Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C5452/2011
U r t e i l v om 1 7 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
Parteien A._______ vertreten durch Dr. iur. Kreso Glavas,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherungen.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG am 21. Juni 2011 den Antrag
von Frau A._______ auf Invaliditätsleistungen aus der obligatorischen
beruflichen Vorsorge für Arbeitslose abgelehnt hat,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 30. September
2011 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
diesen Ablehnungsentscheid erheben und beantragen liess, die Stiftung
Auffangeinrichtung BVG sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die
BVGRenten nach Massgabe von Gesetz und Statuten im Umfang von
50% ab Beginn der IVRente und zu 100% ab 1. Dezember 2010 zu
bezahlen. Ebenso sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin die Prämienbefreiung nach Massgabe der 50%igen
und ab 1. Dezember 2010 der 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu gewähren,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 die
Stiftung Auffangeinrichtung BVG ersucht hat, zur Frage der Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts Stellung zu nehmen,
dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Vernehmlassung vom
2. Dezember 2011 beantragt hat, auf die Beschwerde sei mangels
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten, da das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Streitigkeiten zwischen
arbeitslosen Personen, welche Anspruch auf Invalidenleistungen geltend
machten, und der Auffangeinrichtung nicht zuständig sei,
dass die Beschwerdeführerin vielmehr den Klageweg gemäss Art. 73
BVG zu beschreiten habe,
dass der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
9. Dezember 2011 das Bundesverwaltungsgerichts bat, die Beschwerde
an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weiterzuleiten,
sofern sich das Gericht als unzuständig erachte,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG
zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass, wie die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu Recht ausgeführt hat,
nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
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berufliche Alters, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG,
SR 831.40) weder die privatrechtlichen noch die öffentlichrechtlichen
Vorsorgeeinrichtungen befugt sind, Verfügungen zu erlassen (BGE 118 V
158 E. 1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom
14. August 1998 in Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und
berufliche Vorsorge 2000 Seite 65 E. 3b),
dass einzige Ausnahme Art. 60 Abs. 2bis BVG bildet, wonach die Stiftung
Auffangeinrichtung BVG lediglich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b und Art. 12 Abs. 2 BVG Verfügungen erlassen
darf und diese Ausnahmen nicht die Ablehnung von Invalidenleistungen
nach BVG für arbeitslose Personen betreffen,
dass somit keine gesetzliche Grundlage besteht, wonach die Stiftung
Auffangeinrichtung BVG im Bereich der Erbringung von
Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge für arbeitslose
Personen eine Verfügungsbefugnis hätte,
dass das Bundesverwaltungsgericht lediglich Beschwerden gegen
Verfügungen der Aufsichtsbehörde behandelt (Art. 74 Abs. 1 BVG),
dass daher das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde nicht zuständig ist,
dass die Beschwerdeführerin demnach auf den Klageweg gemäss Art. 73
BVG zu verweisen ist,
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde vom 30. September 2011
im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b
VGG) und die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an das zuständige
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur weiteren Bearbeitung
zu überweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG]) und die Verfahrenskosten in
Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf Fr. 400. festgesetzt werden,
dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 7 Abs. 3
VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird mangels Zuständigkeit nicht eingetreten.
2.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft zur weiteren Behandlung an
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4.
Es werden keine Parteikosten zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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