Abtei lung II I
C-5445/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
E._______,
handelnd durch den Gemeinderat,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. P._______,
2. Kanton Zürich, handelnd durch das kantonale
Gemeindeamt, Abteilung Einbürgerungen,
Feldstrasse 40, Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Erleichterte Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5445/2008
Sachverhalt:
A.
Die aus der Dominikanischen Republik stammende P._______ (geb.
1976) reiste am 10. April 2002 in die Schweiz ein und heiratete hier
am 26. Juli 2002 den Schweizer Q._______. Das Ehepaar zog am 9.
September 2003 in die Gemeinde E._______ ZH, wo es nach wie vor
lebt. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen (geb. 2003 bzw.
2005).
B.
Am 26. April 2007 beantragte Frau P._______ gestützt auf ihre Ehe die
erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom
29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
C.
Die Vorinstanz ersuchte das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abtei-
lung Einbürgerungen, am 14. Juni 2007 um Erstellung eines Erhe-
bungsberichts.
Das kantonale Gemeindeamt holte Auskünfte diverser Amtsstellen ein
und gab einen Polizeibericht in Auftrag, der am 24. Oktober 2007 von
der Gemeindepolizei E._______ angefertigt wurde. Darin wurde zwar
der Bestand einer ehelichen Gemeinschaft bestätigt, der rapportieren-
de Polizeibeamte äusserte jedoch seine Zweifel an einer genügenden
sozialen Integration von Frau P._______.
In der Folge gab das kantonale Gemeindeamt der Wohngemeinde
E._______ Gelegenheit, allfällige Vorbehalte gegen die beantragte
Einbürgerung zu äussern. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2007
nahm die Gemeinde E._______ auf den Polizeibericht Bezug und reg-
te ergänzende Abklärungen zur Integration von Frau P._______ an.
Ansonsten beantragte sie die Abweisung des Einbürgerungsgesuchs.
Am 29. Januar 2008 liess das kantonale Gemeindeamt die Erhebungs-
akten der Vorinstanz zukommen und stellte den Antrag, dem Gesuch
um erleichterte Einbürgerung sei zu entsprechen. Das kantonale Ge-
meindeamt versäumte es dabei nicht, die Vorinstanz ausdrücklich auf
die im Polizeibericht und der Stellungnahme der Wohngemeinde ge-
äusserten Vorbehalte hinzuweisen.
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D.
Mit Schreiben vom 4. und 7. April 2008 äusserten sich die drei im Ein-
bürgerungsgesuch aufgeführten Referenzpersonen positiv zur sozia-
len Integration von Frau P._______.
E.
Auf entsprechende Aufforderung der Vorinstanz reichte Frau
P._______ am 23. Mai 2008 Belege über besuchte Deutschkurse zu
den Akten.
F.
Frau P._______ und ihr Ehemann unterzeichneten am 4. Juni 2008
eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten und
stabilen ehelichen Gemeinschaft leben würden. Mit gleichem Datum
unterzeichnete Frau P._______ eine weitere Erklärung, wonach sie
straf- und betreibungsrechtlich unbescholten sei und sie alle fälligen
Steuern bezahlt habe.
G.
Mit Verfügung der Vorinstanz vom 23. Juli 2008 wurde Frau P._______
erleichtert eingebürgert. Neben dem Schweizer Bürgerrecht erhielt sie
die kantonalen Bürgerrechte von Zürich und St. Gallen sowie die kom-
munalen Bürgerrechte der Stadt Zürich und der Gemeinde F._______
(SG).
H.
Gegen diese Verfügung erhob die Gemeinde E._______ am
19. August 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin
wird beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
Frau P._______ einer erneuten Prüfung der sozialen Integration zu
unterziehen.
I.
Frau P._______ reichte innert der ihr gesetzten Frist keine
Beschwerdeantwort ein. Der Kanton Zürich seinerseits verzichtete in
einer Erklärung vom 2. Oktober 2008 ausdrücklich auf eine
Beschwerdeantwort.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. Oktober 2008 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde.
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K.
Die Gemeinde E._______ machte von der ihr eingeräumten Gelegen-
heit zur Einreichung einer Replik keinen Gebrauch.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betr. erleichterte Einbürgerung unterliegen
der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG
i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das
Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Wohnsitzgemeinde von Frau
P._______ gemäss Art. 51 Abs. 2 BüG zur Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff.
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
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3.
Die in den Art. 27 bis 31b BüG geregelten Tatbestände der er leichter-
ten Einbürgerung setzen nach Art. 26 Abs. 1 BüG in allgemeiner Weise
voraus, dass die gesuchstellende Person in der Schweiz integriert ist
(Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die
innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c).
Die erleichterte Einbürgerung infolge Ehe mit einem Schweizer Bürger
gemäss Art. 27 BüG, um die es in der vorliegenden Streitsache geht,
verlangt nach dessen Abs. 1 zusätzlich, dass die ausländische Person
insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem
Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft
mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c).
4.
In der vorliegenden Streitsache geht es ausschliesslich um die Frage,
ob Frau P._______ im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG in der
Schweiz integriert ist. Die übrigen Voraussetzungen einer erleichterten
Einbürgerung sind unbestrittenermassen erfüllt.
4.1 Der vom Bürgerrechtsgesetz nicht näher erläuterte unbestimmte
Rechtsbegriff der Integration wird im schweizerischen Ausländer- und
Bürgerrecht verstanden als Eingliederung einer ausländischen Person
in die schweizerische Gemeinschaft. Eine Aufgabe der kulturellen
Eigenart und der angestammten Staatsangehörigkeit wird nicht ver-
langt (vgl. Botschaft vom 26. August 1987 zur Änderung des Bürger-
rechtsgesetzes, BBl 1987 III 304, sowie Botschaft vom 21. November
2001 zum Bürgerrecht für junge Ausländerinnen und Ausländer und
zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 2002 1942). Als gegensei-
tiger Annäherungsprozess stellt die Integration Anforderungen sowohl
an die ausländische Person als auch an die schweizerische Bevölke-
rung. Der Beitrag der ausländischen Person zeigt sich insbesondere in
der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der
Bundesverfassung, im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Lan-
dessprache, in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen
in der Schweiz und im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und
zum Erwerb von Bildung (vgl. Art. 4 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20], Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integra-
tion von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA, SR 142.205]). Den
Sprachkenntnissen kommt zwar die Funktion einer eigentlichen
Schlüsselkompetenz zu, weil in aller Regel sie es sind, die eine Person
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erst in die Lage versetzen, am wirtschaftlichen und sozialen Leben
des Gastlandes teilzunehmen und sich auf diese Weise zu integrieren.
Unabdingbar sind sie jedoch nicht (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/46
E. 5.2.1 und 5.2.2 mit Hinweisen). Welchen Anforderungen die Integra-
tion einer ausländischen Person zu genügen hat, lässt sich indessen
nicht in allgemeiner Weise beantworten, sondern nur mit Bezug auf
den konkreten normativen Kontext.
4.2 Das Bürgerrechtsgesetz verlangt, wenn auch mit andern Worten,
sowohl im Falle der ordentlichen als auch der erleichterten Einbür-
gerung die Integration des ausländischen Bewerbers (vgl. Art. 14 Bst.
a und Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG, Botschaft vom 26. August 1987 zur
Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 304). Zu beachten
ist jedoch, dass die erleichterte Einbürgerung des ausländischen Ehe-
partners eines Schweizer Bürgers gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b
BüG einen Gesamtaufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz voraus-
setzt, wobei ein Jahr auf die Zeit vor der Einbürgerung entfallen muss.
Im Gegensatz dazu sind die zeitlichen Voraussetzungen der ordentli-
chen Einbürgerung wesentlich strenger gefasst. Dort wird ein Gesamt-
aufenthalt von 12 Jahren gefordert. Drei Jahre davon muss die auslän-
dische Person in den letzten fünf Jahren verbracht haben (Art. 15 Abs.
1 BüG). Es liegt auf der Hand und entspricht der Absicht des Gesetz-
gebers, dass von Bewerbern um die erleichterte Einbürgerung ange-
sichts der für sie geltenden Wohnsitzerfordernisse nicht derselbe Inte-
grationsgrad verlangt werden kann, wie von Bewerbern um eine or-
dentliche Einbürgerung. Folgerichtig verzichtet das Gesetz auf das
Vertrautsein mit den hiesigen Lebensgewohnheiten, Sitten und Ge-
bräuchen, das es im Kontext der ordentlichen Einbürgerung kumulativ
zur Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse verlangt (Art. 14
Bst. a und b BüG; vgl. Botschaft vom 27. August 1987 zur Änderung
des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 309). Dieses Vertrautsein ent-
spricht einer höheren Stufe der Übernahme schweizerischer Lebensart
und setzt gewisse Kenntnisse des Landes und namentlich der Sprache
voraus. Ihren Grund findet die Privilegierung schweizerisch-ausländi-
scher Ehen im Willen des Gesetzgebers, die Einheit des Bürgerrechts
der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern
(vgl. Botschaft vom 27. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechts-
gesetzes, BBl 1987 III 310). Gleichzeitig ist sie Ausdruck des Vertrau-
ens in die integrationsfördernden Wirkungen der Ehe mit einem
Schweizer Bürger (vgl. Botschaft vom 27. August 1987 zur Änderung
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des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 309 f.; vgl. ferner zum Ganzen
BVGE 2008/46 E. 5.2.3 mit Hinweisen).
4.3 An die Integration im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG können
daher keine besonders hohen Anforderungen gestellt werden. Vom
ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers darf namentlich in
Bezug auf die Teilhabe am sozialen und wirtschaftlichen Leben sowie
die Sprachkenntnisse nicht ein Mehr an Integration verlangt werden,
als von einer Person in vergleichbarer Situation nach dem gesetzlich
geforderten Aufenthalt vernünftigerweise erwartet werden kann. Das
ist nach fünf Jahren Gesamtaufenthalt, wobei gerade ein Jahr auf die
Zeit vor der Einbürgerung entfallen muss, nicht viel. Zu Gunsten der
ausländischen Person fällt sodann die Intention des Gesetzgebers ins
Gewicht, die auf Förderung eines gemeinsamen Bürgerrechts der
Ehegatten gerichtet ist, was sich unter anderem im Verzicht auf ein
Vertrautsein mit den hiesigen Verhältnissen äussert. Dieser klare Wille
des Gesetzgebers darf nicht durch eine restriktive Auslegung des Inte-
grationsbegriffs seiner Wirksamkeit beraubt werden. Das Bundesver-
waltungsgericht geht daher mit der Vorinstanz darin einig, dass eine im
Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG hinreichende Integration eines an-
sonsten gut beleumdeten ausländischen Ehegatten eines Schweizer
Bürgers dem Grundsatz nach zu bejahen ist, wenn er nicht von seinem
schweizerischen Umfeld isoliert lebt, in der Lage ist, die alltäglichen
Aufgaben und Verrichtungen zu erfüllen und über Kenntnisse einer
Landessprache verfügt, die es ihm gestatten, sich mit seinem schwei-
zerischen Umfeld angemessen zu verständigen. Das gilt jedenfalls
dann, wenn um Gewährung der erleichterten Einbürgerung unmittelbar
mit oder kurz nach Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen nachge-
sucht wird. Zu ergänzen ist, dass erschwerenden Umständen im Inte-
grationsprozess angemessen Rechnung getragen werden muss, so-
weit sie der ausländischen Person nicht im Sinne eines Verschuldens
zugerechnet werden können.
4.4 Aus dem Erhebungsbericht der Gemeindepolizei E._______, auf
den die Beschwerdeführerin ihre Zweifel stützt, ergibt sich, dass Frau
P._______ etwas mehr als fünf Jahre in der Schweiz lebe, Hausfrau
sei und sich um ihre zwei und vier Jahre alten Kinder kümmere. Mit
den im selben Haus wohnenden Schweizer Bürgern habe sie nur
"oberflächlich" Kontakt. Sie kenne die örtlichen Verhältnisse. Über das
Tagesgeschehen orientiere sie sich über Zeitungen und das Internet.
Was sie nicht verstehe, erkläre ihr der Ehemann. Frau P._______
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verfüge über ein minimales Grundwissen der Schweiz und kenne die
geographischen und sprachlichen Gegebenheiten. Frau P._______
spreche und verstehe Spanisch. Daneben könne sie sich auch in
Italienisch verständigen. Ihre Deutschkenntnisse werden jedoch als
"noch ungenügend" bezeichnet. Zwar beabsichtige sie Privatunterricht
in Deutsch zu nehmen. Ein genaues Datum könne sie aber nicht
angeben. Abschliessend äussert der rapportierende Beamte seinen
Eindruck, dass Frau P._______ keine regelmässigen Kontakte mit
Schweizer Bürgern pflege "und dabei die hiesige Sprache erlernen
könnte". Die Vorinstanz holte in der Folge bei drei Personen Referenz-
auskünfte zur Integration von Frau P._______ ein. Alle
Auskunftspersonen antworteten und erteilten Frau P._______ gute bis
sehr gute Referenzen. Insbesondere geht aus den Referenzschreiben
hervor, dass Frau P._______ mit Ehemann und Kindern regelmässige
Kontakte mit andern Schweizer Bürgern pflege und sich dabei der
deutschen, italienischen, spanischen, portugiesischen und englischen
Sprache bediene. Schliesslich reichte die Beschwerdeführerin
Rechnungen einer Sprachschule zu den Akten, aus denen hervorgeht,
dass sie bereits im Jahr 2003 insgesamt 25 Stunden Privatunterricht in
Deutsch nahm.
4.5 Gestützt auf die dargestellte Aktenlage geht die Vorinstanz davon
aus, dass Frau P._______ die minimalen Anforderungen an einen für
die erleichterte Einbürgerung notwendigen Integrationsgrad erfüllt.
Dieser Schluss kann nicht beanstandet werden. Kein Anhaltspunkt
deutet darauf hin, dass Frau P._______ isoliert von ihrem
schweizerischen Umfeld lebte, nicht in der Lage wäre, alltägliche
Angelegenheiten und Situationen selbständig zu bewältigen oder sich
nicht in einer Landessprache angemessen mit ihrem Umfeld
verständigen könnte. Das muss im vorliegenden Fall genügen, vor
allem wenn in Betracht gezogen wird, dass sich Frau P._______ in den
letzten Jahren der Betreuung ihrer Kleinkinder widmete. Die dadurch
bewirkte Beeinträchtigung der Aussenkontakte wird jedoch
erfahrungsgemäss mehr als ausgeglichen, sobald die Kinder den
Kindergarten und die Schule besuchen.
5.
Aus den vorstehenden Gründen folgt, dass die angefochtene Ver-
fügung zu Recht ergangen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
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6.
Die vorliegende Streitsache hat keine vermögensrechtlichen
Interessen zum Gegenstand. Der Beschwerdeführerin als öffentlich-
rechtlicher Körperschaft sind deshalb trotz Unterliegens keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.
Es kann davon ausgegangen werden, dass Frau P._______ durch die
Beteiligung am Beschwerdeverfahren keine oder nur geringfügige
Kosten erwachsen sind. Eine Parteientschädigung ist daher nicht
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv S. 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (...)
- die Beschwerdegegner (...)
- die Vorinstanz (...)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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