B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5454/2016
Ur t e i l vom 8 . J un i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentengesuch (Nichteintreten),
Verfügung vom 22. Juli 2016.
C-5454/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1961 geborene, in seiner Heimat wohnhafte deutsche Staatsangehö-
rige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in
den Jahren 2004 sowie von 2008 bis 2011 in der Schweiz erwerbstätig und
leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV; IVSTA-act. 12). Zuletzt ging er in Deutsch-
land bis 7. Dezember 2013 (letzter effektiver Arbeitstag: 13. November
2013) einer Erwerbstätigkeit als Maurer nach (IVSTA-act. 21).
B.
B.a Am 2. Dezember 2015 meldete sich der Versicherte beim deutschen
Versicherungsträger zum Bezug einer Invalidenrente an. Dieser übermit-
telte das Antragsformular E 204 (IVSTA-act. 1) mit medizinischen Unterla-
gen (IVSTA-act. 5-10) am 17. Februar 2016 der Schweizerischen Aus-
gleichskasse (SAK) zur Durchführung des zwischenstaatlichen Rentenprü-
fungsverfahrens und wies darauf hin, dass seit dem 1. Dezember 2015
eine deutsche Rente gewährt werde (IVSTA-act. 3).
B.b Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vo-
rinstanz) ersuchte den Versicherten im Rahmen der Prüfung des Leis-
tungsgesuchs mit Schreiben vom 16. März 2016 darum, den Fragenbogen
für den Versicherten vollständig ausgefüllt und unterzeichnet, den Frage-
bogen über die Arbeits- und Lohnverhältnisse, vom letzten Arbeitgeber in
Deutschland vollständig ausgefüllt und unterzeichnet, sowie sich in seinem
Besitz befindende Unterlagen (Arztberichte, Spitalberichte, Röntgenbilder,
Laboruntersuchungen, EKG, usw.), einzureichen. Weiter ersuchte sie um
Bekanntgabe des Namens und der Adresse des letzten Arbeitgebers in der
der Schweiz. Sie wies den Versicherten darauf hin, dass er aktiv dazu bei-
tragen könne, die Bearbeitungsdauer des Falles zu reduzieren, indem er
die verlangten Dokumente bis zum 16. Mai 2016 übermittle (IVSTA-
act. 13).
B.c Mit Schreiben vom 3. Juni 2016 («Recommandé») wies die IVSTA den
Versicherten darauf hin, dass sie auf das Schreiben vom 16. März 2016
keine Antwort erhalten habe. Sie forderte ihn unter Hinweis auf seine Mit-
wirkungspflichten und die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf das Leis-
tungsgesuch) auf, die verlangten Unterlagen und Auskünfte innert 30 Ta-
gen ab Erhalt dieses Schreibens zuzustellen (IVSTA-act. 16).
C-5454/2016
Seite 3
B.d Am 16. Juni 2016 teilte der deutsche Versicherungsträger der SAK mit,
dass die in Deutschland gewährte Rente mit Bescheid vom 16. Juni 2016
ab 1. Dezember 2015 neu festgestellt worden sei. Die Rente sei befristet
und falle mit dem 31. Januar 2017 weg (IVSTA-act. 17).
B.e Mit Verfügung vom 22. Juli 2016 trat die IVSTA auf das Gesuch um
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung vom 2. Dezember
2015 nicht ein. Zur Begründung hielt sie fest, dass der Versicherte die Un-
terlagen gemäss der Aufforderung vom 3. Juni 2016 nicht zugestellt habe
(IVSTA-act. 20).
B.f Mit Eingabe vom 26. Juli 2016 (Poststempel) reichte der Versicherte
der IVSTA die ausfüllten Fragebögen für den Versicherten und den Arbeit-
geber sowie eine Austrittsabrechnung der Personalstiftung der B._______
AG, (…), ein (IVSTA-act. 21). Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 teilte er der
IVSTA zudem mit, dass es ihm aufgrund seiner psychischen Erkrankung
nicht möglich gewesen sei, die Unterlagen früher einzureichen. Er ersuchte
darum, von der Ablehnung seines Gesuches abzusehen (IVSTA-act. 22).
C.
Gegen die Verfügung vom 22. Juli 2016 erhob der Versicherte mit Eingabe
vom 25. August 2016 (Poststempel: 26. August 2016) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Gutheissung seines Leistungsgesuchs
(BVGer-act. 1).
D.
Der mit Zwischenverfügung vom 13. September 2016 beim Beschwerde-
führer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eingeforderte Kostenvorschuss
von Fr. 800.– (BVGer-act. 2) wurde am 10. Oktober 2016 geleistet (BVGer-
act. 4).
E.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 14. November 2016
die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt dafür, dass die im Nachgang zur
angefochtenen Verfügung eingereichten Akten als neues Leistungsgesuch
zu betrachten und in einem neuen Verfahren zu prüfen seien (BVGer-
act. 6).
F.
Der Beschwerdeführer reichte am 5. Januar 2017 replikweise ein ärztliches
Zeugnis vom 23. Dezember 2016 ein (BVGer-act. 9).
C-5454/2016
Seite 4
G.
In ihrer Duplik vom 13. Februar 2017 hielt die Vorinstanz am Antrag auf
Abweisung der Beschwerde fest (BVGer-act. 11).
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 20. Februar 2017 wurde der Schriftenwech-
sel abgeschlossen (BVGer-act. 12).
I.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zu-
ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR
831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfü-
gung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR
830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde,
ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich
nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zu-
ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfü-
gung bzw. eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit
bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerde-
weise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an ei-
nem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvorausset-
zung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid
ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1).
2.2 Im Streit liegt eine Verfügung, mit welcher die Vorinstanz auf das Ren-
tengesuch des Beschwerdeführers infolge Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht nicht eingetreten ist. Der angefochtenen Nichteintretensverfügung
C-5454/2016
Seite 5
liegt keine materielle Beurteilung des Rentenanspruchs zugrunde. In Be-
zug auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Invali-
denrente, fehlt es demnach an einem Anfechtungsobjekt. Insoweit ist auf
die Beschwerde nicht einzutreten. Der Streitgegenstand beschränkt sich
im vorliegenden Verfahren einzig auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht
nicht auf das Leistungsgesuch eingetreten ist.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt
heute in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom
21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemein-
schaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss An-
hang II des FZA zur Anwendung. Der Anspruch auf Leistungen der schwei-
zerischen Invalidenversicherung richtet sich auch nach dem Inkrafttreten
des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des
BGer 8C_707/2014 vom 19. Januar 2015 E. 2).
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 22. Juli 2016) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän-
dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver-
fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 22. Juli 2016 in Kraft standen; weiter aber auch Vor-
schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die
aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche
von Belang sind.
C-5454/2016
Seite 6
4.
4.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er-
forderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt in-
dessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungs-
pflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2). Art. 28 Abs. 1 ATSG hält in
einem allgemeinen Grundsatz fest, dass die Versicherten und ihre Arbeit-
geber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwir-
ken haben. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss nach Art. 28
Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des
Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich
sind (Auskunftspflicht).
4.2 Kommt die versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflich-
ten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger
auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nicht-
eintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen
und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenk-
zeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Voraussetzung einer derartigen
Sanktion ist, dass die Mitwirkung, die verlangt wurde, rechtmässig war
(SVR 1998 UV Nr. 1), und dass die Verletzung in unentschuldbarer Weise
erfolgte. Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar
ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständ-
lich erweist (Urteile des Bundesgerichts 8C_528/2009 vom 3. November
2009 E. 7 und I 166/06 vom 30. Januar 2007 E. 5.1). Anders verhält es
sich, wenn die Verletzung der Mitwirkungspflicht auf entschuldbaren Grün-
den beruht, etwa weil sie der versicherten Person nicht zugerechnet wer-
den kann, da sie krankheitshalber oder aus anderen Gründen nicht in der
Lage war, ihren Pflichten nachzukommen (vgl. Urteil des BGer 9C_
994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.2).
4.3 Von der Möglichkeit, auf ein Leistungsgesuch nicht einzutreten, ist nur
mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 131 V 42 E. 3 mit
Hinweisen). Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine materielle
Beurteilung des Leistungsbegehrens auf Grund der gesamten Aktenlage
ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist. Umgekehrt kann ein mate-
rieller Entscheid aufgrund der Akten erst ergehen, wenn sich der rechtser-
hebliche Sachverhalt unabhängig von der als notwendig und zumutbar er-
achteten Abklärungsmassnahme, der sich die versicherte Person ohne
C-5454/2016
Seite 7
entschuldbaren Grund widersetzt hat, nicht weiter vervollständigen lässt
(Urteil des BGer 9C_266/2012 vom 29. August 2012 E. 1.1).
5.
5.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer der Auffor-
derung der Vorinstanz vom 16. März 2016 den Fragebogen für den Versi-
cherten, den Fragebogen für den Arbeitgeber sowie allfällig vorhandene
ärztliche Unterlagen bis am 16. Mai 2016 einzureichen und die Adresse
des letzten Arbeitsgebers in der Schweiz bekanntzugeben, nicht nachge-
kommen ist, und auch innert der mit der Mahnung vom 3. Juni 2016 ange-
setzten Frist von 30 Tagen die Unterlagen nicht eingereicht hat. Erst nach-
dem die Vorinstanz am 22. Juli 2016 die angefochtene Nichteintretensver-
fügung erlassen hatte, reichte der Beschwerdeführer die verlangten Unter-
lagen am 26. Juli 2016 ein. Die entsprechende Unterlassung stellt eine Mit-
wirkungspflichtverletzung dar, denn die in den beiden Fragebögen verlang-
ten Angaben, wie etwa diejenigen zu den letzten ärztlichen Behandlungen
und zu einer allfälligen Erwerbstätigkeit, sind für die Überprüfung des Ren-
tenanspruchs zwingend erforderlich und können, insbesondere was zwi-
schenzeitlich neu konsultierte Ärzte und eine neu aufgenommene Erwerbs-
tätigkeit betrifft, nur von der versicherten Person selbst geliefert werden.
Der Beschwerdeführer räumt in der Beschwerdeschrift auch selber ein,
dass er die Fristsetzung der Vorinstanz versäumt und seine Unterlagen erst
verspätet eingereicht habe. Dass die Vorinstanz das Mahn- und Bedenk-
zeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG nicht rechtsgenüglich durchgeführt
hätten, macht er zu Recht nicht geltend. Er beruft sich aber darauf, dass
die unterlassene Mitwirkung auf entschuldbaren Gründen, namentlich ei-
ner psychischen Beeinträchtigung beruht, und er deshalb nicht in der Lage
war, seinen Pflichten nachzukommen.
5.2 In Bezug auf den geltend gemachten Rechtfertigungsgrund ergibt sich
aus den Akten, dass der Beschwerdeführer an psychischen Beschwerden
leidet. Die aktuellste ärztliche Einschätzung in den Vorakten stammt von
der behandelnden Psychiaterin vom Klinikum C._______ und datiert vom
25. Januar 2016, wobei von einer stationären Behandlung vom 14. Oktober
bis 26. November 2015 berichtet wird und als Diagnosen eine schwere de-
pressive Störung sowie eine generalisierte Angststörung genannt werden
(IVSTA-act. 8). Ein rechtsgenüglicher Nachweis, dass der Beschwerdefüh-
rer aufgrund seines Leides nicht in der Lage war, auf die Einladung vom
16. März 2016 sowie auf die Mahnung vom 3. Juni 2016 zu reagieren, fin-
det sich in den Vorakten jedoch nicht. Die erwähnte stationäre Behandlung
C-5454/2016
Seite 8
fand über ein halbes Jahr vor dem Zeitraum, in dem die Mitwirkungspflicht
verletzt wurde (Juni und Juli 2016), statt. An einer echtzeitlichen ärztlichen
Aussage oder anderen konkreten Hinweisen zum Gesundheitszustand im
massgebenden Zeitraum und dessen Auswirkungen auf die Möglichkeit zur
Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten fehlt es. Was das replikweise einge-
reichte ärztliche Zeugnis der behandelnden Psychiaterin Dr. med.
D._______ vom 23. Dezember 2016 anbelangt, wonach der Beschwerde-
führer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, sich
um seine sozialen Belange zu kümmern (BVGer-act. 9), weist die Vo-
rinstanz zu Recht darauf hin, dass sich aus diesem sehr kurz und allgemein
gehaltenen Zeugnis mangels Spezifizierung keine Rückschlüsse für den
hier massgebenden Zeitraum ziehen lassen. Der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer in der Lage war, wenige Tage nach Erlass der angefochte-
nen Verfügung die verlangten Unterlagen einzureichen und einen Brief an
die Vorinstanz zu verfassen, deutet aber darauf hin, dass er damals grund-
sätzlich in der Lage war, den Schriftverkehr zur Wahrung seiner Sozialver-
sicherungsansprüche zu führen und auch Fristen einzuhalten. Weiter fällt
auf, dass der Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung
tätig wurde, so hat er den Fragebogen für den Versicherten bereits am
25. Mai 2016 ausgefüllt und der Fragebogen für den Arbeitgeber datiert
vom 13. Juni 2016. Unter diesen Umständen ist nicht erstellt, dass der Be-
schwerdeführer krankheitshalber nicht in der Lage war, seinen Pflichten
nachzukommen, weshalb die Mitwirkungspflichtverletzung nicht als ent-
schuldbar zu beurteilen ist.
5.3 Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz das Verfah-
ren mit einem Nichteintretensentscheid erledigt hat, weil die vorliegende
Aktenlage ohne zusätzliche Abklärungen offenkundig keinen zuverlässigen
materiellen Entscheid erlaubte (vgl. Urteil des BGer 9C_28/2010 vom
12. März 2010 E. 5 und 9C_215/2011 vom 30. Mai 2011 E. 4). Das ist für
den Beschwerdeführer im Falle einer Neuanmeldung ohnehin vorteilhafter,
da keine materielle Beurteilung (aufgrund der vorliegenden, unvollständi-
gen Akten) erfolgte und ein Glaubhaftmachen einer Veränderung nicht not-
wendig ist.
6.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdefüh-
rers zu Recht als schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss
Art. 43 Abs. 3 ATSG gewertet und durfte daher nach durchgeführtem Mahn-
und Bedenkzeitverfahren auf das Leistungsbegehren nicht eintreten. Die
dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet
C-5454/2016
Seite 9
und ist im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Ver-
bindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85bis Abs. 3 AHVG (SR 831.10)
abzuweisen. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehm-
lassung ist die Eingabe vom 26. Juli 2016, mit welcher der Beschwerde-
führer die verlangten Unterlagen eingereicht hat, als Neuanmeldung ent-
gegenzunehmen.
7.
7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei
auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten
zu tragen. Diese sind auf Fr. 800.– festzusetzen. Der einbezahlte Kosten-
vorschuss ist zu Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
7.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die obsiegende
Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 VGKE).
C-5454/2016
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.
Die Akten gehen an die Vorinstanz mit der Anweisung, die Eingabe vom
26. Juli 2016 als Neuanmeldung weiterzubehandeln.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
C-5454/2016
Seite 11
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: