B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5444/2010
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Spanien,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV (Rente).
C-5444/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1964 geborene, verheiratete, spanische Staatsangehörige
X._______ lebt in Spanien (IV-act. 1). Sie arbeitete in den Jahren 1986
bis 2000 in der Schweiz im Reinigungsdienst in diversen Spitälern und
leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (IV-act. 6). Am 5. März 2008 stellte X._______
über den spanischen Sozialversicherungsträger bei der IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) einen Antrag
auf Ausrichtung einer Invalidenrente (IV-act. 1).
B.
B.a Mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 (IV-act. 41) wies die IVSTA
das Leistungsbegehren ab.
B.b Gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2008 erhob X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Mit Urteil vom 27. April 2009 (IV-act. 50) hob das Bundes-
verwaltungsgericht die Verfügung vom 12. Dezember 2008 auf und wies
die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die IVSTA zurück.
C.
Nach Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen wies die IVSTA
das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 12. Juli 2010 (IV-act. 86) er-
neut ab. Zur Begründung führte sie aus, dass keine ausreichende durch-
schnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege; trotz der
Gesundheitsbeeinträchtigung sei eine Betätigung im bisherigen Bereich
immer noch in rentenausschliessender Weise zumutbar.
Die IVSTA stellte zur Beurteilung des Gesuchs im Wesentlichen auf fol-
gende Unterlagen ab: diverse ärztliche Atteste der behandelnden Ärzte
aus den Jahren 2007 und 2008 (IV-act. 13 bis 15, 18 f. und 36), den For-
mularbericht E213 von Dr. med. A._______ vom 26. Februar 2008 (IV-
act. 16), das Attest von Dr. med. B._______, Facharzt für Psychiatrie,
vom 23. November 2009 (IV-act. 65), das Gutachten von Dr. med.
C._______, Facharzt für Rheumatologie, vom 2. Dezember 2009 (IV-
act. 66), das Gutachten von Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, vom 14. Dezember 2009 (IV-act. 67), den Bericht
von Dr. med. E._______, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom
12. Mai 2010 (IV-act. 82) sowie die Stellungnahmen von
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Seite 3
Dr. med. F._______, Facharzt für Allgemeinmedizin des Regionalen Ärzt-
lichen Dienstes (RAD), vom 28. Februar 2010 (IV-act. 71) und vom
28. Juni 2010 (IV-act. 85).
Die Ärzte diagnostizierten bei der Beschwerdeführerin im Wesentlichen
eine Fibromyalgie, eine somatoforme Schmerzstörung, ein lumbales
Schmerzsyndrom (Diskopathien bei L3-L5 mit Diskusprotrusion, Hyper-
trophie der Fazettengelenke und Einengung des Spinalkanals auf dieser
Höhe), ein chronisches Erschöpfungssyndrom und chronische Kopf-
schmerzen.
D.
Gegen die Verfügung vom 12. Juli 2010 erhob die Beschwerdeführerin
mit Eingabe vom 28. Juli 2010 (Poststempel, BVGer-act. 1) Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Zusprache einer Invalidenrente. Zur Be-
gründung verwies sie auf die eingereichten Arztberichte und führte aus,
aufgrund der zahlreichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei sie
nicht mehr in der Lage, einer Arbeit nachzugehen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2010 verlangte der Instruktions-
richter von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 400.--. Am 1. September 2010 ist beim Bundesverwaltungsgericht
eine Zahlung in der Höhe von Fr. 394.-- eingegangen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2010 (BVGer-act. 10) beantragte
die IVSTA die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie
aus, gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. C._______
und Dr. med. D._______ sei davon auszugehen, dass keine rentenbe-
gründende Invalidität vorliege, da die gesundheitlichen Beeinträchtigun-
gen keine entsprechende Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätten.
G.
Mit Replik vom 24. Januar 2011 (BVGer-act. 13) hielt die Beschwerdefüh-
rerin an ihrem Antrag fest. Zur Begründung führte sie aus, es sei nicht auf
das bidisziplinäre Gutachten aus der Schweiz, sondern auf die zahlrei-
chen in Spanien erstellten Arztberichte abzustellen, da sie von den Ärzten
in der Schweiz – im Gegensatz zu denjenigen in Spanien – nur einmal
untersucht worden sei.
C-5444/2010
Seite 4
H.
Mit Duplik vom 4. Februar 2011 (BVGer-act. 15) hielt die IVSTA ebenfalls
an ihrem Antrag fest.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be-
weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes
bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in so-
zialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss
Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundes-
gesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit
die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG
sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung an-
wendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Ab-
weichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen inter-
temporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anders-
lautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
C-5444/2010
Seite 5
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss in-
nert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. In Bezug
auf die fehlenden Fr. 6.--, des Kostenvorschusses ist festzuhalten, dass
gemäss eingereichtem Beleg der Beschwerdeführerin in Spanien zwar
unter Berücksichtigung von Bankspesen ein Euro-Betrag im Gegenwert
von über Fr. 400.-- einbezahlt worden ist, beim Bundesverwaltungsgericht
dennoch nur Fr. 394.-- eingegangen sind. Zufolge Geringfügigkeit des Be-
trages wurde auf eine Nachforderung verzichtet.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist spanische Staatsangehörige, so dass vor-
liegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinie-
rung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG).
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung Nr. 1408/71,
SR 0.831.109.268.1) haben die in den persönlichen Anwendungsbereich
der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die
gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Noch nicht zu beachten sind vorliegend die am 1. April 2012 für die
Schweiz anwendbar gewordenen neuen EU-Verordnungen (insb. Verord-
nung [EG] Nr. 883/2004 und Verordnung [EG] Nr. 987/2009).
2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an-
wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens –
unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Ef-
fektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer
schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen
C-5444/2010
Seite 6
Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vor-
liegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invali-
denversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizeri-
schen Recht, insbesondere nach dem IVG, der Verordnung vom 17. Ja-
nuar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), dem ATSG
sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 12. Juli 2010)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und
der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961
(IVV, SR 832.201) respektive des ATSG und der Verordnung vom
11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSV, SR 830.11) abzustellen, die für die Beurteilung eines Ren-
tenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft standen. Da vorliegend
die Anmeldung zum Leistungsbezug am 5. März 2008 eingereicht worden
ist, ist vorliegend auf die Fassungen gemäss den am 1. Januar 2008 in
Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007
5155) abzustellen. Im Folgenden wird – ohne anderslautende Hinweise –
jeweils auf diese Fassungen Bezug genommen.
Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft
getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fas-
sung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität
während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben. Diese Voraus-
setzung erfüllt die Beschwerdeführerin.
C-5444/2010
Seite 7
3.2 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Mo-
naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters-
jahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
[BGer] 9C_562/2012 E. 3). Somit ist vorliegend aufgrund der im März
2008 eingereichten Anmeldung ein Leistungsanspruch ab 1. September
2008 zu prüfen.
3.3 Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben Anspruch auf eine
Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, wäh-
rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28
Abs. 1 lit. a bis c IVG).
3.4 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri-
gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel-
chem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Ver-
sicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistun-
gen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
C-5444/2010
Seite 8
3.5.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdever-
fahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei,
das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge-
mäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismit-
tel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beur-
teilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es
bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess
nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere me-
dizinische These abstellt.
3.5.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom
26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in
Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf-
zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil
des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte,
welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen so-
wie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung
der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdi-
gung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353
E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte
schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung
zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies
gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den be-
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Seite 9
handelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006
E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom
27. Mai 2008 E. 2.3.2).
3.5.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-
gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un-
parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
3.6 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt
werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichter-
werbstätig einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzu-
wendende Methode der Invaliditätsgradbemessung hat (allgemeine Me-
thode des Einkommensvergleichs, gemischte Methode, spezifische Me-
thode des Betätigungsvergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit
Art. 28a IVG).
3.7 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu min-
destens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei min-
destens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Pro-
zent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 28 Abs. 1ter
IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Pro-
zent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha-
ben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Re-
gelung vorsehen, was für Staaten der EU der Fall ist.
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA das Leistungsbegehren der Be-
schwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, aufgrund ihrer gesundheit-
lichen Beeinträchtigungen erfülle sie die Voraussetzungen für eine IV-
Rente.
C-5444/2010
Seite 10
4.1.2 Die Vorinstanz führte aus, die vorliegenden medizinischen Unterla-
gen hätten gezeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht rentenrelevant
eingeschränkt sei, weshalb sie keinen Anspruch auf eine Rente habe.
4.2
4.2.1 Den von der Beschwerdeführerin eingereichten und von der IVSTA
eingeholten medizinischen Unterlagen sind im Wesentlichen folgende Di-
agnosen zu entnehmen: chronisches Erschöpfungssyndrom, Fibromyal-
gie, Bulimie und Panikattacken, soziale Phobie und generalisierte Angst-
störung, Lumbalgien (L3-L5 mit Diskusprotrusion und Verengung des
Spinalkanals), Facettensyndrom, Schlafstörungen, Polyarthralgien
(Schultern, Hände, Füsse und Knie), Dysthymie, Inkontinenz und chroni-
sche Kopfschmerzen.
4.2.2 Dr. med. G._______, Facharzt für Psychiatrie, hielt in seinem Be-
richt vom 12. Dezember 2007 fest, dass die diagnostizierten Krankheiten
einen Einfluss auf den Alltag und das Berufsleben der Beschwerdeführe-
rin hätten. Dr. med. A._______ führte aus, die Beschwerdeführerin sei für
ihre frühere Tätigkeit in der Fabrik für Tiefkühlprodukte grundsätzlich als
zu 100% arbeitsfähig anzusehen, sofern sie keine schweren Arbeiten ver-
richten müsse und an ihrem Arbeitsplatz nicht mit Rauch, Gas und sons-
tigen Dämpfen in Kontakt komme. Dr. med. E._______ attestierte der Be-
schwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 70% für jegliche Arbeiten.
Dr. med. H._______, Dr. med. I._______, Dr. med. J._______ und
Dr. med. K._______ äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit. Die Gutach-
ter Dr. med. C._______, Facharzt für Rheumatologie, und
Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, kamen
in ihren Gutachten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin trotz der
diagnostizierten gesundheitlichen Einschränkungen voll arbeitsfähig sei.
Dr. med. D._______ begründete dies insbesondere damit, dass bei an-
haltenden somatoformen Schmerzstörungen und ähnlichen Erkrankun-
gen davon auszugehen sei, dass die Schmerzen überwindbar seien, so-
fern nebst dieser Grunderkrankung keine weiteren Kriterien (bedeutende
psychische Komorbidität, sozialer Rückzug, auffällige prämorbide Persön-
lichkeitsstruktur, festgestellte rheumatologische Erkrankung mit Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit) erfüllt seien, die gegen eine Überwind-
barkeit sprächen. Die Schmerzkrankheit sei zwar bereits chronifiziert, was
im Allgemeinen gegen die Überwindbarkeit spreche, weil aber keines der
übrigen Kriterien erfüllt sei, könne man dennoch von der Überwindbarkeit
der Erkrankung ausgehen. Dr. med. C._______ wies ferner darauf hin,
C-5444/2010
Seite 11
dass ihr aufgrund der Lumbalgie keine allzu hohe Rückenbelastung zu-
zumuten sei.
4.2.3 Dr. med. F._______, Facharzt für Allgemeinmedizin beim RAD, bes-
tätigte in seinen Stellungnahmen vom 28. Februar 2010 und vom 28. Juni
2010 die Einschätzungen von Dr. med. C._______ und Dr. med.
D._______ und bestätigte, dass bei der Beschwerdeführerin kein renten-
relevantes körperliches oder psychisches Leiden vorliege, welches eine
wesentliche Arbeitsunfähigkeit begründen könnte; die geringe Einschrän-
kung aufgrund des Rückenleidens führe nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit.
4.2.4 Dr. med. E._______, Facharzt für orthopädische Chirurgie, wies in
seinem anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht vom
12. Mai 2010 im Wesentlichen auf dieselben gesundheitlichen Probleme
hin, wie bereits im Bericht vom 23. Oktober 2008. Eine detaillierte Be-
gründung seiner Einschätzung fehlte wiederum.
4.2.5 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich die beurteilenden
Ärzte in Bezug auf die gestellten Diagnosen im Wesentlichen einig sind.
Allerdings differieren ihre Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit erheblich.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit begründen lediglich Dr. med. C._______
und Dr. med. D._______ ihre Angaben. Sie legen ausführlich und nach-
vollziehbar dar, weshalb die von der Beschwerdeführerin und ihren be-
handelnden Ärzten als einschränkend angesehenen gesundheitlichen
Probleme keine relevante Arbeitsunfähigkeit bewirken. Diesbezüglich ist
insbesondere auf die zutreffenden Ausführungen von Dr. med. D._______
hinzuweisen, der eingehend dargelegt hat, weshalb er die Schmerzen der
Beschwerdeführerin als überwindbar erachtet. Da die anderen Ärzte ihre
Angaben überdies nicht begründen, ist auf die begründete und nachvoll-
ziehbare Einschätzung der schweizerischen Gutachter abzustellen und
davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin keine relevante
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Ein Einkommensvergleich er-
übrigt sich somit.
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen und die angefochtene Verfü-
gung vom 12. Juli 2010 ist zu bestätigen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
C-5444/2010
Seite 12
5.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzule-
gen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfah-
renskosten auf Fr. 400.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin als
unterlegene Partei aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- sind
mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 394.-- zu verrechnen. Auf
die Nachforderung des Fehlbetrags von Fr. 6.-- ist zufolge Geringfügigkeit
zu verzichten.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen An-
spruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 394.-
verrechnet. Auf die Nachforderung des Fehlbetrags von Fr. 6.-- wird ver-
zichtet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
C-5444/2010
Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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