Abtei lung II I
C-5452/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm.
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
H._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5452/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass die aus dem Kosovo stammende H._______ (geb. [...] 1983,
nachfolgend: Gesuchstellerin) am 5. April 2007 beim Schweizerischen
Verbindungsbüro in Pristina um eine Einreisebewilligung für einen Be-
suchsaufenthalt von einem Monat bei ihrer im Kanton Bern wohn-
haften Schwester ersuchte,
dass die Auslandvertretung das beantragte Visum vorerst formlos ver-
weigerte und das Gesuch anschliessend der Vorinstanz zum formellen
Entscheid übermittelte,
dass die Vorinstanz nach entsprechenden kantonalen Abklärungen
das Einreisegesuch mit Verfügung vom 18. Juli 2007 unter der Begrün-
dung abwies, angesichts des hohen Zuwanderungsdrucks als Folge
der wirtschaftlichen und soziokulturellen Umstände in der Herkunfts-
region, aber auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhält-
nisse könne die fristgerechte Wiederausreise nicht als hinreichend ge-
sichert betrachtet werden,
dass C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom
15. August 2007 sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und die Erteilung des Besuchervisums beantragt,
dass er vorbringt, die Gesuchstellerin sei die Schwester seiner Ehe-
frau und solle ihre Ferien in der Schweiz verbringen, um zu sehen, wie
er und seine Familie leben würden,
dass die Gesuchstellerin wieder in den Kosovo zurückkehren würde
und sich dort um ihre Eltern kümmern müsse, die gesundheitliche Pro-
bleme hätten, und dass er für die Rückkehr der Gesuchstellerin garan-
tieren würde,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2007 die
Abweisung der Beschwerde beantragt und ergänzend ausführt, es
handle sich bei der Gesuchstellerin um eine ledige Person ohne ver-
bindliche zwingende familiäre und beruflichen Verpflichtungen, und
dass Gründe, die alleine auf der Seite des Gastgeber liegen würden,
für sich betrachtet keinerlei Gewähr für eine fristgerechte Wiederaus-
reise bieten würden,
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dass der Beschwerdeführer die ihm gewährte Replikfrist unbenutzt
verstreichen liess,
dass Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend
Einreiseverweigerung der Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht unterliegen (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR
142.20], Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]),
dass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Materie endgültig ent-
scheidet (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer als Gastgeber gemäss Art. 20 Abs. 2
ANAG i.V.m. Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert ist, und dass auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 48 ff. VwVG),
dass Ausländer und Ausländerinnen zur Anwesenheit in der Schweiz
berechtigt sind, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbe-
willigung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG), und
dass gewisse Gruppen von ihnen für die Einreise in die Schweiz ein
Visum benötigen (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung des Bundesrates vom
14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen
und Ausländern [VEA, SR 142.211]),
dass das BFM für die Erteilung von Einreisevisa zuständig ist (Art. 18
VEA) und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften sowie der Verträge
mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16
Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA),
dass das schweizerische Recht somit weder einen Anspruch auf Ein-
reise noch auf Erteilung eines Visums einräumt und daher den Behör-
den bei der Beurteilung von Einreisebewilligungen ein Ermessens-
spielraum zukommt (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit in:
Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold
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(Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen
Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz,
Basel/Genf/ München 2002, S. 143),
dass das Visum verweigert wird, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 VEA nicht erfüllt (vgl.
Art. 14 Abs. 1 VEA), wozu unter anderem gehört, dass die Ausländerin
oder der Ausländer für eine fristgerechte Wiederausreise Gewähr
bieten muss (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA),
dass sich die Gesuchstellerin auf keine Ausnahmeregelung berufen
kann und aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen unter-
liegt (vgl. Art. 1-5 VEA),
dass zur Prüfung der gesicherten Wiederausreise ein künftiges Ver-
halten zu beurteilen ist und sich dazu in der Regel keine gesicherten
Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen lassen,
dass sich diesbezüglich Anhaltspunkte aus der allgemeinen Lage im
Herkunftsland ergeben können,
dass die politische und wirtschaftliche Situation in Serbien und in der
von der UNMIK verwalteten Provinz Kosovo weiterhin schwierig ist,
dass die Arbeitslosigkeit hoch ist (2005: Serbien rund 20 %, Provinz
Kosovo mehr als 40 %) und 37 % der Bevölkerung in der Provinz
Kosovo unter der Armutsgrenze leben (vgl. Country Brief 2006, auf der
Website der Weltbank> Countries> Kosovo> Overview> Key Facts,
, besucht am 12. Dezember 2007), was zu
einem hohen Zuwanderungsdruck führt (Serbien stellte Jahre 2006 mit
11.6 % die grösste Gruppe von Asylsuchenden),
dass jedoch nicht nur aufgrund der Situation im Herkunftsstaat auf
eine nicht gesicherte Wiederausreise geschlossen werden kann, son-
dern sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berück-
sichtigen sind,
dass die 24-jährige Gesuchstellerin nach eigenen Angaben Hausfrau
ist und keiner beruflichen Tätigkeit nachgeht,
dass der Beschwerdeführer gegenüber den kantonalen Behörden er-
klärte, die Gesuchstellerin lebe bei ihren Eltern, und dass gemäss
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seinen Angaben, die Eltern ebenfalls für den Lebensunterhalt auf-
kommen würden,
dass sich die Gesuchstellerin somit bisher keine eigene wirtschaftliche
Existenz aufgebaut hat und über keine beruflichen Verpflichtungen ver-
fügt, die auf eine massgebliche Verwurzelung im Heimatland
schliessen lassen würde,
dass der Beschwerdeführer jedoch anführt, die Gesuchstellerin
kümmere sich um ihre kranken Eltern, und dass er somit implizit auf
familiäre Verpflichtungen verweist, ohne indessen Angaben zur Be-
treuungsbedürftigkeit der Eltern zu machen,
dass dieses Vorbringen daher nicht hinreichend substantiiert ist, um
die Wiederausreise als hinreichend gesichert zu erachten, zumal der
Wunsch nach einer Emigration häufig auch mit der Hoffnung und Er-
wartung verbunden ist, nahe Angehörige später nachziehen zu
können, oder zurückgebliebene Familienangehörige aus dem Ausland
effizienter unterstützen zu können,
dass andere familiäre Verpflichtungen der ledigen (gemäss Visumsan-
trag vom 5. April 2007) bzw. geschieden (gemäss Visumsantrag vom
21. Februar 2006) Gesuchstellerin weder vorgebracht noch ersichtlich
sind,
dass ausserdem die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, er-
fahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Be-
kannte im Ausland leben,
dass vorliegend sowohl der Bruder als auch die Schwester der Ge-
suchstellerin in der Schweiz wohnhaft sind, und dass die Gesuch-
stellerin somit über ein gewisses Beziehungsnetz in der Schweiz ver-
fügt,
dass die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin aus diesen
Gründen keine ausreichende Gewähr für eine anstandslose und frist-
gerechte Wiederausreise bieten,
dass die vom Beschwerdeführer geleistete Garantieerklärung vom
9. Mai 2007 sowie seine Zusicherung, er werde sich um die fristge-
mässe Wiederausreise der Gesuchstellerin kümmern, an diesem Er-
gebnis nichts zu ändern vermögen,
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dass der Beschwerdeführer weder aufgrund der Garantieerklärung
noch gestützt auf seine Zusicherung dazu angehalten werden kann,
die fristgerechte Ausreise der Beschwerdeführerin zu veranlassen (Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts C-986/2006 vom 10. Oktober
2007 E. 4.3, C-1000/2006 vom 4. Juni 2007 E. 4.5, C-778/2006 vom
9. Mai 2007), und dass deshalb in erster Linie die Verhältnisse der
Beschwerdeführerin ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise bieten müssen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA),
dass die Vorinstanz daher zu Recht das öffentliche Interesse sowie die
Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend hoch ge-
wichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte, und dass
die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG somit nicht zu
beanstanden ist,
dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist und die Verfahrenskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1 und Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Dispositiv S. 7
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm
Versand:
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