B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5451/2016
Ur t e i l vom 1 5 . Augus t 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Christos Antoniadis, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Begutachtung;
Zwischenverfügung vom 5. August 2016.
C-5451/2016
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, A._______, geboren 1957, italienische Staatsan-
gehörige, wohnt seit Oktober 2002 in Australien. Seit dem 1. August 2001
bezieht sie eine halbe Invalidenrente.
B.
B.a Am 2. Dezember 2013 verfügte die IVSTA die Aufhebung der Invali-
denrente der Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass bei ihr weiter-
hin ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild
ohne nachweisbare organische Grundlage bestehe und die Voraussetzun-
gen für einen Rentenaufhebung gemäss Schlussbestimmungen zur
6. IV-Revision (erstes Massnahmenpaket) vom 18. März 2011 erfüllt seien.
Die Beschwerdeführerin leide zwar immer noch an einer Fibromyalgie, sei
aber zu 100 % in ihrer angestammten Tätigkeit arbeitsfähig, da insbeson-
dere keine psychiatrische Komorbidität vorliege (IV-Akt. 124).
B.b Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Juni 2015 insofern gut, als es die Sa-
che an die IVSTA zurückwies, damit sie den Anspruch der Beschwerdefüh-
rerin auf rentenbegleitende Massnahmen zur Wiedereingliederung prüfe
und darüber entscheide; im Übrigen wies das Gericht die Beschwerde ab
(Verfahren C-271/2014).
B.c Die gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Be-
schwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 4. April 2016 gut und hob
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Verfügung der IVSTA
auf. Das Gericht wies die Sache an die IVSTA zurück, damit sie eine inter-
disziplinäre Begutachtung veranlasse und hiernach über den Rentenan-
spruch und gegebenenfalls über den Anspruch auf rentenbegleitende
Massnahmen zur Wiedereingliederung neu verfüge (Verfahren
9C_558/2015).
C.
C.a Am 1. Juni 2016 teilte die IVSTA der Beschwerdeführerin mit, es sei
eine medizinische Abklärung in der Schweiz notwendig (innere Medizin,
Rheumatologie, Psychiatrie). Sollte die Beschwerdeführerin aus medizini-
schen Gründen verhindert sein, müsse dies durch ein ärztliches Zeugnis
bestätigt werden. Ohne schriftlichen Gegenbericht innert Frist werde die
IVSTA eine polydisziplinäre Gutachterstelle mit der Durchführung beauftra-
gen (IV-Akt. 162). Am 3. Juni 2016 beauftragte die IVSTA das Medizinische
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Zentrum Römerhof mit einer interdisziplinären medizinischen Abklärung
(IV-Akt. 170).
C.b Am 9. Juni 2016 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei von einer
Untersuchung in der Schweiz abzusehen, diese sei in Australien durchzu-
führen. Sie reichte drei Arztberichte ein (Dr. B._______, 7. Juni 2016;
Dr. C._______, 27. Mai 2016; Dr. D._______, 8. Juni 2016) und führte
dazu aus, die Ärzte seien der Auffassung, dass ihr der lange Flug von Aust-
ralien in die Schweiz aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei
(IV-Akt. 189).
C.c Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2016 hielt die IVSTA an der in-
terdisziplinären Begutachtung in der Schweiz fest (IV-Akt. 208). Sie führte
dazu gestützt auf die Einschätzung ihrer Ärzte (IV-Akt. 192) aus, die einge-
brachten heimatärztlichen Berichte vermöchten keinen objektiven Beweis
der Reiseunfähigkeit zu erbringen. Deshalb werde weiterhin an der Not-
wendigkeit einer Begutachtung in der Schweiz festgehalten. Aus medizini-
scher Sicht erscheine dies auch im Lichte der gewährten Reiseannehm-
lichkeiten weiterhin als zumutbar.
D.
Am 8. September 2016 liess die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen
die Zwischenverfügung der IVSTA vom 5. August 2016 erheben und bean-
tragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei von einer
Begutachtung in der Schweiz abzusehen; die Begutachtung sei in Austra-
lien durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung ihres Rechtsvertre-
ters als unentgeltlicher Anwalt.
Zur Begründung führte sie aus, ihr sei aus medizinischen Gründen eine
Reise in die Schweiz nicht zumutbar. Es sei nicht bestritten, dass sie an
einem Weichteilrheuma respektive einer Fibromyalgie leide. Im Jahr 2008
sei eine Depression hinzugekommen. In der Zwischenzeit habe sich der
Gesundheitszustand nochmals verschlechtert. Der Bericht von
Dr. B_______ vom 5. August 2016 bestätige dies. Im Bericht der Psycho-
login E._______ vom 1. Dezember 2015 finde sich sogar der Hinweis auf
eine beginnende Agoraphobie. Zudem sei sie bereits 59 Jahre alt. Alleine
der Flug in die Schweiz dauere mindestens 20 Stunden. Auch australische
Ärzte seien in der Lage, eine qualitativ hochstehende Begutachtung durch-
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zuführen und dabei die vom schweizerischen Recht geforderten Rahmen-
bedingungen einzuhalten, wenn sie vor der Begutachtung hierüber in
Kenntnis gesetzt beziehungsweise entsprechend instruiert würden.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und bestellte der Be-
schwerdeführerin Rechtsanwalt lic. iur. Christos Antoniadis als unentgeltli-
chen Anwalt.
F.
Mit Vernehmlassung vom 28. Dezember 2016 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, die beurteilenden IV-Ärzte
seien in ihrer Sitzung vom 24. November 2016 zum Schluss gelangt, dass
sich eine polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz weiterhin auf-
dränge und die Beschwerdeführerin unter Beachtung gewisser Reisevor-
kehrungen und -annehmlichkeiten weiterhin in der Lage sei, die lange
Reise anzutreten. Dem Protokoll der IV-Ärzte vom 24. November 2016 ist
zu entnehmen, dass die Reise in der Businessklasse, mit Zugang zu einem
bequemen Wartesaal zwischen den Flügen, mit einem Stützgurt, aber
ohne Korsett zumutbar sei.
G.
In ihrer Replik vom 21. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin sechs
Arztberichte ein (Dr. F._______ vom 1. Dezember 2016 und vom 15. Okto-
ber 2015; Dr. B._______ vom 20. März 2017 [Laborbericht], vom 20. März
2017 [Arztzeugnis] und vom 1. März 2017; Dr. E._______ vom 20. Dezem-
ber 2016) und einen Bericht der Psychologin E._______ vom 21. März
2017. Sie führt aus, aus den Berichten gehe hervor, dass sich ihr Gesund-
heitszustand ab 2014 verschlechtert habe, was sich insbesondere anhand
der Medikation zeige. Es lägen damit diverse aktuelle medizinische Doku-
mente vor, die klarstellten, dass es ihr mit 59 Jahren nicht möglich und nicht
zumutbar sei, eine solch lange und beschwerliche Reise auf sich zu neh-
men. Die IV-Ärzte könnten aus der Ferne nicht beurteilen, ob sie reisefähig
sei. Sollte das Gericht immer noch Zweifel an der Unzumutbarkeit der
Reise haben, seien den behandelnden Ärzten entsprechende, konkrete
Fragen zu stellen.
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H.
In ihrer Duplik vom 9. Mai 2017 verwies die IVSTA auf eine neue Einschät-
zung ihrer Ärzte vom 27. April 2017. Dem Bericht ist die Schlussfolgerung
zu entnehmen, die Beschwerdeführerin sei auch angesichts der neu ein-
gereichten Berichte reisefähig.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-
bar ist.
1.3 Gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG ist die Beschwerde gegen selb-
ständig eröffnete Zwischenverfügungen zulässig, wenn sie einen nicht wie-
der gutzumachenden Nachteil bewirken können. Gemäss bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung besteht bei der Anordnung, eine Expertise einzuho-
len, für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren ein nicht wiedergutzu-
machender Nachteil (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 m.w.H.). Die Beschwerde
gegen die Zwischenverfügung vom 5. August 2016 ist daher zulässig.
1.4 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, sie ist durch die angefochtene Zwischenverfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG; entspre-
chend: Art. 48 Abs. 1 VwVG. Sie ist zur Beschwerde legitimiert.
1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die
Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der
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Seite 6
Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit
rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht eine interdisziplinäre
Begutachtung der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, ins-
besondere, ob die Durchführung der Begutachtung in der Schweiz für die
Beschwerdeführerin – angesichts der langen Flugreise – zumutbar ist.
4.
Das ATSG sieht vor, dass sich die versicherte Person ärztlichen oder fach-
lichen Untersuchungen, die für die Beurteilung notwendig und zumutbar
sind, zu unterziehen hat, soweit diese notwendig und zumutbar sind (Art.
43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen,
die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in
unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf
Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintre-
ten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und
auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit
einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
5.
5.1 Die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit und des Invaliditätsgrades einer
versicherten Person ist zwar eine juristische und erfolgt entsprechend
durch die Verwaltung und im Beschwerdefall durch das Gericht. Um den
Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind jedoch die Verwaltung und ge-
gebenenfalls das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge-
gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf-
gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beur-
teilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren
sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge-
mutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
5.2 Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 4. Ap-
ril 2016 ausdrücklich eine interdisziplinäre Begutachtung der Beschwerde-
führerin durch die Vorinstanz angeordnet. An dieser Notwendigkeit hat sich
seither nichts geändert, die Beschwerdeführerin macht solches auch nicht
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Seite 7
geltend. Die Notwendigkeit einer interdisziplinären Begutachtung ist damit
erstellt.
5.3 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass entgegen den Vor-
bringen der Beschwerdeführerin eine Begutachtung in der Schweiz not-
wendig ist. In Australien könnten zwar ausgewiesene Fachärzte eine me-
dizinische Stellungnahme abgeben, im vorliegenden Fall ist jedoch eine
interdisziplinäre und fachübergreifende Beurteilung des Gesundheitszu-
standes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin notwendig, die in
Australien nicht ohne Weiteres in dieser Form durchgeführt werden kann.
Zudem erscheint es insbesondere geboten, die Beschwerdeführerin durch
Gutachter untersuchen zu lassen, die mit den Besonderheiten der schwei-
zerischen Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndro-
malen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (vgl.
BGE 141 V 281) vertraut sind. Es ist offensichtlich, dass dieses Wissen
und diese Erfahrung von australischen Ärzte nicht zu erwarten ist, und
auch eine entsprechende Instruktion von australischen Ärzten insbeson-
dere deren fehlende Erfahrung in diesem Bereich nicht aufheben könnte
(vgl. Urteil des BVGer C-2152/2013 vom 5. Dezember 2013 S. 9 f.).
5.4 Die Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz
ist damit zu bejahen.
6.
6.1 Zu beurteilen ist im Weiteren die Zumutbarkeit einer interdisziplinären
Begutachtung in der Schweiz für die Beschwerdeführerin. Diese machte im
vorinstanzlichen Verfahren geltend, die Flugreise von Australien in die
Schweiz sei ihr aus medizinischen Gründen nicht zumutbar. Sie reichte
zum Beleg die folgenden ärztlichen Berichte ein:
– Dr. C._______, 27. Mai 2016 (IV-Akt. 197): MRI der Lendenwirbel-
säule: Keine Spinalkanalstenose und keine Kompression der Nerven-
wurzeln.
– Dr. B._______, Bericht vom 7. Juni 2016 (IV-Akt. 195): Die Beschwer-
deführerin sei nicht in der Lage, für längere Zeit zu sitzen, weshalb sie
aus medizinischen Gründen unfähig sei, in die Schweiz zu reisen. Sie
leide insbesondere unter einer Fibromyalgie und habe starke Schmer-
zen in der Lendenwirbelsäule und der linken Hüfte.
– Dr. D._______, Rheumatologe, Bericht vom 8. Juni 2016 (IV-Akt. 196):
Aufgrund einer Anterolisthesis L3/L4 würde er einen Langstreckenflug
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Seite 8
in die Schweiz nicht empfehlen, da dies das Problem potentiell verstär-
ken könnte.
6.2 Die Vorinstanz stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf die Ein-
schätzung ihrer Ärzte vom 15. Juni 2016 (IV-Akt. 192). Darin führen diese
aus, die Reise in die Schweiz sei der Beschwerdeführerin unter Beachtung
gewisser Reisevorkehrungen und -annehmlichkeiten (Reise in der Busi-
nessklasse, Zugang zu einem bequemen Wartesaal zwischen den Flügen,
Stützgurt) zumutbar.
Eine Flugreise sei trotz der Lendenwirbelproblematik zulässig, da keine
neurologischen Einschränkungen beschrieben und die bildgebenden Un-
tersuchungen keine Kompressionen der Nervenwurzel zeigen würden. Un-
ter Berücksichtigung der Schmerzen, aufgrund derer die Beschwerdefüh-
rerin nicht lange sitzen könne, und der Lendenwirbelproblematik müsse
die Reise unter bequemen Umständen stattfinden: Die Beschwerdeführe-
rin müsse einfach aufstehen und die Position ändern können und sich unter
geeigneten Bedingungen, wenn auch nicht unbedingt liegend, zwischen
den Flügen ausruhen können.
Der Bericht des Psychiaters Dr. G._______ vom 26. Juni 2012 (IV-Akt. 92)
erwähne keine Panikattacken und der Neuropsychiater Dr. F._______ er-
wähne in seinem Bericht vom 29. Mai 2014 (IV-Akt. 134) eine Panikstörung
erst an fünfter Position und ohne Beschreibung der Symptome. Auch im
Bericht der Generalistin Dr. B._______ vom 7. Juni 2016 seien die Angst-
störung und die Panikattacken ohne Beschreibung oder Kommentar auf-
geführt. Es sei unter diesen Umständen nicht davon auszugehen, dass
diese Diagnosen die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, unter bequemen
Bedingungen in die Schweiz zu reisen, einschränken würden.
6.3 Die Beschwerdeführerin entgegnete, sie leide an einer Depression, zu-
dem habe die Psychologin E._______ Hinweise auf eine beginnende Ago-
raphobie festgestellt. Die Beschwerdeführerin stützt sich auf die folgenden
auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichte:
– Dr. F._______, Neuropsychologe, Bericht vom 1. Dezember 2016:
Dr. F._______ äussert sich in diesem Bericht nicht zur Reisefähigkeit
der Beschwerdeführerin. Er diagnostiziert eine schwere Depression,
eine schwere generalisierte Angststörung, eine mittelschwere Zwangs-
störung, eine mittelschwere Panikstörung, eine mittelschwere posttrau-
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matische Belastungsstörung und ein schweres Aufmerksamkeitsdefi-
zitsyndrom. Er macht keine Ausführungen zu Symptomatik und zu kli-
nischen Befunden. In einem zweiten Bericht vom 15. Oktober 2015
führt er aus, der Beschwerdeführerin gehe es bezüglich Aufmerksam-
keitsdefizitsyndrom mit der verschriebenen Medikation sehr gut.
– Dr. B._______, Bericht vom 20. März 2017: Darin äussert sie sich nicht
zur Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin. Sie führt aus, die Be-
schwerdeführerin leide unter einer Fibromyalgie, habe chronische
Hals- und Rückenschmerzen, eingeschränkte Mobilität und einge-
schränkte Verwendbarkeit der Arme. Sie leide deshalb unter einer chro-
nischen Depression. Im „Medical Certificate“ vom 1. März 2017 diag-
nostiziert sie eine Fibromyalgie, eine Angststörung, eine Depression,
ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom und Osteoarthritis.
– E._______, Psychologin, Bericht vom 21. März 2017: Darin äussert
sich die Psychologin nicht zur Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin.
Sie führt aus, bei der Beschwerdeführerin seien eine schwere genera-
lisierte Angststörung, eine Depression, Symptome eines Traumas und
einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert. Zudem
zeige sie Symptome einer Agoraphobie und leide unter schweren Pa-
nikattacken. Ein Bericht vom 1. Dezembern 2015, der von der Be-
schwerdeführerin erst auf Beschwerdeebene eingereicht wurde, ent-
hält die gleichen Angaben.
– Dr. D._______, Rheumatologe, Bericht vom 20. Dezember 2016: Er
äussert sich nicht zur Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin und führt
aus, die Beschwerdeführerin leide unter einer Fibromyalgie.
6.4 Die von der Vorinstanz konsultierten IV-Ärzte hielten auch in ihren Stel-
lungnahmen vom 24. November 2016 (IV-Akt. 213) und vom 27. April 2017
angesichts der auf Beschwerdeebene von der Beschwerdeführerin neu
eingereichten Unterlagen an ihren Einschätzungen vom 16. Juni 2016 be-
züglich Zumutbarkeit der Reise in die Schweiz fest.
6.5 Die Einschätzungen der IV-Ärzte bezüglich der Zumutbarkeit einer
Reise von Australien in die Schweiz für die Beschwerdeführerin erscheinen
insgesamt einleuchtend und nachvollziehbar. Es erscheint nachvollziehbar,
dass die Schmerzen der Beschwerdeführerin insbesondere in Rücken und
Hüften durch eine Reise in der Businessklasse und mit Zugang zu einem
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bequemen Wartesaal zwischen den Flügen auf ein zumutbares Mass be-
schränkt werden können: Unter diesen Umständen kann die Beschwerde-
führerin während des Fluges regelmässig aufstehen und ihre Position ver-
ändern sowie sich zwischen den Flügen erholen. Mit diesen Massnahmen
ist den Ausführungen von Dr. B._______ (Bericht vom 7. Juni 2016) und
Dr. E._______ (Bericht vom 8. Juni 2016) angemessen Rechnung getra-
gen. Zudem vermag der vage Hinweise von Dr. E._______, ein Langstre-
ckenflug sei „nicht zu empfehlen“, da er das Problem „potentiell verstärken“
könnte, die Unzumutbarkeit eines Langstreckenflugs nicht zu belegen. Die
psychischen Probleme der Beschwerdeführerin erscheinen zudem – wie
von den IV-Ärzten zu Recht ausgeführt – nicht ein Ausmass angenommen
zu haben, das eine Flugreise in die Schweiz verunmöglichen würde. Die
Panikstörung respektive die Panikattacken und die „Symptome einer Ago-
raphobie“ werden in keinem der eingereichten Berichte symptomatisch be-
schrieben, und keiner der Berichte bezeichnet eine Flugreise in die
Schweiz aufgrund dieser Symptome als unzumutbar. Das allgemein gehal-
tene Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre gesundheitliche Situation
habe sich seit 2014 verschlechtert, was insbesondere ihre Medikation
zeige, vermag an dieser Einschätzung der Zumutbarkeit einer Reise in die
Schweiz nichts zu ändern, zumal die von der Beschwerdeführerin einge-
reichten Berichte aktuell sind und damit davon ausgegangen werden kann,
dass sie allfällige Verschlechterungen sei 2014 berücksichtigen. Mit (unter-
dessen) 60 Jahren ist die Beschwerdeführerin zudem nicht in einem Alter,
in dem ein Langstreckenflug ohne Weiteres unzumutbar erscheint. Die
Reise in die Schweiz ist damit für die Beschwerdeführerin zumutbar.
6.6 Der Antrag der Beschwerdeführerin, den sie behandelnden Ärzten kon-
krete Fragen betreffend die Unzumutbarkeit der Reise zu stellen, ist abzu-
weisen. Der Sachverhalt ist richtig und vollständig erstellt, unter anderem
beruhend auf aktuellen Arztberichten der behandelnden Ärzte, weshalb in
antizipatorischer Beweiswürdigung davon ausgegangen werden kann,
dass die Antworten auf solche Fragen keinen Einfluss auf den Ausgang
des Verfahrens hätten.
7.
Zusammenfassend erweist sich die Reise von Australien in die Schweiz
und damit die Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung in der
Schweiz nach dem Gesagten als notwendig und für die Beschwerdeführe-
rin zumutbar. Die Beschwerde ist abzuweisen.
C-5451/2016
Seite 11
8.
8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht (und damit analog auch vor dem Bundes-
verwaltungsgericht) in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung
von IV-Leistungen kostenpflichtig. Da die Frage, ob eine interdisziplinäre
Begutachtung in der Schweiz durchgeführt wird, Bestandteil des Verfah-
rens zur Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin bil-
det, ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten
wären bei diesem Verfahrensausgang grundsätzlich der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch unentgeltliche Pro-
zessführung gewährt worden ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
8.2 Zu Lasten des Gerichts ist eine Entschädigung zuzusprechen, da das
Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen wurde.
Dieses Honorar ist unabhängig vom Verfahrensausgang geschuldet und
vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten. Der Rechtsvertreter reichte
keine Kostennote ein. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes
aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb praxisgemäss
auf die Einholung einer Kostennote verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung
der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist das vom Bun-
desverwaltungsgericht auszurichtende Honorar der amtlichen Vertretung
von Amtes wegen auf pauschal Fr. 700.– (ausgehend von einem Ansatz
von Fr. 200.– pro Stunde, inklusive Auslagen) festzusetzen. Gelangt die
Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet,
dem Bundesverwaltungsgericht Honorar und Kosten des Rechtsanwalts zu
vergüten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird Rechtsanwalt
Christos Antoniadis eine Parteientschädigung von Fr. 700.– aus der Ge-
richtskasse zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Tobias Grasdorf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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