Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-5451/2009/mes/wam
Urteil vom 26. Mai 2011
Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
Parteien X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Verfügung vom 30. Juli 2009.
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Sachverhalt:
A.
Der 1949 geborene, verheiratete deutsche Staatsangehörige X._______
(im Folgenden: Beschwerdeführer) war zuletzt vom 1. Februar 1972 bis
zum 3. November 1995 in Deutschland als selbständig erwerbender
Versicherungsfachmann tätig. Danach ging er keiner Erwerbstätigkeit
mehr nach. Nachdem er am 22. September 2002 in die Schweiz
eingereist war (vgl. act. 3 und 19) und anschliessend Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hatte, stellte er am 30. Mai 2005 bei der IV-Stelle des
Kantons Tessin (im Folgenden: IV-Stelle Tessin) ein Gesuch um Bezug
von Rentenleistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV). Er
machte geltend, infolge Krankheit arbeitsunfähig zu sein (vgl. act. 3).
B.
Dieses Leistungsgesuch wies die IV-Stelle Tessin mit Verfügung vom
18. Oktober 2006 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, bei
Eintritt der Invalidität im Januar 1996 habe der Beschwerdeführer noch
keine Beiträge an die AHV/IV entrichtet und somit die für einen Anspruch
auf eine ordentliche IV-Rente massgebende Mindestbeitragsdauer nicht
erfüllt gehabt (vgl. act. 54).
C.
Am 10. September 2008 stellte der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle
Tessin erneut ein Leistungsgesuch (vgl. act. 74). Da er im Oktober 2007
seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt hatte, überwies diese die
Akten am 19. September 2008 zuständigkeitshalber der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz; vgl. act.
78 bis 80; vgl. auch act. 86 bis 95).
D.
Mit der ihren Vorbescheid vom 24. März 2009 (vgl. act. 145)
bestätigenden Verfügung vom 30. Juli 2009 wies die Vorinstanz das
Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 10. September 2008 ab.
Im Wesentlichen erwog sie, mangels Erfüllung der massgebenden
Mindestbeitragsdauer bei Eintritt der Invalidität im Jahre 1996 habe der
Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente
(vgl. act. 154).
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E.
In seiner Beschwerde vom 23. August 2009 (Datum der Postaufgabe)
sowie in den beim Bundesverwaltungsgericht am 3. und 7. September
sowie am 23. Dezember 2009 eingegangenen Ergänzungen (insgesamt
im Folgenden: Beschwerde vom 23. August 2009) beantragte der
Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügung vom 30. Juli 2009 sei
aufzuheben und es sei ihm eine ordentliche Invalidenrente zuzusprechen.
Zur Begründung seiner Anträge führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, die Verfügung vom 18. Oktober 2006 der IV-Stelle
Tessin sei ihm nie eröffnet worden. Es sei ihm einzig mitgeteilt worden,
im Jahre 2007 werde er Anspruch auf eine Invalidenrente haben, sofern
die Ärzte seine Arbeitsunfähigkeit wie bisher beurteilen würden. Entgegen
der Auffassung der Vorinstanz habe er bereits ab Erhalt der Schweizer
Aufenthaltsbewilligung (23. September 2002, vgl. act. 19 S. 4) Beiträge
an die AHV/IV entrichtet; also nicht erst ab dem 1. November 2002. Auch
sei er nicht infolge seines Bronchialasthmas ab dem Jahre 1995 in seiner
Arbeitsfähigkeit dauernd zu 70% eingeschränkt. Seit Januar 2005 sei für
seine Arbeitsunfähigkeit eine von diesem Leiden völlig verschiedene
Gesundheitsstörung ursächlich.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2010 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung – im Wesentlichen mit ihrer bisherigen, der Verfügung
zugrunde liegenden Begründung.
G.
Nachdem der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügung vom
18. Februar 2010 einverlangten Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.-
am 4. März 2010 geleistet hatte, bestätigten er in seiner Replik vom
6. April 2010 und die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 15. Mai 2010
sinngemäss ihre bisherigen Anträge sowie deren Begründung.
H.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2010 wurde der Schriftenwechsel
geschlossen.
I.
Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts hin teilten die IV-Stelle
Tessin und das Tessiner Tribunale cantonale delle assicurazioni am 18.
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März 2011 mit, gegen die Verfügung der IV-Stelle Tessin vom
18. Oktober 2006 sei bis anhin keine Beschwerde erhoben worden.
J.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 23. August 2009, mit welcher der
Beschwerdeführer die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Juli 2009, mit
der sein Leistungsbegehren vom 10. September 2008 abgewiesen
worden ist, angefochten hat.
1.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG])
sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst.
dbis VwVG]). Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen
Regeln diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der
Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch
Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die
in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA
(vgl. Art. 33 Bst. d VGG), deren Verfügungen über IV-Leistungsgesuche
beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
[IVG, SR 831.20]). Soweit die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Juli
2009 angefochten worden ist, liegt demnach keine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG, vor und ist das Bundesverwaltungsgericht zur
Beurteilung der Beschwerde vom 23. August 2009 zuständig.
In der Beschwerde wird allerdings auch geltend gemacht, die Verfügung
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vom 18. Oktober 2006 der IV-Stelle Tessin sei dem Beschwerdeführer nie
eröffnet worden. Solange eine Verfügung nicht eröffnet worden ist, ist sie
grundsätzlich unwirksam (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts I 398/03
vom 14. Juni 2004 E. 2.1.1 f). Die Nichtigkeit einer Verfügung ist von
sämtlichen staatlichen Instanzen jederzeit von Amtes wegen zu beachten
(vgl. BGE 122 I 97 E. 3 mit Hinweisen). Daher ist – obschon Verfügungen
der IV-Stelle Tessin grundsätzlich beim Versicherungsgericht Kantons
Tessin anfechtbar sind (vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. a IVG) und somit das
Bundesverwaltungsgericht aufgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. b VGG
unzuständig wäre – im vorliegenden Verfahren vorfrageweise mit zu
prüfen, welche Auswirkungen eine allfällige Nichteröffnung der Verfügung
der IV-Stelle Tessin vom 18. Oktober 2006 auf die Beurteilung der allein
angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 30. Juli 2009 hätte.
1.3. Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem
Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene
Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei
teilgenommen. Als Adressat ist er durch die angefochtene Verfügung der
Vorinstanz vom 30. Juli 2009 besonders berührt und hat er an deren
Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Überdies wurde
auch der einverlangte Verfahrenskostenvorschuss fristgerecht geleistet.
Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 23. August
2009 ist daher einzutreten (vgl. Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63
Abs. 4 VwVG).
2.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen
seiner Kognition (vgl. Art. 49 VwVG) kann es die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den
angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen,
die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Deutschland und
hat heute dort seinen Wohnsitz, so dass vorliegend die am 1. Juni 2002
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in Kraft getretenen Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (im
Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) sowie der darin erwähnten
europäischen Verordnungen – insbesondere die Verordnung (EWG) Nr.
1408/ 71 des Rates vom 14. Juni 1971 (im Folgenden: Verordnung Nr.
1408/71, SR 0.831.109.268.1) – anwendbar sind (vgl. auch Art. 80a IVG
in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im
Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA,
in Kraft seit 1. Juni 2002 [AS 2002 685 700] sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 4
Abs. 1 Bst. b der Verordnung Nr. 1408/71).
Das FZA setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den
einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EU) – so
auch das Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik
Deutschland über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.136.1; im Folgenden:
Sozialversicherungsabkommen) – insoweit aus, als darin derselbe
Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit
koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der
Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung
Nr.1408/71 und Art. 4 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens
werden ferner – jeweils unter Vorbehalt abweichender Abkommens- bzw.
Verordnungsbestimmungen – grundsätzlich alle Bürger der
Vertragsstaaten rechtlich gleich behandelt. Weder das FZA und die
gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftlichen Rechtsakte noch das
Sozialversicherungsabkommen (vgl. dazu insbes. Urteil des
Bundesgerichts I 435/00 vom 3. Mai 2000 E. 1, mit Hinweisen) beinhalten
hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Rente der IV
vom Grundsatz der Gleichbehandlung abweichende Bestimmungen (vgl.
hierzu insb. auch Art. 4. Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 des
Sozialversicherungsabkommens sowie Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 1
und Art. 48 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71).
Demnach bestimmt sich die Frage ob und gegebenenfalls ab wann
Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung
besteht, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Ferner
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besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine
Bindung an Feststellungen und Entscheide ausländischer
Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich
Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-
Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr
unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien
Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember
1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351
E. 3a).
2.2. In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 30. Juli 2009) eintraten, im
vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl.
BGE 130 V 329 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Allerdings
können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter
Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl.
BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
2.3. Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist
für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab
diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis;
vgl. BGE 130 V 445).
Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften
Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. Juli
2009 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind
(für das IVG: ab dem 1. Januar 1992 in der Fassung vom 22. März 1991
[AS 1991 2377; 3. IV-Revision]; ab dem 1. Juni 2002 in der Fassung vom
8. Oktober 1999 [AS 2002 701 sowie AS 2002 685]; ab dem 1. Januar
2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453]; ab
dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837;
4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6.
Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die Verordnung vom 17.
Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in den
entsprechenden Fassungen der 3., 4. und 5. IV-Revision).
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Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) zu beachten. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der
Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität entsprechen den
bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung
entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.).
Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG und des
ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom 28. September
2007 (5. IV-Revision [AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1.
Januar 2008) nichts geändert, weshalb nachfolgend auf die dortigen
Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
3.
Im Folgenden werden für die Beurteilung der Streitsache wesentliche
Bestimmungen und von der Rechtsprechung dazu entwickelte
Grundsätze dargestellt.
3.1. Anlässlich der Revision von Art. 6 Abs. 1 IVG (in seiner Fassung vom
5. Oktober 1967; AS 1968 29 42, BBl 1967 I 653) wurde zwar die
sogenannte Versicherungsklausel aufgehoben, wonach nur Anspruch auf
IV-Leistungen hatte, wer bei Eintritt der Invalidität versichert war. Ab
Inkrafttreten dieser Revision am 1. Januar 2001 (AS 2000 2677 2682
sowie BBl 1999 4983) hat aber nur Anspruch auf eine ordentliche Rente
der schweizerischen Invalidenversicherung, wer invalid im Sinne des
Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität
(Versicherungsfall) während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer
Beiträge an die die schweizerische AHV/IV geleistet hat – also während
mindestens eines vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis
Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. mindestens drei Jahren laut
Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung.
Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so
entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist (vgl. zum
Ganzen auch die Urteile des Bundesgerichts I 620/05 vom 21. November
2006 E. 5 und E. 6.3 und I 76/05 vom 30. Mai 2006 E. 1.2).
Trat der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 (Zeitpunkt des
Inkrafttretens der 5. IV-Revision) ein und wurde die Anmeldung zum
Leistungsbezug – wie vorliegend – spätestens am 31. Dezember 2008
eingereicht, so findet das alte Recht Anwendung, namentlich auch Art. 36
Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung (vgl.
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Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom
12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht]).
3.1.1. Bei der Beurteilung der ausreichenden Beitragsdauer sind
grundsätzlich die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG,
SR 831.10) anwendbar (Art. 36 Abs. 2 IVG in analogiam). Ein volles
Beitragsjahr im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG liegt gemäss Art. 50 Abs. 1
der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) vor, wenn eine Person
insgesamt länger als 11 Monate in der Alters- und
Hinterlassenversicherung (AHV) versichert war und während dieser Zeit
den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Artikel
29ter Absatz 2 Buchstaben b und c AHVG aufweist (vgl. zum Ganzen Art.
1 IVG in der bis Ende 2002 gültig gewesenen und Art. 1b IVG der seit
dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung sowie Art. 2 Abs. 1 IVG in der ab
dem 1. April 2001 bis Ende Mai 2002 gültig gewesenen und der seit dem
1. Juni 2002 geltenden Fassung; Art. 29 Abs. 1 AHVG in der seit dem 1.
Januar 1997 geltenden Fassung i.V.m. Art. 50 AHVV; vgl. dazu ULRICH
A._______-BLASER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2.
Auflage, Zürich 2010, S. 415).
3.1.2. Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle
Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen
Invalidenrenten erforderlichen Angaben eingetragen werden (vgl. Art. 36
Abs. 2 erster Satz IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung
bzw. in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung i.V.m. Art. 30
Abs. 1ter AHVG in der seit dem 1. Januar 1969 geltenden Fassung). Diese
Konten sind für die Bestimmung der Beitragszeiten und -höhe
grundsätzlich verbindlich, sofern diese nicht fristgerecht berichtigt wurden
(vgl. Art. 141 Abs. 3 AHVV in der ab dem 1. Januar 1999 bis Ende 2002
gültig gewesenen und der seit dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung)
oder im Streitfall der volle Beweis für die Unrichtigkeit der Einträge
erbracht wird (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d; zum Erfordernis des
vollen Beweises etwa ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 105).
3.2. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4
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Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden
verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung
verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich
zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente (vgl. UELI
KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009 [im Folgenden: KIESER
ATSG], Rz.7 zu Art. 8): Ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im
weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der
Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (vgl. Art. 6 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 ATSG).
3.2.1. Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald
sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung
erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Das IVG folgt somit dem
System des leistungsspezifischen Versicherungsfalles, wonach ein
Gesundheitsschaden bezüglich verschiedener Leistungen der IV mehrere
Invaliditätseintritte auslösen kann (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts
I 76/05 vom 30. Mai 2006 E. 1.1 und I 155/01 vom 6. Dezember 2001
E. 2a, je mit Hinweisen). So ist ein rentenanspruchsbegründender
Versicherungsfall frühestens in jenem Zeitpunkt eingetreten, in dem der
Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG)
geworden ist oder während eines Jahres (Wartezeit) ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig und
hernach mindestens im gleichen Grade erwerbsunfähig bzw. invalide
gewesen ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in den bis Ende 2007
gültig gewesenen Fassungen sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_882/
2009 vom 1. April 2010 E. 5.2 und 9C_718/2008 vom 2. Dezember 2008
E. 4. 1.1, je mit Hinweisen). Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab dem
1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch
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auf eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern
können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres (Wartezeit)
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40%
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 Abs. 1 ATSG) sind (Bst. b und
c).
3.2.2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen
Fassung begründet ein Invaliditätsgrad von mindestens 66,66% Anspruch
auf eine ganze Rente, ein solcher von mindestens 50% Anspruch auf
eine halbe Rente und ein solcher von mindestens 40% Anspruch auf eine
Viertelsrente. Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der von 2004 bis Ende 2007
gültig gewesenen Fassung bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit dem 1.
Januar 2008 geltenden Fassung besteht bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente,
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem solchen von mindestens 40% Anspruch auf eine
Viertelsrente.
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen,
werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (vgl. Art.
28 Abs. 1ter erster Satz IVG in den bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassung en bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG in der seit dem 1. Januar 2008
geltenden Fassung), was laut Rechtsprechung eine besondere
Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine –
vorliegend zutreffende – Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1.
Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen
Gemeinschaft (EU), denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40%
eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU
Wohnsitz haben.
3.2.3. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können sind die Verwaltung
und im Beschwerdeverfahren das Gericht auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung
zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im
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Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch
zugemutet werden können (vgl. BGE 125 V 251 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit
hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste
Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und Situation einleuchtet, und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des
Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V
351 E. 3a mit Hinweisen). Auch auf Beurteilungen versicherungsinterner
Ärzte der Vorinstanz oder von Ärzten eines regionalen ärztlichen
Dienstes darf nur abgestellt werden, sofern sie schlüssig und
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. BGE 125 V 351 E.
3b/ee sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009
E. 4.3.1 mit Hinweisen).
3.3. Ein Versicherter, der bereits invalide im Sinne des Gesetzes ist,
bevor er die versicherungsmässige Voraussetzung der gesetzlichen
Mindestbeitragsdauer erfüllt hat, hat keinen Anspruch auf eine IV-Rente.
Einzig dann, wenn nach Erfüllung der gesetzlichen Mindestbeitragsdauer
ein neuer Versicherungsfall eintritt, kann auch ein Rentenanspruch
entstehen. Ein neuer Versicherungsfall ist anzunehmen, wenn eine
anspruchsrelevante Erhöhung des Invaliditätsgrades vorliegt, die auf
einer von der ursprünglichen Beeinträchtigung völlig verschiedenen bzw.
sachlich nicht identischen Gesundheitsstörung beruht. Ist dagegen eine
solche Erhöhung des Invaliditätsgrades alleine auf eine Verschlimmerung
der ursprünglich invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung
zurückzuführen, so liegt kein neuer Versicherungsfall vor (vgl. zum
Ganzen BGE 136 V 369 E. 1 ff.; Urteile des Bundesgerichts 8C_1063/
2009 vom 23. Februar 2010 E. 2.2 und E. 4.2.2, 9C_658/2008 vom
10. Juni 2009 E. 5 sowie I 155/01 vom 6. Dezember 2001 E. 2, je mit
Hinweisen). Zudem ist der Grundsatz zu beachten, dass grundsätzlich
jeder Leistungsart der IV immer nur ein einziger Versicherungsfall
C-5451/2009
Seite 13
zugrunde liegen kann, wobei das Bundesgericht offen gelassen hat, ob
allenfalls dann eine Ausnahme zu machen wäre, wenn ein neuer
Versicherungsfall eintritt (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 76/05 vom 30.
Mai 2006 E. 2 ff.).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer, der zuletzt bis zum 3. November 1995 in
Deutschland als Versicherungsfachmann selbständig erwerbstätig war
(vgl. act. 3 und 19), reiste am 22. September 2002 in die Schweiz ein und
war ab dem 1. November 2002 als Nichterwerbstätiger der
Ausgleichskasse des Kantons Tessin angeschlossen (vgl. Schreiben vom
2. Juli 2003, act. 1). Im Oktober 2007 verlegte er seinen Wohnsitz wieder
nach Deutschland. Gemäss den Auszügen aus seinem individuellen
Konto (act. 100 und 153) hat er von November 2002 bis zum Oktober
2007 die erforderlichen Mindestbeiträge an die AHV/IV geleistet.
Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, bereits ab Erhalt der
Aufenthaltsbewilligung vom 23. September 2002 Beiträge an die AHV/IV
gezahlt zu haben. Für diese Behauptung legt er keinerlei Belege vor. Da
auch den Akten keine Hinweise auf einen derartigen Zahlungsbeginn
entnommen werden können und die Behauptung zudem im Widerspruch
zur erst später erfolgten Aufnahme in die Ausgleichskasse des Kantons
Tessin steht, ist mangels ausreichenden Gegenbeweises davon
auszugehen, dass die Angaben der Auszüge aus dem individuellen Konto
zutreffend sind.
4.2. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer von 1. November 2002
bis zum 31. Oktober 2007 Beiträge an die AHV/IV entrichtet hat. Einen
Rentenanspruch könnte er damit frühestens erwerben, wenn ein
Versicherungsfall am 2. Oktober 2003 eingetreten wäre (Art. 36 Abs. 1
IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung). Sollte sich
aufgrund der Mitte 90er-Jahre festgestellten Leiden beim
Beschwerdeführer bereits vor dem 2. Oktober 2003 ein Versicherungsfall
ereignet haben, so könnte ihm daher ein Rentenanspruch einzig dann
zustehen, wenn ein neuer Versicherungsfall nach dem 2. Oktober 2003
eingetreten wäre. Bei einem Versicherungsfall nach dem 1. Januar 2008
hätte der Beschwerdeführer zudem ohne Zweifel die neurechtliche
Beitragszeit von 3 Jahren gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (in der seit dem
1. Januar 2008 geltenden Fassung) erfüllt.
C-5451/2009
Seite 14
5.
Bereits am 30. Mai 2005 hat der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle
Tessin ein erstes Gesuch um Bezug von IV-Rentenleistungen gestellt.
Dieses wurde mit Verfügung vom 18. Oktober 2006 abgewiesen – im
Wesentlichen mit der Begründung, der geltend gemachte
Versicherungsfall (Eintritt der Invalidität) sei bereits im Januar 1996
eingetreten, bevor der Beschwerdeführer die für den Anspruch auf eine
ordentliche IV-Rente erforderliche Mindestbeitragsdauer erfüllt gehabt
habe (vgl. act. 54).
Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, die Verfügung vom
18. Oktober 2006 sei ihm nicht eröffnet worden, so dass sie nichtig und
im vorliegenden Verfahren unbeachtlich sei.
5.1. Gemäss Art. 34 Abs. 1 VwVG sind Verfügungen den Parteien
schriftlich zu eröffnen, andernfalls entfalten keine Rechtswirkungen (vgl.
etwa FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, N. 9 zu Art. 38). Die Eröffnung hat in
der Regel per Post zu erfolgen, wobei es Sache der Behörde ist, die
Zustellung zu beweisen (UHLMANN/SCHWANK, a.a.O., Rz. 11 ff. zu Art. 34).
Ausgeschlossen ist aber nicht, dass die Eröffnung auch auf anderem
Wege erfolgt.
Dem Verfügungsadressaten darf aus einer mangelhaften
Verfügungseröffnung kein Nachteil erwachsen (vgl. Art. 38 VwVG und
Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG). Es ist jeweils aufgrund der konkreten
Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob er durch den Eröffnungsmangel
tatsächlich benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser
Frage bildet der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben
(vgl. Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), an dem die
Berufung auf Eröffnungsmängel ihre Grenze findet. Muss demnach der
von einer Verfügung betroffene Adressat angesichts des Verhaltens der
Verwaltung erkennen, dass diese eine ihn belastende Verfügung erlassen
hat, die ihm nicht zugestellt worden ist, so kann er nicht übermässig lange
zuwarten; andernfalls erwächst die betreffende Verfügung in formelle
Rechtskraft (vgl. THOMAS GÄCHTER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich
2008, Rz. 28f. zu Art. 39). Nach Treu und Glauben ist er vielmehr
gehalten, nachträglich und innert nützlicher Frist die förmliche Eröffnung
C-5451/2009
Seite 15
der betreffenden Verfügung zu verlangen (vgl. zum Ganzen: BGE 129 II
193 E. 1, BGE 102 Ib 91 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 9C_791/2010
vom 10. November 2010 E. 2.2, I 398/03 vom 14. Juni 2004 E. 2.1.1 f., I
528/01 vom 3. Juni 2003 E. 2.2 f. und I 227/02 vom 23. August 2002 E.
2.1 f., je mit Hinweisen sowie LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/
Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 10 zu Art. 38).
5.2. Mangels eines aktenkundigen Beweises der Zustellung (z.B. eines
Zustellbelegs) ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die
Verfügung vom 18. Oktober 2006 unmittelbar nach ihrem Erlass nicht
eröffnet worden ist. Hieraus kann allerdings nicht ohne Weiteres
geschlossen werden, dass diese Verfügung keine Rechtswirkungen
entfaltet. Vielmehr ist mit Blick auf den verfassungsmässigen Grundsatz
von Treu und Glauben zu prüfen, ob sie dem Beschwerdeführer zu einem
späteren Zeitpunkt noch rechtsgenüglich eröffnet worden ist.
Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer der
Vorinstanz am 13. Oktober 2008 unter anderem mitgeteilt hat, er habe
bezüglich seines ersten Leistungsbegehrens vom 30. Mai 2005 bis anhin
keine Verfügung erhalten (vgl. act. 93; vgl. auch 87, 89 und 90). Damit
beantragte er sinngemäss die Eröffnung einer anfechtbaren Verfügung. In
der Folge hat weder die IV-Stelle Tessin noch die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer die Verfügung vom 18. Oktober 2006 zugestellt bzw.
förmlich eröffnet. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 teilte ihm die
Vorinstanz lediglich mit, das Leistungsbegehren vom 30. Mai 2005 sei mit
dieser Verfügung abgewiesen worden (vgl. act. 95 S. 2). Diese Mitteilung
vermag eine rechtsgenügliche Eröffnung auch aus Sicht von Treu und
Glauben nicht zu ersetzen. Ebensowenig kann aus dem Umstand, dass
dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährt worden ist, auf eine nach
Treu und Glauben ausreichende Eröffnung der Verfügung geschlossen
werden, erweist sich doch die Aktenführung der Vorinstanz –
insbesondere mangels eines Aktenverzeichnisses – als unzureichend,
und enthielten die Vorakten bloss die Kopie eines nicht unterzeichneten
Exemplars der Verfügung vom 18. Oktober 2006 (act. 54; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2.1 mit
Hinweisen).
Damit steht fest, dass die Verfügung vom 18. Oktober 2006 der IV-Stelle
Tessin dem Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich eröffnet worden ist.
Es ist festzustellen, dass dies Verfügung keine Rechtswirkungen entfaltet.
Über das erste Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 30. Mai
C-5451/2009
Seite 16
2005 wurde bis anhin noch nicht rechtskräftig entschieden.
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich daher im Folgenden nicht
darauf beschränken, in analoger Anwendung der Vorschriften zur
Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. Art. 87 Abs. 4 IVV)
abzuklären, ob sich seit Erlass der Verfügung vom 18. Oktober 2006 der
IV-Stelle Tessin anspruchsrelevante Änderungen des Sachverhaltes
ergeben haben. Vielmehr ist die Entwicklung des Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf seine Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit umfassend retrospektiv zu prüfen. Insbesondere ist
auch die der Verfügung vom 18. Oktober 2006 zugrunde liegende
Feststellung der IV-Stelle Tessin, beim Beschwerdeführer sei im Januar
1996 ein Versicherungsfall eingetreten, für das Bundesverwaltungsgericht
nicht verbindlich.
6.
Die beim Beschwerdeführer seit dem 20. Juni 1995 diagnostizierten
Leiden sind zweifelsohne als labiles pathologisches Geschehen zu
qualifizieren – also als Leiden, die sowohl eine Besserung als auch eine
Verschlimmerung durchmachen können. Dies führt zur Anwendung von
Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 IVG in den bis
Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen, wonach ein Rentenanspruch
frühestens dann hätte entstehen können, wenn der Beschwerdeführer
während eines Jahres (Wartezeit) ohne wesentlichen Unterbruch
mindestens zu 40% arbeitsunfähig und danach mindestens im gleichen
Umfang erwerbsunfähig bzw. invalide gewesen wäre – und diese
Wartezeit erst am bzw. nach dem 2. Oktober 2003 abgelaufen wäre
(Erfüllung der einjährigen Beitragsdauer, vgl. E. 4 hiervor). Sollte die
Wartezeit vor dem 2. Oktober 2003 abgelaufen sein, so könnte höchstens
dann ein Rentenanspruch entstanden sein, wenn ein neuer
Versicherungsfall eingetreten wäre – was allerdings vom Bundesgericht
bisher offengelassen worden ist (vgl. E. 3.3 hiervor).
Im Folgenden ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz bei Erlass der
angefochtenen Verfügung zu Recht davon ausging, dass beim
Beschwerdeführer nur ein einziger Versicherungsfall eingetreten ist, der
sich vor Erfüllung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzung einer
einjährigen Beitragsdauer ereignet hat. Bei ihrem Entscheid stützte sie
sich im Wesentlichen auf die Stellungnahmen ihres ärztlichen Dienstes
(Dr. med. A._______) vom 21. Januar, 10. Februar und 11. März 2009
(vgl. act. 135, 140 und 144).
C-5451/2009
Seite 17
6.1. Dr. med. A._______ lagen bei der Ausarbeitung ihrer
Stellungnahmen verschiedene Berichte von in der Schweiz und in
Deutschland in den Gebieten der Psychiatrie, Orthopädie, Neurologie,
Rheumatologie, Pneumologie, Radiologie, Inneren Medizin, Immunologie,
Allgemeinmedizin, Allergologie und Sozialmedizin praktizierenden
Fachärzten aus der Zeit vom 20. Juni 1995 bis zum 18. Dezember 2008
vor (vgl. act. 3, 4, 7, 10 bis 15, 24 bis 26, 50, 52, 53, 58, 59, 63, 71, 77,
105 bis 128 und 147). Als Hauptdiagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit erwähnte sie in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar
2009 ein generalisiertes degeneratives Wirbelsäulensyndrom, eine durch
Cortison verursachte schwere Osteoporose sowie diverse
Polyarthralgien. Als Nebendiagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit führte sie ein cortisonabhängiges Asthma bronchiale
sowie eine Zosterneuralgie an. In ihrer Beurteilung führte sie aus, die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei insbesondere durch die im
November 2006 festgestellte schwere Osteoporose, das degenerative
Wirbelsäulensyndrom und weitere Arthralgien deutlich eingeschränkt,
weniger stark auch durch das seit dem Jahre 1994 bekannte Asthma
bronchiale. Dr. med. A._______ gelangte zum Schluss, der
Beschwerdeführer sei in der zuletzt in Deutschland ausgeübten
Erwerbstätigkeit als selbständig erwerbender Versicherungsfachmann
(vgl. act. 3 S. 3, 19 S. 3, 44 S. 1, 104 S. 3, 105 und 130) ab dem Jahre
1997 zu 20% und etwa seit November 2006 zu 70% arbeitsunfähig. Die
Ausübung einer Verweisungstätigkeit könne ihm nicht zugemutet werden
(vgl. act. 135).
Diese Beurteilung relativierte Dr. med. A._______ in ihrer Stellungnahme
vom 10. Februar 2009. Sie führte im Wesentlichen aus, angesichts von
zwei Arztberichten aus dem Jahre 2005 und des Umstandes, dass beim
Beschwerdeführer eine langsam fortschreitende Verschlechterung des
Gesundheitszustandes festzustellen sei, sei es gerechtfertigt, den Beginn
der 70%igen Arbeitsunfähigkeit auf Januar 2005 festzusetzen (vgl. act.
140).
In ihrer Stellungnahme vom 11. März 2009 hielt sodann Dr. med.
A._______ abschliessend fest, sie könne sich der Auffassung der IV-
Stelle Tessin, wonach der Beschwerdeführer infolge eines schweren
Bronchialasthmas bereits seit Januar 1995 zu 70% in jeglicher
Erwerbstätigkeit arbeitsunfähig sei, anschliessen (vgl. act. 144; vgl. auch
act. 54 und 141).
C-5451/2009
Seite 18
6.2. Die abschliessende Feststellung von Dr. med. A._______ entspricht
zwar insoweit dem Leistungskalkül der Dres. med. B._______ und
C._______ aus der Zeit vom 20. Juni 1995 bis zum 20. Dezember 2007,
als auch diese Fachärzte im Wesentlichen zum Schluss gelangten, die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei hauptsächlich aufgrund
seines Bronchialasthmas eingeschränkt. Allerdings attestierten sie ihm
keine seit Januar 1995 andauernde Arbeitsunfähigkeit von
durchschnittlich 70%, sondern Arbeitsunfähigkeiten ab Herbst 1994, ab
12. Juli 1996, ab 24. Juli 1998 sowie ab dem Jahre 2007 von 66 2/3% bis
100% (vgl. act. 13, 26, 58, 71 und 105). Über die zwischenzeitlichen
Auswirkungen des Bronchialasthmas finden sich in den Akten keine
ärztlichen Feststellungen. Weiter ist festzuhalten, dass sich die IV-Stelle
Tessin in ihrer Verfügung vom 18. Oktober 2006 nicht zum Grad der
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers geäussert hat. Ebenso wenig
hat sie festgehalten, die Arbeitsunfähigkeit sei auf ein Bronchialasthma
zurückzuführen. Vielmehr erachtete sie hierfür einen nicht näher
umschriebenen, seit dem Jahre 1995 bestehenden "pathologischen
Gesundheitszustand" des Beschwerdeführers als ursächlich (vgl. act. 54).
Die abschliessende Feststellung von Dr. med. A._______, wonach beim
Beschwerdeführer infolge seines Bronchialasthmas bereits im Januar
1995 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei, findet in den
medizinischen Unterlagen keine ausreichende Stütze und erweist sich als
nicht nachvollziehbar.
Den ärztlichen Berichten von Dr. med. D._______ aus der Zeit vom 7.
Juni 2005 bis zum 23. November 2006 kann – soweit lesbar –
entnommen werden, der Beschwerdeführer sei bereits seit November
2002 sowohl aufgrund seines Bronchialasthmas als auch anderer,
vornehmlich orthopädischer und neurologischer Beschwerden
vollschichtig arbeitsunfähig gewesen (vgl. act. 14, 15, 53 und 59). Auch
Dr. med. E._______ hat in seinen Berichten vom 13. Juni 2005 und 30.
Mai 2006 erwähnt, dass er bereits seit dem Jahre 1997 nebst dem
Bronchialasthma auch andere Leiden des Beschwerdeführers behandle.
Unter Mitberücksichtigung dieser anderen Leiden – die im Wesentlichen
den Diagnosen von Dr. med. A._______ (Osteoporose, generalisiertes
degeneratives Wirbelsäulensyndrom und Polyarthralgien) entsprechen
(vgl. act. 135) und auch in den fachärztlichen Berichten der Dres. med.
F._______, G._______, H._______, I._______, J._______, K._______
und N._______ aus der Zeit vom 26. März 2008 bis zum 18. Dezember
2008 festgehalten werden (vgl. act. 117 bis 120 sowie 126 bis 128) –
attestierte Dr. med. E._______ dem Beschwerdeführer jeweils
C-5451/2009
Seite 19
sinngemäss ab dem 13. Juni 2005 bzw. 30. Mai 2006 – und somit nicht
bereits ab dem Behandlungsbeginn im Jahre 1997 oder aber ab Januar
2005 bzw. November 2006 – eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit (vgl.
act. 4 und 113). Angaben dazu, wann genau diese anderen Leiden beim
Beschwerdeführer erstmals diagnostiziert wurden, ob sie – wie die
Osteoporose – ebenfalls eine Folge der Behandlung des Asthmas sind
und in welchem Ausmass sie Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers hatten, kann aber weder dem Leistungskalkül von Dr.
med. E._______ noch den Berichten der Dres. med. B._______,
C._______ und D._______ oder den übrigen aktenkundigen
fachärztlichen Berichten entnommen werden. Auch die Einschätzung von
Dr. med. A._______, wonach das Bronchialasthma ab Januar 2005 bzw.
November 2006 nur noch eine geringfügige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit bewirke, und seither für die festgestellte 70%ige
Arbeitsunfähigkeit vorwiegend eine erstmals im November 2006
diagnostizierte, durch die Behandlung des Bronchialasthmas
hervorgerufene Osteoporose sowie ein generalisiertes degeneratives
Wirbelsäulensyndrom und Polyarthralgien ursächlich seien, ist angesichts
der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht nachvollziehbar.
6.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Leistungskalküle der
Dres. med. B._______, C._______, D._______ und E._______ in
wesentlichen Punkten voneinander abweichen, und dass Dr. med.
A._______ ihre Feststellungen und Schlussfolgerungen zum
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zu den Auswirkungen
auf seine Arbeitsfähigkeit weder nachvollziehbar noch schlüssig
begründet hat. Hinzu kommt, dass die Leistungskalküle der Dres. med.
B._______, C._______, D._______ und E._______ mangels
anamnestischer Angaben zum Zeitpunkt der erstmaligen Diagnose der
Gesundheitsbeeinträchtigungen und mangels Aussagen dazu, ob nebst
der Osteoporese auch die anderen beim Beschwerdeführer
diagnostizierten Leiden auf die Behandlung seines Bronchialasthmas
zurückzuführen sind, keine zuverlässigen, sämtliche streitigen Belange
umfassenden Feststellungen und Schlussfolgerungen zu den
gesundheitlichen Ursachen sowie zum Beginn, Grad und Verlauf der
Arbeits(un)fähigkeit beinhalten.
Unter diesen Umständen kann weder auf die aktenkundigen
fachärztlichen Berichte aus der Zeit vom 20. Juni 1995 bis zum 18.
Dezember 2008 noch auf die Stellungnahmen von Dr. med. A._______
vom 21. Januar, 2. Februar und 11. März 2009 abgestellt werden. Ohne
C-5451/2009
Seite 20
Durchführung ergänzender multidisziplinärer fachärztlicher Abklärungen
ist das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage zu beurteilen, ob und
gegebenenfalls ab wann und infolge welcher Leiden beim
Beschwerdeführer vor, im oder nach dem Zeitpunkt der Erfüllung der
gesetzlichen Mindestbeitragsdauer ein anspruchsbegründender
Versicherungsfall eingetreten ist (vgl. E. 3.3, E. 4.2 und E. 6 hiervor).
7.
Die Vorinstanz hat somit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht
vollständig festgestellt und gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12
VwVG). Die Beschwerde ist daher insofern teilweise gutzuheissen, als die
angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2009 aufgehoben und die Sache an
die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Diese ist anzuweisen, eine
umfassende, multidisziplinäre fachärztliche Untersuchung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit Mitte der 90er-Jahre
(insbesondere in pneumologischer, rheumatologischer, orthopädischer
und neurologischer Hinsicht) vornehmen zu lassen, in welcher unter
Berücksichtigung der aktenkundigen fachärztlichen Berichte die
Auswirkungen seiner Leiden auf die Arbeitsfähigkeit bestimmt und
insbesondere auch die Frage beantwortet wird, ob und gegebenenfalls ab
wann und in welchem Umfang gesundheitliche Beeinträchtigungen
eingetreten sind, die auf einer vom ursprünglich invalidisierenden Leiden
völlig verschiedenen Gesundheitsstörung beruhen. Anschliessend hat die
Vorinstanz neu zu verfügen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG).
8.
Ergänzend sei festgehalten, dass dem Beschwerdeführer entgegen
seinen Ausführungen nie zugesichert worden ist, aufgrund seines
ursprünglichen Leidens habe er ab 2007 Anspruch auf eine IV-Rente.
Richtig ist vielmehr, dass ihm mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 der
Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 18. Oktober 2006
der IV-Stelle Tessin mitgeteilt worden war, nach den Bestimmungen des
Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Deutschland
könne nach 5 Jahren ununterbrochenem Aufenthalt ein neues Gesuch
gestellt und geprüft werden, ob die Anspruchsvoraussetzungen gegeben
seien (vgl. act. 95 S. 2). Aus dieser Mitteilung kann keinesfalls die
vorbehaltlose, nach Treu und Glauben verbindliche Zusicherung eines
Rentenanspruchs abgeleitet werden (vgl. zum Ganzen etwa PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 22 Rz. 15 ff.).
C-5451/2009
Seite 21
9.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
9.1. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der
beschwerdeführenden Partei gilt, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1). Der
bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- ist dem
Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückzuerstatten.
9.1. Da aufgrund der Akten feststeht, dass dem nicht vertretenen
Beschwerdeführer nur verhältnismässig geringe Kosten entstanden sind,
ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen (vgl. Art.
64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 und 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene
Verfügung vom 30. Juli 2009 aufgehoben. Die Sache wird an die
Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne von Erwägung 7 vorgehe.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete
Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Seite 22
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, soweit die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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