Abtei lung II I
C-5452/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
W._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Verfügung vom 31. Juli 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5452/2008
Sachverhalt:
A.
Die am (...) 1960 geborene Beschwerdeführerin deutscher Nationalität
ist ausgebildete Hauswirtschafterin. Sie arbeitete von Mitte 1982 bis
Ende 1983 sowie zwischen 1996 und 2002 in der Schweiz (vgl. Aus-
zug aus dem individuellen Konto [act. 69]). Zuletzt war die Be-
schwerdeführerin vom 17. Oktober 2001 bis zum 29. April 2002 als
Serviceangestellte in einem Restaurant tätig (vgl. Fragebogen für den
Arbeitgeber vom 18. April 2005, unterzeichnet am 2. Mai 2005 [act.
12]). Vom 1. Mai 2002 bis zum 30. September 2002 war die Beschwer-
deführerin krank geschrieben (vgl. act. 12 S. 2), worauf das Arbeits-
verhältnis aufgelöst wurde (vgl. Fragebogen für den Versicherten [EU]
vom 18. April 2005, unterzeichnet am 29. April 2005 [act. 14]).
B.
Mit Bescheid vom 9. Dezember 2004 (act. 4) sprach die Landesver-
sicherungsanstalt Baden-Württemberg der Beschwerdeführerin eine
vom 1. September 2004 bis zum 31. August 2007 befristete Rente
wegen voller Erwerbsminderung zu.
C.
Mit Gesuch vom 23. September 2004 (act. 1) meldete sich die Be-
schwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der schweizerischen In-
validenversicherung an.
D.
Gestützt auf die eingereichten Arztberichte (act. 19-41) attestierte
Dr. S._______ der Beschwerdeführerin im Schlussbericht des
Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone vom 22. Juli 2005 (act.
43) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit als
Serviceangestellte und von 40 % in einer angepassten Tätigkeit,
jeweils ab dem 10. Februar 2004.
Als Hauptdiagnose nannte der Arzt
• Chronische Diarrhoe (R 19) bei Status nach subtotaler Colektomie mit As -
cendorectostomie am 11.02.04 wegen chronischer Obstipation bei Hypo-
gangliose des Colons,
als Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
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• Rezidivierende Lumboischialgie links (M 51.1) bei Bandscheibenvorfall
L5/S1,
und als Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
• Status nach Appendektomie 1967,
• Status nach posttraumatischer Splenektomie 1965,
• Status nach Hysterektomie 05/2002,
• Status nach Salpingektomie 11/2002,
• Status nach Adhäsiolyse,
• Schilddrüsenunterfunktion mit Hormonsubstitution.
Dr.S._______ gab an, bei chronischem Durchfall sei keine beständige
Tätigkeit möglich. Aufgrund einer chronischen Obstipation sei am 11.
Februar 2004 eine subtotale Entfernung des Dickdarms durchgeführt
worden. Dadurch sei die Ursache der Obstipation, nämlich eine
Hypogangliose des Colons, aufgedeckt worden. Die Obstipation sei
dadurch behoben worden; allerdings leide die Versicherte seither an
massivem Durchfall, 10 bis 15 Mal pro Tag. Normale Tätigkeiten seien
dadurch nicht mehr möglich. Ferner leide die Versicherte an be-
lastungsabhängigen Rückenschmerzen bei Bandscheibenvorfall L5/S1.
Die Versicherte könne 2 mal 3 Stunden pro Tag mit stündlichen
Pausen von 10 Minuten arbeiten. Sie solle nur leichte Arbeiten in
sitzender oder wechselnder Position verrichten, wobei sie Gewichte
von maximal 10 kg heben könne, jedoch nicht repetitiv. Möglich seien
nur kurze Gehstrecken; die nächste Toilette sollte in 20 Minuten er-
reichbar sein. Die Arbeit müsse ohne Zeitdruck erfolgen. Die Ver-
sicherte müsse sich ihre Arbeit selbst einteilen können. Der Gang zur
Toilette müsse mehrmals pro Tag, evtl. stündlich möglich sein. Infolge
gestörter Nachtruhe sei auch eine angepasste Tätigkeit nicht voll-
schichtig zumutbar.
E.
Die Vorinstanz ermittelte mit Einkommensvergleich vom 7. September
2005 (act. 44) einen Invaliditätsgrad von 100 % seit dem 10. Februar
2004 und von 56 % seit dem 10. April 2004. Im Beschluss betreffend
Invalidität vom 21. September 2005 (act. 46) bezifferte die Vorinstanz
den Invaliditätsgrad mit 40 % seit dem 2. April 2004 und mit 56 % seit
dem 1. Juli 2004.
F.
Mit Verfügungen vom 7. Dezember 2005 sprach die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin eine Viertelsrente vom 1. April 2004 bis zum 30. Juni
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2004 (vgl. act. 48) und eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2004
(vgl. act. 49) zu.
G.
Mit Bescheid vom 6. Juni 2007 (act. 53) teilte die Deutsche Renten-
versicherung Baden-Württemberg der Beschwerdeführerin mit, die mit
Bescheid vom 9. Dezember 2004 gewährte Versichertenrente werde
als Dauerrente weitergewährt.
H.
Mit Schreiben vom 27. November 2007 (act. 50) leitete die Vorinstanz
von Amtes wegen eine Revision der Rente ein. Im Fragebogen für die
IV-Rentenrevision vom 27. November 2007, unterzeichnet am 3.
Dezember 2007 (act. 52), gab die Beschwerdeführerin an, ihr
Gesundheitszustand habe sich nicht gebessert; im Februar 2008 sei
von Seiten der Universitätsklinik X._______ ein Ileostoma geplant.
I.
Im Rahmen der Revision von Amtes wegen zog die Vorinstanz
folgende medizinische Unterlagen zu den Akten:
• Bericht von Prof. Dr. R._______ und Dr. T._______, Chirurgische Uni-
versitätsklinik X._______, Abteilung Allgemein- und Viszeralchirurgie mit
Poliklinik, vom 7. November 2005 (act. 55),
• Bericht der Medizinischen Universitätsklinik X._______, Abteilung Re-
habilitative und Präventive Sportmedizin, vom 24. Mai 2006 (act. 56),
• Bericht von PD Dr. med. P._______ und Dr. H._______, Medizinische Uni-
versitätsklinik X._______, Abteilung Innere Medizin II, vom 30. August 2006
(act. 57),
• Ärztlicher Befundbericht zu Handen der Deutschen Rentenversicherung Ba-
den- Württemberg vom 27. März 2007, unterzeichnet von Dr. med.
G._______ am 16. April 2007 (act. 58).
J.
Dr. B._______ vom medizinischen Dienst der Vorinstanz äusserte sich
mit Stellungnahme vom 21. Januar 2008 (act. 60) dahingehend, dass
der Gesundheitszustand im Wesentlichen unverändert sei bei gleichen
Diagnosen. Es bestehe ein Status nach subtotaler Colektomie wegen
chronischer Obstipation wegen Hypogangliose des Colons, dazu
rezidivierende Lumboischialgien links bei Bandscheibenvorfall L5/S1.
Der Arztbericht für die Deutsche Rentenversicherung vom 27. März
2007 (act. 58) nenne die gleichen Diagnosen; gemäss diesem Bericht
sei stündlich ein Toilettenbesuch notwendig.
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K.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2008 (act. 61) teilte die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe
keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben. Aufgrund unver-
änderter Verhältnisse bestehe weiterhin Anspruch auf die ent-
sprechenden Geldleistungen. Die Mitteilung war mit dem Hinweis ver-
sehen, die Beschwerdeführerin könne schriftlich eine beschwerde-
fähige Verfügung verlangen, wenn sie mit dieser Mitteilung nicht ein-
verstanden sei. Das Gesuch sei kurz zu begründen und unterzeichnet
bei der IV-Stelle einzureichen.
L.
Mit Eingabe vom 31. März 2008 (act. 64) stellte die Beschwerde-
führerin ein Gesuch um Erhöhung der Rente mit der Begründung, ihre
gesundheitliche Situation habe sich verschlechtert. Zum Beweis
reichte sie folgende Unterlagen ein:
• Bericht von PD Dr. med. K._______ und Dr. N._______, Chirurgische Uni -
versitätsklinik X._______, Abteilung Allgemein- und Viszeralchirurgie mit
Poliklinik, vom 18. März 2008 (act. 62),
• Bericht von Dr. A._______, Facharzt Chirurgie, Krankenhaus Y._______,
Chirurgische Abteilung, vom 27. März 2008 (act. 63).
M.
Am 16. April 2008 richtete die Vorinstanz folgende Anfrage an ihren
medizinischen Dienst (vgl. act. 65):
"Art. 87 Abs. 3 IVV: Revisionsgesuch
Die obgenannte Person bezieht seit 01.07.2004 eine halbe Rente (Invalidi -
tätsgrad 56 %). Mit Schreiben vom 31.03.2008 wurde ein Gesuch um Revision
eingereicht.
Wird durch die beigefügten medizinischen Unterlagen glaubhaft gemacht,
dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise
geändert hat? Falls ja, ab welchem Datum und in welchem Umfang (%)?
Neue Arztberichte vom 18.03.2008 und 27.03.2008."
Dr. S._______ beantwortete die Anfrage im Schlussbericht des RAD
Rhone vom 20. Mai 2008 (act. 66) wie folgt: Am 11. März 2008 sei am
Universitätsklinikum X._______ eine Ileumsegmentresektion mit
Adhäsiolyse und Anlage eines doppelläufigen Ileostomas durchgeführt
worden. Nach der Operation sollten sich die Beschwerden der Ver-
sicherten verbessern. Diarrhöen träten keine mehr auf. Mit einem
Ileostoma sollte eine leichte angepasste Tätigkeit möglich sein. Somit
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bestehe kein Grund für eine Zunahme der beruflichen Ein-
schränkungen.
N.
Mit Vorbescheid vom 29. Mai 2008 (act. 67) teilte die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin mit, die zugestellten Unterlagen liessen nicht auf
eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades schliessen.
Sie sei deshalb nicht in der Lage, das Revisionsgesuch zu prüfen.
O.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2008 (act. 68) teilte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin mit, sie sei nicht in der Lage, das Revisionsgesuch
zu prüfen. Zur Begründung führte sie an, nach Art. 87 Abs. 3 der Ver-
ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR
831.201) sei im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der
Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise ge-
ändert habe. Die zugestellten Unterlagen liessen nicht auf eine solche
Änderung schliessen.
P.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 25. August
2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den sinn-
gemässen Anträgen, auf das Revisionsgesuch sei einzutreten und die
Rente sei zu erhöhen. Zur Begründung führte sie an, zu ihrer
Stomaoperation komme noch ein erneuter Bandscheibenvorfall hinzu,
der sie erheblich einschränke. Zum Beweis reichte die Beschwerde-
führerin folgende Unterlagen ein:
• Bericht von Dr. med. C._______, Facharzt für Radiologie, vom 24. Juli 2008,
• Kurzmitteilung von G._______, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 21. August
2008,
• Schwerbehindertenausweis.
Q.
Im Rahmen der Beschwerdevernehmlassung konsultierte die Vor-
instanz Dr. B._______ vom medizinischen Dienst (vgl. Anfrage vom
18. Dezember 2008 [act. 70]). Der Arzt äusserte sich mit Stellungnah-
me vom 23. Dezember 2008 (act. 71) folgendermassen: Gemäss MRT
der Lendenwirbelsäule vom 24. Juli 2008 sei die Untersuchung wegen
Verdachts auf Bandscheibenvorfall bei Lumboischialgie rechts durch-
geführt worden: Diskusprolaps L5/S1 rechts mit Nervenwurzelkontakt
S1 rechts, vereinbar mit Nervenwurzelreizsyndrom von S1. Gemäss
Zeugnis von Hausarzt Dr. G._______ vom 21. August 2008 habe sich
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der Gesundheitszustand verschlechtert bei Bandscheibenvorfall L5/S1
mit Ischiasbeteiligung rechts. Das Zeugnis übernehme einzig die
radiologische Diagnose vom 24. Juli 2008. Es würden diesbezüglich
keinerlei Angaben zu dem klinischen Befund, der Therapie und dem
Verlauf der Bandscheibenproblematik L5/S1 gemacht. Es fehle auch
eine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit. Im MRT-Bericht vom 24. Juli
2008 sei denn auch nur von einem Nervenwurzelreizsyndrom S1
rechts die Rede. Demgemäss bestehe ein Nervenwurzelkontakt, keine
Nerven-Kompression. Es fehlten Anhaltspunkte für ein senso-
motorisches radikuläres Ausfallsyndrom; eine Operationsindikation
habe bisher nicht vorgelegen. Nervenwurzelreizsyndrome hätten
generell eine gute Prognose unter konservativer Therapie mit Hilfe von
Physiotherapie und Medikation mit Abklingen der Beschwerden. Das
Zeugnis des Hausarztes Dr. G._______ reiche qualitativ nicht aus, um
eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nachvollziehen zu
können. Die Beurteilung durch den RAD Rhone vom 20. Mai 2008
werde von Dr. B._______ geteilt. Weitere medizinische Abklärungen
seien nicht notwendig, da eine wesentliche gesundheitliche Ver-
schlechterung nicht habe glaubhaft gemacht werden können.
R.
Mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2009 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf Dr.
B._______s Stellungnahme vom 23. Dezember 2008 (act. 71).
S.
Der mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2009 einverlangte Kosten-
vorschuss von Fr. 400.- wurde am 19. Januar 2009 bezahlt.
T.
Nachdem die Beschwerdeführerin stillschweigend auf die Einreichung
einer Replik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Ver-
fügung vom 7. April 2009 geschlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die
Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzu-
treten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
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1.1 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung der Vorinstanz vom
31. Juli 2008 (act. 68). Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten
Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33
VGG erlassen wurden.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2008 (act. 68) ist die Vorinstanz auf das am
4. April 2008 eingegangene Revisionsgesuch vom 31. März 2008 (act.
64) nicht eingetreten. Der angefochtene Entscheid ist somit als Ver-
fügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG zu qualifizieren, und
eine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die IV-Stelle
für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33
Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind
die Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland direkt beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Dieses ist somit für die Be-
handlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen. Sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges
Interesse im Sinn von Art. 59 ATSG. Sie ist daher zur Beschwerde-
führung legitimiert.
1.3 Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 31. Juli 2008.
Die am 25. August 2008 der deutschen Post übergebene Beschwerde
wurde zweifellos fristgemäss im Sinn von Art. 60 Abs. 1 ATSG ein-
gereicht. Der Kostenvorschuss wurde innert der gesetzten Frist be-
zahlt, und auch die Formerfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG
sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, auf das Renten-
erhöhungsgesuch sei einzutreten und die Invalidenrente sei an-
gemessen zu erhöhen. Da die angefochtene Verfügung einen Nicht-
eintretensentscheid darstellt (vgl. E. 1.1), wird die Frage des An-
spruchs auf Rentenerhöhung vom Anfechtungsgegenstand nicht er-
fasst. Im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretens-
entscheid können keine Begehren mit Bezug auf die Sache selbst ge -
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stellt werden (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Christoph Auer / Markus Müller /
Benjamin Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG], Zürich / St. Gallen 2008, Art. 52 Rz. 3).
Demzufolge ist auf den sinngemäss gestellten Antrag, die Rente der
Beschwerdeführerin sei angemessen zu erhöhen, nicht einzutreten.
Der Streitgegenstand beschränkt sich im vorliegenden Verfahren auf
die Frage, ob die Vorinstanz auf das Gesuch der Beschwerdeführerin
um Erhöhung der halben Rente zu Recht nicht eingetreten ist.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 212).
3.
3.1 Nach der ständigen Rechtsprechung des Schweizerischen
Bundesgerichts sind für die richterliche Beurteilung grundsätzlich die
tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen
Verfügung massgebend (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch
THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern
2003, S. 489 Rz. 20). Vorliegend bildet somit das Datum der Verfügung
vom 31. Juli 2008 die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfung.
3.2 Im Rentenrevisionsverfahren ist nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung als zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer an-
spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechts-
kräftige Verfügung massgeblich, welche auf einer materiellen Prüfung
des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be-
weiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen
des Gesundheitszustands) beruht (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4).
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3.2.1 Im vorliegenden Fall wurde nach einer von Amtes wegen durch-
geführten Revision die bisher ausgerichtete halbe Rente gestützt auf
Art. 74ter Bst. f IVV ohne förmliche Verfügung weitergewährt. Die ent-
sprechende Mitteilung vom 28. Januar 2008 (act. 61) war gemäss
Art. 74ter IVV mit dem Hinweis versehen, die versicherte Person könne
den Erlass einer Verfügung verlangen, wenn sie mit dem Beschluss
nicht einverstanden sei. Die Beschwerdeführerin liess sich daraufhin
nicht vernehmen, stellte jedoch rund 2 Monate später, am 31. März
2008, ein Rentenerhöhungsgesuch. Da der Verordnungsgeber keine
Frist vorgesehen hat, nach deren Ablauf eine formlose Mitteilung im
Sinn von Art. 74ter IVV als rechtsbeständig gelten kann, ist vorliegend
zu prüfen, ob die Mitteilung vom 28. Januar 2008 vor der Einreichung
des Rentenerhöhungsgesuchs vom 31. März 2008 in Rechtskraft er-
wachsen ist.
3.2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Rechtsbe-
ständigkeit formloser Mitteilungen vergleichbar mit der bei formellen
Verfügungen nach Ablauf der Beschwerdefrist eintretenden Rechts-
kraft. Entsprechend den Prinzipien des Vertrauensschutzes und der
Rechtssicherheit kann die Rechtsbeständigkeit als eingetreten gelten,
wenn anzunehmen ist, die versicherte Person habe sich mit einer Re-
gelung abgefunden. Dies ist dann der Fall, wenn sie sich nicht innert
(nach den Umständen) angemessener Überlegungs- und Prüfungsfrist
dagegen verwahrt (vgl. BGE 122 V 367 E. 3).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin nach Erhalt der Mit -
teilung vom 28. Januar 2008 nichts unternommen. Da keine Gründe
ersichtlich sind, welche die Beschwerdeführerin daran gehindert hät-
ten, eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen, kann davon aus-
gegangen werden, sie sei mit der Mitteilung vom 28. Januar 2008 ein-
verstanden gewesen. Dieser Schluss ergibt sich auch aus der Tat-
sache, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Rentenerhöhungsgesuch
vom 31. März 2008 (act. 64) nicht auf die Mitteilung vom 28. Januar
2008 Bezug genommen, sondern das Gesuch mit einer Verschlechter-
ung des Gesundheitszustands in den unmittelbar vorangegangenen
Wochen begründet hat. Dies zeigen die mit dem Gesuch eingereichten
Arztberichte, in denen die am 11. März 2008 durchgeführte Operation
(vgl. Bericht von PD Dr. med. K._______ und Dr. N._______, Chirurgi -
sche Universitätsklinik X._______, Abteilung Allgemein- und Viszeral-
chirurgie mit Poliklinik, vom 18. März 2008 [act. 62]) sowie eine sta-
tionäre Behandlung vom 25. März 2008 bis zum 28. März 2008 (vgl.
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Bericht von Dr. A._______, Facharzt Chirurgie, Krankenhaus
Y._______, Chirurgische Abteilung, vom 27. März 2008 [act. 63]) doku-
mentiert werden.
3.2.3 Aufgrund dieser Ausführungen steht fest, dass die Mitteilung
vom 28. Januar 2008, welche im Übrigen auf einer vollständigen Sach-
verhaltsabklärung und korrekten Beweiswürdigung beruht, rechts-
kräftig geworden ist. Somit ist als zeitliche Vergleichsbasis für die
Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung des Gesundheits-
zustands glaubhaft gemacht wird, das Datum der Mitteilung vom 28.
Januar 2008 massgeblich.
4.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
4.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze
massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen
Übergangsbestimmungen.
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG
anwendbar ist. Nach Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar,
wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vor-
sehen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar,
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht.
4.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
4.2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitglied-
staates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das Ab-
kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
Seite 11
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andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, nach-
folgend FZA, SR 0.142.112.681, in Kraft seit 1. Juni 2002) anwendbar
ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 7 des Bundesrats-
beschlusses vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und
Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeits-
abkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren
Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der
Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in
Kraft seit 1. April 2006, AS 2006 979 994). Das Freizügigkeits-
abkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft inso-
weit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit
koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder
der Vertragsstaaten zu gewährleisten.
Mangels einer einschlägigen abkommensrechtlichen Regelung ist die
Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvor-
aussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich
Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4).
Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht
den Leistungsanspruch der beschwerdeführenden Partei grundsätzlich
nach den Regeln des schweizerischen Rechts zu beurteilen haben.
4.2.2 Der Anspruch auf eine Invalidenrente richtet sich nach den Be-
stimmungen des IVG und der zugehörigen Verordnung über die In-
validenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) sowie
denjenigen des ATSG und der zugehörigen Verordnung vom 11.
September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSV, SR 830.11). Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen
des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV vom 28.
September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155) in
Kraft getreten. Da als zeitlicher Referenzpunkt das Datum des 28.
Januar 2008 gilt (vgl. E. 3.2.3), sind die Bestimmungen der erwähnten
Erlasse in der aktuellen Fassung anwendbar.
5.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
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oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Renten-
bezügers erheblich ändert. Wird ein Gesuch um Revision eingereicht,
ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der
versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise ge-
ändert hat (Art. 87 Abs. 3 IVV).
5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in ihrem
Revisionsgesuch vom 31. März 2008 glaubhaft machen konnte, dass
nach dem 28. Januar 2008 eine Verschlechterung des Gesundheits-
zustands eingetreten ist, welche geeignet erscheint, den Invaliditäts-
grad von derzeit 56 % auf mindestens 60 % (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) zu
erhöhen.
5.2 Die Beschwerdeführerin reichte mit dem Revisionsgesuch vom
31. März 2008 zwei Arztberichte ein, welche im Zusammenhang mit
der Operation vom 11. März 2008 erstellt wurden. Von einer Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands ist darin jedoch nicht die Re-
de.
Die Dres. med. K._______ und N._______, welche den Eingriff durch-
führten, beschreiben den postoperativen Verlauf in ihrem Bericht vom
18. März 2008 (act. 62) als komplikationslos; die Patientin fühle sich
insgesamt wohl. Sie würden die Patientin nun in ihre weitere
ambulante Behandlung entlassen.
Am 25. März 2008 wurde die Beschwerdeführerin erneut hospitalisiert.
Der Chirurg Dr. A._______ diagnostizierte in seinem Bericht vom
27. März 2008 (act. 63) neu einen Dünndarmileus bei abdominalen
Verwachsungen, einen Zustand nach doppelläufiger Ileostomaanlage,
Ileumsegmentresektion und Adhäsiolyse sowie eine postoperative
Wundheilungsstörung periumbilical. Unter konservativen abführenden
Massnahmen habe sich eine rasche Besserung der Ileussymptomatik
eingestellt. Am 28. März 2008 sei die Patientin in gebessertem Zu-
stand entlassen worden.
5.3 Nach Dr. S._______s Einschätzung (vgl. Schlussbericht des RAD
Rhone vom 20. Mai 2008 [act. 66]) besteht aufgrund dieser Berichte
kein Grund zur Annahme, die beruflichen Einschränkungen hätten sich
vermehrt. Angesichts der Berichte der behandelnden Ärzte erscheint
diese Beurteilung nachvollziehbar. Zu beachten ist auch, dass eine ge-
sundheitliche Verschlechterung – wie jeder Gesundheitsschaden –
eine gewisse Dauerhaftigkeit aufweisen muss, um den Invaliditätsgrad
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beeinflussen zu können (vgl. ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die In-
validenversicherung [IVG], 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2010, Art. 4
S. 29). Zudem wäre gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV bei einer Ver-
schlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende
Änderung des Invaliditätsgrades erst zu berücksichtigen, wenn sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Einen
dauerhaft verschlechterten Gesundheitszustand konnte die Be-
schwerdeführerin nur wenige Tage nach ihrer Entlassung aus dem
Krankenhaus nicht glaubhaft machen.
Daran ändern auch der mit der Beschwerde neu eingereichte Bericht
des Radiologen Dr. med. C._______ vom 24. Juli 2008 und die Kurz-
mitteilung des Hausarztes G._______ vom 21. August 2008 nichts, mit
denen die Beschwerdeführerin nunmehr geltend macht, ihr Zustand
habe sich infolge eines Bandscheibenvorfalls verschlimmert. Gemäss
Dr. B._______s Stellungnahme vom 23. Dezember 2008 (act. 71) kann
weder aus dem MRT-Bericht vom 24. Juli 2008 noch aus dem Attest
des Hausarztes vom 21. August 2008 auf eine Verschlechterung des
Gesundheitszustands geschlossen werden. Es würden keine Angaben
zum klinischen Befund, zur Therapie und zum Verlauf der Band-
scheibenproblematik gemacht; zudem fehle eine Einschätzung der Ar-
beitsfähigkeit.
In Anbetracht von Dr. B._______s Stellungnahme vom 23. Dezember
2008 (act. 71) erscheinen die Anforderungen an das Glaubhaftmachen
einer anspruchsbeeinflussenden gesundheitlichen Verschlechterung –
wie schon im Zusammenhang mit der Operation vom 11. März 2008 –
ebenfalls nicht erfüllt, zumal die Bandscheibenproblematik im
Revisionsgesuch vom 31. März 2008 nicht erwähnt wird, sondern erst
nach Abweisung dieses Gesuchs zwei entsprechende Arztberichte
eingereicht wurden. Selbst wenn die Bandscheibenproblematik eine
dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung nach sich ziehen würde,
ist damit nicht dargetan, dass der Grad der Arbeitsunfähigkeit von
derzeit 40 % dadurch erhöht würde. Der für das Gericht massgebliche
Überprüfungszeitraum endet überdies mit dem Datum der an-
gefochtenen Verfügung (vgl. E. 3.1), vorliegend also am 31. Juli 2008.
Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine im massgeblichen
Zeitraum vom 28. Januar 2008 bis zum 31. Juli 2008 eingetretene,
anspruchsbeeinflussende gesundheitliche Beeinträchtigung glaubhaft
zu machen. Die gesundheitliche Situation stellt sich vielmehr infolge
des operativen Eingriffs als instabil dar, jedoch nicht als schlechter im
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Vergleich zur Situation, wie sie bis zur Mitteilung vom 28. Januar 2008
bestanden hat. Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf das Revisions-
gesuch der Beschwerdeführerin vom 31. März 2008 nicht eingetreten.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als un-
begründet erweist und abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der unterliegenden Be-
schwerdeführerin die Kosten zu auferlegen (Art. 63 abs. 1 VwVG). Sie
sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu verrechnen.
Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
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Franziska Schneider Susanne Genner
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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