Abtei lung II I
C-5459/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5459/2008
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1947 geborene Beschwerdeführer schweizerischer
Nationalität, gelernter Werkzeugmacher, meldete sich mit Gesuch vom
20. April 1991 (act. 1) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung in Form von Berufsberatung, Umschulung auf
eine neue Tätigkeit und Arbeitsvermittlung an. Als Behinderung gab
der Beschwerdeführer "Lebensmittelallergie (Mehl und alle Früchte)",
"Gelenkschmerzen" und "Depressionen" an (vgl. act. 1 S. 5).
In einem von der Invalidenversicherungs-Kommission des Kantons
Bern (nachfolgend: IV-Kommission Bern) veranlassten poly-
disziplinären Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS)
Zentralschweiz vom 21. Dezember 1992 (act. 25) nannten die Dres.
med. A._______ und K._______ folgende "Diagnosen mit Ein-
schränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit" (vgl. act. 25 S. 22):
• Neurotische Entwicklung mit vorwiegend narzisstischem Gepräge bei aus-
geprägter Aggressionsstauung,
• Mehlekzem der Hände, anamnestisch Mehlstaub-Rhinitis.
Als "Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit,
aber mit Krankheitswert" erwähnten die Gutachter:
• Allergische Erkrankung mit
- Rhinokonjunktivitis allergica bei Allergie auf Pollen (Früh- und Sommer -
blüher)
- St. n. erfolgreicher Hypo-Sensibilisierung 1986 bis 89
- Anamnestisch St. n. saisonalem Asthma bronchiale (jetzt 2 Jahre be-
schwerdefrei)
- Allergie auf Cerealien und diverse andere Nahrungsmittel,
• Leichte Restbeschwerden nach Epicondylitis radialis rechts,
• Anamnestisch Chondropathia patellae rechts, zur Zeit beschwerdefrei.
Vom 17. Januar 1991 bis zum 24. November 1992 sei der Be-
schwerdeführer zu 100 %, ab dem 25. November 1992 noch zu 50 %
arbeitsunfähig gewesen (vgl. Ergänzungsschreiben von Dr. med.
K._______ vom 11. März 1993 [act. 77]; Aktennotiz der IV-Kommission
Bern vom 1. April 1993 [act. 35]). Die Arbeitsunfähigkeit des Be-
schwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit wurde ebenfalls
mit 50 % ab dem 25. November 1992 angegeben (vgl. act. 25 S. 23).
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Die IV-Kommission Bern setzte den Invaliditätsgrad des Beschwerde-
führers mit Beschluss vom 22. April 1993 (act. 37a) auf 100 % ab dem
17. Januar 1992 und auf 50 % ab dem 1. März 1993 fest. Infolge
Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in Frankreich wurden die
Akten am 10. Juni 1993 an die IV-Kommission für Versicherte im Aus-
land (heute: IV-Stelle für Versicherte im Ausland, nachfolgend: Vor-
instanz) überwiesen (vgl. act. 43). Mit Verfügungen vom 28. Oktober
1993 sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine ganze In-
validenrente vom 1. Januar 1992 bis zum 28. Februar 1993 (vgl. act.
47) und eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März 1993 (vgl.
act. 49) zu.
Mit Schreiben vom 4. September 1995 (act. 53) leitete die Vorinstanz
eine erste Revision der Invalidenrente ein. Dr. E._______ vom
medizinischen Dienst beurteilte die Arbeitsunfähigkeit des Be-
schwerdeführers mit Stellungnahme vom 22. Dezember 1997 (act. 84)
gestützt auf die eingeholten Arztberichte, insbesondere den Bericht
von Dr. P._______ vom 30. September 1997 (act. 78), als unverändert.
Dementsprechend teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 29. Dezember 1997 (act. 85) mit, die Abklärungen
hätten keine Änderung des Invaliditätsgrades ergeben, und es bestehe
weiterhin Anspruch auf die bisher gewährten Leistungen.
Anlässlich der mit Schreiben vom 22. Januar 2001 (act. 86) ein-
geleiteten zweiten Revision von Amtes wegen schätzte Dr. R._______
vom medizinischen Dienst der Vorinstanz in seinem Exposé vom 28.
Mai 2001 (act. 94) den Grad der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerde-
führers aufgrund der Berichte von Dr. C._______, Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 3. April 2001 (act. 92, 93) wiederum als unver-
ändert ein. Mit Schreiben vom 1. Juni 2001 (act. 95) teilte die Vor-
instanz dem Beschwerdeführer mit, hinsichtlich des Invaliditätsgrades
sei keine Änderung eingetreten, und es bestehe weiterhin Anspruch
auf die bisher gewährten Leistungen.
B.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2004 (act. 99) stellte der Beschwerde-
führer ein Gesuch um Erhöhung der Rente, welches die Vorinstanz mit
Verfügung vom 4. August 2005 (act. 144) und Einspracheentscheid
vom 3. April 2006 (act. 159) abwies.
C.
Die gegen den Einspracheentscheid vom 3. April 2006 erhobene Be-
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schwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. April
2007 (act. 162) teilweise gut, hob den Einspracheentscheid vom
3. April 2006 auf und wies die Sache zur Abklärung des
psychiatrischen rechtserheblichen Sachverhalts und zu neuem Ent-
scheid über den Rentenanspruch an die Vorinstanz zurück.
D.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2007 (act. 169) ordnete die Vorinstanz
eine ambulante interdisziplinäre Begutachtung der MEDAS Bern im
Zentrum für versicherungsmedizinische Begutachtung (ZVMB) in Bern
an.
Im MEDAS-Gutachten vom 7. März 2008 (act. 174), unterzeichnet von
den Dres. med. B._______ und L._______ sowie Dr. phil. S._______,
Lic. phil. J._______ und Lic. phil. N._______, wurden folgende Dia-
gnosen gestellt:
• F33.4 rezidivierende extrinsische depressive Störung, gegenwärtig
remittiert bei narzisstischer und ängstlich-vermeidend akzentuierter
Persönlichkeitsstruktur,
• T78.4 Allergische Diathese,
• R51 chronisch rezidivierende muskuloskelettale Schmerzen ohne nennens-
wertes somatisches Korrelat,
• E78.0 Hypercholesterinämie.
Im Zeitpunkt der Begutachtung seien beim Beschwerdeführer keine
nennenswerten, die Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden
somatischen Störungen festzustellen, insbesondere weder auf
internistisch-rheumatologischem noch auf neurologischem Gebiet.
Auch die vom Beschwerdeführer seit 2004 beklagten (vermehrten)
Gelenkschmerzen, mit denen dieser eine erhebliche Verschlechterung
seines gesundheitlichen Zustands zum Teil begründet hätte, hätten in
den seither durchgeführten laborchemischen, radiologischen und dafür
spezifischen bildgebenden Untersuchungen (Skelettszintigraphie)
nicht objektiviert werden können. In Bezug auf die psychische
Gesundheit des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass im Zeit-
punkt der Begutachtung weder eine akute depressive Störung noch
eine somatoforme Schmerzstörung vorliege (vgl. act. 174 S. 30).
Zusammenfassend sei beim Beschwerdeführer aus rheumatologischer
wie auch aus psychiatrischer Sicht sicher keine Verschlechterung des
gesundheitlichen Zustands festzustellen. Nach Einschätzung der Gut-
achter sei sogar eine deutliche Verbesserung der gesundheitlichen
Situation gegenüber den Befunden zum Zeitpunkt der letzten Renten-
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revision 2001 anzunehmen. Weiterhin sei insgesamt nie ausreichend
berücksichtigt worden, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen
des Beschwerdeführers nur vor dem Hintergrund des bio-psycho-
sozialen Krankheitsmodells der Medizin als krankheitswertig zu be-
trachten gewesen seien. Die schon zum Zeitpunkt der ersten An-
meldung bei der Invalidenversicherung vorliegenden somatisch
objektivierbaren Krankheiten hätten durch eine Anpassung der beruf-
lichen Tätigkeit medizinisch leicht kompensiert werden können. Zudem
sei der Beschwerdeführer trotz seiner Mehlstauballergie jahrelang als
Wirt und Pizzabäcker tätig gewesen. Eine gesundheitliche Beein-
trächtigung, die jahrelang mit Erwerbstätigkeit vereinbar sei, könne
nicht ohne Hinweise auf eine massgebliche Verschlechterung der
Wettbewerbsfähigkeit Grund für eine verminderte berufliche
Leistungsfähigkeit sein. Hinsichtlich der psychischen Krankheiten sei
unverständlich, dass die bereits im Zeitpunkt der Anmeldung vor-
liegenden Berichte des Hausarztes und des behandelnden
Psychiaters nicht kritisch gewürdigt worden seien. Aus deren Berichten
gehe unmissverständlich hervor, dass die damalige psychische De-
kompensation aus äusserst schwierigen wirtschaftlichen und ehe-
lichen Verhältnissen resultiert habe. Es sei medizinisch nicht nach-
vollziehbar, wie aus diesen Beurteilungen verwaltungsseitig auf eine
vorübergehend ganze Rente in diesem Zeitraum habe geschlossen
werden können. Der anlässlich der Revisionen von 1997 und 2001
bestätigte Rentenanspruch habe beim Beschwerdeführer eine Ein-
stellung verfestigt, welche medizinisch von Anfang an nur als
sekundärer Krankheitsgewinn zu bezeichnen sei. Aus heutiger Sicht
sei der Beschwerdeführer in seiner angepassten Tätigkeit als
Zimmervermieter und selbständiger Erfinder als voll arbeitsfähig ein-
zustufen (vgl. act. 174 S. 31).
E.
Dr. Q._______ vom medizinischen Dienst der Vorinstanz würdigte das
MEDAS-Gutachten vom 7. März 2008 (act. 174) in seiner Stellung-
nahme vom 21. April 2008 (act. 177) wie folgt: Aus dem Gutachten
gehe hervor, dass im Grunde zu keinem Zeitpunkt eine anhaltend
schwerwiegende gesundheitliche Störung vorgelegen habe. Weder
liege eine akute depressive Störung noch eine somatoforme Schmerz-
störung vor; auch bestünden weder internistisch-rheumatologische
noch neurologische Störungen, welche die Leistungsfähigkeit beein-
trächtigen könnten. Die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
betrage ab dem 29. Januar 2008 0 %.
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F.
Mit Vorbescheid vom 29. April 2008 (act. 178) teilte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer mit, es bestehe kein Anspruch mehr auf eine Rente,
da seit dem 29. Januar 2008 eine rentenausschliessende Tätigkeit
ausgeübt werden könnte.
G.
Den dagegen erhobenen Einwand vom 2. Juni 2008 (act. 179) wies die
Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Juli 2008 (act. 182) ab und hob die
bisher gewährte halbe Rente mit Wirkung ab 1. September 2008 auf.
Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die auf-
schiebende Wirkung entzogen.
H.
Mit undatierter Beschwerde, der französischen Post übergeben am
21. August 2008, und Beschwerdeergänzung vom 21. Oktober 2008
focht der Beschwerdeführer die Verfügung vom 9. Juli 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht an und beantragte sinngemäss deren Auf-
hebung. Ferner stellte er die Anträge, ihm sei rückwirkend ab Frühling
2004 bis Dezember 2007 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen,
seine private Versicherung, die Y._______, sei über seine Arbeits-
unfähigkeit von Februar 2004 bis Dezember 2007 zu informieren, sein
Gesundheitszustand sei nochmals zu beurteilen, und ihm sei eine
Ausbildung als CAD-Zeichner im Maschinenbau zu finanzieren.
Der Beschwerdeführer stellte zudem den Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2008 beantragte die Vor-
instanz, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei.
Das MEDAS-Gutachten vom 7. März 2008 habe bestätigt, dass es zu
keiner Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit der letzten
Revision von Juni 2001 gekommen sei. Anlässlich der Begutachtung
Ende Januar 2008 seien keine Leiden mit Einfluss auf die Arbeits -
fähigkeit in der Tätigkeit als Gastwirt bzw. Betreiber einer Pension
feststellbar gewesen, weder in körperlicher noch in psychischer Hin-
sicht. Die halbe Rente habe somit für die Zukunft aufgehoben werden
müssen.
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Das MEDAS-Gutachten sei gemäss den Feststellungen des ärztlichen
Dienstes der Vorinstanz überzeugend und entspreche den ver-
sicherungsgerichtlichen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gut-
achten. Dem Antrag auf nochmalige Begutachtung sei daher keine
Folge zu geben.
Auf den Antrag auf Finanzierung einer Ausbildung zum CAD-Zeichner
sei nicht einzutreten, da es diesbezüglich an einem Anfechtungs-
gegenstand fehle.
J.
In seiner Replik vom 3. Februar 2009 hielt der Beschwerdeführer an
seiner Beschwerde fest, zog aber den in der Beschwerde gestellten
Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück.
K.
Der mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2009 einverlangte Kos-
tenvorschuss wurde am 6. April 2009 bezahlt.
L.
Die Vorinstanz teilte mit Duplik vom 21. April 2009 mit, sie habe der
Replik des Beschwerdeführers nichts hinzuzufügen und halte am An-
trag auf Abweisung der Beschwerde fest.
M.
Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 28. April 2009 ge-
schlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die
Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzu-
treten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung der Vorinstanz vom
9. Juli 2008 (act. 182). Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten
Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
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fahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33
VGG erlassen wurden.
Der angefochtene Entscheid ist als Verfügung im Sinn von Art. 5
Abs. 1 VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme gemäss Art. 32
VGG liegt nicht vor. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine
Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst.
b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenver-
sicherung (IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechtbar. Dieses ist somit für die Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen. Er ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges
Interesse im Sinn von Art. 59 ATSG. Er ist daher zur Beschwerde-
führung legitimiert.
1.3 Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 9. Juli 2008; sie
wurde ohne Zustellnachweis verschickt. Unter Berücksichtigung des
Fristenstillstands vom 15. Juli 2008 bis zum 15. August 2008 gemäss
Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG wurde die am 21. August 2008 der
französischen Post übergebene Beschwerde jedenfalls fristgemäss im
Sinn von Art. 60 Abs. 1 ATSG eingereicht. Der Kostenvorschuss wurde
innert der gesetzten Frist bezahlt, und auch die Formerfordernisse
gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde
grundsätzlich einzutreten ist.
2.
Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist im
Folgenden, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers vom
4. Oktober 2004 um Erhöhung der Rente zu Recht abgewiesen und
die bisher gewährte halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. September
2008 aufgehoben hat. Zu prüfen ist ferner der Antrag des Be-
schwerdeführers auf Finanzierung einer Ausbildung zum CAD-
Zeichner.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts-
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erheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). Der
Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, er sei nicht arbeits-
fähig und habe daher Anspruch auf eine ganze Rente. Damit rügt er
sinngemäss eine Verletzung von Bundesrecht.
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 212).
3.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Schweizerischen Bundes-
gerichts sind für die richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsäch-
lichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung
massgebend (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch Thomas
Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003,
S. 489 Rz. 20). Im Rentenrevisionsverfahren ist nach der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung als zeitlicher Referenzpunkt für die
Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades
die letzte rechtskräftige Verfügung massgeblich, welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach-
verhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein-
kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den er-
werblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133
V 108 E. 5.4).
Die Vorinstanz konsultierte anlässlich der mit Schreiben vom 22.
Januar 2001 (act. 86) eingeleiteten zweiten Revision von Amtes wegen
Dr. R._______ vom medizinischen Dienst. Dieser schätzte in seinem
Exposé vom 28. Mai 2001 (act. 94) den Grad der Arbeitsunfähigkeit
des Beschwerdeführers aufgrund der auf einer persönlichen Unter-
suchung basierenden Berichte von Dr. C._______, Gerichtsexperte,
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. April 2001 (act. 92, 93)
wiederum als unverändert ein, jedoch abweichend von Dr. C._______s
Schlussfolgerung, wonach die Arbeitsunfähigkeit 100 % betrage. Diese
Abklärung vermag den Anforderungen an eine rechtskonforme Sach-
verhaltsabklärung knapp zu genügen, wenn auch in Anbetracht der
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abweichenden Beurteilung durch Dr. R._______ die Einholung eines
unabhängigen Sachverständigengutachtens wünschbar gewesen
wäre. Vorliegend bildet somit das Datum der Mitteilung vom 1. Juni
2001 die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob sich der Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers bis zum Erlass der an-
gefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2008 in einer anspruchserheblichen
Weise verändert hat.
4.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
4.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangs-
bestimmungen.
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG
anwendbar ist. Nach Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar,
wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vor-
sehen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar,
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht.
4.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
4.2.1 Der Anspruch auf eine Invalidenrente richtet sich nach den Be-
stimmungen des IVG und der zugehörigen Verordnung über die In-
validenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) sowie
denjenigen des ATSG und der zugehörigen Verordnung vom 11.
September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSV, SR 830.11). Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen
des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV vom 28.
September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155) in
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Kraft getreten. Soweit sich der Rentenanspruch auf die Zeit nach dem
1. Januar 2008 bezieht, sind die Bestimmungen der erwähnten Erlasse
in der seit diesem Datum geltenden Fassung anwendbar. Ein allfälliger
Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund
der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Be-
stimmungen zu prüfen (BGE 130 V 445). Demgemäss sind im vor-
liegenden Fall bis zum 31. Dezember 2002 das IVG in der Fassung
vom 9. Oktober 1986 (AS 1987 447, in Kraft seit 1. Januar 1988), vom
1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 das IVG in der Fassung
vom 6. Oktober 2000 (AS 2002 3405) sowie das am 1. Januar 2003 in
Kraft getretene ATSG (AS 2002 3371) samt ATSV (AS 2002 3703) und
für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 das IVG
und das ATSG in der Fassung vom 21. März 2003 und die IVV in der
Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS
2003 3859) anwendbar.
5.
Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invalidität"
nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Un-
fähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 273 E. 4a, BGE
102 V 165) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen.
Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im an-
gestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in
zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen.
5.1 Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs-
unfähigkeit. Art. 4 IVG führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann; nach Art. 4 Abs. 2
IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Be-
gründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat.
Gemäss Art. 7 ATSG (in der bis am 31. Dezember 2007 gültig ge-
wesenen Fassung) ist Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung
der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte
und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende
ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be-
tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Nach dem seit dem
1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Be-
urteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die
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Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen; eine
Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht
nicht überwindbar ist.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
5.2 Anspruch auf eine ganze Rente besteht bei einem Grad der In-
validität von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem
solchen von mindestens 60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen
von mindestens 50% und auf eine Viertelsrente bei einem solchen von
mindestens 40% (bis zum 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG; ab
1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG).
5.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und
abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der In-
validenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzu-
grenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleich-
gewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen;
anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur
her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen
Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person
die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und
ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag
oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus
folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist,
ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen
vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr ver-
bliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die ver-
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fügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen
würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im
Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen
werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form
möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt
oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines
durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 2009/1 IV Nr. 8 S.
17 E. 3c, SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4).
5.4 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialver-
sicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspf-
licht eine in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsun-
fähige versicherte Person gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in
einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzuneh-
men, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a,
111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Ver-
trauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass eine
versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer
Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeits -
markt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich
die versicherte Person anrechnen zu lassen (leidensangepasste Ver-
weisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob sie
ihre Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
6.
Im Folgenden ist einerseits zu prüfen, ob die Vorinstanz das
Revisionsgesuch des Beschwerdeführers (implizit) zu Recht ab-
gewiesen hat, und andererseits, ob sie die bisher gewährte halbe
Rente mit Wirkung ab 1. September 2008 zu Recht aufgehoben hat.
6.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herab-
gesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines
Rentenbezügers erheblich ändert. Art. 88a Abs. 2 IVV führt dazu aus,
dass bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchs-
beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der
Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist, in dem an-
genommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern
wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne
wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraus-
sichtlich weiterhin andauern wird. Gemäss Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV
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C-5459/2008
erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten und
Hilflosenentschädigungen frühestens vom ersten Tag des zweiten der
Zustellung der Verfügung folgenden Monats an.
Im MEDAS-Gutachten vom 7. März 2008 (act. 174) wird eine Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands seit dem relevanten Datum
des 1. Juni 2001 (vgl. E. 3) mit Sicherheit ausgeschlossen. Die Gut -
achter begründen diese Auffassung damit, dass die seit 2004 vermehrt
aufgetretenen Gelenkschmerzen des Beschwerdeführers nicht hätten
objektiviert werden können. Hinsichtlich der geltend gemachten Zu-
nahme der Depressionsschübe weisen die Gutachter darauf hin, dass
im Zeitpunkt der Begutachtung weder eine akute depressive Störung
noch eine somatoforme Schmerzstörung vorliege (vgl. act. 174 S. 30).
Diese Einschätzung ist angesichts der dargelegten Untersuchungs-
ergebnisse (vgl. act. 174 S. 29) nicht anzuzweifeln. Gestützt auf die
Beurteilung der Gutachter durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass
vom 1. Juni 2001 bis zum 9. Juli 2008 keine anspruchsbeeinflussende
Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist. Das
Revisionsgesuch vom 4. Oktober 2004 wurde somit zu Recht ab-
gewiesen.
6.2 Die Vorinstanz begründet die Aufhebung der Rente in der an-
gefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2008 damit, gemäss den neu er-
haltenen Unterlagen sei der Beschwerdeführer wieder in der Lage,
eine seinem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit auszuüben.
Dabei könnte er mehr als 60 % des Erwerbseinkommens erzielen, das
er ohne Invalidität erreichen würde. Die Vorinstanz nimmt dabei implizit
Bezug auf das MEDAS-Gutachten vom 7. März 2008 (act. 174), in dem
eine deutliche Verbesserung der gesundheitlichen Situation gegenüber
den Befunden von 2001 erwähnt wird (vgl. act. 174 S. 31).
Die anlässlich der im Jahr 2001 eingeleiteten Rentenrevision er-
hobenen Befunde stammen von Dr. C._______, Psychiatrie und
Psychotherapie. Dieser nennt im Arztbericht zu Handen der
schweizerischen Invalidenversicherung vom 22. Januar 2001 (act. 93)
und dessen Ergänzungsbericht (act. 92), beide unterzeichnet am 3.
April 2001, als Diagnosen "Trouble majeur de l'humeur avec une
instabilité flagrante à l'expression cyclique maniaco-dépressive" und
"Troubles arthrosiques qui lors de l'état de crises sont invalidantes".
Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich im letzten Jahr ver-
schlechtert, nachdem einer seiner Söhne einen Suizidversuch unter-
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nommen habe. Weiter erwähnt Dr. C._______ Schlafstörungen,
Müdigkeit und Isolation. Der Beschwerdeführer beschreibe Momente
von destruktiven Anfällen, begleitet von verbaler Gewalt und psycho-
motorischer Aufregung. Die allergischen Beschwerden seien in den
Hintergrund getreten, seit der Beschwerdeführer sich nicht mehr im
Restaurantbetrieb betätige. Die Gelenkbeschwerden seien weniger
invalidisierend als die Stimmungsschwankungen. Der Beschwerde-
führer habe Schwierigkeiten mit seiner finanziellen Situation, welche
ihm nicht erlaube, seine Liegenschaft zu unterhalten. Die Vorstellung
einer dauerhaften Arbeitsaufnahme beim Beschwerdeführer sei
schwierig, weshalb dieser weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei.
Dr. R._______ vom medizinischen Dienst der Vorinstanz nannte in
seinem Exposé vom 28. Mai 2001 (act. 94) die Diagnosen "Syndrome
majeur de l'humeur avec instabilité flagrante; Troubles arthrosiques"
und wies darauf hin, trotz der Einschätzung von Dr. C._______,
wonach der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig sei, bleibe
eine berufliche Aktivität von 50 % medizinisch zumutbar. Demgemäss
bestätigte er die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 %.
6.2.1 Im Vergleich zu den anlässlich der MEDAS-Begutachtung am 29.
und 30. Januar 2008 gestellten Diagnosen (vgl. act. 174 S. 33) stellt
sich jedoch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Jahr
2001 objektiv betrachtet nicht wesentlich schlechter dar. Die Haupt-
diagnosen – rezidivierende depressive Störung und chronische Ge-
lenkschmerzen – bestanden auch schon im Zeitpunkt der Revision
vom 21. Juni 2001. Unterschiedlich sind allerdings die Schluss-
folgerungen, welche die beurteilenden Ärzte aus den Krankheits-
bildern ziehen: Während die gestellten Diagnosen anlässlich der
Rentenrevision im Jahr 2001 nach Auffassung des medizinischen
Dienstes der Vorinstanz die Annahme einer 50 %igen Arbeitsunfähig-
keit rechtfertigten, schloss der medizinische Dienst der Vorinstanz aus
den Ergebnissen des MEDAS-Gutachtens vom 7. März 2008 auf eine
Arbeitsunfähigkeit von 0 % (vgl. Dr. Q._______s Stellungnahme vom
21. April 2008 [act. 177]).
Die Gutachter betonen allerdings, bereits 1997 hätten Zweifel an der
Berentung des Beschwerdeführers aufkommen müssen, und die
medizinischen Grundlagen für die zweite Revision im Jahr 2001 be-
ruhten auf einer falschen Annahme der bis dahin bestehenden
Leistungsfähigkeit (vgl. act. 174 S. 27). Über den ganzen Zeitraum
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fänden sich Angaben über Schmerzzustände der verschiedensten
Körperregionen, welche bis zum Zeitpunkt der Untersuchung kaum
oder gar nicht hätten objektiviert werden können. Das psychiatrische
Störungsbild oszilliere um eine akzentuierte (ängstlich-vermeidende,
narzisstische) Persönlichkeitsstruktur und rezidivierende depressive
Störungen (zeitweilig) mit Suizidgedanken, die immer wieder durch
Partnerkonflikte oder Konflikte mit nahestehenden Personen und
wirtschaftliche Existenzprobleme ausgelöst worden seien (vgl. act. 174
S. 27-28).
Mit diesen Ausführungen wird kundgetan, dass der beschriebene
Gesundheitszustand seit längerer Zeit bestanden hat und nach Auf-
fassung der Gutachter von Anfang an falsch gewürdigt wurde (vgl. zu
dieser Problematik E. 6.3.2). Aufgrund der vorliegenden gutachter-
lichen Stellungnahmen kann daher nicht angenommen werden, der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich zwischen dem
1. Juni 2001 und dem 9. Juli 2008 (Datum der angefochtenen Ver-
fügung) derart markant verbessert, dass 2001 eine Arbeitsunfähigkeit
von 50 % vorgelegen hätte, im Jahr 2008 dagegen eine solche von
0 %. Vielmehr stellt sich das Krankheitsbild als im Wesentlichen un-
verändert dar, wird jedoch im Jahr 2008 restriktiver beurteilt als im
Jahr 2001. Nach der Lehre und Rechtsprechung gehört eine bloss un-
terschiedliche Beurteilung des Gesundheitsschadens nicht zu den
relevanten Änderungen der gesundheitlichen Verhältnisse, welche die
Anpassung oder Aufhebung einer Rente rechtfertigen (vgl. UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2009, Art. 17 Rz. 17 mit
weiteren Hinweisen). Einzig der auf veränderten Tatsachen beruhende
Invaliditätsgrad kann eine Revision im Sinn von Art. 17 ATSG be-
gründen (vgl. BGE 135 V 368 E. 2). Die Aufhebung der Rente gestützt
auf Art. 17 Abs. 1 ATSG ist somit im vorliegenden Fall nicht zulässig.
6.2.2 Diese Schlussfolgerung rechtfertigt sich zudem aus der Über-
legung, dass an der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers Zweifel bestehen. Die Vorinstanz hat die Frage nicht
geprüft, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner konkreten Situation
selbst bei eingetretener Verbesserung des Gesundheitszustands in der
Lage wäre, seine Arbeitskraft in rentenausschliessendem Mass zu
verwerten. Das Schweizerische Bundesgericht unterzieht die grund-
sätzliche Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit insbesondere dann einer
vertieften Prüfung, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt der
Rentenaufhebung älter als 60 Jahre alt und seit längerer Zeit vom
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regulären Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist (vgl. Urteil des BGer
9C_921/2009 vom 22. Juni 2010 E. 5.4; Urteil des BGer I 462/02 vom
26. Mai 2003 E. 2.3, E. 3.1).
Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung
vom 9. Juli 2008 61 Jahre alt. In Kombination mit der Tatsache, dass er
seit 1992 eine halbe Invalidenrente bezogen und daneben privat Zim-
mer vermietet hat (vgl. act. 174 S. 11-12), sind seine Chancen auf eine
Rückkehr in den Arbeitsmarkt als sehr gering einzuschätzen. Ange-
sichts dieser Umstände muss bezweifelt werden, ob eine allenfalls vor-
handene Arbeitsfähigkeit, welche über 50 % hinausgeht, realistischer-
weise auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertet werden könnte.
6.3 Sind die Voraussetzungen für die Revision im Sinn von Art. 17
ATSG nicht erfüllt, so kann die Rentenverfügung allenfalls nach den für
die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen
geltenden Regeln abgeändert werden. Im Beschwerdefall kann das
Gericht eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenen-
falls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüng-
liche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von
erheblicher Bedeutung sei (vgl. BGE 125 V 368 E. 2).
Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, wonach rechts-
kräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand einer richterlichen Be-
urteilung gebildet haben, abgeändert oder aufgehoben werden
können, wurde für das sozialversicherungsrechtliche Verfahren in Art.
53 Abs. 2 ATSG positivrechtlich verankert (vgl dazu Urteil des BGer
I 482/05 vom 16. Dezember 2005 E. 2.1). Entsprechend der in E. 3
dargelegten zeitlichen Grenze der Überprüfung im Revisionsverfahren
ist auch im Gerichtsverfahren, in dem die Rechtmässigkeit der
revidierten Verfügung mit der substituierten Begründung der Wieder-
erwägung geprüft wird, auf den gleichen Zeitpunkt abzustellen.
Demgemäss ist zu prüfen, ob die mit Mitteilung vom 1. Juni 2001
erfolgte Bestätigung des Anspruchs auf eine halbe Invalidenrente
zweifellos unrichtig und ob die Berichtigung der Mitteilung vom 1. Juni
2001 von erheblicher Bedeutung ist.
6.3.1 Da es sich vorliegend um die Korrektur einer Dauerleistung han-
delt, ist das Erfordernis der erheblichen Bedeutung dieser Korrektur
ohne weiteres erfüllt (vgl. Urteil des BGer I 482/05 vom 16. Dezember
2005 E. 2.2).
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6.3.2 Im MEDAS-Gutachten vom 7. März 2008 (act. 174) wird fest-
gehalten, die Revisionsentscheidungen vom 29. Dezember 1997 (act.
85) und vom 1. Juni 2001 (act 95) seien (wie auch die ursprüngliche
Rentenzusprache) medizinisch nicht nachvollziehbar. Das Gutachten
enthält somit Hinweise, welche eine Prüfung der Frage erforderlich
machen, ob die rentenbestätigende Mitteilung vom 1. Juni 2001
zweifellos unrichtig sei.
Rechtsprechung und Lehre stellen hohe Anforderunen an die zweifel -
lose Unrichtigkeit einer Verfügung. Es darf kein vernünftiger Zweifel
daran möglich sein, dass eine Unrichtigkeit vorliegt; es ist nur ein ein -
ziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit – möglich (vgl. UELI
KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2009, Art. 53 Rz.
31). Bejaht wurde die zweifellose Unrichtigkeit, weil der einzige für die
Festsetzung der Arbeitsunfähigkeit herangezogene Arztbericht nicht
beweiskräftig war (vgl. Urteil des BGer I 482/05 vom 16. Dezember
2005 E. 2.3). Auch die Nichtanwendung von Rechtsregeln wie die Un-
terlassung, einen Einkommensvergleich durchzuführen, führt zur zwei-
fellosen Unrichtigkeit der betreffenden Verfügung (vgl. Urteil des BGer
I 64/04 vom 21. August 2006 E. 4.4.2). Weitere Beispiele stellen die
Ausrichtung einer Rente im Strafvollzug oder die Nichtberück-
sichtigung ausländischer Beitragszeiten bei der Berechnung der IV-
Rente dar (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel
Genf 2009, Art. 53 Rz. 32). Hingegen ist die zweifellose Unrichtigkeit
zu verneinen, wenn eine Entscheidung notwendigerweise Er-
messenszüge aufweist und die bisherige Entscheidung als vertretbar
erscheint (KIESER, a.a.O. RZ. 32). Das Schweizerische Bundesgericht
verneinte die zweifellose Unrichtigkeit auch mit der Begründung, es
entspreche nicht dem Sinn der Wiedererwägung, laufende Ansprüche
zufolge nachträglich gewonnener "besserer Einsicht" jederzeit einer
Neubeurteilung zuführen zu können (vgl. Urteil des BGer
8C_1012/2008 vom 17. August 2009 E. 4.1 mit Hinweis).
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz Dr. C._______s Einschätzung,
wonach der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig sei (vgl.
act. 92, 93), nicht übernommen, sondern die Arbeitsunfähigkeit ge-
mäss Dr. R._______s Empfehlung (vgl. act. 94) auf 50 % korrigiert. Zu
beachten ist auch, dass die erstmalige Einschätzung der Arbeitsun-
fähigkeit von 50 % im Jahr 1993 (vgl. Sachverhalt Bst. A) auf einem
polydisziplinären Gutachten basierte, welches die 6 Jahre später (vgl.
BGE 125 V 351 E. 3) vom Schweizerischen Bundesgericht statuierten
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Anforderungen an die Beweiskraft medizinischer Gutachten zweifellos
erfüllte. Auch wenn aufgrund der gutachterlichen Einschätzung vom
7. März 2008 (vgl. act. 174) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % im Zeit -
punkt der angefochtenen Verfügung nicht mehr attestiert worden wäre,
so kann doch nicht davon ausgegegangen werden, die in den Jahren
1997 und 2001 bestätigte Bezifferung der Arbeitsunfähigkeit mit 50 %
sei zweifellos unrichtig im Sinn von Art. 53 Abs. 2 ATSG. Die Mitteilung
vom 1. Juni 2001 ist somit nicht als zweifellos unrichtig zu quali -
fizieren. Daher kann die angefochtene Verfügung in Bezug auf die
Aufhebung der Rente auch nicht mit der substituierten Begründung der
Wiedererwägung geschützt werden.
6.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich folgendes Ergeb-
nis: Die angefochtene Verfügung ist in Bezug auf die Abweisung des
Gesuchs auf Erhöhung der Rente zu bestätigen. In Bezug auf die Auf-
hebung der Rente mit Wirkung ab 1. September 2008 ist die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben mit der Wirkung, dass die Renten-
zahlungen gemäss der Mitteilung vom 1. Juni 2001 (act. 95) ab dem 1.
September 2008 wieder auszurichten sind.
7.
Zu befinden bleibt über die restlichen Anträge des Beschwerdeführers.
7.1 Der Antrag auf eine neue Begutachtung ist abzuweisen. Die
medizinische Sachverhaltsabklärung hat sich anlässlich der Über-
prüfung der Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs als vollständig
erwiesen. Insbesondere das MEDAS-Gutachten vom 7. März 2008 ist
umfassend und entspricht den Anfordrungen an ein beweiskräftiges
Sachverständigengutachten im Sinn der Rechtsprechung (vgl. BGE
125 V 351 E. 3).
7.2 Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Finanzierung einer
Ausbildung zum CAD-Zeichner kann nicht eingetreten werden, da ein
entsprechendes Begehren nicht Gegenstand der angefochtenen Ver-
fügung bildet. Es fehlt somit diesbezüglich an einem Anfechtungs-
gegenstand.
7.3 Was das Begehren des Beschwerdeführers um Information seiner
Vorsorgeeinrichtung über die Arbeitsunfähigkeit betrifft, ist darauf hin-
zuweisen, dass das vorliegende Urteil der Versicherung Y._______ zu
eröffnen ist.
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8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Beschwerde als teil -
weise begründet erweist und daher teilweise gutzuheissen ist, soweit
darauf einzutreten ist.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem teilweise
unterliegenden Beschwerdeführer gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG nach
Massgabe des Unterliegens zu auferlegen. Sie werden auf Fr. 400.-
festgesetzt, zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem
einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 400.- verrechnet. Der
Differenzbetrag von Fr. 200.- ist dem Beschwerdeführer zurückzu-
erstatten.
9.2 Dem teilweise unterliegenden, anwaltlich nicht vertretenen Be-
schwerdeführer ist in Anwendung von Art. 7 Abs. 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Parteient-
schädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Finanzierung einer Aus-
bildung zum CAD-Zeichner wird nicht eingetreten.
2.
Der Antrag auf Erhöhung der Rente wird abgewiesen.
3.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen und die Verfügung vom
9. Juli 2008 aufgehoben, als mit dieser die halbe Invalidenrente mit
Wirkung ab 1. September 2008 aufgehoben worden ist.
4.
Die hälftigen Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 400.- verrechnet. Der Differenzbetrag von Fr. 200.- wird
dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zurückerstattet.
Seite 20
C-5459/2008
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
- Y._______ Versicherung (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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