzlichen Akten befinden sich zwar mehrere schriftliche Sym-
pathiebekundungen (Absender: Christine Manser, 3-Land Immobilien
GmbH, Rahel Stettler, Beatrice Stettler, diverse Teilnehmer eines
Festivals), welche deutlich machen, dass dem Beschwerdeführer eine
gewisse Integration gelungen ist; allerdings weisen weder diese Refe-
renzen noch das Beschwerdevorbringen auf eine besonders enge Be-
ziehung zur Schweiz hin, deren Auflösung zu einer besonderen Härte
führen würde. Immerhin ist zu berücksichtigen ist, dass der jetzt 30-
jährige Beschwerdeführer den weitaus grössten und prägenden Teil
seines Lebens in seiner Heimat verbracht hat und erst im Alter von 23
Jahren in die Schweiz eingereist ist.
7.3 Schliesslich fällt bezüglich der behaupteten beruflichen und so-
zialen Integration negativ ins Gewicht, dass X._______ zumindest in
der Zeit von Dezember 2003 bis Mai 2006 Leistungen der Sozialhilfe in
Höhe von rund 52'000 Franken bezogen hat. Auch vor diesem Hinter-
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grund reichen die vom Beschwerdeführer dargelegten und aus dem
Akteninhalt ersichtlichen Umstände nicht aus, um sein Interesse an
einem weiteren hiesigen Verbleib höher zu gewichten als das öffent-
liche Interesse der Schweiz an einer restriktiven Ausländerpolitik.
7.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die persönliche
Situation des Beschwerdeführers die beantragte Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung nicht rechtfertigt; ihr steht vielmehr ein über-
wiegendes öffentliches Interesse entgegen. Die Verfügung der Vor-
instanz ist daher, soweit die Zustimmung zur Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung verweigert wird, nicht zu beanstanden.
8.
Gleichzeitig mit der verweigerten Zustimmung hat die Vorinstanz die
Wegweisung des Beschwerdeführers verfügt. Demzufolge bleibt zu
prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzu-
nehmen sind (Art. 14a Abs. 3 und 4 aANAG) und das zuständige
Bundesamt deshalb gestützt auf Artikel 14a Absatz 1 aANAG die vor-
läufige Aufnahme hätte verfügen müssen (vgl. ALAIN WURZBURGER, La
jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des
étrangers, in: Revue de droit administratif et de droit fiscal [RDAF],
September 1997, S. 306).
8.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die auslän-
dische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch
in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den
Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann
insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Per-
son eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 bis 4 aANAG).
8.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf hin-
deuten würden, einer Rückkehr des Beschwerdeführers stünden tech-
nische Hindernisse im Weg oder es drohe ihm in seinem Heimatland
Verfolgung, Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschli-
cher Behandlung oder Bestrafung (vgl. Art. 1A Ziff. 2 i.V.m. Art. 33 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30] sowie Art. 3 EMRK, vgl. auch Art. 25 Abs. 2 und 3
BV). Demzufolge stellt sich lediglich die Frage, ob die zwangsweise
Rückkehr für den Beschwerdeführer ein konkrete Gefährdung mit sich
brächte und damit – wie von ihm behauptet – nicht zumutbar wäre.
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9.
Eine konkrete Gefährdung kann bestehen aufgrund einer im Hei-
matland herrschenden politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürger-
krieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder
aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise der Nichter-
hältlichkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung. Wirtschaftli-
che Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmä-
ssig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt,
vermögen keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der
Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn sich die ausländische
Person im Falle einer zwangsweisen Rückkehr in ihren Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer existenzgefährdenden Situation
ausgesetzt sähe. Eine solche Situation liegt namentlich dann vor,
wenn die weggewiesene Person unwiederbringlich in völlige Armut ge-
stossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechte-
rung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod
ausgeliefert wäre (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-1029/2007 vom 7. August 2007 E. 6.2 und C-598/2006 vom 16. April
2007 E. 7.2 je mit Hinweisen).
9.1 Der Beschwerdeführer hat zwar geltend gemacht, dass er bei
einer Rückkehr nach Ostjerusalem, wo er bis zu seiner Heirat gelebt
habe, mit Repressalien rechnen müsse und sich dort auch keine neue
Existenz mehr aufbauen könne. Vor dem Hintergrund, dass er über
einen (zuletzt am 11. März 2008 in Amman ausgestellten) Pass des
Königreichs Jordanien verfügt, ist dieser Einwand jedoch unbeachtlich.
Erst recht gilt dies im Hinblick auf seine Schlussbemerkungen vom 12.
Juni 2008, in denen der Beschwerdeführer dargelegt hat, dass er die
ihm in den Jahren 2006 und 2008 ausgestellten Rückreisevisa für
Besuche bei seiner Mutter verwendet hat.
9.2 Im Übrigen ist X._______ weder gesundheitlich gefährdet oder
sonst von einer Krankheit betroffen, deren medizinische Behandlung
im Heimatland nicht gewährleistet wäre. Die dortigen Lebens- und
Arbeitsbedingungen mögen zwar im Vergleich mit der Schweiz un-
günstiger sein; die Behauptung, dem Beschwerdeführer sei als hier
ausgebildetem Tontechniker eine Berufsausübung im Heimatland nicht
möglich, ist allerdings nicht nachvollziehbar, geht doch aus dessen
zwecks Familiennachzugs eingereichtem Visumsgesuch vom 31. Mai
2000 hervor, dass er bereits seinerzeit als Tontechniker beschäftigt
war. Abgesehen davon führen, wie oben erwähnt, schlechtere Zu-
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kunftsperspektiven in der Heimat ganz generell nicht zur Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs.
10.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als
rechtmässig zu bestätigen ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerde-
führer die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 1 796 053 Fnk; Gerichtsurkunde)
- das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft, Park-
strasse 3, 4402 Frenkendorf (Akten BL 268 539 retour)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
Versand:
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