B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5452/2016
Ur t e i l vom 1 7 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
A._______, (Israel),
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
freiwillige Versicherung,
(Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2016)
C-5452/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1963 geborene schweizerische Staatsangehörige A._______
(im Folgenden: Gesuchstellerin oder Beschwerdeführerin) teilte der
Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (im Folgenden: SAK oder Vor-
instanz) am 17. Februar 2016 per E-Mail mit, dass sie ein Jahr zuvor einen
Antrag für die Berechnung ihrer zukünftigen Altersrente gestellt habe, sich
nun für die Zukunft versichern und deshalb gerne der freiwilligen AHV bei-
treten wolle (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: SAK-act.] 6). Ihre auf den
28. März 2016 datierte Beitrittserklärung ging am 4. April 2016 bei der SAK
ein (SAK-act. 8). Nachdem die SAK die für die Behandlung des Gesuchs
erforderlichen Abklärungen getroffen hatte, wies sie dieses mit Verfügung
vom 27. Mai 2016 mit der Begründung ab, die Gesuchstellerin habe letzt-
mals im Jahr 1983 AHV/IV Beiträge geleistet. Gemäss ihren eigenen An-
gaben hätte sie in den vergangenen fünf Jahren ihren Wohnsitz nicht in der
Schweiz gehabt (SAK-act. 9 – 11, 14). Gegen diese Verfügung erhob die
Gesuchstellerin am 20. Juni 2016 Einsprache (SAK-act. 15), welche von
der Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 10. August 2016 abgewiesen
wurde (SAK-act. 19).
B.
Gegen den Einspracheentscheid vom 10. August 2016 erhob die Gesuch-
stellerin mit Eingabe vom 1. September 2016 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht (act. 1) und machte geltend, sie wohne in Israel, besu-
che aber auch sehr oft die Schweiz. Ihre ganze Familie wohne in der
Schweiz. Sie sei immer noch Schweizer Bürgerin und liesse sich gerne für
die Zukunft versichern. Sie habe nie ein Schreiben aus der Schweiz erhal-
ten und die Schweizerischen Gesetze für den freiwilligen Beitritt zur AHV
nicht gekannt. Sie finde es nicht gerecht, einfach so abgewiesen zu werden
und bitte um eine positive Nachricht.
C.
Mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2016 (act. 4) schloss die Vorinstanz
auf Abweisung der Beschwerde, verwies zur Begründung auf den ange-
fochtenen Einspracheentscheid und brachte ergänzend vor, die Gesuch-
stellerin führe beschwerdeweise weder neue Tatsachen auf, noch lege sie
Belege bei, aufgrund derer eine Änderung der Entscheidgrundlagen mög-
lich sei.
D.
Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.
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Seite 3
E.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist
– soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig (vgl. Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie
Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Das Verfahren vor Bundesver-
waltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (vgl. Art. 37
VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen
Bestimmungen des ATSG (SR 830.1).
1.2 Als Adressatin des die Einsprache abweisenden Entscheides ist die
Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung berührt und sie hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl.
Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte und
auch den formellen Anforderungen entsprechende Beschwerde (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 11 und Art. 52 VwVG) ist deshalb einzu-
treten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemes-
senheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E.
3.1.1). Da in materieller Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, ist auf die im Zeitpunkt des Beitrittsgesuchs
(März 2016) geltende Rechtslage abzustellen (vgl. Urteile des BVGer C-
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6140/2013 vom 3. November 2014 E. 2.2 und C-6632/2013 vom 13. No-
vember 2015 E. 2.1).
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die
Vorinstanz das Beitrittsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewie-
sen hat.
3.1 Der freiwilligen Versicherung beitreten können Schweizer Bürgerinnen
und Bürger sowie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA, die
nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA
leben, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander
folgenden Jahren obligatorisch versichert waren (Art. 2 Abs. 1 AHVG).
3.2 Art. 2 Abs. 6 AHVG beauftragt den Bundesrat ergänzende Vorschriften
über die freiwillige Versicherung zu erlassen und – unter anderem – die
Frist und die Modalitäten des Beitritts zu regeln. Diesem Auftrag ist der
Bundesrat mit dem Erlass der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die frei-
willige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR
831.111) nachgekommen.
3.2.1 Die Durchführung der freiwilligen Versicherung obliegt der SAK und
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Art. 2 VFV). Die Auslandsvertre-
tungen unterstützen gemäss Art. 3 VFV die Durchführung der freiwilligen
Versicherung. Bei Bedarf vermitteln sie zwischen den Versicherten und der
SAK und können namentlich für die Erfüllung folgender Aufgaben ihres
Konsularbezirks herangezogen werden: Information über die freiwillige
Versicherung (Bst. a), Entgegennahme der Beitrittserklärung und Weiter-
leitung an die Ausgleichskasse (Bst. b), etc. (vgl. auch Bst. c-e).
3.2.2 Die Beitrittserklärung muss gemäss Art. 8 Abs. 1 VFV schriftlich bei
der SAK oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb
eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen
Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt
zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich.
3.2.3 Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor, die nicht vom Antragstel-
ler zu vertreten sind, kann die SAK auf Gesuch in Einzelfällen die Frist zur
Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken. Die Ge-
währung oder die Ablehnung ist durch eine Kassenverfügung zu treffen
(Art. 11 VFV).
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3.3 Die Beschwerdeführerin hat nach ihren eigenen Angaben im Jahr 1990
ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt (vgl. SAK-act. 8) und ist damit aus der
obligatorischen Versicherung ausgeschieden. Mit E-Mail vom 17. Februar
2016 erkundigte sie sich erstmals bei der SAK nach den Möglichkeiten ei-
ner Weiterversicherung (SAK-act. 6). Schliesslich reichte sie mit Datum
vom 28. März 2016 ihr Beitrittsgesuch ein. Zu diesem Zeitpunkt war die
Frist gemäss Art. 8 Abs. 1 VFV bereits seit mehr als einem Jahr abgelaufen
(E. 3.2.2). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin gemäss den Eintragun-
gen des IK-Auszugs, welche von ihr nicht bestritten werden, lediglich von
1981 bis 1983 Beiträge an die AHV/IV geleistet (SAK-act. 4, S. 2), sodass
ebenfalls die Voraussetzung der obligatorischen Mindestversicherungszeit
von fünf aufeinanderfolgenden Jahren nicht erfüllt war (E. 3.1). Ein Beitritt
zur freiwilligen Versicherung war demnach nicht möglich.
3.4 Die Beschwerdeführerin führt beschwerdeweise mit Hinweis auf ihre
Staatsbürgerschaft und den Wohnsitz ihrer Familie in der Schweiz aus, sie
habe nie ein Schreiben aus der Schweiz erhalten und kenne die Gesetze
für die freiwillige Versicherung nicht. Die Beschwerdeführerin macht somit
sinngemäss geltend, die zuständigen Behörden hätten sie über den freiwil-
ligen Beitritt zur AHV aufklären müssen und seien aufgrund dieser Unter-
lassung ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen.
3.4.1 Nach der Rechtsprechung sind die schweizerischen Auslandsvertre-
tungen zwar befugt, aber nicht verpflichtet, die Auslandschweizerinnen und
Auslandschweizer über die Beitrittsmöglichkeiten und die Auswirkungen
der freiwilligen Versicherung zu orientieren (BGE 121 V 69 mit Hinweis;
Urteile BGer [bzw. vormals EVG] H 216/03 vom 6. April 2004 E. 6;
H 322/01 vom 9. August 2002 E. 3.2). Aus dem Umstand, dass die Be-
schwerdeführerin keine Kenntnisse der schweizerischen Gesetzgebung
zur freiwilligen Versicherung hat, kann sie deshalb nichts zu ihren Gunsten
ableiten.
3.4.2 Es liegt primär an der versicherten Person, sich vor einem Ausland-
aufenthalt bei den zuständigen Stellen zu erkundigen, was vorzukehren ist
(vgl. bspw. Themen ABC Auslandaufenthalt / Auswanderung des eidge-
nössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten [EDA], abruf-
bar unter Leben im Ausland > Ausland-
aufenthalt > [aufgerufen am 22.12.2017]; Merkblätter der Informations-
stelle AHV/IV Merkblätter & Formulare > Merk-
blätter > International > [aufgerufen am 22.12.2017]). Nach der Rechtspre-
chung gehört denn auch mangelndes Wissen eines Versicherten um seine
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Rechte und Pflichten nicht zu jenen Verhältnissen, die es erlauben, die Frist
für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung gemäss Art. 11 VFV zu verlän-
gern (BGE 114 V 1 E. 4.1b; Urteil BGer H 228/00 vom 7. März 2001 E. 3;
vgl. auch Urteil C-6140/2013 E. 4.4.1). Demzufolge liegen keine ausseror-
dentliche Verhältnisse vor, aufgrund welcher die Erstreckung der Frist zur
Abgabe der Beitrittserklärung möglich war (E. 3.2.3).
3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Gesuch um
Beitritt in die freiwillige Versicherung zu Recht abgewiesen hat. Der ange-
fochtene Einspracheentscheid vom 10. August 2016 erweist sich gestützt
auf die obigen Erwägungen als rechtens, weshalb die Beschwerde offen-
sichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23
Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG vollumfänglich abzu-
weisen und die angefochtene Einspracheverfügung zu bestätigen ist.
4.
Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Eine Parteient-
schädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG).
(Dispositiv: nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 1. September 2016 wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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