Abtei lung II I
C-5449/2008/mes/str
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Verfügung vom 15. Juli 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5449/2008
Sachverhalt:
A.
Der 1951 geborene, in Ungarn wohnhafte Schweizer Bürger
X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist
seit dem 1. Februar 1997 Bezüger einer halben Rente der Invaliden-
versicherung (IV; Invaliditätsgrad: 50 %) samt Zusatz- und
Kinderrenten (Vorakten [im Folgenden: act.] 1 bis 6). Die monatliche
Rente betrug zuletzt Fr. 867.-.
B.
Am 2. April 2008 (Eingangsstempel: 21./22. April 2008) meldete sich
die 1945 geborene Ehefrau des Versicherten, A._______, zum
(Vor-)Bezug einer Altersrente der Alters- und Hinterlassenen-
versicherung (AHV) an (act. 9). Nach Durchführung der für den Leis-
tungsanspruch massgeblichen Abklärungen (act. 10 bis 17) erliess die
Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) am 15. Juli 2008 eine Ver-
fügung, mit welcher der Ehefrau mit Wirkung ab dem 1. August 2008
eine ordentliche Altersrente – infolge Vorbezugs gekürzt um 3.4 %
(act. 16 S. 13) – im Betrag von Fr. 1'009.- monatlich zugesprochen
wurde (act. 18). Diese Verfügung trat – soweit ersichtlich – unange-
fochten in Rechtskraft.
C.
Mit Datum vom 15. Juli 2008 erliess auch die IV-Stelle für Versicherte
im Ausland (IVSTA, im Folgenden auch: Vorinstanz) als Folge des An-
spruchs der Ehefrau auf eine Altersrente eine weitere, den Ver-
sicherten selbst betreffende Verfügung, mit welcher der monatliche IV-
Rentenbetrag neu auf Fr. 811.- festgesetzt und somit im Vergleich zur
bisherigen Rente um Fr. 56.- vermindert wurde (act. 17 und 19).
D.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. Juli 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei ihm
weiterhin eine Rente im Betrag von monatlich Fr. 867.- auszurichten
(Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die errechnete
Monatsrente von Fr. 811.- könne nicht stimmen, da sich der Betrag
erneut und zu seinen Ungunsten vermindert habe. Mit dem Geld, das
er noch erhalte, könne niemand zu zweit menschenwürdig leben.
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Wenn er und seine Frau in die Schweiz zurückkehren würden,
müssten ein paar Institutionen "etwas tiefer in die Tasche greifen", um
den Unterhalt zu finanzieren. Dies käme teurer zu stehen als der
Verzicht auf die Reduktion der Rente um Fr. 56.-. Er lebe zusammen
mit seiner Frau unter dem Existenzminimum.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2008 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 3).
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es bestehe aufgrund
der gesetzlichen Bestimmungen keine Möglichkeit, bei der Fest-
setzung des monatlichen Rentenbetrags die aktuelle wirtschaftliche
Situation und den Bedarf des Versicherten zu berücksichtigen. Da
mittlerweile beide Ehegatten rentenberechtigt seien, sei in Anwendung
von Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR
831.10) eine Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung der
Teilung der Einkommen aus der aktuellen Ehe nötig gewesen. Das die
Jahre 1988 bis 1996 betreffende Einkommenssplitting habe beim Ver-
sicherten zu einem Einkommensabfluss von Fr. 125'167.- geführt. Dies
wiederum habe eine Abnahme des massgebenden durchschnittlichen
Jahreseinkommens von Fr. 43'758.- auf Fr. 37'128.- bewirkt. Bei einem
massgebenden Durchschnittsjahreseinkommen in dieser Höhe betrage
die monatliche halbe IV-Rente gemäss den Rententabellen 2007 nur
noch Fr. 811.-.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2008 wurde der Be-
schwerdeführer vom Instruktionsrichter unter Hinweis auf die Säum-
nisfolgen aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 300.- zu leisten
(B-act. 4).
G.
Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 16. November
2008 weitere Ausführungen gemacht und um Erteilung des Rechts auf
unentgeltliche Rechtspflege ersucht hatte (B-act. 7a), wurde er mit
Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2008 aufgefordert, das Formular
"Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den
nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht ein-
zureichen (B-act. 7). Die einverlangten Unterlagen gingen am 13. Ja-
nuar 2009 ein.
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H.
In der Duplik vom 4. Dezember 2008 hielt die Vorinstanz an ihren
Anträgen fest und führte aus, angesichts der klaren Sach- und Rechts-
lage ergäben sich aus der Replik keine neuen Aspekte. Der Be-
schwerdeführer verkenne, dass die im Rahmen des Einkommens-
splittings bei ihm abgeflossenen Einkommen vollumfänglich seiner
Ehefrau gutgeschrieben worden seien und dementsprechend bei ihr zu
einer höheren Altersrente geführt hätten (B-act. 8).
I.
Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Dezember 2008 schloss der
Instruktionsrichter den Schriftenwechsel (act. 9).
J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Par-
teien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA,
die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art.
33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht ge-
geben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl.
Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialver-
sicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss
Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundes-
gesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und
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soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach
Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher
Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grund-
sätzlich diejenigen Vorschriften Anwendung, welche im Zeitpunkt der
Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art.
60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen
Verfügung vom 15. Juli 2008 ist der Beschwerdeführer berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
(vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist.
1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Juli
2008, mit welcher dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von
50 % eine halbe IV-Rente mit Wirkung ab 1. August 2008 zu-
gesprochen wurde. Streitig und zu prüfen ist die (Neu-)Berechnung
dieser Rente zufolge des Anspruchs der Ehegattin auf eine Altersrente
ab 1. August 2008 (vgl. Verfügung vom 15. Juli 2008 [act. 18]). Dabei
stellt sich insbesondere die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die
Einkommen, welche die Ehegatten in den Kalenderjahren 1988 bis
1996 erzielt haben, gesplittet hat. Nicht streitig und zu prüfen ist hin-
gegen die Bemessung der Invalidität als solche.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger
Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund
der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu
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prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren
finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei
Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2008 in Kraft
standen (insb. das IVG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007
5129; 5. IV-Revision] und die IVV in der entsprechenden Fassung der
5. IV-Revision [AS 2007 5155]).
Am 1. Januar 1997 ist die 10. AHV-Revision in Kraft getreten. Gemäss
Bst. c Abs. 1 der Schlussbestimmungen des AHVG zu dieser Revision
gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch
nach dem 31. Dezember 1996 entsteht. Da vorliegend der Be-
schwerdeführer seit Februar 1997 eine IV-Rente bezieht und seine
Ehefrau ab 1. August 2008 einen Anspruch auf eine um 3.4 % ge-
kürzte ordentliche Altersrente erwarb, gelten im Zusammenhang mit
der Berechnung der IV-Rente des Beschwerdeführers die neuen
Normen.
2.2 Gemäss Art. 36 Abs. 2 erster Satz IVG sind für die Berechnung
der ordentlichen Renten der Invalidenversicherung die Bestimmungen
des AHVG sinngemäss anwendbar (Fassung gemäss Bundesgesetz
vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]).
2.3 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbs-
tätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Gemäss Art. 6 Abs. 1
der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) gehört zum Erwerbsein-
kommen, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrück-
lich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar-
oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der
Nebenbezüge. Nicht zum Erwerbseinkommen gehören unter anderem
Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, aus-
genommen die Taggelder nach Art. 25 IVG (Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV).
2.4 Die Art. 29bis bis 33ter AHVG enthalten gemäss Überschrift die
"Grundlagen der Berechnung der ordentlichen Renten" der Alters- und
Hinterlassenenversicherung. Nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für
die Berechnung der ordentlichen Renten u.a. Erwerbseinkommen der
rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung
des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Ver-
sicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Gemäss
Art. 29ter AHVG ist die Beitragsdauer vollständig, wenn eine Person
gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Abs. 1). Als Bei-
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tragsjahre gelten die Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet
hat (Abs. 2 Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3
AHVG mindestens den doppelten Mindestbetrag entrichtet hat (Abs. 2
Bst. b) oder für die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften an-
gerechnet werden können (Abs. 2 Bst. c). Die ordentlichen Renten
werden ausgerichtet als Vollrenten für Versicherte mit vollständiger
Beitragsdauer und als Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger
Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 AHVG).
2.5 Bei verheirateten Personen gilt eine besondere Regelung. Ge-
mäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die
Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt
haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet
("Splitting"). Die Einkommensteilung wird unter anderem dann vor-
genommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (Bst. a). Der
Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen nach
Art. 29quinquies Abs. 4 Bst. a AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit
zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und
dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehe-
gatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird. In seinem Urteil BGE 127
V 361 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Ja-
nuar 2007: Bundesgericht) entschieden, dass der Splitting-Tatbestand
des Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a AHVG auch erfüllt ist, wenn ein Ehe-
gatte Anspruch auf eine Altersrente, der andere auf eine Rente der
Invalidenversicherung hat. Dabei ist in den Fällen, in welchen der
Ehegatte der ins Rentenalter tretenden Person eine Rente der In-
validenversicherung bezieht, das Splitting bis zum 31. Dezember vor
dem Versicherungsfall Alter vorzunehmen. Mit anderen Worten ist
unter rentenberechtigt im Sinne des Art. 29quinquies Abs. 4 Bst. a AHVG
auch bei dieser Konstellation altersrentenberechtigt zu verstehen.
3.
3.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerde-
führer von 1969 bis und mit 1996 Sozialversicherungsbeiträge ge-
leistet hatte (act. 15). Ab 1997 war er nicht mehr erwerbstätig bzw.
erwarb im Februar 1997 den Anspruch auf eine IV-Rente (act. 6),
weshalb in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG in Verbindung
mit Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV seine Beitragspflicht erlosch (vgl. E. 2.3
hiervor). Weiter geht aus den Akten hervor, dass seine heutige Ehe-
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frau in den Jahren 1963 bis und mit 1995 Sozialversicherungsbei träge
entrichtet hatte (act. 14).
3.2 Im vorliegenden Fall, in welchem dem Beschwerdeführer seit
Februar 1997 eine IV-Rente ausgerichtet wird und dessen Ehefrau am
1. August 2008 den Anspruch auf eine Altersrente erworben hatte, ist
das Splitting bis zum 31. Dezember des Jahres vor dem Versiche-
rungsfall Alter – das heisst bis zum 31. Dezember 2007 – vorzu-
nehmen (vgl. E. 2.5 hiervor).
Mit Blick auf die Umstände, dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober
1987 seine heutige Ehefrau geheiratet (act. 1) und die Eheleute
X./A._______ – soweit aus den Akten ersichtlich – während der
gemeinsamen Ehe nur bis und mit dem Jahre 1996 Einkommen erzielt
resp. darauf Sozialversicherungsbeiträge geleistet hatten, lässt sich
nicht beanstanden, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 3 Abs.
1 Satz 1 AHVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Bst. b und Art. 29 quinquies
Abs. 3 AHVG für die Ermittlung des durchschnittlichen
Jahreseinkommens als ein Faktor der Rentenberechnung die Ein-
kommen der Ehegatten in den Kalenderjahren 1988 (Jahr nach der
Heirat) bis 1996 (letztes beitragspflichtiges Jahr des Beschwerde-
führers vor seiner IV-Berentung resp. Jahr vor dem Eintritt des
Versicherungsfalls Alter) geteilt und ihnen je zur Hälfte angerechnet
hat. Dies, nachdem beide Ehegatten rentenberechtigt geworden sind
(vgl. Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a AHVG).
3.3 Der Beschwerdeführer erzielte in den hier massgeblichen Jahren
1988 bis 1996 Einkünfte in der Höhe von insgesamt Fr. 307'838.-.
Nach Vornahme des Einkommenssplittings für die Jahre 1988 bis 1996
verblieb noch ein Betrag von Fr. 182'671.- resp. hatte der Be-
schwerdeführer einen Abfluss von Einkommen in der Höhe von
Fr. 125'167.- zu verzeichnen (act. 16 S. 10). Dieser Einkommens-
abfluss führte – im Vergleich zum früheren, ohne Splitting resp. vor
dem Rentenanspruch der Ehegattin im August 2008 massgeblichen
durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 43'758.- (act. 17 S. 2) –
zu einem um Fr. 6'630.- verminderten Durchschnittseinkommen von
Fr. 37'128.- pro Jahr (act. 16 S. 11).
3.4 Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer lückenlos erfüllte Bei -
tragszeit wurde die von der Vorinstanz zur Anwendung gebrachte
Rentenskala 44 zu Recht nicht beanstandet. Gemäss Rentenskala 44
des Jahres 2007 beträgt die monatliche ganze Alters- und Invaliden-
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rente bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen
von Fr. 37'128.- (und mehr bis Fr. 38'454.-) Fr. 1'622.- (vgl. www.
> Praxis > Vollzug > AHV > Grundlagen AHV > Wei-
sungen Renten > Rententabellen [Details], Rententabellen 2007,
S. 18; zuletzt besucht am 12. Juli 2010; betreffend die anwendbare
Rentenskala vgl. auch die Jahrgangstabelle [S. 7] sowie den Skalen-
wähler [S. 10] der Rententabellen 2007). Da der Beschwerdeführer
Bezüger einer halben IV-Rente ist, errechnete die Vorinstanz in
korrekter Weise ein monatliches Rentenbetreffnis von neu Fr. 811.- ab
dem 1. August 2008 (vgl. Rententabellen 2007, S. 19).
3.5 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz im Rahmen
der Ermittlung des eintrittsabhängigen pauschalen Aufwertungsfaktors
– aufgrund der vollständigen Beitragsdauer – als erstes Beitragsjahr
das Jahr 1972 (Jahr nach Vollendung des 20. Altersjahrs des am
22. Januar 1951 geborenen Beschwerdeführers) definiert (vgl. Weg-
leitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003 [Stand
1. Januar 2010], Rz. 5302 S. 118; vgl. auch Urteil der Eidg. Rekurs-
kommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung IV
21200 vom 14. Februar 1983) und somit in korrekter Weise einen
Faktor von 1.267 ermittelt hatte (vgl. Rententabellen 2007, S. 15). Zu
keinen Beanstandungen Anlass geben schliesslich auch die weiteren
Faktoren zur Berechnung der IV-Rente (Beitragsdauer von 25 Jahren,
eine Erziehungsgutschrift; act. 16 S. 11).
4.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend fest-
zuhalten, dass sich die angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2008 als
rechtens erweist, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom
24. Juli 2008 als unbegründet abzuweisen ist. Zwar sind die Aus-
führungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner finanziellen
Situation durchaus nachvollziehbar und verständlich. Sie vermögen
jedoch zufolge der massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sowie
der höchstrichterlichen Rechtsprechung am Ergebnis nichts zu än-
dern.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung. In diesem Zusammenhang ist auch das Gesuch
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des Beschwerdeführers um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung eines Anwaltes zu prüfen.
5.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos
erscheint, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit
werden. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Partei ein Anwalt
bestellt werden, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist.
5.1.1 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die
Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen
müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie
notwendig sind (BGE 127 I 202 E. 3b). Aufgrund der eingereichten
Unterlagen (B-act. 10) ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
ausgewiesen, da er ohne Beeinträchtigung des für ihn nötigen Unter-
halts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten.
5.1.2 Prozessbegehren sind gemäss Rechtsprechung des Bundes-
gerichts als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten (ex
ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c, 122 I 5 E. 4a) beträchtlich gerin -
ger sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft be-
zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus-
sichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass-
gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zur Einlegung des Rechtsmittel entschliessen
oder aber davon absehen würde, soll doch eine Partei einen Prozess,
den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129
E. 2.3.1 mit Hinweis).
Das Begehren des Beschwerdeführers muss vor diesem Hintergrund
als aussichtslos bezeichnet werden. Er hat nichts vorbringen können,
was die gesetzeskonforme Rentenberechnung durch die Vorinstanz in
Frage stellen könnte und musste sich bereits bei der Beschwerde-
einreichung im Klaren sein, dass die ihm zustehende halbe IV-Rente
keine Sozialhilfeleistung darstellt und nicht existenzsichernd sein
kann, sondern als Versicherungsleistung nach den gesetzlichen
Regeln zu berechnen ist. Unter diesen Umständen ist das Gesuch um
Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege unter Beiord-
nung eines Anwaltes abzuweisen.
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5.2 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer grundsätzlich
die Verfahrenskosten zu tragen. Angesichts seiner finanziellen Ver-
hältnisse ist allerdings in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) von der Auflage von
Verfahrenskosten abzusehen.
5.3 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerde-
führer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Auch die Vor-
instanz als obsiegende Partei hat keinen solchen Anspruch (Art. 64
Abs. 1 VwVG [e contrario] i.V.m. Art. 7 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 3
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 24. Juli 2008 wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter
Beiordnung eines Anwaltes wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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