B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5446/2013
U r t e i l v o m 1 2 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien
A._______ , Deutschland
vertreten durch lic. iur. Werner E. M. Rufi, Advokat,
und lic. iur. Raphael O. Rüegsegger,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Begutachtung durch MEDAS nach Zufallsprinzip, Verfügung
der Vorinstanz vom 27. August 2013.
C-5446/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Der am (…) 1962 geborene, verheiratete und in (…) in Deutschland
wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdefüh-
rer) arbeitete von (…) 2000 bis (…) 2008 mit Grenzgängerstatus in der
Schweiz als Leiter Controlling und entrichtete während dieser Zeit Beiträ-
ge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: act.] 1, S. 5 und 10 und
act. 7).
A.b Am 14. Dezember 2008 stellte er bei der IV-Stelle B._______ (nach-
folgend IV-Stelle) ein Gesuch um Bezug von Rentenleistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung (act. 1). Die IV-Stelle ermittelte
daraufhin einen Invaliditätsgrad von 61% und teilte dem Beschwerdefüh-
rer mit erstem Vorbescheid vom 22. September 2009 mit, er habe An-
spruch auf eine Dreiviertelrente ab 1. Juli 2009 (act. 26).
A.c Am 25. September 2009 erhob der Versicherte Einwand und legte
diesem eine Stellungnahme der Hausärztin vom 16. September 2009 bei,
wonach er nicht mehr arbeitsfähig sei (act. 29 f.). Am 17. November 2009
erhob auch die Pensionskasse des Versicherten, C._______, Einwand
(act. 42), weshalb Dr. D._______, Psychiater des Regionalen Ärztlichen
Dienstes (im Folgenden: RAD), am 2. Februar 2010 den Versicherten
persönlich begutachtete (vgl. act. 49). Gestützt auf die Ergebnisse dieser
Begutachtung ermittelte die IV-Stelle mit zweitem Vorbescheid vom
3. September 2010 einen Invaliditätsgrad von 60% ab 10. Mai 2009 bis
1. Februar 2010 und einen Invaliditätsgrad von 22% ab 2. Februar 2010
(Datum der Begutachtung im RAD), weshalb der Beschwerdeführer ab
1. Juli 2009 bis 30. April 2010 einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente
habe (act. 70).
A.d Am 30. September 2010 erhob der Versicherte, nunmehr vertreten
durch lic.iur. Raphael Rüegsegger, wiederum Einwand (act. 73) und ver-
wies zur Begründung insbesondere auf den Entlassungsbericht der Klinik
E._______ in (…) vom 16. März 2010, wonach er sowohl für die bisherige
Tätigkeit als auch für leichte Verweistätigkeiten zwar theoretisch zu unter
drei Stunden täglich arbeitsfähig sei, zum Zeitpunkt der Entlassung je-
doch bis auf weiteres arbeitsunfähig sei (act. 73). In der Folge wies die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz)
mit Verfügung vom 20. Oktober 2010 – direkt eröffnet an den Beschwer-
deführer – den Einwand des Versicherten zurück und hielt fest, er habe
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Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. Juli 2009 bis 30. April 2010, ge-
stützt auf einen Invaliditätsgrad von 60% (act. 79). Am 9. Dezember 2010
eröffnete die IVSTA dieselbe Verfügung (datiert auf den 9. Dezember
2010 per Einschreiben) dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
(act. 81).
B.
B.a Am 31. Januar 2011 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechts-
anwalt Werner Rufi und lic.iur. Raphael Rüegsegger, Beschwerde ans
Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2010
und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Zusprache einer unbefristeten, ganzen Invalidenrente ab 1. Juli 2009
(act. 87).
B.b Mit Urteil vom 12. Februar 2013 hob das Bundesverwaltungsgericht
die Verfügung vom 9. Dezember 2010 auf und wies die Angelegenheit an
die IVSTA zurück, damit diese nach erfolgten Abklärungen (polydisziplinä-
re Begutachtung unter Berücksichtigung des Verlaufs der Erkrankungen
mit einer interdisziplinären, schlüssigen Beurteilung der Arbeits- und Er-
werbsfähigkeit) neu verfüge (act. 97).
C.
C.a In der Folge bat die IV-Stelle den Rechtsvertreter mit Schreiben vom
8. April 2013 um Auskunft darüber, bei welchen medizinischen Fachper-
sonen sich der Beschwerdeführer zur Zeit in Behandlung befinde und ob
dieser seit Juli 2009 erwerbstätig gewesen sei (act. 98).
C.b Nach Einholen des entsprechenden Arztberichtes von Dr. F._______
vom 16. Mai 2013 (act. 104) und der Stellungnahme der RAD-Ärztin
Dr. G._______ vom 28. Juni 2013 (act. 107), welche gestützt auf das Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2013 eine polydiszi-
plinäre Begutachtung vorschlug, teilte die IV-Stelle dem Beschwerdefüh-
rer mit Schreiben vom 10. Juli 2013 (act. 108) mit, dass zur Klärung der
Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung (All-
gemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie und Kardiologie) als
notwendig erachtet werde. Es werde ohne schriftlich begründeten Ge-
genbericht bis zum 25. Juli 2013 eine Gutachterstelle mit der Untersu-
chung beauftragt werden. Die Wahl dieser Gutachterstelle erfolge nach
dem Zufallsprinzip (Art. 72bis IVV). In der Beilage wurden dem Beschwer-
deführer die Fragen an die Gutachterstelle zugestellt und dieser aufge-
fordert, Zusatzfragen innert derselben Frist zu melden (act. 109).
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C.c Mit Schreiben vom 12. Juli 2013 (act. 110) liess der Beschwerdefüh-
rer geltend machen, er weile vom (…) Juli bis (…) August 2013 zur Erho-
lung in Kur und eine polydisziplinäre Untersuchung nach seiner Rückkehr
würde den gesamten Kureffekt zu Nichte machen, weshalb der Untersu-
chungstermin noch vor Ende Juli 2013 anzusetzen sei. Ebenso wurden
zwei Gutachter genannt, welche in Bezug auf das zentrale Kriterium der
Wechselwirkung über fundiertes Fachwissen verfügten
(Dr. med. H._______ aus (…) und PD Dr. med. I._______ aus […]).
C.d Mit Schreiben vom 22. Juli 2013 (act. 113) beantwortete die IV-Stelle
das Schreiben des Rechtsvertreters. Sie führte aus, die Begutachtung
könne nicht mehr vor dem 31. Juli 2013 stattfinden, hingegen werde an
der Begutachtung durch eine medizinische Abklärungsstelle (MEDAS),
welche nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werde, festgehalten. Nach
Art. 72bis Abs. 2 IVV erfolge die Vergabe von polydizsiplinären Gutachten
nach dem Zufallsprinzip. Auch seien gegen die polydisziplinäre Begutach-
tung als solche keine Einwände geltend gemacht worden. Sollte der Be-
schwerdeführer der Begutachtung nicht bis zum 24. Juli 2013 zustimmen,
so werde eine Verfügung erlassen. Der Begutachtung wurde innert der
genannten Frist nicht zugestimmt.
C.e Nachdem die IV-Stelle der Vorinstanz mitgeteilt hatte, diese sei ge-
mäss Art. 40 Abs. 2 IVV zum Erlass von Verfügungen zuständig und ihr
einen Entwurf der Verfügung hatte zukommen lassen (act. 114), erging
am 27. August 2013 die Verfügung der Vorinstanz (act. 116). In dieser
wurde ausgeführt, es werde an einer Begutachtung durch eine MEDAS
weiterhin festgehalten und die Gutachtensvergabe erfolge mittels Med@p
nach dem Zufallsprinzip. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen,
dass die Vergabe nach Zufallsprinzip dem Einigungsgedanken vorgehe
und deshalb im jetzigen Verfahrensstand nicht auf Gutachtervorschläge
einzugehen sei. Im Übrigen sei nicht einzusehen, weshalb dem Versi-
cherten eine Begutachtung nach einer Erholungskur nicht zumutbar sein
solle.
D.
Gegen diese Zwischenverfügung erhob der Beschwerdeführer, wiederum
durch Rechtsanwalt Werner Rufi und lic.iur. Raphael Rüegsegger vertre-
ten, mit Datum vom 28. September 2013 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1;
Eingangsdatum: 30. September 2013). Er beantragte unter Kostenfolge
zu Lasten der Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Aufhebung der
Verfügung und die Anweisung der Beschwerdeführerin, die erforderlichen
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polydisziplinären Untersuchungen bei Prof. Dr. med. J._______ (Kardio-
loge), Dr. med. K._______ (Psychiatrie und Psychotherapie),
PD Dr. med. L._______ (Psychiatrie und Psychotherapie) und
Dr. med. M._______ (Rheumatologe und Orthopäde) durchführen zu las-
sen. Ebenso sei die Vorinstanz anzuweisen, eine Einigungsverhandlung
hinsichtlich der Gutachtenseinholung für die erforderlichen polydis-
ziplinären Untersuchungen durchzuführen.
E.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
zugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als Vorinstanzen gelten
die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die IVSTA ist eine Behörde im
Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Deren Verfügungen sind gemäss Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) beim Bundesverwaltungsgericht anfecht-
bar.
1.2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist ein als Verfügung
bezeichnetes Schreiben der IVSTA vom 27. August 2013, mit welchem an
einer polydisziplinären Abklärung des Beschwerdeführers festgehalten
wurde.
2.
2.1. Bei der Anordnung eines Gutachtens handelt es sich um eine Zwi-
schenverfügung bzw. einen Zwischenentscheid (Art. 55 Abs. 1 ATSG
i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG). Auf eine Beschwerde ist gemäss
Art. 46 Abs. 1 VwVG einzutreten, wenn der Zwischenentscheid einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Bst. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
würde (Bst. b). Andernfalls sind Zwischenverfügungen nur mit Beschwer-
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de gegen die Endverfügung anfechtbar. Mit der beschränkten Anfechtbar-
keit soll verhindert werden, dass die Beschwerdeinstanz Zwischenver-
fügungen überprüfen muss, die durch einen günstigen Endentscheid für
den Betroffenen jeden Nachteil verlieren. Die Rechtsmittelinstanz soll sich
in der Regel nur einmal mit einer Streitsache befassen müssen (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B-1907/2007 vom 14. Mai 2007 E. 1.1).
Das besondere Rechtsschutzinteresse, das die sofortige Anfechtbarkeit
einer Zwischenverfügung begründet, liegt im Nachteil, der entstünde,
wenn die Anfechtung der Zwischenverfügung erst zusammen mit der Be-
schwerde gegen den Endentscheid zugelassen wäre (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 3. Auflage, Bern 2009, § 28 N. 83). Der Nachteil muss nicht recht-
licher Natur sein; die Beeinträchtigung in schutzwürdigen tatsächlichen,
insbesondere auch wirtschaftlichen Interessen genügt, sofern der Be-
troffene nicht versucht, nur eine Verlängerung oder Verteuerung des Ver-
fahrens zu verhindern (BGE 130 II 148 E. 2.2).
2.2. In BGE 138 V 271 stellte das Bundesgericht zusammenfassend Fol-
gendes fest: Für die Beurteilung des nicht wieder gutzumachenden Nach-
teils im Kontext des IV-rechtlichen Abklärungsverfahrens muss berück-
sichtigt werden, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittel-
verfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt
überprüfbar ist. Der Rechtsanwender sieht sich mangels ausreichender
Fachkenntnisse kaum in der Lage, in formal korrekt abgefassten Gutach-
ten objektiv-fachliche Mängel zu erkennen. Diesem Umstand ist mit ver-
fahrensrechtlichen Garantien zu begegnen und die Mitwirkungsrechte
müssen im Beschwerdeverfahren durchsetzbar sein. Ist dies auch durch
die Anfechtung des Endentscheids nicht mehr möglich, kann ein nicht
wieder gutzumachender Nachteil entstehen, der den Rechtsweg an eine
Beschwerdeinstanz eröffnet. Da systemimmanent kein Anspruch auf Ein-
holung eines Gerichtsgutachtens besteht, ist das Administrativgutachten
häufig zugleich die wichtigste medizinische Entscheidungsgrundlage im
Beschwerdeverfahren. In solchen Fällen kommen die bei der Beweisein-
holung durch ein Gericht vorgesehenen Garantien zugunsten der privaten
Partei im gesamten Verfahren nicht zum Tragen. Um dieses Manko wirk-
sam auszugleichen, müssen die gewährleisteten Mitwirkungsrechte
durchsetzbar sein, bevor präjudizierende Effekte eintreten. Wegen des
begrenzten Überprüfungsvermögens der rechtsanwendenden Behörden
genügt es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nachträglich bei der
Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren einzuräu-
men. Für die Annahme eines drohenden unumkehrbaren Nachteils
spricht schliesslich auch, dass die mit medizinischen Untersuchungen
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einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die
persönliche Integrität bedeuten (E. 1.2.2). Aus diesen Gründen hat das
Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzu-
machenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-
Angelegenheiten bereits in BGE 137 V 210 bejaht, zumal die nicht sach-
gerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur tat-
sächlichen Nachteil bewirkt (E. 3.4.2.7 S. 257 m.H.).
2.3. Am 1. März 2012 ist der neue Art. 72bis IVV in Kraft getretenen, wel-
cher in Absatz 1 festhält, dass medizinische Gutachten, an denen drei
oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu er-
folgen haben, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen
hat und in Absatz 2, dass diese Vergabe nach dem Zufallsprinzip erfolgt
(vgl. dazu auch schon BGE 137 V 210, E. 3.1). Gestützt darauf hat das
BSV das Zuweisungssystem "SuisseMED@P" etabliert, dem alle Gutach-
tensinstitute angeschlossen sind, die über eine entsprechende Vereinba-
rung mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verfügen.
2.4. Ist sodann eine Gutachterstelle nach diesem System benannt, so
kann die versicherte Person materielle Einwendungen gegen eine Begut-
achtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige
second opinion), gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielswei-
se betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen be-
zeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz) er-
heben. Weiter können formelle Ausstandsgründe gegen Gutachter-
personen geltend gemacht werden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Bleibt ein
Konsens aus, so kleidet die IV-Stelle die betreffende Anordnung in die
Form einer Verfügung (Art. 49 ATSG), die unter allen erwähnten Ge-
sichtspunkten anfechtbar ist (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6). Mit der verfü-
gungsmässigen Anordnung der Begutachtung (oder auch schon anläss-
lich der erstmaligen Mitteilung über die benannte Gutachterstelle) unter-
breitet die IV-Stelle der versicherten Person im Übrigen den vorgesehe-
nen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme (BGE 138 V 271
E. 1.1 mit Hinweisen).
2.5. Hinsichtlich der Modalitäten der Anordnung einer Expertise führte das
Bundesgericht in BGE 137 V 210 weiter aus, dass wenn der Expertenauf-
trag an eine Gutachterstelle (wie eine MEDAS) geht und die Namen der
einzelnen Sachverständigen noch nicht bekannt sind, deren Nennung
nicht schon mit der Verfügung der Gutachtensanordnung erfolgen muss
(E. 3.4.1.4). Bei einer entsprechenden Staffelung hat aber jedes Mal eine
Verfügung zu ergehen, wenn eine Festlegung getroffen wird, welche die
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Verfahrensrechte der versicherten Person zu berühren geeignet ist
(E. 3.4.2.8). Bezüglich der übrigen Rahmenbedingungen führte das Bun-
desgericht aus, dass mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begut-
achtung sowohl Art und Umfang der Begutachtung festzulegen als auch
die Gutachterstelle zu bezeichnen ist (E. 3.4.1.4 und 3.4.2.6 ff.).
3.
Nachfolgend zu prüfen ist somit, ob es sich bei der vorliegend ange-
fochtenen Verfügung vom 27. August 2013 um eine selbständig anfecht-
bare Zwischenverfügung im Sinne der Rechtsprechung handelt.
3.1. In BGE 139 V 339 vom 5. Juni 2013 hat das Bundesgericht seine
bisherige Rechtsprechung bestätigt und explizit festgehalten, dass eine
Zwischenverfügung, in welcher keine Gutachterstelle benannt wird, son-
dern lediglich die Bestimmung einer solchen in Anwendung von Art. 72bis
IVV durch das Zuweisungssystem "SuisseMED@P" angekündigt wird,
weder im erstinstanzlichen Verfahren, noch vor Bundesgericht anfechtbar
ist. In einem solchen Fall ist gemäss Bundesgericht auch für das erstin-
stanzliche Verfahren nicht ersichtlich, worin der Nachteil des Versicherten
bestehen sollte, wenn er die Gutachtensanordnung nicht anfechten kann
(BGE 139 V 339 E. 4.5).
3.2. Da die Vorinstanz im vorliegenden Fall erst verfügt hat, dass sie an
einer Begutachtung durch eine MEDAS festhalte und dass die Vergabe
mittels MED@P nach dem Zufallsprinzip erfolge, fehlt es in der angefoch-
tenen Verfügung vom 27. August 2013 an der Bezeichnung der Gutach-
terstelle bzw. der Sachverständigen sowie an der Festlegung von Art und
Umfang der Begutachtung. Dass die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung bereits davon spricht, dass eine MEDAS mit der Abklärung
beauftragt wird (und nicht eine Gutachterstelle), vermag daran nichts zu
ändern. Denn das BSV verfügt mit fünf sogenannten MEDAS über einen
Vertrag nach Art. 72bis IVV, aus denen eine nach dem Zufallsprinzip aus-
gesucht wird (vgl. dazu
Map.aspx). Es ist mithin noch keine MEDAS ausgewählt worden und die
Gutachterstelle bzw. die Gutachter sind noch nicht bezeichnet. Die ange-
fochtene Verfügung erfüllt somit die von der Rechtsprechung gestellten
Anforderungen an eine selbständig anfechtbare (Zwischen-)Verfügung
betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten nicht (vgl. oben
E. 2, insbesondere E. 2.5). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil des
Beschwerdeführers nach Art. 46 Abs. 1 lit. a VwvG aufgrund der ange-
fochtenen Verfügung ist nicht ersichtlich; er kann die noch zu erlassende
verfügungsmässige Anordnung der Begutachtung, in welcher die begut-
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achtende Stelle bezeichnet werden wird, beim Bundesverwaltungsgericht
gegebenenfalls anfechten und die oben umschriebenen Rügen anbringen
(vgl. E. 2.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3077/2012 vom
28. September 2012). In Anbetracht der gegebenen Umstände brauchen
die anderweitigen Rügen des Beschwerdeführers nicht geprüft zu wer-
den, ist doch eindeutig auch kein Grund ersichtlich, um auf die eben erst
ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts im Sinne eines "anticipa-
tory overrulings" zurückzukommen.
3.3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde wegen offensichtlicher
Unzulässigkeit im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (Art. 23
Abs. 1 Bst. b VGG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 VwVG).
4.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung.
4.1. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten können ganz oder
teilweise erlassen werden, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache
oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen las-
sen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 lit. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
4.2. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfah-
rensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG
und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Als Bundesbehörde hat die obsie-
gende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 VGKE), wobei die Voraussetzungen einer Ausnahme im konkreten
Fall nicht erfüllt sind (vgl. BGE 127 V 205).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
C-5446/2013
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Vito Valenti Madeleine Keel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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