B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5443/2010
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung und Wegweisung.
C-5443/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1976 geborener kenianischer Staatsangehöri-
ger, gelangte im Jahr 2003 mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehe-
vorbereitung in die Schweiz und verheiratete sich am 9. Januar 2004 in
Thun mit einer Schweizer Bürgerin (geb. 1967, geschieden und Mutter
zweier Kinder). Gestützt auf seine Eheschliessung wurde ihm wenige Ta-
ge später im Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und in der
Folge mehrfach verlängert.
B.
Am 21. August 2004 kam ein gemeinsamer Sohn zur Welt.
C.
Am 17. März 2010 überwiesen die Einwohnerdienste der Stadt Thun den
Antrag des Beschwerdeführers auf eine weitere Verlängerung seiner Auf-
enthaltsbewilligung an das BFM zur Zustimmung. Die kantonale Migrati-
onsbehörde wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit Mitte Mai
2009 gerichtlich von seiner Ehefrau getrennt sei.
D.
In einem Schreiben vom 11. Mai 2010 informierte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer über ihre Absicht, die Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und gewährte ihm die Möglichkeit
zur Stellungnahme. Davon machte er mit einer schriftlichen Eingabe vom
25. Mai 2010 Gebrauch.
E.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2010 verweigerte die Vorinstanz die Zustim-
mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdefüh-
rers und wies ihn aus der Schweiz weg.
F.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe
vom 28. Juli 2010 an das Bundesverwaltungsgericht.
G.
Mit einer Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2010 lehnte es das Bun-
desverwaltungsgericht ab, dem Beschwerdeführer unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren.
C-5443/2010
Seite 3
H.
Zur Vernehmlassung eingeladen, verzichtete die Vorinstanz in einem
Schreiben vom 9. Dezember 2010 auf eine inhaltliche Stellungnahme und
beantragte Abweisung der Beschwerde.
I.
Auf Klage der Ehefrau vom 24. Januar 2009 hin wurde die Ehe des Be-
schwerdeführers am 25. August 2011 vor dem zuständigen Bezirksgericht
in Thun geschieden.
J.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli
2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die tatsächliche Grund-
lage seiner Rechtsmitteleingabe zu aktualisieren. Von dieser Möglichkeit
machte der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 15. August 2012
Gebrauch.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BFM unterliegen der Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32). Das Bundesver-
waltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht
(vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
C-5443/2010
Seite 4
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2011/1 E.2).
3.
3.1. Gemäss Art. 40 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sind die Kantone
zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbe-
halten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu
dessen Ausgestaltung der Bundesrat in Art. 99 AuG ermächtigt wird, so-
wie die Zuständigkeit des Bundes zum Entscheid über Abweichungen von
den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30 AuG.
3.2. Die Notwendigkeit der Zustimmung durch das BFM ergibt sich im
Falle des Beschwerdeführers aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201) in Verbindung mit Ziffer 1.3.1.4 Bst. e der Weisun-
gen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 16. Juli 2012 (on-
line abrufbar unter: > Dokumentation > Rechtliche
Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich >
1 Verfahren und Zuständigkeiten). Danach ist die Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach Auflö-
sung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder auslän-
dischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der
Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt,
dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten.
3.3. Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen Ent-
scheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG, Art.
86 Abs. 1 VZAE). Es verweigert seine Zustimmung unter anderem dann,
wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind
(Art. 86 Abs. 2 Bst. a und Bst. c Ziff. 2 VZAE).
C-5443/2010
Seite 5
4.
4.1. Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern haben unter Vorbe-
halt von Art. 51 Abs. 1 AuG einen Anspruch auf Erteilung und Ver-
längerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammen-
wohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach einem ordnungsgemässen und unun-
terbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren erwerben sie einen Anspruch auf
Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG), der vom
weiteren Schicksal der Ehe unabhängig ist (Art. 34 Abs. 1 AuG; Urteil des
Bundesgerichts 2C_241/2009 vom 23. September 2009 E. 3). A fortiori
verfügen sie über einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewil-
ligung. Wird die eheliche Haushaltgemeinschaft vor Ablauf dieser fünfjäh-
rigen Frist aufgegeben, besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegatten mindestens drei Jahre in
der Schweiz zusammengewohnt haben (BGE 136 II 113 E. 3.2 und E. 3.3
S. 117 ff.) und eine erfolgreiche Integration vorliegt (Art. 50 Abs. 1 Bst. a
AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe gegeben sind, die einen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1
Bst. b AuG). Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn der ausländi-
sche Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die soziale Wiederein-
gliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2
AuG).
4.2. Vom Erfordernis des Zusammenlebens wird gemäss Art. 49 AuG ab-
gesehen, wenn die Familiengemeinschaft weiter besteht und für getrenn-
te Wohnsitze wichtige Gründe bestehen. Solche können sich namentlich
aus beruflichen Verpflichtungen ergeben oder bei vorübergehender Tren-
nung wegen erheblicher familiärer Probleme (Art. 76 VZAE). Zu beachten
ist, dass Art. 49 nicht darauf abzielt, den Ehegatten ein längerfristiges
oder gar dauerhaftes Getrenntleben in der Schweiz zu ermöglichen (Urteil
des Bundesgerichts 2C_488/2010 vom 2. November 2010 E. 3.2). Art. 49
trägt den Charakter einer Ausnahmebestimmung, die in besonderen,
nicht leichthin anzunehmenden Konstellationen von der grundsätzlichen
Notwendigkeit des ehelichen Zusammenlebens befreit (Urteil des Bun-
desgerichts 2C_635/2009 vom 26. Februar 2010 E. 4.4). Allgemein lässt
sich sagen, dass wichtige Gründe objektivierbar sein und eine gewisse
Erheblichkeit aufweisen müssen. Sie werden umso eher anzunehmen
sein, je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Ein-
fluss nehmen können, ohne schwere Nachteile in Kauf nehmen zu müs-
sen (Urteil des Bundesgerichts 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E.
2.3.1).
C-5443/2010
Seite 6
4.3. Die Familiennachzugsbestimmungen der Art. 42 Abs. 1, 49 und 51
AuG sind nicht dazu bestimmt, dass jeder Ehepartner auf seiner Seite je
für sich selbständig leben kann bzw. das Getrenntleben ohne wichtigen
Grund zum Regelfall wird. Vielmehr sind sie darauf ausgerichtet, dass die
Eheleute grundsätzlich zusammenwohnen und die eheliche Gemein-
schaft auch tatsächlich anhaltend und nicht bloss sporadisch während
kurzer Zeit leben (Urteil des Bundesgerichts 2C_231/2011 vom 21. Juli
2011 E. 4.5).
5.
5.1. Die Vorinstanz liess in der angefochtenen Verfügung offen, ob der
Beschwerdeführer die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst.
a AuG erfülle und sprach ihm die (für einen Anspruch aus der gesetzli-
chen Norm kumulativ vorauszusetzende) erfolgreiche Integration ab. Der
Beschwerdeführer äussert sich in seiner eigenhändig abgefassten
Rechtsmitteleingabe nicht zur Frage, wie lange die eheliche Gemein-
schaft aus seiner Sicht gedauert habe, betont allerdings, dass die Ehe
erst am 15. Mai 2009 gerichtlich getrennt worden sei, und bestreitet im
Übrigen, dass seine Integration in der Schweiz mangelhaft sei.
5.2. Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer beantragten Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte das Bundesverwal-
tungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2010 nach
summarischer Prüfung der vorinstanzlichen Akten fest, dass vermu-
tungsweise von einer faktischen Auflösung der ehelichen Gemeinschaft
im Mai 2006 – und damit vor Erreichen der gesetzlich verlangten drei
Jahre – auszugehen sei. Die Akten der kommunalen Migrationsbehörde
enthalten Äusserungen der damaligen Ehefrau in Form von Notizen über
geführte Telefongespräche (vom 28. Dezember 2006 und 18. Dezember
2007) sowie einem Schreiben vom 8. Februar 2009, wonach sich die
Ehegatten nach lang andauernden Streitigkeiten im Mai 2006 getrennt
hätten, der Beschwerdeführer sich aber standhaft geweigert habe, aus-
zuziehen und man sich deshalb darauf geeinigt habe, dass er den bisher
gemeinsam bewohnten Teil des Hauses verlasse und ein separates Zim-
mer im obersten Stock beziehe. Diese Darstellung der Verhältnisse findet
sich auch in den Eingaben der damaligen Ehefrau betr. Eheschutz bzw.
Scheidung an das zuständige Zivilgericht (z.B. im schriftlichen Schei-
dungsantrag vom 24. Januar 2009). Der Beschwerdeführer bestritt die
Darstellung nicht grundsätzlich, legte aber Wert darauf, dass er mit seiner
damaligen Ehefrau trotz solchermassen getrennten räumlichen Verhält-
nissen immer wieder zusammengekommen sei. Das wiederum hatte die
C-5443/2010
Seite 7
Ehefrau zur Feststellung veranlasst, dass eine strikte räumliche Trennung
angesichts der Wohnverhältnisse nicht möglich gewesen sei. Man sei
aber getrennte Wege gegangen und sich selten begegnet (Schreiben der
Ehefrau an die Migrationsbehörde vom 8. Februar und 8. März 2009).
5.3. Die Beweislast im Zusammenhang mit dem mindestens dreijährigen
Bestand einer ehelichen Gemeinschaft trägt an sich der Beschwerdefüh-
rer. Irgend welche Belege, die darauf schliessen liessen, dass über den
Zeitraum von Mai 2006 hinaus noch eine eheliche Gemeinschaft im Sinne
vorstehender Erwägungen (Zif. 4.3) gelebt wurde, reichte der Beschwer-
deführer allerdings nicht ein. Nachdem aber die Vorinstanz die Frage of-
fen gelassen hat, ob eine mindestens dreijährige eheliche Gemeinschaft
bestanden hatte, und weil ein Anspruch auf Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG – wie im Folgen-
den zu zeigen ist – schon aus einem andern Grund zu verneinen ist, be-
steht auch für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, diesen Aspekt
abschliessend zu beurteilen.
6.
6.1. Nach dem bereits Gesagten könnte der Beschwerdeführer selbst bei
Annahme einer mindestens dreijährigen gelebten Ehegemeinschaft aus
Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nur dann einen Anspruch auf Verlängerung sei-
ner Aufenthaltsbewilligung ableiten, wenn er sich in der Schweiz erfolg-
reich integriert hätte. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt
sein, damit ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung besteht (BGE 136 II 113 E. 3.3.3 S. 119).
6.2. Gemäss Art. 77 Abs. 4 VZAE liegt eine erfolgreiche Integration im
Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG vor, wenn die ausländische Person
namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesver-
fassung respektiert (Bst. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschafts-
leben sowie zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache
bekundet (Bst. b). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR
142.205) zeigt sich der Beitrag einer ausländischen Person zur Integrati-
on namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und
der Werte der Bundesverfassung (Bst. a), im Erlernen der am Wohnort
gesprochenen Landessprache (Bst. b), in der Auseinandersetzung mit
den Lebensbedingungen in der Schweiz (Bst. c) und im Willen zur Teil-
nahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d). Die
Verwendung des Adverbs "namentlich" bringt den nicht abschliessenden
C-5443/2010
Seite 8
Charakter der Auflistungen in Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA zum
Ausdruck und zeigt zugleich, dass die Beurteilung der erfolgreichen Integ-
ration eine gesamthafte Würdigung der Umstände des konkreten Einzel-
falles verlangt. Die erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1
Bst. a AuG bildet eine eigenständige Anspruchsvoraussetzung, die den-
jenigen ausländischen Personen zu einem Aufenthaltsrecht verhelfen soll,
die unter Berücksichtigung ihrer konkreten Situation einen ausreichenden
Beitrag zum Integrationsprozess geleistet haben, wie er in Art. 77 VZAE
und in Art. 4 VIntA umschrieben ist. Das ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts regelmässig der Fall, wenn die ausländische Person eine
feste Arbeitsstelle hat, die wirtschaftliche Sozialhilfe nicht in Anspruch
nimmt, die öffentliche Ordnung achtet und die am Wohnort gesprochene
Landessprache spricht (Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2011 vom
30. November 2011 E. 3.2 und E. 3.3 mit Hinweisen). Umgekehrt wird ei-
ne erfolgreiche Integration in der Praxis etwa dann verneint, wenn die
ausländische Person gegen die Rechtsordnung verstossen, Schulden
verursacht, Sozialhilfe in Anspruch genommen hat oder erst seit kurzem
finanziell unabhängig ist (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-3768/2011 vom 19. Juni 2012 E. 7.2 mit Hinweisen).
6.3. Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer in der angefochtenen
Verfügung eine erfolgreiche Integration vor allem in beruflicher und wirt-
schaftlicher Hinsicht, aber auch in Bezug auf die Beachtung der Rechts-
ordnung ab. Seine (damals aktuelle) Anstellung in einem Restaurant als
Hilfskraft bei einem Arbeitspensum von 30% reiche nicht aus für die De-
ckung seiner eigenen Lebenshaltungskosten und zur Wahrung seiner
Verpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind.
Er habe trotz Anerkennung seines ausländischen Lehrerdiploms und trotz
momentanen Mangels an Lehrpersonen keine Anstellung gefunden. In
strafrechtlicher Hinsicht habe er am 1. März 2010 wegen Hausfriedens-
bruchs belangt werden müssen.
6.4. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittel-
eingabe geltend, dass er während seines bisherigen Aufenthaltes stets
darum bemüht gewesen sei, sich in beruflicher und wirtschaftlicher Hin-
sicht auf dem Schweizer Arbeitsmarkt zu integrieren. So habe er anfäng-
lich als Allrounder bei der Stadt Thun und danach als Lehrer bzw. Betreu-
er an bernischen Schulen gearbeitet. Ende Juli 2008 habe er seine Stelle
verloren und danach lange keine neue gefunden. Die Schwierigkeiten
seien darauf zurückzuführen, dass die Vorinstanz die Erneuerung seiner
Aufenthaltsbewilligung hinausgezögert habe. Seit Mai 2010 habe er wie-
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Seite 9
der eine Teilzeitstelle (30%), sei daneben allerdings noch auf teilweise
Unterstützung mit Sozialhilfegeldern angewiesen. Die erhaltene Sozialhil-
fe wolle er zurückbezahlen, sobald die Verhältnisse dies zuliessen. Ge-
genüber seiner Ehefrau sei er nicht unterhaltspflichtig. Was die Verurtei-
lung wegen Hausfriedensbruchs betreffe, so basiere diese auf einem
grossen Missverständnis. Er habe noch persönliche Gegenstände in der
Wohnung seiner Ehefrau gehabt und sein Recht auf Zugang sei nicht
eingeschränkt gewesen.
Mit seiner Eingabe vom 15. August 2012 edierte der Beschwerdeführer
kommentarlos Arbeitszeugnisse und andere Belege (die allerdings gröss-
tenteils schon früher Eingang in die Akten gefunden hatten). Aus ersteren
ergibt sich, dass er zwischen März 2004 und März 2005 befristet in einem
Einsatzprogramm der Stadt Thun arbeitete und zwischen August 2005
und Januar 2006 (ebenfalls befristet) an einer Realschule als Assistent
sowie zwischen April 2006 und Juli 2008 in einer Institution stationärer
Jugendhilfe als Fachlehrkraft unterrichtete (wobei über die Umstände, un-
ter denen letzteres Arbeitsverhältnis beendet wurde, weder das entspre-
chende Zeugnis noch sonstige Akten Auskunft geben). Zwischen Mai
2010 und Dezember 2012 war der Beschwerdeführer als Hilfskraft in ei-
nem Restaurant in Bern tätig; vorerst teil-, ab Juni 2012 vollzeitlich. Zwi-
schen August 2011 und Mai 2012 absolvierte er mit einem Beschäfti-
gungsgrad von 50% zusätzlich ein Praktikum in der Küche eines Wohn-
und Pflegeheims. Seit Ende 2012 ist der Beschwerdeführer wieder ar-
beitslos.
Aus einer ebenfalls eingereichten Bestätigung vom 9. August 2012 geht
hervor, dass der Beschwerdeführer vom 1. April 2010 bis 30. Juni 2012
mit wirtschaftlicher Sozialhilfe teilunterstützt werden musste. Unterstüt-
zung dieser Art wurde offenbar schon in früheren Zeiträumen geleistet.
Ein vom Beschwerdeführer edierter Betreibungsregisterauszug vom
14. August 2012 weist für die Zeit von Januar 2010 bis August 2012 ins-
gesamt sechs Betreibungen, für die Zeit von Januar 1997 bis August
2012 fünf offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund 15'000 Fran-
ken aus.
7.
7.1. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Arbeitszeugnisse sind zwar
durchwegs positiv und wohlwollend abgefasst. Dennoch können sie nicht
darüber hinweg täuschen, dass er bisher nur befristet und mit Unterbrü-
chen erwerbstätig war, er auch jetzt wieder arbeitslos ist und in der Ver-
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Seite 10
gangenheit phasenweise Leistungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe in
Anspruch nehmen musste. Eine erfolgreiche Integration ist in diesen Ver-
hältnissen nicht zu sehen, was umso mehr erstaunt, als der Beschwerde-
führer in seiner Heimat offenbar 2001 einen Universitätsabschluss als
Lehrer erwirkt hatte, welcher in der Schweiz anerkannt wurde. Dass für
seine mangelhafte berufliche und wirtschaftliche Integration eine zögerli-
che Bewilligungserteilung durch die zuständige Migrationsbehörde ver-
antwortlich sein könnte, lässt sich anhand der Akten nicht bestätigen.
7.2. Die sprachliche Integration des Beschwerdeführers scheint dem-
gegenüber gelungen. Gemäss einer Feststellung der kantonalen Migrati-
onsbehörde in deren Schreiben 17. März 2010 absolvierte er im Herbst
2009 einen Sprachkurs auf dem Niveau B2 des Europäischen Sprachen-
portfolios.
7.3. Zur sozialen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz ist
nichts aktenkundig. So ist beispielsweise nicht bekannt, welchen Freizeit-
beschäftigungen er nachgeht, wie sich sein persönliches Umfeld zusam-
mensetzt und ob er sich in Vereinen, kulturellen oder sonstigen Einrich-
tungen engagiert. Aus den Akten ergibt sich nur gerade, dass er einen
Bruder hat, der in Zürich lebt und den er in der Vergangenheit offenbar
häufig besucht hat. Ausserdem ist verschiedentlich von "Kollegen" die
Rede, ohne dass ersichtlich wäre, um was für Kreise es sich dabei han-
delt.
7.4. Eine erfolgreiche Integration kann dem Beschwerdeführer insbeson-
dere in strafrechtlicher Hinsicht nicht attestiert werden. Sein diesbezügli-
cher Leumund ist getrübt, musste er doch verschiedentlich zur Rechen-
schaft gezogen werden: Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Winter-
thur vom 13. November 2003 wurde er wegen mehrfachen Fälschens von
Ausweisen, Widerhandlungen gegen die Ausländergesetzgebung sowie
wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetz-
gebung zu einer Gefängnisstrafe von insgesamt 14 Tagen verurteilt. Mit
Strafmandat des Untersuchungsrichteramts IV Berner Oberland vom
13. August 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Beschimpfung (zum
Nachteil mehrerer Polizeibeamter), Namensverweigerung sowie Nacht-
lärms und unanständigen Benehmens infolge Trunkenheit zu einer Geld-
strafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 70.- (bedingt erlassen) sowie einer
Busse von Fr. 400.- verurteilt. Mit Urteil des Gerichtskreises X Thun vom
1. März 2010 wurde der Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruchs
(begangen am 18. Oktober 2009 zum Nachteil seiner Ehefrau) zu einer
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Seite 11
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 70.- sowie einer Verbindungs-
strafe von Fr. 200.- verurteilt. Der mit dem Strafmandat vom 13. August
2008 gewährte bedingte Strafvollzug wurde nicht widerrufen, hingegen
wurde der Beschwerdeführer verwarnt.
7.5. In Bezug auf den finanziellen Leumund kann auf den bereits erwähn-
ten Betreibungsregisterauszug und die Bestätigung über die Leistung
wirtschaftlicher Sozialhilfe (E. 6.4 in fine) verwiesen werden. Der Be-
schwerdeführer ist seinen finanziellen Verpflichtungen offensichtlich nicht
immer nachgekommen und musste zeitweise von der öffentlichen Hand
unterstützt werden. Auch diese Umstände fallen bei Beurteilung der bis-
herigen Integration negativ ins Gewicht.
7.6. Alles in allem kann vor dem aufgezeigten Hintergrund nicht von einer
erfolgreichen Integration ausgegangen werden. Ein Anspruch auf Verlän-
gerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG
ist deshalb zu verneinen.
8.
8.1. Ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung nach Art. 42 AuG besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG sodann,
wenn "wichtige persönliche Gründe" einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz "erforderlich" machen. Solche Gründe können gemäss Art. 50
Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn der ausländische Ehegatte Opfer
ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Her-
kunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. BGE 136 II 1 E. 5.3 S. 4). Mit
der offenen Umschreibung des Tatbestands durch die unbestimmten
Rechtsbegriffe des "wichtigen persönlichen Grundes" und der "Erforder-
lichkeit" des weiteren Aufenthalts öffnete der Gesetzgeber den rechtsan-
wendenden Behörden Gestaltungsspielräume, die im Rahmen seiner
Vorgaben zwecks Realisierung einer individualisierenden Fallgerech-
tigkeit zu konkretisieren sind (MARTINA CARONI, in: AuG-Handkommentar,
Art. 50 N. 23 mit Hinweisen).
8.2. Die Regelung in Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bezweckt, schwerwie-
gende Härtefälle zu vermeiden, die sich aus dem Verlust eines Aufent-
haltsrechts nach Auflösung der Ehegemeinschaft ergeben können (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3753 Ziff. 1.3.7.5). Massgebend sind die
konkreten Umstände des Einzelfalles. Entscheidend ist, ob diese Um-
stände eine Lebenslage konstituieren, die einen weiteren Aufenthalt in
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Seite 12
der Schweiz erforderlich macht. Davon kann nicht schon dann ausgegan-
gen werden, wenn ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und bevor-
zugt würde. Dem Betroffenen müssen vielmehr Konsequenzen von er-
heblicher Intensität drohen, wäre er gezwungen, den Aufenthalt in der
Schweiz abzubrechen und in sein Herkunftsland zurückzukehren (Urteil
des Bundesgerichts 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2). Die
Rückkehr in das Herkunftsland ist daher zumutbar und ein wichtiger per-
sönlicher Grund im Sinne des Gesetzes nicht gegeben, wenn der Aufent-
halt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Bezie-
hungen zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration im Her-
kunftsland keine besonderen Probleme stellt (BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6).
8.3. Nach dem Gesetz und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
kann sich ein wichtiger persönlicher Grund namentlich bei ehelicher Ge-
walterfahrung und/oder stark gefährdeter Wiedereingliederung im Her-
kunftsland ergeben (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Als weitere mögliche An-
wendungsfälle nennt die Botschaft beispielhaft den Tod des Ehepartners
(vgl. hierzu grundlegend BGE 137 II 1 E. 3.1 S. 3 ff. mit Hinweisen), die
Existenz gemeinsamer Kinder, zu denen eine enge Beziehung besteht
und die in der Schweiz gut integriert sind, sowie die Umstände, die zur
Auflösung der Ehe geführt haben (BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6). Die in Art.
31 Abs. 1 VZAE beispielhaft aufgeführten Beurteilungskriterien können
ebenfalls eine wesentliche Rolle spielen. Es handelt sich hierbei um den
Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die familiä-
ren und wirtschaftlichen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der
Schweiz und den Gesundheitszustand (BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7 f.).
9.
9.1. Im Zusammenhang mit seiner Ehe resp. deren Auflösung sind beim
Beschwerdeführer keine Besonderheiten zu erkennen, die es unter dem
Begriff des wichtigen persönlichen Grundes speziell zu berücksichtigen
gälte. Angesichts seiner qualifizierten Berufsbildung muss auch nicht be-
fürchtet werden, dass die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland
stark gefährdet sein könnte.
9.2. Hingegen beruft sich der Beschwerdeführer auf die Beziehung zwi-
schen ihm und seinem Sohn aus der gescheiterten Ehe mit der Schwei-
zer Bürgerin. Nach anfänglichen Schwierigkeiten habe er im Mai 2010 mit
seiner geschiedenen Ehefrau vereinbaren können, dass sie sich über den
Besuchsmodus selbst einigen würden. Er wolle die Beziehung zu seinem
Sohn nicht abbrechen.
C-5443/2010
Seite 13
9.2.1. Die Voraussetzungen für einen Bewilligungsanspruch nach ge-
scheiterter Ehe gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG und für einen kon-
ventionsrechtlich geschützten Anspruch auf Achtung des Familienlebens
gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
überschneiden sich teilweise (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233 f.). Praxis-
gemäss ist den Interessen der Kinder im Falle eines behaupteten nach-
ehelichen Härtefalles unter der Bedingung Rechnung zu tragen, dass ei-
ne enge Beziehung zu ihnen besteht und diese in der Schweiz ihrerseits
gut integriert sind (BGE 137 II 345 E. 3.3.2 S. 349 mit Hinweisen). Völker-
rechtlich fällt ein ausländischer Elternteil unter den Schutzbereich des
Anspruchs auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK), falls er
sich auf eine intakte Beziehung zu seinem in der Schweiz lebenden Kind
berufen kann. Dies gilt selbst dann, wenn er weder über das Sorge- noch
das Obhutsrecht verfügt (BGE 120 Ib 1 E. 1d S. 3 f.). Vorausgesetzt wird,
dass das in der Schweiz lebende Kind über ein gefestigtes originäres
Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f.; 130 II 281
E. 3.1 S. 285 f. mit Hinweisen).
9.2.2. Nun begründet aber Art. 8 Ziff. 1 EMRK kein absolutes Recht auf
Aufenthalt in einem Konventionsstaat in dem Sinne, dass dieser verpflich-
tet wäre, ausländischen Personen die Einreise, die Erteilung oder Verlän-
gerung der Aufenthaltsbewilligung vorbehaltlos zu gewähren. Vielmehr
lässt Art. 8 Ziff. 2 EMRK unter dem Vorbehalt einer umfassenden Abwä-
gung aller öffentlichen und privaten Interessen durchaus Eingriffe in den
Anspruch auf Achtung des Familienlebens zu. Die konventionsrechtlich
erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen nach
Art. 96 Abs. 1 AuG, sodass hier auch die Prüfung der Verhältnismässig-
keit nach Bundes- und Konventionsrecht in einem gemeinsamen Schritt
vorgenommen werden kann. Nach der Praxis zu Art. 8 EMRK hat das öf-
fentliche Interesse an der Verweigerung der ausländerrechtlichen Bewilli-
gung das private Interesse an deren Erteilung bzw. Verlängerung derart
zu überwiegen, dass sich der Eingriff in das Privat- oder Familienleben
als notwendig erweist (BGE 137 I 247 E. 4.1.1 S. 249; 135 I 143 E. 2.1 S.
147).
Die Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik stellt praxisge-
mäss ein anerkanntes öffentliches Interesse an der Verweigerung oder
Nichtverlängerung einer auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK beruhenden ausländer-
rechtlichen Bewilligung dar (BGE 137 I 284 E. 2.1 S. 288; 135 I 143 E.
2.2 S. 147). Zur Ausübung des Besuchsrechts ist nach ständiger Praxis
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des Bundesgerichts nicht zwingend erforderlich, dass der ausländische
Elternteil dauerhaft im selben Land lebt wie sein Kind. Ein überwiegendes
privates Interesse des bloss besuchsberechtigten ausländischen Eltern-
teils ist denn auch an eine doppelte Voraussetzung geknüpft. Zum einen
muss zwischen ihm und seinem im Inland lebenden Kind eine in wirt-
schaftlicher und affektiver Hinsicht besonders enge Beziehung bestehen.
Sie müsste sich, würde die Bewilligung verweigert oder nicht verlängert,
wegen der Entfernung zum Land der Ausreise praktisch nicht aufrechter-
halten lassen. Darüber hinaus muss sich der ausländische Elternteil in
der Schweiz tadellos verhalten haben (vgl. zum Ganzen Urteil des Bun-
desgerichts 2C_769/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.1 bis 3.4 mit Hin-
weisen).
9.2.3. Von einem tadellosen Wohlverhalten des Beschwerdeführers kann
nach dem bereits Gesagten (E. 7.4 vorstehend) keine Rede sein. Der Be-
schwerdeführer wurde in der Schweiz wiederholt straffällig.
9.2.4. Tritt hinzu, dass weder in wirtschaftlicher noch affektiver Hinsicht
von einer besonders engen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer
und seinem Kind ausgegangen werden kann. Mit der Trennungsvereinba-
rung vom 27. März 2009 wurde das gemeinsame Kind unter die alleinige
Obhut der Mutter gestellt. Da der Beschwerdeführer gegenüber seiner
Ehefrau eingestandenermassen damit gedroht hatte, im Falle einer
Scheidung den gemeinsamen Sohn nach Kenia zu entführen, verfügte er
schon vor der Ehescheidung lediglich über ein stark eingeschränktes Be-
suchsrecht. Ein Besuch seines Sohnes wurde ihm nur einmal monatlich
für die Dauer von 2 Stunden und nur begleitet gestattet. Den im Rahmen
der Trennungsvereinbarung vom 27. März 2009 erstmals geregelten fi-
nanziellen Verpflichtungen gegenüber seinem Kind kam der Beschwerde-
führer anscheinend nicht regelmässig nach. So musste die Alimentenhilfe
der Sozialdienste Thun die entsprechenden Unterhaltsbeiträge ab dem
1. April 2009 bevorschussen. Mit dem Scheidungsurteil vom 25. August
2011 wurde der gemeinsame Sohn definitiv unter die alleinige Sorge der
Kindsmutter gestellt. Überdies wurde angeordnet, dass die bestehende
Erziehungsbeistandschaft zur Planung und Umsetzung des Besuchs-
rechts und persönlichen Verkehrs des Beschwerdeführers fortgeführt
wird. Gemäss der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention vom
25. August 2011 wurde dem Beschwerdeführer ein begleitetes Besuchs-
recht mindestens jeden zweiten Sonntag während zwei Stunden zugebil-
ligt. Gemäss der vom Beschwerdeführer am 15. August 2012 ins Recht
gelegten Bestätigung des Sozialdienstes der Stadt Thun vom 9. Au-
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gust 2012 konnte die im April 2009 über das Kind angeordnete Beistand-
schaft noch nicht aufgehoben werden. Dem Beschwerdeführer wird darin
jedoch zu Gute gehalten, dass er die Kontakte zu seinem Sohn nun re-
gelmässig wahrnehme und an dessen Entwicklung Interesse zeige. Die
Beziehung zwischen Vater und Sohn sei gut.
9.2.5. Die inzwischen offenbar regelmässige Wahrnehmung des Be-
suchsrechts durch den Beschwerdeführer ändert nichts an der Tatsache,
dass von einer besonders engen Beziehung im Sinne der einschlägigen
Rechtsprechung nicht ausgegangen werden kann. Eine solche würde vo-
raussetzen, dass ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht eingeräumt
ist und dieses kontinuierlich, spontan und reibungslos ausgeübt wird
(BGE 120 Ib 1 E. 3.a S. 4; ferner Urteile des Bundesgerichts
2C_718/2010 vom 2. März 2011 E. 3.2.1 und 2C_787/2010 vom 16. Juni
2011 E. 3.2.2 sowie Urteil 2C_799/2010 vom 20. Februar 2011 E. 3.3.1;
alle mit Hinweisen).
9.2.6. Dem Dargelegten zufolge hat der Beschwerdeführer trotz seiner
nunmehr offenbar regelmässigen Besuchskontakte zu seinem Sohn kei-
nen Anspruch auf Aufenthalt gemäss der zu Art. 8 EMRK bestehenden
Praxis.
9.3. Gründe zur Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefal-
les sind auch in besonderer Beachtung der unter Art. 31 Abs. 1 VZAE
aufgeführten Wertungsgesichtspunkte nicht anzunehmen. Integration
(Bst. a), Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), Familienverhältnisse
(Bst. c), finanzielle Verhältnisse, Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben
und am Erwerb von Bildung (Bst. d) sowie Möglichkeit einer Wiederein-
gliederung im Herkunftsland (Bst. g) wurden bereits in anderem Zusam-
menhang geprüft und als nicht erheblich eingestuft. Die Dauer der bishe-
rigen Anwesenheit (Bst. e) fällt zwar mit inzwischen gut neun Jahren nicht
mehr kurz aus, kann aber für sich alleine nicht entscheidend sein und ir-
gendwelche gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Bst. f) sind beim Be-
schwerdeführer nicht bekannt.
10.
Nach dem bisher Gesagten kann der Beschwerdeführer weder gestützt
auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG oder Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG noch gestützt
auf Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung geltend machen. Er kann aber auch nicht dartun, dass die Vorin-
stanz im Rahmen der Ermessensbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b
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AuG (vgl. dazu BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348) rechtsfehlerhaft entschie-
den hat. Die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung ist demnach nicht zu beanstanden.
11.
Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne Wei-
teres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 64
Abs. 1 Bst. c AuG in der Fassung gemäss Art. 2 Zif. 1 des Bundesbe-
schlusses vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückfüh-
rungsrichtlinie [Richtlinie 2008/115/EG], in Kraft seit 1. Januar 2011, der
dem zeitgleich aufgehobenen Art. 66 Abs. 1 AuG in der Fassung vom
16. Dezember 2005 [AS 2007 5437] entspricht). Es bliebe zu prüfen, ob
dem Wegweisungsvollzug Hindernisse im Sinne von Art. 83 AuG entge-
genstehen. Da solche jedoch weder in nachvollziehbarer Weise geltend
gemacht werden noch sich aus den Akten ergeben, ist die angefochtene
Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht ergangen.
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
13.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst.
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 17
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Beilage: Dossier ZEMIS […])
– den Migrationsdienst der Stadt Thun (ad ZEMIS […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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