Abtei lung II I
C-5461/2008
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U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 0 9
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
N._______, palästinensischer Herkunft,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Anerkennung der Staatenlosigkeit / Nichteintreten.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
C-5461/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Vater von N._______ mit Verfügung des Bundesamts für
Flüchtlinge (BFF, heute BFM) vom 21. März 2000 als Flüchtling in der
Schweiz vorläufig aufgenommen wurde,
dass die im Rahmen eines Einreisebewilligungsverfahrens nachgereis-
ten Familienmitglieder (Ehefrau und vier Kinder, darunter die im Jahre
1987 geborene Beschwerdeführerin) mit Verfügung des BFF vom
6. November 2001 ebenfalls als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
wurden (F-Bewilligung),
dass die damals bereits volljährige Schwester der Beschwerdeführerin
(T._______) nicht in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einbezo-
gen, aus der Schweiz weggewiesen, jedoch wegen unzumutbarem
Vollzug der Wegweisung ebenfalls vorläufig aufgenommen wurde,
dass T._______ am 5. April 2006 gestützt auf das Übereinkommen
über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954
(Staatenlosen-Übereinkommen, SR 0.142.40) vom BFM als Staatenlo-
se anerkannt wurde,
dass ihr der Kanton Thurgau am 1. Juli 2008 die Niederlassungsbewil-
ligung (C-Bewilligung) erteilte,
dass N._______ am 20. Juli 2008 – unter Hinweis auf den Status ihrer
Schwester – beim BFM ebenfalls die Anerkennung der Staatenlosig-
keit beantragte und dabei geltend machte, mit der F-Bewilligung habe
sie Probleme bei der Praktikumssuche,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. Juli 2008 auf dieses Gesuch
nicht eintrat,
dass das BFM zur Begründung insbesondere ausführte, die Beschwer-
deführerin habe – im Gegensatz zu ihrer Schwester – kein rechtser-
hebliches Interesse, als staatenlos anerkannt zu werden, da ihr bereits
die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei; mithin sei ihr Begeh-
ren als rechtsmissbräuchlich anzusehen,
dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe an das Bundes-
verwaltungsgericht vom 20. August 2008 sinngemäss die Aufhebung
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der vorinstanzlichen Verfügung und die Anerkennung als Staatenlose
mit dem gleichen Status wie ihre Schwester beantragt,
dass zur Begründung im Wesentlichen vorgebracht wird, mit einer C-
Bewilligung würde es ihr leichter fallen, eine Arbeit zu finden,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2008 die
Abweisung der Beschwerde beantragt,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beur-
teilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend Anerkennung der Staaten-
losigkeit vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung hat (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb
auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(vgl. Art. 50 und 52 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet
oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorin-
stanz zurückweist (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass die Vorinstanz bezüglich des Gesuches der Beschwerdeführerin
um Feststellung der Staatenlosigkeit einen Nichteintretensentscheid
getroffen hat und mithin nicht bereit ist, ihr Gesuch materiell zu prüfen,
dass eine Rückweisung angezeigt ist, wenn die Vorinstanz fälschlich
einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BVGE 2008/8 E. 12),
dass somit über das sinngemässe Begehren der Beschwerdeführerin
um Anerkennung als Staatenlose nicht zu befinden ist,
dass das Staatenlosen-Übereinkommen die Gleichbehandlung der
Staatenlosen mit den Flüchtlingen bezweckt, so namentlich in Bezug
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auf die personenrechtliche Stellung, die Abgabe eines Reiseauswei-
ses, die Sozialversicherungen und die Unterstützung (BBl 1971 II 424,
vgl. auch die Präambel des Staatenlosen-Übereinkommens sowie Ver-
waltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 61.74 E. 3b),
dass eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person An-
spruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton hat, in dem sie sich
rechtmässig aufhält (Art. 31. Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]),
dass zudem staatenlose Personen mit Anspruch auf eine Aufenthalts-
bewilligung, die sich seit mindestens fünf Jahren rechtmässig in der
Schweiz aufhalten, einen Anspruch auf Niederlassungsbewilligung ha-
ben (Art. 31 Abs. 3 AuG),
dass sich die Beschwerdeführerin – als vorläufig aufgenommener
Flüchtling – seit mehr als sieben Jahre in der Schweiz aufhält und sich
im Falle der Zuerkennung der Staatenlosigkeit auf diese Ansprüche
berufen könnte,
dass sie als vorläufig aufgenommener Flüchtling – im Gegensatz zu
Personen, denen Asyl gewährt wurde – weder auf eine Aufenthalts-
noch auf eine Niederlassungsbewilligung einen Anspruch geltend ma-
chen kann (vgl. Art. 60 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] e contrario),
dass sich ihr jetziger Status wesentlich von demjenigen einer aner-
kannten staatenlosen Person unterscheidet, hat sich doch mit der vor-
läufigen Aufnahme (F-Bewilligung) zweifellos geringere Chancen, eine
Arbeit zu finden bzw. eine Ausbildung zu absolvieren als mit einer B-
oder gar einer C-Bewilligung,
dass die Beschwerdeführerin demzufolge einen praktischen Nutzen
und – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – somit ein schutz-
würdiges Interesse hat, als staatenlos anerkannt zu werden,
dass dem von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zitierten
Bundesgerichtsurteil (BGE 120 Ib 351 E. 3 S. 354 f.) bezüglich des
fehlenden schutzwürdigen Interesses ein gänzlich anderer und mit
dem vorliegenden Verfahren nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrun-
de lag, ging es doch in jenem Fall um einen Besitzer von Anteilschei-
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nen, dem das schutzwürdige Interesse an einer aufsichtsrechtlichen
Verfügung abgesprochen wurde,
dass sich im Übrigen weder aus Artikel 83 AuG noch aus dem Staa-
tenlosen-Übereinkommen (vgl. insb. Art. 1 Ziff. 2) ein Hinweis ergibt,
wonach vorläufig aufgenommene Flüchtlinge tel quel nicht als Staaten-
lose anerkannt werden könnten,
dass demnach auch von einem rechtsmissbräuchlichen Begehren kei-
ne Rede sein kann, zumal aufgrund der vorstehenden Erwägungen
nicht ersichtlich ist, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Anerkennung der Staatenlosigkeit in casu rechtswidrig oder mit der
Zielsetzung des Staatenlosen-Übereinkommens nicht vereinbar sein
sollte,
dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie zu Unrecht
das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an einem Ent-
scheid in der Sache verneint und einen Nichteintretensentscheid ge-
fällt hat,
dass daher die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, das genannte Gesuch
an die Hand zu nehmen und materiell zu prüfen,
dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden
Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63
Abs. 2 VwVG),
dass der obsiegenden Beschwerdeführerin ebenfalls keine Kosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 e contrario sowie Abs. 3 VwVG),
dass von einer Parteientschädigung abgesehen werden kann, wenn –
wie bei der in diesem Verfahrenen nicht anwaltlich vertretenen Be-
schwerdeführerin – die Kosten verhältnismässig gering sind (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Angelegenheit
zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. N [...]
und N [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Thurgau (ad TG [...])
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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