B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5461/2013
U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenrevision; Verfügung vom 27. August 2013.
C-5461/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1966 geborene, heute in seiner Heimat Kroatien wohnhafte
A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war bis
1999 als Bodenleger in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Bei-
träge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung (AHV/IV). Danach ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und
kehrte im Jahr 2006 nach Kroatien zurück.
B.
Am 31. Oktober 1999 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine
chronische Lumbalgie infolge Überlastung und eine allgemeine Leis-
tungsminderung bei noch unklarer Blutkrankheit bei der IV-Stelle des
Kantons (…) (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (IVSTA-
act. I/3). Nachdem sein Gesuch zunächst wegen Nichterfüllens der ein-
jährigen Wartezeit mit Verfügung vom 22. Februar 2000 abgewiesen wor-
den war (IVSTA-act. I/53), meldete er sich am 17. November 2000 erneut
bei der IV-Stelle an (IVSTA-act. I/16). Diese holte daraufhin unter ande-
rem ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B._______ vom
2. Oktober 2002 ein (IVSTA-act. I/42) und sprach dem Versicherten auf-
grund rheumatologischer und psychischer Beschwerden mit Verfügung
vom 20. Dezember 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze
Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2000 zu (IVSTA-act. I/45). Nach
einer revisionsweisen Überprüfung des Leistungsanspruchs bestätigte die
IV-Stelle gestützt auf einen Verlaufsbericht des behandelnden Psychia-
ters Dr. med. C._______ vom 16. März 2005 (IVSTA-act. I/51) mit Mittei-
lung vom 1. April 2005 den Anspruch auf eine ganze Rente (IVSTA-
act. I/57).
C.
Infolge Wegzugs des Versicherten nach Kroatien übermittelte die IV-Stelle
das Dossier am 13. Juni 2006 der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) zur weiteren Bearbeitung (IVSTA-
act. I/69).
D.
Die IVSTA holte im Rahmen eines im Februar 2009 eingeleiteten amtli-
chen Revisionsverfahrens (IVSTA-act. I/75) ein polydisziplinäres Gutach-
ten der D._______ vom 24. September 2009 (IVSTA-act. I/88) sowie Stel-
lungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes Rhone (nachfolgend:
RAD) vom 5./6. November 2009 (IVSTA-act. I/93 und I/94) und vom
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Seite 3
24. Februar 2010 (IVSTA-act. I/106) ein, welche eine Verbesserung des
psychischen Zustandes des Versicherten bescheinigten. Gestützt darauf
ermittelte die IVSTA einen Invaliditätsgrad von 50 % und setzte die ganze
Rente mit Verfügung vom 12. März 2010 per 1. Mai 2010 auf eine halbe
Rente herab. Einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde ent-
zog sie die aufschiebende Wirkung (IVSTA-act. I/109). Auf Beschwerde
des Versicherten hin, hob das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-
2677/2010 vom 4. Oktober 2010 die Verfügung auf und wies auf Antrag
der IVSTA die Sache zur Vornahme weiterer ärztlicher Abklärungen und
zur neuen Verfügung an die IVSTA zurück (IVSTA-act. II/3). Auf eine da-
gegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom
7. Dezember 2010 nicht ein (IVSTA-act. II/12).
E.
Gemäss der Empfehlung des RAD vom 10. September 2010 (IVSTA-
act. I/112) forderte die IVSTA am 27. Januar 2011 beim kroatischen Versi-
cherungsträger eine neue psychiatrische Expertise an (IVSTA-act. II/15).
Dieser übermittelte daraufhin am 25. März 2011 (IVSTA-act. II/17) unter
anderem ein Gutachten der versicherungsinternen Ärztin Dr. med.
E._______ vom 22. März 2011 (IVSTA-act. II/21) sowie ein Gutachten der
behandelnden Psychiaterin Dr. med. F._______ vom 15. März 2011
(IVSTA-act. II/22). Dazu nahm der RAD am 16. Juni 2011 Stellung
(IVSTA-act. II/29). Am 28. Juli 2011 reichte der Versicherte weitere Arzt-
berichte ein (IVSTA-act. II/36), worauf der RAD am 5. Oktober 2011 er-
neut eine Stellungnahme erstellte (IVSTA-act. I/49). Mit Vorbescheid vom
10. Oktober 2011 teilte die IVSTA dem Versicherte mit, dass sich seit der
Begutachtung durch die D._______ am 14. und 15. Juli 2009 keine Ände-
rung seines Gesundheitszustandes ergeben habe, weshalb weiterhin An-
spruch auf eine halbe Rente bestehe (IVSTA-act. II/50).
Der Versicherte reichte einwandweise einen neuen Bericht von
Dr. med. F._______ vom 10. November 2011 (IVSTA-act. II/54) sowie
weitere medizinische Unterlagen aus Kroatien ein (IVSTA-act. II/56-67).
Nach einer weiteren Stellungnahme des RAD vom 12. April 2012 (IVSTA-
act. II/69) forderte die IVSTA am 31. Mai 2012 beim kroatischen Versiche-
rungsträger einen augenärztlichen und einen nephrologischen Bericht an
(IVSTA-act. II/75). Am 10. Juli 2012 (IVSTA-act. II/83-85), am
11. September 2012 (IVSTA-act. II/88-99) und am 20. Oktober 2012
(IVSTA-act. II/101-107) reichte der Versicherte weitere medizinische Un-
terlagen ein. Der kroatische Versicherungsträger übermittelte sodann am
5. November 2012 die angeforderten medizinischen Berichte (IVSTA-
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Seite 4
act. II/109-110), wozu der RAD am 9. Januar 2013 Stellung nahm (IVSTA-
act. II/113). Am 14. Januar 2013 forderte die IVSTA den Versicherten auf,
für die abschliessende Beurteilung noch Befundberichte des Scanners
und der Koronographie einzureichen (IVSTA-act. II/114). Dieser Aufforde-
rung kam dieser am 14. Mai 2013 (IVSTA-act. II/127) und am 4. Juli 2013
(IVSTA-act. II/135-137) nach. Gestützt auf die abschliessende Stellung-
nahme des RAD vom 19. August 2013 (IVSTA-act. II/142) bestätigte die
IVSTA mit Verfügung vom 27. August 2013 den Anspruch des Versicher-
ten auf eine halbe Rente (IVSTA-act. II/143).
F.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom
23. September 2013 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte, es sei ihm eine ganze Invalidenrente auszu-
richten (BVGer-act. 1).
G.
Den mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2013 eingeforderten Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 400.– (BVGer-act. 2) leistete der Be-
schwerdeführer am 25. Oktober 2013 (BVGer-act. 4).
H.
Am 27. November 2013 reichte der Beschwerdeführer neue ärztliche Un-
terlagen ein (BVGer-act. 8).
I.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2014 auf
Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 12).
J.
Der Beschwerdeführer und die Vorinstanz hielten mit Replik vom 5. März
2014 (BVGer-act. 15) beziehungsweise mit Duplik vom 27. März 2014
(BVGer-act. 17) an ihren Anträgen fest, worauf der Schriftenwechsel mit
verfahrensleitender Verfügung vom 3. April 2014 abgeschlossen wurde
(BVGer-act. 18).
K.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-5461/2013
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der ange-
fochtenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Kos-
tenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde vom 23. September 2013 einzutreten
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet
die Verfügung vom 27. August 2013, mit der die Vorinstanz im Rahmen
eines im Februar 2009 eingeleiteten Revisionsverfahrens nach Art. 17
ATSG die dem Beschwerdeführer seit 1. Oktober 2000 ausgerichtete
ganze Invalidenrente auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt hat. In-
sofern ist das Dispositiv der angefochtenen Verfügung, wonach weiterhin
Anspruch auf eine halbe Rente bestehe, missverständlich und bezieht
sich offenbar auf die Verfügung vom 12. März 2010 (IVSTA-act. I/109),
die jedoch mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2677/2010 vom
4. Oktober 2010 aufgehoben wurde. Aufgrund der Parteibegehren streitig
und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist im Folgenden, ob die
Vorinstanz zu Recht die Reduktion der Invalidenrente verfügt hat, weil
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz
in Kroatien, das seit dem 1. Juli 2013 Mitglied der EU ist. Mangels Unter-
zeichnung beziehungsweise Ratifizierung des Zusatzprotokolls (Protokoll
III) ist das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR
0.142.112.681) im Verhältnis zu Kroatien aber nicht verbindlich. Es ist da-
her weiterhin das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom 9. April
1996 (nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen, SR 0.831.109.291.1)
anwendbar (zur Anwendbarkeit vgl. Art. 3 desselben). Nach Art. 4 Abs. 1
dieses Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaa-
tes in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des ande-
ren Vertragsstaates, zu denen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a in Verbindung
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Seite 6
mit Art. 2 A Bst. ii die Bundesgesetzgebung über die schweizerische Inva-
lidenversicherung gehört, den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates
gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben
vorbehalten. Demnach beantwortet sich die Frage, ob die Vorinstanz die
Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat, aus-
schliesslich nach dem innerstaatlichen Recht.
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 27. August 2013) eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 27. August 2013 in Kraft standen (so auch die Nor-
men des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-
Revision [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften,
die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für
die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von
Belang sind.
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung
des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen
der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs-
unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über-
windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
C-5461/2013
Seite 7
4.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher
Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Fol-
gen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversi-
cherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbs-
fähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Wil-
lens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könn-
te; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt.
Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er-
werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen
Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden
führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit, als angenommen wer-
den kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei der versicherten Person
sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2).
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Ren-
te, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali-
ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente. Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden
die entsprechenden Renten vorbehältlich abweichender staatsvertragli-
cher Regelungen nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 erster
Satz IVG). Das vorliegend anwendbare Sozialversicherungsabkommen
sieht diesbezüglich keine Ausnahme vor (vgl. Art. 5 Abs. 2 des Sozialver-
sicherungsabkommens).
4.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf-
gehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede we-
sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ins-
besondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheits-
zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinwei-
sen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei
gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität
und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile
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Seite 8
des BGer 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom
28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur-
teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebe-
nen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein ge-
nommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen
Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,
welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts-
konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe-
messung beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).
4.5 Die IV-Stelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43
Abs. 1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG). Um den Invaliditätsgrad bemessen zu
können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Un-
terlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere
Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der
Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die ver-
sicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Aus-
künfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar-
beitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 93 E. 4, BGE 125 V 256 E. 4).
4.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE 125 V
351 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikatio-
nen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
5.
5.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung, ob sich der Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers in anspruchsrelevanter Weise verändert
hat, bildet die rentenzusprechende Verfügung vom 20. Dezember 2002
(IVSTA-act. I/45), als die letzte umfassende materielle Prüfung des Ren-
tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweis-
C-5461/2013
Seite 9
würdigung vorgenommen worden war. Die Mitteilung vom 1. April 2005,
mit welcher der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente
bestätigt wurde (IVSTA-act. I/57) basiert in medizinischer Hinsicht allein
auf dem Verlaufsbericht des damals behandelnden Psychiaters, was nicht
einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs entspricht
(vgl. Urteil des BGer 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 7). Zu prüfen ist
daher, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeit-
raum vom 20. Dezember 2002 bis zum Erlass der angefochtenen Verfü-
gung am 27. August 2013 (IVSTA-act. II/143) in anspruchsrelevanter
Weise verändert hat und ob sich der medizinische Sachverhalt in dieser
Hinsicht als genügend abgeklärt erweist.
5.2 Die am 20. Dezember 2002 erfolgte Rentenzusprache mit Wirkung ab
1. Oktober 1999 beruht auf der Annahme einer Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit als Bodenleger von 100 % und in einer leidens-
angepassten Tätigkeit von 50 %. Diese Einschätzung wurde vom IV-Arzt
Dr. med. G._______, Facharzt für allgemeine Innere Medizin, mit Stel-
lungnahme vom 18. Oktober 2002 bestätigt (IVSTA-act. I/61 S. 3) und be-
ruht vorwiegend auf folgenden medizinischen Berichten:
– Dr. med. H._______, Facharzt für orthopädische Chirurgie, hielt in
seinem Bericht vom 28. September 2000 als Diagnose ein Lumbover-
tebralsyndrom mit Schmerzausstrahlung ins rechte Bein bei etwas
engem Spinalkanal und Chondrose L4/L5 fest (IVSTA-act. I/13). In
seinem Bericht vom 6. November 2000 führte er überdies aus, dass
gesamthaft eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit Wechsel in der
Körperhaltung und leichter Arbeit sinnvoll wäre (IVSTA-act. I/15).
– Der damalige Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. I._______,
Facharzt für allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom
11. Dezember 2000 als Diagnose ein ausgeprägtes lumbovertrebrales
Schmerzsyndrom ohne objektivierbare pathologische Befunde auf. Er
hielt fest, dass der Beschwerdeführer dadurch in seiner körperlichen
Belastbarkeit eingeschränkt sei (Heben schwerer Lasten, langes Ver-
harren in gebückter Haltung). In einer behinderungsangepassten Tä-
tigkeit sei ihm eine ganztägige Arbeitstätigkeit zumutbar (IVSTA-
act. I/20-21).
– Dr. med. B._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
stellte in seinem Gutachten vom 2. Oktober 2002 die Diagnosen einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.4 ICD-10) sowie
C-5461/2013
Seite 10
einer atypische Depression (F32.8 ICD-10) und attestierte eine Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % aus psychiatrischen Grün-
den, sowohl in der angestammten wie in einer angepassten Tätigkeit.
Er ging weiter davon aus, dass vom körperlichen Zustand her die an-
gestammte Tätigkeit als ungeeignet betrachtet werden dürfte (IVSTA-
act. I/42).
5.3 In der nun strittigen Verfügung vom 27. August 2013 geht die Vorin-
stanz von einer Verbesserung des psychischen Zustandes des Be-
schwerdeführers und einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in sämtlichen Tätig-
keiten seit Juli 2009 aus. Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes
und der Arbeitsfähigkeit stellte die Vorinstanz im Wesentlichen auf die Ak-
tenbeurteilung des RAD ab, der diverse Stellungnahmen unterbreitete.
Die Vorinstanz führt aus, dass sich der RAD aufgrund der zahlreich ein-
geholten Facharztberichte psychiatrischer sowie auch somatischer Natur
ein schlüssiges Bild über den Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers habe machen und die medizinischen Erkenntnisse der D._______
aus dem Jahr 2009 habe bestätigen können. Der RAD-Arzt Dr. med.
J._______, Facharzt für allgemeine Innere Medizin, hielt in seiner ab-
schliessenden Stellungnahme vom 19. August 2013 als Diagnosen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Lumboischialgie (M 54.4 ICD-10)
und eine Dysthymie (F 34.1 ICD-10) fest. Er führte aus, dass der Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers stabil und seit Juli 2009 unver-
ändert sei. Die Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten betrage immer
noch 50 % (IVSTA-act. II/142). Gemäss den Stellungnahmen vom 21. Juli
2011 (IVSTA-act. II/33) und vom 2. Dezember 2010 (IVSTA-act. II/9) geht
der RAD davon aus, dass gestützt auf das D._______-Gutachten vom
24. September 2009 in somatischer Hinsicht von einem unveränderten
Zustand mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % für sämtliche Tätigkeiten
auszugehen sei. In psychiatrischer Hinsicht sei seit der Rückkehr nach
Kroatien eine Verbesserung eingetreten. Die Einschränkung der Arbeits-
fähigkeit betrage nur noch 30 %.
6.
6.1 Bei den vorliegenden Stellungnahmen des RAD handelt es sich um
Berichte, die nicht auf eigenen Untersuchungen basieren, sondern die
Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen zusammenfassen und ei-
ne Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus
medizinischer Sicht enthalten (vgl. Art. 59 Abs. 2bis IVG). Soweit IV-Ärzte
wie hier nicht selber medizinische Befunde erheben, sondern die vorhan-
C-5461/2013
Seite 11
denen Befunde aus medizinischer Sicht würdigen, wozu namentlich auch
gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzu-
nehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu-
stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei, müs-
sen die Akten für die streitigen Belange beweistaugliche Unterlagen ent-
halten. Ist das nicht der Fall, kann die Stellungnahme des RAD in der Re-
gel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu
weitergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer
9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). Nach der Rechtsprechung ist es
dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, gestützt auf im Wesentli-
chen oder sogar ausschliesslich vom Versicherungsträger intern einge-
holte medizinische Unterlagen zu entscheiden. In solchen Fällen sind an
die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu
stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vor-
zunehmen sind (vgl. Urteil des BGer 9C_196/2014 E. 5.1.2 mit Hinweis
auf BGE 135 V 465). Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich die Aktenbeur-
teilung des RAD auf beweiskräftige medizinische Berichte stützt und ob
die Einschätzungen des RAD hinsichtlich Gesundheitszustand und Ar-
beitsfähigkeit des Beschwerdeführers überzeugend und schlüssig sind.
6.2 Die Aktenbeurteilung des RAD stützt sich zur Hauptsache auf das
Gutachten der D._______ vom 24. September 2009 (IVSTA-act. I/88), in
welchem folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest-
gehalten wurden:
– Chronifiziertes lumbales Schmerzsyndrom (bei lumbaler Streckhaltung und
diskreter linkskonvexer Skoliose, Segmentdegenerationen L4/5 und L5/S1,
bei Übergangsanomalie [sechs Lendenwirbel, 6. als S1 bezeichnet], musku-
lärer Dysbalance und Dekonditionierung, Status nach thorakolumbalem Mor-
bus Scheuermann und Status nach Verhebetrauma 1990)
– Leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom
– Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (bei genereller Somatisierungs-
störung mit Angabe von chronischem, diffusem Halbseiten-Hyposensibilitäts-
/Allodynie-Syndrom rechts ohne organisches Korrelat und unübersehbarer
Verdeutlichungstendenz)
Als Diagnose ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber
mit Krankheitswert hielten die Gutachter fest:
C-5461/2013
Seite 12
– Thrombozytopenie, seit 1999 (bei fraglicher leichter Splenomegalie und nor-
maler Retikulozytenzahl)
Die D._______-Gutachter hielten fest, dass sich rheumatologisch nichts
geändert, währendem sich die psychische Situation inzwischen deutlich
verbessert habe. Sie attestierten für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als
Bodenleger wie auch für eine andere Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von
50 %.
6.2.1 Im psychiatrischen D._______-Teilgutachten von Dr. med.
K._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Januar
2009 (IVSTA-act. I/86) wird ausgeführt, dass aufgrund der Depression,
der Somatisierungsstörung und der Schmerzen der Antrieb, die Konzent-
rationsfähigkeit und das Selbstvertrauen des Beschwerdeführers leicht
beeinträchtigt seien. Sein Arbeitstempo sei leicht verlangsamt. Er schlafe
schlecht, was seine Regeneration erschwere und zu vermehrter Müdig-
keit tagsüber führe. Er könne im Moment aufgrund seiner psychischen
Störung zeitlich kaum eingeschränkt arbeiten, das heisst eine Präsenzzeit
von 8 ¼ Stunden (100 %) mit vermehrten kurzen Pausen wäre möglich.
Aber seine Leistungen wären aktuell im Ausmass von etwa 30 % einge-
schränkt. Zusammengefasst könne aus psychiatrischer Sicht von einer
Arbeitsunfähigkeit von etwa 30 % ausgegangen werden für eine an die
Schmerzen angepasste Tätigkeit. Der Gesundheitszustand habe sich seit
der Begutachtung durch Dr. B._______ verbessert.
6.2.2 Im rheumatologischen D._______-Teilgutachten von Dr. med.
L._______, Facharzt für Rheumatologie, vom 7. August 2009 (IVSTA-
act. I/86) wird ausgeführt, dass aufgrund der objektivierbaren Befunde
von rheumatologischer Seite her für eine körperliche Schwerarbeit wie
auch für eine Tätigkeit in zumeist den Rücken belastender Arbeitsposition
eine verminderte Belastbarkeit vorliege. Seit der Vorbegutachtung durch
Dr. N._______ vom 23. Oktober 2000 habe sich von rheumatologischer
Seite her keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingestellt. Bezüglich der ange-
stammten Tätigkeit sei weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %
auszugehen.
6.3 Das D._______-Gutachten vom 24. September 2009 wurde rund vier
Jahre vor dem für die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse massge-
benden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (27. August 2013) erstellt,
womit es den Anforderungen an die nötige Aktualität nicht entspricht. Das
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Seite 13
Gutachten liegt zu lange zurück, als dass es als Grundlage für die Beur-
teilung des Gesundheitszustandes im massgebenden Zeitpunkt der ange-
fochtenen Verfügung dienen könnte. Aufgrund dieser zeitlichen Distanz
hätten weitere Abklärungen gemacht werden müssen, um den Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in zuver-
lässiger Weise beurteilen zu können (vgl. Urteil des BGer 9C_552/2007
vom 17. Januar 2008 E. 5.2). Wie nachstehend aufgezeigt wird, fand eine
vertiefte, den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Abklärung in
der Folge jedoch nicht statt.
6.4 Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
betrifft, hat der RAD mit Dr. med. M._______ eine Arztperson psychiatri-
scher Fachrichtung hinzugezogen. Dieser hat das psychiatrische Teilgut-
achten der D._______ bezüglich der nicht den Regeln der ICD-10 ent-
sprechenden Diagnosestellung beanstandet. Er kam aber zum Schluss,
dass das Gutachten von sehr guter Qualität und eine Verbesserung des
psychischen Zustandes ausgewiesen sei (Stellungnahme vom
5. November 2009; IVSTA-act. I/93). Am 10. September 2010 empfahl der
RAD jedoch, den Beschwerdeführer in seiner Heimat nochmals psychiat-
risch begutachten zu lassen (IVSTA-act. I/112). Daraus hat das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil C-2677/2010 vom 4. Oktober 2010 ge-
schlossen, dass aus ärztlicher Sicht der psychische Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig-
keit aufgrund der vorliegenden Unterlagen (insbesondere dem
D._______-Gutachten) nicht ausreichend sicher bestimmt werden kann
und hat die Verfügung vom 12. März 2010 entsprechend dem Antrag der
Vorinstanz aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen und zum
Erlass einer neuen Verfügung an sie zurückgewiesen.
6.5 In der Folge holte die Vorinstanz über den kroatischen Versicherungs-
träger ein psychiatrisches Gutachten bei der behandelnden Psychiaterin
Dr. med. F._______ vom 15. März 2011 ein (IVSTA-act. II/22), worin als
Diagnose eine depressive Episode ohne Angabe des Schweregrades ge-
nannt wurde (F32 ICD-10). Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nahm
Dr. med. F._______ explizit nicht vor, da dies im kroatischen Gesund-
heitssystem nicht vorgesehen sei. Im Gutachten der versicherungsinter-
nen Ärztin, Dr. med. E._______ (Fachärztin für physikalische und rehabili-
tative Medizin), vom 22. März 2011, welches gestützt auf eigene Untersu-
chungen sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F._______ er-
stellt wurde, wurde eine schwere depressive Episode ohne psychotische
C-5461/2013
Seite 14
Symptome (F32.2 ICD-10) eine arterielle Hypertonie, eine Thrombozyto-
penie, eine Hyperlipidämie sowie ein cervikales und lumbales Syndrom
diagnostiziert und eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 70 % attestiert
(IVSTA-act. II/21).
6.6 Die Berichte von Dr. med. F._______ und Dr. med. E._______ erfüllen
nicht sämtliche Anforderungen an beweiskräftige Gutachten. Es ist insbe-
sondere nicht ersichtlich, gestützt auf welche medizinischen Vorakten sie
erstellt wurden, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie
auf einer vollständigen Anamnese beruhen. Zudem fehlt es auch an einer
Auseinandersetzung mit der Einschätzung der D._______-Gutachter und
an Äusserungen zum revisionsspezifischen Beweisthema (Gegenüber-
stellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes; vgl. Urteil des
BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2). Trotz der fehlenden vol-
len Beweiskraft dieser Berichte, wäre der RAD aber gehalten gewesen,
sich mit der abweichenden Diagnose und Arbeitsfähigkeitsschätzung
auseinanderzusetzen, zumal gemäss der Rechtsprechung bei dem noch
nach altem Standard (das heisst noch ohne Gewährung der in BGE 137
V 210 statuierten Beteiligungsrechte) in Auftrag gegebenen D._______-
Gutachten vom 24. September 2009 schon relativ geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der verwaltungsexternen ärztlichen
Feststellungen genügen, um eine neue Begutachtung anzuordnen (BGE
139 V 99 E. 2.3.2).
6.7 Der beigezogene RAD-Psychiater Dr. med. M._______ beschränkte
sich in seiner Stellungnahme vom 9. Juni 2011 (IVSTA-act. II/29) auf den
Hinweis, dass die Berichte von Dr. med. E._______ und Dr. med.
F._______ denselben psychischen Zustand beschreiben würden wie das
D._______ Gutachten und sich keine neuen Elemente daraus ergeben
würden. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den neuen Berichten ist
jedoch nicht erkennbar. Das Vorliegen einer schweren Depression ver-
neinte Dr. M._______ einzig mit dem Hinweis darauf, dass die angege-
bene medikamentöse Behandlung für eine schwere Depression nicht
ausreichend sei. Er legt aber nicht dar, weshalb die Diagnosestellung und
Arbeitsfähigkeitsschätzung der beiden Berichte aus Kroatien nicht nach-
vollziehbar sein sollen und geht auch nicht darauf ein, dass die behan-
delnde Psychiaterin Dr. med. F._______ von einer Veränderung des psy-
chischen Zustands auszugehen scheint, da sie zu Beginn der Behand-
lung im Jahr 2009 beim Beschwerdeführer noch eine Dysthymie diagnos-
tiziert hatte (F34.1 ICD-10; Berichte vom 15. Mai und 6. Juli 2009; IVSTA-
act. II/19 S. 7 und 8). Nachdem der RAD selbst die Aussagekraft der psy-
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Seite 15
chiatrischen Einschätzung der D._______ in Frage gestellt hat, indem es
die Einholung einer neuen psychiatrischen Expertise als angezeigt gehal-
ten hatte, ist die knapp abgefasste Begründung von Dr. M._______ nicht
ausreichend, um die Widersprüche zwischen den ärztlichen Einschätzun-
gen nachvollziehbar auszuräumen. Damit lassen sich die Diagnosen und
die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht aufgrund der vorhandenen
medizinischen Akten nicht verlässlich beurteilen. Die Aktenbeurteilung
des RAD stützt sich hinsichtlich der streitigen Belange somit nicht auf ak-
tuelle und beweiskräftige medizinische Berichte. Sie ist zudem nicht
überzeugend und nicht schlüssig. In Anbetracht der langen Zeitspanne
seit der D._______-Begutachtung und der nicht übereinstimmenden ärzt-
lichen Einschätzungen durfte sich die Vorinstanz nicht mit einer Aktenbe-
urteilung des RAD begnügen. Diese genügt beweisrechtlich nicht als
Grundlage für die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente. Die
Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, weitere externe fachärztliche Ab-
klärungen zu veranlassen, um den relevanten Sachverhalt abzuklären
(vgl. Urteile des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3 und
9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 5.2).
6.8 Nach dem Gesagten wurde der rechtserhebliche Sachverhalt unge-
nügend abgeklärt, womit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
vorliegt (vgl. BGE 138 V 218 E. 6). Die genannte, sich teilweise wider-
sprechende und nicht mehr aktuelle medizinische Aktenlage lässt eine
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zu. Auch
auf die vom Beschwerdeführer eingereichten zahlreichen ärztlichen Be-
richte kann für die Anspruchsbeurteilung nicht abgestellt werden, da diese
offensichtlich keine den beweisrechtlichen Anforderungen entsprechen-
den Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen enthalten. Es sind daher weitere me-
dizinische Abklärungen nötig. Dabei ist zu beachten, dass beim Zusam-
mentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen – wie vorlie-
gend insbesondere psychiatrischer und rheumatologischer Leiden – es
nicht gerechtfertigt ist, die somatischen und psychischen Befunde isoliert
abzuklären. Vielmehr ist eine interdisziplinäre Untersuchung durchzufüh-
ren (vgl. Urteil des BGer 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2) und
der Grad der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer sämtliche Behinderungen
umfassenden fachärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen (vgl. Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 850/02 vom 3. März 2003
E. 6.4.1). Mithin ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit
sie ein polydisziplinäres Gutachten in der Schweiz einhole, welches ins-
besondere die rheumatischen und die psychischen Leiden des Be-
schwerdeführers berücksichtigt. Dabei sind aber auch die seit der Begut-
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Seite 16
achtung durch die D._______ im Jahr 2009 neu hinzugetretenen Be-
schwerden (wie die Herz- und Augenleiden; vgl. Stellungnahme des RAD
vom 9. Januar 2013; IVSTA-act. II/113), die bisher noch nie im Rahmen
einer polydisziplinären Begutachtung untersucht wurden, einzubeziehen.
7.
Im vorinstanzlichen Verfahren sind infolge unvollständiger Feststellung
des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts (vgl. Art. 43 ff. ATSG
und Art. 12 VwVG) einzelne entscheidwesentliche Aspekte vollständig
ungeklärt geblieben. Von der Einholung eines Gerichtsgutachtens oder
Erhebung anderer Beweismassnahmen ist daher abzusehen. Die Be-
schwerde ist folglich insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist
(vgl. zur Rückweisung BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Die Vorinstanz ist an-
zuweisen, unter Berücksichtigung sämtlicher aktenkundiger Arztberichte
sowie Beizug weiterer verfügbarer medizinischer Unterlagen eine multi-
disziplinäre fachärztliche Begutachtung des Gesundheitsschadens des
Beschwerdeführers (insbesondere in rheumatologischer und psychiatri-
scher Hinsicht) sowie von dessen Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit
in der Schweiz vorzunehmen. Es wird Aufgabe des RAD sein, eine um-
fassende Einordnung vorzunehmen, welche weiteren Fachdisziplinen an
der Begutachtung zu beteiligen sind (vgl. Urteil des BGer 9C_656/2013
vom 11. Dezember 2013 E. 3.2). Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass die Vorinstanz das im Jahr 2009 eingeleitete Revisionsverfahren
nun korrekt durchzuführen, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen
und das Verfahren baldmöglichst mittels Erlass einer neuen Verfügung
abzuschliessen hat (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG).
8.
8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m.
Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63
Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Par-
tei auferlegt. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Be-
schwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegen-
den Fall dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Diesem ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.– nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Da der
Vorinstanz gestützt auf Art. 63 Abs. 2 VwVG ebenfalls keine Kosten auf-
zuerlegen sind, werden keine Verfahrenskosten erhoben.
C-5461/2013
Seite 17
8.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine unver-
hältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als dass die angefochtene
Verfügung vom 27. August 2013 aufgehoben und die Streitsache im Sin-
ne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung
zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
C-5461/2013
Seite 18
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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