Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C5458/2010
U r t e i l v om 3 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richter JeanDaniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien A._______,
vertreten durch Serguei Lakoutine,
20, quai GustaveAdor, 1207 Genève,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreiseverbot.
C5458/2010
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1947) ist russischer Staatsangehöriger und
nach eigenen Angaben im Bereich der erneuerbaren Energien tätig.
Bedingt durch seine Arbeit halte er sich regelmässig im Ausland auf. Aus
seinem Reisepass resultiert entsprechend, dass er in den vergangenen
Jahren wiederholt Visa des Typs C für die mehrfache Einreise in den
Schengenraum von insgesamt maximal 90 Tagen innerhalb eines
vordefinierten Zeitraumes erhalten hatte. Zuletzt erteilte ihm die
italienische Vertretung in Russland am 12. März 2009 ein solches Visum.
Gemäss Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 17. Mai 2010 hielt sich
der Beschwerdeführer vom 20. September 2009 bis am 20. November
2009 in der Schweiz und vom 1. Dezember 2009 bis am 8. Dezember
2009 in der Tschechischen Republik auf. Damit erreichte er zunächst
eine gesamte Aufenthaltsdauer von 70 Tagen. Gestützt auf das
obgenannte Visum verblieben ihm weitere 20 Tage. In der Folge reiste er
am 26. Januar 2010 erneut in die Schweiz ein, womit sein bewilligter
Aufenthalt im Schengenraum am 14. Februar 2010 endete.
B. Am 14. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer, auf der Durchreise von
Spanien nach Russland, am Flughafen von Zürich kontrolliert. Dabei
wurde festgestellt, dass er die zulässige Aufenthaltsdauer überschritten
hatte, sein Aufenthalt im Schengenraum mithin illegal war. Zur
Begründung gab er bei der polizeilichen Einvernahme im Wesentlichen
an, eigentlich sei sein erstes Rückflugticket auf den 15. April 2010 datiert
gewesen, doch habe ihn sein Kollege in Spanien gebeten, noch ein paar
Tage zu bleiben. In der Folge erhielt er die Gelegenheit, sich zur
Verhängung einer Fernhaltemassnahme zu äussern. Dies bestätigte er
mit seiner Unterschrift.
C.
Mit Strafverfügung des Statthalteramtes Bülach vom 8. Juni 2010 wurde
der Beschwerdeführer zu einer Busse von Fr. 400. verurteilt sowie
Verfahrenskosten von Fr. 560. auferlegt. Dies wurde mit dem
widerrechtlichen Verweilen oder "Passieren" des SchengenLandes
Schweiz nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes von 90 Tagen
im gesamten SchengenRaum begründet. Die Strafverfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
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D.
Gestützt auf diesen Entscheid verhängte die Vorinstanz mit Verfügung
vom 1. Juni 2010 gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot, gültig
ab sofort, für die Dauer von zwei Jahren, bis zum 31. Mai 2012, entzog
einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung und veranlasste
die Ausschreibung des Beschwerdeführers im Schengener
Informationssystem (SIS). Unter Verweis auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20; zur
damaligen Fassung vgl. AS 2007 5457) begründete sie ihren Entscheid
mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung wegen
illegaler Einreise und illegalen Aufenthalts.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Juli 2010 an das
Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, die
angefochtene Verfügung des BFM vom 1. Juni 2010 sei aufzuheben und
der Eintrag im SIS sei zu löschen. Eventualiter sei die Dauer des
Einreiseverbots herabzusetzen mit entsprechender Anpassung im SIS.
Subeventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
seien die aufschiebende Wirkung sowie die unentgeltliche Rechtspflege
samt Beigabe eines Anwaltes zu gewähren. Formell rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die
unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsermittlung. Eine Verfügung
müsse grundsätzlich so gehalten sein, dass der Empfänger sie verstehen
könne. Vorliegend sei die Begründung jedoch sehr dürftig und damit
unklar. Abgesehen von den aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen
seien die Gründe für das Verbot nicht bezeichnet worden. Überdies habe
die Vorinstanz die relevanten Tatsachen nicht ermittelt. Seine persönliche
Situation, die Vorgeschichte sowie die Gründe für sein Verhalten seien
nicht berücksichtigt worden. Es sei ihm auch keine Gelegenheit
eingeräumt worden, sich zur offensichtlichen Verletzung des Art. 29 Abs.
2 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) zu äussern. Der Beschwerdeführer rügt
weiter Rechtsverletzung und Ermessensmissbrauch. Die zulässige Dauer
sei lediglich um 18 Tage überschritten worden und er habe sich dabei
nicht einmal in der Schweiz aufgehalten. Zudem habe er dafür bereits
eine Busse bezahlt. Es sei durch sein Verhalten in keinem Moment die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in Gefahr.
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Er geniesse ein hohes Ansehen. Er reise seit Jahren im europäischen
Raum und sei immer im Besitze eines gültigen Visums gewesen. Auch
habe er nie Probleme gemacht und sein Strafregisterauszug sei leer. In
Anbetracht dieser Tatsachen sei das verhängte Einreiseverbot nicht
nachvollziehbar. Im Weiteren könne sich die Vorinstanz nicht auf Art. 67
Abs. 1 Bst a AuG der damaligen Fassung beziehen, wenn lediglich die
Maximalaufenthaltsdauer überschritten worden sei. Insbesondere, weil
der Grund dafür nicht von ihm verschuldet worden sei. Der Ausbruch des
isländischen Vulkans Eyjafjallajökull habe mit seiner Wolke aus
Vulkanasche den europäischen Luftraum weitgehend lahm gelegt. So
habe er zunächst nicht wie geplant am 15. April 2010 abreisen können.
Später habe er die Reise aus gesundheitlichen Gründen weiter
hinausschieben müssen. Das Einreiseverbot sei vorliegend nicht
gerechtfertigt, da es zur Folge habe, dass er seine geschäftlichen Reisen
im Schengenraum nicht mehr unternehmen könne, wodurch seine Pläne
und das Geschäft leiden würden. Weiter werde er daran gehindert, seine
in der Tschechischen Republik wohnhafte Ehefrau zu besuchen. Über die
bereits erteilte Busse hinaus hätte eine einfache Verwarnung gereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2010 wies das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung sowie das Gesuch um Gewährung der
unentgeltliche Rechtspflege samt Beigabe eines Anwaltes ab. In seinen
Erwägungen stellte es im Wesentlichen fest, dem Beschwerdeführer sei
das rechtliche Gehör bezüglich Fernhaltemassnahme am 14. Mai 2010
durch die Flughafenpolizei gewährt worden. Er habe gemäss der im
selben Zuge durchgeführten Befragung gewusst, dass er sich zu lange im
Schengenraum aufgehalten habe. Die kurze Begründung der Verfügung
dürfte zudem den Anforderungen an die Begründungspflicht gemäss
ständiger Praxis genügen. Weiter entspreche die Begründung des
Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift vom 29. Juli 2010,
weshalb der Rückflug vom 15. April 2010 nicht angetreten worden sei
nicht derjenigen vom 14. Mai 2010. Die Angaben aus der
Beschwerdeschrift seien deshalb als nachgeschobene Schutzbehauptung
zu werten. Die Vorinstanz habe überdies zu Recht festgestellt, dass die
öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet worden sei.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2010 schliesst die Vorinstanz
auf Abweisung der Beschwerde und hält an ihren Ausführungen fest. Sie
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weist zudem auf die widersprüchlichen Angaben in der Begründung für
den illegalen Aufenthalt hin.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu
gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes
eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges
Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (vgl. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet
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das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.
3.1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, ihm sei keine
Möglichkeit geboten worden, zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme
Stellung zu nehmen. Auch sei die Begründung der angefochtenen
Verfügung ungenügend.
Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 20. August 2010 erwogen und
festgestellt, erhielt der Beschwerdeführer am 14. Mai 2010 im Rahmen
der polizeilichen Befragung Gelegenheit zur Stellungnahme, was er mit
seiner Unterschrift bestätigte und worauf er sich behaften lassen muss.
3.2. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in Art. 29 ff. VwVG für das
Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte Grundsatz des rechtlichen
Gehörs umfasst unter anderem die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu
begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG, sowie BVGE 2007/21 E. 10.2 mit
Hinweisen). Die Begründungspflicht der Behörden soll verhindern, dass
diese sich von unsachlichen Motiven leiten lassen. Die Begründung muss
wie vom Beschwerdeführer richtig festgestellt so abgefasst sein, dass
der Betroffene die Verfügung sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur
möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt.
Das bedeutet entgegen der Behauptungen des Beschwerdeführers
indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen müsste.
Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 mit weiteren
Hinweisen; vgl. auch BVGE 2010/35 E. 4.1.2 mit Hinweisen, sowie
LORENZ KNEUBÜHLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin
Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 4 ff. und insb.
9 ff. zu Art. 35 VwVG).
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3.3. Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist zwar knapp
ausgefallen. Es geht daraus aber ohne Weiteres hervor, aus welchem
Grund die Vorinstanz ein Einreiseverbot für angezeigt erachtete. Hinzu
kommt der Verweis auf die zur Anwendung gelangende Rechtsgrundlage.
Der Beschwerdeführer wusste genau, auf welchen Zeitraum sich der
illegale Aufenthalt bezog. Am 14. Mai 2010 gab er nämlich anlässlich der
Befragung durch die Kantonspolizei Zürich explizit zu Protokoll, es sei
ihm bewusst gewesen, dass er sich zu lange im Schengenraum
aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer war – wie die
Beschwerdeschrift zeigt durchaus in der Lage, die Verfügung
sachgerecht anzufechten. Insoweit liegt, wie bereits mit
Zwischenverfügung vom 20. August 2010 festgestellt, keine Verletzung
des rechtlichen Gehörsanspruchs vor (vgl. dazu auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C785/2010 vom 9. Dezember 2010 E. 4.2).
4.
Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist, der
durch eines der SchengenAssozierungsabkommen gebunden ist (vgl.
Anhang 1 Ziffer 1 AuG), ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt,
wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des
Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an
den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen
[SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 1962) und Art. 16 Abs. 2
und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen
Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) grundsätzlich im SIS,
vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine
solche Ausschreibung einer Person im SIS zur Einreiseverweigerung
aufgrund einer vom BFM verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass
ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet der SchengenMitgliedstaaten
verweigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1
32]).
5.
5.1. Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der
altrechtlichen Einreisesperre des Art. 13 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG,
BS 1 121). Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung
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des SchengenBesitzstandes eine neue Fassung in Kraft (zum Ganzen
vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein
Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun gegenüber
weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die
Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird
(Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der
Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b
AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische
Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese
gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben
(Art. 67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorbereitungs, Ausschaffungs oder
Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Art. 67 Abs. 2 Bst. c).
Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren
verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die
betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann
die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen
Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein
Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5
AuG).
Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von
Fernhaltemassnahmen ist in der vorliegenden Konstellation mit den
obgenannten Grundsätzen vereinbar (vgl. BBl 2009 8896 ad Art 67 Abs.
3 AuG in fine sowie erwähntes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C
2482/2009 E. 6. 2 in fine).
5.2. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der
objektiven Rechtsordnung; deren Verletzung ist namentlich gegeben bei
erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften
oder behördliche Verfügungen sowie bei Nichterfüllung
öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen (Botschaft,
a.a.O., 3809; vgl. auch Art. 80 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
[VZAE, SR 142.201] sowie RAINER J. SCHWEIZER/PATRICK SUTTER/NINA
WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits und Ordnungsrecht
des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 13 mit Hinweisen).
Somit kann – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – eine
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Zuwiderhandlung gegen ausländerrechtliche Bestimmungen, als Teil der
objektiven Rechtsordnung, ein Einreiseverbot nach sich ziehen, jedoch
nicht als Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern als
Massnahme zur Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung (vgl. BBl 2002 3813).
5.3. In Bezug auf die Verfehlungen, derentwegen der Beschwerdeführer
straf und ausländerrechtlich belangt wurde, gilt zudem allgemein, dass
für die Verhängung eines Einreiseverbots kein vorsätzlicher Verstoss
gegen ausländerrechtliche Bestimmungen erforderlich ist. Es genügt,
wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung
zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der
Einreise oder Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen
hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme
dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt, sich über
bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit
ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von
Unklarheiten bei den zuständigen Stellen zu informieren (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C4639/2010 vom 15. Februar 2011 E. 5.3.
mit Hinweis).
6.
6.1. Mit Strafverfügung vom 8. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer
wegen Verstosses gegen ausländerrechtliche Bestimmungen zu einer
Busse von Fr. 400. verurteilt. Diese Verfügung wuchs unangefochten in
Rechtskraft. Diese Verurteilung belegt, dass der Beschwerdeführer in
offensichtlicher Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in
der Schweiz gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG verstossen und folglich
auch die objektive Rechtsordnung in grober Weise verletzt hat. Sein
Verschulden wiegt nicht leicht. Obwohl die ausgesprochene Strafe nicht
hoch ist, stellt die subjektive Seite, der bewusste Verstoss gegen die
geltende Ordnung eine erschwerende Komponente dar. Der
Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerde an, in der Vergangenheit
immer im Genuss eines gültigen Visums C gewesen zu sein und nie
Probleme gemacht zu haben. Dem ist nicht zu widersprechen, doch sollte
ihm gerade deshalb die Bedeutung der Respektierung der im gesamten
Schengenraum geltenden Regelung bewusst gewesen sein.
Insbesondere in solchen Situationen darf davon ausgegangen werden,
dass sich die betreffende Person rechtskonform verhält, weshalb auch
dieses Element erschwerend zu werten ist. Insgesamt hat er mit seinem
Verhalten gegen Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG der
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damaligen Fassung) verstossen und die Voraussetzung für die
Verhängung der Fernhaltemassnahme geschaffen. Weiter ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch mit seinem ersten, am 24.
Januar 2010 gebuchten Flugticket vom 15. April 2010 nicht fristgerecht
hätte ausreisen können, denn die 90 Tage bewilligten Aufenthaltes
endeten bereits am 14. Februar 2010. Womit alle auf Beschwerdeebene
vorgebrachten Rechtfertigungsgründe für den illegalen Aufenthalt ins
Leere zielen.
7.
7.1. Es bleibt zu prüfen, ob die angeordnete Massnahme in richtiger
Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz
der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem
Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem
öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der
Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen
andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter,
die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den
Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN /
GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich / St. Gallen 2006, Rz. 613 ff.).
7.2. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt objektiv nicht leicht.
Es beinhaltet die Missachtung ausländerrechtlicher Normen, denen im
Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung eine zentrale Bedeutung
zukommt. Insbesondere was die subjektive Seite anbelangt, ist das
Verhalten des Beschwerdeführers nicht eben rühmlich. Er hat sich
wissentlich und willentlich über die einschlägigen ausländerrechtlichen
Normen hinweggesetzt, was gerade die Buchung des ersten Rückfluges
zeigt. Das Interesse an der Respektierung der geltenden Ordnung ist als
gewichtig einzustufen.
7.3. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer ein Interesse geltend,
sich zu geschäftlichen Zwecken frei im Schengenraum bewegen zu
können. Es ist der Beschwerde jedoch nicht zu entnehmen, weshalb er
zwingend darauf angewiesen sein sollte. Aus dieser fehlenden
Begründung ist zu schliessen, dass es ihm zumutbar sein dürfte, seinen
Verpflichtungen auch ausserhalb des Schengenraumes nachzukommen.
Weiter weist er auf seine in der Tschechischen Republik lebende Ehefrau
hin. Dieser Sachverhalt verdeutlicht, dass die Eheleute keinen
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Seite 11
gemeinsamen Haushalt führen, sie sogar in unterschiedlichen Nationen
leben. Offensichtlich beschränkt sich das gemeinsame Leben auf
gegenseitige Besuche. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die
Eheleute ihre Kontakte nicht auf andere Weise pflegen könnten, als durch
Besuche des Beschwerdeführers bei seiner Ehefrau. Nach den gesamten
Umständen ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, die gemeinsame
Zeit mit seiner Ehefrau ausserhalb des Schengenraumes zu verbringen.
7.4. Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentlichen
und privaten Interessen führt zum Ergebnis, dass das auf zwei Jahre
befristete Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug
auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme
zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Sie
entspricht auch der Praxis in vergleichbaren Fällen. So hat das
Bundesverwaltungsgericht unlängst ein zweijähriges Einreiseverbot für
das Überschreiten der bewilligungsfreien Aufenthaltsdauer um etwas
mehr als 30 Tage bestätigt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht C
1667/2010 vom 21. März 2011). Es liegen keine besonderen Gründe vor,
die es rechtfertigen würden, in casu von der bisherigen Praxis
abzuweichen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art.
2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 30. August 2010 geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten RefNr.__________ retour)
– dem Migrationsamt des Kantons Zürich
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
Versand: